aus Grund des eidgenössischeu Rechtes zu entscheiden, da sich der Streit
um die Frage der Steuerpflicht dreht, die das Unterordnungsverhältnis des
Bürgers zur Staatsgewalt berührt und deshalb dem Gebiete des kantonalen
öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungs-rechts angehört
(vergl. AS 38 II S. 364).
?3. gir.-tei! der T Dtvtlabteilnug 110111 8. am 1913 in Sachen Jldger,
Bekl. u. Ver.-KL, gegen Yeriuger, Kl· u. Bett-Bekl;
.!ntertsmpcrales Recht (Scth ZGB .silre. 13 Abs. 2). Die Ei m'ede des
kurzsichtiger-! Lebenswaadels (Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
|
1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
netten Rechte. wenn. the Gebet-est des Kindes ven-"dem 1. Jammr {912
erfolgte. .
Das Bundesgericht bat,
da sich ergibt:
A. Mit der vorliegenden, am 9. März 1912 eingereichten Klage verlangte die
Klägerin, es sei der Beklagte als der Vater des von ihr am 9. September
1911 ausserehelich gebotenen Kindes Lydia zu den gesetzlichen und üblichen
Vaterschaftsleistungen zu verurteilen. Der Beklagte schloss aus Abweisung
der Klage Er bestritt zwar seinen Umgang mit der Klägerin zur kritischen
Zeit nicht; dagegen machte er geltend, die Klägerin habe zur Zeit der
Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.
B. Durch Urteil vom 16. Februar 1913 hat der Appellationsbos des Kantons
Bern die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels in Anwendung von Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
ZGB abgewiesen und den Beklagten zur Vergütung der Entbindungskosten und
zur Leistung eines jährlichen Beitrages von 160 Fr. an die Erziehungsund
Unterhaltskosten des Kindes bis zum zurückgelegten 17. Altersjahre
ver-urteilt
C. Gegen dieses, den Parteien am 29. März 1913 zugestecite Urteil, hat
der Beklagte am 18. April 1913 die Berufung .m das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen; --1. Berufungsversahreo. N°
73. 409
in Erwägung:
1. Es fragt sich, ob die Vorinstanz ihrem Entscheid mit Recht das
neue Zivilgesetzbuch (Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
weiteres zu bejahen, wenn sich Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
qualifizieren weirde, indem Prozessrecht sofort zur Anwendung
gelangt. Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
Prozessrecht, als eine Vorschrift des materiellen Rechtes aufzufassen
(vergl. in Bezug auf Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
zusammenhängt, EggerKomm. zu Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
|
1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
kautenalen Rechte diese Einrede karmica, haben sie sie auch immer als dem
materiellen Rechte angehörend behandelt (vergl. HaberSchweiz. Privatrecht
I § 29). Die gleiche Regelung findet sich auch in den Kodifikationen
der andern Länder (vergl. z. B. § 1717 deutsches BGB). Nun hat zwar das
Zivilgesetzbuch den Art. 315 unter den Titel Versahren aufgenommen. Allein
daraus folgt nicht, dass die materiellrechtliche Einrede des unzüchtigen
Lebenswandels, sowie die Vermutung des Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
des Zivilgesetzbuches aus als prozessuale Normen anzusehen sind. Die
Unterstellung unter die Überschrift Bei-fahren erfolgte nur, um die
Kantone, die in der Bestimmung des Prozessrechtes souverän find, zu
verhalten, diese materiellrechtlichen Bestimmungen bei der Ordnung ihres
Verfahrens zu respektieren. Denn sonst wäre es denkbar, dass durch die
kantonalen Prozessordnungen die Vorschriften des Zivilgesetzbuches,
wie z. B. diejenige des Art. 314, durchkreuzt und illusorisch gemacht
werden könnten Dass trotz des Raudtitels Verfahren" die Bestimmung des
Art. 315 als materiellrechtliche Bestimmung aufzufassen ist, ergibt
sich deutlich auch aus der Fassung des am. 338 des Vorentwurfes, der
bestimmte, dass das Verfahren, mit Vorbehalt der Bestimmungen über die
Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Eint-eben unter den
Regeln des kantonalen Prozessrechtes stehe.
2. Andererseits läge esnahe, Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellte Bestimmung zu betrachten,
so dass er nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
auch diese Auffassung als unzu-
Ad" 37 11 1913 27
410 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. u. Prozessrcchtliche Entseheidungen.
treffend abzulehnen. Zwar sind die Vorschriften über das aussereheliche
Kindesverhältnis sicherlich vor allen andern ans dem
Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit erlassen
worden Prinzipiell hätten daher nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
über die Vaterschaftsklage sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Anwendung zu gelangen. Demgegenüber bestimmt jedoch Art. 13 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
ZGB, dass wenn das aussereheliche Kind unter der Herrschaft des alten
Rechtes geboren wurde, Mutter und Kind nur diejenigen familienrechtlichen
Ansprüche gegen den Vater geltend machen können, die ihnen nach dem
bisherigen Rechte zustanden. Art. 18 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
von dem in Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
auf Art. 315 gilt. Für diese Auffassung sprechen auch die Ausführungen
des deutschen Berichterstatters in den Beratungen des Nationalrates,
wonach hinsichtlich der intertemporalen Rechtsanwendnng für das
aussereheliche Kindesverhältnis die herrschenden Grundsätze aufgenommen
wurden (s. stenogr. Bull., Jahrg. 1906, S. 1098). Herrschende-: Grundsatz
ist aber, dass für die Stellung eines unter dem alten Rechte gebotenen
unehelichen Kindes prinzipiell das neue Recht massgebend ist, dass sich
indessen die Unterhaltspflicht des Voters, das Recht des Kindes, den
Familiennainen des Vaters zu führen, sowie die Erforschung der Vaterschaft
nach dem alten Rechte richtet (vergl. Affolter, System des deutschen
bürgerlichen Ubergangsrechtes, S. 289 f.; Habicht, Die Einwirkung des
bürgerlichen Gesetzbuches auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse,
S. 621 sf.).
8. Hat aber die Vortnstanz ihrem Entscheide zu Unrecht Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
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1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
Grunde gelegt, so wäre die Sache zur neuen Beurteilung nach kantonalem
Rechte zurückzuweisen Davon kann im vorliegenden Falle jedoch Umgang
genommen werden, weil die Vorinstanz in ihrem Urteile ausdrücklich
hervorhebt, dass die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels nach
bernischent Rechte gleich beurteilt werden miiszte; --
erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.1. Bemfungsveriam'en. N°
7 1. 411
74. git-tei! det I. Divitakiteilnng vom 23. anni 1913 in Sachen @autfissi,
Bekl Widerkl. u. Hauptber.-Kl., gegen gli-ruter: und Dimmetmeisterverband
des Bezirks zweiter-u KL, Widerbekl. u. Anschlussber.-Kt.
Berufung. Wieder/deep: im Simuwn Art. 60 06 . Streitwert
bei "/Trier[flag-3 auf Feststellung der Nichtmitgliedsclmfl
eineiGenossmseîzafl gegenüber der Hnupfklassc aufKo-nezeniimmlsisz'mfe
wegen (Ir-bertreimif; der Statue-im.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:
A. Der Beklagte war Mitglied des Monteu und Zimmermeisterverbandes
des Bezirks Affoltern, einer im Handelsregister eingetragenen
Genossenschaft. Nach § 5 der Statuten ist jedes Verbandsmitglied
verpflichtet, die vom Verband aufgestellten Einheitspreise für Taglohnund
Akkordarbeit innezuhalten, ansonst es in eine Konventionalstrafe von
2000 Fr. zu Gunsten der Verband-skasse verfällt. § 6 räumt sodann
den Mitgliedern das Recht ein nach Ablauf von zwei Jahren seit der
Gründung des Verbandes (1906) je an Jahresschluss- nach vorausgegangener
einmonatlicher Kündigung aus dem Verband auszutreten.
Am 31. Januar 1909 erklärte der Beklagte schriftlich seinen Austritt
auf Ende Februar 1909. Die Generalversammlung nahm jedoch diese
Austrittserklärnng als statutenwidrig nicht an.
B. Im August 1909 belangte der Verband den Beklagten auf Bezahlung
der Konventionalstrafe von 2000 Fr weil der Beklagte in zwei Fällen
in den Jahren 1908 und 1909 dem § 5 der Statuten zuwidergehandeit
habe. (Wacker-hans in Knonau und Unterzentrale des kantoualen
Elektrizitätswerkes in Affoltern.) Der Beklagte bestritt beide
Übertretungen die zweite namentlich auch deshalb, weil er zur Zeit
der Submission dem Verbande nicht mehr angehört habe und stellte das
Widerklagebegehren:
Es sei gerichtlich festzustellen, dass er seit dem 1. März 1909
eventuell seit dem 22. April 1909 nicht mehr Mitglied der klagerischen
Genossenschaft sei-