340 A. Oberste Zivilgerichtsiustauz. l. Malcriellrecbkiirhe Entscheidungen

61. ame: der I. Wanwa vom 7. Juni 191.3 in Sachen (Sticker-ei Zeldmiihse,
Kl WiderbekL .u. Ver.-KL, gegen schawacder n. genossen Yeti.,
Widerkl. u. Ver-Bett

Gutachten allgemein technischen und hauptsächlich purem-securuchen
Inhalts keine unzulässige Bewelsm'ltlel nach Art. 80 OG; Mitteilung
Saleh-er an die Gegenpm-teé. _Patentnachahmungskiage besre/Î'eeed
eine Maschine, um Stickmaschlnensohlfl'chen automatisch zum Sticken
vorzubereiten. Prüfung der Fragen : 1. ob die Maschine {les Patentklägers
eine grundlegende Problemlösung anmutig-, 2. ob sie auch. in ihrer
besondere Ausführungsform erfinderlsclzen Charakter habe und auch
insofern die von den. Beklagten. verwendete Masclziiw in das Patentrecht
des Klägers eingreife. Die zweile Frage auf Grund des Ewperlengulachtens
in ihrem ersten Teil befahl, in ihrem zweiten Teil Perugini, letzteres
weil die von den Beklagten verwendete Maschine eine selbständige
Ausführungsform darstellt für die Beantwortung der ersten Frage ist
das Experlengulaclilen ungenügend : es geht von dem pateliirecllllich
embekmmien Begriff des Programms aus als einer List-e der 10 Organe,
die jede die Handarbeit nachalimemle Füllmasclline besitzen müsse;
Ungewlssheil, ab das die Problemstellung oder die, Lösung-nisten
beh-33722. Schon in der Stellung der Aufgabe kann unter lffnlsle'lnden
ein what-sfalciger Erfindn-ngsgedanke liegen. Unrullslafndigkei
l des Gutachtens hinsichtlich der Frage einer m'fimlrrlselzen
Lòsungsidee , insofern zwischen der Anfslell nng {les Progrmmns
man! der Lösung der Einzelprebleme (der zweckmdxsigen Ausgestaltung
der verschiedenen. Organe) die auf das zweckmdssige Zusammenwirken
der Organe gerichtete kamblnalorische Tätigkeit liest die ebenfalls
erfindet-lecken Charakter haben kann. Rüekweisung an die Vorinstanz
"zur Egänznng des Expertenbeweises und neuer Entscheidung. Dem steht
die anfänglich ungenügende Klagebegründung nicht entgegen und

nach dem Patentanspruch in Verbindung mit der Patentbesohreihung
wurde tler Erfindungssclmlz auch für lie allgemeine Lösungs- idee
anbegehrt. Die Schadenersalzpflicht setzt Verschulden voraus ;
dieses fehlt bei den Beklagten. die als Niclllfaclzleuie sich udie
Versehieefenheiä der (lassern Ersckelnlmgsffn'm der beiden Maschinen
halten (leer/lm. Entsclmldéarkeil eines lrriums über schwierige technische
und rechtliche Fragen in Palenlsaclm.

A. Durch Urteil vom 5. Februar 1913 hat das Kam-onsgericht des Kantons
St. Gallen in vorliegender Streitsache erkannt: 1. Die Klage vom 9. März
1911 betreffend Verletzung8. Erlinduugspatente. N° 61. ,341

bei; Parcines Nr. 17,088 ist in allen Teilen abgewiesen; "die Widerklàger
werden beim Verzicht auf die Widerklage vom 21. Juli 1911 befasst. 2. Die
Klägerin wird heim Verzicht aus die Rechtshegehren 1 4 der Klage vom
21. April 1910 betreffend die Verletzung des Patentes Nr. 18,349
besasst. Rechtsbegehren1 der Widerklage vom 18. November 1910 ist
geschützt; das RechtsBegehren 3 ist abgewiesen- EUR). 5. (Kostenpunkt.) '

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Eingabe vom 13. März
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei
gerichtlich zu erkennen: 1. Die Beklagten machen sich der Verletzung
des klägerischen schweizerischen Patente-?Jir. 17,088 schuldig. 2. Die
bei ihnen befindlichen fog. Schifscheufiillmaschinen seien zu vernichten,
eventuell sei den Beklagten jsieder weitere Gebrauch und jede Veräusserung
irgend welcher Art verboten. 3. Die Beklagten seien grundsätzlich
zu Schadenersatz verurteilt, dessen Höhe in besonderem Verfahren
festzustellen vorbehalten Bleibt. 4. Die Widerklage vom 18. November
1910 aus Iächtigerklärung des klägerischen Patentes Nr. 18,349 sei
abzuweisen." Eventuell hat die Berufungsklägerin Rückweisung des Falles an
die Vorinstanz beantragt; eventuellst: Bestellung einer neuen Expertise
zur Beantwortung der vom Kantonsgericht, sowie in der Nachtragseingabe
der Klägerin und laut Zwischenurteileu (zu vergleichen sei dasjenige
vom 22. Oktober 1912) gestellten Beweisanträge und Fragen, eventuell
der vom Bundesgericht festzustellenden Fragen; subeventuellft endlich-:
Rückweisuug an die Voriustauz zur Bestellung einer solchen Expertise.

C. Mit Zuschrift vom 16. April 1913 hat die Klagerin dem
Bundesgerichtspräsidenten erklärt, dass sie ihre Berufung hinsichtlich
des Berufungsbegehrens 4 (aus Abweisung der Widerklage vom 18. November
1910) zurückziehe.

D. Am 25. April 1913 hat die Klägerin ein Gutachteu des Patentanwalts
Il. Ritter in Basel über die Frage, ob die Beklagten das Patent Nr. 17,083
verletzt haben, zu den Akten gegeben.

Gegen die Einreichung dieses Gutachtens haben die Bis-klagten denen ein
Doppel davon mitgeteilt worden war, mit Eingehen vom 25. und 28. April
1913 Protest erhoben unter Berufung auf

342 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. .l. dlaioisieltreohtiiehe
Entscheidungen

Art. 80 OG und mit der Behauptung dass der Verfasser des Gntachtens
der ständige Patentanwalt der Klägerin sei und dass es sich um kein
Rechtssondern ein Expertengutachten handle.

E. In der Verhandlung vor Bundesgericht vom 10. Mai 1913 hat der Vertreter
der Klägerin die gestellten Berufungsans träge mit Ausnahme des Begehren-s
auf Vernichtung der bei den Beklagten befindlichen Füllmaschinen
(ersier Teil des Berufungsans trages 2} und des zurückgezogenen Antrages
betreffend die Widerklage vom 18. November 1910, erneuert. Der Vertreter
der Betlagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angesochtenen Urteils geschlossen. ss

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 14. Juni 1898 hat die Klägerin, die Stickerei Feldmühle,
vormals Loeb, Schbnfeld & (Sie. in Rorschach für eine Maschine,
um Stickmaschinenschifschen automatisch gebrauchsfertig zum
Sticker! vorzubereiten- das schweizerische Patent Nr. 17,083 erwirkt. Zn
der Patentschrift werden 12 verschiedene Patentansprüche formuliert, deren
erster, grundlegender lautet: Eure Maschine, um Stickmaschinenschifschen
automatisch gebrauchssertig zum Sticken vorzubereiten, gekennzeichnet
durch einen Schifschenspeiser und einen Vobinenspeiser mit Vorrichtungen,
um in je ein Schifschen eine "Bobine einzubringen, eine Klemmvorrichtung
für das zeitweilige Ersassen und Halten des Fadens, sowie um tetzteren
unter eine .Fadenbremsfeder am Schifschendeckel zu bringen, und
einen Fadenausziehhaken, um das Fadenende durch die Schifschenwandung
hindurchzuführen. Die folgenden Ansprüche präzisieren die einzelnen
Bestandteile der Maschine und deren Funktion und zwar: Anspruch 2 den
Schifschenspeiser mit Vorschalter zur Hinausbesörderung der Schifschen;
Anspruch 3 den Vobinenspeiser mit Auswerferz Anspruch 4 das Schifschenbett
zur Aufnahme des zu füllenden Schifschens; Anspruch ù die Vorrichtung
zum automatischen Offnen des Schifschendeckels vermittelst eines Hubund
Greifarmes; Anspruch 6 die Vorrichtung zum automatischen Einlegen
der Bobine in das Schifschen durch einen Einleger und einen Drücker;
Anspruch 7 die automatische Vorrichtung zum nachherigen Schliessen des
Schifschendeckels durch einen verschiebbaren Druckhebel; Anspruch 8 die
Vorrichtnng zum Fassen des Fadenendes der Bo-8. Eflindungspatenle. N°
61. , 343

Line beim Aus-werfen aus dem Bobinenspeiser und zum Festhatieu des
Fadenendes während des Einlegens des Schifschens in das Schifschenbett,
beides vermittelst Klemmzangenz Anspruch I die automatische Vorrichtung,
um das. Fadenende nach dem Einlegen der Bobine und dem Schliessen
des Schisschendeckels unter die Fadenbremse am Schifscheudeckel zu
ziehen, was durch Fadensührer und Klemmbacken geschieht; Anspruch
10 die automatische Vorrichtung zum Ausziehen des Fadenendes durch
die Schisschenwandung vermittelst ein esan einen Hebel befestigten
Fadetiausziehhakens; Anspruch 11 die automatische Verrichtung, um
den Schifschendeckel, nachdem er in die Schliesslage geklappt worden
ist, vermittelst einer drehenden Drucknase vollständig zu schliessen;
Anspruch 12 die automatische Vorrichtung zum Entfernen des gefüllten,
zum Sticken gebrauchsfertigen Schifschens durch einen Ausstosser. Jn
der Patentbeschreibung wird zunächst der Gegenstand der Erfindung in
einer inhaltlich dem Patentansprnch 1 entsprechenden Weise angegeben und
dann wird an Hand von 32 Zeichnungen, die das ganze oder die einzelnen
Teile der Maschine veranschaulichen, eine beispielswetse Aussührungsform
beschrieben. Damn schliesst sich eine eingehende Erläuterung der baulichen
Anordnung der für den Arbeitszweck in Betracht kommenden Organe und
Verrichtungen wiederum unter Hinweis auf die Zeichnung-en und endlich wird
die Wirkungsweise der Maschine, der Arbeitsprozess und das Zusammenspiel
der Organe, ebenfalls an Hand der Zeichnungen, des nähern dargestellt .

2. Am 20. Oktober 1906 hat Jakob Lüber in Berneck für eine Maschine zum
automatischen Einsetzen und Einsädeln der Bobinen in die Normalschifschen
von Schifschenstickmaschinen das schweizerische Patent Nr· 36,50t)
erwirkt.. Der Anspruch îss formuliert die Erfindung im Ganzen wie folgt:
Maschine zum automatischen Einsetzen-s und-Einfädeln der Bobina in
Normalschifscheus von Schifflistickmaschinen, gekennzeichnet durch eine
Aufsteckvorrichtung für die Bobinen mit Mitteln zum Gestreckthalten des
Bobiuenendes, ein feststehendes Schifschenlager, eine Vorrichtung,. um die
Bobine von der Aufsteckvorrichtung in das im Schifschenlager festsitzende
Schifschen zu transponieren eine Bunge zum Erfassen des Bobinenendes
und Einlegen des Fadens zwischen den

824 A. Oberste Zivilgerichlsmsmux. !. Materiellrechiiiche Entscheidungen.

Schisschendeckel und die Fadenbremsfedet, sowie in im Schifschendeekel
befindliche Schlitze einen Haken zum Durchziehen des Fadens durch
das Schifschen und eine Vorrichtung zum Answerfen des eingesädelten
Schifschens. Die vier andern Ansprüche betreffen einzelne Teile
der Maschine, nämlich: Anspruch 2 die besondere Ausgestaltung und
Wirkungsweise der gauge; Anspruch 3 die Anordnung von Schiebern
am Schifschenlager zum Heben und von Schliessen zum Festhalten des
Schifschens; Anspruch 4 die Ablaufhaha und den Aus-werfen der das
gesädelte Schifschen anfasst und es auf die Ablaufbahn verbringt; Anspruch
5 die Ausbildung der Flussteckvorrichtung als drehbare Scheibe. In der
Patentbeschreibung wird zunächst der Gegenstand der Erfindung in der
oben angegebenen Weise umschrieben und dann an Hand von Zeichnungen ein
Ausführungsbeispiel veranschaulicht, wobei sieben Figuren zur Erläuterung
der konstruktiven Beschaffenheit und sieben andere zur Darstellung der
Wirkungsweise der Maschine dienen.

3. (Angaben über die gestellten Klage-, Antwort: und
"li'ziderflagebegehren und über die bereits erfolgte Erledigung solcher).

4. Streitig ist nach dem Gesagten noel), ob die Beklagten das Patent
Fir. 17,083 der Klägerin durch Verwendung vonnach dem Patent Nr. 38,500
gebauten Maschinen verletzen, ob ihnen detGebrauch und die Veräusserung
solcher Maschinen für weiterhin zu unter-sagen und ob sie der Klägerin
grundsätzlich wegen Patentvetk letzung schadenersatzpflichtig seien. Die
Gültigkeit des Patente-Z Nr. 17,083 ist nachträglich von den Beklagten
anerkannt worden und auch nicht etwa von Amtes wegen zu prùfen.

Ö. Das mit der Berufungeingelegte Gutachten Ritter darf, entgegen
der Bestreitung der Beklagten, als zulässig gelten. Wenn es auch die
besonderen Fragen des vorliegenden Prozesses berührt, io hat es doch
vorwiegend allgemein technischen und hauptsächlich auch patentrechtlichen
Charakter und man kann es daher nicht als-:eigentliches Beweistnittel,
das nach Art 80 OG ausgeschlossen wäre, bezeichnen. Den Beklagten ist
es zudem mitgeteilt worden und ihre Rechte sind damit gewahrt (vergl. AS
30 II S. 542 Erw. 2 und 33 II S. 70 und Weisz, Berufung, S. 165).

6._Ob die von den Beklagten benützten Schisslisüllmaschinen -)tachahmnngen
der durch das Patent Nr. 17,083 geschützten Er-8. Erfindungspatente. N°
61. 345

sindung seien und ob also das Patent am. 36,500 in jenes Patent eingreife,
hatte die Vorinstanz nach der Begründung der Rachahmungsklage von
einem doppelten Gesichtspunkte aus zu. prùfen. Einmal nimmt nämlich
die Klägerin für ihr Patent den Charakter eines Kombinationspatentes
in Anspruch, indem sie geltend macht: Mit ihrer Maschine habe sie in
bahnbrechender Weise das Problem, Stickmaschinenschifschen automatisch
zu füllen, als solches gelöst durch die im Ausdenken und der Kombination
der erforderlichen Elemente liegende schöpferische Tätigkeit und daher
bilde vor allem diese grundlegende Problemlöfung an fici), unabhängig
von der in der Patentschrist dargestellten Ausführungsform der Maschine,
den Gegenstand der Erfindung, die als eine sogenannte Pioniererfindung
gelten müsse und die nicht nur die neue Ausgestaltung eines bereits
bekannten Lösungsprinzips enthalte. Sodann aber stellt die Klägerin
für den beanspruchten Patentschutz auch daran ab, dass die besondere
Ausführungsform ihrer Maschine und namentlich die besondere Gestaltung
ihrer einzelnen Bestandteile erfinderischen Charakter habe, indem damit,
zur Durchführung der Hauptlösungsidee eine Anzahl von Unterproblemen
gelöst worden seien und dass auch in dieser Hinsicht die im Patent
Nr. 36,500 beschriebene und von den Beklagten verwendete Maschine in
das Patentrecht der Klägerin eingreife, da sie eine blosse Nachahmung
der von der Klägekin erfundenen Ausführungsform sei.

7. Die Voritistanz hat nun bei ihrer Prüfung des Falles hauptsächlich nur
den letztern Gesichtspunkt gewürdigt, wobei sie sich auf das Gutachten und
den zugehörigen Nachtragsbericht der von ihr bestellten gerichtlichen
E). pencil stützt. Diese gehen davon aus, dass jede automatische,
die Handarbeit nachahtnende Schifflisüllmaschine zehn Organe besitzen
müsse und sie bestimmen nun den Unterschied zwischen den Patente-n
'Jir. 17,088 und Nr. 36.500 in der Weise, dass sie die entsprechenden
Organe mit einander vergleichen Hiebei kommen sie zum Ergebnis, dass
die Lösung der Einzelaufgaben, die in der Gestaltung dieser Organe
liegt, bei jeder Maschine mit wesentlich andern Mitteln und zwar durch
schöpferische Tätigkeit geschaffenen, erreicht merde, soweit nicht
allgemein gebräuchliche Vorrichtungen (wie bei dem Schifschentnagazin und

AS Za u 1913 23

sit-ei A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. _ [. Materieshechtlîche
Entscheidungen.

der Hakennadeh verwendet würden. In dieser Beziehung bildet der
Expertenbefund für die richterliche Beurteilung jedenfalls eine geeignete
und zuverlässige Grundlage und lässt sich gegen den die Nachahmung
verneinenden Vorentscheid rechtlich nichts einwenden. sDer Vertreter
der Klägerin hat denn auch heute davon abgesehen, die die einzelnen
Organe der beiden Maschinen betreffenden Ausführungen der EiPerten und
der Vorinstanz als unrichtig anzufechten. ,

8. Anders verhält es sich dagegen mit der weitern Frage, ob die
Klägerin nicht, unabhängig von der selbständigen Ausgestaltung der
Konstruktionsbestandteile beider Maschinen, für die Schafsung einer
allgemeinen Lösungsidee Erfinder-recht beanspruchen könne.

Die Anhaltspunkte, die das gerichtliche Expertengutachten für die
richterliche Beurteilung dieser Frage bietet, lassen sich wie folgt
zusammenfassen: Die Experten führen zunächst aus, dass die Lösung des
Problems der automatischen Schisslisüllmaschine auf einer möglichst
genauen Nachahmung der Handarbeit beruhe und stellen dann die einzelnen
Manipulationen dieser Handarbeit ihrer zeitlichen Reihenfolge nach
dar. Daraus setzen sie auseinander, dass jede die Arbeit der Hände
ersetzende Maschine zehn verschiedene Organe (Magazine, Schifschenbett,
Zubriuger u. s. w ..... ) besitzen müsse. Diese Liste, führen sie dann
aus, sei nicht mehr als ein Programm: fie zeige, wie die ganze Aufgabe
in einzelne Teile zu zerlegen fei, damit man sie überhaupt anpacken
könne. Da es zur Aufstellung dieses Verzeichnisses nur einer genauen
Betrachtung der Handarbeit bedürfe, liege darin noch keine erfinderische
Tätigkeit, diese beginne erst, wenn man an die Lösung der Einzelproblerne
herantrete. Hier freilich sei, abgesehen von dieseroder jener

bekannten Lösung, z. B. der für das Schisschenmagazin, alles neu zu

schaffen und zu ersinden. Bis die einzelnen Organe die zweckmässige
Beschaffenheit erlangt hätten, die Bewegungsmechanismen ersonnen seien
und alle Bewegungen richtig und genau ineinander greifen, bedürfe es
einer angestrengten, ausdauerudeu Arbeit. Die einzelnen Teile des
Programms seien in unendlich verschiedener Weise durchführbar. Das
Programm selbst aber kennzeichue keine bestimmte Lösung der Aufgabe,
wenn es auch allen nach ihm gebauten Maschinen eine gewisse Ähnlichkeit
verleihe.8. Erfindungspaiente. N° 61. 347

Es fragt sich nun, ob die Vorinstanz auf Grund dieser technischen
Ausführungen in bundesrechtlich unanfechtbarer Weise dazu kommen tenute,
der Klägerin den Erfindungsschutz auch unter dem Gesichtspunkte zu
verweigeen, dass ihre Maschine keine grundlegende Lösung eines Problems
und keine ersinderische Kombination enthalte. Nun ist zunächst zu
bemerken, dass das Patentrecht den von den Experten verwendeten Begriff
des Programms nicht kennt und dass also das Gutachten, soweit es mit
diesem Begriff operiert, für die Anwendung der pateutrechtlichen Normen
Schwierigkeiten bietet. Namentlich ist nicht flak, ob die Experten,
wenn sie von der Liste der 10 verschiedenen Organe, die jede die
Handarbeit nachahmende Füllmaschine besitzen müsse, als einem blossen
Programm sprechen, damit die Problemstellnng oder'die Lösungsidee im
Auge haben. Im erstern Falle ist zu sagen, dass auch in der Stellung der
Aufgabe ein schutzfähiger Erfindungsgedanke liegen farm, sofern zugleich
(was hier zutrifft) die konkreten Mittel zur Lösung der Aufgabe angegeben
sind (vergl. Allfeld, Kommentar zu den Gesetzen über das gewerbliche
Urheberrecht, I. Auflage 1904 § 4 Note 5 S. 79; Jsay, Kommentar zum
michsdeutschen Patentgesetz, II. Auflage § i Note 28 S. 49/50; S eligs
ohn, Kommentar zum gleichen Gesetz, Ill. Auslage § 1 Note 6 S. 34;
Rent, Kommentar zum gleichen Gesetz, 1906 S. 108). Ein solcher Fall
läge hier dann vor, wenn sich die Klägerin durch die Aufstellung des
Vrogramms in der Weise verdient gemacht hätte, dass sie hiedurch das
zu lösende technische Problem zum ersten Mal in praktisch brauchbarer
Weise näher formuliert und nach seinem Inhalt auseinander gelegt
hätte, so dass es damit der gewerblichen Anwendung zugeführt worden
mare. Dass dies ausgeschlossen sei, wird durch die Darlegungen der
Experten noch nicht dargetan. Sie lassen namentlich die erforderlichen
tatsächlichen Angaben darüber vermissen, wie es sich mit dem Gedanken
einer automatischen Besorgung des Schifflifüllens verhalten hat, bevor
das Patent der Klägerin veröffentlicht worden und daraus das von ihr
aufgestellte Programm zu entnehmen war: ob und welche Anschauungen und
Bestrebungen zu seiner Verwirklichung schon damals in den interessierten
Verkehrskreisen odgewaltet haben. Im zweiten Falle, wenn man also die
Darlegungen der Experten über das Programm" auf die

W A. ObersteZivilgerichlsiustanz. l. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Lösungsidee bezieht (etwa so, dass die von den Experten erwähnte
zuZerlegung der ganzen Aufgabe in einzelne Teile, durch Bestimmung der
10 Organe, in der Weise zur Lösung gehörte, dass sie die allgemeine
Grundlage für die Hervorbringung der konkreten Ausführungsform schaffen
würde ) wäre zunächst die oben berührte Frage, ob nicht die Stellung der
Ausgabe allein schon erfinderischen Charakter besitze, nicht ohne weiteres
gegenstandslos-. Sodann aber erweisen sich auf alle Fälle die Erörterungen
der Experten über das Programm als unvollständig: Sie mögen zwar dartun,
dass der Maschine der Klägerin eine genaue Betrachtung der Handarbeit zu
Grunde liegt und es mag auch gegen den Schluss, den sie und mit ihr die
Vorinstanz daraus ziehen, dass sich nämlich dadurch allein die Klägerin
noch nicht schöpferisch betätigt habe-, nichts einzuwenden sein. Dagegen
folgt hieraus nicht, wie die Erperten meinen, dass nun die ersinderische
Tätigkeit erst beginne, wenn man an die Lösung der Einzelprobleme
herantrete, oder, wie die Vorinstanz sich ausdrückt, dass sie hier in
die Lösung dieser Probleme verlegt sei. Denn zwischen der Aufstellung
des Programms (der Bestimmung der Organe, die bei der zu schaffenden
Maschine funktionieren soflen) und der Lösung der Einzelprobleme (wodurch
diese Organe ihre zweckmässige Ausgestaltung erhalten) vollzieht sich
eine weitere zur Lösung erforderliche Tätigkeit, nämlich die auf das
zweckmässige Zusammenwir ken der Organe gerichtete. Diese iombinatorische
Tätigkeit schliesst in sich sowohl die Aufstellung des Prinzips, auf dem
die Zusammensetzung und das Ineinandergreifen der einzelnenTeile beruht,
als die besondere Durchführung dieses Prinzips im einzelnen. Dabei
ist mit dem Bundesgerichtsentscheid i. S. Stalder gegen Mac Cormick
Harvesting Co (US 30 Il S. 345) davon auszugehen, dass bei der Erstellung
neuer Maschinen in der Regel nicht die einzelnen konstruttiven Teile,
sondern der ganze Arbeitsprozess, der Arbeitsgang in seiner Gesamtheit,
das wesentliche isi. Wie es sich nun aber hier tatsächlich mit der
Kombination der Elemente verhalte, darüber gibt das Expertengutachten
keinen bestimmten und nähern Ausschluss. Im besondern bleibt die Frage
unerörtert, ob nicht in der Art und Weise, wie die Klägerin die einzelnen
Elemente verbindet und zusammenwirten lässt, eine

8. Eefindnngspatente. NG 61. 349

allgemeine Lösungsidee liege-, die den bisherigen erfolglosen Bemühungen
zur Lösung initiatib zum Durchbruch verholfen habe und den bisher
unbezwungenen Schwierigkeiten des Problem-s Herr geworden sei, so dass
der von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt einer Pionierersindung
zutreffen könnte. Insoweit würde dann ihre Lösung auch die Lübers, trotz
der selbständigen konstruktiben Ausgestaltung der verschiedenen Organe
seiner Maschine, ganz oder teilweise als Äquivalent in sich fassen und
wäre das, was Lüber als Erfindung für sich in Anspruch nehmen kann,
von der Erfindung der Klägerin abhängig.

Hienach bedarf also der Tatbestand, aus Grund dessen die Nachahmungsklage
zu beurteilen ist, der Vervollständigung durch eine Ergänzung des
Expertenbeweises und es ist daher nach am. 82 OG vorzugehen. Dem steht
auch nicht entgegen, dass die Klägerin anfänglich zur Begründung ihrer
Klage wesentlich nur auf eine Nachahmung der einzelnen Konstruktion-steile
als solcher abgestellt hat. In der Folge hat sie das beauspruchte
Ersinderrecht ausdrücklich auch auf die allgemeine Lösungsidee und die
Kombination der Elemente bezogen und in diesem Sinne durch Eingabe vom
9. September 1912 und unter Beilegung eines Gutachtens des Jngenieurs
Ramel vom 26. Juli 1912 den Bericht der Experten als ungenügend bemängelt
und Ergänzungsstagen gestellt. Die Vorinstanz hat denn auch diesen
Teil der Klagebegritndung nicht etwa als prozessualisch unzulässig
unberücksichtigt gelassen, sondern ihn sachlich erledigt und sich im
besondern über das Vorliegen einer Kombinationsersindung ausgesprochen,
nach dem Gesagten ireilich, ohne sich in tatsächlich-technischer
Beziehung auf eine hinreichende Grundlage stützen zu können. Demnach ist
ihr Entscheid aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen zu neuer
Beurteilung der Begehren, die die Nachahmung und das Verbot des weitern
Gebrauchs und der Veräusserung der bei den Bekiagten befindlichen Maschine
betreffen (Berufungsanträge 1 und 2, zweiter Teil). Dabei bleibt es ihr
überlassen, ob sie die gleichen oder andere Experten beiziehen molte.

Mit Unrecht würde man endlich den obigen Ausführungen entgegenhalten,
dass die Klägerin selbst nach der Formulierung ihrer Patentanspriiche
für keine allgemeine Lösungsidee oder Kombination,

350 A. Oberste Zivilgerichssinstam. [. Materiellrechtliche Entscheidungen

sondern nur für die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Organe
ihrer Maschine den Erfinderschutz nachgesucht habe. Freilich hebt der
Patentanspruch 1 [s. oben Erwägung 1), der sich auf die Maschine als
Ganzes bezieht während die nachfolgenden 10 Ansprüche die einzelnen Teile
betreffen mehr die konstruktive Beschaffenheit der Maschine hervor und
spricht nicht wie der entsprechende Anspruch des deutschen Reichspatentes
der Klägerin (Nr. 111,894), unmittelbar auch von ihrer Wirkungsweise
Allein indem er den darin genannten Hauptorganen ihre Zweckbestimmung
beisügt und sie nach dem zeitlichen Verlauf des Arbeitsvorganges aufzähll,
kommt doch unmittelbar auch das funktionelle und kombinatorische Element
zum Ausdruck. Sodann ergibt sich namentlich aus der Patentbeschreibung,
die nach feststehender Praxis (vergl. z. B. AS 37 II Seite 265, 38 II
S. 675/6) beider Auslegung beizustehen ist, dass es der Klägerin nicht
bloss um den Schutz der einzelnen Vorrichtungen und Organe, wie sie die
Ansprüche 2 ff. näher angeben, zu tun gewesen ist. Denn die Beschreibung
erklärt ausdrücklich, dass die Zeichnungen, auf die sie und die Ansprüche
Bezug nehmen, nur eine beispielsweise Ausführungsform darstellen, und
indem sie sich eingehend über den Arbeitszweck und die Wirkungsweise der
Maschine verbreitet, kommt zugleich deren allgemeiner Charakter und der
Zusammenhang der einzelnen Teile zur Darstellung ·

9. Einer Rückweisung bedarfes nicht hinsichtlich des Berufungsbegehrens
3 um grundsätzliche Feststellung der Schadener- satzpflicht der
Beklagten. Eine solche Erfatzpflicht kann nämlich nach der Aktenlage auch
dann nicht bestehen, wenn die erneute Beurteilung der Nachahmungsfrage
zu der Auffassung führt, dass das Patent Nr. 36,500 in den Schutzhereich
des Patentes der Klägerin fällt. Die Ersatzpflicht wegen Patentverletzung
setzt sowohl nach dem srühern PatG vom 29. Juni 1888 (Art. 24 und 25)
als nach demjenigen vom 21. Juni 1907 (Art. 39 und 40) ein Verschulden
(Voting oder FahrlässigkeiO voraus. Ob nun, wenn sich erweist, dass das
Ersinderrecht der Klägerin eine allgemeine Lösungsoder Kombinationsidee
in sich schliesst, ein solches Verschulden beim Erfinder der Lüberschen
Maschine vorliege, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf es zum
vornherein hinsichtlich8. Erfindungspateute. N° 61. 351

der Beklagten verneint werden. Sie haben sich vom Erfinder die Benützung
einer Maschine einräumen lassen, die, wie nun feststeht, in Hinsicht auf
ihre einzelnen Bestandteile eine selbständige Erfindung darstellt und sich
gerade wegen der Verschiedenheit dieser Bestandteile äusserlich von der
Maschine der Klägerin wesentlich unterscheidet Mit der Möglichkeit abeti,
dass hinter dieser Abweichung in der Aussiihrungsform und dem äussern
Aussehen eine Gleichheit in den Grundideen sich verberge, brauchten die
Beklagten, die nicht selbst als Fachkundige mit der Lösung des Problems
sich beschäftigt hatten, nicht zu rechnen. Die Klägerin selbst hat denn
auch eine Nachahmung in dieser Hinsicht erst im Prozesse behauptet
und es ist deshalb auch nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn sie
die Beklagten im Oktober 1909 von dem weitern Gebrauch der Maschine
abgemahnt hat. Zudem hat sie sich ursprünglich für ihre Rechte auf ein
anderes Patent (Nr. 18,349) berufen, das sie in der Folge selbst als
ungültig anerkennen musste. Sodann handelt es sich bei der Prüfung,
obs das Patent der Klägerin wirklich jenen weitern Umfang habe und
also die behauptete Patentverletzung vorliege, um schwierige Fragen
technischer und rechtlicher Natur-; ein Jrrturn hierüber schliesst aber
in der Regel ein Ver-Ä schulden aus (vergl. Jsay, a. a. O. S. 434 f.,
besonders 435 Anmerkung 11 und 12, Seligsohn, a. a. O. S. 377). Nach
all dem konnten die Beklagten ohne Vernachlässigung ihrer Pflicht zur
Prüfung der Sachlage, soweit die Umstände eine solche Prüfung ersorderten,
inguten Treuen der Meinung sein, das gegnerische Erfinderrecht nicht zu
verleeen. Eine Fahrlässigkeit von Vorsatz kann zum vornherein keine Rede
sein fam damit ausser Betracht

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
um über das Berufungsund Klagebegehren 1 und über den zweiten Teil des
Berufungsund Klagebegehrens 2 nach' erfolgter Beweisvervollständigung
neu zu entscheiden. Das Berufungsund Klagebegehren 3 und die gestellten
eventuellen Berufungsanträge, soweit sie der verfügten Rüchoetsung wider-

L

352 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

sprechen, werden abgewiesen. Vom Rückng des ersten Teils des Berufungsund
Klagebegebrens 2 und des Begehrens auf Abweisung der Widerkkage vom
18. November 1910 wird Vor-merkung genommen.

9. Fabrikund Handelsmarken etc. Marques de fabrique et de commerce etc.

62. zwar der I. Dirne-viewing vom 12. april 1913 in Sachen D. De
Boat. & Cie., Bekl. u. Ver-KL, gegen Filatures et Fiiteries Réunies,
Kl. u. Ver-Bett

Art. 6 der Pariser Konvention vom 20. März 1883 und Ziffer 4 des
Schlussprotokolls dazu: Die Frage, ob eine internationale Marke eines
aasldndiscleffl Geschäftes wegen Mitreise-mietAehnlichkeié mit der
schweizerischen Marke eines austäadischen Geschäfts gesetzwidrig
sei, beurteilt sich nach schweizerischem Rechte und auf Grund der
schweizerischen Verkehrsaussnssung. qulichkee't, dass eine Marke nicht im
Ursgrrungslande,' weht aber in emem andern Sta-ate, Schutz geniesst. -Art.
52
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi
LPM Art. 52 Azione d'accertamento - Chi dimostra un interesse giuridico può pretendere che il giudice accerti l'esistenza o meno di un diritto o di un rapporto giuridico previsto dalla presente legge.
MSchG : Täuschende Aehultchkeit zweier Marken, deren eine das Bild
einer, die andere das Bitd zweier Katzen als

H&uptbestandteil enthält. Die Verdoppelung des Bildes wirkt sticht _

als markonrechtlich wesentliches, die verschiedene Herkunft der Ware
kenntlich mach-endet; Unterscheidungsmerkmal. Bedeutung des Umstahdes,
dass Wesen der inder Marke est-Maximen büdtichen Figur auch das Wortbîfd
dieser und eier Klang des Wortes als Bezeichnmlgsmitlet im Verkehr
dienen. Der Firmaname oder dessen Initialen auf der Bildmarke wirken für
guard/much nicht als wesenttz'che Unterscheideengsmerkm-ale. Bedeutung
des Unterscheidungsvermögens des Abnehmerkreises für die Frage
der steinernen-ten Aehntichkeit. _ Rei der Prüfung, ob eine
Verwechslungsgefahr bestehe, hat derBéshter nicht schlechthin auf
die Zeugehaussagm abzustellen. sondern auch auf seine eigesszze
Lebenserf'ahrung.

A. Durch Urteil vom 20. November 1912 hat die I. Zwilfamme: des bernischen
Appellationshoses in vorliegender Streitsache erkannt: 1. Es werden der
Klägerschaft die beiden Klagsbegehren zugesprochen 2. JnBezug auf das
Klagebegehren 2 wird gemäss § 390 ZP versing Für die erste Widerhandkung
wird eine Geld-9. Fabrikund Baudelsmarken. N° 62. 353

busse von 75 Fr sowie überdies für die zweite Gefängnisstrafe von 10-30
Tagen und für die dritte einjährige Korrektionshansstrafe angedroht.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es seien in Abänderung des
angefochtenen Urteils die beiden Klagebegehren gänzlich abzuweisen

G. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Veklagten den
gestellten Berufungsantrag erneuert und der Vertreter der Klägerin
aus Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochteuen Urteils
geschlossen.

Das BnMngcht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin, die Aktiengesellschaft Filatures et Filteries Réunies mit
Sitz in Alost (Belgien) ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft
gleichen Namens, die früher daselbst bestanden hatte. Im besondern
hat die Klägerin die Garnfabrikation dieser Gesellschaft mit Aktiven
und Passiven übernommen Am 9. März 1911 übertrug das Amt für geistiges
Eigentum in Bern die Fabrikmarke Nr. 5569, die am 14. November 1891 zu
Gunsten der alten Gesellschaft eingetragen worden war, unter Nr-. 29,006
aus die Klägeriu. Die Marke ist laut der Eintragung bestimmt für Leinenund
Baumwollsaden in Strängen, Knäueln und auf Spulen und Karten (Fils à
condre de lin ou de coton, en échevaux, pelotes,_bobines et cat-tes). Sie
weist als Hauptmerkmal das Bild einer Katze auf, die aus einer die klein
geschrie- benen Jnitialen F & F R tragenden Sockelplatte sitzt, und,
den Kopf etwas nach unten gebückt, sich mit einer Tatze die Schnauze
Ieekt. Das Bild befindet sich in einem runden, von zwei konzentrischen
Kreisen umrabmten Felde. Im Bande zwischen den beiden Kreisen sist
zu unterst ein kleiner Schild zur Ausnahme der Nummer des Fabrikats
angebracht Der übrige Teil des Bandes enthält die Aufschrift: BEST GLACE
MACHINE THREAD. Beim Gebrauche der Marke ersetzt die Klägerin diese
Worte auch durch entsprechende andere, der betreffenden Ware angepasste
Qualitätsbezeichnungen und fügt auch zu oberst im Bande ihre Jnitialen
F & F R. bei, wogegen sie dann die erwähnte Sockelplatte wegIàszt, so,
dass die Katze direkt auf dem Schilde sitzt. Die Marke
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 39 II 340
Data : 05. febbraio 1913
Pubblicato : 31. dicembre 1914
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 39 II 340
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 340 A. Oberste Zivilgerichtsiustauz. l. Malcriellrecbkiirhe Entscheidungen 61. ame:


Registro di legislazione
LPM: 52
SR 232.11 Legge federale del 28 agosto 1992 sulla protezione dei marchi e delle indicazioni di provenienza (Legge sulla protezione dei marchi, LPM) - Legge sulla protezione dei marchi
LPM Art. 52 Azione d'accertamento - Chi dimostra un interesse giuridico può pretendere che il giudice accerti l'esistenza o meno di un diritto o di un rapporto giuridico previsto dalla presente legge.
OG: 80
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenuto • quesito • inventore • autorità inferiore • carattere • tribunale federale • sottoscrizione • domanda riconvenzionale • parte costitutiva • angustia • gatto • brevetto d'invenzione • numero • inizio • conclusioni • protezione dei marchi • circondario • rivendicazione • uovo • distruzione
... Tutti