30 Oberste Zivilgerichtsinstanz. le Nîàîerielirechthcne m......sicidungen.

zur Beurteilung bezüglicher Erbschaftsstreitigkeiten nicht beansprucht,
untersteht nach Art. 28
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
NAG ein solcher Nachlass dem Recht und dem
Gerichtssiand des schweizerischen Heimaikantons

Insoweit also der Nachlass des verstorbenen Maximilian v. Orelli sich zur
Zeit des Todes des Erblassers, bezw. zur Zeit der Anhängigmachung der
vorliegenden Erbschaftsklage, in der Schweiz befand, haben die Zürcher
Gerichte die Klage zu Unrecht von der Hand gewiesen. In Bezug aus diesen,
nach den Akten grössern Teil des Nachlasses ist die Beschwerde somit
gutzuheissen, während sie in Bezug auf den andern, kleinern Teil, der
sich zur Zeit der Klaganhebung, und auch schon zur Zeit des Todes des
Erblassers, in Ost erreich befand, abzuweisen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird in Aufhebung des angefochtenen Entscheides dahin
gutgeheissein dass die Zürcher Gerichte angewiesen werden auf die
Erbschaftsklage des Beschwerdeführers insoweit einzutreten, als diese
Klage denjenigen Teil des Nachlasses des Maximilian v. Orelli betrifft,
der sich am 5. Juli 1911 in der Schweiz befand.

3. Obligationenrecht. Gode des obligations.

7. guten der II. ammobiliata vom 15. Januar 1913 in Sachen Hinweg
Bell. u. Ver.-KL, gegen Gimme!, KL u. Ber.-Bekl.

Paotum de non licitando; mer dann ungültig, wenn damit bezwuck wird,
in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossemlm' Weise auf
den Erfolg einer (Wendicîwn Steigerung cinzuwirch, iresäesomäere das
Ergebnis der Steigerung ungünstig zu beeinflussen und die Differmzz
zwischen dem Zuschlagspreis med dem wahren. Werte des Gantòbjektes dem
einen der beislen Kontrahenten oder einem Dritten zukommen ,zu lassen.

A. Der Kläger hatte am 19. Januar 1906 einem gewissen Walter Animann
eine Liegenschaft mit Wirtschaft und Bäckerei zum Preise von 77,000
Fr. verkauft und hatte-sich für die Kauf-.·J. {)bligaüuuenrechi. N° ?. 81

preisrestanz von zirka 11,000 Fr. ein Pfandrecht im î. Range vorbehalten '

Am W. August 1908 kam die Liegenschaft infolge verschiedener-, gegen,
Ammann eingeleiteter Pfandbetreibungen zur Zwangsversteigerung.

Die hypothekarische Belastung betrug in diesem Zeitpunkt 69,677 Fr. 45
(its... nämlich-

die 6 ersten Hypotheken nebst verfallenen Ziner Fr. 57,890 25

die 7. Hypothek nebst verfallenen Zinsen 11,78? '20. Fr. 69,6IT gis-Z

Nach den Steigerungsbedingungen hatte der Ersteigerer sämtliche
Hypotheken, soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt wurden.
zu übernehmen und nur einen allfälligeu Mehrerle nebst 41,52 "...
Zinsen innerhalb eines Monats in bar zu bezahlen.

Einige Tage vor der Steigerung machte der Kläger den Beklagten auf
diese aufmerksam und suchte ihn, sei es direkt, sei es mit Hilfe des
Notar-Z Gerber in Thun, zum Erwerb der Liegenschaft zu bewegen. Der
Beklagte besichtigte das Anwesen zweimal und erklärte, es gefalle ihm
nicht schlecht-L Er erschien dann auch an der Steigerung, machte aber
zunächst kein Angebot.

Als auf den dritten Ruf lediglich ein Angebot von 57,900 Frvon Seiten
eines Burgen des sechsten Hypothekargläubigers erfolgte, rief der Kläger
den Beklagten und den ebenfalls anwesenden Notar Gerber in ein Nebenzimmer
und redete dem Beklagten zu, er solle doch die Liegenschaft erwerben. Der
Beklagte erwiderte, die Sache" sei überftürzt; auch wisse er nicht,
ob seine Frau einverstanden fein merde, und ohne ihre Zustimmung kanfe
er nicht; übrigens könne er ja immer noch vom Kläger kaufen, falls er
sich nach-

atràglich doch noch dazu entschliesse. Der Kläger bemerkte darauf, in
diesem Fall wäre es töricht, zwei Verträge zu schliessen und die Kosten
der Verschreibung zweimal zu bezahlen. Schliesslich nnterzeichneten die
Parteien folgende, von Notar Gerber als Resultat der Verhandlungen sofort
niedergeschriebene Vereinbarung:

Zwischen Gottlieb (Simmel, in Schoren, und Gottfried Knubel, in
Blankenburg, ist heute folgende Vereinbarung abgeschlossen worden:

1. Gottfried Simmel macht an der Steigerung über die Wirt-

zusammen, wie oben .32 Oberste
Zivilgerichtsinstanz. !. Mater-jellrechiliche Entscheidungen.

schaft des Alpes des Walter Ammann an der Lauenen kein Angebot, sondern
überlässt es dem Gottfried Kuubel.

2. Der Kaufpreis wird festgesetzt auf 67,000 Fr., schreibe
siebenundsechzigtausend Franken.

3. Gottfried Knubel verpflichtet sich, dem Gottfried Gimmel den ihm
zukommenden Anteil bis 87,000 Fr. binnen einem

_ Vierteljahr abznbezahlen. Er verspricht ihm allen Schaden und Nachteil
zu ersetzen, der ihm aus der Verzichtleistimg auf ein Nichtangebot je
entstehen sollte. ,

4. Sollte Frau Knnbel mit dem Ankaus der Wirtschaft nicht einverstanden
sein, so verspricht Gottlieb Simmel das Objekt zurüekzukaufen zum
nämlichen Preis von 67,000 Fr. und ihm alle gehabten Kosten zu vergüten
oder aber eine Entschädigung von 1000 Fr. zu bezahlen.

5. Sollte Gottlieb Gimmel von Walter Ammann später für feine ungedeckte
Forderung noch Deckung erhalten, so bezahlt er dem Gottfried Knubel die
Summe von 2000 Fr.

6. Würde Gottlieb Simmel von Ammann nur teilweise bezahlt, so erhält
Gottfried Knubel die Hälfte davon.

7. Sollte Gottfried Knubel vorziehen, das Geschäft zurückangehen,
wie oben gesagt, so ist Gottlieb Simmel verpflichtet es anzunehmen,
der Kauf-er Knubel hat also die Wahl.

Thun, den 27. August 1908.

Die Kontrahenten: sig. Gottl. Simmel. sig. Gottfr. Knubel.

Nach Rückkehr in das Steigerungslokal machte der Beklagte ein Angebot
von 58,000 Fr und da keine weitern Angebote fielen, wurde ihm die
Liegenschast zugeschlagen. Aus dem Steigerungserlös erhielt der Kläger
für seine Forderung von 11,787 Fr. 20 W. den überschuss über die sechste
Hypothek mit 109 Fr. 75 Cis.

Am 31. August 1908 nahm der Beklagte von der Liegenschast Besitz. Die9000
Fr. zahlte er jedoch nicht. Am 29. November 1909 liess er vielmehr dem
Kläger mitteilen, dass er die Vereinbarung vom 27. August 1908 als für
ihn unverbindlich betrachteZugleich forderte er den Kläger auf, die
Liegenschaft unter Bezahlung der vorgesehenen Entschädigung von 1000
Fr. wieder zu3. Obligationenrecht. N° ?. 33

übernehmen, da er, der Beklagte, au dem Ge cit ni t könne-. Der Kläger
kam dieser Ausftfrrderung xstéchî mg). bestehen

B. Durch Urteil vom 18. September 1912 hat der Appellationshos des
Kantons Bern über das Rechtsbegehren:

Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger emen
durch Zahlungsbefehl vom 16.,i18. Januar 1909 eingeforderten, aber
widersprochenen Betrag von 9000 Fr. nebst Sins zu 5 % seit 18. Januar
1909 und 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen- '

erlannt: s

Dein Kläger Simmel ist sein Klagsbe e ren u e ro lder-Gemäss der Beklagte
ihm gegenüber zifthezazhlänsx eicktcx Î? if,trages von 9000 Fr. nebst
Zins zu 5 0/0 seit 18. Januar 1909 und 1 Fr. 50 Cis. Betreibnngskosien
oerurteilt.

. C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage. '

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Tellcäggen sdiesen
Antrag wiederholt Der Vertreter des Klagers at wei ung der Be und Betäti
urteils beantragt rufnng s gung des angefochtenen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegenüber der Vereinbarung vom 27. August 1908 laut welcher er
zur Zahlung von 9000 Fr. an den Kläger ver: pflichtet ist, erhebt der
Beklagte in erster Linie den Einwand dass jene Vereinbarung als pactum
de non Iicitando, eventnell als pactum de licilmzdo, unverbindlich sei.

Bei der Beurteilung dieser Einrede ist davon aus u e ' nach feststehender
Praxis des Bundesgerichts weder szdagshsztzatk de no'n limi-ande, noch
das pactum de licitando schlechthin ungülng itt, sondern dass in jedem
einzelnen Falle untersucht werden muss, ob die in Betracht kommende
Vereinbarung nach ihrem Anlass, Inhalt und Zweck einen unsittlirhen
Vertrag im Sinne des Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
, bezw. 20 OR darstelle. Vergl. VSE 20 S. 232
Erw. 6 und 30 II S. 77.

· You diesem Gesichtspunkte aus erscheint das pactum de non hcxtando,
wie auch das pactum de lieitmedo im allgemeinen

As 39 u 1913 3

Bè Oberste Zivilgenchuinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen

nur dann als unverbindlich, wenn damit bezweckt wird, in rechtswidriger
oder gegen die guten Sitten versiossender Weise auf den Erfolg einer
öffentlichen Steigerung einzuwirken (vcrgl. Art. 280
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 280 - Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
OR neuer Fassung),
insbesondere wenn der Zweck der betreffenden Vereinbarung darin besteht,
das Ergebnis der Steigerung Ungünstig zu beeinflussen und die Differenz
zwischen dem Zuschlagspreis und dem wahren Werte des Gantobjektes dem
einen der beiden Kontrahenten oder einem Dritten zukommen zu lassen. Denn
der anerkannte Zweck einer jeden öffentlichen Steigerung besteht darin,
den wahren Wert des Gantobjektes festzustellen und diesen Wert demjenigen
zukommen zu lassen, der darauf einen gesetzlichen Anspruch hat. Die
Vereitelung dieses Zweckes aber bedeutet einen Verstoss gegen die
Rechtsordnung oder doch gegen die guten Sitten.

Fragt es sich nun, ob im vorliegenden Falle mit der Vereinbarung
vom 27. August 1908 eine Fälschung des Steigerungsergebnisses in
der angegebenen Richtung bezweckt worden sei, so kann allerdings
nicht bestritten werden, dass diese Vereinbarung möglicherweise einen
ungünstigen Einfluss auf das Resultat der Steigerung gehabt hat. Denn
es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte, obwohl er dem Kläger
gegenüber erklärt hatte, die Sache sei übersiürzt, und er wolle nicht
ohne die Zustimmung seiner (Sheitan kaufen, sich im letzten Augenblick
vielleicht doch noch entschlossen haben würde, wenn auch nicht bis auf
67,000, so doch immerhin etwas mehr als 58,000 Franken zu bieten. Der
Kläger aber hätte in diesem Falle, sofern er dem Anwesen überhaupt einen
Wert von über 58,000 Fr. beimass, was allerdings nicht feststeht, ein
evidentes Interesse daran gehabt, dem Beklagten die Liegenschast nicht
unter 67,000 Fr· zu lassen· Durch die im Nebenzimmer des Gantlokals
abgeschlossene Vereinbarung wurde nun bewirkt, dass gerade das Interesse
des Klägers an der Erzielung eines Steigerungserlöses von mehr als
58,000 Fr. in der Hauptsache dahinfiel. Tatsächlich hat ja dann auch
der Kliiger jegliches Angebot unterlassen, der Beklagte aber gerade
nur soviel geboten, alsnötig war, um den Inhaber der 6. Hypothek zu
über-bieten 3. Gbligaiionenrecm. N° 'I. 35

Indessen hatte die von den Parteien getroffene Vereinbarung als solche
doch nicht notwendig die Wit-kung, ein höheres Angebot als das vom
Beklagten tatsächlich gemachte, _ auszuschliessen Nachdem der Beklagte
sich dem Kläger gegenüber zur Deckung der 7. Hypothek bis zum Betrage
von etwas über 9000 Fr. verpflichtet hatte, konnte er immerhin Gründe
haben, dieser Verpflichmng dadurch nachzukommen, dass er bis auf 67,000
Fr. bot. In diesem Falle hätte er nach den Steigerungsbedingungen einfach
die bestehenden , Hypotheken bis auf den angegebenen Betrag zu übernehmen
und keinerlei Barzahlung zu leisten gehabt, während er, wenn er nur 58,000
Fr. bot, die Differenz von 9000 Fr. innerhalb eines Vierteljahr-es in
bar an den Kläger zu zahlen hatte. Die Vereinbarung hätte also unter
Umständen sogar die Wirkung haben können, dass ein um 9000 Fr. höheres
Angebot erzielt worden wäre, als dasjenige, das der Klager gemacht haben
würde, wenn der Beklagte sich seinerseits der Teilnahme an der Steigerung
enthalten hatte; denn in diesem Falle wäre der Kläger kaum höher gegangen
als bis auf 58,000 Fr., womit er den Zuschlag erhielt.

Bei dieser Sachlage, da nicht ermittelt werden kann, ob und in welchem
Sinne das Steigerungsergebnis tatsächlich durch die in

Frage stehende Vereinbarung beeinflusst worden ist , d. h., ob das

für den Schuldner ungünstige Endergebnis wirklich das Resultat jener
Vereinbarung als solcher und nicht vielmehr dasjenige eines spätern
Willensentschlusses des Beklagten gewesen ist, rechtfertigt es sich, auf
den Zweck abzuftellen, den die Parteien mit dem Abschluss der Vereinbarung
verfolgten Dieser Zweck bestand nun keineswegs darin, auf das Ergebnis
der Steigerung ungünstig einzuwirken Für den Kläger handelte es sich
von vornherein nur darum, den Beklagten zu veranlassen, an seiner, des
Klägers Stelle die 7. Hypothek gutzubieten. Der Kläger beabsichtigte also
nicht etwa, auf Rechnung des Schuldner-s einen unberechtigten Gewinn zu
erzielen, sondern es war ihm lediglich um die Vermeidung eines Verlustes
auf seiner betreibungsamtlich anerkannten Hypothekarforderung zu tun
-ein gewiss berechtigtes Bestreben Der Beklagte aber wollte sich, sofern
er in der ganzen Angelegenheit überhaupt zielbewusst vorgegangen ist,
die Möglichkeit des Weiterverkaufs der Liegenschaft sichern. Jndem nun
der Kläger

86 Oberste Zivilgericmsinstanz. ]. Matericllrechtliche Entscheidungen.

sich verpflichten, das Anwesen zum gleichen Preise von 87,000 Fr.
zuriickzukaufen, falls die Ehesrau des Beklagten mit dem Kam" nicht
einverstanden sein follie, hat er wiederum nur bezweckt, dem Beklagten
die Teilnahme an der Steigerung und die Stellung eines höheren Angebotes
zu erleichtern. Allerdings ist gleichzeitig (in § î der Vereinbarung)
bestimmt worden dass der Kläger selber kein Angebot zu machen habe. Diese
Vertragsbestimmung hatte jedoch in erster Linie nicht die Bedeutung,
den Kläger zur Unterlassung eines Angebotes zu verpflichten der Beklagte
hatte ja ein solches Angebot des Klägers, sobald diesem der Betrag von
9000 Fr. garantiert wurde, wie es durch die Vereinbarung geschehen ist,
gar nicht zu befürchten sondern es wollte mit jener Bestimmung vor allem
zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beklagte verpflichtet sei, an des
Klägers Stelle zu Bieten. Mit andern Worten: die Vereinbarung bezweckte
nicht, durch das Mittel eines niedrigem Angebotes etwas zu erreichen,
das sonst nur mittels eines höhern Angebotes erreicht worden wäre, sondern
sie bezweckte bloss, dasjenige Resultat, das sonst durch ein Angebot des
Klägers erreicht worden wäre, durch ein Angebot des Beklagten zu erreichen
oder sogar zu übertreffen Eine solche Erfetzuug eines Interessenten durch
einen andern, von dem erwartet wird, dass ermindesteus ebensoviel bieten
weirde, als jener, erscheint nun aber wenn nicht etwa absichtlich ein
insolventer Käuser an die Stelle eines folventen gesetzt wird, wofür
jedoch in casu keine Anhaltspunkte vorliegen nicht als unsittlich oder
rechtswidrig; denn dem Eigentümer des Gantobjektes kann es, von der
Frage der Solvabilität des Käufers abgesehen, gleichgültig sein, ob ein
bestimmter Steigerungserlös durch das Angebot des einen oder des andern
von zwei Kaufliebhabern, bezw. durch das Angebot eines eigentlichen
Kaufliebhabers, oder aber durch dasjenige eines, nur für die Gutbietung
seines Unterpfaudes besorgten Hypothekargläubigers erreicht wird.

Etwas unsittliches oder unerlaubtes kann endlich auch darin nicht
gefunden werden, dass mit der Erfetzung des Klägers durch den Beklagten,
der sonst die Liegenschaft vielleicht später vom Kläger gekauft haben
wùrde,' möglicherweise eine Handänderungsgebühr erspart worden ist. Zwar
dürfte der Bemerkung der Vorinstanz,3. Obligationenrecht. N° 7. 37

dass eine allfällige Entziehung der Handänderungsgebühr gegenüber
dem Staat für die Prüfung der zivilrechtlichen Anfechtbarkeit
nicht in Betracht fortune, wohl kaum beizustimmen sein. Dagegen
ist ausschlaggebeud, dass im vorliegenden Falle als KaufIiebhaber,
wie bereits konstatiert, von vornherein nur der Beklagte in Betracht
fam, während der Kläger bloss ein Interesse an der Gutbietung seiner
Hypothek besass. Dadurch, dass sie vereinbarten, der Beklagte solle
die Liegenschaft direkt an der Gant erwerben, statt dass der Kläger sie
ersteigert und der Beklagte sie dann von ihm erworben hätte, haben also
die Parteien nicht etwa, zum Zwecke der Benachteiligung des Fiskus,
eine dem wirtschaftlichen Charakter des beabsichtigten Geschäftes
widersprechende juristische Form gewählt, sondern sie haben im Gegenteil
die juristische Form dem wirtschaftlichen Zwecke des Geschäftes angepasst
Darin aber kann eine Umgebung der Handänderungsgebühr nicht erblickt
werden.

2. Weiter-hin sucht der Beklagte die Unverbindlichkeit der Vereinbarung
vom 27. August 1908 daraus abzuleiten, dass diese Vereinbarung, trotzdem
sie den Kauf einer Liegenschaft betroffen habe, nicht in der nach dem
kantonalen Rechte dafür erforderlichen Form abgeschlossen worden sei.

Zur Beurteilung dieser Einrede wäre das Bundesgericht, falls wirklich
aus einem Liegenschastskauf oder aus einem Vorvertrag zu einem solchen
geklagt würde, inkompetent (desgleicheu übrigens in diesem Falle auch
zur Beurteilung der Klage als-solcher). Tatsächlich wird nun aber nicht
aus demjenigensTeil der Vereinbarung geklagt, der als Liegenschaftskauf,
oder genauer als Vorvertrag zu einem solchen erscheint, d. h. aus der
vom Kläger übernommenen Verpflichtung, die Liegenschaft zurückzukausen,
sofern die Ehefrau des Beklagten mit deren Erwerb nicht einverstanden
sein sollte. Der andere Teil der Vereinbarung aber, auf Grund dessen
geklagt wird, qualifiziert sich von vornherein weder als ein Kaufvertrag
noch als ein Vorvertrag zu einem solchen.

Die Einrede, die der Beklagte aus der Mchtbeobachtung der für
Liegenschaftskäufe vorgeschriebenen Form berleitet, erscheint mithin,
soweit das Bundesgericht zu ihrer Beurteilung überhaupt kompetent wäre,
als gegenstandslos Anderseits liegt aber auch

38 Oberste Zivilgeriehtsinstanz. [. Materiellrechiliche Entscheidungen,

nicht etwa der Fall vor, dass der Kläger sich gegenüber einer
rechtzeitig vom Beklagten an ihn gerichteten Aufforderung zum Rückkaus
der Liegenschaft auf die Ungültigkeit seines Rückkausver-sprechens
berufen hatte, so dass gesagt werden könnte, der Kläger habe sich
durch Mchtanerkennung desjenigen Teils der Vereinbarung, der sich auf
die ihm auferlegte Gegenleistung bezog, des Rechtes begeben, die dem
Beklagten auferlegte Leistung zu fordern. Tatsächlich hat nämlich der
Veklagte den Kläger erst am 29. November 1909, also 11/4 Jahr nach der
Ersteigerung der Liegenschaft, aufgefordert, diese znrückzukausen; dies
lag aber offenbar nicht im Sinne der Vereinbarung vom 27. August 1908,
durch welche dem Beklagten ja bloss, weil er erklärte, die Sache" sei
überstürzt, und er müsse zuerst noch mit seiner Frau sprec'hen, eine
nachträgliche Bedenkzeit von vielleicht einigen Tagen hatte eingeräumt
werden wollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations-

hofes des Kantons Bern vom 18. September 1912 bestätigt

8. Arr-St de la I" Section civile du 16 janvier 1913 . dans la
:ausevMeyer-Graber, dem. et rec., contre Turlin, def. et int.

Marques de fabrique et raison de commerce d'une maison fictive.
Nullité des marques et de la reisen et de leur transfert à un tiere. -

A. Le 29 novembre 1906, Georg-Friedrich Rosskopf de et à Hertingen
(Grand Duché de Bade) et Karl-Arthur Perret-Frankhauser, à Bäle, ont
fait inscrire au registre du commerce une société en nom collectif
qu'ils venaient de fender sous la. raison sociale G. Rosskopf & G pour
le commerce de l'horlogerie. La. représentation de la société était
confiée à Perret-Frankhauser seul et le siege de la société était à Bàle
(Elsässerstr. 247). Rosskopf était sans3. Obligationenrecht. N° 8. 39

prekession et Perret-Frankhauser était employé dans une teinturerie. Sa
femme avait un magasin d'épicerieà l'EläSserstrasse 247, local indiqué
comme siege de la société. Dans la' suite Ferret est devenu tenancier
d'un café.

La société G. Rosslcopf & Cia & fait enregistrer une marque n° 21 401 qui
a. été radiée le 3 janvier 1907 et 4 marques 22 295, 22 325, 23 356 et 23
441 qui toutes se composent essentiellement d'une banderolle circulaire
portant I'inscription G. Rosskopf & Cis ou Georges Rosskopf & Cie.

Par contrat du 3 avril 1908 sigué per Perret Frankhanser eu nom de
la société G. Rosskopf & C, C. Meyer Gruber & acheté pour la. somme
de 6000 fr. les fonds de commerce d'horlogerie complete de la dite
société. Il était stipulé que cette vente comprend l'outillage complet,
les marchandises terminées et en cours de fabrication, le stock des
fournitures et des matières premières, la reprise de la clientele et les
4 marques indiquées ci-dessus. La=transmission de ces marques au nom de
Meyer-Graber a été dùment enregistrée à Berne.

B. Le 22 janvier 1907 le meme Georges Frédéric Rosskopf et Paul Jules
Tur-lin, fabricant d'horlogerie, avaient fait inscrire au registre du
commerce à la. Cheux de-Fonds une société en nom collectif qu'ils avaient
constituée dans cette localité sous la raison soviele G. Rosskopf &
Cie pour la fabrication'et la vente de l'horlogerie. Turlin avait seul
la signature sociale.

Le 24 janvier 1907 la société & fait em*egistrer une msrque n° 21 581
comportant l'inscription Gr. Rosskopf & Cie disposée circulairement.

Ensuite du décès de G. F. Rosskopf cette société a été dissoute; Paul
Turlin en a. repris l'actif et le passif.

C. C. Meyer-Gruber se prätendnnt seul Iégitime ayantdroit de la
reisen soeiale G. Rosskopf &. G' & fait saisir en mai 1911 en meins de
P. Turlin les instruments et ustensiles servant à l'apposition de la
reisen G. Rosskopf & Cie et les produits et marchandises sur lesquels
est apposée solt cette raison soit toute marque comprenant la dite raison.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 30
Datum : 15. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 30
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 30 Oberste Zivilgerichtsinstanz. le Nîàîerielirechthcne m......sicidungen. zur Beurteilung


Gesetzesregister
EÖBV: 28
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 28 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
280
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 280 - Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • wert • vorvertrag • stelle • notar • reis • steigerungsbedingungen • frage • tod • sucht • deckung • schuldner • tag • innerhalb • thun • erbschaftsklage • zins • erblasser • aufhebung
... Alle anzeigen