278 A. Oberste Zivilgerichisinstanz. _]. Meterielireodtkiohe
Entscheidungen-

der Kiägerin aus die Bürgschaft sich am natürlichsten aus den-.
Bestreben erklären läst, sich einen Bierkunden zu erhalten, den sie
durch Ubernadme des Schuldbriefes an sich gezogen hatte, während er
früher Abnehmer einer Konkurrenzbrauerei gewesen war; -

erkannt: 1. Aus die Anschlussbernsung der Beklagten wird nicht
eingetreten. 2. Die Hauptberufung der Klägerin wird abgewiesen und das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 80. Dezember 1912 in
allen Teilen bestätigt.

49. geriet! der I. Divilabieicmrg vom 27. Juni 1913 in Sachen 35551112,
Bekl. u. Ver.-KL, gegen grünem, Kl. u. Ber.-Bekl.

Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
rev. OR. Einschränkung des A-nspruchs auf Genugtuung bei
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen: Besondere Schwere der
Perle-Muay und des Verschuldens . Einfluss der Provokation

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesstage:

A. Durch Urteil des korrektionellen Einzelrichters von Beru '

vom 7. September 1912 wurde Böhme schuldig erklärt der Verlenmdung und
Ehrverletzung begangen zum Nachteil des Grimm und polizeilich zu einer
Busse von 100 Fr. verurteilt.

Die Zivilpartei Grimm wurde mit ihrem Entschädigungsbegehren abgewiesen

B. Dieses Urteil ist im Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen. Dagegen
erhob die Zivilpartei Grimm die Appellation an die erste Strafkammer
des bernischen Obergerichts.

Diese hat mit Urteil vom 5. März 1913 die Genugtuung-Ztlage des Grimm
im Sinn der Motive zugesprochen und Böhme m Anwendung von Art. 365
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
StV,
41, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1

OR zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von 100 Fr. an Grimm verurteilt

il. Obiigatienenrecht. ND 49. 'Z'-ZS

C.... Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 25. April 1913 zugesteilt
wurde, hat der Veklagte gültig die Berufung an das Bandesgericht erklärt,
mit den Anträgen:

1. Es sei das von der-ersten Straskammer des Kantons Berti unter-m
5. März / 25. April 1913 gesällte Urteil in Sachen Grimm-Böhme in allen
Teilen aufzuheben

2. Es sei die Zivilpartei Robert Grimm mit ihren Begehren an Verurteilung
des angeschuldigten Böhme zur Bezahlung einer Geldsnmtne von 2000 Fr. als
Genugtuungssumme und zur Pnlslikation des Urteils in verschiedenen
schweizerischen Zeitungen eidzuweisen. .

D. Der Kläger hat in seiner Antwort aus die Berufung Abweisung sämtlicher
Berufungsbegehren beantragt; -

in Erwägung :

1. Der Kläger und der Beklagte sind beide Mitglieder des Stadtrates
von Berri. In der Sitzung dieser Behörde vom 29. März 1912 reichte
der Beilagte eine Motion ein, wonach der Gemeinderat eingeladen wurde,
Erhebungen über Zahl und Art der leer-stehenden Wohnungen in der Stadt
Bem anzustellen

Tags daraus erschien in Nr. 77 der Bernet Tagwacht folgender Artikel
mit der Überschrift Der Böhm geht um: Herr altGlaser1neister Böhm macht
wieder von sich reden. Er glaubt ossenbar, es sei über seine Geschichte
genug Gras gewachsen, um neuerdings auch nach aussen in aktiver Politik
zu machen." (Anspielring auf den von der Berner Tagwacht ausgiebig
erörterten Verlenmdungsprozess Böhme-Hostettler) ..... Der Gemeinderat
Îofl eine Zählung der leer-stehenden Wohnungen vornehmen lassenDas
klingt ganz sortschrittlich wenn man die Motive nicht kexmt, die der
Motion als Unterlagen dienen müssen. Und die Motive sind folgende: Seit
einiger Zeit wird in Beru lebhaft gebaut. Der konstante Wohnungsmangel
wird etwas behoben. "Stati nur 200 seien 600 Wohnungen leer. Die Banken
jammern. Sie wollen angesichts dieses Wohnnngsüberflusses kein Geld
"mehr auf neue Wohngebände geden. Die Wohnungen könnten eben billiger
werden wenn noch mehr gebaut würde, und das so-It verhindert werden,
da ja die Wohnungsvreise in Beru ohne"dies spottbiilig find. So billig
nämlich, dass ein Arbeiter weitaus

280 A. Oberste Zivilgerichlsinstanz. ,. l. Materien-scheuche
Entscheidu'ngen.

"mehr als ein Drittel seines Einkommens für den Mietzins opfern muss. '

Herr B. stellt sich also in den Dienst dieser Bestrebungen Knappheit soll
auf dem Wohnungsmarkt herrschen, und um den Prozentsatz der leerstehenden
Wohnungen festzustellen und dadurch womöglich die Baulust zu beeinflussen,
darum das Motiönä chen. Denn Herr Böhme ist auch bei der Gewerbebank
beteiligtund als ihr Vertreter will er die Gewährung von Bankkapital
erschweren. '

Das Urteil über die Motion liegt nach diesen Ausführungen aus der Hand.,
Nicht ihr Wortlaut, aber die verfolgte Tendenz ist reaktionär,denn sie
wendet sich gegen eine Milderung des Wohnungswnchers durch die Steigerung
des Angebotes aus dem

Wohnungsmarkte.

Die Motion kam in der Sitzung des Stadtrates vom 12. April 1912 zur
Behandlung. Der Beklagte begründete sie und fügte folgendes hinzu:
Seit zwei Jahren werde er in der Berner Tag-

waeht persönlich angegriffen und heruntergemacht. Er habe bisher ·

auf die Angriffe geschwiegen, müsse nun aber.ersahren, dass ihm
dieses Stillschweigen auch, von Freundesseite als Schwäche-ausgelegt
merde. Deshalb erkläre er hier, dass er es auch in Zukunft verschmähen
werde, daraus zu antworten; aber den Verfasser der Tagwachtartikel,
der auch Mitglied des Berner Stadtrates sei, be zeichne er als einen
Vertraun-en Der Vorsitzende rief den Beklagten wegen dieses Ausdrusckes
zur Ordnung. DerBeklagte fuhr fort, niemand könne von ihm verlangeu,
dass er aus die niedasträchtigen Verleumdungen des Redaktors der
Tagwacht antworte-, der-ein Schelm sei, der seinerzeit in einem hiesigen
Geschäft, wo er angestellt gewesen fei, gestohlen habe und davon gejagt
worden seiDass das Wort gestohlen von der Mehrzahl der Ratsmitglieder
gehört wurde, ist nicht festgestellt. Es entstand ein Tumult, der den
Beklagten ander Begründung des Diebstahlsvorhaites verhinderte und den
Vorsitzenden nötigte, die Sitzung für eine Viertelstunde aufzuheben. Nach
der Wiederaufnahme erklärte der Vorsitzende, der Beklagte habe durch
seine beleidigenden Äusserungen den parlamentarischen Anstand verletzt,
und liess darüber abstimmen, ob der Beklagte von der weiteren Teilnahme
an der Sitzung auszuschliessen4. Obligationenrecht. N° 49. 281

fei. Mit grossem Mehr entschied der Rat für den Ausschluss. Der

Beklagte verliess darauf den Sitzungssaal mit den Worten: Bei-or
ig abtriite, wil ig no Abrächnig halte u fàge: d'r Grimm tief) e
Hundsfoti." Stadtrat Grimm erklärte, der Vorfall werde ein gerichtliches
Nachspiel haben.

Am 17. April 1912 reichte er gegen Böhnte Strafklage wegen Verleumdung
und Ehrverletzung ein; gleichzeitig stellte er sichtals Zivilpartei
und verlangte Verurteilnng Vöhmes zur Leistung einer Geldsumme von 2000
Fr. als Genugtuung, sowie Veröffentlichung des Urteils aus Kosten Bdhmes
in verschiedenen schweizerischen Zeitungen. .

2. Die Zivilklage unterliegt dem rev. OR, da die eingeklagten
Äusserungen nach dessen Inkrafttreten gefallen find. Gemäss Art. 55
aOR konnte der Richter eine Genugwungssumme zusprechen, wenn jemand
durch andere unerlaubte Handlungen als Körperverletzung oder Tötnng in
seinen persönlichen Verhältnissen ernst-lich verletzt worden war; nach
Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
des geltenden OR hat, wer m seinen persönlichen Verhältnissen
verletzt wird, dannAnspruch auf Leistung einer Geldsnmme als Gemag-Wang,
wenn die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens est
rechtfertigt. Bu, den Voraussetzungen der Verletzung in den persönlichen
Verhalttnssen, der objektiven Widerrechtlichkeit und des Verschuldens
kommen somit als weiteres doppeltes Erfordernis hinzu eine besonders
schwere Verletzung und ein besonders schweres Verschulden, während fruher
veine misiliche Verletzung genügte. Die neue Fassung hat also den Anspruch
auf Genugtuung erheblich eingeschrankd Und diese Einschränkung war eine
durchaus gewollte. Das ergibt sich zur Evidenz aus den Verhandlungen
der Expertenkommission (Protokoll der Sitzung vom 7. Mai 1908 S. 1
ff.) und der Bundesversammlung (Sten. Bull. 19 S. 494 ss.; 20 S. 170
-fs. u. 237). Der erste Revisionsentwurf des Bundesrates vom 3. März
1905 wurde denn auch sukzessive dahin abgeändert, dass die Worte wo

die Art der Verletzung es rechtfertigt- ersetzt wurden durch die viel

strengeren Voraussetzungen der besonderen Schwere der Verletzung

und des Verschuldens-L In der Expertenkommission wurde" der

Antrag gestellt, es sei die zivilrechtliche Genugtuungsklage aber-

haupt auszuschliessenif wenn eine strasrechtliche Verfolgung wogAS 39
n 1913 19

282 A. oberste Zivilgexssichtsinscanz. [. Materieilrechflicne
Entscheidungen.

lich sei oder wenigstens dann, wenn eine strafrechtliche Verurteilung
tatsächlich erfolgt sei, da in der Bestrafung eine hinlängliche Genugtuung
für den Ver-letzten liege. Die nationalund die stände- rätliche Kommission
nahmen diesen Antrag in etwas abgeändeter Fassung wieder auf. Wenn sie ihn
schliesslich fallen liessen und übereinstimmend beschlossen wurde, über
das Verhältnis zwischen Strafschutz und Zivilklage nichts zu bestimmen,
so geschah dies aus rein praktischen Erwägungen, insbesondere im Hinblick
auf die Gestaltung der den Kantonen vorbehalten-en Strafrechtspflege,
sowie mit Rücksicht auf die erfolgte Beschränkung der zivilrechtlichen
Genugtuung auf besonders schwere Verletzungen der Persönlichkeit

3. Im vorliegenden Falle kann nun ein Zweifel darüber nicht obwalten, dass
die eingeklagten und nachgewiesenen Äusserungen Böhmes geeignet waren,
Grimm in seinen persönlichen Verhältnissen zu verletzen. Erfüllt ist
ferner die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit wenigstens hinsichtlich
des Vorwurfs des Diebstahls und des Ausdrucks Hundsfott, indem der
Beklagte in diesen Beziehungen der Verleumdung und der Ehrverletzung
schuldig erklärt wurde und das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen
ist. Ofer gelassen hat die Vorinstanz die Frage der Widerrechtlichkeit
mit Bezug auf den Ausdruck Verleumder, weil es in diesem Punkte an der
besonderen Schwere des Verschuldens fehle. Fu

beiden andern Punkten hat sie die besondere Schwere sowohl der

Verletzung als des Verschuldens bejaht. Es fragt sich, ob diese Auffassung
richtig sei oder ob die Entscheidung der Vorinstanz nicht auf einer
Verletzung von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR beruhe.

Was zunächst die besondere Schwere der Verletzung betrifft, so ist
zuzugeben, dass die Äusserungen Böhmes an sich schwere Ehrverletzungeu
darstellen; erschwerend wirkt auch, dass sie in öffentlicher Sitzung
gefallen sind. Dagegen fällt mildernd in Betracht, dass der Strafrichter
den Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Ausdrucks Verleumder als geleistet
erachtet hal. Ebenso beruht der Vorwurf des Diebstahls bezw. der
Ausdruck Schelm auf einem wenigstens zum Teil richtigen Tatbestand,
wenn auch von einem Diebstahl im technischen Sinne nicht die Rede
sein "kann. Es steht fest, dass der Kläger im Jahr 1905 während
eines Streikes als Maschinenmeister einer bernischen Druckerei den
Probe-&. Obligationenrecht. N° 49... 283

abzug eines Zirkulars des Meisterverbandes, dessen Kenntnis für die
Streiker wichtig war, dem Streikkomitee mitteilte; das Zirkular erschien
tags darauf in der Berner Tagwacht, bevor es an die Meister verschickt
werden konnte; Grimm wurde infolge dieses Vorfalles nach erfolgt-un
schriftlichem Geständnis aus dem Geschäft entlassen. Was endlich den
Ausdruck Hundsfott betrifft, so ist natürlich sein sprachlicher Ursprung
unerheblich. Massgebend ist der Sinn, der ihm im Volke beigelegt wird. Nun
erklärt die Vorinstanz, dass er, soweit in Bern überhaupt gebräuchlich,
einen sehr beträchtlichem ehrlosen Menschen von gemeiner und feiger
Gesinnung bezeichne. Es könnte sich fragen, ob nach dem Gesagten das
Moment der besonderen Schwere der Verletzung gegeben sei, wie die
Vorinstanz annimmt.

Diese Frage braucht indessen nicht näher erörtert zu werden, weil es
angesichts der Provokation Böhmes durch Grimm in Rr. 77 der Bei-net
Tagwachtll am weiteren Erfordernis der besonderen Schwere des Verschuldens
auf seiten des Beklagten fehlt. Zutreffend führt die Vorinstanz aus,
dass in jenem Artikel dem Beklagten vorgeworfen wurde, er habe die Motion
über leersiehende Wohnungen nur aus privaten Interessen eingereicht, er
verfolge dabei gewinnsiichtige Absichten Die Vorinstanz stellt fest, dass
der Versuch eines Beweises dieses schweren Vorwurfes nie gemacht worden
ist. Der Artikel zeige deutlich das Bestreben, Böhme neuerdings ähnlicher
verwerflicher Gesinnungsweise zu zeihen, wie sie ihm früher in der
Angelegenheit Hostettler, allerdings teilweise mit Recht, in der Bei-new
Tagtvacht vor-geworfen worden sei. Kein Vorwurf habe Böhme schwerer reizen
können als gerade dieser. In der Tat lag in dem Angriffe, den Grimm
wenige Tage vor der Stadtratssitzung vom 12. April 1912 in der Berner
Tagwacht gegen Böhme erhob, eine ebenso schwere als ungerechtfertigte
Herausforderung Wenn Böhme in der Gegenwehr das erlaubte Mass überschritt
und sich in seiner Erregung zu schweren Ehrverletzungen hinreiszen liess,
so schliesst doch jene Provokation ein besonders schweres Verschulden,
wie das Gesetz es für den Zuspruch einer zivilrechtlichen Genugtuung
verlangt, aus. Zu Unrecht hat die Vorinstanz dies nur hinsichtlich des
Ausdrucks Verleumder anerkannt. Es geht nicht an, nur die erste Äusserung

284 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. i. Materiellrechfliche
Entscheidungen.

Böhmes mit der Provokation in Zusammenhang zu Bringen, wie denn auch
der erstinstanzliche Richter festgestellt hat, dass die eingeklagten
Äusserungen sozusagen in einem Fluss geschehen und als Handlungseinheit
erscheinen-A Wenn Böhme, in der Gemütserregung, seiner Entrüfiung durch
eine Reihe von Jnjurien Ausdruck gaB, so muss der Vorfall nach dem
natürlichen Gang der Dinge als ein Ganzes betrachtet und die besondere
Schwere des Verschuldens hinsichtlich sämtlicher eingeklagter Äusserungen
verneint werden. Hievon darf auch für den letzten, nach Wiederaufnahme
der Sitzung gefallenen Ausdruck Hundsfott eine Ausnahme nicht gemacht
werden; dieser Ausdruck war, wie die anderen, eine Antwort auf die
Angriffe des Klägers, was schon aus den Worten Vöhmes Beer ig abträte,
wil ig no Abrächnig halte hervorgeht. _

4. Fehlt somit eine Voraussetzung für den Zuspruch einer Genugtuungssumme
an den Kläger, so ist, in Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,
die Zivilklage gänzlich abzuweisen. In der Bestrafung Böhmes liegt eine
hinreichende Genugtuung für den Kläger; --

erkannt:

Die Berufung wird begründet erklärt. Demgemäss wird das Urteil der
ersten Siraskaumxer des Odergerichtss des Kantons Beru vom 5 März 1913
aufgehoben und die Zivilklage des Berufnngss beklagten abgewiesen-

50. Arrät' da la I"& section. civile 511 27511341 1913 dans la cause
Teäeschi, dem. et rec., contre Strahmaîer', déf. et im. , et Hoirie
Gaurdou, évoque'e en garantie par le def.

I. Art. 70 OJF: Un reconrs par voie de jonction éventuel n'est
pas. recevable.

II. Ball aloyer. Art... 27731. 2 et 3 OO ancien. Reduction
proportionfielle du layer et dommages-intérètsss en mison de
le. diminution dejouiasance. Admission de la reduction mais rejet des
dommages-intérèts, la destruction partielle de l'immeubie par un incendio
étant due il un cas fortuita et l'auto-

&. Obiigationenreeht. N° 50. 285

rità compétente ayant ordonné 1a. démolition totale du bàtiment; dès lors,
inlpossibilité d'exécuter l'obligation au sens de l'art. 145 00 ancien.

A. Par contrat du 20 mars 1909, l'hoirie Gourdou & loué à Jean Strahmajer
à partir du 24111318 1909, jusqu'au 24 septembre 1910 , pour le prix
annuel de 1700 fr., divers locaux d'un immenble "sis rue du Pré N°
7 à. Lausanne. Strohmaier sous-loua, le 24 mars 1909, à Jean Tedeschi
les dits locaux, savoir: un café, une saile pour café, une cuisine,
un galetas, une cave et un caveau. Le hail était conclu pour une année
avec tacite reconductîon faute de congé donné six mois d'avance. Le prix
du layer était fixé à 1700 fr.

Strohmaier a. payé d'avance la location du 24 juin au 24 septembre 1909.

Le 23 mai 1909, un incendio & partiellement détruit l'immeuble de
I'hoirie Gourdou. L'hoirie a. fait construire un toit provisoire puis a
déposé à I'enquéte des plans de reconstruction de la maison. Elle n'a
pas exécuté son projet, la municipalité de Lausanne ayant ordonné la
démolition de l'i meuble par decision des 22j24 juin 1909. Le 30 juillet,
Strohmaier & trensmis ä Tedeschi une lettre que I'hoiri'e' Gourdou lui
avait atiressée la veille. Cette: lettre parte: En vertu de la. decision
des 22/24 juillet warum-, nous donnant ordre de démolir notre immeuble
de la rue du Pré, nous vous :; informons que vous avez à faire évacuer
les locanx que vous oecupez (café-, appartement et dépendances) d'ici
au 5 aoùt prochain inclusivement. Par lettre du 31 jul]let 1909,
Strohmaier contesta à l'hoirie Gourdou Ie droit de portesatteint'e aux
droits acquis des locataires et se réserva. la faculté de lui réclamer
des dommages-intérèts pour le préjudice que les locataires, notamment
Tedeschi, pourraient sabir. Il ajoutait qu'il ne pouvait garantit le
départ de Tedeschi dans le délai fixé.

En fait, Tedeschi a. continue d'occuper les Iocaux. Le 2 aoüt, il
a. reqnis une expertise de l'immen'nle. Le rapport de l'export van Mnyden
& été produit au procès.

Le 22 septembre 1909, Tedeschi s'est vu forcé de démé-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 278
Datum : 27. Juni 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 278
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 278 A. Oberste Zivilgerichisinstanz. _]. Meterielireodtkiohe Entscheidungen- der


Gesetzesregister
OR: 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
StV: 365
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • genugtuung • vorinstanz • motion • zivilpartei • provokation • tag • persönliche verhältnisse • diebstahl • frage • gemeinderat • verurteilung • expertenkommission • schweres verschulden • lausanne • weiler • richtigkeit • zeitung • verurteilter • erwachsener
... Alle anzeigen