246 A. Oberste Zivügerichlsinstanz. i. Materiellrechtlichc Entscheidungen.

45. giu-teu der I. zwtlahteilnng vom 31. gatti 1913 in Sachen gamberi-und
heilen saurem-mag Kl. u. Hauptbek.-K1., gegen Dstlceweizecische gniihceu
ga,-®., Bekl. u. Anschlnssber.-Kl.

Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Scth z. ZGB: Ob im! Personenvurblmlcmg wegen Vrrfulgzl'ng
zmslttlächer Z weeks rsschlsungülllg, eineKonventianulslmfbeslimmung;
uezsittlich cmd inwieweitmeentionaèstrafe-n richterlicll zu
ermd'ssigen seien, beurteilt sich mechfür rar dem 1 . Januar
1912 liege-ni- Tatbestände nach, neuem Recluta-. Karte der
ostschweizerisaflen Müller zum Ankauf amd Vertrieb ihrer Produkte
Hmf :... Erwerbung; und zum Betrieb von Müller-eigeschäfäen. Fra-ge
Feine-is Rec/Ms-gültigkeil in Hinsicht auf Art. ZO OR. Prüfung.. nf)
ein Mitglied zum Aus-IRR! aus dem Karte" bemrätigf sei. weil eine mit
einem andern Mitglieds vereinbarte Uebertragung der (( Mahlquote vom
Vemcaüungsmt nicht genekmigt wurde. Stellung; des letztern im? so!-('-hen
siGenehmègme-gsbeschlùssen. interessenkoffision zwischen der Gesellschaft
und einem Mitgliede, wobei dem Gesellschafixiunsreser zagleiciz ein
Sonderinteresse eines andern Mitgliedes entspricht. Eigenmà'chtiger
AustrittMcht zu rechtfertigen als (A/rl. wirtsclmftllcher Notweke'
. Konkurrenzverbot, wende/l ein am Arm Kan teli am.;trfflmcîes Mélgliwi
Zelt-n Innres imm in vinz-m gewissm Uns-teile ils-n Ostschweiz
keine JWettlnwwvb.Imntillmgwn Tut-nehmen kann; : Gültig;lceil zu
"bejahen. Konventionalstrafbestimmung, wmv/:. Znwz'derhandhmg gege-n das
genannteund zwei weite-se Verbale {betr. Konkuw'enzàandlngen während der
Verlmgsdtmer) in jede-en einzelnen Falle mit einer Konventionalsz'mflz
um 10!) bis 500 Fr. multi- plézieré mit der Jahresp-rodeektion dns
Stru/fdllz'gm belegt wird. Aus-legung: Die Worte in. jedem. einzelnen
Falle wollen ricer/mf Itin-- weise n, dass die Bestimmung für alle
der drei zitterten Konkurrenzverbote gleiche Geltung bmnspruclm. Bei
dieser Auslegung Iu'ill Sic-11 flas Hòehstmass der Sim/(.', im
gege/mne Fall.-f 288,500 F e., Mets in verm'lnfzigm Schranken. Die
rorinsianzllck Wf diesen Betrag belstimmte Strafe steht in [mim-m,
Missverhd'llnis zur Schwer-1951er Ueberlîretung des Verbotes um! za.:
dm :u sengt-sendenInleressrn, und es fel-eli ein Grund zur Herabsetzung
Etra/'t richterlichen Ermässigungsrechts. -Wette-se Strafforderung von
22,000 Fr. wegen Verletzung der übernommenen Lieferungspflicht durch
ein Mitglied: ebenfalls geltyekeissm.

A. Durch Urteil vom 17. März 1913 hat das Kann-susgericht des Kantons
St. Gallen in vorliegender Streitsache er-

4. Obligaliouenrecht. N° 45. 247

kannt: 1. Die Bussenerkanntnisse des Verwaltung-States der Beklagten
über den Kläger werden im Betrage von 288,500 Frund 22,000 Fr. je mit
HOJO Zinsseit 27. September 1911 geschützt, im Mehrbetrag abgewieseu.
2.-4. (Regelung der Kosicnsrage).

B. Gegen dieses Urteil hat Advokat Dr. Hartmann in St. Gallen namens und
im Austrage des Klägers Stücheli beziehnngsweise dessen Konkursmasse
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es
seien in Aufhebung desangefochteneu Urteils die Bussenerkanntnisse des
Verwaltungsrates OMAG St. Gatten vom 22. Aper 1911 über Fr. 22,000 und
2,885,000 Fr. vollständig abzuweisen 2. Eventuell sei der Prozess an die
Vorinstanz zur Abnahme der sämtlichen von den Berufungsklägern gestellten
Beweise, alles laut Prozessschriften, zurückzuweisen.

C. Die beklagte Gesellschaft hat sich durch ihren Anwalt Dr. R. Fort-er
der Berufung angeschlossen mit dem Anfrage: Es seien in Abweisung der
klägerischen Berufung die Bussenerkauntnisfe des Verwaltungsrates der
Beklagten, unter entsprechender Abänderung des kantonsgerichtlicheu
Urteils-, im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung im Betrage von
22,000 Fr. und 577,000 Fr. je mit 50,0 Zins seit 27. September 1911
zu schützen.

D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien die
gestellten Anträge erneuert und auf Abweisung der gegnerischen Begehren
geschlossen

Das Bundesgericht zieht in Erwàgung:

i. Zur Wahrung ihrer geschäftlichen Interessen haben sich
die ostschweizerischen Müller im Jahre 1906 zu einem Kartell
zusammengeschlossen. Sie gründeten eine Aktiengesellschaft, die th:
schweizerischen Mühlen A.-G. in St. (Bailar, die heutige Beklagte
und Widerklägetiu, deren Statuten Fassung vom 23. Juli 1910) als
Gesellschaftszweck angeben: den Ankan und den Vertrieb von Mahlprodnkten,
die Erwerbung und den Betrieb von Müllereigegeschäften und die Beteiligung
an solchen sowie die Vornahme aller im Interesse des Gesellschaftszweckes
liegenden Vorkehren. Diese Gesellschaft schloss zugleich mit den Inhabern
der einzelnen Mühlen

248 A. Oberste Zivilgcriuhlsinslanz. _ i. Materielirecliliiche
Entscheidungen.

einen Vertrag ab, der in seiner hier massgebenden Fassung vom 29. Oktober
1910 datiert ist. Danach übertrugen die Mühlenbes sitzer (im Vertrage
als Koutrahenten bezeichnet) der Gesellschaft das Alleinverkanfsrecht
für sämtliche Mahlprodukte (ausgenommen Weizenschrot), indem sie auf
jeden direkten oder indirekten Verkauf dieser Produkte verzichteten,
die ihnen anderseits die Gesellschaft (im Vertrage Firma" genannt)
abzunehmen sich verpflichtete. Den einzelnen Kontrahenten waren Mahlquoten
in besiimmtem Verhältnisse zuzuscheiden. Im weitern sind folgende
Vertragsbesiimmungen als hier wesentlich anzuführen: g 3. Der Kontrahent
verpflichtet fici), der Firma die Mahlvrodukte bis zum Betrag der ihm
zugebilligten Jahresverkaufsquote aus Abruf zu liefern. Die Verweigerung
der Lieferungen verpflichtet den Kontrahenten in jedem Einzelfalle zur
Bezahlung einer Busse von 1000 Fr. g 17: Er verbietet ben. Kontrahenten,
während der Dauer des Vertrages der Firma oder deren Kundschast in irgend
einer Weise direkt oder indirekt Konkurrenz zu machen. § 20 Abs. 1 und
3: Uebereinkommen zwischen Gesellschaftsmitgliedern unter sich, über
zeitweise, teilweise oder gänzliche Übernahme der Liefernngen eines
Kontrahenten durch den andern sind unter Anzeige an den Verwaltungs-rat
und nach Genehmigung durch denselben gestattet ..... Die Genehmigung
soll jedoch erst dann erteilt werden, wenn das ganze Vertragsverhältnis
geregelt ist und sowohl von dem Verwaltungsrat als von dem betreffenden
Kontrahenten gutgeheissen wird. In allen Fällen des Verkaufes bleibt der
Kontrahent gegenüber der Firma bezüglich Einhaltung des Konkurrenzverbotes
laut Vertrag und Statuten haftbar und verantwortlich § 21. Er bestimmt,
dass der Vertrag vor dem Ablauf seiner Dauer, dein 1. Oktober 1916,
nur aufgelöst werden könne a) bei Konkurs des Vertragskontrahenten,
d) durch Aufgabe des Müllereibetriebes und vollständigen Verzicht
auf die Quote, e) durch Verkauf des Geschäfts. § 22. Er lässt mit dem
Konkurs eines Kontrahenten dessen Rechte gegen die Firma für die Zukunft
erlöschen, wogegen dessen vertragliche Verpflichtungen namentlich das
Konkurrenzverbot, für ihn weiterbestehen bleiben sollen. Sodann wird
bestimmt: Der vor Ende der Vertragsdauer austretende Kontrahent darf
für die Dauer von 10 Jahren nach seinem Austritte, längstens bis zur

,i, Obiigaiiunenmchl. N° if). 249

' Auflösung der Firma (sosern an deren Stelle nicht ein Rechts-

nachfolger tritt), in den Kantonen St. Gallen, Thurgau, Lippenzell A.-.Rh
und Lippenzell Z.VII)... sowie bis auf eine Distanz von 20 km Luftlinie
von den betreffenden Kantonsgrenzen entfernt, keine Mühle, Mehlhandel oder
Bäckerei gri'mden. keine solche erwerben und betreiben ..... Nach näherer
Umgrenzung dieser Vorschrift besagt der § 22 weiter: Zuwiderhandlung
gegen die in § 17, 20 und 22 festgesetzten Konkurrenzverbote wird in jedem
einzelnen Falle mit einer Konventionalstrafe belegt, welche 100 Fr. bis
500 Fr. per Jahreswaggon, d. h. soviel mal 100 bis 500 Fr. betrifft, als
dem zu Büssenden Waggon Jahresproduktion zugeteilt sind- Endlich schreibt
der § 22 noch vor, dass der Verwaltungsrat in jedem einzelnen Falle die
Busse festsetze, worauf der Gebüsste den Beschluss an den"ordentlichen
Richter weiterziehen könne.

Arn-L Februar 1911 hat der Ktäger Stücheli. der Besitzer seiner Mühle
in Mörikon und Kontrahent der Beklagten war, mit dem Kontrahenten
J. Schnee-Lehnen dem Besitzer der Aachmiihle in Tübach, einen
Lizenz(l·lber11ahme-) Vertrag über dessen Mahlqnote (493 Jahreswagen
Weizen) mit Beginn ab 15. Mai 1911 abgeschlossen Lehner hatte vorher
die Quote den Vereinigten Mühlen (Soldati), bei der die beklagte
Gesellschaft als Hauptaklionärin beteiligt war, überlassen gehabt, dieses
Vertragsverhältnis aber auf den 15. Mai 1911 gekündet Der Kläger ersuchte
nun den Verwaltungs-rat um Genehmigung der mit Lehner vereinbarten
Quotenitbertragung, wurde aber mit diesem Gesuch am 25. Februar 1911
abgewiesen. Hiegegen protestierte der Kläger und teil-te am 4. April
der Beklagten mit, dass er seinerseits jede Vertragserfüllung bis
zur Genehmigung des Lizenzvertrages sisiierez zugleich setzte er zur
Genehmigung 8 Tage Frist an unter Androhung des Vertragsrücktrittes. Am
15. April erklärte er den Vertrag als aufgelöst, wogegen die Beklagte
als gegen einen Vertrags-brach Verwahrung einlegte.

Jn der Zeit vom 4. bis zum 15. April 1911 erhielt der Kläger
von der Beklagten 22 verschiedene Besiellungen auf Ablieferung
von Mahlprodukten. Da er sie nicht ausführte, verfällte ihn der
Verwaltungs-rat der Beklagten am LL./24. April nach § 3 des Vertrages
in eine Busse von 22,000 Fr. Da ferner der Kläger

AS 39 ll ma 17

250 A. Oberste Zivilgerîchtsinstanz. I. Materiellrechtliehe
Entscheidungen.

seit seiner Rücktrittserklärung wieder unmittelbar und auf eigene
Rechnung, und zwar mit Preisunterbietung an die Kundschaft lieferte, was
für 10 Fälle festgestellt wurde, legte ihm der Verwaltungsrat zu gleicher
Zeit noch eine weitere Busse von 2,885,000 Fr. wegen Ubertretung des in §
22 aufgestellten Konkurrenzverbotes auf, wobei für jeden Jahreswaggon
der vorgesehene Höchstbetrag von 500, die Zahl der Jahreswaggons mit
577 und 10 Übertretungsfcille in Rechnung gebracht wurden.

Diese Bussenerkanntnisse hat der Beklagte an den Richter weitergezogen
mit dem Begehren, sie aufzuheben. Die Beklagte hat auf Abweisnng
der Klage geschlossen und widerklageweise beantragt, der Kläger habe
für die bis zum 22. April 1911 ergangenen Vertragsverletzungen eine
Konventionalbusse von 2,885,000 Fr. (welchet Betrag vor der Vorinstanz
auf 577,000 Fr. herabgesetzt wurde) oder eventuell von 288,501) Fr· und
eine solche von 22,000 Frals Schuld anzuerkennen und zu bezahlen, beides
nebst 50/0 Zins seit dem 27. September 1911 (Einreichung der Widerklage).

2. Die Tatsachen, auf die sich die streitigen Konventionalstrasforderungen
stützen, sind vor dem 1. Januar 1912 eingetreten. Im Grundsatze
ist daher noch das alte OR auf den Streitfall anwendbar, namentlich
hinsichtlich der Frage, ob der Verwaltungsrat den Lizenzvertrag mit
Lehner hätte genehmigen sollen und ob die Nichtgenehmigung den Kläger zum
Vertragsriicktritte berechtigt habe. Immerhin greift nach Art. 2 SchlT
z. ZGB das rev. ON insofern Platz, als Bestimmungen Anwendung finden,
die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit wegen ausgestellt find,
Das trifft nun gerade bei den wichtian der zu prüfeuden Streitpunkte zu:
nämlich sofern streitig ist ob dem beklagten Verband und damit auch dem
gesamten Vertragsund Mitgliedschaftsverhältnis, in dem der Kläger zur
Beklagten steht, wegen Unfittlichkeit die Nechtsgültigkeit abgehe, oder ob
im besondern die vertraglichen Vorschriften, wegen deren Übertretung der
Kläger mit Konventionalstrafe belegt wurde, oder die zu ihrer Durchführung
aufgestellten Strafbestimmnngen unsittlich seien und ob und in welchem
Umfange allfällig der Richter die ansgefällten Strafen zu ermässigen habe.

3. anückzuweifen ist zunächst die Behauptung des Klägers,

4. Op!"z225.2.1mirecht. N° 45. 251

er sei schon deshalb zu den eingeforderten Leistungen nicht verpflichtet,
weil sich die beklagte Aktiengesellschaft als ein Kartell un- sittlichen
Charakters darstelle, das darauf abziele, die ausserhalb des Ringes
stehenden Gewerbegenossen wirtschaftlich zu vernichten und durch die
gewonnene Monopolstellung das Publikum schrankenlos auszubeuten, und
das daher vor Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
rev. OR nicht bestehen könne. Es braucht nicht
erörtert zu werden, unter welchen nähern Verumständnngen bei solchen
Absatzkartellen der Gesellschaftszweck die zulässigen Schranken der
wirtschaftlichen Freiheit überschreitet und zu einem unsittlichen wird
und inwiefern deshalb der Einzelne, der an sich dem Verbande als Mitglied
oder Vertragspartei verpflichtet ware, die Erfüllung seiner Verpflichtung
unter Berufung auf die Unsittlichkeit des Gesellschaftszweckes ablehnen
fiume. Nach den Statuten und auf Grund der aktenmässigen Ausführungen,
womit die Vorinsianz den Geschäftsbetrieb der Beklagten in tatsächlicher
Beziehung wi'wdigt, lässt sich von einer Rechtsungültigkeit aus
diesem Grunde nicht sprechen. Denn danach erstrebt die Organisation
der Beklagteu, die ostschweizerische Mullerei von dem teilweise
schon eingetretenen und noch drohenden unter: gange zu retten durch
Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Ver-bande, mittelst dessen
die Produktion dem Bedarf angepasst und im Interesse Aller, auch des
Publikums, stabilere Preisverhältnisse geschafer werden sollen.

4. Jst sonach der Kläger ans dem Vertrag vom 29. Oktober 1910 als
Kontrahent und aus seinem Beitritt zum Kartell als Gesellschaftsmitglied
verpflichtet worden so fragt sich weiterob er von dieser Verpflichtung
nachträglich wieder enthoben worden sei.

Er stützt sich für diese Behauptung vor allem darauf, dass die Weigernng
des Verwaltungsrates, die mit Lehner vereinbarte Ouotenübertragung zu
genehmigen, willkürlich und vertragswidrig gewesen sei und ihn (nach
Art. 122 aOR) zum Vertragsrücktritte berechtigt habe. Nun schreibt der
§ 20 des Vertrages, wonach die Gesellschaftsmitglieder Übertragungen
von Mahlquoten unter sich vereinbaren können, ausdrücklich vor, dass
solche Vereinbarungen dem Verwaltungs-rate anzuzeigen und von ihm zu
genehmigen seien, und dass die Genehmigung erst erteilt werden {elle,
wenn das ganze Vertragsverhältnis geregelt und vom Ver-

352 A. Obeeste Zivflgemeffiumstm. [. Hakerièll'recmficfm Entscheidungen.

waltungsrat gu tgeheissen worden sei. Daraus ergibt sich deutlichdass
dieses Genehmigungsrecht nicht, wie der Klager vorab geltend macht,
nur rein formelle Bedeutung hat, sondern dass der Verwaltungsrat befugt
und verpflichtet tft, jeweilen zu prüfen, ob eine Ubertragung den
Interessen der Gesellschaft, wie er sie im Rahmen der statutarischen
und vertraglichen Bestimmungen wahren sollnicht zuwiderlaufe, und ihr
gegebenenfalls die Genehmigung zu versagen. Im vorliegenden cFall nun
kommt ein Interesse der Gesellschaft namentlich insofern in Frage, als
nach dem § i der Statuten zum Gesellschaftszweck unter anderem auch die
Beteiligung an Müllereigeschäften gehört und als nach vorinstanzlicher
Feststellung die Beklagte tatsächlich bei den Vereinigten Mühlen Goldbach,
der vorher Lehner seine Ouote überlassen hatte, in einem dem Eigenbesitz
nahe kommenden Umfang als Aktioniirin beteiligt war. Demnach aber konnten
hier bei der Prüfung, ob die Genehmigung zu erteilen sei, nicht lediglich
die Momente massgebend fein, die für gewöhnlich und wohl auch in den vom
Klagetangerufenen früheren Fällen bei solchen Quotenübertragungen eine
Rolle spielen: Es handelte sich nicht bloss datum, ob die Gesellschaft
als über den Einzelinteressenten stehende Instanz die libertragung
zu verweigern babe, etwa weil diese vom Standpunkte eines rationellen
Zusammenarbeitens der Mitglieder aus wirtschaftlich unzweckmässig wäre
(namentlich wegen der Verteuerung der Frachtansätze) oder weil eine
unzulässige Vorzugsstellung eines Mitgliedes geschaffen würde. Vielmehr
kam hier noch dazu, dass bei der Frage, wem das Recht auf die zu der
Quote gehörenden Lieferungen und der damit verbundene Gewinn einzuräumen
sei, die beklagte Gesellschaft selbst Mitinteressentin war, und es
lag so eine Kollision zwischen dem Einzelinteresse des Klägers und dem
allgemeinen Verbandsinteresse vor. Dabei ergibt sich aus den tatsächlichen
Ausführungen der Vorinstanz, dass die Beklagte ihren Aktienbestaud an den
vereinigten Mühlen Goldach übermässig teuer erworben hatte, und dass sich
dieses Unternehmen in einer finanziell schwierigen Lage befand und durch
die Entziehnng der Quote Lehners noch mehr gefährdet worden wäre. Dazu
format, dass laut Feststellung der Vorinstanzen die GoldachersMühle, nicht
aber die des Klagers, im gleichen Absatzgebiete wie die Lehnersche lag.

4. 0diigatioucnreclil. N° 15. 253

Unter solchen Umständen war die angefochtene Verweigerung der
Quotenübertragung jedenfalls durch das Gesamtinteresse der Mitglieder
gerechtfertigt. Ein rechtlich geschütztes Sonderinteresse des Klägers aber
wird durch sie nicht verletzt. Namentlich kann er sich nach dem Gesagten
nicht auf den § 20 berufen und sonstige Vertragsoder Statutenvorschriften,
die dem Vorgehen des Verwaltungsrates entgegengestanden hätten,
vermag er selbst nicht anzugehen. Freilich wendet er noch ein bei
der Nichtgenehmigung der Quotenübertragung sei in Wirklichkeit das
reine Privatinteresse des Verwaltungsratspräsidenten Eberle bestimmend
gewesen, der damals die vereinigten Mühlen Goldach habe erwerben wollen;
und die Beklagte gibt in dieser Beziehung zu, dass der Verwaltungs-rat
als eine der Möglichkeiten zur Sanierung dieser Unter-nehmung deren
Erwerb durch Eberle ins Auge gefasst habe. Selbst wenn man aber, über
dieses Zugeständnis hinausgehend, mit dem Kläger annehmen müsste, dass
es dem Verwaltungs-rat in erster Linie um die Wahrung der persönlichen
Interessen Eberles zu tun gewesen sei, so würde das doch nichts an
der Tatsache ändern, dass die Gesellschaft als Aktionärin aus den
angegebenen Gründen ebensogut als Eberle daran interessiert mar, die
Mahle-note dem Unternehmen zu erhalten, und es dadurch vor Schaden
zu bewahren. Soweit Eberle zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer
Mitglieder bevorzugt worden ware, könnte doch der Kläger daraus keinen
Grund ableiten für-die behauptete Rechtswidrigkeit der Nichtgenehmigung
des Lizetizvertrages. Damit erweist sich auch das in diesem Punkte
gestellte Aktenvervollständigungsbegehren als unerheblich.

Heute hat sodann der Kläger noch geltend gemacht, er sei and) noch
aus wichtigen Gründen zum Vertragsvürktritte befugt gewesen: Mit der
ihm zugeteilten ungenügend-en Mahlquote habe er seine Mühle nicht mehr
voll und in rentabler Weise beschäftigen und sein Auskommen nicht mehr
finden können und so sei der Austritt aus dem Verband für ihn ein Akt
wirtschaftlicher Notwehr gewesen. Diese Auffassung ist aber rechtlich
unhaltbar und der Jîlàger bat es denn auch unterlassen, irgend eine
Bestimmung anzugeben, kraft der er sich aus den angegebenen Gründen
über die als Vertragspartei und Gesellschaftsmitglied eingegangenen
VerPflielitungen hätte hinwegsetzen dürfen.

254 A. Oberste Zis'ilgerichioinslzmz.I. Maierieilscciitliche
Entscheidungen.

5. Hienach hat also der Kläger mit Unrecht die weitere Erfüllung
seiner vertraglichen und statutarischen Verpflichtungen verweigert
Unbestritten ist ferner die tatsächliche Grundlage, auf die sich die
angefochtenen Bussenerkenntnisse stützen (Nichtaussührung Von 22 ihm
übertragenen Lieferungen und Vornahme von 10 Konkurrenzoerkäufen
nach dem Vertragsrücktritt). Dagegen fragt es sich nod), ob die
Strafsorderungen der Bis-klagten auch in rechtlicher Beziehung, in
Ansehung der vertraglichen Bestimmungen, aus denen sie abgeleitet werden,
begründet seien-

6.Was nun zunächst den noch im Betrage von 577,000 Fr. ausrechterhaltenen
Anspruch wegen Konkurrenzierung des beilagten Verband-ef: anbelangt,
so stützt er sich auf die in § 22 des Vertrages enthaltene Bestimmung,
wonach der vor Ende der Vertragsdauer austretende Kontrahent während zehn
Jahren nach seinem Austritte in einem gewissenGebiete der Ostschweiz näher
bestimmte Wettbewerbshandluugen nicht vornehmen darf. Das Konkurrenzverbot
ist also sowohl örtlich als zeitlich beschränkt In ersierer Beziehung
macht zwar der Kläger geltend, er könne seine Mühle nicht mit sich
aus dem vom Verbot betroffenen Gebiete fortnehmen und in der Tat mag
dieser immobile Charakter des Betriebsobjektes sür das austretende
Verbandsmitglied mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein, namentlich
unter Umständen zum Verkan oder der Verpachtung der bisherigen Mühle und
zum Kauf oder zur Pacht einer ausserhalb liegenden nötigen. Allein diese
Nachteile liegen in den natürlichen Verhältnissen begründet Und lassen
sich nicht umgehen, sofern überhaupt ein Konkurrenzverbot bestehen soll.
Und jedenfalls sind sie nicht von solchem Gewicht, dass damit der Wirkung
nach die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Austretenden über das
gesetzlich zulässige Mass hinaus eingeengt würde-. Anderseits ist auf
die grosse Bedeutung hinzuweisen, die die Aufstellung und Durchführung
eines solchen Konkurrenzverbots für die Erreichung des Verbandszweckes
besitzt, indem es allein wirksam zu verhindern vermag, dass einzelne
Mitglieder durch ihren vorzeitigen Austritt den inneren Zusammenhang
und die Aktionsfähigkeit des Verbandes gefährden Seine Rechtsgültigkeit
steht nach all dem fest.' Ebenso enthält die Bestimmung, dass es auch
für ein in Konkurs gesallenes Mitglied gelte, nichts unint-

4. OhiigatiogenreehL Bi is. 255

weg. Wenn ein solches Mitglied anderseits nach § 22 Abs. i seine Rechte
gegenüber der Firma für die Zukunft verliert, so ist das wesentlich nur
eine Folge des Aufhörens der Mitgliedschaft.

Damit gelangt man zur Hauptfrage: ob auch die zum Schutze des
Konkurrenzverbotes aufgestellte S trafbestimmung in § 22 für den Kläger
verbindlich sei. Hierbei handelt es sich vor allem darum, den wirklichen
Sinn dieser oben im Wortlaut wiedergegebenen _; Bestimmung und im
besondern der Worte ..... in jedem einzelnen Falle ..... klar zu
stellen. Nach der Auffassung der Vorinstanzen würden sich diese Worte
anf den Ausdruck Zuwiderhandlung im Vertragsiext beziehen, also ans die
einzelnen Übertremngen des Konkurrenzverbotes, die ein ans dem Vertrage
Berpflichteter begangen hat, und die Anzahl dieser Übertretungen würde
daher bei der Festsetzung des Strafbetrages einen Multiplikationsfaktor
bilden. Diese Auslegung hat zweifellos vieles für sich: Sie ist
grammatikalisch durchaus verständlich, wenn es auch einfacher gewesen
wäre, statt Zuwiderhandlung ..... in jedem einzelnen Falle fui-zwei;
jede Zuwiderhandlung zu sagen. Sachlich spricht für sie, dass auch
andere Strafbestimmungen, nämlich die des § î gegen den verbotenen
Zukan von Mehlprodukten und die des § Z gegen Lieferungsverweigerung,
die Höhe der Strafe von der Anzahl der Übertretungsfälle abhängen
lassen und dies mit gleichen oder ähnlichen Worten ausdrücken Auch die
Entstehungsgeschichte der Bestimmung bietet für diese Auffassung gewisse
Anhaltspunktejinsosern nämlich die früheren Fassungen des Vertrages und
die verschiedenen Vertragsentwiirfe im Vergleich mit dem jetzigen Text
das Bestreben erkennen lassen, den Rahmen der Strafe zu erweitern. Allein
anderseits erhebt sich gegen die oorinstanzliche Auslegung ein gewichtiges
Bedenken: Sie führt, sobald die einzelnen Übertretungsakte eine gewisse
Zahl erreichenin rasch anwachsendem Umfange zu Strafbeträgen von so
ungewöhnlicher Höhe, dass ernstlich nicht daran zu denken wäre, sie auch
von einem finanziell sehr leistungsfähigen Straffälligen je einzubringen,
und dass selbst bei sehn-erster Verletzung der Gesellschafts- interessen
Schaden und Strafe in einem offenen Missverhältnis stünden. Eine solche
Regelung kann wohl nicht im Willen der Vertragsparteien, weder der
Beklagten als späterer Strafberechtigter

29,16 A. Oberste Zivilgerîchtsinsmnz. !. Maiericilrechfiiche
Entscheidungen.

noch der einzelnen Mühlenbesttzer als allfälliger Zahlungspflichtiger
gelegen haben Dabei sind die in Betracht kommenden libertretungsfalle
als Schadensoder Gefährdungshandlungen von ganz verschiedener Bedeutung
und es müsste so zu Unbilligkeiten führenwenn man sie als arithmetisch
gleichwertige Grössen bei der Ermittlung der verschiedenen Strasbeträge
in Rechnung setzte. Diesen Schwierigkeiten entgeht man nun, wenn man
die Worte in jedem einzelnen Falle-l statt auf Zuwiderhandlung aus die
Stelle die in § 17, 20 und 22 bezieht, also annimmt, jene Worte wollten
freilich, ohne dass wohl eine besondere Notwendigkeit hie-für bestände
daraus hinweisen, dass die Strafbestimmung für alle drei zitterten
Konkurrenzverbote in gleicher Weise Geltung beanspruche. Danach würde
also die Zahl der Verbotsübertretungen bei der Bemessung der Strafe nicht
mehr als Multiplikationsfaktor in Betracht kommen, sondern allfällig nur
noch als Erhöhungsgrund bei der Bestimmung des innerhalb 100 Fr. und 500
Fr. festzusetzenden Betrage-s, mit dem die Jahreswagenzahl tnultipliziert
wird. Diese Auslegung, die übrigens auch der Anwalt der Betlagten
persönlich für die richtige hält, lässt sich zunächst grannnatitalisch
ebensowohl als die andere rechtfertigen. 3111 Gegenteil passt sie eher
zu dem in der Einzahl stehenden Worte Zuwiderhandlung, das als solches
nuherücksichtigt lässt, ob die Strafe auf Grund einer oder mehrerer
Verbotsübertretnngen ausgesprochen wird. Vor allem aber gelangt man damit
zu einem sich stets in vernünftigen Schranken bewegenden Höchstmass der
Strafe Dabei wird auch so dem Umfang der Schädigung Rechnung getragen,
indem einerseits die Strafhöhe sich nach der Grösse der Jahresproduktion
des Strafsälligen richtet und anderseits die Liniite von il)() 500 Tyr
auf alle sonstigen Verhaltniss e Rücksicht zu nehmen gestattet, namentlich
auch auf die Zahl der Übertretungen, die hiebei in der Regel die wichtigs
te Rolle spielen wird Bei der vorinstanzlichen Auslegung würde übrigens
dieses letztere Moment eigentlich doppelt gewürdigt Auf die I'orgeschichte
der Bestimmung aber lässt sich hier in einer andern Beziehung verweisen:
Die fragliche Strafsanktion hat sich nämlich ursprünglich nur auf das in
§ 22 enthaltene Konkurrenzverbot bezogen. Später sind ihr dann auch die
Verbote der §§ 17 und LO unterstellt und erst hiebei. wie es scheint,
die Worte in jedem einzelnen Falle- eingefügt worden.

4. Obligauouenrecht N° 45. 2-57

6. Geht man nun von der erörterten Auslegung aus, so kann eine
Strassorderung gegenüber dem Kläger als Produzenten von insgesamt 577
Iahreswagen bis 288,500 Fr. ansteigen. Dieser Höchstbetrag steht aber
in keinem Missverhältnis mehr zu den zu schützenden Interessen. Die
letzteren müssen als äusserst wichtige gelten; denn auf Grund der
vorinstanzlichen Würdigung der Sachlage ist anzunehmen, dass ein
Verbandsmitglied, das eines der grösseren Müllereietablissemente des
Kartells besitzt, wie früher der Klager, durch seinen Austritt den
Bestand des Kartells in hohem Masse gefährden kann, einerseits durch
persönliche Einwirkung auf die Preisverhältnisse und anderseits, weil
durch sein eigenmächtiges Vorgehen andere Genossen zum gleichen Schritte
verleitet werden können. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Ver-
bandsinteresfen stellt dabei die Vorinstanz noch fest, dass mit dem
Zusammendruch des Kur-tells der frühere Notstand im Müllereigewerbe,
dessen Beseitigung jenes bezweckte, wiederkehren und damit die Existenz
einer ganzen Anzahl von Einzelbetrieben in Frage gestellt würde. Unter
diesen Umständen erscheint das auf den Kläger angewandte Strafmaximum
von 288,500 Fr. nicht als übersetzt, auch insofern nicht, als § 22 der
Beklagten im weitern das Recht einräumt, nach der Geltendmachung der
Konventionalstrafe auf Grund neuer Übertretungsfälle noch einmal auf
Strafzahlung zu Hagen. Die Bedeutung und die Rechtsbeständigkeit dieser
Bestimmung ist übrigens hier nicht zu prùsen. Nach dem Gesagten braucht
auch aus dieBehauthng des Klägers nicht mehr eingetreten zu werden,
gemäss dem Bundesgerichtsentscheid i. S. Faore & (gie, c. Verband
ostsehweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften (AS 38 H S. 97
Erw. 2) könne hier eine Strassorderung schon deshalb nicht zuerkannt
werden, weil die Strafbestimmung wegen der vereinbarten Strafhöhe
unsittlich und daher rechtsungültig fei. Beizufügen ist noch, dass der
Kläger selbst bei der Aufstellung der nunmehr von ihm angefochtencn
Verbotsund Strafvorschriften im Verwaltungs-rat mitgewirkt hat.

Endlich liegt auch kein genügender Grund vor, die Strafe kraft des
richterlichen Ermässigungsrechtes unter das Höchftmass von 288,500
Fr. herabzusetzen Die der Beklagten im gegebenen Falle zugefügte
Jureressenverletzung ist eine besonders schwere, indem der Kläger sofort
nach feinem, schon an sich vertragswidrigen

2,38 A. Oberste Ziritgeriehtsinstanz. I. Mateeieih'cchfflchc
Entscheidungen

Austritt angefangen hat, der Beklagten euergisch und rücksichtslos
Konkurrenz zu machen und ihr durch Preisunterbietung Kundschaft zu
entziehen, wie das die in ganz kurzer Zeit ausgeführten vielen Lieferungen
zeigen. Hiebei muss es ihm nach der ganzen Sachlage wesentlich darum zu
tun gewesen sein durch Aufbietung aller seiner Hülssmittel das Kartell der
Beklagten zu sprengen. Ob der nachweisbare Vermögensschaden (durch Entgang
von Lieferungen usw.) die Höhe des Strafbetrages ganz oder annähernd
erreiche, besitzt nur nebensächliche Bedeutung; denn das durch die Strafe
geschützte thiillungsinteresse der Beklagten ist ein allgemeineres; es
geht vor allem dahin, dass der Verband nicht durch Konkurrenzhandlungen
in seinem innern Zusammenhange und seiner Aktionsfähigkeit nach aussen
bedroht werde. Würdigt man aber das Zuwiderhandeln des Klägers gegen das
Verbot in diesem Sinne, so lässt sich seine Schwere nicht verkennen. Der
Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe sich in guten Treuen
durch die Weigerung des Verwaltungs-Uns den Vertrag zu genehmigen, in
seinen Rechten Verletzt halten dürfen. Das entschuldigt sein schroffes
und feindseliges Verhalten gegenüber der Gesellschaft noch nicht,
umsowenigerals nach den Akten deren Organe sich zu einem Entgegenkommeu
bereit gezeigt hatten, der Kläger aber dadurch, dass er der Einladung
zu der vorgeschlagenen Besprechung keine Folge leistete, eine gütliche
Erledigung verunmöglichte. Dass, wie heute noch geltend gemacht wurde,
infolge des über den Klager erkannten Konkurses die Strafsumme nun
tatsächlich auf Kosten der Gläubiger zu bezahlen istvermag das Recht der
Beklagten auf eine der Vertragsverletzung entsprechende Bemessung der
Strafe nicht zu beeinträchtigen Nach alldem ist also das richterliche
Ermässigungsrecht, mit dessen Ansübuug es nicht zu leicht genommen werden
darf (US 21 S. 645,· Oser, Kommentar, Art. 163 33), hier nicht am Platze
und ebensowenig kann zu einer Herabsetzung der Strafe unter das Maximum
die Erwägung führen, dass der Strasbetrag vertraglich kein einheitlicher
und fester isi, sondern sich innerhalb der Summen von 57,700 Fr. und
288,500 hält und einer besondern Bestimmung bedarf.

s. Die Forderung von 22,000 Fr. wegen Verletzung der in § 3 des Vertrages
aufgestellten Lieferungspslicht ist heute

i. (biigatiouenrecht. N° ib. 2-59

nicht mehr bestritten worden, soweit es sich lediglich um die Anwendung
dieser Bestimmung auf den gegebenen anerkannten Tatbestand (Verweigerung
der Ausführung von 22 Bestellungen) handelt. Soweit aber auch hier auf
die Ungültigkeit des gesamten Vertragsverhältnisses oder die Berechtigung
zum Vertragsrücktritte abgesiellt wird, erledigt sich dieser Streitpunkt
durch die frühem Ausführungen Erwägungen 3 und 4). Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons-3 St. Gallen
vom 17. März 1913 wird in allen Teilen bestätigt

46. Zweit der I. Divilabteilung vom ö. Juni 1913 in Sachen (Sirf-berger,
Bekl. u. Ver.-KL, gegen Gewerbekasse Ver-i za.-©., Kl. u. Ver-Bett

Bürgschaft. Einseitége life.../igm... isten-stiden Burg-eu
ausgeschlossen. ,Um/mung; :... Kündigung fm alan Hawks-chnin'm'r nm:!Art.
503 .llm, ;' NUR. Harlem-un!) (los Burg/rm. durch den Miit-bisw- --eeks.

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Prozesslage:

A. Mit Urteil vom 4. Februar 1913 hat die I. Zwilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern erkannt:

Der Klägerin ist ihr Klagsbegehren zugesprochen im Betrage von 4920
Fr. nebst Zins zu 5 % seit 18. Juli 1911 und 1 Fr. 50 Betreibungskostenz
soweit weitergehend, ist die Klägerin "damit abgewiesen-

B. Gegen dieses den Parteien am 7./8. April 1913 zugestellte Urteil hat
der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beflagten diesen
Antrag erneuert und begründet Der Vertreter der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 246
Datum : 31. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 246
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 246 A. Oberste Zivügerichlsinstanz. i. Materiellrechtlichc Entscheidungen. 45. giu-teu


Gesetzesregister
OR: 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Stichwortregister
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