224 A. Oberste Zivilgerichisinstanz L Unterseite-rechtliche
Entscheidungen.

42.Zweit der I. ztvttabteilung vom 26. April 1913 in Sachen geh,
Kl. u. Ver.-KL, gegen Huber, Bekl. und Ber.-Bekl.

Art. 216
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 216 - 1 I contratti di vendita che hanno per oggetto un fondo, richiedono per la loro validità un atto pubblico.
1    I contratti di vendita che hanno per oggetto un fondo, richiedono per la loro validità un atto pubblico.
2    I contratti preliminari, nonché i patti di prelazione, le promesse di vendita e quelle di ricupera richiedono per la loro validità l'atto pubblico.78
3    I patti di prelazione che non fissano il prezzo sono validi nella forma scritta.79
OR: Die Vorschrift, wonach Vorverträge zu Grundstückkaufen
der öffentlichen Beurkundung bedürfen, ist um der öffentlichen Ordnung
willen aufgesteut end ilare Nichtbeobacmung hat daher die absolute
Ungfflfigkeiî des abgeschlessenm Voz-vertmges zur Folge. Diese erstreckt
sich auch auf zugehörige, eine Belcrà'ftigung der Leistungspflicht
bezweckende Nebenabreden, wie Vereinbarung einer Konventionalstmfe oder
eines Reugeldes. Prüfung, ob im gegebenen Falle ein Verum-img zu einem
Liegenschaftskauf abgeschiasse-n wurde. Wen-n den-Schuldner für den
Fall der Nichterfüllung die Bezahlung einer Entschädigung verspricht,
se liegt darin kein èedingtes Zahlungsverspresfwn ebstmkter Natur,
sondern eine zum gesamten Vw'tragsverhdlmis als Bestandteil gehörende
Verpflichtung. Arglistigesi Täuschung der Gegenpartei über das Erferderm's
der ä/Tmtlichen Beurkundung (cms Gründen knieeten-tiefrer Natur verneint).

A. Durch Urteil vom 18. Januar 1913 hat die I. Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an dasBundesgericht
ergriffen mit dem Antrage, die Klage sei in vollem Umfange zu schützen.

C. Zu der heutigen Verhandlung ist weder der Berufungskläger noch für
ihn ein Vertreter erschienen. Der Anwalt des Berufungsbeklagten hat aus
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Entscheides
geschlossen

Das Bundesgericht zieht ins Erwàgung:

1. Der Beklagte, Ernst Haber-Bannen hat am 9. September 1912 dem Klager,
Dr. Hess, folgende schriftliche Offerte gemacht: Herr Haber in Goldbach
offeriert hiemit an Dr. Hess ..... fest auf Zusage bis morgen Dienstag
den 10. September abends 8 Uhr: Seine im Goldbach zwischen der Seestrasse
und dem See gelegene Van (ehemals Greile mit zirka 12 Aren Umgelände
zum Preise von Fr. 74,000. ..... Es folgen dann nähere,

4. Obiigationenrecht. N° 42. 225

hier nicht in Betracht kommende Bestimmungen über die Abzahlungeu,
die Hypotheken, die Kanzleikosten und den Umfang des Kaufgegenstandes
und zum Schlusse wird ertläm Sollte Herr Huber-Wanna: von dieser Offerte
zurücktreten, so zahlt er an Dr. Ed. Hess ..... Fr. 5000.-Entschädigung.
Am 10. September antwortete der Kläger dem Beklagten: Er teile
ihm mitdai; er die angebotene Ban nach den im gestrigen Vorvertrage
vereinbarten Bedingungen kaufe; der notarielle Kaufvertrag solle morgens,
den 11. September errichtet werden. Der Beklagte weigerte sich, die
öffenttiche Verurkimdung des Kauer vorzunehmen Der Kläger setzte ihm nun
Frist an, um sich zu erklären, ob er das Grundstück zufertigen wolle
oder nicht und hob, als der Be- klagte stillschwieg, Klage an mit dem
Begehren, den Beklagten zur Zahlung von 5000. Fr. Entschädigung laut
dem Vertrag vom 10. September 1912 zu verhalten.

2. Da der Kläger die Offerte des Beklagten vom 9. September 1912 durch
Erklärung vom 10. September 1912 angenommen hat, ist eine Willenseinigung
der Parteien zu Stande gekommen und zwar geht sie inhaltlich aus einen
Bot-vertrag zu einem Liegenschaftskauft Wenn der Beilagte erktärt, er
offeriere die Liegenschaft dem Klager, so will er damit nicht schon eine
Verkaufserklärung abgeben, sondern nur die künftige Abgabe einer -solchen,
seine Mitwirkung beim später abzuschliessenden Kaufentrage, zusagen. Und
wenn er eine Entschädigung von 5000 Fr. für den Fall verspricht, dass
er von dieser Offerte zurücktretef so will er zur Zahlung der Summe
nur dann verpflichtet sein, wenn er, nachdem der Beklagte die Offerte
angenommen habe, den Kauf nicht eingehe, nicht aber will er schon ohne
weiteres mit der Offerte selbst gebunden sein, bevor es überhaupt nur
zu einer Annahme durch den Beklagten und damit zu einer Willenseinigung
käme. Als Antrag zum Abschluss eines Vorvertrages hat auch der Kläger
die Offerte vom 9. September aufgefasst, wie daraus hervorgeht, dass
er bei ihrer Annahme von einem Vorder-trage sprach, und erklärte, der
notarielle Kaufvertrag solle folgenden Tages gefertigt werden.

Zutreffend legt somit die Vorinstanz der Beurteilung des Falles den
Abs. 2 des Art. 216
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 216 - 1 I contratti di vendita che hanno per oggetto un fondo, richiedono per la loro validità un atto pubblico.
1    I contratti di vendita che hanno per oggetto un fondo, richiedono per la loro validità un atto pubblico.
2    I contratti preliminari, nonché i patti di prelazione, le promesse di vendita e quelle di ricupera richiedono per la loro validità l'atto pubblico.78
3    I patti di prelazione che non fissano il prezzo sono validi nella forma scritta.79
OR zu Grande, wonach Vorverträge

226 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

zu Grundstückkäufen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung
bedürfen. Diese Formvorschrist ist um der öffentlichen Ordnung willen
ausgestellt, indem sie einerseits die Parteien bei Kaufverträgen über
Liegenschaften vor unbedachten Vertragsabschlüssen sichern und anderseits
im Interesse der Parteien und des Publikums Garantien für eine richtige
Feststellung des Vertragsinhaltes bieten will (vergl. auch Huber,
Schweizerisches Privatrecht IV S. 839). Sonach muss die wegen mangelnder
öffentlicher Verlerkundung bestehende Ungültigkeit eine absolute sein;
sie bedeutet, dass die von den Parteien abgegebenen vertraglichen
Willenserklämugen rechtlich schlechthin unwirksam find, also für keine
Partei irgend eine vertragliche Berechtigung oder Verpflichtung begründen

Hiernach kann für den Beklagten eine Rechtspflicht zur Bezahlung der
versprochenen _5000 Fr. jedenfalls dann nicht entstanden sein, wenn das
Zahlungsversprechen einen Teil des abgeschlossenen Vertrages bildet, wenn
es sich also um ein Versprechen zur Bezahlung einer Konventionalstrafe
handelt, die bei Nichterfüllung des Vertrages Weigerung des Beklagten
zum Abschlusse des Kaufvertrages Hand zu bieten -- geschuldet würde,
oder allsällig um ein Versprechen zur Entrichtung eines Reugeldes,
gegen das der Beklagte vom Vertrage zurücktreten könnte. Die Ungültig-

keit des Vertrages erstreckt sich auf seinen ganzen Inhalt und daher
auch auf solche dazu gehörende Nebeuabreden, wodurch die Leistungspslicht
einer Partei bekrästigt werden soll·

3. Der Kläger will nun aber der streitigen Klausel einevom übrigen
Vertragsinhalte gesonderte, selbständige Stellung an- weisen, indem
er geltend macht, es handle sich um ein bedingte-s Zahlungsversprechen
abstrakte-: Natur, das als solches keiner bestimmten Form bedürfe. Allein
in Wirklichkeit lässt sich die bedungeue Zahlungspslicht von dem zu Grunde
liegenden Rechtsgeschäst nicht ablösen. Der Anspruch, der gesetzlich
oder vertraglich dem Gläubiger bei Nichterfüllung der Leistungspflicht
des Schuldner-s erwächst, steht ordentlicherweise nicht ausserhalb des
Vertragsverhältnisses sondern bildet einen Bestandteil davon und hängt
mit den sonstigen Vertragsbeziehungen zusammen. Dass es sich hier aus
besondern Gründen anders verhalte, ist nicht dargetan. Mit Unrecht führt
der Ktäger in dieser Beziehung an, der Beklagte habe die Zahlung

&. Obiigationenrecht. NJ 43. 227

für den Fall versprochen, dass er von seiner Offerte" nicht vom Vertrage
zurücktrete Wie schon bemerkt, kann darunter nur das Zurücktreten vom
Vorvertrage, oder genauer die Nichterfüllung dieses gemeint sein-. Und
übrigens hat ja der Kläger seine Vorbertragsosferte als solche aufrecht
erhalten und es zum Abschlusse des Vorvertrages kommen lassen.

4. Der Kläger hält endlich der Einwendung der ungültig: fait des Vertrages
entgegen, der Beklagte habe arglisiig gehandelt, weil er sich von Anfang
an jener Ungültigkeit bewusst gewesen sei und den Beklagten darüber in
einem Irrtum gelassen habe. Nun fehlt ' es aber nach dem Tatbestande,
wie ihn die Vorinsianzen bunt-esrechtlich unanfechtbar festgestellt
haben, schon an den nötigen saktischen Anhaltspunkten, aus denen
sich ein arglistiges Verhalten des Klägers entnehmen liesse. Damit
braucht nicht geprüft zu werden, welches die Rechtsfolgen eines solchen
Verhaltens wàreu, namentlich, ob es ausschlösse, die Richtigkeit des
Vertrages gegenüber dem Getäuschten geltend zu machen, oder ob diesem
ein Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zustande

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
damit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 18. Januar 1913 bestätigt.

43. Arrèt de la Ire section civile du 26 avril 1913 dans la cause Société
des marchanas de comhustibles de La Chanda-Fonds et consorts, dem. et
rec., contre Goopérative des Syndicate de La. Chanda-Fonds, de'f. et int.

Art. 48 CO : Goncurrence déloyale et concurrence illicite. Conditions
nécessaires 'pour qu'il y ait lieu à indemnilé; caractère illioite de
l'acte, faute et. dommage. Publication du jugement.

.

A. Paidemande formée en date da 17 avril 1912, la Société des marchands
de combustibles de La. Chaux-de-Fonds et consorts ont concln contre ia
Goopérative des Syndicate de
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 39 II 224
Data : 26. aprile 1913
Pubblicato : 31. dicembre 1914
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 39 II 224
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 224 A. Oberste Zivilgerichisinstanz L Unterseite-rechtliche Entscheidungen. 42.Zweit


Registro di legislazione
CO: 216
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 216 - 1 I contratti di vendita che hanno per oggetto un fondo, richiedono per la loro validità un atto pubblico.
1    I contratti di vendita che hanno per oggetto un fondo, richiedono per la loro validità un atto pubblico.
2    I contratti preliminari, nonché i patti di prelazione, le promesse di vendita e quelle di ricupera richiedono per la loro validità l'atto pubblico.78
3    I patti di prelazione che non fissano il prezzo sono validi nella forma scritta.79
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenuto • volontà • comportamento • promessa di contrattare • contenuto del contratto • debitore • esattezza • promessa di pagamento • tribunale federale • pena di recesso • parte costitutiva • proposta di contratto • decisione • nullità • accettazione della proposta • forma e contenuto • fine • esame • autorizzazione o approvazione • lago
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