668. G . Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Massgebend für die Zuteilung aber musste nach dem Gesagten die
Rechtslage sein, wie sie durch die inzwischen erfolgte Anerkennung der
Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt geschaffen worden war Indem das
Konkursamt die angesprochenen 4373 Fr. 95 Cts. der Bodenkreditanstalt
zuschied, handelte es daher durchaus richtig. Unrichtig war nur,
dass es die Zuweisung in der Berteilungsliste vornahm, in die sie,
da es sich dabei nicht um die Verteilung eines zur Masse gehörenden
Bermögensobjektes, son-: dern gegenteils um die Ausscheidung eines
solchen aus der Masse handelte, nicht hineingehörte· Diesem Versioss
kommt aber deshalb keine Bedeutung zu, weil das praktische Resultat bei
formell richtigem Vorgehen kein anderes gewesen wäre, als es sich jetzt
aus der Verteilungslisie ergibt. Denn wären die 4373 Fr. 95 Cts., wie
es hätte geschehen sollen, der Bodenkreditanstalt vorab und ausserhalb
des Verteilungsverfahrens zugeschieden worden, so hätte sich dadurch
naturgemäss auch der Liegenschaftserlös und die in den Verteilungsplan
Leinzusetzende Forderung der Bodenseeditanstalt entsprechend reduziert. An
Stelle eines Liegeuschaftserlöses von 116,480 FL :30 UB. wäre demnach
einzustellen gewesen ein solcher von 116 ,480 Fr39 :Ets. minus 4373° Fr..

95 W. . .. . . Fr. 112,106 35 bz-agua) der Verwaltungsund Verwertungs-

kostenwn 332%; 851 513. und der145Fr..

nach dem 1. April 1913 eingegangener

Mietzinse, die dem Ersteigerer gehörten, . Fr. 477 85

Fr. 111,628 50und an Stelle einer Forderung der Bodenkreditanstalt
von 96,389 Fr. 30 Ets. eine solche von 96, 389 Fr. 30 Ets. minus 4373
Fr. 95 Ets. . so dass für die zweite Hypothek übrig geblieben wären
. . . . Fr 19, 612 55 also genau, was dem zweiten Hypothekargläubiger
Degen tatsächlich zugeschieden worden ist Sowohl die Bodenkreditanstalt
wie Degen erhalten somit nicht mehr, als ihnen bei formell richtiger
Behandlung der Sache zugekommen wäre, so dass von einer ungerechtfertigten
Bevorzugung

ZWB-LWund Konkurskammer. N° 117. 569

derselben auf Kosten der laufenden Glaubiger nicht die Rede sein kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurslammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

117. gutsajeid vom 3. Dezember 1913 in Sachen straubhaars

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den von einer Konkursverwallung
abgeschlossenen Freihandverkauf wegen Mangels der hlefu'r
aufge-stellten gesetzlichen Voraussetzungen. Art. 256 SthG.Auch wenn
die Gläubigerversammlung im Konkurse die Durchführung des ordentlichen
Verwertungsverfahrens beschlossen hat, kann ein freihändiger Verkauf
nachträglich durch stillschweigende Zustimmung der Gläubiger zu dem in
einem Z irkular enthaltenen Antrage der Konkursverwaltung reehtsgültig
genehmigt werden.

A. Im Konkurse über den Nachlass des Johann Gross, der in Matten bei
Interlaken gewohnt hatte, beschloss die zweite Gläubigerversammlung
am 19. August 1913, das gesetzliche Verwer- tungsverfahren
anzuwenden. Trotzdem verkaufte die Konkursverwaltung am 13. September 1913
dem Baumeifter Rüegg in Interlaken freihändig Holz im Schätzungswert von
2865 %;. zum Preise von 2500 Fr. Sie teilte dies den Gläubigern durch
Zirkular vom 18. September mit, indem sie bemerkte, der Erlös an einer
öffentlichen Steigerung wäre geringer gewesen, und erklärte, es werde
angenommen, dass die Gläubiger, die nicht bis zum 26. September 1913
Einsprache erhöben, dem Verkaufe zusiimmten. Nur der Rekurrent Ernst
Straubhaar, Baumeister, in Jnterlaken erklärte darauf, dass er mit dem
Verkan nicht ein verstanden sei.

B. Er erhob dann Beschwerde mit dem Begehren, es sei zu erkennen, der
von der Liquidationsverwaltung Gross inszenierte frehändige Verkan einer
Partie Holzvorräte im Schätzungswerte von 2865 Fr. sei ein unbefugter
und dieser Verkauf, sowie dessen anscheinende Genehmigung durch die
Gläubigerschaft zu kassieren.

Zur Begründung führte er folgendes aus: Der Konkursver-

670 C. Entscheidungen der Schuldbelreibungs--

walter habe sich nicht ernstlich bemüht, ein hohes freihändiges
Kaufsangebot zu erlangen, weil er den Rekurrenten nicht angesragt,
sondern das Holzdem Rüegg zu allzu niedrigem Preise in die Hände gespielt
habe. Eine öffentliche Steigerung hätte denn auch ein besseres Ergebnis
gehabt, als der Freihandverkaus

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde durch Entscheid
vom 28. Oktober 1913 mit folgender Begründung ass; Nach feststehender
bundesgerichtlicher Praxis könne der Freihandverkauf entweder an einer
Gläubigerversammlung oder aus dem Zirkularweg beschlossen werden. Die
Gläubiger könnten sogar einen Verkauf aus freier Hand, den sie nicht zuvor
bewilligt hätten, nachträglich genehmigen und ihn damit unanfechtbar
machen (Jä g er, Komm. Anm. 4 zu Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG, Archiv 6 Nr. 19,
Jahresbericht der bernischen Aufsichtsbehörde 1897 S. 11). Das sei im
vorliegenden Falle geschehen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen,
indem er in erster Linie Rückweisung der Sache an die kantonale
Aufsichtsbehörde zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer
Entscheidung beantragt und eventuell sein früheres Begehren erneuert. Er
macht noch geltend, dass der Konkursverwalter sich dem Beschluss der
zweiten Gläubigerversammlung über die Anordnung der Steigerung hätte
fügen sollen.

Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die von der Vorinstanz nicht näher erörterte Frage nach der
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen von der Konkursverwaltung
abgeschlossenen Freihandverkauf ist dahin zu entscheiden, dass diese
dann immer zugelassen werden muss, wenn behauptet wird, es liegen die
gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen nicht vor. Allerdings ist
es ja ein feststehender Satz der Praxis (vergl. AS Sep.Ausg. 5 Nr. 55*),
dass die von der Kontursverwaltnng abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der
Regel nicht durch Beschwerde beiden Aufsichtsbehörden angefochten werden
können, weil sie sich nichtals Verfügungen im Sinne des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG
darstellen. Allein soweit ein solches Rechtsgeschäft vom Gesetz selbst
vorgesehen ist als Mittel zur Er-

* Ges.-Ausg. 28] Nr. S'è.

und Konkurskammer. N° H7. 671

reichung eines Hauptzweckes des Konkurses, der Liquidation des
schuldnerischen Vermögens, ist die Situation eine andere. Wenn das
Gesetz die Ermächtigung zu solchem Rechtsgeschäft nur unter bestimmten
Voraussetzungen erteilt (Zustimmung der Psandgläubiger, Ermächtigung
durch Beschluss der Gläubigerversammlung) und im Pfändungsverfahren
den Abschluss nur unter der Bedingung der Erzielung eines bestimmten
Preises gestattet, so regelt es dadurch das amtliche Verhalten der
Zwangsvollstreckungsbeamten und schränkt ihre Verfügungsfreiheit im
privatrechtlichen Verkehr aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten
ein. Soweit diese gesetzlichen Schranken bei einem Freihandverkauf
überschritten werden, handelt das betreffende Amt somit ohne gesetzliche
Ermächtigung, überschreitet seine Vertretungsvollmacht und kann die
von ihm vertretene Konkursmasse auch nach den allgemeinen Grundsätzen
des OR über die Stellvertretung (OR Art. 33, 38) durch seine Handlungen
nicht binden, wenn im Beschwerdeverfahren eine solche Gesetzesverletzung
geltend gemacht und festgestellt worden ist.

2. Hievon ausgegangen, kann aus die Behauptung des Reimrenten,
der Kaufpreis sei zu niedrig, und er selbst sei nicht um ein Angebot
angegangen worden, nicht eingetreten werden. Weder das Gesetz noch ein
Gläubigerversammlungsbeschluss haben über den zu erzielenden Preis und
über die einzuholeuden Offerten dem Konkursamt bestimmte Weisungen
erteilt. Es kann vielmehr nur untersucht werden, ob die gesetzliche
Voraussetzung der Ermächtigung der Gläubigerversammlung vorgelegen
habe. Allerdings hat nun die Gläubigerversammlung vom 19. August 1913
die Durchführung des ordentlichen Verwertungsverfahrens beschlossen,
so dass also das in Frage stehende Holz danach hätte versteigert
werden sollen. Allein damit, dass die Mehrheit der Gläubiger aus
das Zirkular der Konkursverwaltung vom 18. September hin dem Verkaufe
stillschweigend zugestimmt und so den frühem Beschluss in dieser Beziehung
umgestossen hat, ist der Verkauf rechtsgültig genehmigt worden Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die Ermächtigung zur Vornahme eines
Freihandverkaufes nachträglich durch einen solchen Beschluss erteilt
werden (BGE 23 Nr. 54 und Art. 38 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
OR). Sodann können die Gläubiger
unter Vorbehalt der Rechte Dritter jederzeit einen srühern Be-

672 , G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

schluss gültig aufheben oder . abändern (AS Sep. Ausg. 12
Nr. 41*). Endlich kann ein Gläubigerbeschluss ebensowohl wie an
einer Versammlung auch auf Grund eines Zirkulars durch ausdrückliche
schriftliche oder stillschweigende Zustimmung zu dem im Zirkular
enthaltenen Antrage der Konkursverwaltung gültig zustande kommen und somit
auf diesemzweiten Wege ein freihändiger Verkauf beschlossen oder genehmigt
werden (vergl. Jaeger, Komm. Art. 254 N. 3, 255 N. 3 und 256 N. 4).

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

118. gutfcbeib vom 10. Dezember 1913 in Sachen Baumann.

Art. 138 bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
SchKG: Wenn der Ersteigerer einer Liegenschaft beim Angebot
irrtümlich geglaubt hat, diese Liegenschaft werde zusammen mit einer
andern ausgebaten, so ist der Zuschlag wegen wesentlichen Irrtums
anfechtbar. Rechtsund Tatfrage beim Irrtum.

A. Am 16. Oktober 1913 brachte das Betreibungsamt Basel-Stadt zwei dem
Rekurrenten Emil Baumann-Adam in Basel gehörende Liegenschaften der
Sektion II des Grundbuches auf die Steigerung, nämlich Parzelle 21791 im
Schätzungswerte von 9537 Fr. 50 W. und Parzelle 21801 im Schätzungswerte
von 6632 Fr. 50 Cis. Diese, in der amtlichen Bekanntmachung an zweiter
Stelle stehende Liegenschaft wurde zuerst ausgerufen. Der Rekursgegner
Albert Göpfert-Huber bot für sich und seine Ehefrau 15,000 Fr. Darauf
schlug ihnen das Betreibungsamt die Liegenschaft zu.

B. Hiegegen erhob der Rekursgegner Beschwerde mit dem Begehren um
Aufhebung des Zuschlages Er machte insbesondere folgendes geltend:
Da die Liegenschaften in umgekehrter Reihenfolge verfteigert und die
Gantbedingungen nur einmal verlesen worden seien, habe er beim Ausrufen
des zweiten Grundstückes geglaubt, die erste sei schon ausgeruer worden
und er müsse dass esszsszss-Îsi-Îsisisséssg. 35 [ Nr. 101.

und Konkurskammer. N° 118. 673

her auf beide zusammen Bieten. Das Angebot sei denn auch in keinem
Verhältnis zum Schätzungswert der zweiten Liegenschaft gestanden. Der
Jrrtum sei den Anwesenden sofort aufgefallen. Malermeister Zimmermann
insbesondere habe den Nekursgegner darauf aufmerksam gemacht, dass es
sich nur um die kleinere Liegenschaft handle. Somit liege ein wesentlicher
Irrtum vor.

Der Rekurrent beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem er
u. a. folgendes bemerkte: Alle Anwesenden hätten genau gewusst, dass
die zweite Liegenschaft allein ausgerufen wurde. Also habe es auch
der Rekursgegner wissen müssen. Zudem sei er früher Eigentümer beider
Grundstücke gewesen und habe sie also genau gekannt. Der Unterschied
zwischen dem Angebot und dem Schätzungswert könne keine Rolle spielen,
weil es sich um Spekulationsbauland handle und der Rekursgegner daher
wohl besondere Gründe für sein Angebot gehabt haben könne. Die Sache
liege einfach so, dass den Rekursgegner der Kan nachträglich gereut habe.

Der als Zeuge angerufene Malermeister Zimmermann sagte bei seiner
Einvernahme folgendes aus: Als Göpfert unterschreiben sollte, sagte er,
er unterschreibe nur, wenn es beide Parzellen seien. Jch sagte, es sei
nur die kleine. Da wollte er nicht unter-· schreiben.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess durch Entscheid vom 20. November
1913 die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Zuschlag auf. Aus
der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Sowohl Zimmermanns Aussage
als auch der Unterschied zwischen dem Angebot und dem Schätzungswert
der zugeschlagenen Liegenschaft machten den behaupteten Irrtum so
wahrscheinlich, dass er als bewiesen betrachtet werden könne. Es
handle sich um einen wesentlichen Irrtum, weil der wirkliche Wille des
Rekursgegners auf eine andere Sache gerichtet gewesen sei als der erklärte
Wille, nämlich auf beide Parzellen statt nur auf eine (Art. 24 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.

OR). Zudem habe sich der Rekursgegner eine Gegenleistung von erheblich
geringerm Umfang versprechen lassen, als es sein Wille gewesen sei,
nämlich Land im Schätzungswert von 6632 Fr. 50 Cis. statt von 16,170
Fr. (Art. 24 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR).

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehren-Z
an das Bundesgericht weitergezogen. Er bringt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 669
Datum : 01. April 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 669
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 668. G . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Massgebend für die Zuteilung aber


Gesetzesregister
OR: 24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
38
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
138bis  256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
freihandverkauf • konkursverwaltung • weiler • richtigkeit • stelle • wesentlicher irrtum • bundesgericht • holz • wille • irrtum • ersteigerer • mass • konkursamt • vorinstanz • frage • betreibungsamt • antrag zu vertragsabschluss • entscheid • bewilligung oder genehmigung • basel-stadt
... Alle anzeigen