662 ('.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

garantie suffisante en faveur du créancier. A supposer mème que le
recourant se soit interdit de retirer avant la solution du litige la somme
consignée ainsi que les parties paraissent étre d'accord pour l'admettre,
bien que cela. ne résulte pas du texte du requ figurant au dossier le
bailleur ne possède sur les espèces déposées aucun droit réel opposable
aux autres créanciers du locataire; ne lui conférant pas de droit de
preference, la consignation ne saurait donc paraIyserl'exercice du droit
de rétention que la prise d'inventaire a. pour objet de sauvegarder.

Par ces motifs,

La Chambre des poursuites et des faillites prononce: Le recours est
écarté.

1'16Ettilchetd vom 3. Dezember 1913 in Sachen Zwinger

Art. 261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
SchKG: Wenn, nachdem die Forderung eines Konkursgläubiger-s
rechtskräftig kolloziert worden ist, eine ihm auf Rechnung eines
Teiles dieser Forderung vom Gemeinsehuldner zahlungshalber ausgestellte
Forderungsabtretung im Konkurse anerkannt und ihm deren Betrag von der
Konkursverwaltung zugesehieclen wird, so geht der entsprechende Teil der
kollozierten Forderung'mit dem aus ihm entspringenden Dividendenansprzwh
unter. Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
SchKG: Das Lestenverzeichnis im Konkurse bestimmt nicht
rechtskräftig die V erteilung des vom Ersteigerer bar zu bezahlenden
Kaufpreises unter die Gläubiger. -

A. Auf der zur Konkursmasse der Frau J. Mauch-Motzer in Zürich VI
gehörenden Liegenschaft zum Turnerhof an der Volkmarstrasse ebenda
hafteten nach dem rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan folgende
Hypotheken:

1. Fr. 83,000 Schuldbrief zu Gunsten der Schweiz. Bodenkreditanstalt
in Zürich,

13,385 10 Zinsen hievon seit 1. Februar 1910 bis 1. April 1913 (Tag des
Antritts der Liegenschaft durch den Ersteigerer),

4 80 Betreibungskosten,und Konkurskammer. N° 116. 6613

2. Fr. 19,000 Schuldbrief zu Gunsten von Karl Degen in

Zürich VI, 1,947 50 Zinsen hievon ab 1. Januar 1911 bis 1. April 1913,
_ 3. Fr. 18,000 Schuldbrief zu Gunsten von Haupt & Ammann in Zurich,
2,453 Zinsen hievon ab 1. April 1910 bis 1. April 1913.

Während des Konkursverfahrens gingen beim Konkursamt von der Liegenschaft
Mietzinsen im Betrage von 3961 Fr. 35 Cis. ein. Weitere 4373 Fr. 95
(its. solcher Zinsen, die infolge Arrestierung und Pfändung der
Liegenschast vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt einbezahlt
worden waren und von diesem in die Masse abgeliefert wurden, wurden
gestützt auf eine von der Gemeinschuldnerin am 10. Mai 1911 ausgestellte
Zession von der Bodenkreditanstalt auf Abrechnung an ihrer Forderung
zu Eigentum angesprochen und die Ansprache in der Folge von der
Konkursverwaltung wie von den einzelnen Gläubigern, von den letzteren
durch Nichtbenützung der ihnen zur Stellung von Abtretungsbegehren nach
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG gesetzten Frist, anerkannt.

Bei der Steigerung vom 4· April 1913 wurde die Liegenschaft um
108,000 Fr. an den zweiten Hypothekargläubiger Degen zugeschlagen. Die
Steigerungsbedingungen bestimmten, dass der Ersteigerer auf Abrechnung
an der Kaussumme am Fertigungstage bar zu bezahlen habe: die verfallenen
Kapitalien, Kapitalzinse, Kosten, Provisionen ze. Als solche fällige
Zinsen (und Kosten) führte das Lastenverzeichnis (ansser der durch
die;Steigerungssumme nicht gedeckten rZinsenforderung Haupt & Ammann)
an die von der Bodenkreditanstalt und Degen angemeldeten Beträge von
13,389 Fr. 90 C.ts. und 1947 Fr· 50 Cfs.

Jn der am 23. August 1913 ausgelegten Verteilungsliste wurde der Erlös
der Liegenschaft aus insgesamt 116,480 Fr. 30 (Stò. angegeben: wovon
108,000 Fr. Gantpreis und 8480 Fr. 30 Cfs. Mietzinse Der letztere Betrag
setzte sich zusammen aus den von der Bodenkreditanstalt zu Eigentum
angesprochenen 4373 Tgr. 95 (St 3, den während des Konkursverfahrens
eingegangenen

664 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

3961 Fr. 35 Cts. und weiteren 145 Fr., die, weil erst nach dem 1. April
1913 verfallen, nach den Steigerungsbedingungen dem Ersteigerer
Degen gehörten. Hievon wurden zunächst als spezielle Verwaltungsund
Verwertungskosten 332 Fr. 85 Cts. abgezogen und der Rest von 116,147
Fr. 45 Cfs. zugeteilt wie folgt: der Schweiz. Bodenkreditanstalt:
durch Überbund Kapital. Fr. 83,000 in bar als Zinsen . . 13,389 90
Fr. 96,389 90

dem Karl Degen:

durch Anweisung Kapital 19,000 -

in bar à conto Zinsen . 612 55

ferner ohne Anrechnung

auf seine Forderung die

nach dem 1. April 1918

eingegangenenMietzin-

sen von . . . si. . 145 Fr. 19,757 55 Fr. 116,147 45--

Der Rest der Zinsforderung Degens von 1334 Fr. 95 (Cis. und die gänzlich
ungedeckte Forderung dritter Hypothek wurden in V. Klasse verwiesen und
erhielten die aus diese entfallende Dividende von 0,73 %.

B. Über diese Verteilung beschwerte sich der heutige Rekurrent Ringger
als Rechtsnachfolger des E; L. Geppert, der im Konkurse mit einer
laufenden Forderung von 5480 Fr. 95 Ets. zugelassen worden war, bei
den kantonalen Aufsichtsbehörden mit der Begründung: dadurch, dass die
Bodenkreditanstalt den Gamrodel und das darin enthaltene Lastenverzeichnis
sowie die Verteilungsliste, worin sie für ihre ganze Forderung auf den
Erlös des Unterpfandes angewiesen worden sei, nicht angefochten habe,
habe sie implicite auf die Rechte aus der Zession vom 10. Mai 1911
verzichtet. Das Konkursamt hätte daher die den Gegenstands dieser
Zession bildenden Mietzinsen zur allgemeinen Masse ziehen sollen:
statt dessen habe es sie faktisch dem zweiten Hypothekargläubiger
Degen zugewiesen, indem dieser infolge der Hinzurechnung derselben zum
Liegenschaftserlös ein entsprechend erhöhtes Treffnis an seine Forderung
erhalten bezw. entsprechend weniger an den Gantpreis habe bezahlen
müssen. Dadurch sei Degen inund Konkurskammer. N° 116. 655

unzulässiger Weise zum Nachteil der laufenden Gläubiger begünstigt
worden: denn da er nie auf Grundpfandverwertung betrieben, stehe ihm an
den fraglichen Mietzinsen kein Pfandrecht und folglich auch kein Anspruch
aus vorzugsweise Befriedigung aus denselben zu. Die Verteilungsliste sei
daher dahin abzuändern, dass die streitigen 4373 Fr. 95 Cts. nicht zum
Liegenschaftserlöse geschlagen werden dürften, sondern als allgemeines
Massegut unter den Gläubigern V. Klasse zu verteilen seien.

Beide kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere im
wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: durch die Anerkennung der
Ansprache der Bodenkreditanstalt an den streitigen Mietzinsen seien diese
definitiv aus der Masse ausgeschieden und hätten daher überhaupt nicht
in die Verteilungsliste gehört. Dafür hätte andererseits in letzterer
die Forderung der Bodenkreditanstalt, weil in diesem Betrage getilgt,
entsprechend niedriger eingesetzt werden sollen. Die Verteilungsliste sei
daher formell unrichtig erstellt. Allein daraus könne der Rekurrent nichts
zu feinen Gunsten ableiten, weil den Hypothekargläubigern auch so nicht
mehr zukomme, als was ihnen gebühre. In Bezug auf die Bodenkreditanstalt
könne dies nicht zweifelhaft sein. Aber auch Degen erhalte nicht mehr,
als ihm bei formell richtigem Vorgehen hätte zugeteilt werden müssen,
indem dann infolge der Reduktion der Forderung der Bodenkreditanstalt
dieser Betrag von den nicht streitigen Mietzinfen und vom Ganterlös
für ihn übrig geblieben wäre. Darin, dass die Bodenkreditanstalt den
Verteilungsplan nicht angefochten habe, könne kein Verzicht auf ihre
Eigentumsansprache erblickt werden, da sie, nachdem sie auch bei dieser
Behandlung der Sache voll gedeckt worden sei, keinen Anlass zur Beschwerde
gehabt habe.

c.. Gegen diesen Entscheid rekurriert Ringgers an das
Bundesgericht, indem er an seinem Begehren festhält und ausführt:
die Argumentation derVorinstanz beruhe auf irrtümlichen rechtlichen
Voraussetzungen Massgebend für die Verteilung sei der rechtskräftige
Kollokationsplan. Nachdem in letzterem die Bodenkreditanstalt ohne
Rücksicht auf die Mietzinsabtretung für· ihre ganze Forderung auf das
Unterpfand kolloziert worden sei, sei sie auch ausschliesslich aus diesem
zu befriedigen gewesen. Dementsprechend seien denn auch die vollen von
ihr angemeldeten 96,389 Fr.

666 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-l

90 Ets. in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so dass
der Ersteigerer Degen für diesen ganzen Betrag Schuldner der
Bodenkreditanstalt geworden und die letztere schon durch den Gamerlös
gedeckt sei. Unter diesen Umständen könne sie aber nicht auch noch
die ihr durch die Zession vom 10. Mai 1911 abgetretenen Mietzinse für
sich beanspruchen, sondern habe einen entsprechenden Betrag an die Masse
herauszugeben, da sie andernfalls ungerechtfertigt bereichert wäre. Dieser
Betrag aber könne aus den schon vor den kantonalen Jnstanzen angeführten
Gründen nicht den andern Hypothekargläubigern, sondern nur der allgemeinen
Masse zufallen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung-

Wie aus der Begründung des Rekurses hervorgeht, hält der Rekurrent den
in der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde seingenommenen
Standpunkt, dass die Bodenkreditanstalt durch Nichtanfechtung
der Verteilungsliste auf das Eigentumsrecht an den ihr von der
Gemeinschuldnerin abgetretenen Mietzinsen verzichtet habe, heute nicht
mehr aufrecht. Dagegen behauptet er, dass diese Mietzinsen dennoch,
d. h. auch ohne solchen Verzicht und trotz der Anerkennung der Abtretung
in die Masse fallen müssten, weil die Bodenkreditanstalt, nachdem sie für
die vollen von ihr angemeldeten 96,389 Fr. 90 Cts. auf die Liegenschast
kolloziert worden, vorab aus deren Erlös zu decken gewesen und tatsächlich
auf Grund der Steigerungsbedingungen auch gedeckt worden sei, so dass sie,
wenn sie daneben auch noch die vindizierten 4373 Fr. 95 Cts. behielte,
ohne Rechtsgrund bereichert wäre. Diese Argumentation hält indessen
nicht Stich.

Klar ist zunächst, dass die Schlüsse, die der Rekurrent aus dem
Kollokationsplan ziehen will, fehl gehen. Festgeftelltermassen
wurde der Kollokationsplan aufgelegt, bevor der Entscheid über die
Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt ergangen war. Solange diese
Ansprache nicht anerkannt war, bestand aber auch die Hypothekarforderung
der Bodenkreditanstalt noch in vollem Umfange zu Recht und musste daher im
ganzen Betrage in den Kollokationsplan aufgenommen werden. Die Situation
wurde aber mit dem Momente eine andere, wo feststand, dass die Ansprache
von denund Konkurskammer. N° 6. 667

Gläubigern anerkannt werde. Damit erwuchs der Konkursverwaltung die
Pflicht, den angesprochenen Betrag aus der Masse auszuscheiden und
der Ansprecherin zuzustellen. Mit der vollzogenen Zuscheidung aber
ging, da es sich um eine Abtretung handelte, die Konkursforderung der
Bodenkreditanstalt in diesem Betrage unter. Das hatte zur notwendigen
Folge, dass sie im selben Umfange auch die aus dem Kollokationsplan
sich ergebenden Ansprüche auf den Erlös der verpfändeten Liegenschaft
verlor. Denn ein Anrecht des Gläubigers auf die kollokationsgemässe
Dividende besteht natürlich nur insoweit, als die Forderung, auf die
sich die Kollokation bezieht, zur Zeit der Verteilung noch eristent
ist. Jst diese Forderung nachträglich, d. h. nach dem Jnkrafttreten des
Kollokationsplanes untergegangen, so erlischt damit auch der Anspruch
auf die Dividende und kann und muss daher dieJKonkursverwaltung deren
Auszahlung verweigern. Weshalb der-Untergang eingetreten ist, ob zufolge
Befriedigung aus einer speziellen Sicherheit, wie dies hier der Fall ist,
oder aus anderen Gründen, kann dabei keine Rolle spielen.

Ebenso kommt nichts darauf an, dass im Lastenverzeichnis die Forderung
der Bodenkreditanstalt im vollen Betrage, ohne Rücksicht auf die
aus der Mietzinsabtretung sich eventuell ergebende partielle Deckung,
aufgenommen war. Dem Lastenverzeichnis kommt bindende Kraft nur insoweit
zu, als es feststellt, welche Lasten vom Ersteigerer zu übernehmen und
welche Beträge darüber hinaus bar zu bezahlen sind. Über die Zuteilung
dessen, was er bar zu bezahlen hat, kann rechtskräftig und mit Wirkung
für die übrigen Gläubiger erst in der Verteilungsliste entschieden
werden. Daher ist es auch durchaus unrichtig·, wenn der Rekurrent
behauptet, dass der Ersteigerer Degen auf Grund der Steigerungsbedingungen
Schuldner der-Bodenkreditanstalt nicht nur für das Schuldbriefkapital,
sondern auch für die rückständigen Kapitalzinsen geworden sei. Denn
der über das Kapital hinaus verbleibende Teil des Gantpreises war im
Gegensatz zu jenem nach den Steigerungsbedingungen nicht zu übernehmen,
sondern bar zu bezahlen. Der Ersteigerer schuldete ihn daher nicht der
Bodenkreditanstalt, sondern dem Konkursamt, das seinerseits für die
Zuteilung an die Berechtigten zu sorgen hatte.

A5 39 i 1913

668. C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Massgebend für die Zuteilung aber musste nach dem Gesagten die
Rechtslage sein, wie sie durch die inzwischen erfolgte Anerkennung der
Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt geschaffen worden war Jndem
das Konkursamt die angesprochenen 4373 Fr 95 Cts der Bodenkreditaustalt
zuschied, handelte es daher durchaus richtig. Unrichtig war nur,
dass es die Zuweisung in der Verteilungsliste vornahm, in die sie,
da es sich dabei nicht um die Verteilung eines zur Masse gehörenden
Vermögensobjektes, son-; been gegenteils um die Ausscheidung eines
solchen aus der Masse handelte, nicht hineingehörte Diesem Versioss
kommt aber deshalb keine Bedeutung zu, weil das praktische Resultat bei
formell richtigem Vorgehen kein anderes gewesen wäre, als es sich jetzt
aus der Verteilungsliste ergibt. Denn wären die 4373 Fr. 95 Cis-, wie
es hätte geschehen sollen, der Bodenkreditanstalt vorab und ausserhalb
des Verteilungsverfahrens zugeschieden worden, so hätte sich dadurch
naturgemäss auch der Liegenschaftserlös und die in den Verteilungsplan
ieinzusetzende Forderung der Bodentreditanstalt entsprechend reduziert. An
Stelle eines Liegeuschaftserlöses von U6,4.80 Fr:30 Cts. wäre demnach
einzustellen gewesen ein solcher von 116 ,480 F:. 30 W minus 4373 gr..

95 Ets. . .. . . = Fr. 112,106 35 abzuglich der WWW;und Berwertungs-

kostentwn 332%: 285Cts und der145Fr.

nach dem 1. April 1913 eingegangener

Mietzinse, die dem Ersteigerer gehörten, . Fr. 477 85

Fr. 111,628 50 und an Stelle einer Forderung der Boden-

kreditanstalt von 96,389 Fr. 30 Cts. eine

solche von 96, 389 Fr. 30 W. minus

4373 Ft 95 Cis. . . . . . = Fr. 92, 015 95 so dass für die zweite Hypothek
übrig ge_ ss _"blieben wären . . . . Fr. 19,612 55

also genau, was dem zweiten Hypothekargläubiger Degen tatsächlich
zugeschieden worden ist.

Sowohl die Bodenkreditanstalt wie Degen erhalten somit nicht mehr, als
ihnen bei formell richtiger Behandlung der Sache zugekommen wäre, so
dass von einer ungerechtfertigten Bevorzugungund Konkurskammer. N° H7. 669

derselben auf Kosten der laufenden Gläubiger nicht die Rede sein kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen·

117. Quis-hdd vom 3. Dezember 1913 in Sachen Htraubhaan

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den von einer Konkursverwaltung
abgeschlossenen Freihandverkauf wegen Mangels der hie/ur aufgestellten
gesetzlichen Voraussetzungen. Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
SchKG.Aueh wenn die
Gläubigerversammlung im Konkurse die Durchführung des ordentlichen
Verwertungsverfahrens beschlossen hat, kann ein freihändiger Verkauf
nachträglich durch stillschweigende Zustimmung der Gläubiger zu dem in
einem Zirkular enthaltenen Antrage der Konkursverwaltung reehtsgültig
genehmigt werden.

A. Im Konkurse über den Nachlass des Johann Gross, der in Matten bei
Interlaken gewohnt hatte, beschloss die zweite Gläubigerversammlung
am 19. August 1913, das gesetzliche Verwer- tungsverfahren
anzuwenden. Trotzdem verkaufte die Konkursverwaltung am 13. September 1913
dem Baumeifter Rüegg in Interlaken freihändig Holz im Schätzungswert von
2865 Fr. zum Preise von 2500 Fr. Sie teilte dies den Gläubigern durch
Zirkular vom 18. September mit, indem sie bemerkte, der Erlös an einer
öffentlichen Steigerung wäre geringer gewesen, und erklärte, es werde
angenommen, dass die Gläubiger, die nicht bis zum 26. September 1913
Einsprache erhöhen, dem Verkaufe zustimmten. Nur der Rekurrent Ernst
Straubhaar, Baumeister, in Jnterlaken erklärte darauf, dass er mit dem
Verkauf nicht ein verstanden sei.

B. Er erhob dann Beschwerde mit dem Begehren, es sei zu erkennen, der
von der Liquidationsverwaltung Gross inszenierte frehändige Verkan einer
Partie Holzvorräte im Schätzungswerte von 2865 Fr. sei ein unbefugter
und dieser Verkauf, sowie dessen anscheinende Genehmigung durch die
Gläubigerschaft zu kassieren.

Zur Begründung führte er folgendes aus: Der Konkursvers
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 39 I 662
Date : 03. Dezember 1913
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 39 I 662
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 662 ('.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- garantie suffisante en faveur du


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SchKG: 256  260  261
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