652 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sem hat die Konkursverwaltung ausdrücklich erklärt, dass sie nicht
nur das Vorkaufsrecht, sondern überhaupt jede in der Eingabe der OMAG
geltend gemachte Verpflichtung bestreite, was nur dahin ausgelegt werden
l'ann, dass auch die sämtlichen aus der Verpflichtung vom 5. März 1907
hergeleiteten Rechte abgewiesen werden. Dass die Konkursverwaltung zu
einer Ergänzung und Erläuterung des Kollokationsplanes in diesem Sinne
berechtigt war, steht ausser Frage, da die Auflagefrist damals noch nicht
abgelaufen und auch ein Prozess noch nicht angehoben war. Zweifelhaft
hätte höchstens fein können, ob nicht mit Rücksicht darauf die Frist zur
gerichtlichen Anfechtung des Planes für die OMAG erst vom 3. Dezember
statt vom Tage der Planauflage an zu laufen begonnen habe. Diese
Frage spielt indessen deshalb keine Rolle, weil sich die von der
OMAG eingeleitete-Kollokationsklage, wie oben ausgeführt, nicht auf
das Vorkaufsrecht und die übrigen Rechte aus der Verpflichtung vom
5. März 1907, sondern nur auf ihre anderweitigen Ansprüche bezieht,
der Kollokationsplan also in diesem Punkte Überhaupt nicht angefochten
worden ist.

4. Müssen die streitigen Rechte demnach in der Tat als durch
Nichtanfechtung des Kollokationsplans verwirkt angesehen werden, so
folgt daraus ohne weiteres, dass sie bei der Verwertung der Liegenschaft
nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Rekurs der Konkursmasse der
Leihund Sparkasse Eschlikon ist daher im Sinne des gestellten Begehrens
gutzuheissen, womit dereventuelle Rekursantrag der Konkursverwaltung
Stücheli gegenstandslos wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer _ erkannt:

Der Rekurs der Konkursmasse der Leihund Sparkasse Eschlikon wird begründet
erklärt und demnach die Konkursverwaltung im Konkurfe Stücheli angewiesen,
den ganzen auf die Rechte der OMAG aus der Verpflichtung vom 5. März 1907
bezüglichen Passus aus den Steigerungsbedingungen zu streichen. Der Rekurs
der Konkursverwaltung Stiicheli wird als dadurch gegenstandslosgeworden
abgeschrieben.

und Konkurskammer. N° 113. 653

113. Enis-had vom l9. Yovember 1913 in Sachen °Wilander.

Art. 136 bis SchKG: Wenn bei der Versteigerung einer Liegenschaft der
Zuschlag aufgehoben und durch einen solchen um einen höheren Preis ersetzt
wird, so ist derjenige, der ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft hat,
zur Beschwerde hiegegen nicht legitimiert. Art. 141 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
. SchKG: Ein solcher
Vorkaufsberechtigter kann auch nicht verlangen, dass die Liegenschaft
vom Betreibungsamt ihm an Stelle des Ersteigerers zugefertigt werde.

A. In der Betreibung des J. Wasserthal in Zürich 2 gegen Adolf
Hollander in Zürich 7 wurde der Eigentumsanteil des Schuldners an einer
Liegenschaft in Adliswil, die ihm und seinem Bruder Bernhard gemeinsam
gehörte, gepfändet. Am 26.Juli 1913 hielt das Vetreibungsamt Adliswil
die Steigerung ab. In den Steigerungsbedingungen war das gesetzliche
Vorkaufsrecht des Miteigentümers nicht erwähnt worden. Bei der Steigerung
waren Frau Wasserthal und der Rekurreut Hermann Holländer in Zürich 7
anwesend. Der Eigentumsanteil wurde zunächst der Frau Wasserthal als
Meistbieterin um 110 Fr. zugeschlagen. Hieraus erklärte der Rekurrent,
er mache als Miteigentümer das gesetzliche Vorkaufsrecht geltend und
wolle daher den Liegenschaftsanteil um 110 Fr. übernehmen. Gegen dieses
Begehren erhob Frau Wasserthal Einspruch, indem sie bemerkte, sie
hätte mehr geboten, wenn ihr" von dem geltend gemachten Vorkaufsrecht
Kenntnis gegeben worden ware, Trotz des Widerspruchs des Rekurrenten
hob nun das Betreibungsamt den Zuschlag an Frau Wasserthal auf, machte
die Anwesenden auf das Vorkaufsrecht des Miteigentümers aufmerksam und
rief den Liegenschaftsanteil nochmals aus. Dieser wurde dann der Frau
Wasserthal um 170 Fr. zugeschlagen.

B. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent mit dem Begehren, der Zuschlag
für 170 Fr. sei aufzuheben, derjenige für 110 Fr. als definitiv
zu erklären und demgemäss das Vetreibungsamt anzuhalten, ihm den
Liegenschaftsanteil gegen Zahlung von 110 Fr. zu Eigentum zu übertragen.

Er machte geltend, dass die Aufhebung des ursprünglichen Zu-

654 C. Entscheidungen der Schuldbetretbungs--

schlages ungesetzlich sei, weil das gesetzliche Vorkaufsrechl des
Miteigentümers nicht notwendigerweise in den Steigerungsbedingungen
erwähnt werden müsse und somit der genannte Zuschlag unanfechtbar
gewesen sei.

Die Beschwerde wurde sowohl von der untern als auch von der obern
Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich abgewiesen.

Die untere Aufsichtsbehörde führte zur Begründung folgendes aus: Die
Betreibungsämter dürften auf ihre Verfügungen solange zurückkommen, als
diese auf dem Beschwerdeweg angefochten werden könnten. Dies gelte auch
für den Zuschlag, weil dieser nach Art. 136bis SchKG auf dem Beschwerdeweg
anfechtbar sei. Es wäre nun, wenn nicht notwendig, so doch jedenfalls
aus praktischen Gründen empfehlenswert gewesen, auf das gesetzliche
Vorkaufsrecht des Miteigentümers in den Steigerungsbedingungen aufmerksam
zu machen. Somit habe sich das Betreibungsamt nicht etwa anf Grund einer
offenbar gesetzwidrigen Auffassung der Sachlage zur Wiederholung der
Gant entschlossen.

Der Entscheid der obern Aufsichtsbehörde vom 15. Oktober 1913 enthält
folgende Begründung: Die Auffassung der ersten Instanz, dass das
Belreibungsamt trotz des ursprünglichen Zuschlages nach Gutdünken eine
zweite Gant habe anordnen dürfen, sei nnrichtig. Von einem Gantkause könne
das Betreibungsamt ebensowenig zurücktreten, wie eine Vertragspartei
von einem abgeschlossenen Kaufvertrage. Der Rekurs sei aber deshalb
abzuweisen, weil nach einem Auszug aus dem Grundprotokoll vom 1. November
1912 neben dem Schuldner nicht der Rekurrent, sondern dessen Sohn Bernhard
Miteigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft sei.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung feines Begehrens
an das Bundesgericht tveitergezogen. Er führt aus, dass die Annahme
der tantonalen Aufsichtsbehörde, er sei nicht Miteigentümer, unrichtig
sei, und legt zum Beweise einen Auszug des Grundbuchamtes Thalwil
aus dem Geschäftsund Grundprotokoll von Adliswil vor, wonach der
Liegenschaftsanteil des Bernhard Holländer am 26./27. Februar 1913 von
diesem an den Rekurrentenvabgetreten worden ist.

und Konkurskammer N° 113. 655

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

1 in Erwägung:

2. Der Reknrs ist abzuweisen, selbst wenn wirklich der Rekurrent und
nicht sein Sohn Inhaber des fraglichen Miteigentums: rechtes sein
sollte. Denn es fehlt ihm zur Anfechtung des Zuschlages auch in diesem
Falle die Legitimation.

Allerdings haben Doktrin und Praxis übereinstimmend angenommen, dass
ein einmal erteilter Zuschlag vom Betreibungsamt nicht mehr einseitig
annulliert werden könne, aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich um
einen gültig zustande gekommenen Zuschlag handelt und nur mit Rücksicht
auf die Interessen desjenigen, dem der Zuschlag erteilt wurde. Weil der
Ersteigerer durch den Zuschlag bereits das Eigentum erworben hat, geht
es nicht an, ihm dasselbe einseitig wieder zu entziehen. Dagegen kann
natürlich der Ersteigerer selbst wie jeder Käufer in eine Aufhebung des
Zuschlages einwilligen und wenn dies geschieht, um einen höheren Preis
zu erzielen, so ist nicht einzusehen, weshalb das Betreibungsamt sich
einer solchen Aufhebung widersetzen sollte, da ja die Interessen des
Schuldners durch einen solchen Widerstand direkt verletzt würden.

Der Vorkaufsberechtigte seinerseits ist aber nicht berechtigt, sich
wegen eines solchen Vorgehens zu beschweren, weil er nicht Partei im
Steigerungsverfahren ist Selbst wenn angenommen werden wollte, dass ein
solches gesetzliches Borkaufsrecht auch ohne Anmeldung und Aufnahme in
die Steigerungsbedingungen gültig auch entgegen den Bestimmungen des
deutschen Rechtes, §§ 512 und 1098 BGB im Zwangsverwertungsverfahren
geltend gemacht werden könne, so kann sich doch der Anspruch nur gegen
den Ersteigerer und nicht gegen das Betreibungsamt richten. Es ist keine
Rede davon, dass der Vorkaufsberechtigte an Stelle des Ersteigerers
vom Betretbungsamt Zufertigung verlangen könne; nur derjenige, dem
der Zuschlag erteilt wurde, ist hier berechtigt (BGE 24 I Nr. 151,
Sep.-Ausg. l Nr. 85). Ebensowenig hat aber der Vorkaussberechtigte
irgend welchen Einfluss auf die Festsetzung des Kaufpreises bei einem
Verkan an einen Dritten. Sollten seine Borkaufsrechte durch eine solche
nachträgliche Er-

656 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

höhiing des Preises, wie sie hier vorkam, beeinträchtigt werden, worüber
nur der Zivilrichter entscheiden kann, so könnte die Abhülfe doch nur in
einem Anspruch gegen den neuen Erwerber, nicht aber in einer Anfechtung
des Verkaufes an diesen gesucht werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskaminer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

114. Einsehen vom 19. Vereint-er 1913 in Sachen Art-am

Art. 151 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
. SchKG : Unterldssl der Schuldner in der
Pfandverwertungs-betreibung das behauptete P/andreeht durch
Rechtsvorsehlag zu be- streiten, so ist ('s für die Betreibimg
rechtskräftig festgestellt. Trotzdem kann aber der Schuldner und zwar
auch noch nach der Stellung des Verwertimgsbegehrens Ausscheidung
der Kompetenzstücke verlangen, soweit feststeht, dass diese dem
Gläubiger nicht durch Vertrag verpfändet worden sind. Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG :
Die Unpfdndbarkeit eines Gegenstandes besteht auch gegenüber einem
solchen Gläubiger zu Recht, der sich daran seinerzeit das Eigentum
vorbehalten hat.

A. Die Rekurreiitin Frau Urban hat am 22. Juni 1912 von J Härten
Gewerbehalle in Solothurn,eine Anzahl Möbel für 1633 Fr. unter
Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Verkäufers bis zur gänzlichen Tilgung
des Kanfpreises gekauft. Am 1. März 1913 wurde sie von Häner für 546
Fr. 50 Cis. auf Pfandverwertung betrieben. Als Forderungsgrund führt der
Zahlungsbefehl an: Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt vom 10. Dezember
(recte 22.Juni) 1912, als Pfänder die Gegenstand dieses Vertrages
bildenden Möbel. Der von der Betriebenen erhobene Rechtsvorschiag,
der sich indessen nur auf die Forderung und nicht auf das Pfandrecht
bezog, wurde durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juni
1913 beseitigt. Am 9. Juli 1913 teilte das Betreibungsamt Zürich 7 der
Rekurrentin mit, dass der Gläubiger Häner die Verwertung der von der
Betreibung Betroffenen Sachen verlangt habe.

Frau Urban stellte darauf innert Frist auf dem Beschwerdewege

und Konkurskammer. N° 114. 657

das Begehren, die Betreibung sei als ungesetzlich aufzuheben, eventuell
seien die nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbaren Gegenstände von der Verwertung
auszunehmen. Zur Begrundung machte sie geltend: Häner könne an seinen
eigenen Sachen kein Pfandrecht heanspruchen, ganz abgesehen davon,
dass es auch am Pfandbesitz fehle. Jnfolge verschiedener Betreibungen
von anderer Sette habe das Betreibungsamt allen Hausrat mit Ausnahme
eines Teils der von Häner gekausten Sachen gepfändet und ihr·nur die
letzteren als Kompetenzstücke gelassen. Würden vihr auch diese noch
weggenommen, so wären sie und ihre Familie Mann und zwei Kinder allen
Hausrates beraubt. _

Beide kantonalen Justanzeii wiesen die Beschwerde ab, die obere mit
der Begründung: die Einrede, dass dem Gläubiger Hauer kein Psandrecht
zustehe, hätte durch Rechtsvorschlag, bezw. in dem über letzteren
geführten Prozesse geltend gemacht werden sollen. Ebenso könne auf das
Begehren um Ausscheidung von Kompetenzstücken nicht eingetreten werden,
da die Beschwerdefuhrerin sich gegenüber dem Pfandoder Eigentumsrecht
des Beschwerdegegners nicht auf die Koinpetenzqualität berufen könne. "

B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehorde rekurriert Frau
Urban an das Bundesgericht, indem sie ihre Beschwerdebegehreu erneuert.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach feststehender Praxis hat die Bestreitung des vom Gläubiger
prätendierten Pfandrechtes durch Rechtsvorschlag und nicht durch
Beschwerde zu erfolgen. Wird der Rechtsvorschlag unterlassen, so ist
damit die Vollstreckbarkeit des Pfandrechtes sur die Betreibungsbehörde
rechtskräftig festgestellt, ohne Rucksicht darauf, ob es vor dem Richter
mit Erfolg hatte angefochten werden können· Dem Hauptbegehren der
Rekurrentin aus Aufhebung dei Betreibung kann daher mit der Vorinstanz
keine Folge gegeben wegen; Bei Beurteilung des eventuellen Begehrens aus
Ausscheidung der Kompetenzstücke ist davon auszugehen, dass sichtdei;
Rekursgegner Häner diesem Verlangen nicht etwa schon ges utz auf den im
Vertrage vom 22. Juni 1912 stipulierten Eigentums-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 653
Datum : 19. November 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 653
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 652 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sem hat die Konkursverwaltung ausdrücklich


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
136bis  141 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 141 - 1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
1    Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2    Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
151
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • vorkaufsrecht • weiler • schuldner • steigerungsbedingungen • konkursverwaltung • eigentum • kollokationsplan • rechtsvorschlag • frage • ersteigerer • hausrat • eigentumsvorbehalt • stelle • frist • konkursmasse • sparkasse • bundesgericht • entscheid • einsprache
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