570 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

III. Doppelbesteuerung. Double imposition.

103. guten vont 19. Dezember 1913 in Sachen amm-annue: gegen
appena! Qt.-33h. und gefiel-giebt.

Begriff der verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ( A r t. 4 6 A b s. 2
B V ). Abgrenzung der Steuerhoheiten zweier K a n to n e mit allgemeiner
Reinoermögenssteuer; Verpflichtung jedes Kantons zu verhältnismässigem
Schuld enabzug.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Der Rekurrent Johannes StrickersMüller wohnt seit dem Jahre 1908 mit
seiner Familie in Basel, betreibt jedoch in Schwellbrunn (Kt. Appenzell
A·-Rh.) ein Webereiund Stickereis geschäft, für das er daselbst bis zum
Jahr 1912 als Vermögen einen Betrag von 130,000 Fr. versteuerte. Ausserdem
ist er mit 50,000 Fr. Kommandite an einem Geschäfte in St. Gallen
beteiligt. Als am 2. Juli 1912 ss'seine Ehefrau verstarb, ging
von dem durch amtliche Jnventarisation auf rund 280,000 Fr. (netto)
festgestellten ehelichen Gesamtvermögen laut vormundschaftsbehördlich
genehmigtem Teilungsplan ein Betrag von rund 92,000 Fr. wovon 40,000
Fr. in der Form von Schuldscheinen, ausgestellt auf die Weberei und
Stickerei von Vater Z. StridersMùller in Schwellbrunn auf die Kinder
der Eheleute über, so dass dem Rekurrenten inventargemäss rund 188,000
Fr. verblieben. Bei der hierauf durchgeführten Steuerrevision setzte
die appenzellische Steuerbehörde erster Instanz das steuerpflichtige
Vermögen Strickers in Schwellbrunn aus 110,000 Fr. herab, indem sie
ihrer Taration die Geschäftsbilanz vom 30. Juni 1912 (mit etwelcher
Abänderung einzelner Ansätze, namentlich der Abschreibungen) zugrunde
legte, den neuen Verhältnissen jedoch durch Weglassung der Aktivpoften
des Effektenund des Darlehenskontos Rechnung krug, weil diese beiden
Posten aus dem bisher in Schwellbrunn gelegenen Besitz zum Zwecke der
Auslösung des Erbguthabens der Kinder ohne weiteres hätten zurückgezogen
werden können. Gegen diese Taxation.... Doppelbesteuerung. N° 103. 571

beschwerte sich Stricker-Müller beim Regierungsrat des Kantons Appenzell
A.-Rh. als Rekursinstanz indem er die Berücksichtigung auch seiner
Schuldverpflichtungen gegenüber den Kindern im Sinne der Herabsetzung
seines Steuerkapitals auf 80,000 Fr. verlangte. Er erhielt aber mit
Zuschrift der Kantonskanzlei von Appenzell A.-Rh. vom 17. Februar 1913
die Mitteilung, dass der Regierungsrat seinen Rekurs abgewiesen habe,
da allfällige Guthaben der Kinder an ihn nicht als Geschäftspassiva
anzuerkennen seien. Daraufhin unterbreitete er die Angelegenheit unter
Vorlage seines Appenzeller Entscheides der Steuerverwaltung des Kantons
BaselStadt mit dem Bemerken: Da sein Vermögen nach Abzug desjenigen
der Kinder noch 180,000 bis 190,000 Fr. betrage und er in St. Gallen
die dortige Kommandite von 50,000 Fr. wie bisanhin voll zu versteuern
habe, so könnte er bei derlAppenzeller Taration von 110,000 Fr. in
Basel nur noch für 20,000 bis 25,000 Fr. (statt der bisher versteuerten
100,000 Fr.) Vermögen besteuert werden; er frage nun an, wie man ihn
unter diesen Verhältnissen ansetzen wolle. Als Antwort erhielt er am
20. Febr. 1913 die Auskunft, dass er in Basel vermögenssteuerpflichtig
sei nach Massgabe seiner dortigen Aktiven unter Abzug derjenigen Quote
der Passiven, die entsprechend dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den
Gesamtaktiven darauf entfalle. Und als er der Steuerverwaltung gleichen
Tags folgende Vermögensaufstellung laut abgeschlossener Monatsbilanz
vom Januar 1913 einreichte: Aktiven: in Basel . . . Fr. 104,600 -

in Schwellbrunn 122,027 -

in St. Gallen . 50,000 -

Total Fr. 276,637 Passivem in Basel inkl. Hy-

pothek . . . . Fr. 45,583 --

in Schwellbrunn

inkl. Fr.40,000 --

Guthaben der

Kinder. . . . Fr.49,827 -

Total Fr. 95,410 rechnete ihm der Steuerverwalter vor, dass danach die
Gesamtpassiven rund 3472 °/o der Gesamtaktiven ausmachten und folglich von

AS 39 l 1913 _ 88

572 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

den 104,610 Fr. der Basler Aktiven 37,087 Fr. in Abzug zu bringen, also
67,523 Fr. steuerpflichtig seien, während SchwellBrunn und St. Gallen
vom übrigen Vermögen unter Anwendung des gleichen proportionalen
Verhältnisses die Steuern zu beanspruchen hätten. Nunmehr wandte Stricker
sich wiederum an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. und
brachte wesentlich vor, die gegen ihn erhobenen Steueransprüche führten
zu einer unstatthaften Doppelbesteuerung; er begreife den Standpunkt
von St. Gallen, dass es die volle Versteuerung der Kommandite verlange,
weil er dort keine Schulden habe, und er fände es gerecht, wenn die
Passiven auf Appenzell und Basel nach dein Werte der an jedem Orte
liegenden Aktiven verteilt würden; danach blieben in Schwellbrunn
nach der erwähnten Vermögen-saufstellung pro Ende Januar 1913 71,000
Fr. steuerbar, er sei jedoch bereit, daselbst die schon offerierten 80,000
Fr. zu versteuern, wenn die Sache gütlich erledigt werden könne. Darauf
erhielt er initxZuschrift der Kantonskanzlei von Appenzell.A.-Rh vom
7. April 1913 die Antwort: Der Regierungsrat habe auch seinen ins
Stadium des Beweisverfahrens eingetretenen Steuerrekurs gegen einen
Vermögenssteueransatz von 110,000 Fr. als unbegründet abgewiesen. Die
beanstandete Steuerveranlagung stütze sich auf das nachweislich im
Geschäft in Schwellbrunn investierte Kapital und die Ziffern 2 und 3
von Art. 14 des geltenden Steuergesetzes. Der Regierungsrat halte den
Abzug des Guthabens der Kinder an dem im Kanton Appeuzell arbeitenden
Geschäftstapital nach Massgabe der kantonalen Gesetzesbestimmungen
nicht für zulässig. Anderseits beharrte auch die Steuerverwaltung
des Kantons,Basel-Stcidt laut Schreiben vom 10. April l913 auf ihrem
Standpunkte und riet Stricker, die Angelegenheit durch das Bundesgericht
entscheiden zu lassen.

B. Hierauf hat Z'. Strickes-Müller sich mit Eingabe vom 14. April 1913 an
das Bundesgericht gewandt und unter Hinweis auf die vorstehend erwähnten
Tatsachen um Entscheidung des Doppelsteuerkonfliktes ersucht.

U. Landammann und Regierungsrat des Kantons Appeiizell A.-Rh. haben
auf Abweisung des Rekurses, soweit gegen ihren Kanton gerichtet,
angetragen. Aus ihrer Vernehmlassung ist her-III. Doppelbesteuerung. I'°
103. 573

vorzuheben: Bei der angeblichen Anweisung eines Betrages von 40,000 Fr für
die Auslösung des Erbteils der Kinder des Rekurrenten, auf das Geschäft
in Schwellbrunn handle es sich nicht um eine konkrete Finanzoperation, um
das tatsächliche Anweisen von Gläubigerguthaben aus vorhandene, bestimmt
bezeichnete Vermögensteile, sondern um eine aus steuerrechtlicher Basis
rem. theoretische Repartition eines seinerzeit eingetretenen und in
Wirklichkeit vielleicht schon erledigten Schuldverhältnisses auf zwei
Kantone . Es stehe für den Regierungsrat ausser allem Zweifel, dass
das Geschäftskapital des Rekurrenten in Schwellbrunn zusammen mit den
dort in Liegenschaften angelegten Werten auch heute nicht weniger als
110,000 Fr. ausmache. Die nachgewiesenermassen mit dem Geschäftsbetriebe
in Schwellbrunn direkt· in Verbindung stehenden Schulden seien in
Abzug gebracht worden; dem Verlangen aber, eine ideelle Schuld an die
Kinder des Rekurrenten, welche aus rein familiengüterrechtlichen und,
in populäreni Sinne gesprochen-mivaten Vorgängen heraus erwachsen sei,
habe schon mit Rucksicht auf die wohlberechtigten Vorschriften des
kantonalen Steuergesetzes nicht entsprochen werden können, und ferner
auch noch aus folgender Erwägung: Wie aus der Bilanz vom Januar 1913
hervorgehe, sei das Erbguthaben der Kinder bisfauf denangeblichen Betrag
von 40,000 Fr. bereits ausbezahlt, in Basel aber befinde sich noch-sein
Aktivenüberschuss von 59,000 Fr der zum grössten Teil aus Wertpapieren
bestehen müsse, so dass es dem Rekurrenten zweifellos möglich wäre,
jenen Restbetrag der Schuld· an die Kinder, sofern dieselbe überhaupt
noch bestehen sollte, aus diesen Mitteln zu decken, was auch der normale
Weg zur Regelung der gaiizenl Angelegenheit wäre. Denn es müsste zu
eigentümlichen Verhältnissen fuhren, wenn einem auswärtig wohnhaften
Inhaber eines un Kanton Appenzell betriebenen Geschäfte-s zugestanden
werden musste, eine private" Schuld nicht aus einem tatsächlich
vorhandenen, an seinem Wohnorte verwalteten Liegenschaftsbesitz zu decken:
sondern am Sitze des Geschäftes in Abzug zu bringen, trotzdem hier das
vorher vorhandene und tätige Kapital unvermindert zur Gewinnung des
Einkommens diene. Endlich sei noch darauf aufmerksam zu machen, dass
der Rekurrent, während er bisher in Basel 100,000 Fr. versteuert habe,
nunmehr den Taxationsabsichteu der Steuer-behörden

574 A. Staatsreclltllche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

gemäss noch mit 60,000 Fr. besteuert werden sollte, Basel gleichzeitig
aber als Erbbetreffnisse der Kinder weil von den 8 Kindern nur eines nicht
dort wohne zirka 80,000 Fr. neu Unter dem Namen der Kinder zur Steuer
heranziehen könne und somit bei der Familie des Rekurrenten im ganzen zu
einem Steuerkapital von 140,000 Fr. statt der bisherigen 100,000 Fr. käme,
dass jedoch nicht einzusehen sei, woher Basel-Stadt das Recht ableiten
wolle, diesbezüglich zu Ungunsten von Appenzell A.-Rh. eine Steuererhöhung
vorzunehmen. Jedenfalls aber könnte die versuchte Schuldenverteilung
nicht auf die in Schwellbrunn liegenden Jmmobilien bezogen werden; denn
da das appenzellische Steuergesetz dem Nichtkantonseinwohner den Abzug
der Hypothekarschulden nicht gestatte und dieser Grundsatz auch nicht im
Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis stehe,
so dürfe Appenzell A.-Rh. jene Immobilien unbekümmert um die Höhe der
Passiven des Rekurrenten nach ihrem vollen Werte besteuern. Überdies
müsste eventuell von einer gleichmässigen Schuldenverteilung auch die
in St. Gallen versteuerte Kommandite betroffen werden.

D. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat beantragt, es möchte
die Basler Besteuerung, gegen die übrigens der Rekurs materiell nicht
gerichtet sei, anerkannt werden. Er bemerkt, sie entspreche dem §
17 des kantonalen Steuergesetzes vom Jahre 1897, der im Einklang
mit den bundesgerichtlichen Grundsätzen wider Doppelbesteuerung so
durchgeführt werde, dass bei Steuerpflichtigen, die in Basel und auswärts
Vermögen hätten, die hier und dort gelegenen Aktiven und ebenso die
beidseitigen Passiven ermittelt und sodann für die Berechnung der Basler
Vermögenssteuer die Passiven proportional zu den Aktiven abgezogen würden,
um so das in Basel versteuerbare Nettovermögen zu bestimmen. Dieses
Verfahren sei gerecht, weil es grundsätzlich den Schuldenabzug anerkenne
und eine billige Durchführung dieses Grundsatzes sichere.

E. Die in Betracht fallenden Steuervorschristen der beiden Kantone lauren:

Steuergesetz für den Kanton Appenzell A.-Rh. vom 25. April 1897:

§ 14. Der Vermögenssteuer ist unterworfen:

lll. Doppelbesleuetung. N° 103. 575

1. Alles inund ausserhalb des Kantons befindliche bewegliche und
unbewegliche, nach Abzug der Schulden bleibende Vermögen eines im Kanton
wohnhaften Bürgers oder Nichtbürgers, der im Kanton Wohnsitz genommen
hat (§ 3 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter), sofern nicht der Nachweis geleistet
wird, dass das ausserhalb des Kantons liegende unbewegliche Vermögen
anderswo versteuert wird;

2. das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende, aber im Kanton gelegene
unbewegliche Vermögen, ohne Abzug der darauf haftenden Hypothekarschuldenz

3. das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende Vermögen an
Geschäftskapital, Handels-, Fabrikund Gewerbefonds, soweit dasselbe
in einem im Kanton etablierten Geschäfte oder in hiesigen Ablagen und
Filialen arbeitet und beteiligt is .

Baselstädtisches Gesetz betreffend die direkten Steuern, vom 14. Oktober
1897:

§ 17. Der Vermögenssteuer ist unterworfen:

1. Das gesamte Vermögen eines im Kanton wohnhaften Bürgers oder
Niedergelassenen, nach Abzug der Schulden-

Ausgenommen sind die unter eine fremde Steuerhoheit fallenben auswärts
gelegenen Liegenschaften, Geschäftsfonds und Kommanditanteile.

2. Das im Kanton befindliche Vermögen auswärts domizilierter (Eigentümer,
sofern dasselbe aus Liegeuschaften besteht, oder als· Zubehörde solcher
zu betrachten ist; Hypothekarschulden können bei der Feststellung
des steuerbaren Wertes nur im Verhältnisse der Gesamtschulden zum
Gesamtvermögen des Eigentümers in Abzug gebracht werden; der Eigentümer
hat den bezüglichen Nachweis zu leisten. .....

3. Das Vermögen auswärts Wohnender, welches sie als Jnhaber, Teilhaber
oder Kommanditäre in ein im hiesigen Kantone betriebenesGeschäft gelegt
haben; -

in Erw ägung:

1. ..... (Formalien) _ ,_ ss

2. Eine unzulässige Doppelbesteuerung im Sinne der Praxis zu Art. 46
Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 46 Attuazione e esecuzione del diritto federale - 1 I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
1    I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
2    Per l'attuazione del diritto federale la Confederazione e i Cantoni possono concordare determinati obiettivi, nonché programmi cantonali sostenuti finanziariamente dalla Confederazione.11
3    La Confederazione lascia ai Cantoni la massima libertà d'azione possibile e tiene conto delle loro particolarità.12
BV liegt dann vor, wenn jemand in einem

576 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Kanton mit einer Steuer belegt wird, während seine für die Erhebung dieser
Steuer relevante Beziehung einem andern Kantone gegenüber verwirklicht
ist, oder wenn bei an sich gegebener Steuerpflicht einer Person oder
Gesellschaft in zwei oder mehreren Kantonen die Geltendmachung dieser
verschiedenen Steueransprüche zu einer dem Umfange der besteuerten Werte
nach stärkeren Gesamtbelastung führt, als sie sich ergäbe, sofern das
betreffende Steuersubjekt unter sachlich gleichen Verhältnissen nur in
einem der beteiligten Kantone steuerpflichtig wäre. Weniger genau ist
die bisherige Umschreibung des Begriffes dieser Doppelbesteuerung als
gleichzeitiger Belastung desselben Vermögensobjektes einer Person durch
dieselbe Steuer mehrerer Kantone (z. B. in BGE 6 Nr. 34 Seite 178, 18
Nr. 75 Erw. :L S. 434) oder einfach als derart mehrfachen Besteuerung
desselben Steuerobjektes (so BlumerMorel, Bundesstaatsrecht, I S. 408
und S peiser, Verbot der Doppelbesteuerung in Ztschr. f. schweiz. Recht,
28 [1887] S. 12). Denn in der Ausgestaltung ihres Steuerrechtes, in der
Wahl des Steuersystems (Subjektoder Objektsteuern, Verbindung beider),
find die Kantone grundsätzlich frei. Dagegen folgt aus dem Verbot des
Art. 46 Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 46 Attuazione e esecuzione del diritto federale - 1 I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
1    I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
2    Per l'attuazione del diritto federale la Confederazione e i Cantoni possono concordare determinati obiettivi, nonché programmi cantonali sostenuti finanziariamente dalla Confederazione.11
3    La Confederazione lascia ai Cantoni la massima libertà d'azione possibile e tiene conto delle loro particolarità.12
BV einerseits, dass kein Kanton einen Steueranspruch
erheben darf, der nach den für die betreffende Steuer relevanten
Verhältnissen einem andern Kanton zukommt, und anderseits, dass die
an sich berechtigterweise neben einander bestehenden Steueransprüche
zweier oder mehrerer Kantone nicht wegen der Verschiedenheit der ihnen
zugrunde liegenden Steuersysteme eine im erwähnten Sinne übermässige
Belastung des Steuerpslichtigen ergeben dürfen, sondern vom Standpunkte
des bundesstaatlichen Gesamtinteresses aus in vergleichender Bewertung
und Abwägung der sie begründenden Beziehungen gegen einander abzugrenzen
sind. Die Einheit des Bundesstaates mit der Garantie der allgemeinen
Freizügigkeit gestattet nicht, dass dem Steuerpflichtigen als solchem
aus der Tatsache seiner wirtschaftlichen Verbindungen mit mehr als
einem Kanton zugleich ein besonderer Nachteil erwachse. Es darf m. a,
W. jemand bei nur teilweiser wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu einem
Kanton von diesem wegen der betreffenden Beziehungen nicht ungünstiger
behandelt werden, als wenn er mit seiner g es amten ökonomischen Existenz
der kantonalen Hoheit unterstände.

[IL Doppelbesteuerung. N° 103. 577

Für die Beurteilung einer bestimmten wirtschaftlichen Beziehung aus dem
Gesichtspunkte des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung fällt
also zunächst in Betracht, wie sich ihre steuerrechtliche Behandlung
unter der Voraussetzung der allgemeinen Steuerpflicht des beteiligten
Steuersubjektes im gleichen Kanton gestalten würde, und sofern danach
eine Steuerpflicht begrundet wäre, ist sodann deren Kollision mit dem in
gleicher Weise ermittelten Steueranspruche eines andern Kantons durch
eine billige Abgrenzung der widerstreitenden Interessen der beiden
Steueransprecher zu beseitigen, wobei das Bundesgericht an allenfalls
vorhandene einschlägige Vorschriften der kantonalen Steuergesetze, das
interkantonale Steuerrecht der beteiligten Kantone, nicht gebunden ist
(so auch Burckhardt, Kommentar zur BV, S _451 ).

3. Im vorliegenden Falle hat nun, mit Rucksicht auf den Wohnsitz des
Rekurrenten in Basel, der Kanton Basel-Stadt die allgemeine Befugnis
zur Besteuerung seiner Person und seines Vermögens, soweit dieses
nicht in Beziehungen zu andern Kantonen steht, die deren teilweise
Steuerberechtigung zu begrunden geeignet sind. Solche Beziehungen
bestehen aber, gemäss der Ibisherigen Praxis, einerseits zum Kanten
Appenzell A.-Rh. hinsichtlich des in der Gemeinde Schwellbrunn gelegenen
Grundeigentums, sowie auch des anderweitigen, im dortigen Geschäftsbetrieb
des Rekurrenten investierten Vermögens, und anderseits zum Kanton
St. Gallen wegen der Kommanditbeteiligung des Rekurrenten in einem
st. grilltschen Geschäftsunternehmen. Uber die konkurrierende Berechtigung
aller drei Kantone zur Besteuerung des Rekurrenten herrscht denn auch
grundsätzlich kein Streit; dem gerichtlichen Entscheide unterbreitet ist
vielmehr nur die gegenseitige Abgrenzung der Vermögenssteueranfprüche
der Kantone Appenzell A.-Rh. und Basel-Stadt, während der Steueranspruch
des Kantons St. Gallen vom Rekurrenten auch in dieser Hinsicht nicht
angefochten wird, so dass auf das ihm unterstehende Vermögensobjekt
(Kommanditkapital) nur insoweit Rücksicht zu nehmen ist, als es den
Umfang des Steuerrechts der beiden andern Kantone beeinfluszt. _ _

Für die so umschriebene Streitsache ist der Umstand ohne Be lang, dass
der Kanton Basel-Stadt einen Teil des bisher vom

578A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Rekurrenten versteuerten Vermögens nunme r als Vermö e ' ebenfalls in
Basel wohnhaften Kinder zur Shteuer heranziegex skîîlîr Denn wenn auch
das Vermögen des Rekurrenten und seiner Ehefrau zu deren Lebzeiten als
steuerrechtliche Einheit im' Besitze des Ehemnnns behandelt worden war,
so ist doch der Rekurrent für die mit dem jTode der Ehefrau durch
Erbgang an die Kinder gefallenev und diesen esfektiv ausgehändigte
Vermögensquote unzweifelhaft nicht mehr steuerpflichtig, und es erweist
sich daher das Argu.ment der Rekursantwort des Regierung-states von
Appenzell AFM)... Basel habe kein Recht aus die durch jene Veränderung der
ermögenszugehörigkeit bewirkte Erhöhung seines bisherigen Steuerantetls
zu Ungunsten von Appenzell, ohne weiteres als unbehelflich. 4. Nach den
in Fakt. E oben erwähnten Steuervorschriften von Appenzell A.-Rh. und
Basel-Stadt begründet in diesen beiden Kantonen der Wohnsitz die
allgemeine Steuerpslicht für das gesamte Vermögen, wobei hier wie dort
nur das reine Vermögen als steuerpflichtig erklärt ist. Hätte also der
Rekurrent auch seinen appenzellischen Geschäftsbetrieb nebst zugehörigem
Liegenschaftsbefitz im Wohnsitzkanton Basel, so könnte er daselbst
nur für den Gesamtwert aller dieser Aktiven unter Abzug der gesamten
Schulden zur Vermögenssteuer herangezogen werden, und das gleiche
wäre im Kanton Appenzell A.-Rh. derFall, wenn der Rekurrent umgekehrt
seinen Wohnsitz, unter Umwandelung des eigenen Basler Wohnhauses in
bewegliches Vermögen, nach jenem Kanton verlegte. Nun bewegt sich sein
gesamtes Reinvermögen (mit Einschluss der St. Galler Kommandite von
50,000 Fr.) unbestrittenermassen zwischen 180,000 Fr. und 190,000 Fr.;
denn es beträgt nach dem amtlichen Erbgangsinventar und der behördlich
genehmigten Teilungsaufstellung vom Juli 1912 rund 187,000 Fr. und nach
der auf den gleichen Taxationen beruhenden Bilanz des Refin:renten pro
Ende Januar 1913 181,000 Fr. Die Steuereinschätzungen für Schwellbrunn
(110,000 Fr.) und für Basel (67,500 Fr.) kommen aber diesem Gesamtbetrage
so nahe, dass für die Besteuerung der Kommandite in St. Gallen nur der
auf alle Fälle ungenügende Betrag von höchstens 10,000 Fr. verbliebeDiese
Einschätzungen hätten somit in der Tat eine Überoder Doppelbesteuerung
zur Folge, die nach den vorstehenden Erwägungen

*.... Doppelbesteuerung. N° 103. 579

unzulässig ist, weil sie lediglich in der Tatsache ihren Grund hat,
dass der Wohnsitz und der Ort des Geschäftsbetriebs und der daselbst
gelegenen Immobilien nicht demselben Kantone angehören.

Einem solchen Auseinanderfallen wesentlicher steuerrechtlicher Beziehungen
trägt allerdings die Steuergesetzgebung der beiden Kantone in gewissem
Umfange Rechnung. Denn Basel-Stadt nimmt einerseits, bei den im Kanton
wohnhaften Steuerpflichtigen, von der Besteuerung aus: die unter
eine fremde Steuerhoheit fallenden auswärts gelegenen Liegenschaften,
Geschäftsund Kommanditanteile (§ 17 Ziff. 1 des Steuergesetzes), und
gestattet anderseits auch den auswärts wohnenden Steuerpflichtigen auf
ihrem im Kanton versteuerbaren Liegenschaftss und Geschäftsvermögen
(§ 17 Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes) den Schuldenabzug, und zwar
im Verhältnisse der Gefamtschulden zum Gesamtvermögen-C wie § 17
Biff. 2 bezüglich der inländischen Hypothekarschulden ausdrücklich
vorschreibt und die (dem Bundesgericht bereits bekannte) Praxis,
welche die Rekursantwort des Regierungsrates bestätigt, allgemein
d. h. bezüglich aller Schulden verfährt. Und Appenzell A.-Rh. schliesst
wenigstens das ausserhalb des Kantons liegende unbewegliche Vermögen, wenn
auch nur mit dem gegen die bundesgerichtliche Praxis in interkantonalen
Doppelbesteuerungsstreitsachen verstossenden Vorbehalte des Nachweises,
dass es anderswo versteuert werde, von der kantonalen Steuerpflicht aus
(§ 14 Biff. 1 des Steuergesetzes). Hingegen gewährt es dem Nichteinwohner
des Kantons auf dem daselbst verfteuerbaren inländischen unbeweglichen
und Geschäftsvermögen (§ 14 Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes) keinerlei
Schuldenabzug; denn den Abzug der Hypothekarschulden verbietet Ziffer
2 ausdrücklich, und den Geschäftsschulden wird nach der Stellungnahme
der Steuerbehörden im vorliegenden Falle ebenfalls keine Rücksicht
getragen, sondern lediglich die mögliche effektive Verminderung des
Geschäftskapitals zum Zwecke ihrer Tilgung anerkannt. Zn diesem Ausschluss
des Schuldenabzuges kommt der Gedanke der Realbesteuerung zum Ausdruck,
wonach die der kantonalen Steuerhoheit unter-stehenden einzelnen
Vermögensobjekte als solche, ohne Rücksicht auf ihren Wert für den
Vermögensträger, Gegenstand der Besteuerung bilden. Das baselstädtische
System des Schuldenabzugs dagegen entspricht der Auffassung der

580 A. Stmatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Vermögenssteuer als Personalsteuer, bei der der Vermögensträger
selbst in Berücksichtigung seiner gesamten ökonomischen Situation
und Leistungsfähigkeit besteuert wird und demnach die einzelnen
Vermögensobjekte nur im Rahmen der Gesamtvermögenslage, nach Massgabe
ihres Wertes für die Bildung des steuerpflichtigen Reinvermögens bei Abzug
der gesamten Passiven von den gesamten Aktiven, in Betracht fallen. Auf
diese Ungleichheit der Regelung des Schnldenabzugs in den zwei Kantonen
ist die vorliegende Doppelbesteuerung zurückzuführen

5. Fragt es sich daher, durch welche einheitliche Ordnung der
Schuldenoerlegung diese Doppelbesteuerung zu beseitigen sei, so vist
davon auszugehen, dass die allgemeine Personaloder Subjektsteuer,
deren sinngemässe interkantonale Ausgestaltung das baselstädtische
System des Schuldenabzugs erfordert, die gerechtere, moderne Form
der Vermögensbesteuerung (vgl. hierüber Speiser's bereits erwähnte
Abhandlung in Zeitschr. f. schweiz. Recht, 28 S. 3 7) darstellt, durch
welche die Objektsteuer, wie sie namentlich als reine Grundsteuer vom
Liegenschaftsbesitz vorkommt, mehr und mehr verdrängt wird. (Nach MAx
ns CÉBENWLLE, Impòts en Sùisse, S. 66 bestand eine solche Grundsteuer
schon im Jahre 1898 nur noch in drei Kantonen). Auf der Grundlage einer
allgemeinen Reinvermögenssteuer hat denn auch Speifer in seinem Entwurf
eines Bundesgesetzes betreffend das Verbot-der Doppelbesteuerung, zu
Handen einer Konserenz der kantonalen Finanzdirektionen, vom März 1901
(·Ztschr. f. schweiz. Recht, 43 [1902] S. 588 ff.) die Vorschrift des
dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven entsprechenden
Schuldenabzuges vorgeschlagen, sowohl für die Liegenschaftsbesteuerung
ausserhalb des Wohnsitzkantons hinsichtlich der Hypothekarschulden
(Art. 6 Abs. 2), als auch für die Besteuerung eines auswärtigen
Geschästbetriebes hinsichtlich der zugehörigen Schulden (Art. 7 Abs. 2),
und diesen Vorschlag, was speziell die Liegenschaftsbesteuerung
betrifft, in seinem Referate über den Gesetzesentwurf für den
schweizerischen Juristenverein .(a. a. O., S 557 sf., spez. S. 572 74}
näher begründet. Die gleiche Auffassung vertritt ferner Burckhardt
im Kommentar zur BV (S. 452 und 454). Dieser Pflicht des Kantons des
Liegenschaftsoder Geschäftsbetriebsortes zum Schuldenabzug muss aber

.... Doppelbesteuerung. N° 103. 581

naturgemäss das Recht des Wohnsitzkantons gegenüberstehen, zur
Ermittelung des Umfangs seines eigenen Vermögenssteueranspruchs
die im angegebenen Sinne proportionale Quote der Gesamtschulden
des Steuerpflichtigen auf dessen auswärtige Liegenschaftss oder
Geschäftsaktiven zu verlegen. Zur Entscheidung durch die Bundesbehörden
ist die Frage mit Bezug auf auswärtiges Geschäftsvermögen noch nicht
gekommen: dagegen hat hinsichtlich der auswärtigen Liegenschaften das
Bundesgericht allerdings bisher in konstanter Praxis die Auffassung
vertreten, dass sich der Liegenschaftskanton einen Abzug von Schulden
vom Wert der Liegenschaften bei Besteuerung nicht gefallen zu lassen
brauche (vgl. z. B. A. S. 20 Nr. 43 Erw. 5 S. 268 und 37 I Nr.. 53
Erw. 2 S. 264 nebst den dortigen Verweisungen). Allein diese Praxis
erklärt sich lediglich daraus, dass das Bundesgericht dabei die
Liegenschaftsbesteuerung stets aus dem Gesichtspunkte der Objektsteuer
betrach- tete, zu deren Anwendung auf das von ihrem Hoheitsbereiche
umfasste Vermögen es die Kantone grundsätzlich berechtigt erklärte.
Sie erscheint deshalb bei erneuter Prüfung jedenfalls dann nicht als
gerechtfertigt, wenn ein Kanton nach seinem internen Steuer= system
an sich die Liegenschaftssteuer tatsächlich nicht als Objektsteuer,
sondern als Bestandteil einer allgemeinen und nur vom Reinvermögen
erhobenen Subjektsteuer behandelt. Es widerspricht, entgegen dem früheren
Standpunkte der Bundesbehörden (vgl. BGE 7 Nr. 22 Erw. 2 S. 205 und die
dortigen Verweisungen), doch schon dem Grundsatze der Rechtsgleichheit,
den Liegenschaftsbesitz (oder auch das Geschäftsvermögen) der
Kantonseinwohner, d. h. der Grosszahl der Steuerpflichtigen, deren
Besteuerung das dem Steuerrechte zugrunde liegende System kennzeichnet, im
Sinne einer allgemeinen Reinvermögenssteuer heranzuziehen, gleichzeitig
aber vom innerkantonalen Liegenschaftsbesitz (Geschäftsvermögen)
der auswärts, in andern Kantonen, Wohnenden schlechthin den vollen
Objektswert (Aktivenbetrag) als Vermögen zu besteuern. Denn irgend ein
zureichender Grund für diese rechtsungleiche Behandlung der auswärtigen
gegenüber den kantonsangehörigen Steuerpflichtigen ist nicht ersichtlich;
insbesondere kann als solcher nicht etwa der Umstand ins Feld geführt
werden, dass Grundbesitz ' und s Geschäftsbetrieb in besonders hohem
Masse den Schutz der

582 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

staatlichen Einrichtungen genössen, da sich damit nur die allgemeine
Belastung jener Vermögensbestandteile mit einer speziellen Grundoder
Gewerbesteuer, nicht dagegen eine rechtliche Differenzierung der
Steuerpflicht nach dem Wohnsitze des Vermögensträgers begründen
lässt. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Sonderbehandlung der auswärts
wohnenden Steuerpflichtigen aus dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit
haben sich auch Speis er (Abhandlung in Ztschr. f. schweiz. Recht 28
[1887] S. 16 und Gesetzesentwurs: Art. 6 Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 6 Responsabilità individuale e sociale - Ognuno assume le proprie responsabilità e contribuisce secondo le proprie forze alla realizzazione dei compiti dello Stato e della Società.
unb Art. 7
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 7 Dignità umana - La dignità della persona va rispettata e protetta.
Abf. 2,
ebendaselbst 43 [1902] S. 574 und 590) und Burckhardt (Kommentar
zur BV, S. 453) ausgesprochen. Ferner ist diese Auffassung, speziell
hinsichtlich der Liegenschaftsbesteuerung, schon zum Ausdruck gelangt im
bundesrätlichen Entwurf eines Bundesgesetzes über die interkantonalen
Besteuerungsverhältnisse vom Jahre 1862, Art. 2 Abs. 2 (BBl. 1862 III
S. 536mtb 519/20), sowie auch in dem der Preisschrift Schreibers über
das Verbot der Doppelbesteuerung (1882) beigefügten Gesetzesentwurf,
Art. Z (S. 265). Ebenso wird sie vertreten in dem 1890 erschienenen
Werke von Schanz, Steuern der Schweiz, S. 81, während inzwischen
allerdings der Bundesrat in seinem Gesetzesentwurfe betr. das Verbot
der Doppelbesteuerung vom Jahre 1885, Art. 4 Abs. 2 (BBl. 1885 I S. 561
und 547), die unbeschränkte Kompetenz der Kantone zur Regelung der Frage
des Schuldenabzuges anerkannt hatte.

Soweit die beteiligten Kantone dem System nach übereinstimmend auf dem
Boden der Vermögenssteuer als Personalsteuer stehen, rechtfertigt sich die
in Rede stehende Abgrenzung der konkurrierenden Steueransprüche auch nach
Analogie der Erbschaftssteuer, bei der das Bundesgericht mit Rücksicht auf
ihren Charakter als einer an den Erbschaftsübergang geknüpften allgemeinen
Reinvermögenssteuer den Grundsatz der proportionalen Schuldenverlegung
auf den separat steuerpflichtigen auswärtigen Grundbesitz stets
anerkannt hat (vgl. den grundlegenden Eutscheid i. S. Dölli: A.S. 10
Nr. 67 Erw. 2 S. 447 f.). Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht ferner
schon zur Anwendung gebracht im Falle der Besteuerung eines Geschäftes,
dessen Anlagen und Einrichtungen sich über das Gebiet zweier Kantone
erstreckten (A. S. 26 I Nr. 3 Erw.2 S. 27), sowie neuestens auch in
einem dem heutigen teilweise,

lll. Doppelbesteuerung. N°103. 583

hinsichtlich der verschiedenen Kantonszugehörigkeit von Wohnort und
Grundbesitz einer Privatperson, analogen Falle (Urteil vom 16. Oktober
1913 i. S. Jberg-Spiller'ss), der jedoch insofern umgekehrt lag und daher
im Rahmen der bisherigen Praxis entschieden werden konnte, als damals
der Liegenschaftskanton (Basel-Stadt) den proportionalen Schuldenabzug
anerkannte und der Kanton des Wohnortes (Basel-Landschaft) zur
entsprechenden Rücksichtnahme auf die Gesamtschulden des Steuerpflichtigen
verhalten wurde.

Gegen diese Schuldenverlegung kann mit Grund nicht eingewendet werden,
dass die Ermittelung des auf verschiedene Kantone entfallenden
Gesamtvermögens und damit des für den Schuldenabzug massgebenden
Verhältnisses der Passiven zu den Aktiven dem einzelnen Kant-on nicht
möglich sei ,; denn die Steuerbehörden jedes beteiligten Kantons sind
natürlich befugt, vom Steuerpflichtigen die den von ihm gewünschten
Schuldenabzug rechtfertigenden Ausweise zu verlangen, wie es S peiser
im erwähnten Art. 6 Abs.2 seines Bundesgesetzeutwurfes vorsah und
auch Art. 17 Ziffer 2 des baselstädtischen Steuergesetzes ausdrücklich
vorschreibt. Auch die mögliche Verschiedenheit der Taxationsgrundsätze
in den verschiedenen Kantonen steht ihrer Durchführung nicht
entscheidend entgegen, sondern auch in diesem Punkte ist jeder Kanton
an sich berechtigt, das ihm steuerpflichtige Vermögen nach seinen
eigenen Vorschriften einzuschätzenz gegenüber einer hieraus allfällig
resultierenden übermässigen Belastung des Steuerpflichtigen aber hat das
Bundesgericht im Sinne der Erwägung 2 oben einzuschreiten, gleichwie
es dies imangeführten Falle der Besteuerung eines einheitlichen
Geschäftsbetriebe-s durch zwei Kantone bereits getan hat.· Zu
Bedenken könnte lediglich der Umstand Anlass bieten, dass beim frag-
lichen Schuldenabzugssystem die verhältnismässige Steuerberechtigung
der konkurrierenden Kantone von der Art der Vermögensverwaldung des
Steuerpflichtigen insofern beeinflusst wird, als siesich verschieden
gestaltet, je nachdem der Steuerpflichtige seinen Verbindlichkeiten
durch direkten Vermögensverbrauch oder aber durch Jnanspruchnahme des
Kredites nachkommt. Denn im ersten Falle wird die Steuerpflicht nur da
herabgesetzt, wo die Vermögensver-

* Oben Nr.-59 S. 343 ff.

584 A. Staatsrechlliehe Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

minderung essektiv eintritt, im letzteren dagegen proportional mit
Bezug auf sämtliche Aktiven, ohne Rücksicht auf allfällige besondere
Beziehungen der Schulden zu einzelnen Vermögensbestandteilen, wie
sie namentlich bei Hypothekaroder Geschäftsschulden bestehen. Diesem
Eniflusse des Steuerpflichtigen kann jedoch, soweit er als ungebührlich
erscheint, in genügender Weise durch den Vorbehalt begegnet werden, dass
solchen Schulden, die erkennbar lediglich zum Zwecke einer Verschiebung
der bisherigen Steuerverhältnisse, d. h. ohne jeden annehmbaren inneren
Grund, eingegangen worden sind, diese Wirkung versagt wird.

6. Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auch der Kanton Appenzell
A.-Rh., dessen Steuerrecht gleich dem des Kantons Basel-Stadt systematisch
auf dem Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer steht, verpflichtet ist,
von dem durch unbestrittene Taration ermittelten Werte der im Kanton
versteuerbaren Aktiven des Rekurrenten den Schuldenbetrag in Abzug zu
bringen, der nach dem Verhältnis der ausgewiesenen Gesamtschulden zu
den ausgewiesenen Gesamtaktiven auf jene Steuerobjekte entfällt. Dabei
kann der Einwand des Regierungsrates von Appenzell A.-Rh., dass es sich
bei der angeblichen Schuld des Rekurrenten gegenüber seinen Kindern
im Betrage von 40,000 Fr. jedenfalls um ein lediglich zu Steuerzwecken
geschaffenes Schuldverhältnis handle, das, sofern es überhaupt bestehe,
richtigerweise durch Verwendung eines entsprechenden Teils der in Basel
versteuerbaren Aktiven beseitigt werden sollte, nicht als berechtigt
anerkannt werden. Denn die Anweisung von auszahlungspflichtigem
Kindesvermögen in der Form einer den väterlichen Geschäftsbetrieb
belastenden Schuldverpflichtung mag es sich hiebei um eine auf den
Geschäftsliegenschaften versicherte Hypothekarschuld oder um eine
gewöhnliche buchmässige Geschäftsschuld handeln, was hier nicht
völlig abgeklärt ist erscheint in Verhältnissen vorliegender Art,
wo ein wesentlicher Teil des väterlichen Vermögens in Liegenschaften
und in einem Geschäfte investiert ist, an sich nicht als ungewöhnlich,
und im besonderen bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
der Refin-rent sich bei der Art der Absindung seiner Kinder tatsächlich
von Steuerrücksichten im Sinne einer beabsichtigten Verkürzung des
Steueranspruches des Kantons Appenzell hätte leiten lassen. Die appeti-

IV. Pressfreiheit. N° 104. WZ

zellischen Steuerbehörden haben somit die streitige Steuerpflicht des
Rekurrenten auf der angegebenen Grundlage neu zu bestimmen ;-

erkannt:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Steuerveranlagung des
Rekurrenten im Kanten Appenzell A.-Rh. gemäss den Mitteilungen der
Kantonskanzlei dieses Kantons an ihn, vom 17. Februar und 7. April 1913,
im Sinne der Erwägungen aufge-

hoben wird.

IV. Pressfreiheit. Liberté da 1a presse.

104. Arie-il vom 24. Oktober 1913 in Sachen Jfk-altri gegen gluterwasdeu
ob dem Board.

Garantie der Pressfreiheit (Art. 55
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 55 Collaborazione dei Cantoni alle decisioni di politica estera - 1 I Cantoni collaborano alla preparazione delle decisioni di politica estera che toccano le loro competenze o loro interessi essenziali.
1    I Cantoni collaborano alla preparazione delle decisioni di politica estera che toccano le loro competenze o loro interessi essenziali.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni e li consulta.
3    Ai pareri dei Cantoni è dato particolare rilievo nei settori che toccano loro competenze. In questi casi i Cantoni collaborano in modo appropriato ai negoziati internazionali.
BV): Kritik der Geschäftsführung
eines staatlichen Banki-nstituts in der Tagespresse; Kriterien
ihrer straflosigkeit. Damit gegrbene Unzulässiglcezt auch eines auf
den gleichen Tatbestand gestùtzten zivilrechtlichen Genugtuungsund
Schadenersatzanspr-uchs.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Der Rekurrent Jakob Läubli ist Teilhaber der Möbelfabrik von Gebrüder
Läubli in Wylen (Gemeinde Samen). An der Obwaldner Landsgemeinde vom
Frühjahr (Ende April) 1912 bekämpfte er als Vertreter der liberalen
Opposition (Volkspartei) den von Landammann Dr. Ming, einem Führer der
konservativen Regierungspartei, empfohlenen Entwurf eines kantonalen
Gesetzes zur Sicherung der Sparkassengelder (der, wie es scheint, von
den Liberalen als eine im Interesse der Kantonalbank speziell gegen das
liberale Konkurrenzinstitut der Gewerbebank gerichtete Vorlage angesehen
wurde) und erhob dabei gegen die Regierungspartei den Vorwurf, dass sie
früher schon mit der Kantonalbank pol1t1schen Druck ausgeübt habe. Dieser
Vorwurf wurde von Dr. Ming als unbegründet zurückgewiesen. In der
Nummer vom 4. Mai 1912 des liberalen Parteiorgans Der Unterwaldner
erschien hierauf
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 39 I 570
Data : 19. dicembre 1913
Pubblicato : 31. dicembre 1914
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 39 I 570
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 570 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. III. Doppelbesteuerung.


Registro di legislazione
Cost: 6 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 6 Responsabilità individuale e sociale - Ognuno assume le proprie responsabilità e contribuisce secondo le proprie forze alla realizzazione dei compiti dello Stato e della Società.
7 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 7 Dignità umana - La dignità della persona va rispettata e protetta.
46 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 46 Attuazione e esecuzione del diritto federale - 1 I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
1    I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge.
2    Per l'attuazione del diritto federale la Confederazione e i Cantoni possono concordare determinati obiettivi, nonché programmi cantonali sostenuti finanziariamente dalla Confederazione.11
3    La Confederazione lascia ai Cantoni la massima libertà d'azione possibile e tiene conto delle loro particolarità.12
55
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 55 Collaborazione dei Cantoni alle decisioni di politica estera - 1 I Cantoni collaborano alla preparazione delle decisioni di politica estera che toccano le loro competenze o loro interessi essenziali.
1    I Cantoni collaborano alla preparazione delle decisioni di politica estera che toccano le loro competenze o loro interessi essenziali.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni e li consulta.
3    Ai pareri dei Cantoni è dato particolare rilievo nei settori che toccano loro competenze. In questi casi i Cantoni collaborano in modo appropriato ai negoziati internazionali.
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
doppia imposizione • tribunale federale • basilea città • consiglio di stato • valore • costituzione federale • casale • sovranità fiscale • imposta reale • quesito • fuori • legge tributaria cantonale • progetto di legge • sostanza immobiliare • bilancio • comune • adulto • oggetto dell'imposta • famiglia • banca cantonale
... Tutti
FF
1885/I/561