548 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

fügigkeit des zürcherischen Warenlagers jedenfalls kein wesentlicher Teil
des gesamten Geschäftsbetriebes der Rekurrentin sich im Kanton Zürich
abspiele. Denn für die Frage der steuerrechtlichen Erheblichkeit eines
Betriebes in quantitativer Hinsicht muss der Umfangldieses Betriebes
an fich, nicht sein Grössenverhältnis zum Ge- samtbetrieb, dessen
Teil er bildet, massgebend sein, da anders ja die Steuerpflicht nicht
absolut, sondern nur relativ bestimmt werden könnte, während die hieraus
resultierende Verschiedenheit der Behandlung von Betriebsteilen absolut
gleicher Grösse und Bedeutung sich vernünftigerweise schlechterdings
nicht rechtfertigen liesse. Unter Verhältnissen, die den vorliegenden
durchaus ähnlich sind, hat übrigens das Bundesgericht das Steuerrecht
des Kantons Zürich auch schon in dem interkantonalen Konfliktsfalle der
Firma J. Morgenthaler &: (Cie; anerîannt, auf den die Vernehmlassung des
Regierungsrates zutreffend verweist (AS 33 I Nr. 114 S. 712 ff.). Ferner
entspricht dieser Auslegung des zürcherischen Steuergesetzes die
Vorschrift im Doppelsteuergesetz des deutschen Reichs vom 22. März 1909 (§
3), wonach bei einem Gewerbebetrieb jede Betriebsstätte ein Steuerdomizil
begründet und als solche Betriebsstätten nicht nur Zweigniederlassungen
und Fabrikationsstätten, sondern auch Einund Verkaufsstellen, Niederlagen,
Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer
selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige
Vertreter unterhaltenen Geschäftseinrichtungen zu gelten haben (fiche
Reger, Entscheidungen der Gerichtsund Verwaltungsbehörden, 30 [1910]
S. 370).

Die weitere Beschwerde der Rekurrentin über Verletzung der
Rechtsgleichheit, durch ausnahmsweise Behandlung im Vergleich mit den
andern aufgezählten Firmen, entbehrt schon der nötigen tatsächlichen
Unterlage, indem weder feststeht, noch auch nur behauptet ist, dass
der Regierungsrat überhaupt jemals Steueranstände dieser andern Firmen
in abweichendem Sinn beurteilt oder die ihm sonstwie bekannt gewordene
abweichende Handhabung des Steuergesetzes durch die unteren Behörden
diesen Firmen gegenüber stillschweigend geduldet hat. -

8. Mit der vorstehenden Erwägung erledigt sich ohne weiteres auch
die Berufung der Rekurrentin auf die Garantie wohl-H. Handelsund
Gewerbefreiheit. N° 101. 549

erworbener Rechte im Sinne des Art. 4 zürch. KV, da eine dem Gesetze
gemässe Besteuerung unmöglich einen Eingriff in den Bereich dieser
Verfassungsgarantie bedeuten kann (vergl. hier AS 30 I Nr. 12 Erw. 3
S. 65/66); --

e r k ann t : Der Rekurs wird abgewiesen.

II. Handelsund. Gewerbefreiheit. Libertè du commerce et de l'industrie.

101. get-teu vom 30. Oktober 1913 in Sachen Widmer gegen Amm. '

Vei'bot der Aufstellung von Reklametafeln an einem bestimmten Punkte
wegen Veranstaltung des Landschaftsbildes gestützt auf in Anwendung von
Art.702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB erlassene kantonale Gesetzesvorschriften. Anfechtung des
Verbotes wegen Verletzung der Gewerbefrelhelt. Umfang

der Ueberprüfungsbefugnis des BG.

Das Bundesgericht hat,

sich ergeben:

A. ss Das zürcherische Einführungsgefetz (EG) zum ZGB bestimmt in § 182:

Der Regierungsrat ist berechtigt, auf dem Verordnungswege zum Schutz und
zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern und seltenen Pflanzen,
zur Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor
Verunstaltung und zum Schutze von Heilquellen die nötigen Verfügungen
zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.

Soweit der Regierungsrat erklärt, von dieser Berechtigung nicht Gebrauch
machen zu wollen, steht sie den Gemeinden zu.

Staat und Gemeinden sind berechtigt, derartige Altertümer, Naturdenkmäler,
Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte auf dem Wege der
Zwangsenteignung, insbesondere auch durch Errichtung einer öffentlichen
Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen. Der Regierungsrat
kann in einzelnen Fällen im Ein-

550 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

verständnis mit der Gemeinde das Recht der Zwangsenteignung an
gemeinnützige Vereine und Stiftungen verleihen- '

Am 9. Mai 1912 hat darauf der Regierungsrat eine Verordnung betreffend
den Natur und Heimatschutz erlassen, aus der nachstehende Bestimmungen
hervorzuheben sind:

§. 1 In der freien Natur befindliche Gegenstände, denen für sich allein
oder in ihrem Zusammenhang ein wissenschaftliche-s Juteresse oder ein
bedeutender Schönheitswert zukommt, geniessen den in § 182 des EG zum
ZGB vorgesehenen Schuh.

Der Schutz erstreckt sich insbesondere:

a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, Felsgruppen, alte

und seltene Bäume und dgl.,

b) auf prähistorische Stätten,

c) auf Heilquellen,

d) auf Aussichtspunkte und Landschaftsbilder.

§ 2. Es ist untersagt; die in § 1 genannten Objekte ohne Bewilligung der
zuständigen Behörden zu beseitigen, zu verunstalten, in ihrer Wirkung
zu beeinträchtigen oder sie der Allgemeinheit zu entziehen.

Demgemäss sind insbesondere die Ausführung von Hochund Tiefbauten,
die Anbringung oder der Fortbestand von Relklametafeln, Aufschriften,
Schaukästen, Lichtreklamen und dergleichen dann zu untersagen,
wenn dadurch die in § 1 genannten Objekte in ihrem Bestand bedroht,
veranstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt oder der Allgemeinheit
entzogen würden.

§ 4. Der Regierungsrat ernennt eine Kommission von Sachverständigen
(Heimatschutzkommission), die auf Verlangen einer Gemeindeoder
Staatsbehörde Gutachten über die Frage der Schutzbedürftigkeit einzelner
Objekte erteilt. Diese Kommission ist der Direktion der öffentlichen
Bauten unterstellt.

§ 10. Jst der durch die Anwendung dieser Verordnung verursachte Eingriff
in das Eigentum mit unverhältnismässigen Kosten verbunden, die durch
keine andere Anordnung vermieden werden können, so ist von der Anwendung
der Verordnung abzusehen. Dagegen steht in solchen Fällen den zuständigen
Behörden der Weg der Zwangsenteignung gemäss § 182 Abs. 3 EG offen.

B. In Anwendung dieser Vorschriften forderte die kantonale

n. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 101. 551

Baudirektion durch Verfügung vom 8. Mai 1913 den, Hermann Widmer,
Reklameinstitut in Zürich I aus, die aufseinem Grundstück gegenüber
der Station Sihlbrugg angebrachten Reklametafeln bis spätestens am
1. Mai 1915 zu entfernen. Die Verfügung stützt sich auf ein Gutachten
der Heimatschutzkommission vom 10. Dezember 1912, in dem ausgeführt
wird, dass die fraglichen Tafeln die idyllischeTallandschaft bei der
Station Sihlbrugg in überaus hässlicher Weise verunstalteten und in
weiten Kreisen, insbesondere bei den Reisenden, die zwischen den beiden
Albistunnels die Fenster zu öffnen pflegten, um etwas frische Luft zu
schöpfen, grossen Ärger erregt hätten. . Widmer rekurrierte hiegegen an
den Regierungsrat, indem er geltend machte: die Reklametafeln hätten
schon vordem Inkrafttreten des neuen Rechtes bestanden, so dass die
Bestimmungen des § 182 EG und der Heimatschutzverordnung darauf nicht
anwendbar seien. Im übrigen werde bestritten, dass der Gegend bei
der Station bei Sihlbruggsein bedeutender Schönheitswert zukommeund
Anordnung einer unparteiische-i Erpertise verlangt. Eventuell sei der
Kanton verpflichtet, die Liegenschaft samt den bestehenden vertraglichen
Verpflichtungen zu übernehmen, da die Durchführung des Verbotes infolge
der Unmöglichkeit, einen andern geeigneten Standort für die Reklamen
zu finden, und der daraus resultierenden Pflicht, die Mieter der
Reklamefelder, deren Verträge noch auf längere Zeit liefen, für die
Vertragsaufhebung schadlos zu halten, für ihn, den Rekurrenten mit
bedeutendem Schaden verbunden ware. Der Regierungsrat wies jedoch am
10. Juli 1913 den Rekurs mit der Begründung ab: nach § 17 Schlusstitel
zum ZGB bestimme sich der Inhalt des Eigentums mit dem Inkrafttreten des
ZGB nach neuem Recht. Da die Vorschriften der Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB, § 182 EG hier
und somit auch der Heimatschutzverordnung sich als öffentlich-rechtliche
Beschränkungen des GrundeigentumsI darstellten, fänden sie somit auch aus
vor ihrem Erlasse begründete Verhältnisse Anwendung. Zur Anordnung einer
Expertife uber den SchünheiBwert der Landschaft bestehe kein Anlass,
nachdem sich die vom Regierunsrat gewählte Sachverständigenkommission,
die Heimatstchntzkonnnission darüber bereits in bejahendem Sinne
ausgesprochenhaha. Übrigens ergehe sich schon aus den beiden Akten

552 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bunde-verfassung-

liegenden Photographien und sei dem Regierungsrat auch aus eigener
Anschauung bekannt, dass die fragliche Partie des Sihltals eme
besonders schöne Gegend sei, die durch die beanstandeten Reklamen
in auffallender Weise veranstaltet werde. Die Voraussetzungen, unter
denen der Grundeigentümer die Zwangsenteignung verlangen könne, seien in
Ausführung des § 182 EG durch § 10 der Heimatschutzverordnung umschrieben
worden Sie träfen hier nicht. zu. Der Rekurrent spreche allerdings
allgemein von Entschadigungen an die Mieter der Reklamefelder, die sich
auf einen ganz erheblichen, eventuell unerschwinglichen Betrag belaufen _
könnten und von einem Schaden, der ganz bedeutend sein dfn-fre. Er sei
aber ausser Stande, eine Aufstellung über die Höhe der zu bezahlenden
Beträge zu geben oder überhaupt Angaben zu machen, die eine Berechnung der
eventuellen Schadensersatzsummen ermöglichten. Daraus dürfe geschlossen
werden, dass auch er selbst eine wesentliche finanzielle Einbusse
nicht für wahrscheinlich halte. Jedenfalls fehle der Nachweis dafür,
dass sich der Schaden durch keine anderen Anordnungen im Sinne von §
10 der Verordnung vermeiden lasse. Zuzugeben sei, dass die Erstellung
der Tafeln in ähnlicher Weise auf dem Gebiete des Kantons Zürich kaum
zugelassen würde. Der Rekurrent sei aber bei Stellung des Ersatzes
vertraglich keineswegs an den Kanton Zürich gebunden; ebensowenig sei
er verpflichtet, die Reklamen in der offenen Landschaft oder auch nur
im Freien aufzustellen. Die subjektive oder gar objektive Unmöglichkeit
der Vertragserfüllung sei daher keineswegs vorhanden. Sollten sich aber
keine Ersatzstandorte finden, so käme die Kündigung der Mietverträge in
Frage. Der Einwand des Rekurrenten, dass auch diese nicht möglich sei,
halte nicht Stich. Aus den der Baudirektion vorgelegten 19 Verträgen
und den eigenen Angaben des Rekurrenten gehe hervor, dass 12 Verträge
ohne Vereinbarung einer bestimmten Zeitdauer abgeschlossen worden
seien. Weitere vier seien im März-April 1912 auf drei Jahre eingegangen
worden, könnten somit ordnungsgemäss gekündigt werden. Dasselbe treffe für
zwei Verträge von 1910 und August 1911 zu, die auf drei Jahre lauteten;
die Verfügung der Baudirektion sei dem Rekurrenten fo früh zugestellt
worden, dass er auch im ersten Falle recht- zeitig seine Anordnungen
habe treffen können. Nur ei n Vertrag,

ll. Handelsund Gewerbef'reilceit. N° 101. 553

der am 29. Juli 1911 auf fünf Jahre geschlossen worden sei, werde
vorzeitig gekündigt werden müssen; sollte es nicht möglich sein, für diese
Reklame einen andern Standort zu finden und der Mieter Schadenersatz
verlangen, so könne es sich hiebei nur um eine geringe Summe handeln,
da der jährliche Mietzins nur 300 Fr. betrage. Der Rekurrent sei somit
in der Lage, seine zivilrechtlichen Verpflichtungen mit einer einzigen
Ausnahme auf vertragsund gesetzgemässe Weise innert der angesetzten Frist
zu lösen. Sofern er überhaupt Schadenersatz leisten müsse, könne dies nur
ineinem ganz unwesentlichen Umfang der Fall sein, der keine Veranlassung
gebe, die Anwendung der Heimatschutz-Verordnung zu suspendieren. .

C. Durch Eingabe vom 14. September 1913 hat darauf Widmer den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
der Entscheid des Regierungsrates vom 10. Juli 1913 und die dadurch
bestätigte Verfügung der Baudirektion vom 8. Mai gl. J. seien als im
Widerspruch zu Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV stehend aufzuheben. Es wird ausgeführt:
§§ 1 und 2 der Heimatschutzverordnung träfen auf den vorliegenden
Fall nicht zu. Die Gegend bei der Station Sihlbrugg sei eine der
unschönsten und wenigst interessanten des ganzen Sihltales. Das
streitige Grundstück selbst habe früher eine steile, kahle und
unansehnliche Fläche gebildet und sei, weit entfernt veranstaltet
worden zu sein, durch die vom Rekurrenten vorgenommene Bepflanzung
und die Aufstellung künstlerisch ausgeführter Reklametafeln in seinem
Aussehen gehoben worden. Dem Urteil der Heimatschutzkommission könne
keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, da sie als Organ der Regierung
bezw. der Baudirektion in der Sache Partei und nicht unbefangen sei. Der
Rekurrent müsse daher den Antrag auf Anordnung einer Expertife durch
unbeteiligte Dritte wiederholen. Eventuell berufe er sich erneut auf §
10 der Heimatschutzverordnung und behaupte, dass die Durchführung des
Verbotes für ihn unverhältnismässigen und nicht abzuwendenden Schaden
nach sich ziehe. Die Gründe, aus welchen der Regierungsrat das Vorliegen
dieser Voraussetzungen verneint habe, hielten nicht Stich. Unrichtig
sei vor allem die Behauptung, dass die Reklamen nicht im Kanton Zürich
und in offener Landschaft oder auch nur im Freien aufgestellt zu werden

554 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

brauchten. Die felbstverständliche Voraussetzung der Kontrahenten beim
Vertragsabschluss sei gewesen, dass dieselben an jedermann zugänglichen
und stark frequentierten Orten plaziert würden. Die Unterbringung in
geschlossenen Räumen sei abgesehen von der geringeren Wirkung schon
wegen der Grösse der Tafeln ausgeschlossen. Und zwar sei die Meinung der
Besteller zweifellos dahin gegangendass die Aufstellung im Kanton Zurich
erfolge: sonst hätten sie sich nicht an den Rekurrenten, sondern an ein
ähnliches Geschäft in einem andern Kanton gewendet. Werde dem Rekurrenten
die Anbringung im Kanton Zürich verweigert, so komme dies somit einer
Verunmöglichung der Vertragserfüllung gleich. Der Schaden, der ihm daraus
erwachse, bestehe nicht nur in den Entschädigungen, die er den Firmen,
deren Verträge nicht auf den vorgesehenen Termin gekündigt werden könnten,
zahlen müsse, sondern vor allem auch im Entgange der beträchtlichen
Einnahmen, die er bisher aus der Vermietung der Felder gezogen habe und
die sich an Hand der Verträge genau berechnen liessen· Endlich sei auch
nicht zu übersehen, dass das Grundstück, weil weder für landschaftliche
noch für Bauzwecke geeignet, infolgedessen für ihn unverkäuflich und
wertlos werde, ganz abgesehen von der Plakatwand, deren Erstellung ihn
allein auf 3000 Fr. zu stehen gekommen sei. Die angefochtene Verfügung
entbehre somit der gesetzlichen Grundlage und bedeute eine unzulässige
Einschränkung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf freie
Gewerbeausübung. Sollte dem Antrage auf Aufhebung derselben keine Folge
gegeben werden, so sei zum mindesten festzustellen, dass der Rekurrent
berechtigt sei, vom Kanton die Übernahme seines Grundstückes und der
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Bestellern der Reklamen im
Wege der Zwangsenteignung zu verlangen.

D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen; --

in Erwägung:

1. Gemäss Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB bleibt es den Kantonen vorbehalten, Beschränkungen
des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich
betreffend die ..... Erhaltung von Altertümern und Namrdenkmälern, die
Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den

ll. Handelsund Gewerbefreiheit. N 101. 555

Schutz von Heilquellen. Die Vorschriften des § 182 des zürcherischen
EG zum ZGB und der §§ 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung beruhen
demnach auf einer den Kantonen durch die Bundesgesetzgebung eingeräumten
Ermächtigung: da sie sichsoweit hier in Betracht kommend, ohne Frage
innert dem Rahmen dieser Ermächtigung halten, sind sie daher vom
Bundesgericht als gültig hinzunehmen, selbst wenn sich daraus eine
Einschränkung verfassungsmässiger Jndividualrechte ergibt (Art. 118 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
1    Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
2    Er erlässt Vorschriften über:
a  den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
b  die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;78*
c  den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

BV und 175 Abs. 3 OG). Können sie als solche somit nicht unter Berufung
auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV angefochten werden, so muss dasselbe aber folgerichtig
auch für die gestützt auf sie im einzelnen Fall getroffenen Verfügungen
gelten. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Verfügung sich
nicht bloss zum Scheine auf sie stützt, d. h. dass die Auslegung
und Anwendung der Bestimmungen auf den konkreten Fall nicht etwa auf
Willkür beruht. Träfe das letztere zu, so wäre die Verfügung nicht nur
aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung, sondern, sofern dadurch
der Betroffene in der Ausübung seines Gewerbes beeinträchtigt wird,
auch wegen Verletzung der Gewerbefreiheit anfechtbar, da der Eingriff in
diese dann eines ihn rechtfertigenden Rechtsgrundes entbehren würde. Ju
dieser Beschränkung, aber auch nur in ihr, ist daher das Bundesgericht zur
Nachprüfung der Anwendung, welche die kantonalen Jnstanzen im vorliegenden
Falle den fraglichen Vorschriften gegeben haben, befugt.

2. Geht man hievon aus, so erweist sich der Rekurs ohne weiteres
als nnbegründet. Klar ist dies in Bezug auf den Hauptstandpunkt des
Rekurrenten, dass die §§ 1 und 2 der Heimatschutzverordnung hier deshalb
nicht anwendbar seien, weil die Gegend bei der Station Sihlbrugg keinen
bedeutenden Schönheitswerttt im Sinne der ersterwähnten Bestimmung
besitze. Ob einer Landschaft diese Eigenschaft zukomme, ist in der
Hauptsache nicht Rechtsfondern Tatfrage, da es sich dabei nicht um
die Anwendung bestimmter Rechtsbegriffe, sondern um die Abgabe eines
ästhetischen Urteils handelt. Das Bundesgericht hat sich daher an die
Feststellungen der kantonalen Jnstanzen hierüber zu halten, sofernsssich
dieselben nicht ohne weiteres an Hand der Akten als unhaltbar oder
offenbar unzulänglich erweisen. Dies ist aber hier nicht derasi

AS 39 1 1913 37

,556 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Fall. Schon die bei den Akten liegenden Photographien zeigen zur Genüge,
wie hässlich und ärgerlich die beanstandeten Reklamen in jener Gegend
wirken müssen und dass von einer willkürlichen Anwendung der §§ 1 und
2 der Verordnung nicht die Rede sein kann. Bei dieser Sachlage braucht
aus die weiteren Ausführungen des Rekurrenten, welche die Anordnung einer
neuen Expertise bezwecken, nicht näher eingetreten zu werden. Immerhin mag
bemerkt werden, dass auch gegen die Bestimmung des § 4 der Verordnung,
wonach die Begutachtung der Frage der Schutzbedürftigkeit bestimmter
Objekte durch eine ständige amtliche Heimatschutzkommission erfolgen soll,
von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden ist. Dass diese Kommission vom
Regierungsrat, also von derselben Behörde ernannt wird, welche in letzter
Instanz über die Anwendung der Verordnung zu entscheiden hat, macht sie
natürlich noch nicht zur Partei und dafür-, dass sie sich im vorliegenden
Falle befangen gezeigt, sich also bei ihrem Befunde von anderen als
sachlichen Beweggründen habe leiten lassen, fehlt jeder Beweis.

Dasselbe trifft aber auch hinsichtlich der Berufung des Rekurrenten auf
den § 10 der Verordnung, d. h. des Einwandes zu, dass die Anwendung der
Verordnung deshalb unzulässig sei, weil sie für ihn unverhältnismässigen
und durch keine anderen Anordnungen zu vermeidenden Schaden zur Folge
habe. Auch nach dieser Richtung beruht der angefochtene Entscheid auf
eingehenden, sorgfältigen und durchaus sachlich gehaltenen Erwägungen,
denen, auch wenn man sie nicht durchwegs für vollständig zutreffend
halten wollte, keinesfalls der Vorwurf der Willkür gemacht werden kann,
wie denn der Rekurrent selbst diesen nicht erhebt. Beigefügt werden
mag lediglich, dass selbstverständlich der erst in der Beschwerde an
das Bundesgericht enthaltene Hinweis auf die dem Rekurrenten durch
die Auflösung der Verträge entgehenden Einnahmen mit dem Momente als
gegenstandslos dahinfällt, wo man mit dem Regierungsrate annimmt, dass
der Rekurrent, ohne seine vertraglichen Verpflichtungen zu verletzen,
die streitigen Reklametafeln auch anderwärts aufstellen kann. Dafür aber,
dass diese Annahme offenbar unrichtig wäre, liegt nichts vor. Wenn der
Rekurrent geltend macht, dass die Anbringung auf alle Fälle im Kanton
Zürich erfolgen

müsse, diese Möglichkeit ihm aber durch den angefochtenen Entscheid _

II; Handelsund Gewerbefreiheit. N° 102. 557

entzogen werde, so hält auch diese Argumentation nicht Stich, da der
Regierungsrat nicht, wie der Rekurs behauptet, jede Aufstellung der
Reklamen im Kantonsgebiete schlechthin, sondern nur die Aufstellung
in ähnlicher Weise, also an Stellen, wo dadurch das Landschaftsoder
Ortschastsbild veranstaltet würde, als unzulässig erklärt hat.

3. Ob der Kanton den Rekurrenten für die Folgen des streitigen
Eingriffs schadlos zu halten habe, hat das Bundesgricht nicht
zu untersuchen, da diese Frage mit der hier szn entscheidenden,
ob der Eingriff mit der Gewerbefreiheit verträglich sei, nichts zu
tun hat und andere Verfassungsoder Gesetzesbestimmungen, aus denen
sich die Entschädigungspflicht ergäbe, mit Ausnahme des § 10 der
Heimatschutzverordnung, dessen Anwendbarkeit nach dem Gesagten vom
Regierungsrat ohne Willkür verneint werden durfte, nicht angerufen worden
sind; --

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

102. get-teil vom 18. Dezember 1913 in Sachen Meier gegen Larga".

Kantonale Besteuerung des Kleinhandels mit gabrannten Wassern gemäss
Art. 17 des BG v. 29. Juni 1900: Kompete nz des Bu n d e s g e r i ch ts
zur Beurteilung einer hiegegen gerichteten Beschwerdeüber Verletzung
derG arantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Verletzung der Garantie des A rt. 4
BV durch die Bestrafung eines Geschäftsreisenden als solchen wegen K
leinhandelsbetriebs ohne Besitz des kantonalen Patentes. -Grundsätzliche
Zulässigkeit der Besteuerung des interkantonalen Distanzhandels im Kanton
des Warenbezügers vor der Garantie des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.

Das Bundesgericht hat

aus Grund folgender Aktenlage:

A. Das aargauische Gesetz über das Wirtschaftswesen und den Handel mit
geistigen Getränken, vom 2. März 1903, schreibt für den Betrieb des
Kleinhandels mit gebrannten Wassern, den
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 549
Datum : 30. Oktober 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 549
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 548 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. fügigkeit


Gesetzesregister
BV: 31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
118
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
1    Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
2    Er erlässt Vorschriften über:
a  den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
b  die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;78*
c  den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
ZGB: 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • landschaft • frage • schaden • bundesverfassung • unternehmung • gemeinde • weiler • treffen • zahl • schadenersatz • kleinhandel • inkrafttreten • besteller • eigentum • handel und gewerbe • entscheid • ausstand • aufhebung
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