460 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

gesprochen hat, hat die hier vorgesehene Zustellung einer Ausfertigung
des Zahlungsbefehles an den Dritteigentümer nicht nur die Bedeutung
einer Ordnungsvorschrift, sondern soll dem letzteren die Möglichkeit
verschaffen, auch seinerseits und selbständig gegen die Betreibung
Rechtsvorschlag zu erheben: und zwar kann sich dieser Rechtsvorschlag,
wie derjenige des Schuldners, nicht nur auf das Pfandrecht, sondern
auch auf die Forderung beziehen; der Dritteigentümer befindet sich also
insoweit in der nämlichen Stellung wie der Schuldner selbst. Geht man
hievon aus, so ist aber nicht einzusehen, weshalb die Betreibung dann,
wenn der Schuldner verstorben und ein Rechtsnachfolger, der an seiner
Stelle haftete, nicht vorhanden ist, nicht auch von vorneherein und
ausschliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer gerichtet werden
könnte, da ja die damit angestrebte Vollstreckung nur in das Pfand und
nicht in sein übriges Vermögen geht, seine rechtlichen Interessen also
dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Dem Rekurrenten bleibt
es somit unbenommen, sein Retentionsrecht an den streitigen Objekten
durch Einleitung der Pfandver-

wertungsbetreibung gegen die Rekursgegnerin Frau Keller geltend
zu machen. Im Konkursversahren können dieselben nach dem Gesagten
nicht versteigert werden. Auch dann nicht, wenn, wie behauptet, das
Retentionsrecht als von der Rekursgegnerin anerkannt bezw. durch das
Urteil des Einzelrichters festgestellt angesehen werden müsste, da
dadurch nichts an der Tatsache geändert würde, dass die Objekte, weil
nicht zum Nachlass gehörend, nicht in die Masse einbezogen werden und
daher auch nicht von ihr verwertet werden dürfen· Die von den Vorinstanzen
untersuchte und ver-

neinte Frage, ob eine solche Anerkennung bezw. Feststellung wirk-

lich vorliege, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne der Motive abgewiesen.

und Konkurskammer. N° Bi. , 46!

81. gamona vom 15. gun 1913 in Sachen avveri.

Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG. Unzulässig/ceit
einer einseitigen Weiterübertragung der Rechte aus der Abtretung.
Unzulässigkeit der Abtretung eines Anspruchs an denjenigen, gegen den
er geltend zu machen ist, und der Zuweisung eines Teils des von einem
Abtretungsgläubiger erwirkten Prozessergebnisses an denjenigen, gegen den
der Prozess geführt worden ist, selbst wenn dieser Bechtsnaehfolger eines
anderen Gläubigers ist, zu dessen Gunsten ebenfalls eine Abtretungsurkunde
ausgestellt werden ist.

A. Im Konkurse über August Waldmeier in Zin-ich IV setzte das Konkursamt
Oberstrass mit Zirkular vom 26. April 1912 den Gläubigern Frist bis 4. Mai
1912, um die Abtretung der bestrittenen Forderungsansprüche der Masse
gegen Johann Spörri in Zürich nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG zu verlangen, unter
der Androhung, dass andernfalls Verzicht darauf angenommen würde. Jnnert
Frist stellten darauf drei Gläubiger Weidmann & Cie. in Zürich, Albert
Widmer ebenda und Julius Glutz in Biel, die im Konkurse mit laufenden
Forderungen von 8253 Fr. 75 Cts., 4425 Fr. 15 Cts. und 1500 Fr. kolloziert
worden waren, das Abtretungsbegehren. Das Konkursamt stellte am 6. Mai die
entsprechenden Abtretungsurkunden aus: sodann teilte es mit Schreiben vom
17. Mai 1912 den Zessionaren mit, dass sie die abgetretenen Ansprüche
bis zum 5. Juni gerichtlich geltend zu machen hätten, widrigenfalls
die Abtretung als annulliert gelte. Darauf schrieb am 5. Juni 1912
Rechtsanwalt Dr. Gubser namens Spörri an das Konkursamt: Bezüglich der
im Konkurse des Aug. Waldmeier an die Firma Weidmann & Cie. abgetretenen
Ansprüche gegenüber Herrn J. Spörri habe ich zu konstatierendass die
Firma Weidmann & Cie. infolge Ablebens des unbeschränkt haftenden
Gesellschafters Melchior Weidmann erloschen ist. Aktiven und Passiven
sind von dem Kommanditär Herrn Spörri übernommen worden. Es ist nun klar,
dass Herr Spörri nicht gegen sich selbst Klage erheben kann, dennoch
aber hinsichtlich eines allfälligen Prozessergebnisses an demselben
für die anerkannte Forderung von 8253 Fr. 75 Cis. partizipiert. Jch
erachte daher Jhre Fristansetzung vom 17. Mai 1912 in diesem Sinne als
erledigt. Das Konknrsamt gab hierauf keine Antwort.

462 0. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Der zweite Zessionar Glutz liess die Klagefrist ebenfalls unbenützt
verstreichen. Dagegen erhob Widmer rechtzeitig Klage mit dem Begehren, der
Beklagte Spörri sei zu verpflichten, an ihn als Zessionar der Konkursmasse
Waldmeier 3169 Fr. 30 Cis. nebst Zinsen zu 5 0/0 seit 10. Januar 1908 zu
bezahlen. Durch Urteil vom 2. Oktober 1912 hiess das Bezirksgericht Zurich
die Klage gut. Die gegen dieses Urteil von Spörri ergriffene Appellation
wurde vom Obergericht abgewiesen. Infolgedessen übermittelte Dr. Gubser
am 21. April 1913 dem Konkursamt den Betrag von 3169 Fr. 30 Ets. nebst
836 Fr. 35 Cts. Zinsen, zusammen 4095 Fr. 65 Cts., indem er neuerdings
erklärte, dasssein Auftraggeber an dieser Summe als Rechtsnachfolger der
Firma Weidmann & Cie. für deren ungedeckte Forderung von 8187 Fr. 67
Cis. ebenfalls entsprechend zu partizipieren verlange. In der am 24si
April 1913 ausgelegten nachträglichen Verteilungslifte teilte indessen
das Konkursamt die ganzen 4095 Fr. 65 Cts. dem Widmer auf Rechnung der
Prozesskosten sowie seiner zu Verlust gekommenen Forderung von 4389 Fr.
70 Cis. zu.

Hierüber beschwerte sich Spörri bei den kantonalen Aufsichtsbehörden
mit dem Antrage, die Verteilungsliste sei dahin abzuändern, dass der
Betrag von 3923 Fr. (4095 Fr. 65 Ets. 172 Fr. 65 Cts. dem Widmer vorab
zukommende Prozesskosien) zwischen Widmer und ihm als Rechtsnachfolger
von Weidmann & Cie. im Verhältnis ihrer Verlustscheinforderungen verteilt
werde. Zur Begründung machte er geltend, durch die Übernahme der Aktiven
und Passiven der Firma Weidmann & Cie. sei er in deren sämtliche Rechte
und somit auch in die Rechte aus der vom Konkursamt ausgestellten
Abtretung eingetreten, da diese ein Akzessorium der Konkurssorderung
an Waldmeier bildeten. Dass er den Prozess nicht angehoben habe, könne
ihm nicht zum Nachteil gereichen, da niemand gegen sich selbst klagend
austreten könne, die Fristansetzung des Konkursamtes also eine unmögliche
Bedingung enthalten habe. Auch der Grundsatz, dass ein Gläubiger nicht
Abtretung eines Anspruches auf sich selbst verlangen könne, treffe hier
nicht zu. Denn die Abtretung sei ja nicht an ihn, sondern an Weidmann &
(Sie. ausgestellt worden und erst nach-

und Konkurskammer. N° 81. 463

träglich infolge Erwerbs der diesen zustehenden Konkursforderung auf
ihn übergegangen. Eine solche Vereinigung nach erfolgter Abtretung
könne aber nicht das Erlöschen der Rechte ans der Abtretung nach sich
ziehen. Unmöglich werde dadurch nur die Prozessführung: der Anspruch
auf verhältnismässige Partizipation am Prozessergebnisse müsse bestehen
bleiben. Die entgegengesetzte Auffassung hätte eine unbillige finanzielle
Benachteiligung des Rechtsnachfolgers zur Folge, die vom Gesetz nicht
gewollt sein könne.

Beide kantonalen Jnstanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die
obere mit folgender Begründung: daraus, dass niemand gegen sich selbst
klagend austreten könne, folge, dass eine Abtretung von Massarechten an
denjenigen, gegen den sich die Rechte richteten unmöglich sei. Folglich
habe der Rekurrent auch nicht in die Rechte der Firma Weidmann & Cie. aus
der Abtretung sukzedieren können. Sei er nicht in sie eingetreten, so
könne er aber auch nicht an deren von einem andern Gläubiger erstrittenen
Erlöse partizipieren.

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Spörri an das Bundesgericht, indem
er an seinen früher-n Anträgen und Vorbringen festhält und ausserdem
aussührt: der von der Praxis aufgestellte Grundsatz, dass kein Gläubiger
Abtretung eines Anspruches auf sich selbst verlangen könne, finde im
Gesetze keine Grundlage und sei unbillig, weil der betreffende Gläubiger,
wenn die Masse selbst den Prozess durchgeführt hätte, ja auch am Ergebnis
partizipiert hatte. Die Tatsache, dass die Forderung der Firma Weidmann
& Eiezufällig vor Ablauf der Klagefrist an ihn übergegangen sei, könne
nicht dazu führen, Widmer besser zu behandeln, als es der Fall gewesen
wäre, wenn Weidmann & Cie. den Prozess noch selbst angehoben hätten.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts und übereinstimmender
Meinung der Doktrin hat die Abtretung nach am. 260 SchKG nicht den
Charakter einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen
eines Prozessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird
dadurch nicht zum Träger des ab-

464 C. Entscheidungen der Schuldbetreibuugs-

getretenen- Anspruchs, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als
Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit
privilegiertem Anrecht auf das Resultat, geltend zu machen (vergl. Jäger,
zu Art. 260 N. 3 und die dort angeführten Entscheide; Götzinger, in
Zischr. s.schw.R. N.F. 25 S. 505 ff.; Blumenstein, S. 805). Daraus ergibt
sich ohne weiteres, dass die Abtretung eines Massaanspruchs an denjenigen,
gegen den sich der Anspruch richtet, ausgeschlossen ist. Eines besonderen
Rechtssatzes, der dies ausspräche, bedarf es nicht. Die Unzulässigkeit
des Abtretungsbegehrens folgt auch ohne solchen daraus, dass niemand
gegen sich selbst einen Anspruch geltend machen kann, die Abtretung
daher einen rechtlich unmöglichen Jnhalt hätte. Das den Zessionaren in
Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG eingeräumte Privileg vorzugsweiser Befriedigung
aus dem Prozessergebnis ist kein selbständiges Recht, das sich ausder
Abtretung als solcher ergäbe; es bildet die Prämie für die Ubernahme des
Prozessrisikos und steht daher nur denjenigen Zessionaren zu, die den
Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs tatsächlich geführt haben. Wer
sich daran nicht beteiligt und an der Herbeiführung des Ergebnisses nicht
mitgewirkt hat, kann auch an diesem keine Vorrechte beanspruchen. Die in
der Rekursschrift vertretene Ansicht, dass auch derjenige Gläubiger, der
Schuldner des abzutretenden Anfpruches sei, die Abtretung müsse verlangen
können, weil er sonst die Möglichkeit am Prozessergebnis zu partizipieren
verlöre, geht somit fehl. Da er den Prozess gegen sich selbst nicht
führen kann, kann ihm auch kein Vorrecht am Ergebnis zukommen.

2. Hätte demnach der Rekurrent, sofern er von Anfang Gläubiger der
Forderung der Firma Weidmann & Cie. gewesen wäre, nicht Abtretung des
Anspruchs auf sich selbst verlangen können, so konnte er aber auch
nicht in die Rechte aus der zu Gunsten der letzteren ausgestellten
Abtretung eintreten. Denn auch als Rechtsnachfolger eines andern
konnte er nicht gegen sich selbst klagend auftreten; der Grund, der
einem direkten Abtretungsbegehren seinerseits entgegengesianden hätte,
nämlich die Unmöglichkeit der Ausführung des in der Abtretung liegenden
Prozessauftrags, schliesst somit auch seine Rechtsnachfolge in die einem
andern ausgestellte Abtretung aus. Hievon abgesehen wäre

___ ___.--

und Konkurskammer. N° 82. 465

überdies zu sagen, dass überhaupt eine einseitige Übertragung der
Rechte aus der Abtretung an einen Dritten nicht möglich ist,-da diese im
Hinblick auf ihren Mandatscharakter lediglich eine persönliche Befugnis
des betr. Gläubigers begründet, die nur von ihm selbst ausgeübt und
daher weder für sich allein noch mit der Konknrsforderung, wegen deren
sie erteilt worden ist, an einen Dritten veräussert werden kann (OR
Art. 398 Abs. 3).

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

82. gutsdjeid vom 11. àwtembet 1913 in Sachen gump-wir d'gscompte de
Wucher-se Finale Mitico.

Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG. Wenn dem Gläubiger in der für ihn bestimmten
Anzeige die Steigerungszeit nicht richtig angegeben wird und er davon
auch sonst keine Kenntnis erhalten hat, so ist der an der Steigerung
verfügte Zuschlag aufzuheben ohne Rücksicht darauf, ob in der ä/fentlichen
Bekanntmachung die Steigerungszeit richtig angegeben war oder nicht.

A. In den vom Comptoir d'Escompte de Mulhouse Filiale Zürich und
J. Jörin-Suter in Basel gegen Frau Witwe A. Petzold geb. Matter
angehobenen Betreibungen teilte das Betreibungsamt Zürich II den
betreibenden Gläubigern und der Schuldnerin am 23. April 1913 durch
chargierte Anzeige mit, dass die von der Pfändung betroffenen beweglichen
Sachen und Forderungen am 29. April 1913 öffentlich versteigert würden.
Als Stunde der Steigerung war in den für das comptoir cPEsg compte und die
Schuldnerin bestimmten Ausfertigungen der Anzeige in Übereinstimmung mit
der öffentlichen Bekanntmachung der Steigerung im städtischen Amtsblatt
vom 25·, 26. und 28. April Vormittags 9 Uhr angegeben. Dagegen lautete
die dem Gläubiger Jörin zugestellte Ausfertigung infolge eines Versehens
des sie ausstellenden Angestellten auf Nachmittags 2 1/2 Uhr. Als der
Vertreter Jörins, Rechtsanwalt Dr. Rascher
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 461
Datum : 15. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 461
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 460 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- gesprochen hat, hat die hier vorgesehene


Gesetzesregister
SchKG: 125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • zessionar • mass • schuldner • weiler • richtigkeit • retentionsrecht • vorrecht • rechtsvorschlag • frist • uhr • bundesgericht • klagefrist • rechtsanwalt • pfand • bilanz • entscheid • kommunikation • kantonales rechtsmittel • begründung des entscheids
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