438 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

paterna, ma in certo qual modo concorrenti con i diritti pignorati per
il fatto che l'eredità è tuttora indivisa. Le ragioni notificate dalle
signore Aglio non sono quindi delle rivendicazioni nel senso dei disposti
degli art. 106-109 LEF. Esse rivestono piuttosto il carattere di semplici
notifiche di diritti concorrenti che non hanno e non possono avere altro
scopo fuorchè quello di salvaguardarli sie. in confronto del creditore
istante, Sia, eventualmente, in confronto del futuro aggiudicatario dei
diritti pignorati.

1 limiti poi dei diritti pignorati e quelli delle Signore Aglio come
coeredi saranno determinati o durante o dopo l'esecuzione, a seconda del
modo di realizzazione che, conformemente all'art. 132 LEF, l'Autorità
di vigilanza, a maturità di procedimento, sarà per scegliere. Decide
l'Autorità competente che la parte indivisa pignorata debba venir
determinata mediante la divisione dell'eredità prima della realizzazione
e allora questa divisione, e cioè la circoscrizione dei diritti pignorati,
avrà luogo nel corso stesso dell'esecuzione. Stabilisce invece l'Autorità
di vigilanza che il diritto pignorato sie da vendersi all'incanto tale
quale, e allora la definizione dello stesso in confronto dei coeredi
avverrà fra questi e il deliberatario del diritto staggito : in nessun
caso i diritti successorali vantati dalle Signore Aglio potranno dar
luogo all'azione prevista dai disposti degli art. 106-109 LEF.

In questo senso il ricorso deve venir ammesso e quindi annullato il
termine impartito al creditore per promuovere l'azione dell'art.. 109 LEF;

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia: il ricorso è ammesso a
senso delle motivazioni.

und Konkurskammer. N° 76 439

76. Entschetd vom 9. Juli 1913 in Sachen Yip! und einem.

Legitimation des Betreibungsbeamten zur Beschwerde, wenn" er in seinen
persönlichen und materiellen Interessen verletzt wird. Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR:
Legitimation der nächsten Familienangehörigen des Schuldners z-ur
Anfechtung einer Versteigerung wegen rechtswidriger oder nnsittlicher Ein
wirkung auf deren Erfolg. Eine solche Einwirkung liegt vor, sofern ein
Bieter durch Zusicherung einer wenn auch nicht zifi'ermdssig bestimmten
Summe veranlasst wird, keine weitem Angebote zu machen. Art. 136 bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.

SchKG: Vollstreckbarkeit des Entscheides der Aufsichtsbehörden über die
Pflicht des Erwerbers einer versteigerten Sache zu deren Rückgabe.

A. In der von der Bank in Schwyz gegen Franz Rossi Vater für eine
Forderung von 353 Fr. 30 Ets. angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung
brachte das Betreibungsamt Schwyz am 8. März 1913 den als Pfand haftenden
Schuldbrief von nomiuell 2000 Fr. auf die Liegenschaft Nr. 370 des
Grundbuchs der Gemeinde Schwyz auf erste öffentliche Steigerung.
Meistbieter blieb mit 370 Fr. der heutige Rekurrent SBM. Der einzige
ausserdem noch anwesende Reflektant Franz Ehrler, der sich anfangs
ebenfalls an der Gant beteiligt hatte, stand infolge einer während
dieser mit Pfyl getroffenen Vereinbarung von weitern Angeboten ab. Das
Betreibungsamt schlug daher den Titel dem Pfyl um den Betrag feines
Angebotes zu. Eine Schätzung desselben war vor der Verwertung nicht
vorgenommen worden, da das Betreibungsamt von der Anschauung ausging,
dass sie in der Betreibung auf Fauftpfandverwertung nicht nötig, sondern
der Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung zuzüglich Zinsen und
Kosten hier zugleich auch als Minimalzuschlagssumme zu betrachten sei.

Mit Eingabe vom 16. März 1913 an die untere Aufsichtsbehörde verlangten
darauf die Ehefrau des von Schwyz abwesenden -Schuldners sowie dessen
Söhne Karl und Joseph Rossi, der erstere für sich und seinen Vater die
Aufhebung der Steigerung und des Zuschlags-, indem sie vorbrachtenx das
Betreibungsamt wäre verpflichtet gewesen, den Titel vor der Verstei-

440 ('.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gerung zu schätzen und die Schätzung dem Schuldner mitzuteilen, die
Unterlassung dieser Massnahmen tnache den Zuschlag ungiltig derselbe
sei aber überdies auch deshalb anfechtbar, weil Pfyl den Ehrler
durch Zusicherung einer Vergütung vom weitern Bieten abgehalten habe,
eine derartige Vereinbarung aber gegen die guten Sitten verstosse. Zur
Begründung ihrer Legitimation beriefen sie sich darauf, dass der Schuldner
Franz Rossi seinen Sohn Karl durch Vermittlung des Fürsptsechs Loser
mlich beauftragt habe, ihn in der vorliegenden Betreibungssaehe
nach Gutfinden zu vertreten und das; überdies Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR das Recht
zur Anfechtung der Steigerung jedem zugestehe, der daran ein Interesse
habe, dazu aber zweifellos auch die Familienangehörigen des Schuldner-s
gehörten.

Durch Erkenntnis vom Ll). März 1913 hiess der Gerichtspräsident von
Schwyz als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde aus dem ersten von
den Beschwerdeführern angeführten Grunde im Sinne des gestellten
Begehrens gut: über den aus der Abrede zwischen Psyl und Ehrler
hergeleiteten zweiten Anfechtungsgrund sprach er sich nicht aus. Pfyl
sowie der Betreibnngsbeamte von Schwhz, Annen, rekurrierten hiegegen
an die kautonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die Steigerung
votu d'. März -l.9.iT-i und der dabei erfolgte Zuschlag seien als
gültig zustandegekomtnen aufrechtzustelleu· Sie bestritten, dass die
Beschwerdeführer von Vater Rossi zur Beschwerde ermächtigt worden seien
uttd machten ausserdem geltend: Eine Pflicht des Amtes, dem Schuldner
die Schätzung des Pfandes, d. b. die Summe, um die es an der Steigerung
losgeschlagen werde, mitzuteilen, sei im Gesetze nirgends statuiert.
Selbst wenn sie bestände, wäre die Unterlassung der Mitteilung int
vorliegenden Falle deshalb unerheblich, weil der Schuldner unmittelbar vor
der Steigerung den Banmeifter Gambaro in Küssnacht als seinen Beauftragten
auf das Amt geschickt und dieser auf die Bemerkung, dass der Brief um
den Betrag der betriebenen Forderung zugeschlagen merde, erwidert habe,
es habe keinen Sinn für ihn, sich an der Gant zu beteiligen, der Titel
sei mit 360 Fr. noch zu hoch geschätzt. Darin liege ein Verzicht auf
die Beanstandung der vom Amte festgesetzten Anschlagssutnme, der, weil
von einem bevollmächtigten Vertreter des Schuldners ausgehend,

und Konkurskammer N° 76. 441

für diesen verbindlich sei. Zugleich folge daraus, dass von einHi
Missverhältnis zwischen dem Gantpreis und dem Werte des Titels, wie
es die Veschwerdesührer behaupteten, nicht die Rede ein könne und der
Schuldner daher durch den Zuschlag keinen Nachteil erlitten habe. Jn
der Vernehmlassung auf den Rekurs berieer sich die Veschwerdesührer auf
eine dieser beigelegten Erklärung Ehrlers vom 17. April 1913, in der
sich letzterer über die an der Gant zwischen ihm und Pfyl getroffene
Vereinbarung wie folgt aussra : --

p Richtig ist, dass, nachdem ich Pfhls Angebot überboten hatte, wir
auf seinen Antrag hin im Gantlokal übereingekommen sind, den Titel
gemeinsam zu erwerben, woran Pfyl merkwürdigerweise mein Angebot nochmals
überbot. Trotzdem abstrahierte ich von Weiterungen, da ich es mir nicht
besonders angelegen sein liess, den Titel zu erwerben. Ein Nachgebot fiel
nicht und wurde das Kapital um 370 Fr. an Pfyl zugeschlagen. Gleich nach
erfolgtem Zuschlag verliess ich auf Einladung des Pfyl das Gantlokal
und verhandelten wir vor demselben über einen gegenseitigen Auskaus.
Es ist also nicht richtig, dass ich erst dann von Konkurrenzangeboten
absah, nachdem diesbezüglich mit dem andern Bewerber Psyl über die Höhe
einer zu leistenden Vergütung eine Verständigung erfolgt ist. Herr Pfyl
hat mir weder eine Vergütung noch irgend eine Belohnung osferiert oder
versprochen, auch nicht zwecks Unterdrückung von Konkurrenzangeboten.

Mit Entscheid vom 10. Mai 1913 bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde
das erstinstanzliche Erkenntnis, wies das Betretbnngsamt an, eine neue
den gesetzlichen Vorschriften entsprechende zweite Steigerung anzuordnen
und erklärte Pfyl für pflichtig, den ersteigerten Titel zu diesem Zwecke
gegen Erstattung des bezahlten Preises dem Amte herauszugeben Ju den
Motiven des Entscheides wird ausgeführt: die Frage, ob der Schuldner
Rossi Austrag zur Beschwerde gegeben habe, brauche nicht geprüft zu
werden, da die Beschwerdeführer jedenfalls gestützt auf Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR
zur Anfechtung der Steigerung legitimiert seien. Die in Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG
enthaltene Verweifung auf Art. 97 zeige, dass auch in der Betreibung
auf Pfandverwertung eine Schätzung des Pfandes stattzufinden babe. Der
Pfandschuldner besitze das gleiche Jnteresse

442 (), Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

wie der Pfändungsschuldner daran, dass das Pfand nach seinem wirklichen
Werte geschätzt und nicht einfach auf die Höhe der Pfandforderung
abgestellt werde, weil, wenn die Schätzungssumme nicht erreicht werde,
eine zweite Steigerung abgehalten werden müsse. Daraus folge, dass die
Schätzung dem Schuldner vor der Verwertung mitzuteilen sei, damit er sich,
sofern er sie nicht für angemessen halte, beschweren könne. Die Tatsache,
dass kein eidgenössisches Formular für diese Mitteilung bestehe, beweise
natürlich nicht, dass sie überflüssig sei, sondern nur, dass sie in jeder
geeigneten Weise erfolgen könne. Darin, dass das Betreibungsamt Schwyz die
Schätzung und deren Mitteilung an den Schuldner unterlassen habe, liege
eine Verletzung wesentlicher, im Interesse des Schuldners aufgestellter
Fortuvorschriftem die zur Kafsation der Steigerung führen müsse. Diese
sei aber auch nach Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR aufzuheben. Durch die Erklärung Ehrlers
sei nachgewiesen, dass er gegen Zusicherung finanzieller Vorteile von
weiteren Angeboten abgestanden sei. Dass aber eine derartige Abmachung,
die bezwecke, sich durch Herabdrückung des Gantpreises auf Kosten des
ohnehin bedrängten Schuldners zu bereichern, gegen die guten Sitten
verstosse und darum unter Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR falle, bedürfe keiner weiteren
Ausführungen

B. Gegen diesen Entscheid rekurrieren Psyl und Anneu an das Bundesgericht,
indem sie ihre frühem Anträge und Vorbringen erneuern und beifügen:
Abmachungen, durch welche sich mehrere Personen zum gemeinsamen Erwerb
eines Gantobjektes vereinigten, enthielten nichts unsittliches und
müssten als erlaubt gelten. Nur dahin sei aber, wie die Erklärung Ehrlers
beweise, die Vereinbarung zwischen ihm und Pfyl gegangen. Was nach der
Gant zwischen beiden hinsichtlich des Titels verabredet worden sei,
könne die Aufsichtsbehörde nicht kümmern. Zudem habe, wie aus den
Ausserungen Gambaros hervorgehe, der Schuldner durch die fragliche
Vereinbarung keinen Nachteil erlitten, so dass von einer Bereicherung
auf seine Kosten nicht die Rede fein könne Jedenfalls könnte die Frage,
ob der ersteigerte Titel herausgegeben werden müsse, nur von den Gerichten
und nicht von den Auffichtsbehörden entschieden werden.

C. Die kantvnale Aufsichtsbehörde und die rekursbeklagten
Beschwerdcsiihrer haben auf Abweisung des Rekurses angetragen

, w,_,_._.___. __.__

und Konkurskammer. N° 76. 443

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

i. Nach feststehender Praxis ist der Betreibungsbeamte zum Rekurs gegen
Entscheide der Aufsichtsbehörde nur dann legitimiert, wenn er dadurch in
feinen persönlichen Interessen verletzt wird. Da ein solches Interesse
hier nicht ersichtlich, ja nicht einmal behauptet ist, kann auf den
Rekurs des Betreibungsbeamten Annen nicht eingetreten werden. Dagegen
ist die Legitimation Psyls zum Reknrse unzweifelhaft gegeben, da er
als Ersteigerer ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des
Zuschlages hat-

2. In der Sache selbst steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt Schwyz
verpflichtet gewesen wäre, den als Pfand haftenden Schuldbrief vor der
Verwertung zu schätzen und die Schätzung dem Schuldner mitzuteilen. Die
gegenteiligen Ausführungen der Rekursschrist widersprechen den klaren
Bestimmungen der Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
, 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
SchKG und bedürfen keiner weiteren
Widerlegung. Immerhin könnte die Steigerung, da man es bei der Schätzung
mit einer ausschliesslich im Interesse der im Betreibungsverfahren
beteiligten Parteien vorgeschriebenen Massnahme zu tun hat, aus
diesem Grunde nur dann aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wäre,
dass der Schuldner seinem Sohne Vollmacht zur. Beschwerde erteilt habe,
dieser also wirklich nicht nur für sich, sondern auch für seinen Vater
austrete. Da der angefochtene Entscheid diese Frage offen gelassen
hat, und die Akten keine genügenden Anhaltspunkte für ihre Beantwortung
bieten, müsste die Sache daher zu näheren Feststellungen hierüber an die
kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen werden. Die Rückweisung kann
indessen deshalb unterbleiben, weil die von den Vorinstanzen verfügte
Aufhebung der Steigerung sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkte des
Art. 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
OR begründet erweist und die Beschwerdesührer mit Rücksicht auf
die weite Umschreibung, welche der Kreis der Ansechtungsberechtigten
in der erwähnten Bestimmung erfahren hat, zur Geltendmachung dieses
Anfechtungsgrundes in ihrer Eigenschaft als nächste Familienangehörige
des Schuldners auch ohne besonderen Auftrag von Seite des letzteren
befugt waren.

3. Nach der Schilderung des tatsächlichen Hergangs, wie sie in der
Erklärung Ehrlers vom 17. April 1913 enthalten ist, darf unbedenklich
angenommen werden, dass der Zweck der darin

444 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

erwähnten Vereinbarung nicht dahin ging, den Titel auf gemeinsame Rechnung
zu erwerben, sondern dem Ehrler eine Absindung für den Fall zuzusichern,
als er von weiteren Angeboten absehe und damit dem Pfyl zum Erwerb des
Gantobjektes verhelfe. Dafür, dass dies der wirkliche Charakter des
Abkommens war und die entgegengesetzte Behauptung nur vorgeschützt
wird, um den wahren Sachverhalt zu verdecken, spricht nicht nur die
Tatsache, dass Ehrler unmittelbar nach der Gant ausgekaufl wurde, ohne
dass irgendwelche Schritte zur Weiterverwertung des Titels oder seines
Verkehrswertes vorangegangen wären, sondern vor allem auch der Umstand,
dass Pfyl das Angebot Ehrlers nochmals überbot. Denn hätte man den Titel
gemeinsam erwerben wollen, so wäre dieses Ubergebot unverständlich, da
es in diesem Falle gleichgültig gewesen wäre, an welchen von beiden der
Zuschlag erfolgt ware. Ob die an Ehrler zu entrichtende Vergütung von
vornherein oder erst nach der Gantziffermässig bestimmt wurde, spielt
für die rechtliche Beurteilung des Abkommens keine Rolle. Massgebend
ist, dass jener vorausfetzen durfte, für die Unterlassung weiterer
Angebote entschädigt zu werden und dass er tatsächlich auch eine solche
Entschädigung erhielt. Darüber kann aber kein Zweifel bestehen. Die Folge
dieses Vorgehens war eine offenbare Verfälschung des Gantresnltates,
indem ein Teil der Summe, die Pfyl für den Erwerb des Gantobjektes
auslegte, dem Schuldner entzogen und statt dessen einem Dritten, dem
Ehrler, zugewendet wurde, der darauf keinen Anspruch hatte. Derartige
Abmachungen gehen aber über dasjenige, was anständig und redlich denkende
Menschen als bei Verfolgung ihres Vermögensvorteils erlaubt ansehen,
hinaus. Sie enthalten eine gegen die gute Sitte verftossende Ausbeutung
der Zwangslage, in der sich der Schuldner infolge der aus der Erekution
gegen ihn resultierenden Notwendigkeit, sein Vermögen hinzugeben,
befindet, und würden, wenn sie geduldet würden, den Zweck des Institutes
der Steigerung, durch die Eröffnung eines öffentlichen Wettbewerbs um das
Kausobjekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem Schuldner zuzuführen,
vereiteln. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in dem Entscheide in
Sachen Jöhl gegen Thoma vom 24. März 1894 (AS 20 Nr. 38) erklärt, dass
Verträge, welche bezwecken, andere Interessenten durch Zusicherungund
Konkurskammer. N° 77. 445

einer Vergütung von der Beteiligung an der Gant abzuhalten, weil den
Anforderungen der guten Sitte und dem Willen des Gesetzes zutviderlaufend,
nichtig seien. Was damals für eine freiwillige öffentliche Steigerung
ausgeführt wurde, trifft für die Zwangsversteigerung in erhöhtem Masse zu.

4. Muss demnach der an der Steigerung vom 8. März 1913 erfolgte Zuschlag
mit der Vorinstanz als aufgehoben erklärt werden, so folgt daraus ohne
weiteres, dass der Rekurrent den ersteigerten Schuldbrief gegen Erftattung
des Gantpreises an das Betreibungsamt herauszugeben hat. Der Einwand,
dass er dazu nur durch den Richter verhalten werden könnte, widerlegt
sich durch den Hinweis auf die Vorschriften der Art. 136 bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
SchKG
und 230 Abs, 2 OR, wonach der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers
im Falle der Zwangsversteigerung nur auf dem Wege der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um Aufhebung des Zuschlages angefochten
werden kann, von selbst. Es wird Sache-des Betreibungsamtes sein, auf
Grund des gegenwärtigen Entscheides, dem insoweit der Charakter eines
Urteils zukommt, den Rekurrenten zur Rückgabe des Titels, nötigenfalls
auf dem Exekutionswege, zu zwingen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer * erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen

77. Guts-heilt vom 9. Juli 1913 in Sachen Dieglen

Art, 246 SchKG: Pflicht der Konkursverwaltnng, ein zwar nicht im
Grundbuch, aber in einem Kaafprotokoll eingetragenes Wohm'echt a,"
einer Liegenschaft des Gemeinschuldners auch ohne besondere Anmeldung
in den Koliokationsptan aufzunehmen und darüber eine Verfügung zu
treffen. -Art. 257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG: Bei der Versteigerung einer Liegenschaft dürfen
nur solche Belastungen berücksichtigt werden, die im rechtskräftig-In
Koltokationsplan anerkannt sind.

A. Zur Konkursmasse des Joseph Ziegler in Rotzloch gehört 11. a. die
Liegenschaft zur Seebucht in Rotzloch Der Kaufvertrag vom 14. November
l.908, durch den der Gemeinschuldner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 439
Datum : 09. Juli 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 439
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 438 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- paterna, ma in certo qual modo concorrenti


Gesetzesregister
OR: 230
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 230 - 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
1    Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2    Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
SchKG: 136bis  155 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
156 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • weiler • pfand • frage • vater • legitimation • zusicherung • betreibungsbeamter • wert • versteigerung • vorteil • sitte • zwangsversteigerung • richtigkeit • betreibung auf pfandverwertung • bundesgericht • untere aufsichtsbehörde • grundbuch • charakter
... Alle anzeigen