le circostanze di fatto che stanno di base ad una decisione concernente
la quota pignorabile, alle parti sarà lecito domandarue la revisione
(RU ed. sep. 9, 22; 12, 69° e le eentenze ivi citate).
3° Finalmente il ricorrente pretende che l'istanza cantonale abbia
errato non tenendo conto delle ipoteche (fr. 55000) che, a suo dire,
gravano sugli immobili della moglie del debitore. Se non che questo
asserto viene sollevato per la prima volta iu questa sede, percui,
conformemente alla costante giurisprudenza (RU ed. sep. 1, 71; 2, 24;
11, 45 **) esso non potrà venir preso in considerazione da questo giudice.
4° Il ricorso è dunque infondato. Lo è tanto più in quanto che l'istanza
cantonale ha ammesso, in favore del ricorrente, che fissando la quota
pignorabile si debba tener conto della circostanza che i figli Brenni
non hanno occupazione. Il che è erroneo, poichè essa stessa stabilisce
che questi figli sono maggiorenni e perfettamente in istato, purchè lo
vogliano, di guadagnerai almeno il proprio sostentamento; --
la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:
Il ricorso è respinto.
74. guts-and vom 9. Juli 1913 in Sachen jets-limi.
Art. 283 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
|
1 | Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
2 | Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. |
3 | Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. |
Vermieter, der die im Verzeichnis angesetzten Fristen hat verstreichen
lassen, kann jederzeit die Aufnahme eines neuen Verzeichnisses über die
ursprünglich retinierten Objekte verlangen, sofern nicht inzwischen sein
Betentionsrecht aus andern Gründen erloschen ist.
A. Auf Begehren des Hans Miesch in Cham legte das Betreibungsamt Cham
am 21. April 1913 bei dessen Mieter Fritz Herbstritt, Wirt im Restaurant
zum Bahnhof" ebenda für eine verfallene Mietzinsforderung von 650 Fr. auf
eine Anzahl
* Ed. gen. 32 l pag. 372; 35 I pag. 8211. ** Id. 24 i No 137; 251No 54;
34 l No Häk-und Konkurskammer. N° 74. 433
in den Mieli-Crimen besindlicher Sachen Retention: zugleich setzte
es dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, um die Betreibung auf
Pfandverwertung einzuleiten und, im Falle Rechtsvorschlags gegen diese-,
eine weitere gleich lange Frist, um Rechtsösfuung zu verlangen oder
Klage auf Anerkennung seiner Forderung anhängig zu machen, unter der
Androhung, dass sonst das Netentionsverzcichnis mit seinen Wirkungen
dahinfalle. Miesch hob rechtzeitig Beireibung an, versäumte es aber,
auf den von Herbstritt erhobenen Rechtsvorschlag innert Frist im
Rechtsöffuungsbezw. Klagewege vorzugehen. Mit Brief vom 26. Mai 1913
forderte daher Rechtsanwalt Riittitnann in Zug namens Herbftritt das
Betreibungsamt Cham aus, die retinierten Sachen an seinen Klienten
herauszugeben Das Betreibungsamt erwiderte ihm am 28. Mai, dass es
dazu nicht in der Lage sei, da Miesch inzwischen die Aufnahme einer
neuen Retention verlangt habe und es diesem Begehren habe entsprechen
müssen: gleichzeitig stellte es ihm zu Handen des Schuldners die vom
nämlichen Tage datierte, mit der früheren inhaltlich übereinstimmendeneue
Retentionsurkunde zu.
Hierüber beschwerte sich Herbstritl bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,
indem er unter Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
Blattmann (AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 32*) und das auf diesen sich ftützende
Kreisschreiben vom 13, Juli 1909 behauptete, dass das Retentionsrecht
an den streitigen Gegenständen infolge der Nichtbeachtung der in der
ersten Retentionsurkunde angesetzten Klagefrist unter-gegangen und die
am 28. Mai vollzogene neue Retention daher nngesetzlich sei.
Durch Entschetd vom 17. Juni 1913 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde ab.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Herbsiritt an das Bandes-gericht,
indem er an dem in der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde
eingenommenen Standpunkt festhält.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Felgen, welche sich an die Nichtbeachtung der dem Gläubiger nach
Art. 283 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
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1 | Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
2 | Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. |
3 | Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. |
Nr. ss.434 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
kniipfen, sind im Gesetze nicht geregelt. Sie können aber, wie die
Vorinstanz mit Recht hervorhebt, nur im Dahinsallen der Wirkungen der
Retentionsurkunde, insbesondere des mit ihr verbundenen Verbotes für
den Schuldner, über die inventarisierten Gegenstände zu verfügen,
bestehen. Das Retentionsrecht selbst erlischt dadurch nicht. Denn
wie es unzweifelhaft nicht erst durch die Aufnahme der Jllaten in
ein-Retentionsverzeichnis, sondern schon mit deren Einbringung in
die Mieträume entsteht, so hängt auch sein Weiterbestehen nicht von
der Fortdauer des Retentionsverzeichnisses, sondern lediglich von den
im OR Art. 272 und 273 normierten Voraussetzungen, insbesondere dem
Verbleiben der Sachen in den Mieträumen, ab. Das Retentionsverzeichnis ist
lediglich eine erekutorische Massnahme, durch die einerseits der Kreis
der der Verwertung zu Gunsten des Vermieters unterliegenden Gegenstände
umschrieben, anderseits der Fortbestand des Retentionsrechtes an ihnen
gesichert werden soll. Materiellrechtliche Bedeutung kommt ihm nicht
zu. Etwas anderes ist denn auch in dem vom Rekurrenten angerufenen
Entscheide in Sachen Blattmann und dem Kreisschreiben vom 12. Juli
1909 nicht ausgesprochen worden: beide erklären lediglich, dass den vom
Beweibungsamt im Anschluss an die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses
anzusetzenden Fristen insofern Verwirkungscharakter zukomme, als bei
deren Nichtbeachtung das Retentionsverzeichnis mit seinen Wirkungen
dahinfalle. Dass damit auch das Reimtionsrecht selbst untergehe, ist
mit keinem Worte angedeutet worden.
Daraus folgt, dass der Vermieter, der die ihm im_ Retentionsverzeichnis
angesetzten Fristen hat verstreichen lassen, sofern sein Retentionsrecht
nicht inzwischen aus anderen Gründen erloschen ist, jederzeit die
Ausnahme eines neuen Verzeichnisses an Stelle des dahingefallenen
verlangen kann. Denn solange das Retentionsrecht besteht, muss er auch
von den zu dessen Sicherung und
Realisierung vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen können(
Die Sachlage ist in dieser Beziehung die nämliche, wie wenn die in
Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen. |
|
1 | Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen. |
2 | Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden. |
3 | Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an. |
versäumt oder ein Arrest nicht innert der Fristen des Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
|
1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
proseqniert worden ist. Auch hier verwirkt der Gläubiger durch die
Fristversämnnis nur die aus
und Konkurskammer. N° 75. 435
der konkreten Beschlagnahme folgenden Rechte und nicht etwa die Forderung
oder das Recht zur Arrestnahme selbst und kann daher jederzeit eine
neue Betreibung einleiten bezw., sofern der Arrestgrund noch besteht,
einen neuen Arrestbefehl auswirken.
Steht demnach die Tatsache, dass Miesch die ihm in der Retentiousurkunde
vom 21. April 1913 angesetzte Frist zur Klage versäumt hat, der Aufnahme
eines neuen Retentionsverzeichnisses nicht entgegen, so ist aber die
Beschwerde mit der Vorinstanz abzuweisen. Denn andere Gründe, welche
die neue Retention unzulässig erscheinen liessen, sind vom Rekurrenten
nicht geltend gemacht worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.
75. Sentenza 9 luglio 1913 nella causa Moccetti.
Nel 0250 di pignoramento della quota parte spettante al debitore in
un'eredità indivisa, i diritti vantati da coeredi sulla successione non
possono dar luogo al procedimento degli art. 106109 LEeF.
In un'esecuzione promossa da Moccetti Giuseppe in Cassarate contro Aglio
Giacomo in Meride, l'Ufficio di esecuzione di Mendrisio pignorava gli
immobili intestati al defunto padre dell'escusso Signor Aglio Pietro fu
Antonio e ciò nella misura che Spetterà all'escusso dalla. successione
pa terna.
Il verbale di pignoramento Specifica gli sterbin appartenenti a questa
successione designandoli con il n° di mappa, la superficie ed il
loro valore di perequazione. Avuto contezza di questo pignoramento, le
Signore Rosalia Aglio nata Dellacasa e Maria Aglio in Meride notificarono
all'Ufficio di Mendrisio le loro pretese sulla successione del fu Aglio
Pietro, facendo ambedue capo al di lui testamento 8 luglio 1911. La
prima comunicava all'Ufficio che essa ha il diritto di usu-
AS 391 1913 29