418 6. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

zu... Dass vollends der Schuldner einer Forderung nicht berechtigt ist,
deren Admassierung zu verlangen, ist von der Vorinstanz bereits zutreffend
auseinandergesetzt worden und bedarf keiner weiteren (Erörterung. Das
mit der Beschwerde gestellte Hauptbegehren, es sei das Konkursamt zur
Bestreitung der Zession an Sinner namens der Masse zu verhalten, erweist
sich somit ohne weiteres als unbegründet und ist zu verwerer.

2. Zu prüfen bleibt demnach nur, ob nicht dem Eventualantrage des
Rekurrenten auf Ausftellung einer Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
entsprochen werden müsse. Auch dies ist zu verneinen. Zwar trifft der
Grund, aus dem die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen hat, offenbar
nicht zu, da der Rekurrent, wie aus dem Beschwerdeantrage unzweifelhaft
hervorgeht, nicht Abtretung der Forderung der Kridarin gegen ihn, sondern
des Anspruches gegen Sinnenan Anfechtung der zu dessen Gunsten erfolgten
Zesfion verlangt. Dagegen muss mit der ersten Jnstanz davon ausgegangen
werden, dass der Rekurrent das Recht auf Abtretung nach Art. 260 durch
Nichtbeachtung der in der Bekanntmachung des Konkursamtes vom 11. Januar
1913 eingeräumten Frist verwirkt hat. Die Befugnis der Konkursverwaltung,
den Gläubigern zur Einreichung von Begehren im Sinne von Art. 260 eine
Frist anzusetzen, ist von der Praxis stets anerkannt und nunmehr durch
die Konkursverordnung (Art. 48, 49 und 79) ausdrücklich funktioniert
worden. Der Einwand des Rekurrenten, dass damit Verwirkungsfolgen nur
insoweit verbunden sein könnten, als der Anspruch ins Inventar ausgenommen
gewesen und den betreffenden Konkursgläubigern bekannt gewesen sei,
hält nicht Stich. Zweck der Fristansetzung ist es, die Verschleppung
des Konkursverfahrens, die sich aus der zeitlich unbegrenzten Zulassung
von Abtretungsbegehren ergäbe, zu verhüten. Soll dieser Zweck erreicht
werden, so muss die Wirkung der Frist eine absolute sein und kann nichts
darauf ankommen, ob die einzelnen Konkursgläubiger von dem Anspruch
Kenntnis hatten oder nicht. Es genügt, dass die Konkursverwaltung darum
wusste (man es also nicht etwa mit einem nachträglich entdeckten Aktivum
zu tun hat) und demnach auch die einzelnen Gläubiger durch Erkundigung
bei ihr davon hätten erfahren können. Unterlassen sie es, der ihnen
obliegenden Erkundigungspflicht nachzu-

und Konkurskammer. N° 70. 419

kommen, so müssen sie auch die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens auf
sich nehmen. Dem Umstande, dass der Anspruch nicht im Konkursinventar
figuriert, könnte dabei höchstens dann Bedeutung zukommen , wenn es sich
um einen im ordentlichen Verfahren durchgeführten Konkurs handelte,
bei dem die Konkursverwaltung, bevor sie auf die Verfolgung eines
Anspruchs ver-

zichtet, die Gesamtheit der Gläubiger zu befragen hat. Im sum-

marischen Verfahren, wo die Konkursverwaltung ohne Frage von sich aus
auf die Geltendmachung allfälliger Ansechtungsansprüche verzichten
farm, braucht sie Ansprüche, die sie für unbegründet hält, auch nicht
zu inventarisieren und sind daher die Gläubiger nicht zu der Annahme
berechtigt, dass das Inventar alle Rechte aufführe, die möglicherweise
der Masse zustehen könnten. Der Versuch des Rekurrenten, die verspätete
Stellung des Abtretungsbegehrens mit der Nichtaufnahme des Anspruches
in das Inventar zu rechtfertigen, geht daher fehl-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

70. Eulstheid num 2. Juli 1913 in Sachen Yum.

Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG: Der" Gewinnanspruch eines im. Auslnnaîe wohnenden
Teilhabers einer Kollektivgesellschaft, deren Hauptsitz sich. im.
Auslande befindet, kann nicht mit Art-est belegt werden, auch wenn.
die Gesellschaft in der Schweiz eine Eil-Inithat.

A. Gestützt auf einen von Fräulein Braumann in Zürich gegen
R. Dun-Douglas, Teilhaber der Kollektivgesellschaft Dun & Cie. in New
York für eine Forderung von 700 Fr. erwirkten Arrestbefehl belegte
das Betreibungsamt Zürich I am 11. Januar 1913 den Geschäftsanteil des
Schuldners an der Kollektivgesell: schaft Dun & Cie., Bahnhofstrasse
51 Zürich I, gemäss Art. 569
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
1    Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2    Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
OR, soweit zur Deckung der Arrestforderung
notwendig mit Beschlag· Der Sitz der Firma Dun & Cie. befindet sich in
NenYork; in Zürich unterhält die Gesellschaft nur eine Filiale.

AS 39 l _ MS ne

420 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Dun verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Arrestlegung mit der
Begründung: die Filiale einer Kollektivgesellschaft sei nur ein einzelnes
Aktivum der Gesellschaft und könne daher von den Privatgläubigern eines
Gesellschafters weder gepfändet noch arrestiert werden. Das gleiche
gelte, wenn man annehme, dass sich die Beschlagnahme auf die Anrechte
des Beschwerdeführers an dem in der Zürcher Filiale erzielten Gewinne
beziehen solle. Ein pfändbarer Gewinnanteil im Sinne von Art. 569
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
1    Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2    Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
OR
bestehe nur am Ergebnis des gesamten Geschäftsbetriebes und nicht an
demjenigen eines einzelnen Unternehmens der Gesellschaft. Der Gewinn
der Filiale sei ebenfalls nur ein einzelnes Gesellschaftsaktivnm, so
dass dessen Beschlagnahme wiederum dem Art. 569 Abs. i znwiderlaufe.

Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, hiess die
obere sie im Sinne der Erwägungen teilweise gut. In den letzteren
wird ausgeführt: durch die Beifügung der Worte gemdsz Art. 569
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
1    Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2    Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
OR
in der Arresiurtunde sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass
nur das als arrestierl gelten solle, was nach dieser Vorschrift mit
Beschlag belegt werden dürfe, vorab also der Anteil des Schuldners
an dem Gewinn der Zürcher Finale Nun sei dem Rekurrenten allerdings
darin beizustimmen, dass der Gewinn einer Filiale als solcher nicht
Objekt eines Gewinnanspruchs im Sinne von Art. 569.Abs. 2 sein könne.
Denn der Gewinn eines Teiles des Geschäftes sei nicht notwendig ein Teil
des Gewinnes des ganzen Geschäftes Der betreffende Teil des Geschäftes
könne Gewinn abwerfen, das ganze Geschäft aber nicht, weil andere
Teile mit Verlust gearbeitet hätten· Dagegen stehe nichts entgegen, den
Gewinn der Filiale insoweit mit Beschlag zu belegen, als er einen Teil
des Gewinnanteils des Schuldners am ganzen Geschäfte bilde. Dass die
Festsetzung dieser Quote Schwierigkeiten bereiten könne, sei zuzugeben,
aber für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ohne Belang. Der Rekurs sei
daher insoweit gutzuheissen, dass nur derjenige Teil des Geschäftsanteils
des Schuldners an der Filiale der Kollektivgesellschaft Dun & Eie. in
Zürich als giltig arrestiert zu betrachten sei, der zugleich als Teil
des nach Art. 569
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
1    Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2    Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
OR pfändbaren Geschäftsanteils des Schuldners an der
ganzen Gesellschaft Dun & (fie. erscheine.

und Konkurskammer. N° 70. 421

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Dun an das Bundesgericht, indem er
an seinen früheren Vorbringen festhält und bestreitet, dass der Anteil am
Gewinn der Zürcher Filiale, sofern man ihn im Sinne der Ausführungen der
Vorinstanz für piani): bar halten wollte, als in der Schweiz gelegenes
Aktivum angesehen werden könne.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Er wägung:

i. Gegenstand des Arrestes können nur solche Vermögensstücke sein,
die sich im Sprengel der Arrestbehörde befinden. Arrestbefehle, die
sich auf ausserhalb dieses Kreises gelegene Aktiven beziehen, soll das
Betreibungsamt nicht vollziehen: gibt es ihnen dennoch Folge, so kann
die Arrestlegung auf dem Veschwerdewege angefochten werden (Jaeger,
Komm. zu Art. 275 N. 1 auf S. 317 und die dort angeführten Entscheide).

2. Als Sitz unkörperlicher Rechte ist regelmässig der Wohnsitz
ihres Trägers zu betrachten: ausnahmsweise können Forderungen, deren
Gläubiger im Ausland wohnt, auch am Wohnsitze des Schuldners arrestiert
werden (Jaeg er, a. a. O. zu Art. 272 N 2 und die dortigen Zitatez
ferner AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 68 Erw. 2*). Da der Gewinnanspruch des
Kollektivgewschafters der hier einzig noch als Arrestobjekt in Frage kommt
- sich unzweifelhaft als Forderungsrecht des Gesellschafters gegen die
Gesellschaft darstellt, kann er somit nur dann in der Schweiz mit Beschlag
belegt werden, wenn entweder der forderungsberechtigte Gesellschafter
selbst oder die Gesellschaft im Sprengel der Arrestbehörde bezw. des
Betreibungsamtes domiziliert ist. Keine dieser Alternativen trifft hier
zu. Wohnsitz des Arrestschuldners ist unbestrittenermassen New York:
deshalb ist auch der Arrest gegen ihn bewilligt worden. Ebenso befindet
sich der Hauptsitz der Gesellschaft Drin & (Sie. in New York. Nur dieser
Hauptsitz und nicht derjenige der Filiale fällt aber hier in Betracht.
Denn nur dort kann der Anspruch gegen die Gesellschaft geltend gemacht
werden: in Zürich könnte er nicht exequiert werden, da der Betreibungsort
der Filiale nach Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG sich nur auf"' Jes -Ausg. 38 I s. 704 f.

422 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

solche Verbindlichkeiten bezieht, die die Gesellschaft gegenüber Dritten
eingegangen hat. Folglich spielt auch der Sitz der Filiale für die
Frage nach dem Sitze des streitigen Anspruchs keine Rolle. Wenn die
Praxis ausnahmsweise die Arrestierung von Forderungen am Wohnsitz des
Drittschnldners zugelassen hat, ging sie von der Voraussetzung aus,
dass auch durch die Arrestlegung an diesem Orte die Verfügung über
die Forderung wirksam gehemmt werden könne. Nur wenn dies zutrifft,
d. h. wenn zwischen dem zu arrestierenden Rechte und einem Orte
der Schweiz Beziehungen bestehen, die es gestatten, mittelst der
Arrestlegung aus das Schicksal des Rechtes einzuwirken, kann letzteres
als in der Schweiz gelegen gelten. Wo diese Möglichkeit fehlt, wäre der
hier ansgewirkte Arrest von vornherein illusorisch. Jst der streitige
Anspruch demnach nicht in Zürich gelegen, so durfte er aber auch nicht
dort arrestiert werden und muss die Beschlagnahme daher schon aus diesem
Grunde aufgehoben werden, ohne dass es des Eintretens auf die weiteren
Einwendungen des Rekurrenten bedürfte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird begründet erklärt und demgemäss der vom Betreibungsamt Zürich I am
11. Januar 1913 vollzogene Arrest aufgehoben.

71. Arrèt du 2 juillet 1913 dans la cause Schmidt.

L'art. 40 al. 1 LP n'est pas applicable au négociant qui a transporté
son domicile à l'étranger et a fait radier son inscription au registre
du commerce ; il ne peut donc etre poursuivi à son ancien domicile durant
les six mois qui suivent la publication de cette radiation.

A. Le 25 février 1913, Jacques Wolff, domicilié à Paris, a fait rayer
du registre du commerce de la Chaux-de Fonds

la maison Jacques Wolff, Comptoir financier en indiquant .

comme motif le départ du titulaire . Cette radiation a été publiée le
5 mars dans la Feuille officielle suisse du com-

_c, ___ A ....

und Konkurskammer. N° 71. 428

merce. Il n'est pas contesté que Wolfi a annonce son départ de la
Chaux-de-Fonds le 28 septembre 1911 et que, des lors, il a fixé son
domicile à Paris.

Le 3/5 mai 1913, l'office des poursuites de la Chaux-deFonds a notifié à
J. Wolfl à Paris, a la requète de Paul Schmidt, fabricant d'horlogerie
à la Chaux de-Fonds, un commandement de payer (poursuite n° 2498) de
6873 fr. 75 en indiquant comme débiteur le Comptoir financier Jacques
Wolfl, rue du Marché, à la Chaux-de-Fonds, domicîle actuel de Jacques W.,
rue de Mathurin 23, à Paris .

B. Le débiteur a porté plainte le 13 mai 1913 à l'autorité inférieure de
surveillance des offices .de poursuite et de faillite du district de la
Chaux de-Fonds. Il concluait à l'annulation du commandement de payerdu
3/5 mai, en alléguant notamment qu'il n'avait plus de domicile à la
Chaux-de-Fonds _ et qu'il ne pouvait dès lors étre poursuivi à ce for.

Par prononcé du 14 mai 1913, l'autorité inférieure de surveillance a
admis le recours et déclaré nul et de nu] efl'et-le commandement de
payer notifié au recourant le 3/5 mai 1913.

Sur recours du créancier, l'autorité cantonale de surveillance aconfirmé
ce prononcé par décision du 4 juin 1913, motivée en substance comme suit:

Dès septembre 1911, Wolff a cessé d'avoir son domicile a la
Chaux-de-Fonds. Il ne peut y etre poursuivi (art. 46 LP), à. moins de se
trouver dans un des cas exceptiounels mentionnés à l'art. 50. Or il est
établi que Wolff n'a pas d'établissement en Suisse et qu'il n'y apoint
élu domicile pour l'exécution de l'obligation qui fait l'objet de la
poursuite n° 2498. La disposition de l'art. 40 LP ne modifie pas cette
Situation. Ce n'est pas parce que Wolff serait soumis à la poursuite par
voie de faillite, en vertu de l'art. 40 LP, qu'il doit ètre considéré
comme ayant en Suisse un for de poursuite; il faudrait, au contraire,
qu'il eùt un domicile en Suisse pour pouvoir y étre poursuivi par voie
de faillite. L'art. 40 ne determine en eflet que les divers modes
de poursuites pour dettes, tandis que l'art. 46 fixe le for de la
poursuite. '

C . Schmidt a recouru en temps utile au Tribunal fédé-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 419
Datum : 01. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 419
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 418 6. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zu... Dass vollends der Schuldner einer


Gesetzesregister
OR: 569
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
1    Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2    Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
SchKG: 50 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • konkursverwaltung • betreibungsamt • kollektivgesellschaft • vorinstanz • frage • frist • inventar • gewinnanspruch • hauptsitz • unternehmung • bewilligung oder genehmigung • verhalten • konkursamt • arrestbefehl • mass • bruchteil • auskunftspflicht • gegenstand • bedürfnis
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