302 Anhang.

Anhang. Appendice.

Bescheid. der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts
vom 18. Februar 1913 auf eine Anfrage der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen betr. die
Geltendmachung der den Bau-

pfendgläubigern nach Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB zustehenden Ansprüche '

beim Konkurse des Eigentümers der Pfandsache.

Auf Ihre Einfrage vom 27. Januar d. I. teilen wir Ihnen mit, dass das
Bundesgericht bis heute nicht in die Lage gekommen ist, einen Entscheid
über die Frage der Behandlung der den Baupfandgläubigern nach Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.

ZGB zustehenden Ansprüche im Konkursverfahren zu fällen. Mit Rücksicht
auf die Neuheit und Wichtigkeit der Materie und die Wünschbarkeit ihrer
raschen Abklärung stehen wir aber nicht an, Ihnen unsere Auffassung
kundzugeben. Jhrer Anfrage entsprechend lassen wir dabei die Gestaltung
des Verhältnisses im Betreibungsverfahren einstweilen unerörtert und
beschränken uns auf den Fall des Konkurses.

Was die für diesen in der Literatur geäusserten Ansichten betrifft,
so halten wir weder diejenige Curtis und Vollmars, wonach der Streit
zwischen den Baupfandgläubigern und den vorgehenden vertraglichen
Pfandgläubigern im Kollokationsverfahren, noch diejenige Wielands,
wonach er im Verteilungsverfahren auszutragen wäre, für richtig. _

Gegenüber der ersteren ist zu bemerken, dass der Kollokationsplan für
die Versteigerung im Konkurse die Stelle des Lasten-

Ansprüche der Baupfandgläubiger beim Konkurse des Pfandeigentümers. M

verzeichnisses im Betreibungsverfahren vertritt, dass er daher die dem
Erwerber der Liegenschaft zu überbindenden Lasten nach Betrag und Rang
genau anzugeben hat und vor der Verwertung bereinigt sein muss· Dies ist
aber nur dann möglich, wenn die Grundpfandrechte in ihn so aufgenommen
werden, wie sie im Grundbuch eingetragen sind. Denn ob Ansprüche
nach Art. 841 bestehen, zeigt sich erst bei der Versteigerung. Schon
dies schliesst es aber aus, dass diese Ansprüche durch Anfechtung des
Kollokationsplanes geltend gemacht werden könnten, da der Ersteigerer
die auf der Liegenschafthaftenden Lasten nur nach Massgabe des
Kollokationsplanes zu übernehmen hat und ihm nicht an Stelle der nach
demselben durch die Steigerungssumme gedeckten einer oder mehrere andere
Pfandgläubiger ausgedrängt werden können.

Gegen die Auffassung Wielands aber ist nicht bloss einzuwenden, dass der
Anfechtungsanspruchsz nach Art. 841 materiellrechtlicher Natur ist und
daher über seinen Bestand nur die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden
entscheiden können, wie es geschehen müsste, wenn der Streit durch
Anfechtung des Berteilungsplanes auszutragen wäre. Sie ist auch deshalb
unannehmbar, weil sie . überall da zu keiner Lösung führen würde, wo die
vorgehenden Pfandforderungen nicht bar bezahlt, sondern dem Ersteigen-er
überbundenworden sind.' Letzteres bildet aber nach dem neuen Rechte die
Regel. Denn da nach Art. 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
SchKG die grundpfandversicherten Forderungen
durch den Konkurs nicht fällig werden, so sind sie vom Ersteigerer nur bar
zu bezahlen, wenn sie vor dem Konkurse gekündigt worden find. In allen
anderen Fällen hat die Überbindung einzutreten: die Pfandforderungen
werden dann also im Konkurse nicht liquidiert und erhalten somit
auch keine Barzuteilung, die durch Abänderung des Verteilungsplanes
den Baupfaudgläubigern zugewiesen werden könnte. Ein Begehren aber,
das dahinzielte, die im Verteilungsplane enthaltenen Anweisungen der
vor-gehenden Pfandgläubiger auf den Ersteigerer abzuändern und statt
dessen die Baupfandgläubiger anzuweisen, wäre deshalb un-

304 Anhang.

statthaft, weil nach dem bereits Ausgeführten die Pfandlasten dem
Ersteigerer nur nach Massgabe des Kollokationsplanes überbuuden werden
können.

Stehen somit jeder Lösung, welche bezweckt, die Baupfandgläubiger in
die Rechte der vorgehenden Pfandgläubiger gegenüber der Masse eintreten
zu lassen, in der Durchführung unlösbare Schwierigkeiten entgegen,
so muss sich aber die Frage aufdrängen, ob überhaupt Art. 841 den
Baupfandgläubigern ein Recht auf Deckung aus dem Konkursbetreffnis
der vorgehenden Pfandgläubiger habe geben wollen oder nicht vielmehr
lediglich einen persönlichen Anspruch gegen letztere, gerichtet auf
Rückleistung dessen, was sie infolge des anfechtbaren Eintrages aus der
Pfandverwertung erhalten haben. Geg en letztere Auffassung kann nicht etwa
angeführt werden, dass das Gesetz vom Ersatze aus dem Berwertungsanteile
der vorgehenden Pfandgläubiger spreche: mit dieser Ausdrucksweise,
die überhaupt keine technisch präzise ist, kann sehr wohl nur das Ziel
der Klage, die Grenze, bis zu der die vorgehenden Pfandgläubiger haften,
bezeichnet sein, sie bildet daher kein zwingendes Argument dafür, dass die
Baupfandgläubiger jenen Anteil direkt aus der Masse verlangen können. Für
die rein persönliche Natur des Anspruches aber spricht die Erwägung, dass
der in Art. 841 ausgesprochene Gedanke dem Anfechtungsrechte entnommen
ist und dass auch die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruches im
wesentlichen übereinstimmend mit denjenigen der Anfechtungsklage nach
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG geordnet sind. Denn auch bei letzterer steht dem
Verlustscheingläubiger nur eine persönliche Forderung gegen denjenigen
zu, der durch die anfechtbare Handlung etwas aus dem Vermögen des
Gemeinschuldners erhalten hat. Richtig ist allerdings, dass so der den
Baupfandgläubigern durch Art. 841 gewährte Schutz illusorisch wird, sobald
die vorgehenden Pfandgläubiger bei Erledigung des Anfechtungsprozesses
selbst nicht mehr solvent sind. Allein diese an sich bedauerliche
Konsequenz kann nicht dazu führen, das Gesetz in einer Weise

Ansprüche der Baupfandgläubiger beim Konkursc des Pfandeigentümers. 305

auszulegen, die zu fundamentalen Grundsätzen des Konkursrechts im
Widerspruch steht.

Wir gehen daher mit der neuesten Abhandlnng über die Frage von Scheidegger
(Zeitschr. f. Schweiz. Recht, Jahrgang 1913 Heft 1 S. 42/48) darin
einig, dass die Ansprüche aus Art. 841 überhaupt nicht im Konkurse
zu liquidieren, sondern in diesem die Grundpfandrechte einfach nach
dem aus dem Grundbuch sich ergebenden Range zu behandeln sind und es
Sache eines nachfolgen,ben Prozesses sein muss, festzustellen, ob die
Baupfandgläubiger von den vorgehenden Pfandgläubigern Ersatz des aus
der Konkursmasse Empfangenen fordern können. Die Konkursverwaltung hat
sich daher auch nicht mit der Sicherung dieser allfälligen Ansprüche zu
befassen. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes, der wir die Frage
ebenfalls vorgelegt haben, hat sich unserer Ansicht angeschlossen-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 302
Datum : 18. Februar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 302
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 302 Anhang. Anhang. Appendice. Bescheid. der Schuldbetreibungs und Konkurskammer


Gesetzesregister
SchKG: 208 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.372
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
ZGB: 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
Stichwortregister
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ersteigerer • kollokationsplan • frage • bundesgericht • mass • grundbuch • weiler • richtigkeit • stelle • rang • versteigerung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • anfechtungsklage • bruchteil • konkursdividende • empfang • literatur • konkursmasse • konkursverfahren • deckung
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