242 B. Strafrcchtspflege.

39. guten vom 30. Eint-it 1913 in Sachen gichweizerische
Yapdesanwaltschajt gegen Statt-hausen

Im Gegensatz zum Bundesgerichisentscheide i. S. Wiederkehr (AS 371 S. 536)
ist anzunehmen, dass in der Fälschung einer Postmandatsquittung keine
Verfäischung von Bundesakten nach Art. 61 BStR liegt: Die Mandatsquittung
ist keine öffentliche Urkunde, weil sie nicht von einem öfieniliehen
Glauben geniessenden Beamten ausgestellt wird. Der Art. 61 aber bezieht
sich nur auf öffentliche Urkunden: solche sind sowohl die darin näher
angegebenen Schriften als die darin erwähnten Bundesakten , welche
zu'ei Ausdrücke den gleichen Begriff bezeichnen. -Die Mandatsquiltung
kann auch nicht deshalb als öffentliche Urkunde gelten, weil sich die
Verurkundung der Pastorgane mit denen des Quittungsausslellers zusammen
auf dem einheitlichen Mandatsformular befinden. Auch der Art. 116
des Postgesetzes bietet keine Anhaltspunkte für den Charakter der
Mandalsquittung als öffentlicher Urkunde.

A. Der Kassationsbeklagte Emil Rutishauser, der früher in St. Fiden
die Stelle eines Briefträgers versah, ist durch Bundesratsbeschluss vom
9. Dezember 1911 den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen wegen
Fälschung von Bundesakten überwiesen worden, weil er zur Verdeckung
begangener Unterschlagungen auf Mandatskartons den Namen des Adressaten
fälschlich in Form von Quittungen beigesetzt hatte. Die nunmehrige
Kassationsbeschwerde bezieht sich nur auf einen dieser Fälle: Rutishauser
hätte ein Mandat von 118 Fr. an Johann Zogg in St. Fiden auszahlen sollen,
das am 17. Oktober 1911 in Gams aufgegeben worden war. Er behielt den
Betrag für sich und füllte das Quittungsformnlar auf der Rückseite des
Mandates mit dem Datum des 18. Oktober und dem Namen Joh. Zogg aus.

Jn der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen an den
Präsidenten der kantonalen Anklagekammer den Antrag: Rutishauser sei wegen
fortgesetzter Unterschlagung, fortgesetzter Geltendmachung angefertigter
Privaturkunden und wegen Amtspflichtverletznng durch Verletzung des
Postgeheimnisfes gemäss verschiedenen Bestimmungen des kantonalen StGB
und der Art. 53 litt. f, 54 litt. a und 58 BStR zur korrektionellen
Beurteilung zu überweisen. In der Begründung wird ausgeführt,

[. Rundezstrafreeht. N° 39. 243

dass die vom Kassationsbeklagten begangenen Fälschungen von
Mandatsquittungen nicht Fälschnngen von Bundesakten im Sinne von Art. 61
BStR, sondern Fälschungen von Privaturkundeu seien, und die Richtigkeit
der gegenteiligen Rechtsaussassung des Bundesgerichtsentscheides
i. S'. Wiederkehr (A. S. 37 I S. 536 ff.) bestritten. Der Angeschuldigte
wurde gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Bestrafung überwiesen
und das Kantons: gericht des Kautons St. Gallen erklärte ihn durch
Urteil vom 17. Dezember 1912 der fortgesetzten Unterschlagung, der
fortgesetzten Geltendmachnng fälschlich angefertigter Privaturkunden und
der Amtspflichtverletznng schuldig und verurteilte ihn zu einer durch die
Untersuchungshaft verbüssten Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer
Geldstrafe von 50 Fr. Das Urteil verneint ebenfalls die Fälschung von
Bundesakten und nimmt nur Fälschnng von Privaturkunden an, wobei es, unter
Zustimmung zu den Darlegungen der Staatsanwaltschaft, und entgegen der
vom Bundesgerichte im Falle Wiederkehr vertretenen Auffassung ausführt:
Jede Bundesakte sei eine öffentliche Urkunde (wie auch L. Stein in der
Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht XXV S. 163 ff. annehme);
für den Begriff der öffentlichen Urkunde aber sei der Art. 106 BZP
massgebend und die Urkunde müsse daher von einem öffentlichen Glauben
geniessenden Beamten ausgehen, was auch den allgemein in Wissenschaft
und Praxis herrschenden Grundsätzen entspreche.

B. Gegen das kassationsgerichtliche Urteil hat nunmehr die
Bundesanwaltschaft im Aufträge des Bundesrates Kassationsbeschwerde
erhoben mit den Anträgen: 1. Das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung
des Art. 61 BStR aufzuheben, soweit der Kassationsbeklagte wegen
fortgesetzter Geltendmachung fälschlich angefertigter Privaturkunden
schuldig erkannt und bestraft worden sei. 2. Die dem Kassationsbeklagten
zur Last fallende fälschliche Beisetzuug der Quittuug auf einem
Mandatkarton der Schweizerischen Postverwaltung sei als Verbrechen im
Sinne von Art. 61 BStR zu qualifizieren. 3. Es sei die Sache an die,
Vorinstanz zurückzuweisen in der Meinung, dass sie die der Kassation zu
Grunde liegende rechtliche Beurteilung auch ihrem Entscheide zu Grunde
zu legen habe (Art. 172 DG) und bei der Aussällung des neuen

'244 B. Strafrechtspflege.

Urteils ausdrücklichseststellh welches der dem Kassationsbeklagten
zur Last fallenden Delikte als das schwerste zu gelten habe (Art.
-33 BStR). Die Beschwerde beschränkt sich ausdrücklich auf den Fall
Zogg. Zur Begründung stützt sie sich auf den Bundesgerichtsentscheid
i. S. Wiederkehr und fügt weitere Argumente dafür bei, dass man es mit
einem unter Art. 61 fallenden Tatbestande zu tun habe.

C Der Kassationsbeklagte hat eine Antwort auf die Beschwerde nicht
eingereicht.

D Aus den Akten des vom Kassationshofe ebenfalls heute behandelten
Falles Bundesanwaltschaft gegen Stäuble ergibt sich, dass auch der
Ausschuss des Appellationsgerichts von Basel-Stadt im Gegensatz zum
Bundesgerichtsentscheide i S. Wiederkehr die in Frage stehende fälschliche
Erstellung von Mandatsquittungen nicht als unter Art. 61 fallend ansieht:
Es liege keine Verfälschung von Urkunden nach diesem Artikel und damit
auch keine solche von Bundesakten vor, weil das Quittungsformular
noch keine Urkunde sei. Man habe es auch nicht mit der in Art. 61 noch
genannten fälschlichen Abfassung von Schriften von Bundesorganen zu tun,
weil keine Bescheinigungen mit amtlichem Charakter vorgetäuscht werden
wollten. Zum gleichen Ergebnisse komme man, wenn man in den Worten
Schriften ..... verfasst nur eine Umschreibäng des Begriffs Bundesakten
erblicke. Denn die letztern Urkunden seien öffentliche Urkunden des
Bundes und als öffentliche Urkunden könnten nach allgemein anerkannter
Ansicht nur solche gelten, die von einem Beamten oder einer Behorde in
amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden.

Der Kassationshof zieht twErw" a gung:

1. Ob dergegebene Tatbestand, der sich mit dem des bundesgerichtlichen
Entscheides i. S. Wiederkehr (A. S. 37 I S. 536 ff.) völlig deckt, unter
den Art. 61 BStR falle, kann unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten
gewürdigt werden: Einerseits lässt sich die Mandatsquittung isoliert
ins Auge fassen, als eine Urkunde für sich, anderseits aber kann man
sie im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalte des Mandates betrachten und
unteruchen, ob mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang die Fälschung einer
Bundesakte vorliege.

2. Die Urteilsbegründung i. S. Wiederkehr geht von der

I. Bundesstrafrecht. N° 39. 245

ersteren Auffassung aus. Sie lässt sich zunächst jedenfalls insofern
nicht aufrecht halten, als sie die Mandatsquittung an sich, unabhängig
von den durch die Organe der Post auf dem Mandatkarton angebrachten
Verurkundungen, als unter den allgemeinen Rechtsbegriff der öffentlichen
Urkunde fallend ansieht Wesentliches Begriffserfordernis für diese ist,
wie das Bundesgericht unter Hinweis auf die Wissenschaft und Praxis
bereits in seinem Entscheide i. S. Lindner (A. S. 32 I Nr. 79) ausgeführt
hat, dass sie nicht von einem Privaten, sondern von einem öffentlichen
Glauben geniessenden Beamten ausgestellt wird. Dieses Moment allein
begründet ihre erhöhte Glaubwürdigkeit für die verurkundete Tatsache
und auf dieser erhöhten Glaubwürdigkeit wiederum beruht der gesteigerte
Rechtsschutz, den die Strafgesetze regelmässig den öffentlichen Urkunden
gegenüber den bloss privaten in Hinsicht auf die Fälschungsdelikte
gewähren.

3. Nun könnte man aber fragen, ob sich der Art. 61 BStR nur auf
öffentliche Urkunden im gewöhnlichen, strafrechtlichen Sinne beziehe, oder
ob er, als eine der Bestimmungen des Gesetzes, das den Bundesinstitutionen
den ihnen erforderlichen strafrechtlichen Schutz verleihen will, auch
andere Urkunden umfasse, hinsichtlich deren der Bund als solcher und
wegen der ihm obliegenden staatlichen Aufgaben ein Interesse hat, von
sich aus einheitliche Strafbestimmungen gegen Fälschungen zu erlassen
Als derartige Urkunden könnten dann auch von Privaten ausgestellte in
Betracht kommen (so etwa das Originaltelegramm, das vom Aufgeber verfasst
und unterzeichnet und von der Verwaltung aufbewahrt wird, die Erklärung
des Adressaten einer Strafverfügung, dass er sich ihr unterziehe, die
Rechtsschriften der Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren usw.).

Die Auslegung des Art. 61 in diesem weitern Sinne ist von vornherein
abzulehnen in Hinsicht auf die darin erwähnten Schriften, die unter dem
Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder
eines Bundesbeamten verfasst find. Diese Dokumente rühren von Organen des
Bundes her, die in ihrer amtlichen Eigenschaft den darin nieder-gelegten
Gedankeninhalt mit der Wirkung öffentlichen Glaubens verurkunden. Der
Art. 61 gibt also in diesem Teile geradezu eine, der strafrechtlichen
Doktrin entsprechende, Begriffsbestirnmung der öffent-

246 B. Strafrechtspflege.

lichen Urkunde, soweit sie Bundesurkunde ist. Zudem definiert-

auch der Art. 106 BZP die öffentliche Urkunde sachlich in gleicher Weise,
namentlich was das Erfordernis der Aussieilung durch einen öffentlichen
Glauben geniessenden Beamten anbetrifft, und der hier gesetzlich bestimmte
Begriff der öffentlichen Urkunde gilt, wie das Bundesgericht bereits im
Entscheide i. S. Lindner (A. S. 32 II S. 559) erklärt hat, für das ganze
Gebiet des Bundesrechtes, also auch für das Bundesstrafrecht. Unter die
Schriften des Art. 61 lassen sich also jedenfalls die Mandatqnittungen
nicht einreihen.

Damit verbleibt noch die Möglichkeit, sie zu den im Artikel ferner
genannten Bundesakten zu zählen, dann nämlich, wenn dieser Begriff
ein anderer ist, als jener der erwähnten Schriften, namentlich wenn
er einen weitern Inhalt hat, also neben öffentlichen auch sonstige
Urkunden in sich schliesst. Allein sowohl der Wortlaut als der Sinn
des Art. 61 stehen auch dieser Annahme entgegen und lassen einzig
nur die Auslegung zu, dass die Begriffe Bundesakten und Schriften,
die unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer
Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten verfasst sind, sich decken und
dass mit der letztern Umschreibung lediglich der Ausdruck Bundesalten
näher bestimmt wird. Der Artikel unterscheidet, wie üblich abgesehen
von den hier nicht in Betracht kommenden Tatbeständen der unbefugten
Zerstörung echter und der wissentlichen Geltendmachung falscher Urkunden
zwischeu der Berfälschung und der fälschlichen Abfassung (Anfertiguug)
von Urkunden. Freilich bezeichnet er diese Urkunden bei der Fortnuiierung
der beiden Tatbestände nicht gleich, sondern er spricht beim Delikte der
Verfälschung von Bundesakten, bei dem der fälschlichen An. fertigung von
Schriften usw.. Allein es fehlt doch jeder vernünftige Grund, weshalb
bei der Versälschung einerund der fälschlichen Abfassung anderseits
der Urkundenbegriff sachlich hätte verschieden bestimmt werden wollen,
namentlich dort im weitern Sinne als hier. Wäre dem so, so würde die
Verfälschung einer Urkunde als Bundesakte unter den Art. 61 fallen,
die fälschliche Anfertigung einer ihr nach Form und Inhalt genau
entsprechenden Schein-Urkunde dagegen stets dann nicht, wenn hierin
keine fälschliche Abfassung einer Schrift d. h. einer öffent-

I. Bundesstrafrecht. N° 39. 247

lieben Urkunde läge. Und umgekehrt wären die Bundesakten, sobald sie
nicht Schriften, also nicht öffentliche Urkunden sein würden, nur gegen
Berfälschung geschützt; nicht auch gegen fälschliche Anfertigung. Dazu
kommt noch, dass mit jener Ausdehnung des Begriffs der Bundesakte auf
Urkunden, die von Privaten herrühren, dieser Begriff ins ungemessene
wachsen und einer scharfen Abgrenzung entbehren würde. Allen diesen
unannehmbaren Folgerungen entgeht man ohne weiteres, wenn man die
Ausdrücke Bundesakten und Schriften usw. . . . . . als gleichwertig
ansieht. Dass alsdann der nämliche Begriff (der öffentlichen Urkunde
des Bundes) vom Gesetz in doppelter Weise bezeichnet wird, erklärt sich
ungezwungen aus dem Bestreben nach logischer und sprachlicher Richtigkeit:
Der Ausdruck: Wer fälschlicher Weise Bundesakten ansertigt, wäre zwar
viel einfacher gewesen als die Umschreibung: Wer fälschlicher Weise
Schriften unter dem Namen oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines
Bundesbeamten versasst, aber nicht völlig korrekt: Denn eine Bundesakte
kann man zwar verfälschen und zerstören, aber unter keinen Umständen
fälschlich anfertigen. Das Produkt der fälschlichen Anfertigung ist eben
keine Urkunde, sondern nur der Schein einer solchen.

Steht hienach fest, dass die Begriffe Bundesakten und Schrifteu .....
in Art. 61 identisch sind und sich mit dein Begriff der öffentlichen
Urkunde des Bundes, als eine von einer Bundesamtsstelle ausgestellten
Urkunde, decken, so kann die Postmandatsquittung jedenfalls nicht als
isolierte Urkunde betrachtet durch den Art. 61 geschützt sein, und im
Besondern nicht als Bundesakte im Sinne dieser Bestimmung. Übrigens
läge bei einer solchen Betrachtung auch keine Versälschung, sondern eine
fälschliche Anfertigung der Urkunde vor. Denn das Quittungsformular wird
erstdurch die Ausfüllung und Unterzeichnung zur · Urkunde und wer es
fälschlicherweise ausfüllt und unterzeichnet, fälscht also nicht eine
schon bestehende Urkunde, sondern verfertigt eine Scheinnrkunde und
verfasst, nach der Ausdrucksweise des Art. 61, eine Schrift unter dem
Namen eines andern.

4. Würdigt man nun ferner die zu entscheidende Frage noch von jenem
zweiten Gesichtspunkte aus, wonach auch die auf dem Mandatskarton
enthaltenen Verurkundungen der Postorgane ins

248 B. Strafrechtspflege.

Auge gefasst und mit der Quittung zusammen als eine Einheit betrachtet
werden, so liesse sich die Anwendbarkeit des Art. 61 etwa wie folgt
begründen:

Die verschiedenen Operationen bei der Abwicklung des
Postmandatsgeschäftes, mit Inbegriff der Auszahlung des Vetrages
an den Adressaten, hängen eng miteinander zusammen und bilden ein
Ganzes. Dabei stellt die Auszahlung, die, wenigstens nach aussen, das
Geschäft abschliesst und mit der die Post den übernommenen Zahlungsauftrag
erfüllt, die beabsichtigte Folge der Einzahlung dar, auf welches Ziel die
ganze postamtliche Behandlung des Mandates tendiert. Dieser Einheit der
Operationen entspricht es aber, wenn sie auch in einheitlicher Weise
und auf einem einzigen Schriftstück verurkundet werden. Da nun die
von der Post auf dem Mandat durch Schrift oder Stempel verurkundeten
Erklärungen öffentliche Urkunden und also Bundesakten sind, könnte
man sagen, durch sie erhalte die ganze Mandaturkunde die Bedeutung
einer Bundesakte und ihr öffentlicher Charakter ergreife im Besondern
auch die künftige Quittung des Adressaten, mit deren Ausstellung
dieser eine Bundesakte ergänze. Nicht als selbständige, von einer
Privatperson aus-gestellte Urkunde also, wohl aber als Bestandteil
einer von Bundesorganen herrührenden hätte die Quittung Anteil an
der Eigenschaft einer Bundesakte. Die fälschliche Aussiellung eines
Quittungsformulars würde sich so im Verhältnis zur gesamten Mandatsnrkunde
als Verfälschnng (nicht fälschliche Ausfüllung) einer öffentlichen Urkunde
darstellen. Weil die durch die Verurkundung der Post zur Bundesakte
gewordene Mandatsurkunde.-bestimmungsgemäsz die Quittnngsunterschrift des
Adressaten zu erhalten hat, würde auch diese Quittung Teil der Bundesakte.

Allein vor einer genauem Prüfung hält auch diese Argumentation nicht
stand: Gewiss bilden die zum Mandatgeschäfte als ganzes gehörenden
einzelnen Vorgänge, mit Inbegriff des Auszahlungsaktes, rechtlich
eine Einheit. Aber damit ist nicht gesagt, dass auch die einzelnen
Verurkundungen über diese Vorgänge gleich zu halten seien und dass so
der Inhalt des Mandatkartons als ganzes betrachtet urkundlich einen
einheitlichen, homogenen Charakter habe. Der öffentliche Charakter
einer Urkunde oder verschiedener auf demselben Papier enthaltener
Verurkundungen, kann

]. Buudesstrasrecht. N° 39. 249

doch nur so weit reichen, als die durch die öffentliche Beurkundung
geschaffene erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiskraft reicht; er kann nur
das von der öffentlichen Amtsstelle selbst Verurkundete erfassen. Die
Verurkundungen der Postorgane aus dein Mandatskarton aber beziehen sich
nur auf vor der Auszahlung liegende Handlungen, über die Auszahlung
selbst dagegen bezeugen sie nichts und für diese Tatsache wird also
auch keine Verurkundung mit öffentlichem Glauben geschaffen, sondern,
da der Urkundende ein Privatmann ist, eine solche von bloss privatem
Charakter. Daher kann auch die fälschliche Erstellung der Quittung
nicht unter Art. 61 fallen, indem sie das auf dein Mandatskarton amtlich
Verurkundete völlig unberührt lässt.Der Fälscher missbraucht lediglich
den Namen einer Privatperson und will in keiner Weise für das Gefälschte
amtlichen Charakter vortäuschen. Übrigens kommt es auch sonst vielfach
vor, dass das nämliche Schriftstück nebeneinander öffentliche und private
Verurkundungen enthält (so z. B. die schriftliche Willenserklärung des
Privaten mit amtlicher Beglaubigung der Unterschrift), und im besondern,
dass nachträglich auf dem Papier einer öffentlichen Urkunde eine private
errichtet wird (so z. B. die private Quittung auf der in öffentlicher
Form ansgestellten Schuldurkunde).

5. Nicht ausschlaggebend ist endlich auch der Hinweis der
Urteilsbegründung i. S. Wiederkehr auf den Art. 116 des Postgesetzes,
der die Verfälschung von Postschecks dem Art. 61 BStR unterstellt. Es
kann funerörtert bleiben, ob nicht damit einzig Versälschungen oder
fälschliche Anfertigungen von postamtlichen Verurkundungen, nicht auch
solcher von Privaten, besonders des quittierenden Adressaten, gemeint
seien. Jedenfalls aber hat man es bei Art. 116 mit einer positiven
Bestimmung zu tun, die der Strafandrohung des Art. 61 einen neuen
Tatbestand unterstellt, wie das auch hinsichtlich des in Art. 116 ferner
noch vorgesehenen Tatbestandes der Geltendtnachung eines ungedeckten
Schecks geschieht.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 39 I 242
Date : 30 janvier 1913
Publié : 31 décembre 1914
Source : Tribunal fédéral
Statut : 39 I 242
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 242 B. Strafrcchtspflege. 39. guten vom 30. Eint-it 1913 in Sachen gichweizerische


Répertoire des lois
PCF: 106
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
caractère • hameau • tribunal fédéral • signature • question • cour de cassation pénale • sceau • personne privée • forme et contenu • exactitude • volonté • dossier • autorisation ou approbation • marchandise • la poste • rapport entre • tribunal cantonal • décision • autonomie • quote-part
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