228 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Buudesgesetze.

37. gilt-teil vom 12. Juni 1913 in Sachen @uchtecsom).

Ausl ieferungsverfahr'en txt-Meiseines Vertrages (mit Schweden)
gcma'ss Art. 1 Abs. 1 AusIG. Einrede des Fiskaldelikts (Art. 'H
AuslG.): Für die Frage, ob ein sata/Les vorliege, ist auch das
einsivulila'gige schwelgerische ,Recht in Betracht zu ziehen. Be j
uhung (m einem Sira/mcbesta-ndv, dur demjenigen des Art. 34 litt. f
(les BuMies-A[ico/Lolgzsiseises rom 29. Juni 1900 analog ist.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Laut Zuschriften der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin an das
eidg. Justiz-: und Polizeidepartement, vom 28. April und 1. Mai 1913,
ersucht die schwedische Regierung durch ihre Berliner Gesandtschaft
den Bundesrat um Auslieferung des in seiner Heimat wegen Betrugs unter
Strafverfolgung gestellten und am 26. April 1913 auf Veranlassung des
Polizeichefs von Stockholm in Zürich zur Haft gebrachten schwedischen
Staatsaugehörigen A. H. Ouchterlony. Da das Gesuch nicht auf ein bereits
bestehendes Vertragsverhältnis der beiden Staaten gestützt werden
kann, hat Schweden sich für den Fall der Auslieferungsbewilligung zur
Zusicherung des Gegenrechts bereit erklärt.

Nach dem vorgelegten Haftbefehl des Stockholmer Oberstatthalteramtes für
Polizeisachen, vom 25. April 1913, soll Ouchterlony, der während mehrerer
Jahre, bis im November 1912, in Stockholm eine Farbenfabrik betrieben
habe, durch betrügerisches Verfahren die für denaturierten Branntwein
festgesetzte Restitution der Herstellungssteuer sich erwirkt, dadurch die
Staatskasse betrügerischerweise um einen Betrag, welcher 100,000 Kronen
übersteigt, geschädigt und sich so, gemäss § 25 der königl. Verordnung
betr. die Denaturierung von Branntwein, vom 10. Oktober 1890, des Betruges
nach Kap. 22 § 1 des Strafgesetzes schuldig gemacht haben.

Den übrigen beigebrachten Akten ist über den Ouchterlony zur
Last gelegten Tatbestand des Nähern zu entnehmen: Laut Bericht der
königl. Kontrolldirektion vom 7. Mai 1913 beträgt in Schweden die Steuer
auf der Herstellung von Branntwein 65 Ore

Internationale Auslieferung. N° 37. 229

pro Liter à 50 0/0; im Falle der Denaturierung des Branntweins werden
jedoch 64 Ore pro Liter zurückerstattet. Die Denaturierung erfolgt
in Gegenwart eines amtlichen Kontrolleurs und eines Zeugen. Der
Kontrolleur misst den zu denaturierenden Branntwein, bestimmt
dessen Altoholgehalt und berechnet die Menge des ihm beizumischenden
Denaturierungsmittels. Vor dem Vollng der Mischnng hat der Kontrolleur
festzustellen, dass sich das Denaturierungsmittel nicht bereits in dem
Branntwein befindet, um zu verhindern, dass für denselben Branntwein
mehr als einmal die Rückerstattung der Herstellungssteuer erwirkt
werden kann. Nach vollführter Denaturierung stellt der Kontrolleur
einen Denaturierungsschein aus, der vom Zeugen bestätigt wird und
denjenigen, der den Branntwein hat denaturieren lassen, zum Bezuge des
Restitutionsbetrages aus der Generalstaatskasse legitimiert.

Jn einem Polizeibericht vom 3. Mai 1913 ist angegeben, Ouchterlonh
habe in der Zeit vom 1. März 1910 bis 30. Sep: tember 1912 von einer
(näher bezeichneten) Fabrikfür Spiritusdestillation, die in den letzten
Jahrenseine einzige Lieferantiu gewesen sei, im ganzen 71,193,61 50
°]oigen Branntwein bezogen, in der gleichen Zeit aber nicht weniger als
341,640 l Branntwein, und zwar 273,936 l zur Herstellung von Lackfarben
und Firnissen, und 67,704l zum Verkauf, denaturieren lassen und dafür
die Herstellungssteuer von der Generalstaatskasse zurückerhoben. Er habe
somit durch falsche Angaben über die Denatux rierung einer Quantität von
270,446,4 1 die Generalstaatskasse um den Betrag von 173,085 Kronen 69
Ore betrogen.

Über die Art, wie dieser Betrug erfolgt sein soll, geben die Akten
keine bestimmte Auskunft. Die Kontrolleure selbst scheinen anzunehmen,
Ouchterlony habe entweder nach der jeweiligen Denaturierung das
Denaturierungsmittel wiederum abgesondert und hierauf denselben Branntwein
neuerdings zur Denaturierung vorgeführt oder aber das Denaturierungsmittel
vor dem Hineinmischen mit so viel Spiritus versetzt, dass die endgültige
Mischung so gut wie reiner Spiritus geblieben, also in der Tat gar
nicht denaturiert worden sei und deshalb von neuem zur Denaturierung
habe vorgeführtj,tverden können.

Nach dem bereits erwähnten Bericht der Kontrolldirektion vom

230 A. Slaalsrechtliche Entscheidungen. I]. Abschnitt. Bundesgèsetze.

7. Mai 1913 wäre es auch nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr
das wahrscheinlichste, dass Ouchterlonh überhaupt kein wirkliches
Denatnrierungsmittel, sondern reinen Branntwein, hineingemischt habe,
was der Aufmerksamkeit des Kontrolleurs entgangen sei, und dass er in
dieser Weise denselben Branntwein zu wiederholten Malen zur Denaturierung
vorgeführt habe. Diese letztere Auffassung wird auch in einem weitern
Polizeibericht vom 8. Mai 1913 vertreten, mit der nähern Erklärung,
die bloss simulierte Denaturierung sei dadurch ermöglicht worden,
dass Kontrolleur und Zeuge es unterlassen hätten, zu untersuchen, ob
die vor ihren Augen zur Denaturierung verwendete Flüssigkeit wirklich
das Denaturierungsmittel (Terpentin) gewesen sei, sondern sich durch
die Manipulation Ouchterlonhs, der einfach Branntwein verwendet habe,
hätten täuschen lassen.

Die im Haftbefehl angerufenen Strafbestimmungen lauten in der vorgelegten
Übersetzung:

Königl. Verordnung betreffend die Denaturierung von Branntwein, vom
10. Oktober 1890:

§ 25: Wer durch falsche Angabe oder anderes betrügerisches Verfahren
sich die für denaturierten Branntwein festgesetzte Restitution der
Herstellungssieuer oder Steuerfreiheit unbefugt erwirkt, wird nach
Kap. 22, § 1 des Strafgesetzes bestraft.

Strafgesetz Kap. 22: Über Betrug und andere Unredlichkeit.

§ 1: Wer durch Annahme eines falschen Namens, Standes oder Berufes
oder durch anderes betrügerisches Verfahren sich Gut oder Geld
erschwindelt oder einem Andern den Verlust desselben verursacht, wird
..... mit Geldstrafe oder Gefängnis von höchstens sechs Monaten oder
mit Zuchthans von höchstens zwei Jahren bestraft. Sind die Umstände
besonders erschwerend, so kann die Dauer der Zuchthausstrafe auf vier
Jahre erhöht werden.

B. Ouchterlony hat bei seiner polizeilichen Einvernahme in Zürich
persönlich und durch Eingabe des Rechtsanwaltes Dr. Eugen Curti an
das eidg. Justizund Polizeidepartement vom 22. Mai 1913 gegen die
Bewilligung seiner Auslieferung protestiert. Er wendet ein, es handle
sich bei dem ihm zur Last gelegten Tatbestand um ein Fiskaldelikt,
für das nach Art. 11Internationale Auslieferung. N° 37. 231

AuslG die Auslieferung nicht statthaft sei; übrigens träfen die
angerufenen Strafbestimmungen nicht zu, indem er tatsächlich den
Staat nur in der Weise geschädigt habe, dass er den mit Terpentin
denatnrierten Branntwein zu andern, als zu dem gesetzlich erlaubten
Zwecke der Lackfabrikation verwendet habe, ein Vergehen, auf das in § 26
der königl. Verordnung vom 10. Oktober 1890 (neue Redaktion vom 7. April
1911) lediglich Geldstrafe bis zu 500 Kronen angedroht sei. Die Eingabe
Dr. Curtis rügt liberdies, dass der Haftbefehl den Auslieferungstatbestand
nicht genügend im Sinne des Art. 15 AuslG nmschreibe. Sie gelangt deshalb
zu dem Begehren, es sei das Ausliefernngsgefuch von vornherein abzuweisen,
eventuell sei die Einsprache Onchterlonys als begründet zu erklären und
schlim1nstenfalls die Auslieferung nur unter dem Vorbehalte des Art. 11
Abs. 2 AuslG zu bewilligen.

C. Mit Zuschrist vom 27. Mai 1913 hat der Bundesrat die Akten dem
Bundesgericht zum Entscheide über die Einsprache Onchterlonys gemäss
Art. 23 AuslG übermittelt und dabei bemerkt, er erachte die in Ergänzung
des Haftbefehls eingelangten amtlichen Aktenstücke nach Massgabe des
Art. 15 AnslG, das einzig in Betracht komme, da kein Auslieferungsvertrag
zwischen der Schweiz und Schweden bestehe, für genügend, um auf das
Anslieferungsbegehren eintreten zu können; --

in Erwägung:

1. Da zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden weder ein
allgemeiner Auslieferungsvertrag, noch eine spezielle Gegenrechtserklärung
für das gesetzliche Auslieferungsdelikt des Betrugs (Art. 3 Abs. 1
Ziff. 22 AuslG) besteht, so setzt die Bewilligung des vorliegenden
Auslieferungsgesuchs gemäss Art. 1 Abs. 1 AuslG in erster Linie voraus,
dass ihm der Bundesrat, mit oder ohne Vorbehalt des Gegenrechts, zu
entsprechen entschlossen sei. Diesen Entschluss hat der Bundesrat dadurch
kundgegeben, dass er die Einsprache Ouchterlonhs dem Gericht gemäss
Art. 23 AuslG zur Behandlung überwiesen hat, mit dem Bemerken, er erachte
die vorliegenden Akten für genügend, Um auf das Auslieferungsgefuch
eintreten zu können. Denn dieses Vorgehen kann nur dahin aufgefasst
werden, dass der Bundesrat die Auslieferung wohl gegen die von Schweden
angebotene Zu-

232 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

sicherung des Gegenrechts s zu gewähren bereit sei, sofern das
Bundesgericht sie für zulässig erkläre. Letzteres hat somit über
die sachlich auf Art. 11 AuslG gestützte Einsprache Ouchterlonys zu
entscheiden. _

2. Der Art. 11 AuslG stellt in Abs. 1 den Grundsatz aus, dass die
Auslieferung nicht bewilligt werden dürfe (soweit hier Von Belang),
wegen Übertretung fiskalischer Gesetze, und fügt in Abs. 2 ergänzend bei,
dass die Auslieferung einer Person, der neben einem Auslieferungsdelikte
noch eine solche Ubertretung zur Last falle, nur unter der Bedingung
zulässig sei, dass diese Ubertretung weder bestraft werden noch
einen Strafverschärfungsgrund bilden darf. Aus dem Wortlaute dieser
Gesetzesbestimmungen könnte an sich geschlossen werden, dass für die
Frage, ob eine Übertretung fiskalischer Gesetze vorliege, lediglich
das libertretene Gesetz selbst, also das Recht des die Auslieferung
nachsuchenden Staates, massgebend sei. Allein nach Art. 3 eingangs
AuslG kann die Auslieferung allgemein nur bewilligt werden, wenn die
Handlung, wegen der sie nachgesucht wird, nicht nur nach dem Rechte des
ersuchenden Staates, sondern auch nach demjenigen des (schweizerischen)
Zufluchtsortes des Auszuliefernden unter einen der im Gesetze aufgezählten
gemeinen Straftatbestände fällt. Dieses gesetzliche Begriffsmerkmal des
Auslieferungsdelikts als solchen ist auch für die Auslegung von Art. 11
des Gesetzes in dem Sinne von Bedeutung, dass danach die Auslieferung
gemäss Art. 11 ausgeschlossen sein muss nicht nur, wenn die fragliche
Handlung sich schon nach dem Rechte des ersuchenden Staates als eine
Übertretung fiskalischer Gesetze darstellt (welchen Fall der Text des
Art. 11 selbst allein umfasst), sondern

auch dann, wenn die Handlung zwar nach dem Rechte des er-

suchenden Staates unter einen der allgemeinen Straftatbestände des
gesetzlichen Verzeichnisses der Auslieferungsdelikte ·fällt, nach
dem schweizerischen Rechte des Zufluchtsortes dagegen ein besonderes
Fiskaldelikt bildet. Denn auch in diesem letztern Falle ist eben die
allgemeine Bedingung des Art. 3, wonach der gesetzlich näher umschriebene
Auslieferungscharakter der Handlung nach dem Rechte der beiden beteiligten
Staaten gegeben sein muss, nicht erfülllt. .

Internationale Auslieferung. N° 37. 233

3. Ouchterlony ist nach dem Hastbefehl und den zu dessen Ergänzung
beigebrachten Akten beschuldigt, in der Zeit zwischendem 1. März 1910
und dem 30. September 1912 die zur Überwachung der Denaturierung von
Branntwein zu Fabrikationsund Verkaufszwecken, in seiner Farbenfabrik in
Stockholm, beigezogenen Amtspersonen (staatliche Kontrolleure und Zeugen)
über die richtige Verwendung des Denaturierungsmittels getäuscht, auf
Grund der fo ermöglichten mehrfachen Vorführung desselben Branntweins
zur Denaturierung sich die vom Staate für den denaturierten Branntwein
gewährte Rückvergütung der Herstellungssteuer für eine mehrfach
grössere, als die wirklich verwendete Branntweinmenge verschafft
und die Staatskasse dadurch um die entsprechenden Gebührenbeträge
rechtswidrig geschädigt zu haben. Dieser Strafverfolgungs-Tatbestand
auf den der Auslieferungsrichter, feststehender Praxis gemäss, trotz der
abweichenden Sachss darstellung Ouchterlonys ohne weiteres abzustellen
hat umfasst unzweifelhaft die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des
gemeinen . Verbrechens des Betrugs, nämlich die in Bereicherungsabsicht
durch Täuschung bewirkte Schädigung fremden Vermögens. Es ist
speziell auch in Bezug auf das Täuschungsmoment in genügender Weise
substantiiert, indem der Polizeibericht vom 8. Mai 1913 die schon im
Bericht der Kontrolldirektion vom 7. Mai 1913 als am wahrscheinlichsten
bezeichnete Annahme vertritt, Ouchterlony habe zu der vor den Augen der
Kontrollpersonen ausgeführten Denaturierungsoperation unter Benutzung
des Umstandes, dass jene Personen die Prüfung des Denaturierungsmittels
selbst unterlassen hätten, statt des wirklichen Denaturierungsmittels
Terpentin, einfach Branntwein verwendet und so die Denaturierung bloss
simuliert. Ferner sind Ort und Zeit dieses betrügerischen Verhaltens, die
letztere wenigstens in der Form eines bestimmt begrenzten Zeitabschnittes,
angegeben. Es ist daher, entgegen der Bestreitung Ouchterlonys, mit
dem Bundesrat anzunehmen, dass die Akten, was die Umschreibung des
Auslieferungstatbestandes betrifft, dem Erfordernis des Art. 15 AuslG
(Angabedes eingeklagten Verbrechens nebst Ort und Zeit seiner Begehung)
genügen.

Fragt es sich nun, ob dieser Tatbestand unter den Begriff eines-

234 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Landesgesetze-.

besonderen Fiskaldeliktes falle, so muss dies für das schwedische
Recht nach den im Haftbefehl angerufenen Bestimmungen allerdings wohl
verneint werden. Der Umstand, dass laut § 25 der königl. Verordnung
betr. die Denaturierung von Branntwein, vom 10. Oktober 1890, die
unbefugte Erwirkung der für denatnrierten Branntwein vorgesehenen
Restitution der Herstellungsfteuer durch falsche Angabe oder anderes
betriigerisches Verfahren- mit der Strafe des Betrugs im Sinne des
allgemeinen Strafgesetzes bedroht ist, scheint darauf hinzuweisen, dass
die schwedische Rechtsordnung jener Art der betrügerischen Benachteiligung
des Staates keinen besondern Strascharakter beilegt, sondern sie einfach
der einschlägigen allgemeinen Strafnorm Unterstellt. Anders liegt jedoch
die Sache nach dem schweizerischen Recht. Allerdings hat die Schweiz
an Stelle des schwedischen Systems der staatlichen Besteuerung der
Brauntweinfabrikation das Monole des Bundes für die Herstellung und
die Einfuhr gebrannter Wasser, gemäss Art. 82 bis BV und dem BG vom
29. Juni 1900 über gebrannte Wasser. Allein der vom schweizerischen
Monopolinhaber festgesetzte Verkaufspreis des Alkohols, in welchem der
sog. Altonopolgewinn enthalten ist, entspricht immerhin dem in Schweden
durch die staatliche Fabrikationssteuer beeinflussten Verkaufspreise
des privat erzeugten Branntweins Und dabei besteht in der Schweiz
eine im Grundsatze der schwedischen durchaus analoge Einschränkung
dieser staatlichen Verteuerung des Alkoholpreifes, indem nach Art.15
des erwähnten BG der Bund von den zur Herstellung von Erzeugnissen"
verwendeten monopolpflichtigen gebrannten Wassern bei der Ausfuhr
jener Erzeugnisse eine seinem Monopolgewinn entsprechende Rückvergütung
leistet, gleich wie der schwedische Fiskus im Falle der Denaturieruug
des Branntw eins beinahe die volle darauf erhobene Herstellungssteuer
zurückerstattet. An die Übertretungen der die Monopolstellung des
Bundes regelnden Vorschriften aber sind in Art. 24 des Gesetzes besondere
Strafdrohungen geknüpft, und zwar behandelt das Gesetz diese Übertretungen
mit aller Deutlichkeit speziell vom fiskalischen Gesichtspunkte aus Es
bedroht sie nämlich mit Geldbufzen, die nach dem Betrage der dem Staate
unterschlagenen Summe bis zum Zwanzigfachen dieses Betrages zu be-

Internationale Auslieferung. N° 37. ' 235

messen sind, und bestimmt zudem in Art. 30 Abs.?) ausdrücklich, dass
für die gerichtliche Beurteilung dieser Strassälle das BG Bett. das
Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze,
vom 30. Juni 1849, massgebend sei. Mitder Strafe des Art. 24 ist
nun insbesondere auch zu belegen, wer sich eine ungerechtfertigte
Rückvergütung zuwendet (litt. f).

Die Bundes-Alkoholgesetzgebung bezeichnet also den Missbrauch der

gesetzlichen Rückvergütungsvorschrift und die damit zum eigenen
Vorteil bewirkte rechtswidrige finanzielle Schädigung des Staates
schlechthin als ein besonderes Fiskaldelikt. Zur Erlangung einer solchen
ungerechtfertigten Rückvergütung aber" bedarf es (abgesehen vom Falle
einer ftrafrechtlichen Mittäterschaft der beteiligten Staatsorgane)
naturgemäss einer Täuschung der staatlichen Kontrollstelleu, sei es
über die Ausfuhr alkoholhaltiger Erzeug_ nisse, sei es über die zur
Herstellung von solchen wirklich ausgeführten Erzeugnissen verwendete
Alkoholmenge. Der volle begriffliche Tatbestand des gemeinrechtlichen
Betrugs" ist m. a. W. dem Spezialdelikte im Sinne von Art. 24 litt. f
des BundesAlkoholgesetzes, wie überhaupt der vorsätzlichen Ubertretung
staatlicher Fiskal-, namentlich der Zollvorschriften, wesentlich. Folglich
erscheint die Anwendung der gewöhnlichen Betrngsstrafe auf den fraglichen,
unter Sonderstrafdrohung stehenden Tatbestand, an Stelle oder gar neben
dieser Sonderstrafbestimmung, schon mit Rücksicht auf den durch die Logik
gegebenen allgemeinen Jnterpretationsgrundsatz, wonach die spezielle
Rechtsvorschrift der generellen vorgeht, als unstatthaft (vergl. hierüber
aus der deutschen Strafrechtsliteratur z. B. Meyer-Allfcld, Lehrbuch,
§ 105 IX S 549, und v. Liszt, Lehrbuch, ([S./19. Aufl., -S. 663
f.). Uberdies würde beim derzeitigen schweizerischen Rechtszustande für
die gemeinrechtliche Betrugsstrafe das einschlägige kantonale Strafrecht
in Betracht fallen, dem jedoch die Einbeziehung von Tatbeftänden,
die dem Bereiche der Bundesgesetzgebung angehören, nur soweit zusteht,
als sein Eingriff bundesrechtlich ausdrücklich vorbehalten ist; dies
trifft aber hier nicht zu, vielmehr hat der Bundesgesetzgeber auch die
Strassanktion der in Rede stehenden Gesetzesverletzung vorbehaltlos
selbst bestimmt. Demnach muss angenommen werden, dasz auch die unbefugte
Erwirkung einer ReftiAS 391 1913 te

236 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

tution der s chwedis chen Branntwein-Herstellungssteuer, im Sinnedes §
25 der königl. Verordnung vom 10. Oktober 1890, nachder sschweizerischen
Rechtsauffassung den Charakter eines besondern Fiskaldeliktes hat und
dass somit der Bewilligung des vor-

würsigen Auslieferungsgesuches gemäss Erwägung 2 oben in der-

Tat der Art. 11 AuslG zwingend entgegensteht.

Der heutige Auslieferungsfall unterscheidet sich von dem durch Urteil
vom 19. März 1913 erledigten Falle Bauer-Moser'·. Dort wurde dem
Verfolgten als Auslieferungsdelikt eine zum Zwecke einer Zolldefraudation
vorgenommene Urkundensälschung zur Last gelegt, und diese stellte einen
für die Täuschungshandlung, wie sie auch damals als der Zolldefraudation
wesentlich erachtet wurde, nicht speziell erforderlichen und insofern
selbständigen Tatbestand dar, für den die Auslieferung zu gewähren
war. Hierdagegen geht die als Auslieferungsdelikt geltend gemachte
Betragshan·dlung, wie ausgeführt, im Tatbestande des nicht zur
Auslieferung berechtigenden Fiskaldeliktes völlig auf; -

erkannt:

Die Einsprache Ouchterlonys gegen}; seine Auslieferung nach Schweden
wird gutgeheissen, und es hat die Auslieferung nicht stattzufinden.

* AS391 Nr. M S. 3 ff.B. STRAFREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE
PÉNALE

___-. .--

I. Bundesstrafrecht. Gode pénal fédéral.

38. zarte vom 23. gis-til 1913 in Sachen Her-hergesgegen
Htaatganwaltschaft des KantenThurgau und ziehn-ais Bunde-bahnen

Geltendmachung einer zw'fälscktm Bundesrékte im Sinne des-Art. 6'1
BSt-rR liegt nur dann vor, wenn die Gpltcndmfwlzumg zum Zwecke der
Täuschung mittels der Fälschung, bezw. mittels des verfälschten Teils
der Urkunde erfolgt.

A. Der Rekursbeklagte war Inhaber eines Streckenabonnements der SBB für
die Strecke Romanshorn-Arbon, gültig vom 4. April bis 3. Mai 1912. Nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer setzte die Ehefrau des Kassationsklägers
wie sie behauptet, aus Narretei den Datumzahlen 3 und _4 je eine
1 vor, so dass die Gültigkeit des Abonnements sich bis zum 13. Mai
zu erstrecken schien. Das dermassen verfälschte Abonnement hat der
Kassationskläger am 18. Mai bei einer Fahrt von Romanshorn nach Arbon
dem Kondukteur vorgewiesen, und zwar unter Verdeckung des Datums mit dem
Daumen. Als der Kondukteur das Abonnement dennoch näher ansah und als
abgelauer zurückwies, zeigte ihm der Kassationskläger ein Retourbillet
ArbonRomanshorn, das nach der Darstellung des Kassationsklägers am 11. Mai
gelöst und an diesem Tage bloss für die Hinsahrt benutzt worden war,
das jedoch nach der Zeugenaussage des Kondukteurs tatsächlich ausgelaufen
war und daher Von diesem
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 228
Datum : 12. Juni 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 228
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 228 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Buudesgesetze. 37. gilt-teil


Gesetzesregister
AuslG: 1  3  11  15  23
BV: 82bis
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betrug • schweden • schwedisch • auslieferungsdelikt • bundesrat • haftbefehl • zeuge • gegenrecht • falsche angabe • abonnement • bundesgericht • geldstrafe • frage • strafverfolgung • ersuchender staat • stelle • ausfuhr • schweizerisches recht • beschuldigter • dauer • benutzung • vorteil • sachverhalt • entscheid • zusicherung • gericht • schweizer bürgerrecht • vorbehalt • beurteilung • berechtigter • gesuch an eine behörde • ausgabe • grundrechtseingriff • bereicherungsabsicht • menge • einfuhr • bedingung • monat • geld • sbb • 1849 • charakter • zuchthausstrafe • bezogener • maler • tag • verhalten • richtigkeit • redaktion • rechtsanwalt
... Nicht alle anzeigen