186 B. Entscheidungen der Schuidbetrcibungsund Konkurskammer.

scheid erheben, nicht eingetreten zu werden. Jus-besondere kann
dahingesiellt bleiben, ob nicht der Rekurs auch aus dem weiteren Grunde
hätte geschützt werden müssen, weil die Rechte des Drittansprechers nach
der Versieigerung des angesprochenen Gegenstandes sich auf die Vindikation
des Erlöses beschränken (vergl. Jäger, Komm· zu Art. 107 N.17 und 19;
Huber, a. a. O. S· 327).

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird als begründet erklärt und demgemäss in

Wiederherstellung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde
die Beschwerde des W. Stäubli vom 4. November 1912
abgewiesen.A. STAATSREGHTLICHE ENTSGHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLICErster
Abschnitt. Première section. Bundesverfassung. Constjiutjon fédémie
I. Handelsund. Gewerbefreiheit. ÄLiberté du commerce et de l'industrie.

33. Arten vom 6. Haut 1913 in Sachen èîtlîgemeine
Elektrizitätsgesellschaft Yasel, gegen gt. Gallen.

Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Reglementsbestimmung eines städtischen Elektrizitätswerkes,
dass die Erstellung der Hans installationen seiner Stromabnehmer u r a n
(von ihm) k on 2 es 5 i 0 n i e it 0

ns t a l l (l te n r e übertragen werden darf. Bedeutung dieser
Be-stimmung für die Stromabonnenten und f ii r die. i n te r e s s i e r -
te n I n st a l in t e u r e. Diesen letzteren gegenüber stellt sie sich
als eine öffentlichreehtliche, mit Strafsanktion v e r s 0 lt (? n e Z w
a n g s n 0 r m der. Rechtsanspruch des Installateurs auf Erteilung der
Konzession bei Erfüllung der vom Elektrizildtswerk hiefür aufgestellten
allgemeinen Bedingungen gemäss der Garantie der Gewerbefreiheit: In der
Verweigerung eine! Konzession an einen sole/een Bewerber deswegen, weil
bereite genügend [')islallateure für die vorhandene Arbeit kanzessioniert
seien. liegt eine Verletzung dieser Garantie. -

Das Bundesgericht hat

auf Grund folgender Aktenlage:

A. Die politische Gemeinde St. Gallen betreibt ein Elektrizitätswerk,
über dessen Beziehungen zu den Abonnenten des AS 39 1 _ 1913 13

188 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

elektrischen Stromes ein Regulativ der Gemeindebehörde vom 4. Juni 1908
u. a. bestimmt: Der Strom wird auf Grund eines Abonnementsvertrages
abgegeben, worin die Art und Menge des zu liefernden Stromes, die
Art seiner Verwendung, die Einheitspreise, der Zahlungsmodus und
die Vertragsdauer bestimmt, sowie allsällige besondere Bedingungen
enthalten sein sollen (Art. 4). Für jedes Grundstück wird in der
Regel eine eigene Zuleitung von der nächstgelegenen öffentlichen
Leitung aus erstellt, wobei das Elektrizitätswerk selbst die
Ausführung des Anschlusses von der öffentlichen Leitung bis und mit
den Zählern besorgt (Art. 6). Die Erstellung und der Unterhalt von
elektrischen Anlagen im Jnnern von Gebäuden, d. h. aller Leitungen
und Apparate hinter dem Elektrizitätszähler, dürfen Art. 12 nur an
konzessionierte Jnstallateure übertragen werden. Für diese Arbeiten sind
die Vorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins und die
einschlägigen Erlasse zuständiger Behörden massgebend, und zwar steht dem
Elektrizitätswerk jederzeit das Recht zu, die Hausinstallationen, wie auch
die Anschlussleitungen, überwachen und prüfen zu lassen (Art. 15). Endlich
lautet unter den Schlussbestimmungen Art. 31: Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen vorliegenden Regulativs geben dem Elektrizitätswerke
das Recht, dem fehlbaren Abonnenten weitere ' Stromabegab zu verweigern,
ohne dass von dessen Seite irgend welche Ansprüche auf Schadenersatz
gemacht werden können. Ausserdem ist das Elektrizitätswerk berechtigt,
bei Zuwiderhandlungen Konventionalstraer bis auf 100 Fr. zu verhängen.

Jm September 1910 hat die Verwaltung des Elektrizitätswerkes einen Anhang
zu diesem gemeinderätlichen Regulativ herausgegeben, der u. a. folgende
Ausführungsvorschriften enthält:

Art. 2. Die Hauseinrichtungen, vom Elektrizitätszähler weg, können durch
hier vom Gemeinderate konzessionierte Unternehmer, sowie vom ftädtischen
Elektrizitätswerke ausgeführt werden.

Art. 3. Die Erlaubnis (Konzession) zur Ausführung elektrischer
Einrichtungen im Anschlusse an das städtische Elektrizitätswerk wird
auf schriftliche (Eingabe an den Stadtrat solchen Jnstallateuren
erteilt, die bereits elektrische Anlagen nachweisbar er-[. Handelsuud
Gewerbefreiheit. N° 33. 189

stellt haben, eigene Werkstätten in St. Gallen und das nötige technische
Personal besitzen, die neuesten, in der Beleuchtungstechnik bereits
bewährten Materialien halten und eine dem Stadtrat genehme Kaution von
1000 Fr. leisten. Die Kaution bleibt ein Jahr lang nach dem Erlöschen
der Kaution stehen

Art. 4. Die Verantwortlichkeit des Jnstallateurs erstreckt sich an
alle durch ihn ausgeführten Arbeiten und Lieferungen, sowie an genaue
Befolgung der jeweils zu Recht bestehenden Vorschriften betr. Erstellung
und Jnstandhaltung elektrischer Hausinftallationen, herausgegeben vom
Schweiz. Elektro-technischen Verein und allfälligen Spezialvorschristen
des Elektrizitätswerkes. _

Kraft vertraglicher Übereinkunft gelten diese Regulativbestimmungen
der Gemeinde St. Gallen auch für die Nachbargemeinden Tablat und
Straubenzell. _

B. Mit Eingabe Vom 26. September 1912 bewarb sich die Allgemeine
Elektrizitätsgesellschaft Basel A.-G in Basel, die schweizerische Filiale
der gleichnamigen Berliner Gesellschaft, welche in der Stadt St. Gallen
ein sog. Montage-Büreau unter der Leitung eines Chefmonteurs eingerichtet
hatte, auf Grund der zuletzt erwähnten Bestimmungen des Regulativanhangs
beim Stadtrat von St. Gallen um die Konzefsion zur Ausführung
elektrischer Anlagen. Hieran teilte ihr zunächst, am 26. Oktober 1912,
die Betriebsdirektion des städtischen Elektrizitätswerkes im Auftragdes
Stadtrates mit, dass diese Behörde ihr Konzessionsgesuch mit Rücksicht
auf den Umstand, dass die bis jetzt konzessionierten Jnstallateure
in St. Gallen nur mit grösster Mühe genügend Arbeit finden könnten,
abgewiesen habe. Erst auf wiederholte Nellamationen ihres Vertreters
erhielt sie dann auch einen vollständigen Protokollanszug dieses
stadträtlichenBeschlusfes vom 22. Oktober 1912, der im Dispositiv
dahingeht, es werde auf das Konzessionsgesuch der AGG Basel zur Zeit
nicht eingetreten. Die Begründung lautet entsprechend dem Berichte
der stadträtlichen Verwaltungsabteilung für Tiefbau und elektrische
Betriebe an die Gesamtbehörde wie folgt: Die Informationen über die AEG
lauteten zwar günstig, und es sei zweifellos, dass die Gesellschaft
auch ihre St. Galler Filiale mit vorgeschriebenen Jnstallations-190
A. Staalsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

materialien und fachkundigem Personal aus-rüsten und sachgemässe
Jnstallationen ausführen würde, so dass der Konzessionserteilung
an sich in technischer Hinsicht nichts entgegenstehe. Allein von
den Jnstallateuren werde über die AEG geklagt, sie sei als eine
Firma bekannt, die bei der Acquisition rücksichtslos vorgehe und vor
Preisdrückereien nicht zurückschrecke, wenn es ihr damit nur gelinge,
festen Boden zu fassen. Sie fürchteten, dass die Filiale St. Gallen
den andern bis jetzt konzessionierten Jnstallateuren eine schwere,
für einzelne mit wenig Mitteln arbeitende Jnstallationsfirmen direkt
ruinöse Konkurrenz bereiten würde. Es sei daher begreiflich, dass die
Jnstallateure in einer Eingabe an das Elektrizitätswerk (vom 9. Juli 1912)
um Abweifung des Konzessionsgesuches der AEG ersuchten. Nach eingehender
Prüfung sei die referierende Verwaltungsabteilung zum Antrage gelangt,
in diesem Sinne zu entscheiden Wenn es auch richtig sei, dass die
Justallationsfirmen das Aequisitionsgeschäft für das Elektrizitätswerk
besorgten und gerade die AGG mit ihren Vielen Neuerungen zur Hebung
des Elektrizitätsabsatzes beitragen würde, so müsse doch gesagt werden,
dass die 13 in St. Gallen niedergelassenen Jnstallationsfirmen, welche
sehr viele Jnstallationsmaterialien und Apparate (Motoren, Kocher,
Heizkörper ze.) von der AEG bezögen, bis jetzt in dieser Hinsicht zu
Klagen nicht Anlass-gegeben hätten. Ferner bestehe, zur Zeit wenigstens,
kein Bedürfnis nach Vermehrung der Jnstallateurez denn es sei der
referierenden Verwaltungsabteilung bekannt, dass die jetzigen Firmen
mit Ausnahme der Herbstund Wintermonate Mühe hätten, für ihr Personal
genügend Arbeit zu finden, und diese Situation werde sich bei weiterem
Nachlassen der Bautätigkeit noch verschlechtern.

Gegen diesen Beschluss des Stadtrates von St. Gallen beschwerte sich
die AEG beim Regierungsrate des Kantons St. Gallen wegen Verletzung der
Handels und Gewerbefreiheit.

Jn seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs präzisierte der Stadtrat seinen
Rechtsstandpunkt noch dahin: Das ftädtische Elektrizitätswerk sei ein von
privatwirtschaftlichen Grundsätzen geleiteter Gewerbebetrieb, der kein
rechtliches Monopol auf die Erzeugung von elektrischer Energie besitze
und somit die Konkurrenz von Privatunternehmungen nicht ausschliessen
könne Wie jeder andereI. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 33. 191

Gewerbetreibende müsse auch das städtische Werk das Recht beanspruchen,
seinen Wirtschaftsbetrieb nach Zweckmässigkeitsgründen einzurichten
Es müsse ihm insbesondere freistehen, je nach Gutfinden und Bedürfnis
die Jnstallationen seiner Stromabonnenten selbst vorzunehmen oder
an Jnstallationsfirmen weiter zu Vergeben, wobei es in deren Wahl
ebenso frei sei, wie irgend ein anderer Unternehmer, dem auch nicht
vorgeschrieben werden könne, mit wem er Lieferungsoder Werkverträge
abschliessen müsse. Die gegenteilige Auffassung würde gerade der von
der Rekurrentin angerufenen Handelsund Gewerbefreiheit widersprechen
und auch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen.

"Durch Entscheid vom 7. Januar 1913 wies der Regierungsrat den
Rekurs der AGG mit wesentlich folgender Begründung ab: Für die
Beurteilung dieses Falles seien die gleichen Motive massgebend,
welche den Regierungsrat und auch das Bundesgericht letztes Jahr im
Rekursfalle der Firma Walser & Cie. in Rheineck geleitet hätten und
übrigens schon verschiedenen früheren Entscheidungen des Bundesrates zu
Grunde lägen. Die angefochtene Massnahme des Stadtrates sei von dieser
Behörde nicht als öffentlichrechtlicher Person, sondern als Inhaberin
eines nach privatrechtlichen und kaufmännischen Grundsätzen betriebenen
Gewerbeunternehmens getroffen worden. Folglich sei eine Beschwerde
wegen Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit ihr gegenüber nicht
zulässig, Ebensowohl, wie sich ein Elektrizitätswerk die Erftellung von
Anschlussleitnngen und Hansinstallationen selbst reservieren könne, liege
es auch in seiner Macht, nach praktischen Zweck-· mässigkeitsgründen diese
Arbeiten and-ern Firmen zu übertragen. Jnsofern die Stadt St. Gallen kein
rechtliches Mouopol auf Erzeugung elektrischer Energie besitze und daher
die freie Konkurrenz nicht absolut ausgeschlossen sei, bleibe auch dem
Gewerbetreibenden die durch die Bundesverfassung gewährleistete abstrakte
Möglichkeit der Ausübung des betreffenden Gewerbes; die Gelegenheit zu
gewinnbringender Ausübung aber habe die Bundesund Kantonsverfassung nicht
garantiert. Da in dieser Hinsicht also auch die Gemeinde die Freiheit
jedes andern gewerblichen Unternehmers geniesse, brauche nicht weiter
geprüft zu werden, ob die Rückstellnug des Konzessionsgesuches in diesem
speziellen Falle angemessen sei

192 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

und einem wirklichen Bedürfnisse entspreche; es könne sich hier jedenfalls
nicht um einen verfassungswidrigen Verstoss gegen die Gleichheit der
Gewerbegenossen handeln. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob die
Zulassung der AEG für die bestehenden Firmen tatsächlich eine ruinöse
Konkurrenz bilden würde.

C. Auf Grund seines Entscheides vom 22. Oktober 1912 über das
Konzessionsgesuch der AEG beschloss der Stadtrat von St. Gallen am 8·
November 1912 auf Ansrage des städtischen Kontrollbüreaus, die von
Chesmonteur Eichenwald als Montagebüreau St. Gallen eingerichtete
Filiale der AEG könne nicht pflichtig erklärt werden, in St. Gallen
Geschäftsniederlassung zu nehmen, nachdem ihr die Konzession für
die Erstellung elektrischer Jnstallationen nicht erteilt worden sei
Dagegen merde, da festgestellt sei, dass jenes Montage-Büreau schon seit
geraumer Zeit hier arbeite, ohne polizeilich gemeldet zu sein, und seinen
Geschäftsbetrieb eröffnet habe, bevor sein Konzessionsgesuch erledigt
gewesen sei, Einleitung zur Strasuntersuchung in sremdenpolizeilicher
Richtung wie bezüglich nichtkonzessionierten Geschäftsbetriebes durch
die städtische Polizeidirektion verfügt.

Diese polizeiliche Strafuntersuchung fand ihren Abschluss durch
Straferkanntnis" der Polizeikommission der Stadt St. Gallen vom 7. März
1913. Danach ergab sich, dass das St. Galler Montagebüreau der AEG
seit dem Herbst 1912 in zwei industriellen Geschäften an der Langgasse
(Gemeinde Tablat) und in seinen eigenen Geschäftsräumlichkeiten an der
Jlgenstrasse in St. Gallen elektrische Anlagen erstellt hatte, obschon
es nicht im Besitze der laut Art 12 des Regulativs betr. die Abgabe von
elektrischem Strom erforderlichen Konzession war. Über diesen Tatbestand
zog die Polizeikommission in Erwägung, dass die Strafkompetenz für die
in der Gemeinde Tablat begangenen Übertretungen des Regulativs beim
Gemeinderat Tablat stehe, weshalb ihre Ahndung dieser Behörde überlassen
werden müsse. Und was die Jnstallationen im eigenen Domizil betreffe,
sei anzunehmen, die Firma habe dieselben in dem guten Glauben ausgeführt,
sie werde als erstklassiges Geschäft ihrer Brauche ohne Zweifel die
Konzession erhalten. Sie werde deshalb von einer Strafe nach Art. 144
des Strafgesetze-s freigesprochen, dagegen mit den Untersuchungskosten
belastet.

[. Handelsund Gewerbesreiheit. N° 33. 193

D Inzwischen hatte die AEG Basel gegenüber dem7 Entscheide des
Regierungsrates des Kantons St Gallen vom Januar 1913 rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen Und den Antrag
gestellt, jener regierungsrätliche Entscheid sowie der dadurch geschützte
Beschluss des Stadtrates von St. Gallen vom 22. Oktober 1912 seien wegen
Verletzung der Art. 27 KV und 31 BV (Handelsund Gewerbefreiheit) und des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Rechtsgleichheit) aufzuheben. Die Anstalt des städtischen
Elektrizitätswerkes wird zur Begründung ausgeführt -·habe nicht rein
privatgeschäftlichen Charakter, sondern trete nach dem Inhalt ihres
Regulativs betr. die Stromabgabe in verschiedener Hinsicht, sowohl
gegenüber den Stromkonsumenten, als auch gegenüber Dritten, mit einer
gewissen Amtsgewalt auf, kraft deren sie allgemein verbindliche Gebote
und Verbote erlasse Jnsbesondere komme der angefochtenen Massnahme des
Stadtrates nicht ' nur die Bedeutung einer privaten, im Hinblick auf einen
Vertragsabschluss von einem Kontrahenten abgegebenen Willenserklärung
zu. Sie stelle vielmehr einen behördlichen und deshalb der Anfechtung
im Rekurswege sähigen Erlass des Stadtrates als Organs der allgemeinen
Gemeindeverwaltung bar, dessen öffentlichrechtlicher Charakter
namentlich daraus unzweideutig hervorgehe, dass die Rekurrentin wegen
ihres Geschäftsbetriebes ohne die stadträtliche Konzession auf Anordnung
des Stadtrates in Strafuntersuchung gezogen worden sei. Der vorliegende
Tatbestand weiche insofern von demjenigen des Rekursfalles Walser &
(Sie. ab, und auch die Erwägung der früheren bundesrätlichen Praxis, dass
die Bundesverfajsung nur die abstrakte Möglichkeit der Gewerbeausübung
garantiere, könne der Rekurrentin nicht entgegengehaiten werden, da
ein Unternehmer, welchem der Stadtrat die Konzession zur Ausführung
elektrischer Jnstallationen verweigere, nur die Wahl habe, sich mit
dieser Abweisung zufrieden zu geben, oder aber wegen nichtkonzessionierten
Gewerbebetriebes mit dem Strafrichter in Konflikt zu kommen, also in einer
Situation sich befinde, bei der auch von einer abstrakten Möglichkeit der
Berufsausübnng nicht mehr die Rede sein könne. Ebenso sei die Berufung
des Regierungsrates auf die Gewerbefreiheit anderer Unternehmer, welche
das städtische Elektrizitätswerk in gleicher Weise für sich

194 A. Stuatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

beanspruchen könne, durchaus verfehlt; denn die Gemeinde nehme als
Jnhaberin ihres Elektrizitätswerkes tatsächlich nicht die Stellung eines
gewöhnlichen Privatunternehmers ein, sondern vielmehr eine privilegierte
Stellung, indem sie Machtmittel verwende, die einem Privaten, auch wenn
er noch so kapitalkrästig sei, niemals zu Gebote stünden. Sie habe im
Regulativ über die Abgabe der Kraft ihres Werks Zwangsnormen aufgestellt,
denen sich der einzelne Abonnent in den drei Gemeinden St. Gallen,
Tablat und Straubenzell, um überhaupt Licht und Kraft zu erhalten, nolens
volens unterziehen müsse. Es könne deshalb namentlich auch hinsichtlich
der Regulativbestimmnngen über die Jnftallationstonzessionen von einem
gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrage nicht gesprochen werden. Eine
solche Monopolstellung und ein derartiger Eingriff einer Gemeinde in das
Wirtschaftsleben, durch Unterbindung der freien Konkurrenz, sei mit der
verfassungsmässigen Garantie der Gewerbefreiheit nicht vereinbar. Die
angefochtenen Entscheide seien unhaltbar," da sie sich auf Gründe
polizeilicher Natur, aus denen allein die Gewerbefreiheit beschränkt
werden dürfe, nicht berufen könnten. Überdies verletzten sie auch den
Grundsatz des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV betr. die Rechtsgleichheit der Gewerbegenofsen,
indem sie die Konzessionsverweigernng gegenüber der Rekurrentin lediglich
auf die beabsichtigte Beschränkung der Zahl der Konkurrenten stützten,
in Missachtung der im Anhang zum Regulativ des Elektrizitätswerkes
namhaft gemachten ganz bestimmten Voraussetzungen für die Erteilung der
Konzession, welche die Rekurrentin zugegebenermassen in geradezu idealer
Weise erfülle.

E. 'Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat um Abweisung des Rekurses
ersucht. Allerdings sei die streitige stadt_ rätliche Massnahme ein
behördlicher Erlass, allein sie sei nicht der Amtsgewalt des Stadtrates
entflossen, sondern charakterisiere sich, gleich wie die angefochtenen
Verfügungen der erwähnten Präzedenzfälle, als rein privatrechtliche
Willenserklärung Auch die im Regulativ betr. die Stromabgabe vorgesehene
Verhängung von Konventionalstrafen und die daraus sich ergebende
Möglichkeit eines Strafuntersuchs bezüglich nicht konzessionierten
Geschäftsbetriebes, worin die Rekurrentin eine öffentlichrechtliche
Beschränkung der Handelsund Gewerbefreiheit mit Strafsanktion zu erblicken

I. Handelsund Gewerbet'reiheit. N° 33. 195

scheine, bilde lediglich einen Bestandteil des privaten
Stromlieserungsvertrages zwischen dem Werk und seinen-Abonnenten. Die
abstrakte Möglichkeit der Gewerbeausübung sei der Rekurrentin nicht
benommen, da die Stadt St. Gallen kein rechtliches Monopol für
die Erzeugung und Abnahme des elektrischen Stromes besitze und die
Rekurrentin daher Jnstallationen im Anschluffe an ein anderes Werk,
dessen Entstehung rechtlich nicht unmöglich sei, besorgen könnte. Gewiss
nehme das Gemeindewerk eine privilegierte Stellung ein, die Ausnützung
einer solchen tatsächlichen Bevorzugung falle aber für die rechtliche
Beurteilung des Werkes und seiner Massnahmen nicht in Betracht und
verstosse insbesondere nach bereits feststehender Praxis nicht gegen
den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit. Auch von Verletzung des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV könne nicht die Rede sein, da dieses Verfassungsprinzip
nur gegen öffentlichrechtliche Eingriffe in die Gleichheit der
Gewerbegenofsen schütze und auf privatrechtliche Verfügungen, wie
eine solche hier in Frage stehe, überhaupt keine Anwendung finde. Die
reglementarische Bestimmung über die Voraussetzungen der Erteilung von
Jnstallationskonzefsionen sei gleichsa·m für das Werk selbst eine Norm
inbezug auf Konzessionserteilung, gewähre aber Dritten keinen Anspruch
auf Berücksichtigung; in Erwägung:

1. Die vorliegende Streitsache unterscheidet sich in ihrem Tatbestande
von den bisher zur Beurteilung durch die Bundesbehörden gelangten
Streitfällen, auf welche als Präjudizien Stadtrat

und Regierungsrat Bezug nehmen. In diesen früheren Fällen (Urteil des
Bundesgerichts vom 25. April 1912 i. S. Walser

& Cie. gegen St. Gallen: AS 38 I Nr. 10, und die in Erw. 2 S. 64
daselbst angeführten älteren Entscheidungen des Bundesrates) machten
die betreffenden Gemeindewerke (Gasanstalten, Wasserversorgung,
Elektrizitätswerke) Anspruch daraus, gewisse für ihre Abonnenten
notwendige Einrichtungen in den beiden Fällen: BBl 1905 VI S. 137 ff. und
AS 38 l Nr. _10 speziell auch die elektrischen Hausinftallationen unter
Ausschluss jeder Konkurrenz anderweitiger Jnstallationsunternehmer selbst
zu besorgen. Hier dagegen hat die Stadtgemeinde St. Gallen,

196 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

laut Art. 12 des gemeinderätlichen Regulativs betr. die Stromabgabe des
städtischen Elektrizitätswerkes vom 4. Juni 1908, die Erstellung der
Hausinstallationen grundsätzlich freigegeben und sich (neben Vorschriften
über die Art ihrer Ausführung, die der Kontrolle des Werks nntersteht)
auf den Vorbehalt beschränkt, dass diese Arbeiten nur an konzessionierte
Jnstallateure übertragen werden dürfen. Dabei ist die Erteilung der
Jnstallationskonzessionen in den Art. 2 4 des Regulativ-Anhangs vom
September 1910 näher geordnet.

Diese Verschiedenheit des Tatbestandes erweist sich, entgegen der
Auffassung der beiden st. gallischen Behörden, als rechtlich bedeutsam.
Zwar ist auch vorliegend das Regulativ betr. die Stromabgabe in erster
Linie dazu bestimmt, das Vertragsverhältnis zwischen dem Werk und seinen
Abonnenten, welches in Bezug aus seinen Inhalt bisher wohl zutreffend als
privatrechtlich behandelt worden ist, zu normieren. Speziell der erwähnte
Vorbehalt begründet zweifellos eine Vertragspflicht des Abonnenten,
deren Missachtung das Werk ihm gegenüber zur Anwendung der in Art. 31 des
Regulativs vorgesehenen Massnahmen (Verhängung von Konventionalstrafe
und Entng der Stromlieferung) berechtigt. Hierin erschöpft sich
jedoch die Tragweite des Vorbehaltes nicht Vielmehr lassen namentlich
die zugehörigen Ausführungsbestimmungen des RegulativsAnhangs klar
erkennen, dass die Vorschrift, wonach die Jnstallateure zur Erstellung
von Hausinstallationen konzessioniert sein müssen, sich auch unmittelbar
an diese Gewerbetreibenden selbst richtet. Denn nur ihnen gegenüber hat
die in den Art. 3 und 4 des Regulativ-Anhangs enthaltene Präzisierung
der Bedingungen, unter denen die Jnstallationskonzession erteilt
werden soll, überhaupt einen Sinn. Dem Einwande des Regierungsrates,
dass es sich dabei lediglich um eine interne Norm gleichsam für das Werk
selbst handle, widerspricht schon -die Fassung des Art. 3: Die Erlaubnis
(Konzession) ..... wird ..... solchen Jnstallatenren erteilt, die ..... ,
da diese Form der Bedingungsstellung unzweideutig eine Kundgebung an
die Adresse der Konzessionsbewerber, nicht eine blosse Weisung an die
Konzessionsbehörde, zum Ausdruck bringt. Und jedenfalls steht jenem
Einwande entscheidend die Tatsache entgegen, dass die Stadt-

I. Handelsund Gewerbefmiheit. N° 33. 197

behörde selbst, wie ihr Verhalten gegenüber der Rekurrentin zeigt,

aus dem Konzessionsvorbehalte des Regulativs ein Verbot für

die Jnstallateure ableitet, ohne die behördliche Konzessionsbewilligung
Hansinstallationen im Anschlusse an Leitungen . des städtischen
Elektrizitätswerkes auszuführen. Jst doch die Rekurrentiin durch Beschluss
des Stadtrates vom 8. November 1912 wegen nichtkonzessionierten
Geschäftsbetriebes dem Polizeistrafrichser überwiesen und von
der zuständigen Polizeikommission der Stadt St. Gallen, wenn auch
freigesprochen, so doch unter Bezugnahme auf Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
StG beurteilt
worden, wonach einer Geldstrafe bis auf 400 Fr. unterliegt, wer einer
auf dem Gesetzesoder Verordnungswege erlassenen allgemein verbindlichen
Vorschrift oder sonst einer allgemein verpflichtenden, zu öffentlicher
Kenntnis gebrachten Anordnung oder Verfügung einer dazu befugten Behörde
oder Amtsstelle nicht Folge leistet.

Dieses Verhältnis des städtischen Elektrizitätswerkes zu den anderweitigen
Jnstallationsunternehmern ist aber unzweifelhaft nicht privatrechtlicher
Natur. Der Abonnent des Werkes muss sich die Regulativbestimmung
betr. Vergebung der Haus-installationen nur an konzessionierte
Jnstallateure zwar als Bedingung seines Stromlieferungsvertrages gefallen

llassen und kann durch die ebenfalls vertraglich ausbedungenen

Zwangsmittel der Konventionalstrafe und des Stromentzuges zu
deren Erfüllung verhalten werden; es steht jedoch in seinem
Belieben, diesen Zwang durch Nicht-Eingehung des Vertrages zu
vermeiden. Dem von der Bestimmung Betroffenen Jnstallateur dagegen
legt das Konzessionserfordernis die unmittelbare, von seinem
Willen unabhängige Verpflichtung aus, ohne vorherige Einholung der
Konzession keine Hausinstallationen zur Benützung des städtischen Stromes
auszuführen. Dieser Verpflichtung fehlt jeder privatrechtliche Titel; sie
kann ihren Rechtsgrund nur in der öffentlichrechtlichen Besehlsgewalt der
Stadtbek hörde gegenüber den ihrem amtlichen Machtbereiche angehörenden
Privatrechtssubjekten haben, welcher allein der Strafzwang des Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

StG zu Gebote steht. Übrigens wird auch durch die Erteilung der Konzession
selbst kein privates Rechtsverhältnis

zwischen dem Elektrizitätswerk und dem konzessionierten Jnstalla-

198 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

teur begründet. Der Konzessionsakt erscheint vielmehr als ein Ausfluss
der hoheitlichen Stellung der Stadtgemeinde auf dem Gebiete der von ihr
kommunalisierten d. h. als Zweig der städtischen Verwaltung organisierten
Gewinnung und Verwertung der elektrischen Energie, und sein Inhalt
bildet die rein verwaltungsrechtliche Erlaubnis zur Ausübung einer
bestimmten gewerblichen Tätigkeit, die an sich in den Geschäftsrahmen
des städtischen Elektrizitätswerkes hätte einbezogen werden können, nach
dessen Organisation jedoch im Sinne des fraglichen Konzessionssyftems
freigegeben worden ist.

Aus der vorliegenden Reglementierung der Konzession sodann
folgt, dass dem Bewerber, der die in Art. 8 des kiegulativ-Anhangs
ausgeführten Bedingungen erfüllt, einRechtsanspruch auf Erteilung der
Konzession zusteht. Die Redaktion jener Regulativbestimmung zeigt
nämlich unverkennbar-, dass es sich dabei nicht etwa nur um eine
beispielsweise, sondern vielmehr um die ers chöpfende Normierung der
Konzessionsvoraussetzungen handelt, dass also die Konzessionserteilung
nicht noch von anderweitigen Bedingungen abhängig sein soll. Und
der erörterte Charakter des Konzessionssystems führt ohne weiteres
dazu, als Korrelat der Pflicht des Konzessionserwerbs auf Seite des
Jnstallateurs die Gebundenheit auch der städtischen Verwaltung an die
von ihr generell gestellten Bedingungen, in dem Sinne, anzunehmen, dass
einem Justallateur bei Erfüllung dieser Bedingungen die Konzession auf
sein Verlangen erteilt werden muss. Im gleichen Sinne dürfte übrigens
das gemeinderätliche Regulativ betr. Stromabgabe wohl überhaupt, auch
den Stromabonnenten gegenüber, auszulegen fein. Denn die Stellung eines
Gemeindeelektrizitätswerkes als einer im Jnteresse der Allgemeinheit
geschaffenen und öffentlichrechtlich organisierten Unternehmung bringt
es naturgemäss mit sich, dass die für den Verkehr des Werkes mit seiner
Kundschaft erlassenen Regulativbestimmungen von jedermann, der sie zu
erfüllen bereit ist, in Anspruch genommen werden können, und dass auch
das inhaltlich private Vertragsverhältnis zwischen dem Werke und dem
Stromabonnenten insofern auf öffentlichrechtlicher Grundlage beruht.

2. Vei Anwendung der entwickelten Rechtsauffasfung auf

I. Handelsund Gewerbefreiheit. N° 33. 199

den streitigen Konzessionsfall ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin
nach ausdrücklicher Anerkennung im Beschlüsse des Stadtrates vom
22. Oktober 1912 die in Art. 3 des Regulativ-Anhangs aufgestellten
Konzessionsbedingungen erfüllt, dass der Konzessionserteilung an sie
insbesondere in technischer Hinsicht nichts entgegensteht. Der Stadtrat
hat ihr die Konzession lediglich aus dem Grunde verweigert, weil bereits
genügend private Jnstallateure für die vorhandene Arbeit konzessioniert
seien und die Zulassung der Rekurrentin den bisherigen Konzessionsinhabern
eine unerträgliche Konkurrenz bereitenwürde.

Diese Erwägung erscheint nach dem Gesagten ohne weiteres als rechtlich
unstatthaft, und zwar involviert-sie speziell eine Verletzung der
von der Rekurrentin in erster Linie angerufenen verfassungsmässigen
Garantie der Handels: und Gewerbefreiheit. Ein Konzessionssystem, wie
das Elektrizitätswerk der Stadt St. Gallen es für die Erstellung der
Hausinstallationen seiner Abonnenten eingeführt hat, überlässt diese
Arbeiten grundsätzlich der allgemeinen Konkurrenz Folglich findet jene
Garantie, der das Gewerbe der elektrischen Jnstallationsanlagen an sich
teilhaftig ist, hierauf Anwendung. Sie aber gewährleistet die Freiheit
der Konkur' renz in dem Sinne, dass speziell eine Beschränkung der
Zahl der Konkurrenten nicht gestattet isf, sondern vielmehr alle An-·
gehörigen des betreffenden Gewerbes unter gleichen Bedingungen zur
Ausübung ihrer Berufstätigkeit zuzulaffen find. Die Ber. pflichtung
des Elektrizitätswerkes, seine Konzessionsnormen in dieser Weise zu
handhaben, verletzt keineswegs, wie die stadträtliche Vernehmlasfuug an
den Regierungsrat zu behaupten scheint, die dem Werke selbst zustehende
Freiheit der Gewerbeausiibung. Das Werk wird dadurch in keiner Weise
gehindert, feinen Wirtschafts-betrieb nach Zweckinässigkeitsgründen
einzurichten; denn es steht ihm ja unbestrittenermassen frei, die
fraglichen Arbeiten unter Ausschluss jeder anderweitigen Konkurrenz
selbst auszuführen oder sie auch durch anderweitige Gewerbetreibende
ausführen zu lassen, und seine Verpflichtung geht nur dahin, bei Wahl
dieses letzteren Systems den hiefür geltenden Verfassungsgrundsatz des
freien Wettbewerbes zu respektieren.

3. Da der Rekurs im Sinne der vorstehenden Erwägungen

200 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

schon aus dem Gesichtspunkte des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV (Art. 27 st. gall. KV)
gutzuheissen ist, bedarf der weitere Beschwerdegrund der Verletzung des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV keiner Erörterung mehr; --

erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Beschlüsse des
Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 1913

und des Stadtrates St. Gallen vom 22. Oktober 1912 aufgehoben werden.

34. gilt-teil vom 6. Juni 1913 in Sachen Fabrique de chocolat et de
produits alimentaîres de Villars gegen Juzem.

111'11'117'sfdliiglceit: Behandlung eines kant. Entsclieilles,
der eine materielle Erledigung der Strm'tsaclze enthält, obsclmn
die entscheiMende Behörde in seiner Begründung zunächst ihre Kam
peienz hie: ur'm'neint, als materiellen Entscheid. Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e
BV. Begriff des Rabattverkaufes, den das in:. Handelspolizeigeset:
(v. 30. Janus1912) in eerfassnngsreehtlich snlässiger Weise als
patentpflic/itig erlcld1t. Unzulässigkeit der Annahme eines soll
hen hi Laufes bei eine: Verkaufsankùndigung zu Fabr ikp; eisen
(unter 1er Hierein-mieGegenüberstellung xolehei Po eise mit den and
"mit-igm Verluaufis'preisen) seitens eines Fabrikationsyeschä'ftes mit
ständigerdirekter Verkaufsorganisntion; Verletzung der Arl-. 4 u. 31 BV.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Das luzernische Gesetz betr. die Handelspolizei, vom 30. Januar
1912, erklärt es in § 1 als verboten, in Jnseraten und ähnlichen
Bekanntmachungen bei Anlass des Angebotes von Waren wider besseres
Wissen über deren Beschaffenheit, Preis ze. unrichtige Angaben zu machen,
welche geeignet sind, den Schein eines günstigen Angebotes zu erwecken
oder die überhaupt aus eine Jrreführung des Käufers hinauslaufen-c Und
in § 79 bedroht es Zuwiderhandlungen, u. a. auch gegen diese Vorschrift,
mit Strafe (Geldbussen und Gefängnis). Im weitern sind aus dem Gesetze
noch folgende Bestimmungen hervorzuheben:

. Hun-lelsund Gewerbefreiheit. N° 34. 201

§ 52. Die Entscheidung, ob irgend ein Verkauf als patentpflichtig
im Sinne dieses Gesetzes zu behandeln fei, steht end: gültig dem
Polizeidepartement zu."

% 62 Wer auf seinem gesamten Warenvorrat oder einem Teile desselben
vorübergehend einen bestimmten Verkaufsrabatt gegenüber den bisher in
Anwendung gebrachten Preisen gewähren will, bedarf hier eines Patentes (§
52). Das Polizeidepartement ist berechtigt, zu jeder Zeit die Richtigkeit
der daherigen Angaben an Hand der Geschäftsbezw. Fakturenbücher des
betreffenden Geschäftsinhabers kontrollieren zu lassen. Das bezügliche
Patent ist für eine Dauer von höchstens zwei Wochen aus-zustellen

§ 63 Die Auskäudigung eines zeitlich beschränkten Warenverkaufes mit
der Bezeichnung: Werkan unter dem Ankaufs-, Fakturaoder Erstellungspreis
oder mit sinnverwandten Bezeichnungen (Schleuderverkauf) ist unstatthaft,
sofern sich aus den Verumständnngen, unter denen der Verkan stattfindet,
ergibt, dass es sich bei demselben um unlautern Wettbewerb handelt. Die
Entscheidung, ob ein derartiger Verkan zu untersagen fei, steht endgültig
dem Polizeidepartemente zu.

Nach § 77 Abs 1 Ziffer 4 und Abs. 4 betragt die Gebühr für
Ausverkaufspatente, denen gemäss § 51 die Patente für Rabattverkäufe
gleichgestellt sind, für den Monat bezw. bei Teilausverkäufen
für den Halbmonat 20 bis 500 Fr nebst 1 Fr. für Stempeltare und"
Kanzleigebührr. Dazu hat, laut dem nachfolgenden Abs. 6, für die Ausübung
eines unter den Begriff des Ansverkaufs fallenden Gewerbes (gg 50 63)
der Gemeinde: ammann in seiner Gemeinde eine der Patenttaxe gleichkommende
Tare" zu Handen der Polizeikasse zu beziehen

B. Im November 1912 erschien in den Luzerner Tageszeitungen, u a in
Nr. 269 des Vaterland vom 19. November, folgendes Jnserat:

Grosse Kaffee· Spekulationen haben die Preise für Kaffee enorm in die
Höhe getrieben. Es empfiehlt sich, den kostspieligen, nerdenschädlichen,
gehaltlosen Kaffee durch den bedeutend billigeren Cacao zu ersetzen, der
einen sehr hohen Nährwert besitzt. Cacao, Chocolat Villars, garantiert
rein, frisch, herrlich, billig. Einzelverkan direkt an
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 187
Datum : 06. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 187
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 186 B. Entscheidungen der Schuidbetrcibungsund Konkurskammer. scheid erheben, nicht


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
StG: 144
BGE Register
5-I-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gemeinde • bundesverfassung • bedingung • hausinstallation • bundesgericht • konzessionserteilung • elektrische anlage • unternehmung • konventionalstrafe • charakter • weiler • kaffee • konkurrent • gemeinderat • entscheid • weisung • verhalten • bundesrat • wille
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BBl
1905/VI/137