132 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

der Gewahrsam der Masse zusteht (vergl. über die hiefür massgebenden
Kriterien Jaeger, zu Art. 106 N. 3 ans S. 330). Nur dann kann die
Masse dem Ansprechet Frist zur Klage ansetzen. Weshalb sich aber in
diesem Fall nicht gerade so gut wie bei der Vindikation von Sachen an
seine Untätigkeit Vermittlungsfolgen sollten knüpfen dürfen, ist nicht
einzusehen.

2. Hievon ausgegangen erweist sich aber der vorliegende Rekurs als
begründet. Denn wenn die. Rekurrentin mit der Beschwerde verlangte,
dass die Forderung des Gemeinschuldners an die Osenfabrik Sursee
nicht versteigert werden dürfe, weil sie infolge Zession nicht mehr
jenem, sondern ihr zustehe, so lag darin ohne weiteres das Begehren
eingeschlossen, es sei die Forderung zu ihren Gunsten aus der Masse
auszusondern. Der Umstand, dass dieses Begehren erst nach Ablauf der
Anmeldungsfrist gestellt wurde, berechtigte die Konkursverwaltnng nicht,
es von der Hand zu weisen. Die Aufforderung nach Art. 232 Ziff. 2 hat
keine perem: torische Wirkung: ebenso wie Konkurssorderungen so können
auch Aussonderungsansprüche noch nach Ablauf der darin gesetzten Frist
angemeldet werden (AS Sep.-Ausg. 8 Nr. 50*, und Jaeg e r, zu Art. 242
N. 3 auf S. 212). Das Konkursamt Sursee war daher verpflichtet,
entweder den Anspruch der Rekurrentin anzu_ erkennen oder, sofern
es ihn für unbegründet hielt, ihr Frist zur Klage nach Art. 242 Abs.2
anzusetzen. Bevordies geschehen und die Rekurrentin entweder von der Klage
abgestanden oder der Vindikationsprozess zu Gunsten der Masse entschieden
ist, darf die streitige Forderung nicht verwertet werden. Gerade um
die Zugehörigkeit zur Masse vsor der Verwertung festzustellen,muss ja
nach dem Gesagten das Verfahren nach Art. 242 auch auf Forde- rungen
Anwendung finden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: si Der
Rekurs wird als begründet erklärt und das Konkursamt Sursee angewiesen,
die streitige Forderung nicht zu verwerten, bevor das Verfahren nach
Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG zu Gunsten der Konkursmasse durchgeführt ist

* Ges.-Ausg. 31 Nr. 83.

uÉdIKonkui-ekammer. N° 19. 133

19, Sentenza. 24 gennaio 1913 nella causa Tamagni.

Lingua nazionale in opposizione alla lingua ufficiale riconoscinta in un
dato Cantone. Spetta ai Singoli Cantoni di stabilire la hngua ufficiale
da usarsi davanti le Autorità cantonali di vigilanza.

Visto il ricorso interposto da Tamagni Angelo, in Sant'Antonino, contro
invito direttogli dall'Autorità superiore di vigilanza del Cantone di
Lucerna, in data del 9 corr. mese, di voler corredare un proprio ricorso,
insinuato in lingua italiana a quella Autorità di vigilanza, di una
traduzione ufficiale tedesca, in difetto di che la prefata Autorità
di vigilanza dichiarava che non sarebbe entrata in materia su} ricorso
medesimo; _

Vista l'argomentazione del ricorrente consistente essenzialmente nel dire
che la lingua italiana èlingua ufficialmente riconosciuta per tutto il
territorio della Confederazione e nessuna Autorità può quindi rifiutarsi'
di decidere sopra un ricorso perchè redatto in tale lingua;

Ritenuto essere già state giudicato ripetutamente da questa Camera Esec. e
fall. (ved. sentenza Pini 18 ottobre 1900, ediz. sep. vol. 3, n° 50*,
e sentenza Wiithrich 26 ottobre 1909) che il riconoscimento delle tre
lingue nazionali, tedesca, francese ed italiana, sancito all'art. 116
della C0stituzione federale, non ha per effetto di sanzionare tale
garanzia nei rapporti coi Cantoni confederati, ma. solo di autorizzare
indiflerentemente l'uso di una di queste tre lingue nazionali nei'rapporti
colle Autorità della Confederazione;

Che di conseguenza nei rapporti colle Autorità cantonali, Spetta ai
singoli Cantoni di stabilire la lingua ufficiale, la quale non vi è
dubbio che pe] Cantone di Lucerna è la lingua tedesca;

Che, ciò dato, non ha nulla di inattendibile la richiesta dell'Autorità
superiore di vigilanza di quel Cantone che al ricorso dovesse unirsi
una. traduzione in tedesco, poco impor-

* Ed. gen., 26 I, no 95.

134 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

tando che l'Autorità inferiore di Kriens si sia o meno occupata del
ricorso in italiano inoltratole dal ricorrente;

la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia: Il ricorso Tamagni è
respinto.

20. Entscheid vom 31. Januar 1913 in Sachen Hat-bunten

Art. [06 ff. SChKG: Der Bauherr hat nic/at ohne weiteres dem Gewehrsam
(m den Bamnaterialien, die der Bau-uWerne/mw" auf seine Liegenschaft
bringt. '

A. In der Betreibung des Rekurrenten W. Hardmeier in Zürich gegen
A. Bartlome-Schibler in Basel pfändete das Betreibungsamt Feusisberg auf
Grund eines Auftrages des Betreibungsamts Basel-Stadt eine dem Schuldner
gehörende, in Schindellegi befindliche neu erstellte Fabrik samt Wohnhaus
und Umgelände. Das Betreibnngsamt Basel-Stadt beauftragte sodann dasjenige
von Feusisberg weiter, die vor der dem Schuldner gehörenden Fabrikbaute
im Schindellegi (befindlichen) zirka 100 vollen Zementsäcke und zirka 150
Gerüststangen, sowie eventuell noch vorhandenes anderes Baumaterial zu
pfänden.Demgemäss wurden am 11. November 1912 verschiedene Baumaterialien
gepfändet. Der Bauunternehmer, Baumeifter A. Weber, beanspruchte diese
jedoch zu Eigentum. Darauf setzte das Betreibnngsamt BaselStadt dem
Rekurrenten Frist zur Klage nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG an.

B. Hiegegen erhob dieser Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kautons
Basel-Stadt mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm
eine Frist zur Bestreitung des Eigentumsanspruches nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG
anzusetzen. Er machte geltend, dass der Schuldner den Gewahrsam an den
gepfändeten Baumaterialien habe, weil sie sich auf seiner Liegenschaft
befinden. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent-

scheid vom 9. Dezember 1912 mit folgender Begründung ab: Die gepsändeten
Baumaterialien seien von Weber für den Bau des Schuldners herbeigeführt,·
aber noch nicht eingebaut worden. Jn-

und Konkurskammer. N° 20. 135

folgedessen könne von einem Eigentumsoder Besitzesübergang keine Rede
sein. Dadurch allein, dass eine bewegliche Sache auf eine unbewegliche
gebracht werde, gehe weder Eigentum noch Besitz auf den Eigentümer der
nnbeweglichen Sache über. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so hätte
der Schuldner trotzdem noch nicht den Gewahrsam an den Baumaterialien
im Sinne des Betreibungsgesetzes, weil unter Gewahrsam die tatsächliche
Herrschaft über die Sache, nicht der juristische Begriff des Besitzes
zu verstehen sei. Diese tatsächliche Herrschaft über die Baumaterialien
übe der Bauunteruehmer Weber aus, weil er darüber nach Belieben verfügen
könne.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrecm
an das Bundesgericht weitergezogen. Seinen Ausführungen ist folgendes zu
entnehmen: Die gepfändeten Baumaterialien befinden sich auf dem Grundstück
des Schuldners, ja sogar ein Teil davon, nämlich die Zementsäcke,
in einem Fabrikgebäude, das der Schuldner jederzeit abschliessen
könne. Hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass die Frage des Gewahrsams
von der Vorinstanz nicht richtig entschieden worden sei. Die äusseren
. Verhältnisse sprächen dafür, dass Gegenstände, die sich auf einem
Grundstück befinden, dem Eigentümer der Liegenschaft gehören.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass der Drittansprecher Weber die gepfändeten
Baumaterialien auf den Bauplatz des Schnldners gebracht, aber noch
nicht verbaut hat. Der Rekurrent behauptet nun, dass diese, wenigstens
zum Teil, in der Fabrik liegen und vom Schuldner jederzeit durch
Abschliessen des Fabrikgebäudes der Verfügung des Bauunternehmers
entzogen werden können.Aber diese Behauptung ist nicht bewiesen und
muss daher unberücksichtigt bleiben, um so mehr als nach dem Wortlaut
des Requisitionsaustrages des Betreibungsamtes Basel-Stadt, der offenbar
auf einer Angabe des Rekurrenten als Gläubigers beruht, das Baumaterial,
das sich vor der Fabrik befindet, zu pfänden war.

Hat somit Weber die Baumaterialien auf den offenen Bauplatz gebracht,
um selbst ungehindert darüber zu verfügen, so ist klar,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 133
Datum : 24. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 133
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 132 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-- der Gewahrsam der Masse zusteht (vergl.


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • basel-stadt • frist • mass • betreibungsamt • weiler • fabrik • vorinstanz • konkursamt • eigentum • entscheid • begründung des entscheids • angabe • frage • angewiesener • bewegliche sache • bauherr • wohnhaus • bundesgericht • richtigkeit
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