12 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

déclarer inadmissible une interprétation qui comme celle Fm Conseil d'Etat
condamnée ci-dessus serait de nature à l'énerver et à rendre illusoire
1a garantie indispensable qu'elle institue. Etant donné cette garantie,
on peut donc regarder comme compatible avec l'art. 4 Const. féd. le droit
réservé au Conseil d'Etat par l'art.. 27 et l'usage qu'il en a fait en
L'espèce en appliquant à la recourante une taxe supérieure à 10 000 fr.

Par ces motifs,

le Tribunal fédéral pronunce:

Le recours est partiellement admis et la décision du Conseil d'Etat du
canton du Valais est annulée dans le sens des motifs.

II. Handelsund Gewerbefreiheit. Liberté du commerce et de l'industrie.

2. gute vom 19. gum 1913 in Sachen guelfi und Hinlehsgsalt gegen Mifid).

Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
[ill. e BV. Zuldsslgkeil einer polizeilichen Verfügung, nach der
Kinder zu (len gewöhnlzchen Kinenmtugruphmzrorslellcmgfln auch nich.! in
Begleitung ron Erwachsenen zugelassen werden (lei)-fim, Su,-edera nur
su behù'nlliv/o gestalteten Kindm'vorstellungmc.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Nach § 8 litt. f des zürcherischenGesetzes betr. den Markt:
und Hausierverkehr vom 17. Juni 1894 fällt unter den Begriff des
patentpflichtigen Hausierverkehrs, d. h. derjenigen Gewerbe, zu deren
Ausübung nach § 7 eine Bewilligung (Vate...) der kantonalen Justizund
Polizeidirektion erforderlich ist, u. a. auch: die Produktion von
Schaustellungen, gewerblichen und künstlerischen Leistungen, bei denen
ein höheres wissenschaftliches

ll. Handelsund Gewerbefreiheit. N° "2. 13

oder Kunstinteresse nicht obwaltet (Menagerien, Panoramas, Bildergalerien,
Karussells, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer,
Taschenspieler usw.). § 17 ebenda schliesst vom Hausierverkehr aus:
die Produktion von Schaustellungen und Leistungen, welche an sich
interesseund wertle sind, oder das sittliche Gefühl verleaen, und §§
9 und 16 bestimmen, dass das Patent zu verweigern oder zu entziehen
sei, wenn sich der Bewerber wiederholt oder in schwerer Weise gegen
das vorliegende Gesetz vergangen habe oder die Voraussetzungen für
die Erwerbung nicht mehr vorhanden seien. Ferner erklärt § 2 der vom
Regierungsrate am 22. Juni 1894 erlassenen Vollziehungsverordnung zum
Gesetze allgemein, dassein Patent fürsolche Gewerbe nicht erteilt werden
dürfe, deren Ausübung in sittlicher Beziehung Anstoss errege. .

Nach ständiger Praxis der zürcherischen Behörden finden diese Bestimmungen
auch Anwendung auf die sogen. Kinematographentheater.

B. Am 20. August 1912 erliess die zürcherische Justizund Polizeidirektion
nachstehende Verfügung:

Das Patentbureau wird angewiesen, den Kinematographenbesitzern bei
der Patentbewerbung zu eröffnen,v dass Kinder zu den gewöhnlichen
Kinematographenvorstellungen auch nicht im Begleit von Erwachsenen
zugelassen werden dürfen, sondern nur zu be hördlich gestatteten
Kindervorstellungen, ferner diese Auflage unter den Bemerkungen im
Gewerbepatent schriftlich einzutragen.

Über diese Verfügung beschwerten sich zwei der betroffenen
Kinematographenbesitzer, Joh. Speck und Hipleh-Walt in Zürich beim
Regierungsrat Dieser wies jedoch ihren Rekurs am 21. November 1912 mit
der Begründung ab: die angefochtene Massregel beruhe auf zwingenden
Rücksichten des öffentlichen Wohls und charakterisiere sich als
zulässige Verfügung über Ausübung von Handel und Gewerbe i. S. von
Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV. Dass darin ein gewisser Eingriff in die Elternrechte
liege, sei richtig: auch er sei indessen durch das öffentliche Interesse
gerechtfertigt. ,

C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben Joh. Speck und
Hipleh-Walt den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage-, es sei derselbe und damit

14 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

auch das Verbot des Besuches kinematographischer Vorstellungen durch
Kinder im Begleit von Erwachsenen als im Widerspruch zu Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
stehend aufzuheben Zur Begründung machen sie geltend: die Behauptung,
dass die kinematographischen Vorstellungen auf die kindliche Psyche
schädlich wirkten, sei in dieser Allgemeinheit nicht richtig und
verkenne die hervorragende Bedeutung, die dem Kinematographen als
Mittel des Anschatntngsunterrichtes zukomme. Selbst wenn sie zuträfe,
vermöchte sie die angefochtene Massregel nicht zn begründen, da der
Entscheid darüber, was den Kindern nützlich und schädlich sei, nicht
den Behörden, sondern den Eltern zustehe. Dagegen, dass Kindern der
Zutritt nur in Begleitung der Eltern gestattet merde, hätten aber _
die Rekurrenten nichts einigt-wendet Erachteu die Behörden gewisse
Filtus als ungeeignet und das sittliche Etnpfinden verletzend, so
könnten sie deren Vorführung untersagen und im Zuwiderhandlungsfalle
den Fehlhareu die Konzession entziehen. Dagegen seien sie nicht befugt,
wegen der Missbräuche, die in einzelnen Betrieben vorkäinen, die Kinder
schlechthin vont Besuche der Kittematographentheater auszuschliessen Ein
derartiges Verbot gehe über das Mass der zulässigen Beschränkungen des
Gewerbebetriebes hinaus. Es verstosse auch gegen die Rechtsgleichheit,
da die Gründe, welche den Regierungsrat zu seinem Vorgehen bestimmt
hätten, in ganz gleicher Weise, wenn nicht noch in höherem Grade auch
für die Vorstellungen in Variätäs und Tingeltangeln zuträfen. Hätte
der Regierungsrat konsequent sein wollen, so hätte er die Kinder auch
von diesen ausschliessen müssen. Die Beschränkung des Verbotes auf die
Kinematographentheater sei mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht vereinbar.

D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses
eingetragen und ausgeführt: Veranlassung zu der angefochtenen Verfügung
hätten eine Reihe von Eingaben von Seite des Schulvorstandes der Stadt
Zürich und gemeinnütziger Vereine geboten, in denen über die sittlichen
und gesundheitlichen Schädigungen Klage geführt worden sei, die der
häufige Besuch kinematographischer Vorstellungen für die Jugend mit
sich laringe. Diesen Schädigungen, deren Existenz nicht zu leugnen sei,
könne nur dadurch begegnet werden, dass die Kinder von den ge-

il. Handelsund (Icwcrbefrciheit.,N-* 2 15-

wöhnlichen Vorstellungen ausgeschlossen und ihre Zulassung auf besondere
Ausführungen mit behördlich genehmigtem Programm beschränkt werde. Das
in § 17 des Marktund Hausiergesetzes enthaltene Verbot der Vorführung
unsittlicher Bilder biete keinen zureicheuden Schutz, da damit eine
Reihe von Sujet? nicht ausgeschlossen werden könnten, die, ohne direkt
den Anstand zu verletzen, doch aus das empfängliche Empfindungsvermögen
und Nervensystem der Schüler schädigend einwirken müssten. Die damit
verbundenen Gefahren seien um so höher einzuschätzen, als die grosse
Zahl der in Ztirich bestehenden Kinematographentheater die sich mit einer
Ausnahme alle auf die am dichtesten bevölkerten Stadtkreise Altstadt und
Aussersihl verteilten ...si die Tatsache, dass sie regelmässig während
des ganzen Nachmittags geöffnet seien, und die niedrigen Eintrittspreise
den Besuch durch Schüler ausserordentlich erleichterten. Man habe es also
mit einer durch zwingende Interessen der Allgemeinheit geforderten und
deshalb zulässigen Massnahme zu tun. Wenn die ziekurrenten einwendeten,
dass dieselbe konsequenter Weise auch auf die Vorstellungen in Varietäs
und die gelegentlichen ähnlichen Vorstellungen in Iliestaurants
hätte ausgedehnt werden müssen, so übersähen sie die Unterschiede,
die zwischen diesen Veranstaltungen und den Ausführungen in den
Kinematographentheatern beständen. Einmal seien hier die Eintrittspreise
viel höher, sodann fänden die Vorstellungen regelmässig nur abends statt;
endlich seien auch die Wirkungen des gesungenen und gesprochenen Wortes
auf die Jugend nicht so intensiv wie diejenige der Vorführung lebender
Bilder durch den Kinematographen, selbst wenn im übrigen das Sujet das
nämliche wäre. Tatsächlich seien demnach Klagen über häufigen Besuch
solcher Veranstaltungen durch Kinder bis heute nicht laut geworden:
die Erfahrung zeige gegenteils, dass sie dazu nicht mitgenommen zu
werden pflegten. Die ungleiche Behandlung sei somit in den verschiedenen
tatsächlichen Verhältnissen begründet; in Erwägung :

1. Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden fällt unter den Begriff
des Gewerbes i. S. von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV jede berufsmässig ausgeübte, auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit, somit auch die berufsmässige Veranstaltung
theatralische-r und kinomatographischer

16 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ]. Abschnitt. Bundesverfassung.

Vorstellungen (vergl. Burckhardt, Komm. zur BV S. 274, ferner
speziell in Bezug auf den Kinomatographenbetrieb den Entscheid des
Bundesrates i. S. Hofmann und Meyer vom 10. Februar 1911, B.-Bl. 1911
III S. 682 ff.). Die von der zürcherischen Justizdirektion erlassene
Verfügung bedeutet ohne Frage eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit
der Rekurrenten. Bleibt es ihnen auch nach wie vor unbenommen,
kinematographische Vorstellungen zu veranstalten, so kann doch der
damit angeordnete Ausschluss eines bestimmten Personenkreises von
deren Besuch nicht ohne Einfluss auf die Rentabilität des Unternehmens
bleiben. Diese Beschränkung wird aber durch die vom Regierungsrat
geltend gemachten Gründe zur Genüge gerechtfertigt. Es kann in der
Tat keinem Zweifel unterliegen, dass die unbeschränkte Zulassung von
Kindern zu kinematographischen Ausführungen mit erheblichen sittlichen
und gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Diese Gefahren werden,
wie der Regierungsrat mit Recht hervorhebt, durch das blosse Verbot
unsittlicher Schaustellungen, wie es in § 17 des Marktund Hausiergesetzes
enthalten ist, nicht beseitigt. Denn sie werden nicht nur durch die
Vorführung vom sexuellsittlichen Standpunkte aus zu beanstandender Bilder,
sondern zum mindesten ebensosehr durch die zum Repertoire sozusagen aller
Kinematographentheater gehörenden sogen. Sensationsstücke Darstellungen
von Verbrechen, Zusammenstössen zwischen Verbrechern und Polizei usw·
hervorgerufen, die, obschon sie nicht als unsittlich im engeren Sinne
bezeichnet werden können, doch durch ihren Gegenstand notwendig dazu
führen müssen, die Vorstellungswelk der Jugend, ihr sittliches Empfinden
und Urteil zu trüben und zu gefährden. Wenn der häufige Anblick solcher
Bilder schon auf Erwachsene verrohend wirken muss, so ist dies bei Kindern
entsprechend ihrer erfahrungsgemäss grösseren Empfänglichkeit für äussere
Eindrücke noch in viel höherem Masse der Fall. Die von den zürcherischen
Behörden verfügte Beschränkung der Zulassung von Kindern auf bestimmte
Ausführungen mit besonders ausgewähltem, behördlich genehmigtem Programm
stützt sich somit auf nicht anfechtbare Erwägungen polizeilicher Natur
und fällt daher zweifellos in den Kreis der nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV
zulässigen Massnahmen. Ob dadurch, wie die Rekurrenten behaupten, in
das Dispositionsrecht der Eltern eingegriffen werde, spielt vom

Ill. Glaubensu_nd Gewissensfreiheit. N° 3. 1" i

Standpunkte des Art. 31 keine Rolle. Andere Verfassungsbestimmungen,
die die Massnahme von diesem Gesichtspunkt aus unzulassig erscheinen
liessen, haben aber die Rekurrenten nicht namhaft gemacht, so dass aus
die bezüglichen Ausführungen schon deshalb ganz abgesehen von der Frage
der Legitimation zur Beschwerde hierüber nicht weiter einzutreten ist.

2_. Soweit sich der Rekurs auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV stützt ist er somit
unbegrüudet. Soweit er aber einen Verstoss gegen Art 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV darin erblickt,
dass das streitige Verbot nur für die Kinea matographentheater
ausgesprochen worden und nicht auch aus die Vorstellungen in den
Variätäs ausgedehnt worden sei ist lediglich auf die aAusführungen des
Regierungsrates zu verweisen wonach die tatsächlichen Verhältnisse hier
nicht die nämlichen sind und irgendwelche nennenswerte Schädigungen
der Jugend durch diese Veranstaltungen sich bis jetzt nicht bemerkbar
gemacht haben. Diese Ausführungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln
ist genügen um den Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheiä als un:,
begründet erscheinen zu lassen; --

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

III. Glaubensund. Gewissensfreiheit. Liberté de oonscience et de croyance.

, 3. guten vom 23. Januar 1913 m Sachen .,Jfreiwilligen-3Uissiou und
gönnen gegen Ebergericht des FrankenBern.

Angebliche Willkür bezw. Verletzung der Beehtsgleic/iheit und der
Glaubensuntl Gewissensfreiheit durch Anwendung kantonaler Gesetz
mm;-schriften über das Hansieren (Feilbieten von Waren im Umber-Mugen)
(tuf die Verbreitung einer religiösen Zeitschrift durch An- geld-II zge
der bet-r, Sekte unter Entgegennahme freiwilliger Gaben, gulajsztgkeigt
ger daraus hergeleiteten Patentpslicht vom Standpunkte es r.4 V sofern
die Patenttawe n l ' ' " ' ' MHW wirkt. , act zine? Hohe nicht pm--

A8 39 I 1913 "'
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 39 I 12
Date : 19. Januar 1913
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 39 I 12
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 12 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. déclarer


Legislation register
BV: 4  31
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cantonal council • host • adult • federal constitution of the swiss confederation • correctness • trade and industry • production • measure • federal court • question • decision • company • number • custom • movie screening • statement of reasons for the adjudication • access • violation of fundamental rights • doubt • drawee
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