82 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Maieriellrechfliche Entscheidungen.

an den Pachtgegensiand machen müssen, dass sie zum bedungenen Pachtzins
in einem unbilligen Missverhältnis ständen und es wäre

damit eine Lage geschaffen worden, deren Eintritt die Parteien beim -

Vertragsabschlusse nicht gewollt haben.

Anderseits räumt nun aber der Art. 310
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 310 - Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.
des OR der Vertragspartei das Recht
der Pachtauflösnng nur unter der Bedingung ein, dass sie der andern Partei
vollen Schadenersatz anbietet, und hieran hat denn auch der Kläger zur
Begründung seiner Schadenersatzfordernng ausdrücklich abgestellt. Laut
dem Absatz 2 des Art. 310 muss der Ersatz mindestens einem Jahreszinse
gleichkommen. Im vorliegenden Falle ist er nach Würdigung aller Umstände
auf 3000 Fr. festzusetzen, womit im besondern dem Umstande Rücksicht
getragen wird, dass der Pachtzins zwar für die ersten zwei Jahre nur
2500 Fr., für die übrigen 13 Jahre aber 3500 Fr. betragen hätte. Die
Zusprechung von 3000 Fr. erfolgt in der Meinung, dass damit allen
Schadensmomenten nach freiem Ermessen Rechnung getragen ist und die
verschiedenen aus dem Pachtverhältnis abgeleiteten Ersatzansprüche der
Klage (Posten 1 bis 5) erledigt sein sollen. Letzteres gilt auch von
der Forderung von 180 Fr. für Spesen aus Auftrag des Stadtrates Stein
(Klagposien 7). Denn bei dieser Forderung handelt es sich nach der
aktenmässigen Feststellung der Vorinstanz in Wirklichkeit um Auslagenz
die dem Kläger dadurch entstanden find, dass er sich zeitweise in der
Nähe des Gutes aufhielt um seine eigenen Interessen als Pächter in
Hinsicht auf die künftige Bewirtschaftung des Gutes zu wahren·

5. Forderungen aus Auftrag sind dagegen diejenigen für Pläne und
Kostenrechnungen von 1663 Fr. 50 Cis und für eigene Bemühungen des Klägers
von 85 Fr. 50 (été. (Klagposten 6 und 8). In dieser Hinsicht behauptet die
Beklagte mit Unrecht, dass sie keinen unbeschränkten Auftrag erteilt habe;
das Gegenteil ergibt sich aus einem Brief des Klägers an die Beklagte vom
5. Dezember 1909, worin jener ganz allgemein bestätigt, zur Besorgung
von Plänen mit Kostenvoranschlag beauftragt worden zu sein; dessen
Inhalt hat aber die Beklagte stillschweigend gutgeheissen. Den Betrag,
den der Kläger für seine Unkosten und Bemühungen zu beanspruchen hat,
bestimmt die Vorinstanz auf rund 1500 Fr.,

HNL-=--

n..-.. .3. Obligationenrecht. N° 15. 83

welche Festsetzung auf einer bundesrechtlich zutreffenden Würdigung der
Verhältnisse beruht. '

6. Für die beiden dem Kläger geschuldeten Beträge von 3000 Fr. und
1500 Fr. läuft von der Klageerhebung (21. Juli 1910) an der gesetzliche
Verzugszins von 5 %.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in Aufhebung des angefochtenen
Urteils die dem Kläger von der Beklagten zu bezahlende Summe auf zusammen
4500 Fr., verzinsbar zu 5 % vom 21. Juli 1910 cm, erhöht wird.

15. Zweit vom 24. Februar 1912 in Sachen QS. & ädiodj & gio.,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen ä. Haber & gio., Kl· u. Ver.-SBM.

Unzulässigkeit einer schriftlichen Begrändu ng der Bet-Wangeanträge im
m ü n d l ie he te Berufzmgsverfahren. Ein F i r m e nweeh set zufolge
Geschà'ftsiéòergangs mit Aktiven und Passiven bedingt keinen Partei
wechsel im Sinne eon Art. 75
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 75 - Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung- und Konkurs vollstreckt.
BZP. Verhältm'sse, unter denen ausnahmsweise
die Eint-Ade der Argh'st aus dem Verhalten eines Gesellschafters in der
Zeit vor der Gesellschaftsgrändemg auch der im Prozesse auftretenden
G es e l lschaft entgegengehalten werden kann (Verdussefflng eines
Patentes gegen Entgelt durch denjenigen, der es selbst er-wirkt hat ;
nachträgliche Anfechtung dieses Patente-e wegen Nichtigkeit gegenüber
dem Erwerber eine-ed eine vom. Vert'insseree' ieezwisehen gegründete
Gesellschaft bei bò'sem Glande auch des Mitgesettschafters).

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Gemäss Anmeldung vom 3. Mai 1912 erwirkte Jakob Haber-, später einer
der Firmateilhaber der Klägerin J. Haber & (Sie., der damals in Zürich
als Einzelkaufmann ein Kommissionsgeschäft in Werkzeugmaschinen betrieb,
für eine zur Metallbearbeitung bestimmte Gewindeschneidvorrichtung das
eidg. Patent Nr. 24,469.

84 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Ferner erwarb er im August 1902 für die gleiche Vorrichtung auch ein
französisches Patent. si

Vom Januar 1903 an setzte Jakob Haber sein Geschäft in
Kollektivgesellschast mit einem Emil Preisig unter der Firma Haber &
Preisig fort. Diese Firma löste sich im Mai 1906 nach durchgeführter
Liquidation auf. Gleichzeitig mit ihrer Lbschang wurde in Zürich
eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H. H. Schoch & Eie. für
einen Geschäftsbetrieb in Maschinen, Werkzeugen und Vertretungen
ins Handelsregister eingetragen, die laut Eintrag bereits am
1. Oktober 1905 ihren Anfang genommen hatte, bestehend aus Hermann
Henri Schoch als unbeschränkt haftbarem Gesellschafter und Jakob
Haber als prokuraberechtigtem Kommanditär mit einer Einlage von 1000
Fr. Dieses Geschäft wurde in der Folge zunächst, im März 1908, unter
Aufnahme eines weiteren Gesellschafters, Hermann Bohnenblust, in eine
Kollektivgesellschaft mit der Firma Schoch, Haber & Cie., die Aktiven
und Passiven der bisherigen Kommanditgesellschaft übernahm, umgewandelt,
und aus dieser Gesellschaft trat dann, laut Handelsregister- eintrag vom
14. Juli 1910, der Gesellschafter Jakob Haber aus, wobei die Firma in
H. H. Schoch & Cie. (die im vorliegenden Prozesse als Beklagte figuriert)
abgeändert wurde. Über die näheren Umstände dieses Austritts ist den
Akten zu entnehmen:

Mit Brief an die Firma vom 4. Juli 1910 erklärte sich J. Haber
unter Bezugnahme aus eine mündliche Besprechang der Angelegenheit
Bereit, aus Ende des Monats seinen Rücktritt zu nehmen, sofern
er einerseits, nach Abtretung seiner Patentansprüche an die Firma,
gänzlich entlastet, und ihm anderseits die dem Firmateilhaber Schoch
übergebene Lebensversicherungspoliee von 10,000 Fr. wieder ausgehändigt
werde beides unter gegenseitigem Verzicht auf jeden weiteren Anspruch
Immerhin gab er anschliessend der Hoffnung Ausdruck, die Firma werde ihm,
dem geschlagenen Manne, in Berücksichtigung seiner 10jährigen Tätigkeit
im Geschäfte noch eine entsprechendeEntschädigung fichern", damit er
als Familienvater über die ersten Schwierigkeiten hinwegkomme.

Aas diesen Brief erhielt Haber von seinen Mitgesellschaftern am 6. Juli
die Antwort, sie betrachteten es als selbstverständlich, dass die Patente,
welche bereits der Firma Schoch, Haber & (Sie. ge-3. Obligationem'echt. N°
15. 85

hörten, den Nachfolgern ohne weiteres verbleiben; H. Schoch sei mit der
Aushingabe der Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr. unter der noch zu
erwähnenden Bedingung über das spätere Verhalten Hubers einverstanden, and
es verzichte jede Partei, auch Schoch für seine Forderung an Haber, auf
weitere Ansprüche Diesen Erklärungen ist in dem (von Schoch verfassten)
Schreiben noch folgende Auseinandersetzung mit Haber beigefügt:

Wenn Sie von sich als einem geschlagenen Manne sprechen, so übersehen
Sie, dass Sie selber an Ihrer Lage die Schuld tragen. Hätte der
Schreiberdieser Zeilen Sie nicht von jeher in der loyalsten Weise
unterstützt, so wären Sie schon als Inhaber der Firma Jakob Haber und
erst recht als Teilhaber der verlotterten Firma Haber und Preisig in
Konkurs geraten. Anstatt eine Lehre aus den gemachten Erfahrungen za
ziehen und, Ihrer finanziellen Lage entsprechend, mit Bescheidenheit
sich darchzuschlagen zu versuchen, haben Sie immer und immer wieder mehr
gebraucht und der Kasse entnommen, als Ihnen laut Vertrag zustand, dies
schon unter der Firma H. H. Schoch & Eie deren Kommauditär Sie einzig
mit Hilfe des Herrn Schoch geworden waren. Auch waren Sie nnredlich
genug, der Firma sowohl, als unserem Teilhaber, Han Schoch, welcher Sie
und damit auch Ihre Familie jahrelang unterstützte, Privatschalden zu
verheimlichen und entgegen anserem Gesellschaftsvertrage Verpflichmngen
zur Abzahlung einzugehen. Diese Unredlichkeit allein würde zur sofortigen
Auflösung anferes Gesellschaftsvertrages genügt haben. Weiter haben
Sie bei Anlass von Differenzen mit dem Lügner und Schwindler S. Frey
gegenüber dem Associe, Herrn Bohnenblust, eine Stellung eingenommen,
die eines Prinzipals höchst anwürdig ist . . . . In Anbetracht der oben
geschilderten Verhältnisse können wir uns nach reiflicher Überlegung
zu einer besonderen Vergütung an Sie nicht entschliessen. Die beiden
Teilhaber, H. H. Schoch und Bohnenblust und dann Herr Schoch im besonderen
als Ihr Privatglänbiger, verlieren so viel an Ihnen, dass es wahrlich
der Verluste genug smd. . . . Zur besonderen Bedingung machen wir noch,
dass Sie sich nach Ihrem Austritt in anständiger Weise über unsere
Firma aasdrücken und des Guten nicht vergessen, das Sie bei ans gehaht
haben. . . . Wir können nicht dulden, dass Sie sich über

86 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materieflrechfliche Entscheidungen.

aus in einer vWeise ergehen, wie Sie es beim Austritte bei den
Firmen J. Debrunner-Hochreutiner, sowie Briner & (Sie. zu tun
beliebten. . . . Sollten Sie sich unsern Bedingungen und Wünschen, wie
in diesem Briefe festgelegt, nicht anschliessen können, dann ziehen wir,
und auch Herr Schoch als Ihr Privatgläubiger, vor, die Lösung unseres
Verhältnisses durch das Handelsgericht vorzunehmen.

Zn Bestätigung des vorstehenden Schreibens erklärte sich Jakob Huber
durch Zuschrift vom 11. Juli mit den darin enthaltenen Propositionen
der Firma einverstanden, sowie auch mit einer (ihm wohl nachträglich
noch zugestandenen) Absmdungssnmme von 600 Fr. Und mit Schreiben
vom 14. Juli an Henri Schoch bescheinigte Huber den Empfang der
mehrerwähnten Lebensversicherungspolice und fügte folgende Erklärung Bei:
Ich verpflichte

mich, nichts zum Schaden der Firma Schoch, Haber & Cie., resp.

deren Nachfolgerin, zu machen.

Noch am gleichen Tage erfolgte hieran die erwähnte Änderung des
Firmeneintrages im Handelsregisten Die neue Firma wollte nun die von Haber
übernommenen Patente, die bisher auf seinen Namen eingetragen geblieben
waren, auf den Firmennamen umschreiben lassen; Haber aber verweigerte
ihr zunächst die hiezu erforderlichen Abtretungserklärnngeu und musste
zu deren Aussiellung durch richterlichen Befehl vom 15. Oktober 1910,
den die Firma auf Grund der erwähnten Korrespondenz über seinen Austritt
gegen ihn erwirkte, gezwungen werden, worauf die Umschreibung speziell
des schweizerischen Patentes Nr. 24,469 im November 1910 erfolgte.

Inzwischen war Jakob Huber, laut Handelsregistereintrag vom 19. August
1910, mit Simon Frey, einem früheren Angestellten der Firma Schoch,. Huber
& (Sie., der von dieser entlassen worden war, in Zürich unter der
Firma J. Huber & (Sie. eine Kollektivgesellschaft eingegangen, die am
20. August ihren Anfang nahm, zum Betriebe des Handels in Werkzeugen
und Werkzeugmaschinenspeziell Jnstallationswerkzeugen.

Mit Klage vom 28. Dezember 1910 hat nun diese Firma beim Handelsgericht
des Kantons Zürich gegen die Firma S;). H. Schoch & Eie. das Begehren
ans Recht gesetzt, es sei das der Beklagten zustehende eidg· Patent
Nr. 24,469 für nichtig zu erklären, weil3. Obligatioueurechl. N°15. 87

dieses Patent nichts als eine Wiederholung- des am 15. Januar 1894 von
Franz Scheibe und Paul Vahl angemeldeten, jedoch im Jahre 1895 zufolge
Nichtbezahlung der Patexngebühr wieder erloschenen eidg. Patentes Nr. 7891
für ein Werkzeug mit zum Gewindesehneiden oder für andere Zwecke dienenden
Backen- sei und seinem Gegenstande daher sowohl die Neuheit, als übrigens
auch der Ersindungscharakter abgehe.

Die Beklagte hat der Klage, neben der sachlichen Bestreitung ihrer
Argumentation, vor allem die ans dem geschilderten Verhalten des
Firmateilhabers der Klägerin, Jakob Haber-, abgeleitete Einrede der
Arglist entgegengesetzt-

B. Durch Urteil vom 20. Juni 1911 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich in Gutheissung der Klage erkannt-:

1. Das der Beklagten zustehende Patent Nr. 24,469 wird als nichtig
erklärt und der Beklagten aufgegeben, dasselbe löschen zu lassen.

2. Der Beklagten wird untersagt, weitere Gewindeschneidvorrichtungeu
mit dem Patentzeichen des Patentes Nr. 24,469 in Verkehr zu bringen

(.'. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrag:

Die Klage sei oollumfänglich abzuweisen.

In einer nachträglichen Eingabe an das Bundesgericht, vom 14. Februar
1912, hat der Vertreter der Berufungsklägerin diesem Antrage sachliche
Ausführungen zur Begründung der Berufung beigefügt und anschliessend
noch auf die Tatsachen hingewiesen, dass laut beigelegten Auszügen aus
dem Handelsamtsblatt die klägerische Firma Z. Haber & (Sie. seit der
Hauptverhandlung vor Handelsgericht (24. März 1911), wenn auch noch
vor Erlass des handelsgerichtlichen Urteils, nämlich am 2. Juni 1911,
im Handelsregister gelöscht worden sei, infolge Auflösung mit Übergang
ihrer Aktiven und Pasfiven auf eine von ihrem Gesellschafter Simon
Frey mit zwei Kommanditären unter der Firma S. Frey & (Sie. gegründeten
Kommanditgesellschaft, die am 1. April 1911 ihren Anfang genommen habe,
jedoch seither, am 8. Februar 1912, ihrerseits bereits wieder gelöscht
worden sei infolge Geschäftsübergangs an eine Firma Gubler & Eie-

88 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheigungen.

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den
schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der
Klägerin hat ans Abweisung der Berufung, eventuell Rückweifung der Akten
zu näher bezeichneter Veweisergänzung angetrang --

si s in Erwägung:

i. Da auf die vorliegende Streitsache gemäss Art. 62
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 75 - Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung- und Konkurs vollstreckt.
in Verbindung mit
ein. 67 OG das mündlich e Berufung-Zuerfahren Anwendung findet, kann
die Eingabe der Berufungsklägerin vom 14. Februar 1912, soweit sie das
materiell e Streitenhältnis beschlägt, nach feststehender Praxis als
prozessualisch nnstatthaft nicht berücksichtigt werden. Dagegen ist die
darin enthaltene Behauptung, dass die als Klägerin am Prozesse beteiligte
Firma als solche zur Zeit nicht mehr bestehe, insofern in Betracht zu
ziehen, als es sich um die (von Amtes wegen, auch in Ermangelung eines
bezüglichen Antrages der Berufungsklägerin, zu prüfender Frage handelt,
ob jene Tatsache den Bestand des schwebenden Prozessrechtsverhältnisses
berühre, ob m. a. W. die Klägerin trotz der nachgewiesenen Löschung
ihrer Firma im Handelsregister noch alsProzesspartei betrachtet werden
könne (vergl. hier AS 33 II Nr. 4 E. 5 S. 33). Diese Frage ist jedoch zu
besahen. Eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven und der damit
verbundene Firmenwechs el stellt feinen Fall der Universalsukzession dar,
die allein nach Art. 75
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 75 - Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung- und Konkurs vollstreckt.
BZP in schwebenden Pro- zessen einen Parteiwechsel
bedingt. Denn das durch die bisherige Firma bezeichnete Rechtssubjekt
geht mit der Firmenlöschung zufolge Geschäftsübertragung nicht e ben
falls unter, sondern besteht als Träger seiner Rechtsverhältnisse bis
zu deren Liquidation weiter. Die fraglichen Firmenänderungen sind somit
für die Parteiverhältnisse des vorliegenden Prozesses ohne Belang.

2. In der Sache selbst ist der Beklagten hinsichtlich der von ihr auch
heute in erster Linie wiederum aufgenommenen Einrede der Arglist darin
ohne weiteres beizustimmen, dass dem Firmateilhaber der Klägerin Jakob
Hnber pers önli ch das Recht zur Anfechtung des streitigen Patentes nach
dem für das Rechtsan massgebenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht
zuerkannt werden könnte. Es liegt in der Tat eine gröbliche Verletzung
dieses Grund-3. Ohligationenrecht. N° 25. &

satzes vor, wenn derjenige, welcher ein ihm zustehendes, und insbesondere
ein von ihm selbst erwirktes, Patent gegen Entgelt auf einen Andern
übertragen hat wie dies im hier gegebenen Falle laut den Bedingungen,
unter denen Haber sich bei seinem Austritte aus der Firma Schoch, Haber
& Eie. mit deren übrigen Gesellschaftern abgefunden hat, unzweifelhaft
geschehen ist , das so veräusserte Recht in der Folge durch gerichtliche
Geltendmachung der Richtigkeit des Patente-s seinem Vertragsgegner
zu entwehren versucht (vergl. hier Kohler , Handbuch des deutschen
Patentrechtes, S. 380; Sf), Patentgesetz, S. 225). Da nun aber nicht
Jakob Huber persönlich, sondern die von ihm mit Simon Frey eingegangene
Kollektivgesellschaft Z. Huber & (Sie. die streitige Nichttgkeitsklage
angestrengt hat, so erhebt sich die weitere Frage, ob die Einrede
der Arglist, die dem Gesellschafter Haber persönlich entgegengehalten
werden könnte, auch der Gesellschaft gegenüber wirksam sei. Diese Frage
ist unter den hier gegebenen Umständen zu besahen. Allerdings fällt
das arglistige Verhalten eines Gesellschafters, sofern die Arglist in
Verhältnissen aus der Zeit v or der Gesellschaftsgründung ihre Ursache
hat, an sich wohl der G es ells chaft nicht zur Last. Allein vorliegend
darf unbedenklich angenommen werden, dass der erwähnte Mitgesellschafter
Habers, ein entlassener früherer Angestellter der Firma Schoch, Huber &
(Sie., der schon während seiner Anstellungszeit bei dieser Firma mit
deren damaligem Teilhaber Huber in näheren Beziehungen stand (wie
aus dem Schreiben der Firma an Huber vom 6. Juli 1910, dessen Inhalt
Huber nie bestritten hat, hervorgeht), bereits im Zeitpunkte, als er
die Gesellschaft mit Haber einging, von den Verhältnissen, unter denen
dieser aus der Firma Schoch, Haber & (Sie. ausgetreten war, insbesondere
vom Übergang des ftreitigen Patentes auf die Firma, ebenfalls Kenntnis
hatte. Und bei dieser Sachlage ist auch in s einem Verhalten ein Verstoss
gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn er dann seine Zustimmung dazu
gab, im Nam e n der Gesellschaft die vorliegende Klage anzustrengen,
mit der sein Mitgesellschaster Haber ein ihm auf dem direkten Wege p
ers öulicher Klageführung rechtlich versagtes Ziel erstrebt. Die demnach
in der Person b e i d e r Gesellschafter begründete Einrede der Arglist
aber steht natürlich auch der Gesellschaft als solcher

90 A. Oberste Zivilgerichtsinstenz. [. Materiellrechtliehe Entscheidungen.

entgegen, und es ist daher die Klage in Gutheissung dieser Einrede ohm,
Überprüfung ihrer materiellen Würdigung, auf der das vorinsianzliche
Urteil beruht, abzuweisen; -

erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen und das Urteil des
zükcherischen Handelsgerichts vom 20. Juni 1911 dahin abgeändert, dass
die Klage abgewiesen wird.

16. me du 1°? mars 1912 dans La cause Gimmi dem. et rec , contre Compa-pie
du chemin de fer Martigny-WWW déf. et int.

Dont-rat da publicità. Lorsque l'ofi're écrite qui doit servir de base à
un contrat de publicité prévoit le choix per le preneur d'annonces des
catalogues d'hòtels dans lesquels il veut faire peraltro sa réclame,
le contrat ne saurait etre coneidéré comme conclu tant que ce choix n'a
pas été fait (art. 1 OO).

Gommet une erreur essentielle au sens de l'art. 19 ch. 4° 00, la partie
qui croit souscrire à une page d'annonee au prix unique de 50 fr. alors
que son co-contractant entend réclamer le prix de 50 fr. pour chaque
catalogue different dans lequella reclame doit paraitre.

Cette erreur n 'astreint pas sen au'teur à des dommages-intérets onvers
son co-contractant lorsque celui-ci a du la connaltre au moment de
conclure. (Art. 23 00}.

A. En juin 1908, la. Cf" du chemin de fer de Martigny au Chàtelarcl
recut de Walther Gimmi, maison d'édition et de publicità à Baden
(Suisse), une circuleire hectographiée l'invitant à publier des
annonces dans un catalogue qu'elle se proposait d'éditer pour des
bibliothèques d'hòtels. Cette circulaire contenait le passage suivant:
.... nos prix, savoir 50 fr. per page entière, 35 fr. par demi page,
25 fr. par quartz de page, et pour chaque hotel séparément, nous
semhlent peu élevés.... Vous trouverez d'autre part une liste des
hötels..... où chaque intéressé pourra choisir ce qui lui convient le
mieux. 3. 0bligaäonenrecht. N° le. 91

La Compagnie examine, et annota la circulaire. Par lettre du 27 juin
elle refuse l'offre. La maison de Baden envoya alors son représentant
Stocker-Michaud à la Compagnie, qui se décidaà souscrire une page
d'annonce. Le 14 juillet, elle adresse. à Gimmi la lettre suivante
:" Donnant suite eu: offres que nous a faites votre représentant
M. StockerMichaucl, nous vous informons que nous sommes disposés à prendre
une page à raison de 50 fr. dane votre catalogue. Cependant notre budget
de publicité étant épuisé pour cette année, il est bien entendu que nous
reportons la dite somme sur l'année 1909. Sous peu nous vous adresserons
le texte ainsi que le cliché à. publier. Gimmi accusa'réception de
cette lettre le 19 juillet en confirmant l'ordre de publicité reco.

Une année plus tard, seit le 29 aoùt 1909, après un échange de lettres
concernant le texte et le cliché de l'annonce, Gimmi infame la Compagnie
que les catalogues ont paru pour 80 hòtels et qu'ils ont été expediés,
ce qui fait 4000 fr. à raison de 50 fr. pour le catalogue de chaque
hötel. Au teen de cette lettre, la Compagnie télégraphia à Gimmi de
suspendre Pinsel-tion dans d'autres catalogues. Le 2 septembre elle
confirms. son telegramma par une lettre dans laquelle elle manifeste sa
surprise de ce que l'annonce souscrite par elle lui soit facturée 4000
fr., alors que sen intention, ressortant' de sa. lettre du 14 juillet
1908, était de prendre la dite annonce au prix de 50 fr., payable en 1909.

B. Les parties n'ayant pu s'entendre, Gimmi a assigné, en avril 1910,
le Compagnie du Martigny-Chàtelard devant le Tribunal de I" instance de
Genève en paiement de e la somme de 4000 fr. ou ce que justice connaître
à. titre soit de prestation convenue soit de dommages-intérets .

Le dekenderesse a. conclu à liberation des fine de la demande en
reconnaissant devoir la somme de 50 fr.

C. Le Tribunal de première instance a écarté la demande par jugement du
7 février 1911 et a declare satisfactoire l'ofire de la Compagnie de
payer la somme de 50 fr.

VOOGUE
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 83
Datum : 24. Februar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 83
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 82 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Maieriellrechfliche Entscheidungen. an den


Gesetzesregister
BZP: 75
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 75 - Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung- und Konkurs vollstreckt.
OG: 62
OR: 310
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 310 - Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • handelsgericht • austritt • bedingung • verhalten • brief • bundesgericht • frage • unternehmung • kollektivgesellschaft • kommanditgesellschaft • nichtigkeit • werkzeug • treu und glauben • mann • pachtzins • vorinstanz • berechnung • unkosten • angabe
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