72 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz.I. Materiellrechtliche Entscheidungen

is. Arten vom Ie. W 1912 in Sachen . Baumgartnet, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
(Straub-galla. Bekl· n. .Ber.-Bekl.

Hinabfallsien von einem im Umbau befinélichen Fussbod-en in den Raum
unterhalb. Die durch den Umbauzustand bedingte Unvonständigkeit und
Unbenützbarkeit des Werkes sind keine Haftungsgründe nach Art. 67a06. Bei
der Prüfung, sb ein Werksbestundteilmangefhaft sei, sind dessen Funktion
und Zweck mitzuberücksichtigen. Allfé'uige Becàlspflicht, Dritte vor
den Gefahren des Umbauzustandes zu schützen. Prüfung, ob tm gegebenen
Falte eine Haftung aus

si Art. 5030}? beste-ite-

A. Durch Urteil vom 30. Juni 1911 hat der Appellationshof des Kantons
Bern in vorliegender Streitsache erkannt-

Der Klager ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei. in Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Klage zuzusprechen

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers den
gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Bettagten hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Urteils
angetragen. _

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Der Beklagte G. Straub-Gasser betreibt in Langnau in seinem Wohnhause
eine Drogerie und Spezereihandlung. Am 21. Juni 1909 war das Ladenlokal im
Umbau Begriffen, indem an Stelle des bisherigen Laden-(Bretter)Bodens ein
Parkettboden gelegt wurde. Am Morgen hatte man das für die Arbeit hinder-
liche Ladenmobiliar entfernt und nachmittags war mit dem Aufbrechen
des Ladensussbodens begonnen worden. Die Wände des rechteckigen
Ladenlokals, das sich zirka 9 m nach innen erstreckt und zitta 4
m breit ist, ruhen auf der äussern Seite der Kellermauern so, dass
diese Mauern noch um etwa Vs m über die Wände nach innen hineintragen
Auf diese Mauervorsprünge und zwei rechtwinklige Balken, die parallel
den Längsseiten des Lokals von der Fassadenseite nach innen verlaufen,
waren quer zur Längsriehtung3. Obligationenrecht. N° 13. 73'

die den alten Fussboden bildenden Laden (Bretter) gelegt-. Darunter,
an den beiden Wolken, etwa in halber Höhe, und gleich hoch anden
Kellermauern, fanden sich längsseitig hölzerne Leisten angebracht,
an denen die den sogenannten Schiebboden bildenden Bretter befestigt
waren. Die drei neben einander befindlichen Zwischeuräume zwischen dem
Fussboden, dem Schiebboden und den Balken oder den Kellermauern waren mit
Sägemehl angefüllt. Im hintern Teil des Ladenlokals, an der Breitfeite,
die der Hauswandund Ein gangsseite gegenüber liegt, befindet sich das
Telephon; Den Fussboden unmittelbar unter ihm hatte man am Abend des
21. Juni-

_ noch nicht entfernt, wohl aber eine Bodenbreite von zirka 2 m un-

mittelbar vor dem Telephon. Um zu diesem gelangen zu können war über
die aufgebrochene Stelle ein Brett gelegt worden.

Der Kläger, Bauunternehmer Johann Baumgartner, hatte um jene Zeit in der
Nähe des fraglichen Hauses Erdarbeiten auszuführen. Am 21. Juni 1909 nach
Feierabend machte er laut der Klagdarstellung die Wahrnehmung, dass diese
Arbeiten durch den Wasserdruck des dort vorbeifliessenden Gewerbekanals
gefährdet seien und wollte daher telephonisch die Arbeiter wieder
zur Baustelle beordern. Er wandte sich an die Ehefrau des Beklagten,
die ihm den Gebrauch des Telephons im Laden gestattete, aber beifügte:
er solle selbst sehen, wie er dazu gelange; er sehe ja wohl, wie es im
Ladenaussehe und dass dieser im Umbau begriffen sei. Der Kläger begab
sich sodann zum Telephon und verunglückte an der Stelle davor-, wo der
Fussboden entfernt war, indem er durch den Schiebboden,. der seinem
Körpergewicht nachgab, in den Keller hinabfiel.

Mit der vorliegenden, vorinstanzlich als unbegründet befundenen Klage
hat er nunmehr das Begehren gestellt, der Beklagte habe ihm nach Massgabe
von MLB? OR, auf richterliche Bestimmung bin. Ersatz zu leisten.

2. Ein Werkmangel und im besondern eine mangelhafte Unterhaltung im
Sinne des Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR liegt zunächst auf jeden Fall nicht darin, dass
der (eigentliche) Fussboden des Spezereiladenss an der Absiurzstelle
entfernt war. Diese Entfeng war eine notwendige Vorkehr bei dem in der
Ausführung begriffenen Werkumbau, der Ersetzung des Ladendurch einen
Parkettboden. Freilich musste das Fehlen des Fussbodeus an der fraglichen
Stelle besondere

74 A. Oberste Zivilgericmsinstanz. l. Materiellrechtliche
Entscheidungen. Unfallgefahren in sich Bergen. Aber seinen Grund hat
dieser Ge-

fahrszuftand nicht in der Beschaffenheit der bishwigen Vintage, son-v

dern in ihrer (teilweisen) Beseitigung und Neuerstellung und der
dadurch bedingten Unvollftändigkeit und Unbenützbarkeit des Werks.
Soweit hiedurch ein Schaden entstanden ist, lässt sich die Ersatzprlicht
nicht aus der besondern Haftung des Werkeigentümers nach

Art. 67 ableiten, sondern nur aus den allgemeinen Grundsätzen

der Art. 50 ff.; und zwar kommen diese insoweit in Betracht, als mit
dem Umbauzustande die Verpflichtung bestehen kann, Dritte gegen die mit
diesem Zustande verbundenen Gefahren durch Hinweis darauf oder durch
zweckdieuliche Vorkehren zu schützen (oergl. auch Revue der Rechtspraris,
XXI für. 65). si

Hienach fragt es sich allein noch, ob der unterhalb des Fussbodeus
angebrachte Schiebboden, durch den der Beklagte hinabgestürzt ist, oder
die Befestigung dieses Schiebbodens einen den unfall vernrsachenden
Werkmangel aufgewiesen habe. In dieser Beziehung ist zunächst
festzustellen, dass der Schiebboden nach der aktengentässen Würdigung
der Verhältnisse im Vorentscheide nur dazu diente, das Füllmaterial
zwischen ihm und dem Fussboden aufzunehmen und die Diehle (Dette) des
unterhalb befindlichen Raumes zu bilden, dass er also nicht bestimmt
war, Lasten zu tragen und nötigenfalls dem Körpergewicht eines auf
ihm umstürzenden Menschen stand zu halten. Nun muss man aber bei der
Prüfung, ob ein Werkbestandteil dieser Art an einem Mangel im Sinne von
Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR leide, seinen Zweck und seine Funktion mitberücksichtigenz
der Bestandteil kann daher nicht schon dann als mangelhaft gelten, wenn
er in Hinsicht auf seine Tauglichkeit, Schädigungen abzuhalten, solchen
Anforderungen nicht genügt, mit denen bei seiner Erstellung nach seiner
Bestimmung und seiner Benützungsart gar uichtzu rechnen war (vergl. AS 33
II S." 152/53). Von einem Werkmangel des Schiebbodens lässt sich demnach
hier nur sprechen, falls dieser Boden wegen unsachgemässer Erstellung
oder Schadhaftigkeit nicht so fest und tragfähig gewesen ist, wie dies
ordentlicherweise von einem solchen Boden verlangt werden fornite,
namentlich auch in Hinsicht auf eine allfällige besondere Beanspruchung
bei Durchführung solcher Umbauarbeiten Eine Fehlerhaftigkeit in diesem
Sinne ist hier aber nicht dargetan; im Gegenteil hat die Vorinftanz auf
Grund der..-.k. .-.3. Obligationenrecht. N°13. 75

Expertise festgestellt, dass der Schiebboden richtig konstruiert war,
und dass sich sowohl sein Holzwerk, als die Balkenleisie, die beim &leth
nachgab, als auch die zur Befestigung dieser Leifte dienenden Nägel in
gutem Zustande befunden haben.

3. Auch aus den Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR, auf die übrigens die Klagebegründung nicht
besonders abstellt, lässt sich die geltend gemachte Schadenersatzsorderung
nicht herleiten. Durch die oben mit- geteilte Äusserung der Ehefrau
des Beklagten ist der Kläger, der am nämlichen Tage schon einmal das
Ladenlokal betreten hatte, deutlich auf den Gesahrszustand aufmerksam
gemacht worden; er musste sich daher dieses Zustandes beim Gang durch den
Ladenraum vor das Telephon bewusst und auf Vermeidung eines Unsalles
bedacht sein. Ferner fehlt ein Nachweis, dass der Beklagte nicht
die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassregeln getroffen habe,
um zu verhindern, dass ein Dritter, dem der Gebrauch des Telephons
gestattet würde, Gefahren laufe, denen er nicht schon von sich aus
aus dem Wege gehen muszte. Nach der vorinstanzlichen, bundesrechtlich
nicht anfechtbaren Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse hat sich
der Unfall sehr wahrscheinlich so zugetragen, dass der Kläger über den
provisorisch zum Telephon gelegten Laden gelaufen kam und dann beim
Telephon unachtsamerweise neben den Laden getreten und mit starkem Rucke
auf den Schiebboden aufgetreten ist. Hienach liegt die Unfallsursache
zunächst in einem Selbst-verschulden des Klägers. Ein Mitverschulden
des Beklagten ist nicht dargetan und namentlich weder behauptet noch
nachgewiesen worden, dass der als Zugang zum Telephon dienende Laden
nicht richtig angebracht oder beschaffen gewesen sei ; die Tochter des
Beklagten hatte sich übrigens am gleichen Nachmittage ebenfalls dieses
Brettes bedient, um das Telephon zu benutzen. Sollte sich aber, wie
die Vorinsianz auch für möglich hält, der Unfall in der Weise ereignet
haben, dass der Kläger, statt sich des erwähnten Brettes zu bedienen,
Von dem noch nicht entfernten Teil des Fussbodens in die Sägespähne des
aufgebrochenen Teils hinuntergetreten ist so liegt in diesem Verhalten
eine noch grössere Unvorsichtigkeit. Endlich lässt sich auch nicht sagen,
dem Beklagten hätte die Benutzung des Telephons überhaupt nicht gestattet
werden sollen: Nach den Akten war es möglich, bei Aufwendung des durch
die Umstände gebotenen

76 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Masses von Aufmerksamkeit jeglicher Gefahr auszuweichen Es ist hiefür
auf die bereits erwähnten Tatumstände, namentlich die vorherige Benutzung
des Telephons durch die Tochter des Beklagten, hinzuweisen und im übrigen
noch beizufügen, dass die Unsallstelles zur Zeit des Abstnrzes des Klägers
von zwei Fenstern aus vom Tageslicht gut beleuchtet war, dass der Kläger
selbst zugibt, früher mehrmals und auch noch am Unfallstage im Laden des
Beklagten einund ausgegangen zu sein, und dass er sich, wenn er in Kennt-

nis der Sachlage die Einwilligung zur Benützung des Telephone; --

nachgesucht und erhalten hat, aus eigener Entschliessung der Gefahr
ausgesetzt hat und daher auch zunächst die Folgen tragen muss. Obüberhaupt
der Beklagte für die von seiner Ehefrau erteilte Ein- willigung rechtlich
verantwortlich gemacht werden könnte, darf bei diesem Sachverhalt
unerörtert bleiben. Demnach ·hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zwilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 80. Juni 1911 in allen Teilen
bestätigt

14. Zweit vom 23. Februar 1912 in Sachen Ewwa Kl. und Ver.-KL, gegen
Einwohner-amtierte Hiin (z./gm, Veil. und Ver-Bett

OR Art. 145, 301 u. 310. Pacht. Unmöglichkeit der Erfüllung auf Seite
des Verpdchters, wenn bei Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke das
Wohnund Oekonomiegebäude abbrezmt ? Pflicht des Verpà'erhters zur
Wiederhersteflung der abgebranntm Gebdulz'chkeiten ? Wichtiger Grund
zur Auflösangvder Pacht ; Schadenersatz.

A. Dnrch Urteil vom 13. Oktober 1911 hat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen in vorliegender Streitsache erkannt: Die Beklagte ist
gerichtlich gehalten, dem Kläger (unter allen Titeln) den Betrag von
1500 Fr. zu bezahlen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an

das Bundengcht ergriffen mit dem Anfrage: Es sei die
Ves--3. Obllgationenrecbt. N°14. 72

klagte zu verurteilen, dem Kläger zu bezahlen 9039·Fr. nebst 50/0
Zins ab 7. Februar 1910, eventuell eine nach richterlichem Ermessen zu
bestimmende Summe.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Verufungsklägers
den gestellten Antrag erneuert. Der Vertreter des Berufungsbeklagten hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochten-en Urteils,
eventuell auf Rückweifung des Falles zu neuer Beurteilung durch die
Vorinstanz angetragen,

. Das Bundesgericht zieht in Erwägung-

1. Im März 1909 hat die Beklagte, die Einwohnergemeinde Stein
cc./SRI)... mit dem Kläger Adolf Tappolet einen Pachtvertrag über das 47
Hektaren umfassende Hofgut Unterwald abgeschlossen, wonach dec Beklagte
das Gut um einen jährlichen Pachtzins von 2500 Fr. für die beiden ersten
Jahre und von 3500 Fr. für die spätere Pachtzeit auf 15 Jahre mit Antritt
auf Lichtmess 1910 als Pächter übernahm. Am 27. Oktober 1909, also vor
dem vereinbarten Quiriti, brannten sämtliche Pachtgebäude mit Ausnahme
des Schweinestalles und des Waschhauses ab, für welchen Schaden die
Beklagte in der Folge 42,000 Fr. von der Brandassekuranzs anstalt vergütet
erhielt. Schon vor dem Brande waren auf zusammen 25",000 Fr. veranschlagte
Umbauten am Okonomieund Wohngebäude Vorgesehen worden. Nach dem Brande
traten die Parteien in Unterhandlungen über den Wiederaufbau der
abgebrannten Gebäulichkeiten und der Kläger liess durch seinen Bruder,
Architekt Tappolet, ein Projekt ausarbeiten, dessen Ausführung auf
77,500 Fr. zu stehen gekommen wäre. Nach Rücksprache mit einem andern
Fachmanne erklärte die Beklagte durch Schreiben vom 24. November 1909
dem Klàger, dass sie gegen diesen Voranschlag Bedenken habe, indem wohl
richtiger mit einem Kostenbetrag von 100,000 Fr. gerechnet merde. Die
Verhandlungen der Parteien über die Pläne und Kostenberechnungen für die
erforderlichen Renbauten und über die neu aufzustellenden Pachtbedingungen
danerten dann weiter. Dabei bemerkte der Kläger in einem Schreiben vom
26. Januar 1910, auf Änderungen des abgeschlossenen Vertrages unter dem
Vorbehalte eintreten zu wollen, dass er sich, wenn keine Einigung über
die verschiedenen Punkte zu Stande komme, wieder an den bestehenden
Pachtvertrag halten merde. In einem spätern
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Document : 38 II 72
Date : 01. Januar 1912
Published : 31. Dezember 1913
Source : Bundesgericht
Status : 38 II 72
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 72 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz.I. Materiellrechtliche Entscheidungen is. Arten


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OR: 50  67
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defendant • position • federal court • use • lease • correctness • lower instance • damage • material defect • residential building • function • reconstruction • renewal of the building • window • insufficient maintenance • construction work • decision • cantonal legal court • compensation • replacement
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