658 A. Oberste Zirilgeriehtsiastsnz. !. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

8. Erfindungspatente. " Bkevers c't'invention.

102. gut-ei! der I. zieitabteituug rein 22. Ferrareser 1912 in Sachen
stiessen Kl. u. Ber.-Kl., gegen Baumann, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Art. 58 OG: Zuieî-'ssigfeeit der Berufung gegen einen Beschluss, durch
welchen auf einsPatentnz'chtigkee'tslclage wegen maeegelnden Interesses

des Fingers nie-ist eingetreten wird. Patentreatit. Legitimation zur _

Nickéigkeiîskiaga. Art. 16 Abs. 3
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi.
PatG vom 92' . am 1907. Begriff des
Interesses. Avnfecfttbar ist auch ein weîrtsohaftiich nicht ausnutzüares
Pate-HE.

A. Durch Beschluss vom 2. Februar 1912 hat das Handelsgericht des
Kantons Zürich in vorliegende-: Streitsache erkannt: Auf die Klage
tritt-d nicht eingetreten-

B. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es sei der
angefochten-e Entscheid aufzuheben und zu erkennen, dass dem Kläger
das nach Art. 16
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi.
PatG erforderliche Interesse zur Aufhebung der
vorliegenden Patentnichtigkeitsklage zustehe, und die Klage sei vom
erdesgericht sachlich gutzuheissen. 2. Eventueil seien nach Bejahung der
Klagelegitimation des Klägers die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie einen materiellen Entscheid, der allfällig nach Durchführung
eines neuen Beweisverfahrens zu ergehen habe, im Sinne der von der ersten
Instanz gestellten Anträge ausfälle Z. Eventuali wolle die Rückweisung in
dem Sinne erfolgen, dass die Verinstanz ein neues Beweisrierfahren über
die Stellung des Klägers bei der A. G. Rolladenfabrik Griesser, seine
Haftung für die abgetretenen Patente und die Beeinträchtigung dieser
durch die Patente des Klägers durchzuführen und einen neuen Entscheid
sowohl über die Klagberechtigung als über die sachliche Begründetheit
der Klage zu fällen habe.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die
gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat
beantragt es sei auf die Berufung wegen mangelnder Zulässigkeit nicht
einzutreten eventuell sei sie abzuweisen.

6. Erfindungspatente. N° 102. ' 659

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger A. Griesser hat am 16. Dezember 1908 für eine neuartige
Fussund Schlussschiene an Holzrolladen das schweizerische Patent
Nr. 42,006 und am 16. November 1909 ein Zusatzpatent hiezu, Nr. 45,424
für eitte Fussund Schlussschiene an Holzrolladen erwirkt. Für den diese
Patente betreffenden Gegenstand war ihm ferner in Deutschland am 24. März
1908 das Reichspatent Nr. 218,270 erteilt Worverk. Als der Kläger diese
Patente erhielt, betrieb er eine Jalousieund Rolladenfabrik. Sein
Unternehmen wurde in der Folge von der Rolladenfabrik A. Griesser
A.S. übernommen, an die der Kläger im September auch jene beiden
schweizerischen Patente abtrat. '

Mit der vorliegenden Klage hat der Klager gestützt auf am. _16
Ziff. 1, 3, 4 und 5 des geltenden PatG das Begehren gestellt, es sei
das schweizerische Patent Nr. 49,228, Klasse 4 d, das der Beklagte
W. Baumann, Inhaber einer Rolladenfabrik in Herzen, am 8. Januar 1910 für
einen Sockel für Rolladen und Rolljalousien mit näher gekennzeichneter
Schlussschiene erlangt hat, als nichtig zu erklären. Der Beklagte hat
vorab eingewendet, dem Kläger fehle, nachdem er seine Patente und sein
Geschäft veräussert habe, das in Art. 16
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi.
PatG geforderte Interesse
an der Nichtigkeitserklärung und die Vorinstanz hat diesen Standpunkt
gutgeheissen und die sachliche Beurteilung der Klage abgelehnt

2. Mit Unrecht behauptet der Beklagte zunächst, der Vorentscheid sei
nicht durch Berufung anfechtbar. Indem die Vorinstanz dem Kläger die
Legitimation zur Nichtfgkeitsklage abspricht, verneint sie endgültig
den von ihm behaupteten und durch die Klage geltend gemachten Anspruch,
die Nichtigerklärnng des Patentes des Beklagten verlangen zu können. Ihr
Entscheid ist somit ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG. Daran
ändert auch nichts, dass er laut den vorinstanzlichen Ausführungen nach
dem kantonalen Prozessrecht nicht in der Form eines Urteils, sondern in
der eines blossen Beschlusses zu erlassen war und erlassen wurde. Auch
im übrigen sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung
gegeben. Namentlich wird die Berufung auf eine Verletzung von Bundesrecht,
nämlich des Schlusssatzes von Art. 16
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi.
PatG vom 21. Juni 1907 gestützt.

8. Laut dieser Bestimmung steht die Patentrrichtigkeitsklage

M A. Oberste Zivilgerichisssinstanz. . Materiellrechtliche Entscheidungen.

jedermann zu, der ein Interesse nachweis . Die Vorinsianz sieht nun
ein solches Interesse nur bei dem als vorhanden an und glaubt daher
das Klagerecht nur dem zuerkennen zu sollen, ber sich mit der Klage
die Möglichkeit erringen will, den durch das Patent geschützten Artikel
auch anderseits zu fabrizieren". Diese Auslegung beruht aber auf einer
zu engen Auffassung des gesetzlichen Begriffs "Inter.-effe. Das Gesetz
schränkt diesen Begriff gegenüber der ordentlichen Bedeutung des Wortes
Interesse nicht ein, so, dass darunter nur bestimmte Arten von Interessen
fallen würden. Namentlich lässt sich nicht einsehen, wieso es darunter
nur das Interesse an einer ungehinderten und für alle Mitbewerber unter
gleichen Bedingungen sich vollziehenden Herstellung und einem solchen
Vertrieb des patentierten Gegenstandes verstehen sollte und nicht auch
andere Interessen von gleichwertiger Bedeutung, etwa das Interesse, das
jemand daran haben kann, eine Erfindung wegen fehlender gewerblicher
Verwendbarkeit als nichtig erklären zu lassen (Art. 16 Ziff. 3), weil
er sie seinerseits durch erfinderische Umgestaltung zu einer gewerblich
verwertbaren machen und als solche patentieren lassen will. Das zur
Nichtigkeitsklage erforderliche Interesse kann also in den einzelnen
Fällen verschiedenen Inhalt haben. Dabei fragt es sich aber freilich,
inwieweit ausser den unmittelbaren, nähern, auch bloss mittelbare,
entferntere Interessen zu berücksichtigen seien und ob daher der Kreis
der noch unter den gesetzlichen Begriff fallenden Interessen enger oder
weiter zu ziehen sei. In dieser Beziehung nun scheint eine ausdehnende
Auslegung angezeigt. Hiesür spricht zunächst, wie schon erwähnt, der
allgemeine Wortlaut des Gesetzes. Sodann ist darauf zu verweisen, dass
bereits das frühere Gesetz vom 29. Juni 1888 in seinem durch die Novelle
vom 23. März 1893 abgeänderten Schlusssatz des Art. 9 als Voraussetzung
für die Klaglegitimation ebenfalls nur allgemein den Nachweis eines
Interesses gefordert hat, nachdem anfänglich der deutsche Text von einem
rechtlichen Interesse gesprochen hatte (der französische ursprünglich
von toute personne intéressée , welche Fassung die Novelle durch die
auch vom jetzigen Gesetz übernommene: : toute personne qui justifie
d'un intérét ersetzt-e) Durch die Streichung jenes Wortes rechtlich"
ist zum Ausdruck gebracht worden, dass neben den rechtlichen auch bloss
tatsächliche Interessen zur Klaglegitimation genügen, was einem wesentlich

6. Erfindungspaiente. N° 102. 661

weitern Begriff des Interesses entspricht. Zu einer solch umsassenderen
Formulierung führen denn auch sachliche Gründe und zwar vor allem die
Erwägung, dass bei der Frage, ob ein Patent als nichtig erklärt werden
soll, nicht nur eine grössere oder geringere Zahlvon Privatpersonen
interessiert tft, sondern auch die Allgemeinheit: Ihr gegenüber darf ein
Einzelner kein Scheinpatent in Anspruch nehmen, um sich auf diese Weise
eine Vorzugsstellung zu verschaffen, durch die grössere Volkskreise,
namentlich die Angehörigen des betreffenden Fabrikationszweiges und
das kaufende Publikum beeinträchtigt und die freie Betätigung behindert
würden. Nun hat freilich diese Erwägung im schweizerischen Recht nicht
dazu geführt, die öffentlichen Interessen durch besondere staatliche
Organe wahren zu lassen (wie das z. B. das französische Gesetz vom 5. Juli
1844 in bestimmtem Umfange tut), oder für ihre Wahrung auf dem Wege
Sorge zu tragen, dass jedermann ohne Nachweis irgend eines persönlichen
Interesses klagen könnte und die Klage als eigentliche Popularklage
gelten müsste. Aber dass das schweiz., PatG das Gemeininteresse
ebenfalls berücksichtigt wissen will, ergibt sich schon aus der Natur
der Nichtigkeitsgründe und dem Zwecke der Richtigkeitsss klage. Diese
Berücksichtigung aber ist hier nur in der Weise möglich, dass das für
die Klaglegitimation erforderliche Interesse weit genug bestimmt wird,
um zu verhindern, dass nicht zum Nachteil der Offentlichkeit Klagen
von der Hand gewiesen werden müssen. Hienach wird man vom Kläger nicht
verlangen können, dass er an der Mchtigkeitserklärung ein unmittelbares
und gegenwärtiges Interesse habe, sondern esmuss auch ein unmittelbar-es
oder ein erst später aktuelles Interesse hinreichen und seine Klage wird
nur dann zurückzuweisen sein, wenn bei ihm überhaupt kein Interesse
ersichtlich und namentlich wenn anzunehmen ist, dass er ans blosser
Schikane gegen den Beklagten vorgehe. So hat denn auch das Bundesgericht
schon in seinem Entscheide i. S. Lavanchh-Clark gegen Peyer und Kons. (US
21 S. 295) hinsichtlich des frühem PatG irgend welches Intex-effe" (un
intérét quelconque) als genügend erklärt. (Vergl. im übrigen auch Meili,
Die Prinzipien des schweiz. Patentgesetzes Zürich 1890, S. 84/85, und
CÉnÉsom, Etude sur la loi fédérale du 29 juin 1888 p. 79). Die entwickelte
Auffassung entspricht übrigens auch der französischen Praxis: diese legt
den Artikel 34 des französischen Patentgesetzes vom 5. Juli

662 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. ]. Materieltrechtliche
Entseneidaugen.

1844, der toute personne y ayant intérét als klagberechtigt erklärt
und der für die Regelung im schweizerischen Gesetze vorbildlich
gewesen ist ebenfalls im Sinne einer weiten Ausdehnung des Kreises der
Klagberechtigten aus (vergl. POUILLET, Traité des brevets d'invention,
Nr. 553/56 und 558; MAIMÉ, Nouveau traité des brevets d'inveniion vol. II
p. 114; für das deutsche Recht: Kohler, Handbuch des Patentrechts, § 148
S. 376, und Lehrbuch des Patentrechts S. 154; Gae-eis, Entscheidungen
in Patentsachen, S. 17; Seligs ohn, Patentgesetz § 28 N. 3; Ephraim,
Deutsches Patenttecht für Chemiker S. 303).

Jm vorliegenden Falle sieht nun fest, dass der Kläger in der
Geschäftsbranche, für die das angefochtene Patent praktische Bedentung
beansprucht, als Leiter einer Aktiengesellschaft tätig und, wie es
scheint, bei dieser Gesellschaft auch finanziell beteiligt ist, dass
er ihr ferner zwei Patente abgetreten hat, die sich auf den gleichen
Gegenstand, wie das angefochtene Patent, beziehen, und dass er immer noch
Inhaber des entsprechenden deutschen Patentes isf. Mag nun auch der Kläger
trotz dieser Gründe durch den Weiterbestand des angefochtenen Patentes
nicht schon jetzt unmittelbar in seiner persönlichen Jnteressensphäre
betroffen sein, so schliessen sie doch alle oder zum Teil die Möglichkeit
einer spätern Interessenverletzung dieser Art in sich und damit ist seine
Klagberechtigung genügend ausgewiesen. Dass er selber Geschäftsinhaber und
als solcher Mitbewerber in der fraglichen Brauche sein müsse, ist nicht
erforderlich Wenn in andern Fällen das Bundesgericht auf dieses Merkmal
adgestellt hat (vergl. AS 24 II S. 474, 27 II S. 2 13, 31 I S. 154),
so geschah dies, weil es jeweilen vorhanden war und zur Begründung der
Klaglegitimation ohne weiteres ausreichte.

Mit Unrecht glaubt endlich die Vorinstanz das Klagrecht des Klägers
auch deshalb verneinen zu sollen, weil er selbst behauptet, es lohne
sich nicht, nach dein angefochtenen Patente zu fabrizieren, und weil
ihm dieses also nur sofern lästig sei, als durch das Patentzeichen der
Wert des fraglichen Fabrikates in der Auffassung des Publikums erhöht
werde. Darauf, ob das Patent wirtschaftlich ausnützungsfähig sei oder
nicht, kann es für die Klagelegitimation nicht ankommen: Der Art. 16
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi.

PatG sieht ja unter anderem, in Biff. 3, die Nichtigkeitsklage gerade
auch für den Fall vor, dass die Erfindung nicht gewerblich oerwendbar"
ist, also für einen

6. Erfindungspaîente. N° 103. 068

Fall, in dem von selbst auch von keinem wirtschaftlichen Ertrag
der Erfindung die Rede sein kann. Und sodann muss die Anbringung
des Patentzeichens an einem Gegenstand, hinsichtlich dessen kein
Erfinder-recht besteht, als ein genügender Grund angesehen werden,
um gegen die darin liegende ungerechtfertigte Beanspruchung eines
Erfinderrechtes aufzutreten, auch wenn man es nicht, wie im Falle des
Art. 46 Abs. 1
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi.
PatG mit einem arglisttgen und deshalb strafbaren Verhalten
zu tun hat.

3. Die sachliche Beurteilung der Klage ist auf Grund des gegenwärtigen
Aktenmaterials nicht möglich und der Kläger hat denn auch selbst sein
Begehren um sofortige Erledigung des Falles durch das Bundesgericht
heute nicht mehr aufrecht erhalten. Die Angelegenheit muss somit
zur Aktenvervollständigung und Ausfällung des Sachentscheides an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Beschluss
des zürcherischen Handelsgerichts vom 2. Februar 1912 aufgehoben und
die Sache zur Aktenvervollsiändigung und materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.

103. Arrèt de 1a 1 section civile da 14 décembre 1912 dans la org-irre
L. è... 3". Ditisheim & frère, dem. et rec., coprire IIa às neveux &
Già, déf et int.

Brevets d'invention; action en nullità. La nullità d'un brevet d'inveniion
obtenu sous l'empire de la loi précédente (1888 1898) doit èire jugée
d'après l'a-ncien droit, méme si Faction en nulliié a été introduite
depuis l'ente-és en vigueur de la loi actuelle du 21 juin 1907. Procédé
susceptîble d'ètre breveté {art. 1 de la 101 de 1888). -Nouveauté
(art. 10 ch. 1 de la tue-me loi).

A. Les deinundeurs L. A. J. Ditisheim & frère, fabricants d'horlogerie
à La Chaux-de-Fonds, ont obtenu le 1" octobre 1987 an Bureau fédéral de
la propriété intellectuelle à. Berne, un breitet ii'jnneniion sous n°
41 143, porta-nt sur
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 38 II 658
Date : 22 janvier 1912
Publié : 31 décembre 1913
Source : Tribunal fédéral
Statut : 38 II 658
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : 658 A. Oberste Zirilgeriehtsiastsnz. !. Materiellrechtliche Entscheidungen. 8. Erfindungspatente.


Répertoire des lois
LBI: 16 
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 16 - Les ressortissants suisses requérants ou titulaires de brevet peuvent invoquer les dispositions du texte, liant la Suisse, de la convention de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle48, lorsque ces dispositions sont plus favorables que celles de la présente loi.
46
OJ: 58
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
autorité inférieure • tribunal fédéral • défendeur • hameau • inventeur • nullité • brevet d'invention • volonté • entreprise • cercle • tribunal de commerce • qualité pour agir et recourir • décision • étendue • spectateur • loi fédérale sur les brevets d'invention • ouvrage de référence • intérêt actuel • intérêt personnel • motivation de la décision
... Les montrer tous