582 A. Oberste Zivilgeriehtsinstanz. I. Materiellrechlliche
Entscheidungen.

erforderliche Instruktion nicht erteilt; dadurch habe sie den für die
Klägerin ungünstigen Prozessausgang verschuldet. Demgegenüber ist zu
bemerken: Die Beklagte hat von Anfang an und stets gegenüber der Klägerin
bestimmt die im nunmehrigen Prozess als berechtigt befundene Ausfassung
vertreten, dass das Mobiliar meachs mit Wanzen behaftet sei und dies als
Grund für ihre Verweigerung des Einzuges angegeben. Damit hat sie die
Klägerin über ihren Rechtsstandpunkt als Vermieterin genügend aufgeklärt
und es war Sache der Klägerin, ihrerseits die zur Wahrung ihrer Rechte
erforderlichen Erhebungen zu machen. Zu einer besondern Auskunstserteilung
und einer Mithülse in Hinsicht aus den von der Klägerin gegen meach zu
bestehenden Prozess konnte die Klägerin kraft Bundeszivilrechtes nicht
verhalten sein, sondern eine allfällige Verpflichtng liesse sich nur aus
den Bestimmungen des bernischen Prozessrechtes über die Streitverkündung
und deren Wirkungen ableiten, in welcher Beziehung das Bundesgericht das
Streit- verhältnis nicht nachzuprüfen hat. In Wirklichkeit ist übrigens
die Beklagte der Klägerin durch Übersendung eines Zeugenverzeichnisses an
die Hand gegangen. Aus dem Gesagten ergibt sich auch die Unbegründetheit
des in der Berufungsinstanz gestellten Begehrens

um nachträgliche Abhörung des Dr. Maisch als Zeugen, der die

mangelhafte Prozessinstruttion hätte bekunden sollen. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil das
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 1912 in allen Teilen
bestätigt. '

4. Obligationenrecht. N° 92. 583

92. gute der I. Divitadteitung vorn 25. Oktober 1912 in Sachen Hebtiidec
ZM}, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Yarsiimerie& éeiseusabrise in Hvchdorf,
Bekl. u. Bein-Beil

Art. 459
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
1    Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2    Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
OR (426 aOR): Vertragsabschluss durch den Prakuristen einer
Aktiengesellschafé ohne Ermächtigung des Verwaltungsrates. Die
Beweis-irran der Aussage eines Zeugen, der eine Rückgrifl'sklage
zzz, gewärtigen hat, bestimmt das kantonale Recht. Inwiefern gilt
stillschweigen ais Annahme eines Vertragsangebotes? Unter Melo/im
Voraussetzung-en liegt ein inhaltlich genügendes Vertragsangebot vor?

A. Durch Urteil vom 8. März 1912 hat das Obergericht des Kantons Luzern
in vorliegende-: Streitsache erkannt: Die Beklagte sei gehalten, an die
Kläger zu bezahlen 150 Fr. nebst "Zim? zu 5 0/0 seit dem 24. September
1908; mit der Mehrsorderung seien die Kläger abgewiesen."

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger durch ihren Anwalt vor den
kantonalen Justanzen gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Anfrage, das angefochten-e Urteil sei in dem Sinne abzuändern,
dass den Berufungsklägern die ganze eingeklagte Summe von 4080 Fr. nebst
Zins zu { 039 seit dem 24. September 1908 zuzusprechen sei.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger den gestellten
Berufungsantrag erneuert und eventuell noch beantragt, es seien die
Kopierbücher der Gegenpartei aus den Jahren 1907 und 1908 zu den Akten
zu erheben.

Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Die Klager, Gebrüder Free, Inhaber einer lithographischen Anstalt
in Zürich, belangen im vorliegenden Rechtssireite die Beklagte,
die Parsümerieund Seifenfabrik in Hochdorf, auf Bezahlung einer
Entschädigung wegen Vertragsbruches von 4080 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
dem 24. September 1908 (Ladung vor den Friedensrichter). Nach ihren
Angaben hat ihr Reisender B. Krahneseld die Beklagte am 11. Dezember
1907 besucht und

584 A. Oberste Zwilgerichtsinstanz. [. Materiellrechfliche Entscheidungen.

damals zu Hunden der Kläger von der Beklagteu auf Grund eines vorgelegten
Entwurer den Auftrag zur Ersteilung eines Reklamespiels erhalten. In
einem an die Kläger gerichteten Schreiben Krahnefelds vom 11. Dezember
berichtet dieser: Die Jdee des genannten Entwurfes habe der Beklagten
gefallen; das Spiel solle aber grösser und eleganter sein, der Preis
8-10 Cfs. per Stück. Die Auslage solle 100,000 Stück betragen, die
Lieferung so bald als möglich erfolgen und als Bedingung werde gestellt,
dass die Kläger im nächsten Jahr keiner schweizerischen Seifenfabrik
ein Spiel tiefere. Krahnefeld habe sich durch Handschlag verpflichtet,
die erwähnte Bedingung zu halten und auch in den nächsten 8 14 Tagen,
bis zu welchem Zeitpunkt die letzten definitiven Abmachungen getroffen
sein würden, keine Seifenfabrik zu besuchen. Selbstverständlich sei ihm
durch diesen Handschlag auch der Auftrag erteilt. Man erwarte täglich
und stündlich die neuen Packungen (für die Fabrikate der Beklagten) und
stelle dann von jeder, die im Spiel verwendet (abgebildet) werden folle,
den Klägern ein Original zur Verfügung.

Am 13. Dezember 1907 schrieben die Kläger der Beklagtem Sie bestätigten
ihr hiemit die getroffene Abmachnng und verpflichteten sich danach, im
nächsten Jahr keiner andern Seifenfabrik ein Reklamespiel zu liefern,
wie übrigens in den nächsten 14 Tagen, bis zum Empfange der endgültigen
Instruktion der Beklagten über die Ausführung, Herr Krahnefeld keiner
schweizerischen Seifenfabrik einen Besuch abstatten werde. Dagegen
garantiere die Bei-tagte den definitiven Auftrag aus eine Mindestauflage
von 100,000 Spielen nach einein für sie zu erstellenden Entwurfe,
im Formal von ungefähr 37 51 cm und in der Preislage von zirka 8
10 Cfs. per Stück. Die genau Minlierten Preise würden die Kläger der
Beklagten bei der Vorlage des zweiten Entwurfes mitteilen. Am 25. Januar
1908 richteten die Kläger an die Beklagte ein weiteres Schreiben folgenden
Jnhalls: Wir beehren ums, Ihnen mit Gegenwärtigem den neuen Entwurf zu
den uns gütigst in Auftrag gegebenen ReklameSpielen zu überwachen Sie
werden selbst konstatieren, dass unser Künstler Mühe und Arbeit nicht
gescheut hat, für Sie etwas durchaus Qriginelles und Gediegenes zu
voîlbringen. --4. Obligationen-sacht N° 92. 585

Wir bitten noch um gefl. genaue Festlegung der Spielregeln und Aufgabe
derselben an unsern Vertreter, Herrn Krahnefeld. Umstehend geben wir Jhnen
noch die äussersten bezüglichen Preise auf: · Auflage 100,000 200,000
Eremplare per Exemplar 51. 9,3 7,9 (été. Die Ausführung geschieht in
fünffarbigem Drucke, unter Verwendung einer weissen, zweckdienlichen,
bessern Papierqualität, "Format 39 51 cm. Wir gewärtigen gerne Ihre
gefälligen Rückäusserungen und zeichnen .....

Mit Brief vom 4. März fragten die Kläger an, ob ihr Vertreter in
den nächsten Tagen zur Entgegennahme der letzten Jnstruktionen
über die Ausführung des in Auftrag gegebenen Reklatnespiels bei der
Vetlagten vorsprechen dürfe; es wäre den Klägern sehr angenehm, wenn
die Angelegenheit noch diese Woche erledigt werden könnte, namentlich
auch wegen den technischen Dispositionen, die die Kläger infolge anderer
ninfangreicher Ordres mit beschränkter Liefcrfrist zu treffen hätten. Auf
dies antwortete die Beklagte durch Brief vom 6. März: Vorderhand habe
es noch keinen Zweck, den Vertreter der Kläger zu ihr zu beordern. Es
fehlten noch einige Packungen, die die Beklagte zu Reklamezwecken
verwenden wolle und bevor sie diese besitze, könne sie die Angelegenheit
unmöglich ins Reine Bringen. Sie bitte daher um kurze Zeit Geduld. Am
2. April fragten die Kläger an, ob die Beklagte die neuesten Packungen
nunmehr besitze, fo dass die Kläger den der Beklagteu unterbreiteten
Entwurf fertig erstellen und mit der definitiven Ausführung beginnen
könnten. Als sie hierauf ohne Antwort blieben, stellten die Kläger am
10. April die Anfrage, ob jemand von ihrer Firma in der Angelegenheit
bei ihnen vorsprechen dürfe. Auf dies gab die Beklagte am 11. April
den Bescheid: Die erwähnten Packungen seien noch nicht fertiggestellt,
es werde dies aber, wie die Beklagte bestimmt hoffe, in den nächsten
14 Tagen der Fall sein und die Beklagte werde die Kläger alsdann auf
dem Laufenden halten. Eine erneute Anfrage vom 29. April in betresf der
fraglichen Packungen beantwortete die Beklagte am 2. Mai wiederum dahin,
dass sie den Klägern nach deren Fertigstellung sofort Bericht geben werde.

586 A. Oberste Zivilgerichisinstanz. l. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

Am 27. Mai 1908 ersuchten die Kläger um Auskunft, ob die Angelegenheit
betreffend das Reklamespiel nun in den nächsten Tagen erledigt,
resp. endgültig besprochen werden könnte und erhielt am 30. Mai den
Bericht: Die Beklagte könne in der Sache noch nichts Definitives
an die Hand geben und bitte die Kläger, in 8 Tagen nochmals auf die
Angelegenheit zurückzukommen, indem die Beklagte hoffe, dann endgültig
Bescheid geben zu können. Am 6. Juni ersuchten die Kläger um Auskunft,
ob sie nunmehr mit der Lithographie des Spiel-s beginnen könnten und
bemerkten, dass sie der Einladung der Beklagten zur Be; fprechung der
letzten Änderungen am Entwurfe gewärtig seienMit Schreiben vom 11. Juni
antwortete ihnen nunmehr die Beklagte: Es werde ihr leider im Laufe
dieses Geschäftsjahres nicht mehr möglich fein, von der Qfserte der
Klager, das Retlamespiel betreffend, Gebrauch zu machen; sie würde erst
in den Monaten September-Oktober einen definitiven Bescheid geben können
und stelle es unter diesen Umständen den Klägern anheim, ihren Entwurf
inzwischen anderseits zu verwerten. Demgegenüber machten die Kläger im
darauffolgenden Brief vom 18. Juni unter Berufung auf die bisherigen
Unterhandlungen geltend, die Beklagte habe ihnen schon am 13. Dezember
1907 einen endgültigen Anftrag zur Erstellung des Reklamespiels erteilt,
welche Auffassung durch die Reiserapporte des klägerischen Vertreters
und durch die eigenen Briefe der Beklagten bekräftigt werde. Jn
der nachfolgenden Korrespondenz hielten die Parteien an ihren sich
widerstreitenden Auffassungen fest.

Der schon erwähnten Klage wegen Vertragsbruches hat die Beklagte
einmal entgegengehaiten, sie habe deshalb nicht verpflichtet werden
können, weil das Geschäft nicht ihrem Verwaltungsrat zur Genehmigung
unterbreitet worden sei, und sodann sei es zu keinem wirklichen
Vertragsabschlusse gekommen. Die kantonalen Justanzen haben den letztern
Standpunkt geschützt, immerhin aber den Klägern eine Entschädigung -das
Bezirksgericht von 250 Fr., das Obergericht von 150 Fr. für Arbeiten und
Umtriebe zugesprochen, die ihnen bei der Ausführung der zwei Entwurfe
des fraglichen Reklamespiels entstanden seien.

2. Laut den Akten ist Dr. Walter Urech, der für die Be-

4. Obiigationenrecht. N° 92. 587

klagte mit der Klägerin unterhandelt und die Korrespondenzen
unter-zeichnet hat, Prokurist der Beklagten. NachArL 459 OR (426 aOR)
durfte ihn also die Betlagte als ermächtigt ansehen, den beabsichtigten
Vertrag abzuschliessen, da dessen Eingehung eine Rechtshandluiig
darstellt, die der Zweck des Geschäft-s der Beklagten mit sich bringen
kann und da auch nicht etwa behauptet wird, Dr. Urech besitze bloss
Kollektivprokura. Ob die Sache dem Verwaltung-Breite zur Genehmigung
hätte vorgelegt werden sollen, ist eine die internen Rechtsbeziehungen
der beklagten Gesellschaft betreffende Frage und eine Unterlassung in
dieser Hinsicht könnte im Verhältnis nach aussen der Verbindlichkeit
der von Dr. Urech vorgenommenen Rechtshandlungen keinen Abbruch tun.

3. Die Kläger machen in erster Linie geltend, sie hätten den behaupteten
Vertrag schon am 11. Dezember 1907 durch ihren Vertreter Krahnefeld
mündlich mit der Beklagten abgeschlossen, und sie berufen sich hiesür vor
allem auf die Aussagen Krahnefelds. Nun spricht aber die Vorinstanz seinem
Zeugnis und damit auch seinem schriftlichen Berichte an die Klägerin vom
11. Dezember 1907 über seine mündlichen Verhandlungen mit der Beklagten
gestiitzt an den § 175 lit. b der luzernischen ZPO die Beweiskraft ab,
mit der Begründung, Krahnefeld könnte auf Rückzahlung der erhaltenen
Provision belangt werden, wenn der Richter das Zustandekommen eines
Vertrages verneine und er habe also ein unmittelbares Interesse am
Ausgang des Prozesses Die Lösung dieser dem kantonalen Prozessrechte
unterstehenden Beweisrechtsfrage ist vom Bundesgericht nicht auf ihre
Richtigkeit nachzudener und es kann sich daher allein noch fragen,
ob die Kläger den ihnen obliegenden Beweis des Zustandekommens eines
Vertrages aus der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz zu
erbringen vermögen.

In dieser Hinsicht kommt zunächst der Brief der Kläger vom 13. Dezember
1907 in Betracht, worin sie die mit Krahnefeld getroffene Abmachung
bestätigen und deren Jnhalt eingehend wiedergeben. Da die Beklagte zugibt,
vorher mündlich mit Krahneseld in der Sache unterhandelt zu haben,
scheint es auffàllig, dass sie auf diesen Brief stillgeschwiegen hat,
wenn sie wirklich der Meinung gewesen ist, dass eine vertragliche Bindung

AS 38 u _ im 38

588 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. ]. Materiellrechflîche
Enéseheidungen.

noch nicht bestehe. Denn die Gegenpartei berqu sich in ihrem Schreiben
auf einen bereits erfolgten Vertragsabschluss und sie gibt auch den
Jnhalt des behaupteten Vertrages des nähern an. Freilich wird dieser
Inhalt noch insoweit unbestimmt gelassen, als der Entwurf für das
fragliche Reklamefpiel, der den früher-n, nicht angenommenen, ersetzen
und auf Grund dessen die Erstellung der Spiele erfolgen soll, noch
nicht vorliegt, sondern erst noch auszuarbeiten und von der Beklagten
zu genehmigen ist und als Infolgedessen das Format und der Preis nur
annähernd angegeben werden können. Allein dabei handelt es sich doch
wohl nur um Fiebenpunkth die nach der für solche Geschäfte geltenden
Verkehrsubung eine vertragliche Willenseinigung nicht ausschliessen,
sondern bei der Ausführung des Vertrages näher geregelt werden sollen. Jst
dem aber so, so hätte die Beklagte allen Grund gehabt, in Hinsicht auf
die schon geführten Vertragsunterhandlungen, die,fwie die Erstellung des
ersten Enttvurses dartut, weit fortgeschritten waren, ihre Auffassung,
dass eine bindende Einignng noch nicht bestehe, gegenüber den Klägern
zum Ausdruck zu brmgen; musste sie doch ans dem Schreiben ersehen,
dass die Kläger ihrerseits, gestützt auf den Bericht ihres Vertreters,
den Vertrag als perfekt betrachteten. Wenn die Beklagte statt dessen
die briefliche Ausserung der Kläger von der getroffenen Abmachung"
unbeantwortet liess, so muss ihrem Stillschweigen nach dem Grundsatze
von Treu und Glauben im Verkehr die Bedeutung einer Annahmeerklärung
beigelegt werden; dies besonders-, wenn man mitberücksichtigt, dass
die Beklagte sich auch nachher Monate lang gegen die Behauptung einer
vertraglichen Bindung nicht verwahrt hat trotzdem die Klager später noch
wiederholt ihre Auffassung hierüber kundgegeben und sich namentlich in
ihrem Schreiben vom 25. Januar neuerdings ausdrücklich auf einen erteilten
Auftrag berufen haben. (Vergl. AS 3011 S. 30102 O s er, Kommentar zum OR
S. 23 unter c.) Wollte man indessen nicht so weit gehen, so müsste man
doch unter allen Umständen den Vertrag als auf Grund des Briefes vom 25·
Januar 1908 zu Stande gekommen ansehen. In diesem Schreiben wird nunmehr
der Vertragsinhalt, soweit er früher noch unbestimmt gelassen war,
genau präzisiert: einmal durch den

4. Obligationenrecht. N° 92. 589

Hinweis auf den beigelegten neuen Entwurf, nach dem die Spiele zu
erstellen seien, und sodann durch die ziffermässige Bezeichnung von Preis
und Format und die näheren Angaben über die Art des Drucks und das zu
verwendende Papier. Hieran ändert auch nichts, dass gleichzeitig von einer
kleinern Aus-lage mit höherem und einer grössern mit geringerem Preise
gesprochen wird: es handelt sich deshalb nicht etwa um eine doppelte,
alternativ gestellte Vertragsofserte, so, dass ein Abschluss nur durch
eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten darüber, für welche davon sie
sich entscheiden molle, zu Stande kommen könnte Vielmehr soll damit die
Beklagte die Möglichkeit erhalten, nachher auf Grund des abgeschlossenen
Vertrages zu bestimmen, ob sie das grössere oder das kleinere der zu den
betreffenden Bedingungen lieferbaren Quanta beziehen molle. Man hat es
also auch hier mit einer lediglich die spätere Ausführung des Vertrages
betreffenden Un-. bestimmtheit zu tun. Das gleiche gilt ferner-, sofern
auf dem Entwurfe noch die Spielregeln anzubringen und Abbildungen von
Verpacknngen, die die Beklagte für ihre Fabrikate einführen wollte,
einzuzeichnen waren. Diese weitern Vor-kehren sollten, wie nicht
bestritten, in den vorgeschriebenen Preisen inbegrisfen sein und es
fehlte also nur noch die genaue Weisung der Beklagten, wie in dieser
Beziehung der Spielentwurf zu ergänzen sei. Nach all dem konnte also
die Beklagte aus dem Inhalte des Briefes vorn 25. Januar 1908 deutlich
mtnehmen, dass die Kläger darin alle für den Vertrag wesentlichen Punkte
bestimmt formulierten und im weitern musste sie, wie schon erwähnt,
daraus und schon aus dem Schreiben vom 13. Dezember 1907 ersehen, dass
sich die Kläger im Besitze eines durch ihren Reisenden vermittelten
festen Auftrages glaubten. Angesichts dessen hatte sie noch mehr als
früher allen Anlass, ihre abweichende Auffassung durch eine deutliche
Gegenäuszerung den Klägern kund zu geben. Statt dies zu tun, schweigt sie
wiederum still und als sie dann von den Klägern mit Brief vom 4· wem,
neuerdings unter Verweisung auf den erteilten Auftrag, angesragt wird,
ob nun ihr Vertreter bei ihr die letzten Jnstruktionen entgegennehmen
könne, verneint sie dies lediglich deshalb, weil ihr noch einige Packungen
fehlten, also nach dem Gesagten aus einem Grunde-, der das Norhandcn-

590 A. Oberste Zivilgerichismstanz. 1.Materielikechtliciw Entscheidungen.

sein einer vertraglichen Verbindung voraussetzt und sich auf die
Vollziehung des Vertrages bezieht. Wenn sie dabei noch bemerkt, vor dem
Empfange der fehlenden Packungen könne sie die Angelegenheit unmöglich
ins Reine bringen-, so kann mit den letztern Worten unter den gegebenen
Umständen nicht ihre Mitwirkung-zum Abschluss des Vertrages gemeint
sein, sondern einzig die Erteilung der für die Vertragsvollzithng
noch erforderlichen Weis-ungern Durch ihr ganzes Verhalten hat sie der
gegnerischen Auffassung, dass eine vertragliche Abmachung dm.-liege,
zugeftimmt und sie muss diese Auffassung um so mehr nach Treu und Glauben
gegen sich gelten lassen, als sie sich auch später noch wiederholt
einzig auf das Fehlen der fraglichen Packungen berufen und sich erst
imJuni aus den Standpunkt gestellt hat, es habe sich bloss um eine für
sie underhindliche Offerte gehandelt.

4. Nachdem sich die Beklagte in der Folge unter Bestreitung ihrer
vertraglichen Gebundenheit geweigert hat, zur Ausführung des Vertrages
Hand zu Bieten, ist die von den Klägern behauptete Schadenersatzpflicht
wegen Vertragsbruchs im Grundsatz-e gegeben. Für die Prüfung, ob und in
welcher Höhe die einzelnen geltend gemachten Ersatzansprüche begründet
seien, dürften zwar die Akten, besonders das Expertengutachten, die
erforderlichen Anhaltspunkte grösstenteils bieten. Immerhin ist dies doch
nicht in allen Beziehungen der Fall, namentlich nicht, was die für den
Provisionsansprach von 930 Fr. wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse
betrifft, und es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Festsetzung der
zuzusprechenden Entschädigung an die Vorinftanz zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des
luzernischen Obergerichts vom 8. März 1912 im Grundfave gutgeheissen und
die Sache zur Schadensfestsetzung im Sinne von Erw. 4 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

, _

4. Obligationenreeht. N° 93. 59]:

98. Zweit der I. Zinnnbteilung nein 26. Oktober 1912 in Sachen gfliimfi,
Kl· und Ver.-KL, gegen Dit, Bekl. und Ber.-Bekl."

Lizenzvertr'ag überflusi'ührung von Deckeukonstruîsèionen mach
patenliPrtem System mit Konkurrenzverbat und Konventianalstrafe.
Gùifigkeit des Verte-ages : ice-ius unzulässige Einschränkung
der wirtschastliciren Freiheit. Ueberschreitung des
Konkaesifl'mzsirerbotesdeerch den Lizenz-nehmer durch Ausführung von
Bauten in Kankuro-enzsystemen? Tatsee-net Rechtsfmge. Riickweésung an
die Vorinstanz zur Anordnung einer neuen Experäise. Voraussetzungen der
Rückweisung nach Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
1    Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2    Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
OG. .

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Prozesslage:

A. Mit Urteil vom 22. April 1912 hat das Obergericht des Kantons Thurgau
über die Rechtsfrage:

Ist die klägerische Forderung von 5000 Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seit dem
28. Juli 1906 gerichtlich zu schützen .? erkannt:

Die Rechtsfrage wird verneinend entschieden

B. Gegen dieses den Parteien am 6. Mai 1912 zugestellte Urteil hat der
Kläger innert Frist die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den
Anträgen, es sei die Klage in vollem Umfange zu schützen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Anträge
erneuert und den weiteren Eventualantrag gestellt, es sei die Sache gemäss
Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
1    Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2    Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
OG zur Vervollständigung des Tatbestandes durch Neuvornahme oder
Ergänzung der Expertise an die kantonalen Jnstanzen zurückzuweisen. Der
Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt. Eventuell hat er aus Rückweisung
der Sache an die kantonalen Justanzen angetragen, zur Ergänzung der
Expertise darüber, ob die vom Beilagten ausgeführten Deckenkonstruktionen
als vertragswidrige Ausführungen in Konkurrenzsystemen zum System des
Klägers zu betrachten seien; ganz eventuell zur Beweiserhebung über
Preis und Konkurrenzfähigkeit des Systems Münch; --
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 583
Datum : 13. Juni 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 583
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 582 A. Oberste Zivilgeriehtsinstanz. I. Materiellrechlliche Entscheidungen. erforderliche


Gesetzesregister
OG: 82
OR: 459
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
1    Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2    Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • brief • bundesgericht • tag • vertragsabschluss • vorinstanz • zins • bedingung • beginn • empfang • zeuge • bewilligung oder genehmigung • frage • monat • treu und glauben • weiler • druck • verhalten • verwaltungsrat • stelle
... Alle anzeigen