550 A. Oberste zivilgekichtsinstaus. I. Materlellrechfliche
Entscheidungen.

sacs . . . Fr. 200 -

b) Bénéfice Spécial provenant d'une hausse du prix de cette marchandise,
mais qui doit ètre calculé, contrairement à ce qui a été admis par
l'instance cantonale en kais-tut abstractionsi des sacs qui ont été
vendus à un prix fixé avant la. hausseà la Société de Consommation,
soit sur 2500 kg. senlement ce qui, au chiffre de 8 fr. 50 admis par le
jugement dont est recours donne

c) Montani: payé en plus du prix convenu pour se procure1 des haricots
Bra'ila, en lieu et place de ceux que le demandenr s'est refusé ä lem
livrel . . Fr. 25 -

d) Parts. douane et camionna-ge, selon {iecision cantonale
. .' . . . . . . . Fr. 140 40

Ensemble, Fr. 577 90 dont à déduire le prix des 700 kg. non ven-

Fr. 212 50

dus, seit, selon le jugement cantonal . . . Fr. si 224 Reste (là è. Henry
& Cie . . . . . Fr. 353 90

Par ces motifs,

le Tribunal_fédéral ' prononce :

Le recours est partiellemeut fondé, en ce sens que l'indemnité allouée
aux défendeurs est réduite à la somme de 358 fr. 90. Le jugement du
Tribunal cantarla] de Neuchàtel est, pour le surplus, confirmé tant sur
le fond que sur les dépens.

4. Obhgationènrechl. N° 87. 551

87. git-leit der I. Dienstveng vom 4. Oktober 1912 in Sachen csuzerner
Year-hauga,-@ Kl. u. Ver.-KL, gegen Weber-YU, Bekl. u. Ver.-Bea

Bierbczugsverpflichtung und Darlehensvertrag. Auslegung.

A. Durch Urteil vom 15. Juni 1912 hat das Obergericht des Kantons
Luzern in vorliegender Streitsache erkannt: Die Klage sei des gänzlichen
abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und den Antrag gestellt und begründet: Es habe ihr der Beklagte
2058 Fr. zu bezahlen, nebst Zins zu 5 jo seit dem 22. November 1908.

C. Der Beklagte hat in seiner Antwort Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: -

1. Am 12. April 1907 hat die Klägerin, das Luzerner Brauhaus A.-G.,
vormals A}. Endemann als Bierlieferantin mit dem Beklagten, Wilhelm
Weber-Bär, der damals das Restautant HinterJbach in Luzern käuflich
erworben hatte, als Bierabnehmer einen Vertrag abgeschlos se,n laut dessen
§ 1 die Klagerin dem Beklagten ein verzinsliches, bis zum 30 September
1912 festes Darlehen von 4000 Fr. gewahrte Von jenem Termine an sollte
jede der Parteien das Darlehen unter Beobachtung einer dreimonatlichen
Kündigungsfrist jederzeit zurückzahlen oder einverlangen können. Die
Klägerin behielt sich das einseitige Recht vor, die sofortige Abzahlung
des Darlehens ohne Kündigung zu verlangen: a) wenn der Bierabnehmer den in
den §§ 3, 5 und 9 nachstehend genannten Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) beim Erlöschen der Wirtschaftskonzession aus der Liegenschaft oder
bei Einstellung des Bierschankes oder -verkaufes daselbst; c) wenn das
Dariehenskapital, Zins und Bierrechnungen nicht innerhalb zwei Monaten
nach Verfall bezahlt würden; d) wenn nicht der Klägerin auf erstes
Verlangen genehmer Ersatz für den gestellten Virgen gewährt werde. Der
§ 3 bestimmt des nähern, dass und wie das Darlehen gegen Wechselobligo
gewährt werde-

552 A. Oberste Zivllgekichtsiastanz. [. Materielirechfliche
Entscheidungen.

Der § 4 betrifft die vom Beklagten durch Hinterlegung einer Gült von
4000 Fr. geleistete faustpfändliche Sicherheit und die Stellung eines
Solidarbürgen in der Person eines Gottlieb Heiniger. In § 5 sodann
wird bestimmt: Der Bierabnehmer verpflichtet sich, für sich und seine
Rechtsnachfolger sämtliches in der Liegenschast Restaurant Hinter-Nach
zum Ausschank oder durch ihn zum Verkauf gelangende Bier, so lange das
Darlehen besteht, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1912 (1900 und
zwölf) ausschliesslich von der L. B. A.-G. (der Klägerin) oder deren
Rechtsnachfolger zu beziehen oder beziehen zu lassen. Die §§ 6 und 7,
die die Bedingungen für die Bierund Eislieferungen beschlagen, fallen hier
ausser Betracht. Dagegen ist wesentlich der § 8, wonach sich der Beklagte
verpflichtet, der Klägerin für jeden Tag, an welchem er während der
{in § 5 vorgenannt festgesetzten Zeit der Bierbezugsverpflichtung in der
Liegenschaft Restanrant Hinter-Jbach kein von der-L. B. A.-G. produziertes
oder geliefertes Bier oder nur teilweise solches oder ausschliesslich
Bier anderer Brauereien ausschenkt oder verkauft bezw. ausschenken oder
verkaufen lässt, als Entschädigung 2 Fr. (zwei Franken) zu bezahlen
Nach § 9 liegt dem Beklagten ob, die erwähnten Verpflichtungen des
ausschliesslichen Bierbeznges nach den Bestimmungen der gg 5 8 einem
allfälligen splittern Mieter oder Käufer der Liegenschakst zu überbinden
Ein-e solche Überbindung hat später tatsächlich stattgefunden indem
derBeklagte im Herbst 1911 die Liegenschaft dem Wirte Melchin Meier
ver-kaufte und diesen dabei verpflichtete, den Vertrag vom 12. April 1907,
so-weit es die Bierlieferungen betrisst, in allen Teilen anzuerkennen
und vom 15. September 1911 an das Vier von der Klägerin zu beziehen

Schon gegen Ende 1907 hatte die Kiägerin vom Beklagten das Darlehen
zurückgefordert, mit der Behauptung, er sei seinen vertraglichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen. Der Beklagte bestritt die
Rückzahlungspflicht· Die Klägerin wandte sich daran gegen den
Solidarbürgen Heiniger, der am 21. April 1908 erklärte, die verbürgte
Schuld als eigene anzuerkennen und zu übernehmen. . Vom 9. Mai 1908
an stellte der Beklagte seine Bierbezüge bei der Klägerin ein. Am
21. November 1908 fiel er in

4. Ohligationenrecht. N° 87. 553

Konnte-T Darin meldete die Klägerin neben einer Forderung aus
Bierlieferungen eine Restanzforderung aus dem Darlehen (von 2653 Fr. 90
Cts.) und eine Konventionalstrafforderuug von 410 Fr. wegen Verletzung
der Bierbezugsverpflichtung während der Zeit vom 1. Mai 1908 bis zum
Konkursausbruch an. Der Konkurs wurde durch einen am 26. März 1909
gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag aufgehoben. Da der Beklagte die
Kon·ventionalstrasforderung bestritten hatte, wurde im Nachlassverfahren
der Klägerin nach Art. 310
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
SchKG Frist zur gerichtlichen Geltendmachung
angesetzt, welcher Aufforderung die Klägerin nicht nachkam.

2. Im nunmehrigen Prozessverfahren hat die Klägerin die
vertragliche Konventionalstrafe von 2 Fr. per Tag wegen Verletzung der
Bierbezugsverpflichiung für die Zeit vom 1. Mai 1908 bis zum 15. September
1911 im Gesamtbetrage von 2468 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai
1908 eingesprdert. Vor der' Vorinstanz hat sie ihr Klage-begehren in
dem SinneL herabgesetzt, dass die Strafforderung nur noch für die Zeit
vom Konkursausbruche un, im Gesamtbetrage von 2058 Fr. nebst·5 °/o Zins
von da au, geltend gemacht wird. -

Z., Der Beklagte wendet gegenüber der Klageforderung ein: Er sei beim
Konkursausbruch nicht mehr Darlehensschuldner der Klagerin gewesen
und damit habe· auch seine Verpflichtung zum Bierbezuge aufgehört und
eine Konventionalstrafsorderung nach ä 8 des Vertrages habe nicht mehr
entstehen können.

,_ Richtig ist zunächst, dass der Beklagte bei der Eröffnung des Konkurfes
der Klägerin nicht mehr als Darlehensschuldner verpflichtet war. Der
Direktor der Klägerin, Endemann, hat im Prozesse erklärt, dass der Bürge
Heiniger am 21· April 1908 die verbürgte Schuld als eigene anerkannt und
übernommen habe. Hieuach ist der Beklagte als Darlehensschuldner entlastet
worden und soweit er der Klägerin noch weiter gehaftet hat, ist diese
Haftung nur noch eine akzessorische Haftung für die jetzige Hauptschuld
Heinigers gewesen. War aber der Beklagte beim Konkursausbruche nicht mehr
Darlehensschuldner, so braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz
mit Recht annehme, es genügt schon die Kündigung des Darlehens und bedürfe

554 A. Oberste Zivilgerichtsinscanz. _ !. Materiellrechiliche
Entscheidungen.

nicht dessen Rückzahlung, um die vertragliche Verpflichtung des Beklagten
zum Bierbezuge aufhören zu lassen.

Während nun tin-weitern der Bellagte davon ausgeht, dass mit .

der Entlastung von seiner Darlehensschuld von selbst auch seine
Verpflichtng zum Bierbezuge dahingefallen sei, behauptet die Klägerin
das Gegenteil und beruft sich hiefür auf die Stelle in § 5 des Vertrages,
wonach der Bestimmung, dass diese Verpflichtung sortdauern fotte, folange
das Darlehen besteht-I noch beigefügt-werde: mindeftens jedoch bis zum
31. Dezember 1912. Fasst man lediglich den letztern Satzbestandteil für
sich allein, nach

seinem grammatikalischen Sinne, ins Auge, so wäre dieser Aufss

fassung beizupflichten Allein sie hält nicht mehr Stand, sobald man
auf den sonstigen Inhalt des Vertrages und seinen wirtschaftlichen
Zweck Rücksicht nimmt. Alsdann ergibt sich, dass das begründete
Darlehensverhältnis in engem Zusammenhange mit dem gleichzeitig zwischen
den Parteien vereinbarten Lieferungsderhältnis sieht. Der Beilagte hat
das Darlehen aufgenommen, um sich die Betriebsmittel zur Führung seiner
Wirtschaft zu verschaffen, und die Klägerin hat es ihm gewährt, um sich
durch ein vertragliches Versprechen, das, wie die übernommene Zinspflicht,
eine Gegenleistung für ihre Leistung als Darlehensgläubigerin bildet, den
Konsum ihres Bieres in der Wirtschaft des Beklagten zu sichern. Entzieht
nun die Klägerin dem Beklagten den gewährten Darlehenskredit und
hört sie somit mit der einzigen von ihr eingeräumte-n vertraglichen
Leistung auf, so muss angenommen werden, dass jetzt auch der Beklagte
von seiner Verpflichtung, das Bier bei der Klägerin zu beziehen, so gut
als von feiner Zinspflicht, entlastet sein soll. Andernfalls würden die
dertraglichen Obliegenheiten der Klägerin erlöschen, dagegen die des
Bellagten in einer wichtigen Beziehung weiterdauern und zwar so, dass
er sich, unter Umständen auf Jahre hinaus, in seiner wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit auf das empfindlichste gehemmt sähe: Die Klägerin
könnte ihn bei der ersten, auch nur geringfügigen Vertragswidrigkeit
zur Rückzahlung nötigen und zugleich bewirken, dass er nun trotzdem,
in gleicher Weise wie bis anhin, in der Beschaffung des für sein
Wirtschaftsgewerbe erforderlichen Bieres von ihr abhängig wäre. Diesen
für eine sachgemässe Vertragsauslegung un-4. Obiigationenrecht. N° 87. 555

annehmbaren Folgerungen entgeht man, wenn man den Worten mindesteus bis
zum 31. Dezember 1912 einelim Verhältnis zum gesamten Vertragsinhalte
mehr nebensächliche Bedeutung beilegt und annimmt, die Parteien hätten
damit, was freilich in un{later Weise geschehen ist, darauf hinweisen
wollen, dass das Vertragsverhältnis ordentlicher Weise bis Ende
1912 andauern folle. Mit Unrecht glaubt die Klägerin ihre Auffassung
sachlich mit der Begründung rechtfertigen zu können, es liege darin,
dass die Bezngsverpflichtung auch nach der Rückzahlung des Darlehens
fortdauere und hiedurch der Absatz an den Beklagten auf eine bestimmte
Zahl Jahre gesichert worden sei, eine Risikoprämie für die Gewährung des
Darlehens. Ihre Darlehensforderung hat sich ja die Klägerin durch die
üblichen Mittel der Faustpfanddargabe und der Bürgschaftsleistung sichern
lassen, während die Bierbezugs-Berpflichtung, wie gesagt, eine neben
der Zinspflicht einher-gehende Gegenleistung fürdie Darlehensgewiihrung
bildet. Endlich lässt sich auch nicht sagen, der Beklagte habe die
Richtigkeit der gegnerischen Vertragsauslegung anerkannt durch die
Überbindung der Bierbezugs-Verpflichtung aus seinen Käufer. Wie sich
aus den Akten ergibt, hat er sich um diese Überbindung nur deshalb
bemüht, weil er erwartete, dass die Klägerin dafür die nunmehr gegen
ihn erhebenen Ansprüche auf die Konventionalstrafe fallen lasse. Vorher
hatte er diese Ansprüche ausdrücklich bestritten, wie namentlich aus
seiner Konkurseingabe hervorgeht.

4. Nicht geprüft zu werden brauchen nach diesen Ausführungen die übrigen
Einwendungen der Klägerin: die Voraussetzungen nach § 3 des Vertrages
zur vorzeitigen Rückforderung des Darlehens hätten gefehlt, und eine
allfällige Konventionalstrafforderung sei verwirkt, weil sie die Klägerin
beim Nachlassverfahren nicht nach Art. 310
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
SchKG eingeklagt habe.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juni
1912 bestätigt-

;;; ll 1912 36
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 551
Datum : 04. Oktober 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 551
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 550 A. Oberste zivilgekichtsinstaus. I. Materlellrechfliche Entscheidungen. sacs


Gesetzesregister
SchKG: 310
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • darlehen • bier • zins • bundesgericht • konventionalstrafe • weiler • vorinstanz • tag • richtigkeit • gegenleistung • leiter • bewilligung oder genehmigung • vertragsinhalt • aufhebung • entscheid • jahreszeit • forderung • begründung des entscheids • rückerstattung
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