510 A. Obama Zivilgerschtsinsknz. I. Materielirechflicbe Entscheidungen.

schaftsauslösung selbst gerichtete Anspruch gegen einen einzelnen
Gesellschafter geltend gemacht werden könne. Da nun aber dieser Anspruch
nur gegen alle Gesellschafter besteht, so muss er zweifellos auch im
Prozesse gegen alle gerichtet werden, wie ex ja auch dein einzelnen
Gesellschafter gegenüber gar nicht exequiew bar wäre. Derohne prozessuale
Mitwirkung aller Gtsellschafter gesällte Entscheid würde denn auch über
die Rechte der unbeteiligten Gesellschafter hinwegschreiten. Endlich
kann auch nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Falle die Belangung
der Beklagten als Mutter der beiden nicht eingeklagten Gesellschafter
deren selbständige

Einklagung unnütz mache. Denn Josephine Schwarz war im Zeit.

punti der Klageerhebung mehrjährig, musste also selbständig belangt
werden, und der noch minderjährige Paul Schwarz hatte, da ihm ein
besonderer Vormund gesetzt war, ebenfalls gesondert ins Recht gefasst
werden müssen. Ebensowenig kann natürlich die Belangung der Mutter
namens der Kollektivgesellschaften die Belangung der Gesellschafter
selbst ersehen.

Aus dein Gesagten ergibt sich die Abweisung der auf Gesellschaftsauslösung
gerichteten Begehren mangels Passivlegitimation der Be- klagten, und
die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es in Dispositiv I
jene Auflösung ausspricht, womit die übrigen Dispositive von selbst
dahinfallen.

5. Ein anderes Resultat ergäbe sich nur dann, wenn das angefochtene Urteil
aus dem Grunde aufrecht erhalten werden müsste, weil es ausspreche,
die Gesellschaftsauslösung hänge ab von familienund erbrechtlichen
Gründen, bezw. auf der Gutheissung des Klagbegehrens I beruhen würde,
für das das Bundesgericht grundsätzlich unzuständig isf. Nach den Motiven
des angefochtenen Urteils beruht nun aber die Gesellschaftsauslösung
ausdrücklich aus der doppelten Erwägung, es müsste jedenfalls eine
Auslösung nach Art. 547
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 547 - 1 Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
1    Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
2    Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.
3    Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.
OR erfolgen, und es sei diese Auslösung
sogar durch Kündigung schon eingetreten. Erst im Anschluss hieran
behandelt oann das Urteil den Teilungsmodus an Hand der allerdings der
euudesgekichelichen ùverprafung nicht unterliegenden Übereiunuft vom
18. Juni 1895. Die Vorinstanz hat somit die Auflösung ausschliesslich
auf Bundesrecht gestützt4. Obligatienenrecht. N° 82. ZU

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des
nidwaldnischen Obergerichts vom 14. und 21. Dezember 1911, 29. Januar,
8. und 22. Februar 1912 aufgehoben und die Klage angebrachtermassen
abgewiesen _ _

2.Aus die Berufung des Klägers wird, soweit sie sich auf den
Eigentumsübergang der Gesellschaftsliegenschaften und die sonstige
Verteilung des Gesellschaftsvermögens ·bezieht, nicht eingetreten.
Im übrigen wird die klägerische Berufung als unbegründet abgewiesen.

82. Zweit der II. Diritabteilnng vom 26. éevtemloer 1912 in
Sachen HugglsetsziaegetI Kl. u. Ber.-Kl., gegen Windex & Sie-,
Bekl. u. Ver·-Bekl.

Verjährung. Beginn der einjährigen Frist nach Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
alt, 60 ma OR. Die
Unterbrechung der Verjährung durch Ladung zum amtlichen Sühneeerszech,
OR 154, neu 135 Ze'ff. 2, tritt auch dann ein, wenn der persöntiche
Träger des Amtes den öfi'enttich-rechtlichen Requiséten (Beeidigung)
nicht entspricht. Entscheidend ist, dass der Gläubiger während der
Veejähremgsfrisl die zuständige Amm-telle um Anardnung des gesetzlichen
Süheeeversuches angegangen hat. _ Wesen des Institutes der Verjährung.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Mit Urteil voms29. Mai 1912 hat der Appellationshoss des Kantons Bern,
I. Zivilkammer, in vorliegender Streitsache erkannt:

Der Beklagten wird ihr Rechts-begehren 1 Verjährungseinrede -gegenüber
dem Kläger zugesprochen

B. Gegen dieses, den Parteien am 25.,-29. Juni 1912 zugestellte Urteil
hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit den Anträgen:

1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die permisstorische
Einrede der Beklagten abzuweisen;

512 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. _ I. Matar'elkechfliche
Entscheidungen.

2. es sei die Klage in vollem Umsange gutzuheissen.

C. Der Kläger hat sich an der heutigen Verhandlung nicht vertreten
lassen. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des Urteils des Appellationshoses beantragt; --

in Erwägung:

1. Im Mai 1903 erhob die Beklagte gegen den Kläger Strafklage, weil er
die Tellstatue zu Altdorf in Holz nachbilde und in den Handel bringe. Sie
erblickte darin-eine Verletzung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht,
da ihr das ausschliessliche Recht der Reproduktion der Tellgruppe in
Holzschnitzerei zustehe. Mit der Strafklage verband die Beklagie eine
Zivilklage Ferner ersuchte sie das Richteramt Interlaken um Anordnung
einer Haussuchung bei Huggler. Das Richteramt entsprach diesem Gesuch
und nahm am 20. Mai 1903 eine Haussuchung vor, wobei sieben Stück
teils fertige; teils in Ausführung begriffene Tellgruppen aus Holz
beschlagnahmt wurden. Huggler wurde indessen von beiden kantonalen
Justanzen freigesprochen Gegen das Urteil der oberen Instanz erklärte
die unter-liegende Zivilpartei die Berufung an das Bundesgericht. Dieses
wies mit Urteil vom 24. Februar 1905 die Berufung ab.

2. Auf Ansnchen Huggters lud M. Abplanalp als Friedensrichter von
Briean am 12. April 1905 die Firma Binder & Cie. auf den 15. gleichen
Monats zum Aussöhnungsversuch vor über das Rechtsbegehren, es sei die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf richterliche Bestimmung hin den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Haussuchung und der Konfiskation
der Tellstatuetten, sowie aus der Behinderung in der Fabrikation und
dem Vertrieb solcher Statuetten in den Jahren 1903, 1904 und 1905 er-

wachsen sei. Der Aussöhnungsversuch verlief fruchtlos und es-

wurde dem Kläger das Recht eröffnet. Am 4. April 1906 liess dieser die
Beklagte neuerdings zum Sühneversuch über das nämliche Begehren durch
den Friedensrichter von Brienz vorladen. Der Aussöhnungsversuch misslang
wiederum, woraus Huggler am 14. Dezember 1906 beim Richteramt Interlaken
Klage einreichte, mit den Begehren, es sei die Beklagte schuldig zu
erklären, ihm Schadenersatz zu leisten, und es sei der Schadenetsatz
auf4. Obfigationenrecht. N° 82. 513

rund 11,000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
Über die am 17. Dezember 1906 erfolgte Zustellung der Klage an die
Beklagte beschwerte sich letztere beim Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bem, weil ein gesetzlicher Aussöhnnngsversuch nicht
stattgefunden habe, indem der Friedensrichter von Brienz nicht
beeidigt gewesen sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, weil nach §
136 der siszem. ZPO der Gerichtspräsident bei Eingang der Klage nur
summarisch zu prüfen habe, ob die Vorschriften über den Sühneversuch
beobachtet worden seien. Die Beklagte wandte sich hierauf an die
Justizdirektion des Kantons Bern, mit dem Ersuchen um Durchführung einer
Administrativuntersuchung über Wahl und Beeidigung des Friedensrichters
von Brienz. Diese Untersuchung ergal), dass Abplanalp am 19. August
1900 von der Kirchgemeinde Brienz als Friedensrichter gewählt worden
war, eine Wiederwahl aber erst am 21. August 1904 stattgefunden hatte,
obwohl die Amtsdauer der Frieden-seichter nach § 3 des damals geltenden
Bern. Gerichtsorganisationsgesetzes nur 2 Jahre betrug, und dass Abplanalp
sich bisher nie als Friedensrichter hatte beeidigen lassen, trotzdem
er vom Regierungsstatthalter hiezu eingeladen worden war. Gestützt
darauf stellte die Beklagte beim Gerichtspräsidenten von Jnterlaken
das Gesuch um Aushebung der Zustelluugsverfügung vom 17. Dezember
1906. Der Gerichtspräsident entsprach dem Gesuch. Auf Beschwerde des
Klägers hob aber der Appellationsund Kassationshof am 13. Oktober 1908
die Verfügung des Gerichtspräsidenten auf. Am 25. März 1909 reichte die
Beklagte endlich ihre Hauptverteidigung auf die Klage vom 14. Dezember
1906 ein Sie stellte darin vorab den peremptorischen Schluss, sie sei vom
klagerischen Anspruch ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründuheit
definitiv zu befreien und begründete diesen Schluss hauptsächlich mit
der Einrede der Verjährung und in zweiter Linie mit der Einrede der
benrteilten Sache. Hinsichtlich der Verjährung machte die Beklagte
geltend, der Kläger habe von der angeblichen Schädigung und der Person
des Täters am Tage der Haussuchnng, also am 20. Mai 1903, eventuell
spätestens am 24. Februar 1905, dem Tag des bundesgerichtlichen Urteils,
Kenntnis erhalten. Folglich sei die Verjährungsfrist des Art. 69 aOR

514 A. Oberste Zivilgerichisinstanz. ]. Maieriellreèhtliche
Entscheidungen.

spätestens am 24. Februar 1906 abgelaufen. Die Verjährung sei

durch die Ladung vom 12. April 1905 zum ersten Sühneversuch -

nicht unterbrochen worden, da die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch
im Sinne von Art. 154 Ziff· 2 aOR nur von einer Amtsperson ausgehen
könne, Abplanalp aber im April 1905 keine amtlichen Funktionen ausgeübt
habe. Mit Urteil vom 29. Mai 1912 die Parteien hatten Umgebung der ersten
Instanz konveniert hiess der Appellationshos die Verjährungseinrede der
Beklagten gut. '

3. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Verjährungssrist
nicht schon am 20. Mai 1903, dem Tage der Haussuchung, zu laufen
begann. Die angebliche Schädigung des Klägers durch die Beklagte war mit
der Haussnchung und der Beschlagnahme der Statuetten nicht vollendet;
sie dauerte fort, solange das gegen den Kläger eingeleitete gerichtliche
Verfahren schwebte. Erst nach Durchführung dieses Verfahrens erlangte
der Kläger Kenntnis von der ganzen vermeintlichen Schädigung und der
Person des Täters im Sinne von Art. 69 aOR. Massgebend für den Beginn der
gesetzlichen Verjährungsfrist von einein Jahre ist daher der 24. Februar
1905 als Tag des bundesgerichtlichen Urteils und es ist der von Huggler
eingeklagte Anspruch am 24. Februar 1906 verfährt, wenn die Verjährung
inzwischen nicht unterbrochen wurde.

Als Unterbrechungsgrund kommt nur die Ladung vom 12. April 1905 zum ersten
Sühneversuch in Frage Die Vorinstanz erblickt in dieser Ladung deshalb
keine gültige Unierbrechungshandlung, weil Abplanalp zur Zeit ihres
Erlasses als Friedensrichter nicht beeidigt gewesen sei und infolgedessen
der Ladung sowie der Sühneverhandlung selber der zur Unterbrechung der
Verjährung notwendige amtliche Charakter gefehlt habe. Der Fall liege
gleich, wie wenn eine Ladung vor den Friedens-richtet überhaupt nicht
ergangen wäre und ein Sühneversuch nicht stattgefunden hatte. Ob Abplanalp
für das Jahr 1905 als Friedensrichter gesetzlich gewählt gewesen sei,
brauche unter diesen Umständen nicht Untersucht zu werden. Nun entzieht
sich allerdings die Frage, als eine kantonalrechtliche, der Überprüfung
des Bundesgertchis, ob der Umstand, dass Abplanalp als Friedensrichter
nicht4. Obligaiionenrecht. N° 82. 515

beeidigt war, zur Folge hat, dass er keinen amtlichen Sühneversuch
abhalten konnte. Eidgenössischen Rechtes ist aber die weitere, von
der Vorinsianz nicht untersuchte Frage, ob die Ladung zum Sühneversuch
vom 13. April 1905 nicht trotzdem hinsichtlich ihrer Wirkung auf die
Verjährung des klägerischen Anspruches der Ladung zu einem amtlichen
Sühneversuch im Sinne des Gesetzes gleichzustellen sei (aOR 154, neu
135 Biff. 2).

4. Das ist im Hinblick auf das Wesen des Institutes der Verjährung
zu besahen Dieses beruht aus der Erwägung, dass ein Anspruch nichts
mehr geltend gemacht werden darf, wenn ein längerer Zeitraum abgelauer
ist, ohne dass der Gläubiger den Anspruch verfolgt hat; die Säumnis
des Berechtigten in der Geltendmachung des Anspruches während der
Verjährungsfrist ist Grund und Voraussetzung der Verjährung (vergl. H
ainer, ad Art. 146 Anm. 1 in fine). Demgemäss wird die Verjährung,
sofern die Forderung nicht vom Schuldner anerkannt wird, nur durch
bestimmte Handlungen des Glänbigers unterbrochen, die dessen Willen
bekunden, die Forderung aus dem Rechtsweg geltend zu machen. Dabei muss
naturgemäss die Mitwirkung staatlicher Organe in Anspruch genommen werden,
gleichviel, ob es sich um Anhebung der Betreibnng, Klage oder Einrede
vor einem Gerichte, Eingabe im Konkurs oder Ladung zu einem amtlichen
Sühneversuch handle. Das Wesentliche bildet aber stets die Rechtsvorkehr
des Gläubiger-s und die Verjährung tritt nur ein, wenn er unterlässt,
während des Laufes der Verjährung-Zfrist eine der angegebenen Vor-kehren
zu treffen. Das Gesetz betrachtet den Willen des Gläubiger-s, seinen
Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen, sogar dann als wirksam
betätigt, wenn die Klage oder die Einrede wegen Unznständigkeit des
angesprochenen Richters, wegen eines verbesserlichen Fehlers oder als
vorzeitig zurückgewiesen wird. Jst die Verjährungsfrist unterdessen
abgelanfen, so beginnt kaut Gesetz eine neue Frist von sechzig Tagen zur
Geltendmachung des Anspruches (aOR 158, neu 139). Lässt also das Gesetz
die Verjährung nicht eintreten, wenn der Gläubiger aus eigener Schuld
vor dein unzuftändigen Richter Klage anhebt oder die Klage wegen eines
sonstigen Formfehlers sich als unzulässig erweist, so kann Verjährung
um so weniger im vorliegenden Falle angenommen werden, wo der an-

516 A. Oberste Zivilgerichtsinsianz. _ [.Materiellrechfliche
Entscheidungen.

gesprochene, an sich zuftändige Richter keine amtlichen Funktionen
ausübte, ohne dass die Oberbehörden, geschweige denn die rechtfuchenden
Bürger davon Kenntnis hatten, wo folglich Von einer Schuld des Gläubigers
nicht die Rede sein kann. Es darf dem Kläger daraus kein Rechtsnachteil
erwachsen, dass Abplanalp mangels Beeidigung nicht befugt war, die
Beklagte zum amtlichen Sühneversuch vorzuladen und den Sähneverfuch
abzuhalten und dass jene Amtshandlungen infolgedessen ungültig
find. Entscheidend isf, dass der Kläger während der Verjährungsfrist
die kompetente Amtsftelle um Anordnung des gesetzlichen Sühneverfuches
angegangen und damit feinen Willen deutlich kundgegeben hat, den
etngeklagten Anspruch rechtzeitig und formrichtig auf dem Wege Rechtens
geltend zu machen. Das genügte, um die Verjährung zu unterbrechen,
wie denn auch ein Mehreres dem Kläger nicht zugemutet werden fornite.

5. Das angefochtene Urteil verletzt nach dem Gesagten Sinn und Geist
von Art..154·aOR. Es ist daher aufzuheben und die Sache, weil im übrigen
nicht spruchreif, an die Vorinstanz zurückzuweifenz ' --

erkannt:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil
der I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Berti vom 29. Mai
1912 aufgehoben und die Sache zurd materiellen Beurteilung an die
Vorinftanz zurückgetrieer wir . '

83. Zielen der I. Divilabieilung nom 28. Heptember 1912 in
Sachen alan-fica, Kl. u. Ber.-Kl., gegen zuwid, Darunter & Cie.,
Bekl. u. Ver-Bett Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OG. Geistliche Rechtsaeawendung in Beziehung]
auf Vertragsabsckluss, Vertragsaufleîsung temi Schadenersatz wegen
Nichterfüllist-ng.

__ Kauf : 1. Abschluss. II. Nachträgliche Aufhebung ? Er-nstiichkm't
einer Willemdusserng über Aufhebung eines Vertrages.

A Durch Urteil vom 22. Februar 1912 hat das Handelsgertcht des Kantons
Aargau in vorliegender Streitfache erkannt: Die Klage ist abgewiesen-

4. Obligationenrecht. N° 83. 517

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Das angefochteue Urteil
sei aufzuheben und das Klagebegehren zuzusprechen. 2. Eventuell sei das
angefochtene Urteil mit rechtlicherBegründung aufzuheben und die Sache
zur sllflenbernellftc'mbigung,__ insbesondere zur Feststellng des vom
Kläger erlittenen Schadens, sowie zu neuer Entscheidung an das tantouale
Gericht zurückzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die
gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat
auf Abweisnng der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Klager, Gaston Blanchard in Paris, stund fei: einigen Jahren
mit der Beklagten, Firma Schnitt-, Kappeler & Cie., Strohgeschäft in
Mellingen, in Geschäftsverbindung. Die Beklagte hat in Paris einen
représentant in der Person des Agenten Cnlot, der für sie Bestellungen
aufnimmt, diese zur Genehmigung der Beklagten übermittelt und auf den
ausgeführten Ordres eine Provifion bezieht. Am 22. April 1910 gab der
Kläger dem Culot eine Bestellung (Nr. 1327) von 3000 Stück grège granité
auf, wovon 1500 am 15. November und 1500 am 1. Dezember liefert-an
und am 30. April 1910 eine weitere Bestellung (Nr. 1335) von zusammen
2500 Stück grège tagal et spéciai, wovon 200 Stück am 15. Mai und der
Rest am 1. Dezember 1910 lieferbar. Culot überfandte die Aufträge der
Beklagten. Diese gab über die Annahme dem Kläger keine Erklärung ass,
lieferte aber am 10. Mai 1910 die auf 15. gl. Monats aus der Bestellung
vom 30. April fälligen Stück zu den bisher unter den Parteien üblichen
Bedingungen, nämlich 30 Tage mit 3 °/o Skonto und erhielt auch die
Zahlung zu diesen Bedingungen Als der Kläger im November keine Ware
bekam, reklamierte er bei Culot am 16. November mündlich und verlangte-,
wie Culot behauptet, Lieferung auf Dezember-. Mit Schreiben vom gleichen
Tage berichtete Culot hierüber der Beklagten. Dabei äusserte er zunächst
Zweifel über die weitere Zahlungsfähigkeit des Klägers und fuhr dann
fort En tout cas si
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 511
Datum : 22. Februar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 511
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 510 A. Obama Zivilgerschtsinsknz. I. Materielirechflicbe Entscheidungen. schaftsauslösung


Gesetzesregister
OG: 56
OR: 69 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
547
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 547 - 1 Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
1    Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
2    Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.
3    Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • friedensrichter • tag • weiler • vorinstanz • besteller • wille • kenntnis • frage • schaden • bedingung • mutter • frist • frieden • holz • funktion • beginn • schadenersatz • einzelne gesellschaften
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