428 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

eines Eingehens auf die Art der Schulden und des ganzen Gechäftsgebahrens,
woraus erst gefolgert werden könnte, ob das Verhalten des Rekurrenten
ein unsinniges sei oder nicht. Wenn der Regierungsrat bemerkt, dass zum
Vermögensrückgang ausser dem mangelhaften Wirtschaftsbetrieb offenbar
mangelnde Energie und Verschwendung beitrugen, so fehlt es hiefür an
tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch die Beweiskraft der Grösse der Passiven
wird wesentlich erschüttert, wenn abgestellt wird aus die Angabe des
Gemeinderates Meggen, dass der Rekurrent schon vor seiner Übersiedelung
nach Küssnacht finanziell zurückgekommen sei, so dass die entstandenen
Passiven sich auch auf ältere Schulden zurückführen lassen und sich
dann aus dem kargen Verdienst des Rekurrenten und seiner erheblichen
Familienlast erklären lassen. Die Behauptung des Rekurrenten, dass er
seit 11/2 Jahren in einer Kiesgrube arbeite und aus seinem Lohne Frau und
Kinder, sowie seine alte Mutter erhalte, ist unwidersprochen geblieben
und es kann dem Rekurrenten jedenfalls aus dieser letzten Zeit keine
Misswirtschaft vorgeworfen werden Es kann daher nicht gesagt werdenr dass
die Vormundschaftsbehörde den ihr obliegenden Nachweis eines bestimmten
Verhaltens des Rekurrenien, das den Schluss aus einen Mangel in seinem
Verstande oder in seinem Willen zulässt und notwendige Voraussetzung
der Entmündigung weg-en Misswirtschast ist nechtsgenirglich erbracht em. -

4. Da die Beschwerde sich als begründet erweist, sind die Kosten dem
Regierungsrat des Kantons Schwyz aufzuerlegen, Mod) unter Vorbehalt
seines Rückgriffsrechtes auf wen Rechtens. Jnsbesvndere steht es dein
Regierungsrat frei, den Betrag aus dein vormundschaftlich verwaltet-en
Vermögen des Rekurrenten zn erheben, wenn keine kanionalrechtliche
Bestimmung dem entgegensteht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäss werden der Entscheid
des Regierung-states des Kantons Schwyz vom 1. Mai 1912 und die vom
Vezirksrat Küssnacht unterm 20. Februar 1912 verfügte Entmündigung des
Rekurrenten aufgehoben2. Familienrecht. N° 65. 429

85. Zweit der II. Zion-winning wm u.äeptemm 1912 in Sachen Zweifel
gegen grams.

Aufhebung der Vormundschaft bei Wegfall des Entmündigungsgmndes, ZGB 433
#. Beweis des Wegfalles durch die Anerkennung der vomundsckafllichen
Behörden, dass das Verhalten des Mündels zu keimn Aussetzungen Anlass
gegeben habe ; die Masse Befürcktemg 221: Riickfdllen genügt nicht,
um die Entmündigung aufrecht zu

ten.

A. Der Rekurrent ist im Juni 1849 geboren. Im Jahre 1881 verheiratete
er sich. Vor seiner Heirat und noch bis zum Jahre 1884 war er in
verschiedenen Hotels als Oberportier tätig. Dabei ersparte er sich ein
Vermögen von zirka 25,000 Fr. Im Jahre 1884 erwarb er das Gasthaus zum
Bären in LinthaL Seit Anfang der 90er Jahre gab sich der Rekurrent immer
mehr dem Alkoholgenusse hin und ging dem moralischen und finanziellen
Ruin entgegen. Die Streitigkeiten des Rekurrenten mit seiner Frau führten
im Jahre 1908 zur Trennung der Ehegatten und es zogen auch seine beiden
erwachsenen Kinder von ihm weg. Der Rekurrent wurde vom Waisenamt und
von der Armenpflege Linthal wiederholt verwarnt und es wurde ihm die
zwangsweise Eutmündigung angedroht. Das Waisenamt sah von dieser Massnahme
nur deshalb ab, weil sie den Entzug des Wirtschaft-spanntes und damit
den·Konkurs des Rekurrenten zur Folge gehabt hatte. Im Jahre 1908 bot
sich Gelegenheit zum freihändigen Verkan des HebelsDer Rekurrent begab
sich nun freiwillig unter Vomundschast. Er liquidierte sein Geschäft
mit Hilfe des Vormundes und befriedigte seine Gläubiger-, woraus ihm im
ganzen 5400 Fr. verblieben

B. .:Schou'-im Frühjahr 1910 stellte der Rekurrent das Geinch um
Aufhebung der Vormundschaft. Dieses Gesuch wurde vom Waiseuatnt Linthal
mit der Begründung abgewiesen, dass die Vermögensansprüche der Ehefrau
des Rekukrenten noch nicht erledigt seien. Der Rekurrent erneuerte sein
Gesnch mit Eingabe vom 29. Juli 1910. Das Waisenamt antwortete ihm hieran
am 3. August 1910, dass es zuerst die Rechnung des Vormund-es ge-

430 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. _ l. Haten'ellrechfllche
Entscheidungen.

nehmigen müsse, und fügte wörtlich bei: Nachdem auch Ihrerseits
Genehmigung und Entlastung des Vogtes und des Waisenamtes erfolgt,
wird Ihrem Gesnch um Vogtsentlassung entsprochen werden. Das Waisenamt
erneuerte diese Erklärung mit Zuschrift vom 9. September 1910. Darauf
genehmigte der Rekurrent die Rechnung des Vormundes.

Jm Mai 1911 wurde er neuerdings beim Waisenamt um Aufhebung der
Vormundschaft vorstellig. Dieses antwortete ihm, am 27. Mai 1911, dass
es sich hier zur Zeit nicht entschliessen könne, obwohl weder der Vormund
noch das Waisenamt im Falle seien, an seiner Lebensweise im letzten Winter
Aussetzungen zu machen. Die Bevormundung biete für ihnkeine Nachteile,
indem sowohl der Vormund als das Waisenamt stets nur bestrebt seien,
zu seinem bescheidenen Besitze möglichst Sorge zu tragen. Gegen
diese Weigerung rekurrierte Zweifel an die kantonale Armenund
Vormundschaftsdirektion, aber ohne Erfolg. Es wurde dem Reinerenten
eröffnet, dass-das Waisenamt ihm die Entlassung ans der Vormundschaft in
Aussicht stelle, wenn er sich weiter so solid und ordentlich verhalte,
wie im letzten Winter, und empfohlen, im eigenen Interesse sich noch
bis zum nächsten Frühjahr der Bevormundung zu unterziehen. '

Als er nun am 17. März 1912 sein Gesuch erneuerte, wies ihn das
Waisenamt mit der Begründung ab, dass er, sobald er aus der Vormundschaft
entlassen sei, seine geringen noch vorhandenen Barmittel in irgend eine
Unternehmung stecken und in wenigen Jahren nichts mehr davon vorhanden
sein werde. Gegen diesen Entscheid rief Zweifel wieder die Armenund
Vormundschafts-

direktion an, woraus der Regierungsrat des Kantons (55mm,-

nach Einholung der Vernehmlassnng des Waisenamtes, unterm 4. April 1912
beschloss, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, dem Gesuchfteller aber
zu überlassen, das kontradiktorische Verfahren vor dem Regierungsrate
einzuleiten. Dieses Verfahren, das der Rekurrent sofort einschlug,
führte zur materiellen Abweisung seines Begehrens durch Beschluss
des Regierungsrates vom 23. Mai 1912. Der Regierungsrat stellt fest,
dass der Rekurrent nach den Erklärungen des Waisenamtes in den letzten
Jahren zu keinen ernstlichen Klagen Anlass gegeben habe. Das Vorleben des
Rekurrenten lasse indessen die Befürchtung als eine durchaus begründete
er-2. Familienrecht. N° 65. 481

scheinen, dass er bei der Entlassung aus der Vormundschaft in die alten
Fehler verfallen würde. Auch wenn diese Befürchtung sich als unbegründet
erweisen sollte, liege zweifellos die Gefahr nahe, dass der Reknrrent
infolge seines hohen Alters und seiner durch das Vorleben geschwächten
Gesundheit bei Übernahme eines eigenen Geschäftes sein Vermögen bald
gänzlich verlieren und der Armenpflege anheimfallen würde. Er würde also
der Gefahr eines künftigen Notstandes ausgesetzt, während die Fortdauer
der Vormundschaft ihn in der Übernahme einer seinen Verhältnissen
angemessenen Stellung nicht hindere und vor der gänzlichen Verarmung
schütze. .

C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat der Nekurrent innert
gesetzlicher Frist und unter Berufung auf Art...86 Biff. 3 revid. OG
die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag, es sei feine Entvogtigung gestützt auf Art. 433
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
1    Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB zu
verfügen. Der Rekurrent führt aus, der Regierungsrat sei verpflichten
ihn aus der Vormundschaft zu entlassen, da ein Grund zur Bevormundung
zugegebenermaszen nicht mehr bestehe und die Aufhebung der Bormundschaft
ihm auch wiederholt versprochen worden sei. Jnsbesondere fehle jeglicher
Nachweis dafür, dass der Tjtekurrent sein Vermögen nicht richtig zu
verwalten verstehe. Früher sei die Vermögensverwaltung infolge der
Trunksucht eine schlechte gewesen. Seit Jahren sei aber sein Betragen
einwandfrei. Stelle man einzig auf das Vorleben des Bevormundeten ab,
'in wäre eine Aufhebung der Vormundschaft überhaupt ausgeschlossen Der
Entscheid des Regierungsrates laufe daher dem Sinn und Geist des am. 433
ZGB zuwider-

D. Der :)tegiernngsrat des Kantons Glarus hat Abweisung des Rekurses
beantragt Er hält an seiner Auffassung sestund betont, dass das bessere
Verhalten des Rekurrenten lediglich eine Folge der Bevormundung sei-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In Bezug auf die Rechtsanwendung ist zu sagen, dass die Vormundschaft
gemäss Art. 14
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
1    Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
SchlT ZGB seit dem 1. Januar 1912 unter den Bestimmungen
des neuen Rechtes steht. Das Begehren des Reknrrenten um Entlassung
aus der Vormundschast ist daher nach dem neuen Recht zu Beurteilen,
wenn gleich der Rekurrent unter der Herrschaft des alten Rechtes
hevormundetwurda

432 A. Oberste Ziwlgenchtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

2. Nach Art. 433
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
1    Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB ist die zuständige kantonale Behörde zur Aufhebung
der Vormundschaft verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung
nicht mehr besteht, und es kann der Bevormundete sowie jedermann,
der ein Interesse an der Aufhebung hat, diese Beantragen. Danach
ist der Rekurrent legitimiert, die Aufhebung der über ihn verhängten
Vormundschaft zu verlangen. Es steht fest, dass er s. Bt. auf eigenes
Begehren bevormundet wurde. Die Aufhebung einer solchen Vormundschaft
darf nach der Spezialbestimmuug in Art. 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB nur erfolgen, wenn der
Grund des Begehreus dahingefallen ist. Als solcher erscheint in casu die
Trunksucht des Rekurrenten, sowie der Umstand, dass er durch die Art
und Weise seiner Vermögensverwaltung sieh der Gefahr eines Notstandes
aussetztr. kurz die Misswirtschaft im Sinne von Liri. 370, derentwegen
ihm denn auch die Zwangseuttuündigung angedroht worden war. Folglich ist
Art. 438 mit Art. 437, der von der Aufhebung einer wegen Trunksucht oder
Misswirtschaft angeordneten Vormundschaft handelt, zu koinbinierein
d. h. es ist der Rekurreut dafür beweispftichtig, dass jene beiden
Bevormunduiigsgründe dahingefallen sind und dass er in dieser Hinsicht
seit mindestens einem Jahre nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat.

3. Entgegen der Auffassung der hmmm Justanzen ist dieser Beweis als
geleistet zu betrachten Das W.aisenaint hat selber wiederholt anerkannt,
dass die Lebensweise des Raitaro-retten während jseiner Bevormundung zu
keinen Ausssetzungen Anlass gebe, und ihm denn auch die Entlassung aus
der Vormundschaft mehrfach in Aussicht gestelltEbenso konstatiert der
Regierungsrat im ange-

kfiochtanen {WWW, dass der Rekurrent in den letzten Jahren zu

keinen ernstlichen Klagen Anlass gegeben habe. Wenn die fantonal-en
Justauzen ihm trotzdem die Entlassung aus der Vormundsrhaft schliesslich
versagt am, so geschah es von der Erwägung aus, dass die Besserung
in seinem Verhalten nur auf die Bevormundung zurückzuführen sei und
dass er nach der Aufhebung der Vormundschaft offenbar wieder in die
alten Fehler verfallen oder das ihm übrigbleibende Vermögen sonst
bald gänzlich verlieren und der Armenpflege anheimfallen werde. Diese
Bedenken halten aber vor den zwingend-In Bestimmungen des ZGB nicht
stand und2. Famiiienrechi. N" 65. 432!

könnten übrigens gegen jedes Aufhebungsgesuch geltend gemacht werden,
so dass einem Entmündigten jede Möglichkeit genommen werden könnte-,
seine Handlungsfähigkeit wieder zu erlangen. Die Entmündigung ist ein so
schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit dass ihre Voraussetzungen
strikte aus-gelegt und angewendet werden müssen. Nun konnte Trunksucht
dem Reknrrenten in den letzten Jahren nicht mehr vorgeworfen werden und
ebensowenig Misswirtschaft im Sinne von ZGB ZW. Wie das Bundesgericht
in seinem heutigen Urteil i. S. Mitgin gegen Schmitz ausgesprochen bat,
fällt unter den Begriff der Misswirtschaft nicht jede Art und Weise
der Vermögensverwaltung welche objektiv die Gefahr eineszliotstandes
oder der Verarinung bietet, sondern es müssen bestimmte Handlungen
deizu Bevormuudeuden bot-liegen, aus denen in subjektiver Beziehung
auf einen Mangel in seinem Verstand oder in seinem Willen und damit auf
ein mehr oder weniger unsinniges Verhalten in der Vermögensverwaltung
geschlossen werden kann. Dass der Meini-rent mit einem solchen Maugel
behaftet sei, geht aus dem Tatbestand nicht hervor und wird vom
Regierungsrat selber nicht behauptet Ebensowenig kann in objektiver
Beziehung gesagt werden, dass der Rekurrent sich der Gefahr eines
Notsiandes oder der Berarmnng aussetze, wenn er sein Vermögen wieder
selber verwalte. Da er seit dein Wegfall seiner Trunksucht sein Vermögen
nicht selbständig verwalten konnte. liegt auch kein Anhaltspunkt dafür
vor. dass er zu dieser Verwaltung unfähig fei. Die blosse Möglichkeit
des Verlustes des Vermögen-Z genügt nicht, zumal dieses auch während
der Vormundschast zurückging Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aufhebung der Vormundschaft sind somit durchweg-Z erfüllt. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäss werden der Entscheid
des Regierungsrates des Kenton 3 Glarus vom 23. Mai 1912 und die im
Jahre 1908 über den Rekurrenten verhänate Vormundschaft aufgehoben
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 429
Datum : 01. Mai 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 429
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 428 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. eines


Gesetzesregister
ZGB: 433 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 433 - 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
1    Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB SchlT: 14
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • verhalten • bundesgericht • vormund • misswirtschaft • zweifel • vorleben • entscheid • ehegatte • notstand • stelle • wille • aufhebung • angabe • unternehmung • gesuch an eine behörde • begründung des entscheids • sachmangel • berechnung • kantonales rechtsmittel
... Alle anzeigen