Da der Berufungslläger den Streitwert nicht angegeben hat, erweist sich
die Einlegung des Rechtsmittels sonach als wirkungslos; --
erkannt :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
59. anteit der II. givilabtetstmg vom 27. Juni 1912 in Sachen Mongoli),
Kl. u. Ver.-KL, gegen Mongolo, Bekl. u. Ber.-Vekl.
Urteile der legitimierten Gerichte über Begehren im; Sicherstellung des
Frauengates ( nach Art. 205 Z GB) sind keine Haupturteile im Sinne des
Art. 58 OG. -
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Sachlage:
A. Durch Verfügung vom 1. April 1912 befahl der Ehegerichtspräsident von
Basel-Stadt auf Begehren der Frau Rosan Mangold geb. Hochuli deren Ehemann
Heinrich Mangold, binnen vierzehn Tagen für das eingebrachte Frauengut
im Betrage von 3369 Fr. 35 (été. Sicherheit zu leisten. Gegenüber dieser
Verfügung berief sich der Beklagte Heinrich Mango ld. gemäss § 33 des
kantonalen EG zum ZGB auf den Entscheid des Zivilgerichtes. Dieses
bestätigte jedoch durch Urteil vom 22. April 1912 die Verfügung des
Ehegerichtspräsidenten mit der Begründung: Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
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1 | Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
2 | Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235 |
dahin verstanden werden, dass der Ehefrau unter jedem Güterstande ein
Anspruch auf Sicherstellung des von ihr eingebrachten Gutes zustehe;
folglich müsse auch im vorliegenden Falle dein Sicherstellungsbegehren
entsprochen werden obwohl die Ehegatten sonst, weil vor dem 1. Januar
1912 in die Ehe getreten, unter dem bisherigen baselstädtischen
Gütergemeinschaftsrechte stünden
B. Dagegen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf
Appellation des Beklagten durch Urteil vom 14. Mai 1912 in Aufhebung
der vorinstanzlichen Entscheide dasBerufungsverfahren. N° 59. 381
Begehren der Klägerin auf Sicherheitsleisiung für ihr eingebrachtes
Gut ab, im Wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: Das streitige
Begehren beurteile sich gemäss Art. 9 Abf. i SchlT zum ZGB nach neuem
Rechte. Es könnte auch gar nicht aus das bisherige baselstädtische
Recht gestützt werden, weil dieses keinen Anspruch der Frau auf
Sicherheitsleistung kenne, sondern nur einen solchen auf Gütertrennung,
wenn das Vermögen durch die Verwaltung des Mannes gefährdet merde. Auch
nach neuem Rechte sei aber das Begehren grundsätzlich unzulässig Denn
Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
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1 | Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
2 | Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235 |
Chemann einem gesetzlich begründeten Sicherstellungsbegehren der Ehefrau
nicht entspreche, über die präjudizielle Frage, in welchen Fällen die
Ehefrau Sicherstellung zu verlangen berechtigt sei, sage er nichts,
sondern überlasse dies der Regelung bei den einzelnen Gütersiänden Aus
dem Fehlen einer dem Art. 205 entsprechenden Vorschrift in dem Abschnitte
Giitergemeinschaft in Verbindung mit inneren, aus der verschiedenen
Struktur der beiden Güterstände folgenden Gründen -müsse daher geschlossen
werden, dass die Ehefrau einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nur bei
GüterverEinbezug, nicht dagegen bei Gütergemeinschaft besitze.
C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage: es sei dasselbe
aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, ihr binnen vierzehn Tagen für
das von ihr eingebrachte Gut im Betrage von 3369 Fr. 35 Cfs. Sicherheit
zu leisten; --
in (Erwägung:
Gemäss Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
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1 | Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
2 | Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235 |
nur die von der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile
in Zivilrechtsstreitigkeiten, d. h. solche Urteile, durch die über
einen materiell(zivil-) rechtlichen Anspruch definitiv entschieden
worden ist. Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt daher davon ab, ob
Entscheide der kantonalen Stiftungen über Sicherstellungsbegehren der
Ehefrau gegenüber dem Ehemann sich als materiellrechtliche Entscheide in
dem eben angeführten Sinne darstellen. Dies ist zu verneinen. Denn das der
Ehefrau vom Gesetze eingeräumte Recht, vom Ehemanne Sicherheitsleistung
zu verlangen, ist lediglich ein Mittel zum Schutze ihres Anspruches
auf Heraus-
gabe des eingebrachten Gutes, der mit der Auflösung der Ehe infolge
Todes oder Scheidung fällig wird; es charakterisiert sich nicht als
selbständiger materiellrechtlicher Anspruch, der neben demjenigen aus
Herausgabe stehen würde, sondern lediglich als prozessuale Befugnis,
gerichtet auf Massnahmen, durch die ähnlich wie beim Arreste die künftige
Realisierung des materiellen Anspruches, nämlich der Weibergutsforderung
gesichert werden soll. Urteile der fantonalen Instanzen, die über
ein Sicherstellungsbegehren der Ehefrau entscheiden, sind daher auch
dann keine Haupturteile im Sinne des OG, wenn sie wie vorliegend im
ordentlichen Verfahren erlassen worden sind, und können, wenigstens
soweit sich der Entscheid auf die Sicherstellung als solche bezieht,
nicht mittelst der Berufung an das Bundesgericht weiter-gezogen
werden. Materieflrechtlicher Gehalt kommt ihnen nur insoweit zu, als
damit zugleich präjudiziell darüber erkannt wird, ob und in welchem
Umsange der Ehefrau ein Weibergutsanspruch zustehe· Gerade diese Frage
hat aber das Appellationsgericht nicht entschieden, sondern lediglich
grundsätzlich geprüft, ob die Klägerin, wenn sie einen solchen Anspruch
besässe, dafür Sicherstellung begehren könnte.
stenbar ging denn auch die Absicht des Gesetzgebers bei Erlass
des neuen Organisationsgesetzes dahin, die Weiterziehung solcher
Sicherstelluiigsentscheide an das Bundesgericht auszuschliessen
Denn nachdem schon das Memorial des Justizdepartemenies (vergl. Bbl
1908, IV S. 505 ff.) die Kantone darauf hingewiesen hatte, dass der
Entscheid über Begehren der Ehefran gemäss Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
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1 | Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
2 | Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235 |
richtigerweise in das summarische Verfahren verwiesen werde-, und nachdem
tatsächlich die kantonalen Einführungsgesetze dafür entweder den Richter
im fmnmarischen Verfahren oder sogar, wie Uri, Schwyz und Schasfhausen,
Verwaltungsbehörden zuständig erklärt haben (nur in wenigen Kaukonen,
so BaselStadt, Zürich, AppenzelL ist eine Anfechtung der sunimarischen
Entscheide im ordentlichen Prozesse vorbehalten), hätte man zweifelIos,
wenn man die Weiterziehung für wünschbar erachtet hätte, dafür nicht
den Weg der Berufung, sondern denjenigen der zwilrechtlichen Beschwerde
vorgesehen. Wenn dies weder in dem heutigen Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
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1 | Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. |
2 | Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235 |
vorhergehenden Entwürfen geschehen ist, so darf daraus unbedenklich der
Schluss ge-Berufungsversahren. N° 59. 383
zogen werden dass man die Anrufung des Bundesgerichtes gegenüber
duca-tiger: Entscheiden überhaupt ausschliessen wollte. Denn dass es
sich dabei um ein nosses fix-ersehen gehandelt hatte, ist schon deshalb
nicht anzunehmen, weil die Frage, ob gegen Entscheide der kantonalen
Jnstanzen über Sicherstellungsbegehren der Ehefrau der Weiterng an das
Bundesgericht vorbehalten werden solle, in dem Referate von Jaeger am
Schweizerischen Juristentag (s. Zeitschr-. f. Schw. R. N. F. Bd.29,
S. 510 ff.) einlässlich erörtert worden war. Massgebend war vielmehr
offenbar, wie bei einer Reihe ähnlicher Fälle für die die Einführung der
Beschwerde vorgeschlagen, aber abgelehnt wurde, die Erwägung, dass es sich
bei derartigen Sicherstellungsbegehren in der Regel um reine Tatfragen
handle, die überdies einer raschen Erledigung bedürften und daher für
die Schafsung einer einheitlichen Instanz kein Bedürfnis bestehe;
e rf a n nt: Aus die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.