328 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

über vor allem darzutun, dass dieses Verbali-tn, das an sich ein
gewichtiges Verdachtsmoment bildet, durch besondere Gründe seine Erklärung
und Rechtfertigung finde. In dieser Beziehung hält

nun zwar die untere Instanz die obere äussert sich nicht hier_

über als erstellt, dass damals die Beklagte, nachdem zuvor einer ihrer
Teilhaber ein Haus erworben hatte, die Möglichkeit erlangt habe, ihre
bisher bei Helsenberger & Cie. lagernden Waren in den Magazinen dieses
Hauses unterzubringen Allein damit wäre nur erklärt, warum die Beklagte
bereits ihr gehörende Waren aus den Magazinen der gemeinschuidnerischen
Firma weggenommen, nicht aber auch, warum sie in so ungewöhnlichem Masse
Waren neu erworben haben soîîte. Der angeblich um diese Zeit eingetretene
Mehrabsatz Von Kassee steht laut den dafür beigebrachten Belegen zu
der grossen Bestellung vom 24. März in keinem Verhäktnis Aber auch
abgesehen von diesen Gründen ist im allgemeinen zu sagen, dass es noch
viel gewichtigerer Und schiüsfigerer Jndizien zu Gunsten der Beklagten
bedürfte, um unter den gegebenen Verhältnissen annehmen zu können, sie
habe keinen Anlass gehabt, mit einer Überschuldung der Firma Helfenberger
& Cie. zu rechnen, und sie habe in guten Treuen unmittelbar vor dem
Zusammenbruch dieser Firma ein so grosses Warenquantum bezogenDemnach
hat das Bundesgericht erkannt: '

Die Berufung wird im Sinne der Zusprechung des ersten
EventuaI-Berusungsantrages (an Nichtherausgabe der vom 16. November 1910
bis 28. Februar 1911 gelieferten Waren) gut-

geheissen

--

13. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 49. 329

49. Anteil vom 23. gum 1912 in Sachen Gebt-. Jecljnex, Bekl.,
Widerkl. u. Ber.-Kl., gegen gnechantsaie Dieseikabrib Yiuhardg.-@. und
Fritz Yakhusi-, KL, WiderbekL u. Ber.-Bekl.

Art. 59va OG: Berechnung des Streitwertes, wenn zwei Gläubiger auf
Grund des Art. 285 Ziff. i SchK G miteinander eine Anfechtungs-klage
erheben. Berücksichtigung des Betrages einer nur für den Fall der
Gutheissussng der Klage erhobenen Widerklage. Voraussetzung der
Anfeektbarkeit einer Besktshandinng, wodue'ch eine Liegenschaft vom
Schuldner gegen U ebernahme der Hypotheken zu Eigentum aògelreten
werden ist, aus Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
Zifl'. 1 u. 288 SchKG ist, dass der Wert der
Liegensckafl, abgesehen von später auf sie gemachten Verwendungen,
den Betrag der Hypothekarschulden übersteigt. Art. 287 Zifl'. 2 SchK G:
Dieses Wertverhältnis bildet auch eine Voranssetznng für die Beantwortung
der Frage, ob die Liegenschaft das Aequivatent für eine beim Verkauf
eereinöarte Tilgnng einer Farrlernng des Verkeieefers gegen (an Käufer
darstelle und insoweit die Abtretung der Liegenschaft ansechz'bar sei.

A. Durch Urteil vom 27. September 1911 hat die I. Appellationskammer
des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt:
:i. Der unterm 22. September 1910 zwischen den Beklagien und E. Ladner,
Bauunternehmer in Zürich III abgeschlossene Kaufvertrag betreffend
13 a 61 m= Banland an der Scheuchzerund Riedtlisirasse in Zürich IV
Rat. Nr. 1629 mit dem daraus erstellten unvollendeten Wohnhaus wird
als anfechtbar erklärt und die Kläger sind demgemäss berechtigt, in der
Betreibung gegen Ladner deren Pfändung und Vertretung zu verlangen. 2. Aus
die Widerklage 1 und 2 wir-d nicht eingetreten-

B. Gegen dieses Urteil haben die Bekiagteu gültig die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: iEs sei in Aufhebung
des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, eventuell es sei
die Widerkkage Nr. 1 gutzuheissen und festzustellen, dass bei einer
Rücksertigung und vorgängig einer Bersteigerung und Verwertung der
streitigen Liegenschast die Kläger

330 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materielleechtkiche
Entscheidungen.

der Beklagten einen Betrag von 60,000 Fr eventuell einen gerichtlich
festzusetzenden kleinern Betrag zu bezahlen haben, weiter eventual,
es sei in Gutheissung von Widerklage 2 gerichtlich festzustellen, dass
aus dem Erlös der versieigerten Liegenschaft vorgangig einer Zahlung an
die Kläger und andere Gläubiger des Ladu-er den Beklagten ein Betrag von
60,000 Fr., eventuell ein kleinerer gerichtlich festzusetzender Betrag
zuzuteilen sei. Fernet -werde beantragt, es seien eventuell die Akten
an die Vorinstanz zur Abnahme der offerierten Beweise zurückzusenden,
sofern das Bundesgericht ein Beweisverfahren bei prinzipieller Gutheissung
einer der Berufungsanträge für nötig erachte.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagien die
gestellten Berufungsanträge erneuert. Die Vertreter der beiden Kläger
haben beantragt, es sei auf die Berufung wegen Unznständigkeit des
Bundesgerichts nicht einzutreten, eventuell sei sie als unbegründet
abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Caffian Ladner hatte auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1629 an
der Scheuchzerund Riedtlistrasse in Zurich IV die Erfiellung eines
Doppelwohnhaufes unternommen. Zahlungsschwierigkeiten hinderteu ihn an
der Fertigstellung der Baute und er schloss dann am 20. September 1910
mit einer Anzahl seiner Gläubiger, nämlich mit den heutigen Beklagten,
den Gebr. Lechner, und mit L. Bartholome-Cuby, E. Frisch-Schan und
C. Brùhlhard, einen Vertrag ab, wonach diese Gläubiger erklärten, von
Ladner die genannte Liegenschaft um die notariellen grundverficherten
Hypotheken zu übernehmen und zu kanzleieu. Dabei wurde ferner unter
anderm bestimmt, dass das auf der Baustelle befindliche Gerüsiniaterial
als Eigentum an die Käufer übergehe und dass das Gefälligkeitsakzept von
1000 Fr. zu Gunsten des Gipsertneisters Frech von den Käufern zur Zahlung
übernommen und bei der ersten Geldaufnahme angewiesen merde. Als Tag der
Fertigung sah der Vertrag den 24. September 1910 vor, die Liegenschaft
wurde aber schon am 23. September und zwar nur den Beklagien, Gebt-·
Lechner, zugesertigt, die laut ihrer Angabe an Ladner 9000 Fr. zu fordern
haben. Die Kläger, die Mecha-

___ V1-.__

*......si

13. Schuldbetreibung and Konkurs. N° 49. 331

uisrhe Ziegelfabrik Dinhard A.-G. und Fritz Bockhorn, die eben-

falls Forderungen gegenüber Ladner beanspruchen, hatten es abgelehnt,
dem Vertrag vorn 20. September hinzutreten Nach dessen Abschluss hoben sie
für ihre Forderungen Betreibung an, nämlich die Mechanische Ziegelfabrik
Dinhard A.-G. sür 1798 Fr. 35 Cis. samt Zins zu 5°}o seit dein 20. August
1910 und Bockhorn für 573 Fr. 55 Cfs. samt Zins zu 50/0 znr Hälfte vom
1. Juli und zur andern Hälfte vom 1. Oktober 1910 an. Die Pfändungen
blieben ergebnislos. Bockhorn erwirkte am 12. April 1911 noch einen
definitiven Verlustschein für 605 Fr. 20 Cis.

In der Folge haben diese beiden Gläubiger die vorliegende Klage
eingereicht mit dem Begehren, es sei der am 22. (?) September 1910
zwischen den Beklagteu und Ladner abgeschlossene Kunst-ertrag als
anfechtbar zu erklären und aufzuheben und die Liegenschaft zu Gunsten
der Kläger in die Pfandmasfe einzubeziehen; eventuell sei festzustellen,
dass die Beklagten verpflichtet feiert, den Mehrwert der Liegenschaft über
die Hypotheken hinaus in die Pfandmasse Ladners einzuwerfen. Die Kläger
machen geltend: Durch den angefochtenen Liegenschaftsverkauf fei ihnen das
einzige Aktivum Ladners zur Deckung ihrer Forderungen entzogen worden. Der
Wert der verkauften Liegenschaft erreiche 130,000 Fr wofür Expertenbeweis
angeboten werde; und hier komme noch der Wert der ebenfalls übergegangenen
Gerüstungen und Baumaterialien von 3000 Fr. Die Hypotheken dagegen,
deren Übernahme die Gegenleistung bilde, belieer sich zusammen auf 108,804
Fr. 50 Cis. Die Forderung der Beklagten betrage 5000 Fr. bis 7000 Fr. und
die Beklagten seien also darüber hinaus bereichert· Die Anfechtbarkeit
ergehe sich aus auf. 286 Biff. 1 wegen des Missverhältnisse-s zwischen
dem Werte der Liegenschaft und der Gegenleistung, aus Art. 287 Ziff. 2,
weil die Übernahme der·Liegenschaft kein übliche-Z Zahlungsmittel
für die Tilgung einer laufenden Forderung sei und aus Art. 288, weil
Ladner den Kauf in der den Käufern erkennbaren Absicht, sie gegenüber
den andern Gläubigern zu begünstigen, abgeschlossen habe; es seien ihm
1500 Fr. versprochen worden, wenn er den Vertrag abschliesse.

Die Beklagten haben zunächst beantragt, es sei die Klage

332 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. ].
Materielirechtliche. Entscheidungen.

angebrachtermassen abzuweisen: Es fehle ihnen nämlich die
Passivlegitimation, weil nicht nur sie, sondern auch die andern Käufer
hätten ins Recht gefasst werden sollen. Eventuell sei die Klage als
sachlich unbegründet zu verwerfen. Für den Fall ihrer Gutheissung haben
sie widerklagsweise die Begehren gestellt: 1. Es seien die Kläger zu
verpflichten, bei einer Rückfertigung und vorgängig der Verwertung
der ftreitigen Liegenschaft ihnen 60,000 Fr. oder eventuell einen
gerichtlich festzusetzenden Betrag zu bezahlen. 2. Es sei ihnen aus
dem Erlös der versteigerten Liegenschaft, vorgängig einer Zahlung
an die Kläger und andere Gläubiger Ladners, 60,000 Fr., eventuell
ein gerichtlich festzusetzender Betrag zu bezahlen. 3. Sie seien als
berechtigt zu erklären, gegen Bezahlung der Forderung der beiden Kläger
an Ladner die Rückseittigung der Liegenschaft und deren Einbeziehung in
die Pfandmasse zu verhindern. In der Begründung ihres Rechtsstandpunktes
führen die Beklagten aus: Der Vertrag sei abgeschlossen worden, weil die
Baute bei der schlechten Lage Ladners nicht hätte vollendet werden können
und um die Entwertung der Liegenschaft zu verhüten und die unter diesen
Umständen den Gläubigerinteressen zuwiderlaufende Grundpfandverwertung zu
vermeiden. Bei der Rohbauschätzung seien die beiden Häuser auf zusammen
81,200 Fr. gewertet worden. Nach dieser Schätzung habe Ladner nicht
weiter gebaut. Die Baute sei nicht mehr als 80,000 Fr. wert und das
Grundstück nicht mehr als 30,000 Fr., so dass der Totalwert nur 110,000
Fr. betrage, was zum Beweis erstellt werde. Bei einer Zwangsversteigerung
aber wären kaum noch 80,000 Fr. erhältlich gewesen. Gerüstmaterial sei
nur für 500 Fr. mitverkauft worden. Auf der Liegenschast habe im ersten
Range ein (Kreditversicherungs-) Brief der Gewerbebank Männedorf mit
einem Kreditbetrage von 150,000 Fr. und einem Schuldbetrage von 108,804
Fr. 50 (Cis. gelastet und nachgängig eine Hypothek von 15,000 Fr. Nach
dem Kaufe sei die Liegenschaft ausgebaut worden und die Endschatzung für
die Baute betrage nunmehr 145,000 Fr. Ferner sei auf einem nebenstehenden
Bauplatz noch ein Rohbau im Werte von 20,000 Fr. errichtet worden Der
Mehrwert der Liegenschaft beirage 64,000 Fr. und die Belastung sei um
24,000 Fr. gesteigert worden. An den Voraussetzungen

li.-Schuldbetreibung und Konkurs. N° ii. 333

für die Anfechtbarkeit fehle es: Der Art. 288 finde nicht Anwendung,
weil allen Gläubigern die Teilnahme am Konsortium angeboten worden sei;
der Art. 286 nicht, weil kein Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung bestehe, und der Art. 287 nicht, weil die Forderung der
Beklagten an Ladner die 9000 Fr. betrage _ nicht getilgt worden fei.

2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist gegeben: Die Klage beurteilt
sich nach den Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG und bei der Widerklage stehen ebenfalls
die bundesrechtlichen Grundsätze über die Anfechtungsklage und namentlich
über die Rückgewähr des anfechtbarerweise erworbenen Vermögens,
wenn nicht ausschliesslich, doch zum mindesten mit in Frage. Was den
Streitwert anbetrifft, so bestimmt er sich laut der handelsgerichtlichen
Rechtssprechung (vergl. AS 27 II S. 293, 30 II S. 379) bei der Anfechtung
ausser Konkurs nach dem Wert des Vermögensgegenstandes, aus dem sich der
anfechtende Gläubiger für seine Forderung befriedigt machen will und nach
der Höhe des (ungedeckten) Betrage-s dieser Forderung, und zwar fo, dass
der kleinere dieser Werte massgebend ist. Im vorliegenden Fall muss also
auf die Forderungen der beiden klagenden Gläubiger von 1798 Fr. 35 (im und
605 Fr. 20 Ets· abgestellt werden und zwar sind sie laut Art. 60 Abs. 1
QG zusammenzurechnen, da die Kläger die Anfechtung als Streitgenossen,
wenn auch jeder zu Gunsten seiner Forderung, betreiben. Hienach ist der
Streitwert hinsichtlich der Klage auf 2403 Fr. 55 (été. zu bestimmen
und es müsste also insoweit das schriftliche Berufungsverfahren Platz
greifen. Nun hat aber der Beklagte auf Bezahlung oder betreibungsamtliche
Zuteilung von 60,000 Fr. gerichtete Widerklagebegehren gestellt. Da
bei diesen der Streitwert 4000 Fr. übersteigt und somit für sie
das mündliche Berufungsverfahren gilt, so hat dieses Verfahren auch
für die Klagebegehren Anwendung zu finden; denn massgebend für das
anzuwendende Bernfungsverfahren sind die dem Streitwerte nach grössern
der zu beurteilenden Ansprüche. An dem Gesagten ändert auch der Umstand
nichts, dass die Widerklageanträge nur eventuell gestellt sind, nämlich
nur für den Fall, dass die Klage gutgeheissen werde-. Auch so bilden
sie Gegenstand des Streites und sobald mit der Zusprechung der Klage
ihre Beurteilung nötig wird, bezieht sich

334 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materidlrechfliche Entscheidungen.

die richterliche Entscheidung aus Ansprüche, deren Wert 4000 Fr.
übersteigt

3. Die von den Bettagten erhobene Einrede der mangelnden
Passivlegitimation in Wirklichkeit handelt es fich, wie die Vorinstanz
richtig bemerkt, um die Einrede der mehreren Streitgenossen beruht
auf einer unrichtigen Auffassung des Klagebegehrens: Seinem Wortlaute
nach geht dieses freilich in seinem ersten Teil dahin, den Kaufvertrag
vom 22. (follie wohl heissen 20.) September 1910 als ansechtbar zu
erklären. Aber das wird doch lediglich in präjudizieller Weise verlangt,
nämlich in Hinsicht auf das weiter gestellte Begehren um Einbeziehung der
gekausten Liegenschaft in die Pfändungsmasse Ladners. Nur das letztere
Begehren bildet inhaltlich und nach seinem Zwecke eine Anfechtungsklage,
indem es daraus gerichtet ist, den Eigentumserwerb der Beklagten an
der verkauften Liegenschaft in Hinsicht ans die Betreibungsrechte
der Kläger als unwirksam zu erklären. Mit der Anfechtung des
obligatorischen Kausvertrages für sich allein aber hätten die Kläger
nichts gewonnen und es wäre eine solche Anfechtung für sie auch nicht
erforderlich gewesen. Denn der genannte Vertrag hat das Eigentum des
Pfändungsschuldners an der Liegenschast und damit deren Pfändbarkeit
unberührt gelassen. Kommt somit nur die Fertigung an die Kläger als
ansechtbare Rechtshandlung in Frage, so hat sich die Klage auch nur
gegen die Kläger und nicht auch gegen die andern beim obligatorischen
Kaufgeschäst Beteiligten zu richten. ,

4. In der Sache selbst fragt es sich vor allem, ob die Kläger durch die
angefochtene Kaussertigung vom 23. September 1910 wirklich geschädigt
worden, ob also dadurch Vermögen ihres Schuldner-s veräussert worden sei,
auf das sie als Pfändungsgläubiger hätte greifen können. Dies ist aber so
weit zu verneinen, als zur Zeit des Eigentumserwerbes der Beklagten aus
der verkauften Liegenschast Hypotheken lasteten und die Beklagten diese
Hypotheken als Käuser übernommen haben. Denn ohne die Veräusserung der
Liegenschaft hätten die Kläger zur Befriedigung ihrer Forderungen nur
jenen Betrag ihres Erlöses beanspruchen können, der nach der Deckung
der Hypothetargläubiger übrig geblieben wäre. Zum Schaden der Beklagten
haben also die13. Schlsildbelreibung und Konkurs. N° 49. 335

Kläger durch die Kauffertigung nur dann anfechtbarerweise
Vermögen erworben, wenn der Wert der übertragenen Liegenschast
ohne Berücksichtigung der, wie behauptet, später aus sie ge:
machten Verwendungen den Betrag der von den Beklagten übernommenen
Hypothekarschulden übersteigt Aus diesen Punkt haben denn auch beide
Parteien in der Begründung ihrer Rechtsstandpunkte Gewicht gelegt: Die
Kläger haben geltend gemacht, dass die Beklagten eine Hypothekarschuld
von zusammen 108,804 Fr. 50 Ets. (nebst der Wechselschuld Frech von
1000 Fr.) übernommen und dagegen eine Liegenschaft im Verkehrswerte von
130,000 Fr. und mit dem zugehörigen Gerüstund Baumaterial von 133,000
Fr. erworben hätten, während die Beklagten die (neben der genannten
Wechselschuld) übernommenen Hypotheken aus zusammen 123,804 Fr. 50 Cts.,
den Liegenschastswert aber auf nur 110,000 Fr. und das verkaufte Material
auf nur 500 Fr. angeben. Im erstern Falle würde also die Erwerbung der
Liegenschast für die Beklagten eine Vermögensverrnehrung, im zweiten
einen Verlust bedeuten. Welche dieser beiden Möglichkeiten zutrifft,
hat die Vorinstanz trotz den dasiir angebotenen Beweisen nicht geprüft,
sondern, wie sie selbst angibt, von den hier erforderlichen Feststellungen
abgesehen.

Bevor die in dieser Hinsicht wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse
feststehen, lässt sich nun aber die Klage hinsichtlich keines der von
den Klägern eingenommenen Standpunkte beurteilen worüber im einzelnen
folgendes zu bemerken ist:

a) Die Kläger fechten den Verkauf der Liegenschast zunächstgestützt aus
Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
Ziss. 1 SchKG deshalb an, weil die Gegenleistung der Beklagten
als Käuser zu der Leistung des Schuldners in einem Missverhältnis stehet-U
Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, beurteilt sich aber nach der
Beziehung zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft mit Inbegriff
der verkauften Zubehörden einerseits und der Summe der zur Zahlung
übernommenen Hypotheken und der Wechselschuld anderseits.

b) Von dieser Beziehung hängt ferner ab, ob der im weitern angerufene
Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG zati-effe, insofern dieser voraussetzt, dass der Schuldner
durch die angefochtene Rechtshandlung tatsächlich seine Gläubiger
benachteiligt oder einzelne von ihnen,

336 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. !. MaterieHrechfliche Entscheidungen.

hier also die Beklagten begùnstigt" hat. Eine solche Benachteiligung
oder Begünstigung ist ausgeschlossen, wenn der Verkan für die Beklagten
keine Vermehrung und für den Verkaufer keine Verminderung ihres Vermögens
bewirkt hat.

c) Die Kläger haben endlich noch unter Berufung aus Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
Biff. 2 SchKG
behauptet, der Pfandungsschuldner habe in der Form des angefochtenen
Verkaufes seine Geldschuld gegenüber den Beklagten, Gebr. Lechner,
durch ein nicht übliches Zahlungsmittel

etilgt.

g Ob nun überhaupt die Liegenschast in der Meinung verkauft worden
sei, dass der Pfändungsschuldner xkraft des Verlaufs von seiner Schuld
befreit sein sollte und dass also die Beklagten als Käufer nicht nur
die Hypothekarschulden zu übernehmen,

sondern zugleich auf ihre Forderung gegen den Pfändungsschuldner

zu verzichten hätten, ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages
vom 20. September 1910 nicht und geht auch sonst aus den Akten nicht
hervor. Die Vorinstanz ist von dem unten zu erwähnenden Standpunkt aus,
der sie zur Gutheissung der Klage geführt hat _dazu gelangt, auch diese
Frage offen zu lassen und von einer Tatbestandsfeststellung hierüber
abzusehen.

Selbst wenn man aber annimmt, dass wirklich die Parteien die erwähnte
Schuld haben tilgen wollen, in welschem Falle Art. 287 Ziff. 2 allein in
Frage kommen kann, so liesse sich über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung
ebenfalls nur dann Klarheit gewinnen, wenn jenes Wertverhältnis zwischen
der Leistung und der Gegenleistung der Kaufparteien in tatsächlicher
Beziehung feststände. Träfe nämlich die Behauptung der Beklagten zu,
dass schon die von ihnen übernommenen Hypotheken von zusammen 128,804
Fr. 50 Cis deren Übernahme die hauptsächlichste Gegenleistung der
Beklagten bildet, den Verkehrswert der Liegenschaften (mit Inbegriff des
mitverkauften Materials-) um rund 13,000 Fr. übersteigt, so erhöbe sich
die Frage, ob überhaupt und eventuell zu welchem Teil der Kaufgegenstand
das Äquivalent nicht der übernommenen Hypotheken, sondern der Befreiung
des Verkäufers von seiner Schuldpflicht bildet. Nur soweit diese Frage
zu bejahen ist, kann der Kaufgegenstand im Sinne von Art. 287 Biff. 2
als Zahlungsmittel gedient haben. Auch insisi . ..-be A..

13. Schuidbeireibung und Konkurs. N° 49. 387

dieser Hinsicht bedarf es also der Festsetzung des Wertverhältnisses
zwischen den Leistungen und Gegenleistungen der Parteien beim
.Fertigungsakte.

Die Vorinstanz hat nun freilich Art. 287 Biff. 2 von dem Standpunkte
aus als anwendbar erklärt, dass jedenfalls die vertraglich bedungene
Übernahme des Gefälligkeitswechsels Frech als Tilgung einer Geldschuld
durch ein nicht übliches Zahlungsmiltel gelten müsse. Zur Begründung führt
sie aus, Frech bezw. seine Firma sei an der Übernahme der Liegenschaft
beteiligt gewesen und durch diese Übernahme habe der Wechsel getilgt
werden sollen. Dem gegenüber ist zunächst zu bemerken, dass laut
den Akten Frech nur beim obligatorischen Kaufvertrag beteiligt war,
Eigentümer der Liegenschaft sind durch Fertigung nur die Beklagten
geworben, wie denn auch der Liegenschaftserwerb nur ihnen gegenüber
angefochten wird. Ob ferner in der vertraglich bedungenen Übernahme
des Wechsels zur Zahlung wirklich eine Tilgung der Wechselschuld aus
dem Kaufgegenstand im Sinne von Art. 287 Ziff. 2 sich finden lasse,
braucht zur Zeit nicht geprüft zu werden; denn selbst wenn dem so wäre,
so bedürfte es wiederum der erwähnten tatsächlichen Feststellung über das
Verhältnis zwischen Kaufgegenstand und Preis, um beurteilen zu können, ob
und welcher Teil des Kaufgegenstandes die Gegenleistung dafür bildet, dass
die Beklagten die Bezahlung der Wechselschuld des Verkaufers übernommen
haben. Beigefügt werden mag nur, dass auch dann, wenn die Übernahme
der Wechselzahlung anfechtbar wäre, diese Anfechtbarkeit allein, die
einen ganz geringen Teil der von den Kaufparieien bedungenen Leistungen
betrifft, doch nicht dazu führen könnte, das ganze Fertigungsgeschäft
als anfechtbar zu erklären, wie es die Bortnsianz getan hat.

5. Die tatsächlichen Feststellungen, deren es laut den obigen
Ausführungen Zzur Beurteilung der Klage bedarf, lassen sich auf Grund
der vorhandenen Akten nicht vom Bundesgericht vornehmen und es ist daher
nach Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
OG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur
Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen Die Widerklagebegehren sind nur für den Fall der
Gutheissung der Klage gestellt. Da nun die Klage neuerdings vorinstanzlich

AS 38 u _ 1912 22

W A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

zu beurteilen ist und von dieser Beurteilung die der Widerklage abhängt,
hat das Bundesgericht zur Zeit auf deren Prüfung nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgekicht erkannt-

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochteue Urteil
der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 27. September
1911 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollftändigung im Sinne der
Erwägungen und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

50. Anét de la. IIe Section civile du 15 mai 1912 dans la cause Reichler,
de'f. et rec., contre la Banque cantonale veudoise et consorts,
dem. et int.

La prescription annale de Part. 69 ancien OO n'est pas applicabie à la
créance basée sur l'art. 143 LP. Art. 19 ancien GO: L'erreur commise par
l'acheteur de l'auberge d'un failli en ce qui concerne l'existence et la
cessibilité de la patente n'infirme pas la vente de l'auberge. Art. 143,
259, 280 et 281 et suiv. LP. En matière de faillite, l'enchérisseur
défaillant au sens de l'art. 143 al. 2 LP 9. le droit de compenser la
créance en moins value que des créanciers du failli font valoir contre
lui en vertu d'une cession au sens de l'art. 260 LP, avec le droit
reconnu et exigible à un dividendo qu'il e acquis ensuite du paiement
partie] par lui d'une créence hypothécaire grevant l'immeuble vendu aux
enehéres. L_e dividende est attribué à l'enehérisseur défaillànt dans
la mesureoù le produit de la réalisation de la créance en meins-value
aurait été attribué au eréancier gagiste aux droits duquel il est snhrogé
et proportionnellement an montant versé par lni à ce créancier.

A. Le 25 février 1909, le défendeur s'est rendu solidairement avec
G. Alioth-Druey, à Lausanne, adjudicataire des immeubles vendus aux
enchères publiques par la masse en failiite de Charles-Maximilien
Chanson, à Faoug, pour le prix de 30 000 fr. Reichler et Alioth ne
payerent pas le prix de vente de ces immeubles et l'adjudication du 25
février13. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 50. 339

1909 fut, conformément aux conditions de la vente, révoquée pour défaut
de paiement. Une nouvelle vente aux enchères des mémes immeubles eut
lieu le 16 aoùt 1909. Charles Reichler s'en porta à. nouveau acquéreur
pour la. somme de 16 050 fr. Ces immeubles lui.kurent adjugés, après
paiement de la somme indiquée. B. Au moment de la vente, les immeubles
Chanson étaient grevés des charges snivantes: a) Privilèges généraux.
Impöts cantonal et commune] . . . Fr. 74 64 b) Privilèges spéciaux.
Obligatîon hypothécaire en 1 rang en faveur du Crédit Foncier vaudois .
15 000 Gardence de dams en 2° rang en faveur _ de l'Union vaudoise du
Crédit . . 18288 20

Ensemble Fr.33 342 84

Le produit de lasivente des immeubles & été absorbé par le paiement
des privilèges généraux et celui de l'obligation hypothéoaire du
Crédit Foncier vaudois. Quant. à l'Union vaudoise du Crédit, elle a
été remboursée par le défendeur Reichler et la... Brasserie d'Aarberg,
qui s'étaient tous deux portés cautions solidaires envers elle du failli
Chanson. Elle requt de Reichler 9500 frames et de la Brasserie d'Aarberg
9222 fr. 40, pour lesquelles sommes Reichler et la Brasserie d'Aarberg
ont été subrogés aux droits de l'Union vaudoise du Crédit contre le
failli Chanson.

C. Enfin et par cession du 24 novembre 1909, l'administration de la
messe en failiite de Charles Chanson a cédé aux consorts demandeurs,
à teneur de l'art. 260 LP, la créance ou prétention qu'elle possède
contre Gr. Alioth-Druey, Pontaise à Lausanne et Charles Reichler pere
en Crebelley, les Esserts près Clarens résultant de folle enchere (suit
le résumé de l'affaire).

D. C'est enfvertn de cette cession que laBanque cantonale vaudoise
et les autres consorts demandeurs, après lui avoir fait signifier un
commandement de payer qui fut frappé d'opposition, ont formé action le
23 novembre 1910 à Charles
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 329
Datum : 23. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 329
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 328 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. über


Gesetzesregister
OG: 82
SchKG: 285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
286 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • wert • weiler • vorinstanz • gegenleistung • bundesgericht • frage • widerklage • streitwert • schuldner • eigentum • rang • gewicht • zahlungsmittel • anfechtungsklage • eigentumserwerb • konkursdividende • zins • deckung • lausanne
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