162 A. Oberste Zivîlgerichisinstafli. I. Materielltechtliche
Entscheidungen.

gelangt sind, und derjenigen, die überhaupt noch nicht ausgegeben
wurden, auch deshalb nicht rechtfertigen, weil einerseits dem Papier in
der Regel nicht anzusehen isf; ob es schon zirkuliert hat oder nicht,
und weil anderseits, wenn es wirklich daran ankäme, dassder Titel schon
zirkuliert habe, eine solche Zirknlation jederzeitrasch, fai-of; 'zumss
Zwecke der Vorbereitung der Verpfändung,. bewerkstelligt werden könnte,
wogegen der Beweis der Simulation ebenso schwierig ware, wie umgekehrt
in Mchtsimulationsfällen derBeweis,s dass das Papier früher einmal in
Zirknlation gewesen sei-

Gegen das Argument, dass die Verpfändung eigener Inhaberobligationen
deshalb nicht möglich sei, weil die zu verpfändende Forderung noch gar
nicht existiere, bezw. durch Konfnsion unter-. gegangen sei, spricht
endlich auch die Erwägung, dass alsdann im Falle der Weiterbegebnng
des Titels der durch am. 205 und 213 OR (·714 ms. 2, 884 Abs. 2,
933 und 935 ZGB) verfolgte Zweck (Schutz des gutgläubigen Erwerbers)
völlig vereitelt win-de, da das Papier, an welchem er gestützt auf
die zitterten Gesetzesbestimmungen Eigentum bezw. Pfandrecht erwirbt,
infolge Nichtexisienz der verbrieften Forderung wertlos wäre. Es ist mit
den Grundsätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr nicht vereinbar,
dass demjenigen, der ein vom Titelschuldner selbst in Verkehr gesetztes
Jnhaberpapier in gutem Glauben und auf Grundeines gültigen Rechtstitels
aus Drittmanshand erworben hat undalso Eigentümer des Papier-es ist, vom
Schuldner die Eint-edeentgegengehalten werden könne, die verurtundete
Forderung bestehe in Wirklichkeit nicht, weil s. Zi. kein eigentlicher
Begrbnngs-, sondern nur ein Bei-psändungsakt stattgefunden habe, oder
weil seit dem ursprünglichen Begebungsakt das Papier dorübergehend
wieder in den Händen des Schnldners gewesen und derBegebungsakt dann
nicht wiederholt worden sei.

4. Eine andere Frage ist es, ob nicht die Verpfändung-. eigener
Kassa-Obligationen, die doch selber nur eine Chirographarforderung
darstellen, als ein unrechttnässiges Mittel zur Schaffung

eines Konknrsprivilegs zu betrachten und daher gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
--

SchKG anfechtbar sei, da ja eine solche Verpfändung nur dm. Zweck habm
könne, dem Pfandgläubiger im _ Konkurse des Pfandschuldners eine höhere
Dividende zu verschaffen, als ihm-3. Obligaäonmecm. N° 27. 168

sonst zukommen würde. Allein, da im vorlie enden ' Verpfändwig der
Obligationen an den Kläger gang um sttltlge udii; der Gewährung eines
Darlehens seitens des Klägers an die Kridarin stattgefunden hat -und zwar
eines Darlehens, das denwirklichen Wert jener Obligationen bedeutend
überstieg so ist fiat, dass die Konkursgläubiger durch die in Frage
stehende Operation, die als Ganzes zu betrachten ist, nicht geschädigt
worden sind-. und dass somit der Anfechtungsgrund des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG hier
nicht zutrifft. Dass aber die Voraussetzungen des Art. 287 Ziff. 1 erfüllt
seien, hat die Beklagte mit Recht selber nicht behauptet, da es sich ja
im vorliegenden Fall nicht um die Sicherung einer bereits bestehenden
Verbindlichkeit handelte. Demnach hat das Bundesgericht . erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember
1911 in allen Teilen bestätigt.

27s W der n. Initiade nein 6. zum 1912

in Sachen ghrffien, Kl. u. Ver.-KL, gegen am & Buen, Bekl. u. Ver.-BM.

Speqm'on. Eigentumserwerb des Empfängers am fallenden Frachtgute erat:
ekeein, wenn der Spediteur Besz'tzvertrecer des Empfängers nt ; wahrend
des Transportes besitzt der Frachtführer mangels anderer Abrede für
den Versender.

Der Frachivertrag gilt im Zweifel ais Vertrag zu Gunsten des Empfängers,
wobei regelmässig als Partei-willen im Sinne von Art. 128 Asibs. 2 aOR
anzusehen ist, dass der Empfänger selbständig die Erfüllung fordern Icann,
jedoch erst, Wildau das Gut am Bestimmungsort angelangt ist.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage: . A. Mit Urteil
vom 4. November 1911 hat das Zivilges ncht des Kam-me Basel-Stadt über
die Rechtsbegeheem

164 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen-

1. Es sei festzustellen, dass der Beklagten an den in der Klage näher
bezeichneten 25 Fass Schinken des Klägers kein Matten;recht zusteht.

2. Kläger sei berechtigt zu erklären, den bei Notar Dr. Jsaak Jselin
dahier von ihm deponierten Betrag von 1741 Fu 75 Cts. zu beziehen,
falls dieser nicht als Depositum für Rechnung der Firma Tietgens &
Robertson in Hamburg bezogen werden darf.

3. Beklagte sei zur Bezahlung der bei Notar Dr. Jsaak Jselin erwachsenen
Depositionsspesen und der Zinsen zu 5 % von 1741 Fr. 75 Cis. vom 2. Juni
1911 an zu ver-fällen

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen

B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat dieses Urteil am
2. Januar 1912 auf Appellation des Klagers hin bestätigt.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, unter Wiederholung der Klageanträge und mit dem
Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erhebung der in
der Klage angetragenen, von den kantonalen Gerichten nicht angenommenen
Beweise _ D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter der Beklegten hat
Abweisnng der Berufung und Bestätigung des appellationsgerichtlichen
Urteils beantragt; -

in Erwägung:

1. Die Beklagte wurde am 15. April 1911 von der Lebensmittelsirma
J. (EUR. Meyers Witwe & Cie. in Basel beauftragt, 25 Fass Schinken,
die diese an den Kläger verkauft hatte, von Antwerpen nach Pratteln
an die Adresse der Auftraggeberin zu spedieren. Die Beklagte sandte
die Ware zunächst an ihre eigene Adresse nach Basel, wo sie von der
Lebensmittelpolizei untersucht und am 2ö./26. April 1911 verzollt
wurde. Bevor sie von der Beklagten nach Pratteln weitergesandt wurde,
stellte die Auftraggeberin ihre Zahlungen ein, worauf die Beklagte
die Ware zur Deckung ihrer Forderungen an die Auftraggeberin
im Gesamtbetrag von 7101 Fr. 50 (été. zurückhielt. Die Beklagte
beansprucht für diese Forderungen in gleicher Weise ein Retentiousrecht
an3. Obligafionenrecht. N° 'n. 165

einemWagen Schmalz, dessen Transport sie ebenfalls für J. C. Meyers,
Witwe & {Cie. besorgt hatte und der von dee Firma Tietgens & Robertson
inHaenburg vindiziert wurde: Der Kläger bezahlte nun der Beklagten die
Transportkosten für die 25 Fass Schinten mit 1089 Fr. 75 CW.; ebenso
bezahlten ihr Tietgens & Robertson die Spediiionsiosten für den Wagen
Schmalz mit 1270 Fr. Es blieb also noch eine Forderung der Beklagten
an die Auftraggeberin im Betrage von 4741 Fr. 75 Cis. übrig. Diesen
Betrag deponierte der Kläger gemeinsam mit Tietgens &. Robertson. Dabei
wurde vereinbart, dass 1741 Fr. 75 Cfs. vom Kläger und 3000 Fr. von
Tietgens & Robertson bezogen werden dfn-fen, falls das von den Beilagten
beanspruchte Retentionsrecht sich als unbegründet herausstelle. Jnfolge
dieser Deposition gab die Beklagte die Ware frei.

Hieraus strengte der Kläger die vorliegende Klage an. Zur Begründung
macht er geltend, es sei der Beklagien von J. C. am; Witwe & (sie. schon
bei der Erteilung des Auftrages telephonisch mitgeteilt worden,
das Frachtgut sei für den Kläger bestimmt, es werde nur pro forma an
die Adresse des Austraggebers gesandt, weil der Slaget nicht Kunde
der Bekkagten sei und diese nach dem Kundenschutzvertrag Transporte
für Kunden ihres Konkurrenten nicht annehmen dürfe. Am 22. April 1911
sodann habe die Auftraggeberin die Beklagte telephonisch aufgefordert,
dem Ridge: den Bezugsschein vorzulegen, d. h. die Ankunft der Ware zu
avisieren und nach den Bezugsweisungen des Klägers zu verfahren. Jnfolge
stillschweigender Annahme dieses Auftrages durch die Beklagte seien
Besitz und Eigentum am Frachtgut auf den Kläger übergegangen Die
Beklagte habe denn auch am 24. April dem Kläger den Depositionsschein
vorgelegt und die Weisung erhalten, die Ware zu ver-zollen und ihm
den Bezugschein zuzustellen. Ferner berief sich der Kläger darauf,
dass das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnsrachtverkehr,
das in casa allein massgebend sei, der Bahn Bezw. dem Spediteur nur
ein gesetzliches Pfandrecht für die· aus dem konkreten Frachtvertrag
herrührenden Forderungen gebe. Für ein allgemeines Retentionsrecht sei
daneben kein Raum. Die Beilagte bestreitet die Darstellung des Klägers.
Jnsbesondere

ms A. Oberste einige-Wespe 1. ersten-umdunkWanken _ ' stellt sie in
Ubi-ehe, vor der Zahlttngseinstecung der Austrag-

geberin etwas davon erfahren zu habet-, dass die EWare-deui Kläget gehöre
oder für ihn bestimmt sei. Es stehe ihr daher-, neben dem gesetzlichen
Pfandrecht für die Frachtauslagen, eins-allgemeines Retentionsrecht nach
aQR 224 ff zu. Beide kantonalenanstanzen haben die Klage abgewiesen,
ohne über die bestrittenen Behauptungen des Klägers Beweis zu erheben

2. (Veimmxmg des StreitwertesJ

3. Da die Sache, an welcher das Retentionsrecht geltend gemacht wird,
in der Schweiz liegt, ist nach bekannten Grundsätzen des internationalen
Privatrechts das schweizerische Rechtantvendbar (vergl. BGE 36 11 S. 6
f., Entro. am. u. Einfbesi. z. ZGB vom 3. März 1905 Art. 1768). Ob
schweiz. Recht auch dann zur Anwendung fume, wenn das Retentionss recht
bereits im Ausland entstanden wäre oder ob nicht das im Moment des
Rechtserwerbs geltende Sachstatul massgebend ware, kann dahingestellt
bleiben, weil nach den Akten nicht feststeht, dasz das Retentionsrecht
tatsächlich schon im Ausland entstanden i.

Jn intertemporaler Beziehung genügt es, festzustellen, dass das ' alte
und das neue Recht in den streitigen Fragens materiell nicht von einander
abweichen. _

4. Der Kläger stützt seine Klagelegitimation auf sein angebliches Eigentum
an dem von der Beklagten retinierten Frachtgut, bezw. am Depositum, das an
dessen Stelle getreten ist. Die Beklagte bestreitet aber das Eigentum des
Klägers, wie denn auch in der Vereinbarung über den Ersatz der retinierten
Ware durch das Depositum ausdrücklich bestimmt ist, dass die Beklagte
damit das Eigentum desKlägers am Frachtgut nicht nna-tenne. Und es ergibt
sich dieses Eigentum nicht ans den vom Kläger behaupteten Tatsachen. Auch
wenn ,$. C. Meyers Witwe &: {Sie. der Bellagten tatsächlich den Auftrag
erteilt haben, die Weisungen des Ktägers für den Bezug des Frachtgutes
am Empfangsorte zu befolgen, was bestritten ist, so ging damit der Besitz
am Frachtgut nicht schon auf den Kläger überDurch diese

Weisung des Frachtkommittenten an seinen Spediteur wurde der-

Kläger höchstens als Empfänger an Stelle des Kommittenten bezeichnet. Er
wurde also, will man im Frachtoder Speditionsgss e, onus-W se 27. M

vertrag einen Vertrag zu Gunsten Dritter erblicken, Destinatär oder
Drittdegünftigter. Ein Besitzübergaug wäre aber nur dann anzunehmen-,wenn
die Beflagte das Frachtgut von da an als Besitzvertreterin des Klägers
besessen hatte, wenn z. B. ein Verwahrungsund Einlagerungsvertrag zwischen
dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen worden ware. Dafür liegt
indessen kein Anhaltspuntt vor. Der Frachtführer und auch der Spediteur
besitzt im Zweifel während des Transportes für seinen Auftraggeber,
den Versender, hier für die Firma J. C. Meyers Witwe & Cie., die der
Beilagten gegenüber als Bersenderin er-, scheint (bergl. Art. 961 Abs. 2
des bdesrätl. Entw. z. SW:: Der Frachtführer und der Bote sind mangels
anderer Wade als Vertreter desjenigen anzusehen, der ihnen den Auftrag
gegeben hat). Selbst wenn der Frachtsührer dem Adressaten den Frachtbrief
schon abgegeben hat, detiniert er noch nicht für den Empfänger (MG 27
S. 85 ff.; Staub, Kamm. z. LGB, Erlzu § 382 Anm. 87), geschweige denn
hier, wo die Kommittentin die Weisung jederzeit widerrnfen formia, da
ja die Ware noch nicht am Bestimmungsort (Pratteln) angelangt war, eine
Anzeige von der Ankunft des Gutes im Sinn von Art. 458 Ziff. 3 aOR also
rechtsgültig noch nicht erfolgt sein ronnie. Wenn daher der Kläger geltend
macht, es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn die Beklagte
ihre Mitwirkung zum Eigentumsübergang an ihn rückgängig machen wollte,
so ist zu sagen, dass ein solcher Eigentumsübergang gar nicht vorliegt.

Es könnte sich nur noch fragen, ob der Kläger nicht als Destinatär aus
dem Speditonsvertrag klagt-berechtigt wäre. Der Frachtvertrag gilt im
Zweifel als Vertrag zu Gunsten des Empfingers. Und zwar ist es nach
Handelsgebranch regelmässig als Parteiwillen im Sinn von Art. 128 Abs. 2
aOR anzusehen, dass der Empfänger selbständig die Erfüllung fordern
kann CHan er, Komm. Art. 453 Amu. 9 und dortige Zitate). Wenn man nun
auch den Kläger als selbständig berechtigten Empfänger behandeln wollte,
obschon er nicht schon beim Abschluss

' des Speditionsvertrages als Empfänger bezeichnet wurde, sondern

die Beklagte erst während des Transportes die Weisung erhalten haben soll,
ihm die Ware auszuliefern, so könnte ihm doch erst

IBS A. Oberste ZivilgerichtssimhnzuL Massnahmen Enucheidungen.

mitber Ankunft den Ware am Bestimmungsort ein Anspruch ans Ansltesernng
des Frachtgutes zmrkannt werden. Die Willensmeinung der Kontrahenten des
Frachtdertrages kannhöchstens dahin gehen, dass dem. Empfänger ein solcher
Anspruch er:. wachse, nachdem das Gut am Bestimmungsort angelangt ist;

während-des Transportes bleibt der Vetsender der einzige ans-

dem Vertrag Berechtigte Das ergibt sich ans aOR 453 Biff. 4 in Verbindung
mit Abs. 2. Damach ist der Frachtführer erst dann den Weisungen des
Empfänng unterworfen, wenn das Frachtgut am Bestimmungsort angekommen
ist und der Empfänger seine Ablieferung verlangt hat. Die anderen in
am. 453 Ziff. 1 3 ausgeführten Fälle-, in denen der Frachtführer dem
Empfänger gegenüber verpflichtet wird, treffen hier nicht zu, da dem
Kläger weder der Frachibrief, noch ein Empfangsschein übergeben, noch
die Ankunft der Ware in Pratteln avisiert worden ist. Wenn dieMagie
es vertragswidrig versäumte, die Ware an den Bestimmungsort weiter zu
spedieren, so stand es allein ihrer Kommistentin, Z. C. Meyer-s Witweä
Cie. zu, sie zur Vertragserfüllung anzuhalten (vet-gl. Staub op. cit. §
435 Axim. 1; Hellwig,. Verträge auf Leistung an Dritte, S. 481). Hieraus
folgt, dass der Kläger nicht legitimiert ist, das Frachtgut bezw. das
Depasitmn für sich zu beanspruchen Er hat sich an die Verkäuserin, Z. C·
Meyers Witwe & Cie., zu halten und nicht an die BeMagie; ' erkannt:

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 1912
bestätigt3. Obligaiionenrechl. N° 28. lös-

28. Weir der II. aiuti-Memmo vom 6. am 1912 in Sachen Steigen& äussertfou,
Kl. u. Ber.-Kl., . gegen Steinacher & MR', Bekl. u. Ver-Bett

Spedition. Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Tmmportes der
Eisenbahn bedient, unterliegt dem Eisenbahnfracktreebt nur ma; Bezug auf
den Eisenbahntmnsport selber, nicht aber hinsicktlick der Behandlung des
Frachtgutes vor und nach dem Transport. Wird das Frachtguz mwh Beendigung
des Eisenbah'ntransportes vom Spediteur verwahrt, so beurteilt sich
dessen Betentäonsrecht am Frachtgut beim Konkurs des Auftraggebers nach
zivilen! Frachtrecht.

Für den Erwerb des Retentionsreohtes ist massgebend der gute Giaube zur
Zeit des Erwerbes, nicht zur Zeit der Geltendmachung Art. 227 aOR ist
eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des gutgläubigem Emerbes
dinglieher Rechte an Fahmis, der liberali mit dem Besitzerwerb eintritt.

Das Bundesgericht hat ans Grund folgender Prozesslage: _

A. Mit Urteil vom 4. November 1911 hat das Zärtlgericht des Kantons
Basel-Stadt über die Rechtsbegehrem

"LES sei festzustellen, dass an den in Waggon SBB 36,002 von Rotterdam
nach Morges transportierten, der Klägerin gehòrenden 12,784 kg Schmalz
der Beklagten ein Intention-Zreèht nicht zusteht, und es sei Klägerin
zu ermächtigen, den zur Liberiernng der retinierten Ware deponierten
Betrag von 3000 Fr; zu beziehen, falli derselbe nicht als Depositum für
Rechnung des Hm-n E. Christen von der Beklagten bezogen werden darf.

2. Bekxagte sei zur Zahlung der erwachsenen Depositionsspesm und der
Zinsen zu 5% von 3000 Fr. ab 2. Juni 1911 zn net-urteilen.

Marmi:

Die Klage wird abgewiesen

B. Das Appellationsgericht dé Kantons Basel-Stadt hat dieses Urteil am
2. Januar 1912 aus Appellation der Klagerin Bin bestätigt

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Beminus cudas
Vunbfigeeicht ergriffen, mit den Anträgen es sei
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 163
Datum : 06. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 163
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 162 A. Oberste Zivîlgerichisinstafli. I. Materielltechtliche Entscheidungen. gelangt


Gesetzesregister
SchKG: 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • weiler • witwe • weisung • eigentum • bestimmungsort • spediteur • basel-stadt • retentionsrecht • frage • bundesgericht • zweifel • bezogener • adresse • guter glaube • bewilligung oder genehmigung • eigentumserwerb • erwachsener • wille • stelle
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