ZIVILREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE GWILE

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Entscheidungen des Bundesgeriehts als oberster Zivilgeriehtsinstanz.
Arrèts rendus par le Tribunal federal comme instance supräme en matière
civile.I. Materiellrechfliche Entscheidungen. Arrèts sur le fond du droit.

1. Personenrecht. Droit; des personnes.

1. guten detII. Divitabteicnng vom 23. guai 1912 in Sachen Yuchardi
gegen Luzern-

Die Jaka'gebuflg als Ausländer, die in der Schweiz domizilie-rt sie-ed,
untersteht grundsätzlich sowohl dem Recht als dem Gerichtsstand des
betz'efi'eszden auswärtigm Staates. Vorzubehalten sind Izò'chstem die
Fälle, in denen die heimatlicîzen Behörden sie}; aus EUR??er einem Grunde
weégern solltest, auf ein bei ihm-n eingereichtes Jahä'gebungsgesuch
einzutreten.

A. Die am 12. oder 14. Oktober 1893 in Rom geborene, unbestrittenermassen
dem preussischen Staatsverbaud angehörende Rekurrentin stellte am
12. Januar 1912 dutch Vermittlung ihres ausserordentlichen Beiftandes,
bezw. Vormundes, an den Ortsbürgerrat Luzern ein Gesuch um Jahrgebuug
im Sinne des am. if) ZGB. Die Kompetenz der luzernischen Behörden zur
Volljährigerkkärung der Rekurrentjn hielt diese deshakb für gegeben-

AS 38 u 1912 1

2 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

weil sie (die Rekurrentin) die Tochter einer in Luzern niedergelassenen
Frau Dubu-Werkmeister sei, also unter der elterlichen Ge- walt der
Genannten stehe und infolgedessen, obwohl selber momentan in Celerina
(Engadin) in Stellung, ihr rechtliches Domizil in Luzern habe.

Durch Entscheid vom 8. Januar 1912 erkannte der Ortskirgerat Luzern:

"Dem vom ausserordentlichen Vormunde der Julie Buchardi am 2.8. dies
angebrachten Gesuche betreffend Volljährigerklärung fann hierorts mangels
Zuständigkeit keine Folge gegeben werden."

Jn der Begründung wurde ausgeführt, dass Art. 15
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
ZGB nur für Schweizer
gelte-, die Petentin aber preussische Staatsangehörige sei, weshalb für
ihre Jahrgebung deutsches Recht zur Anwendung zu kommenM habe.

Gegen diesen Entscheid ergriff der Beistand der Julie B. den Rekurs
an den Regierungsrat, worauf der Ortsbiirgerrat Luzern in seiner
Vernehmlassung erklärte, es seien noch folgende Momente für seine
Stellungnahme bestimmend gewesen:

..... 2. der Mangel eines strikten Ausweises darüber, dass die Rekurrentin
wirklich die Tochter der Frau Dubu-Werkmeister und letztere mithin die
Inhaberin der elterlichen Gewalt sei".

Durch Entscheid vom 16. März 1912 wies darauf der Regierungsrat den Rekurs
ab, weil für die Jahrgebung in der Tat die Anwendung des Heimatrechtes
in der Natur der Verhältnisse liege.

B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Julia B. durch das
Organ ihres Beistandes, unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
revid. OG,
die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag aus Aufhebung des angesochtenen Entscheides und Erteilung der
Volljährigkeit.

Der Rekurs wird damit begründet, dass zu Unrecht ausländisches statt
eidgenössisches Recht angewendet worden sei. Hätte aber auch, wird
weiter geltend gemacht, materiell vielleicht deutsches Recht angewendet
werden dürfen was übrigens praktisch aus dasselbe herausgekommen wäre-,
so hätte doch jedenfalls die Zuständigkeit der Luzerner Behörden bejaht
werden sollen, weil es für diese genüge, dass die Rekurrentiu in Luzern
domiziliert sei.i, Personenrecht. N° 1. 3

C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Ortsbürgerrat Luzern
haben Abweisung des Rekurses beantragt und dabei u. a. wiederum betont,
es sei nicht erwiesen, dass Frau DubuWerkmeister die elterliche Gewalt
über die Rekurrentin besitze.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin beruft sich mit Unrecht auf Art. 87 Ziff. 1 des
revidierten Organisationsgesetzes, wonach die zivilrechtliche Beschwerde
u. a. zulässig ist, wenn ausländisches statt eidgenössisches Recht
zur Anwendung gebracht wurde. Indem die Behörden des Kantons Luzern das
Eintreten auf das Gesuch der Rekurrentin verweigerten, weil für derartige
Gesuche das Recht (gemeint ist Recht und Gerichtsstand) des Heimatstaates
massgebend sei die in den Vernehmlassungen des Ortsbürgerrats, wie auch
des Regierungsrates, nachträglich gegebene materielle Begründung kann
das Bundesgericht selbstverständlich nicht berücksichtigen haben sie
das ausländische Recht nicht angewendet, sondern im Gegenteil erklärt,
es werde dessen Anwendung den zuständigen Behörden des Heimatstaates
Überlassen In der Sache selbst haben also die kantonalen Behörden weder
eidgenössisches noch ausländisches Recht angewendet; die Eintretensfrage
aber haben sie nach den Kollisionsnormen des eidgenöfsischen Rechts
entschieden oder doch entscheiden wollen. Ausländisches Recht ist
somit hier überhaupt nicht angewendet worden, und es kommt daher der
Beschwerdegrund des Art. 87 Biff. 1 von vornherein nicht in Betracht.

Dagegen liegt zweifellos eine Streitigkeit über die Anwendung des
Bundesgesetzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder-

' gelassenen und Aufenthalter vor, und es ist daher die Beschwerde

im Sinne der Ziff. 2 des Art. 87 entgegenzunehmen.

2. Da die Rekurrentin einem ausländischen Staatsverbande angehört, kommt
nach Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
(ursprünglich 61) der Anwendungsund Einführungsbestimmungen
des ZGB für die Entscheidung der Frage, ob die luzernischen Behörden zur
Beurteilung ihres Jahrgebungsgesnches kompetent waren, in erster Linie das
erwähnte Bandes-gesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelasseneu und Ausenthalter in Betracht Nach Art. 32 in Verbindung
mit Art. 2 dieses Gesetzes unterliegen nun allerdings die in

4 A. Oberste Zivilgerichtsinstaaz. I. Materieflrechtliche Entscheidungen

der Schweiz niedergelassenen Ausländer, wo das Gesetz nicht
ausdrücklich den Gerichtsstaud der Heimat vorbehält, in Bezug aus ihre
personenrechlichen Verhältnisse der Gerichtsbarkeit des WohnWeB, also
der schweizerischen Gerichtsbarkeit; und zu dem nämlichen Resultate
scheint auf den ersten Blick auch Art. 7 Abs. 3 zu führen, wonach für
die Jahrgebung dasselbe Recht und dieselbe Gerichtsbarkeit massgebend
sind, wie für die elterliche oder vormundschastliche Gewalt, also (nach
Art. 9 und 10) wiederum das Recht des Domizilstaates. Darnach hätten sich
also die luzernischen Behörden wenn angenommen wird, die Rekurrentin sei
wirklich in der Schweiz domiziliert, d. h. sie sei wirklich die Tochter
der in Luzern niedergelassenen Frau Dahn-Werkmeister im vorliegenden
Falle zu Unrecht inkompetent erklärt. ·

Nun ist aber zu beachten, dass der angeführte Art. 7 Abs. 3 des
Mederlassenengesetzes auf die persönliche Handlungsfähigkeit der
Ausländer insofern nicht anwendbar ist, als nach am. 10 Abs. 2 des
Handlungssähigkeitsgesetzes von 1881 die persönliche Handlungsfähigkeit
der Ausländer sich nach dem Rechte des Staates richtet, dem sie
angehören-A Zwar ist in Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
(ursprüngl. 62) SchlT ZGB formell
das ganze Handlungsfähigkeitsgesetz aufgehoben worden. Allein da
nach Art. 59 (ursprgl. 61) in Bezug auf internationale Verhältnisse
das Niedergelassenengesetz in Kraft bleibt, muss auch der in Art. 34
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz
HFG Art. 34 Fehlende Einwilligung und Information - Sind die Anforderungen an Einwilligung und Information nach den Artikeln 32 und 33 nicht erfüllt, so dürfen biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten ausnahmsweise zu Forschungszwecken weiterverwendet werden, wenn:
a  es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist, die Einwilligung einzuholen beziehungsweise über das Widerspruchsrecht zu informieren, oder dies der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann;
b  keine dokumentierte Ablehnung vorliegt; und
c  das Interesse der Forschung gegenüber dem Interesse der betroffenen Person, über die Weiterverwendung ihres biologischen Materials und ihrer Daten zu bestimmen, überwiegt.

dieses letztern Gesetzes vorbehaltene Art. 10 Abs. 2
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz
HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn:
1    Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn:
a  die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten;
b  die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind;
c  die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und
d  die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind.
2    Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind.
des HFG als noch
heute in Kraft stehend betrachtet werden; dies ferner auch deshalb,
weil er (vergl. o. Bar, Theorie und Praxis d. JPR I gg 138 ff.; Meili,
Intern. Zivilund Handelsrechtl § 58; Gierke, Deutsches Privatrecht l
S. 121 f.; Weiss, Droit intern. privé, 2. Ausl III S. 342 ff.) einem
in allen Ländern des europäischen Kontinents anerkannten Grundsatze
des internationalen Privatrechts entspricht, sowie deshalb, weil er in
am. 59 (ursprgl. 61) Schl T ZGB indirekt dadurch bestätigt worden ist,
dass dem Art. '? Niedergel.-Ges. in Form eines Art. 7b
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz
HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn:
1    Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn:
a  die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten;
b  die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind;
c  die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und
d  die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind.
2    Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind.
die Bestimmung des
am. 10 Abs. 3 HFG wieder beigefügt worden ist eine Ausnahmebestimnmng,
die E als solche natürlich den Fortbestand der ihr entsprechenden Regel
(Art. 10 Abs. 2 HFGJ voraussetzt

Bei dieser Sachlage da einerseits Art. 2 und
'? Abs. 3,1. Personenrecht. N° 1. 5

letzterer in Verbindung mit am. 9 und 10, alle zugleich in Verbindung mit
Art. 32 des Niedergelassenengesetzes, die Jahrgebung an Ausländer der
Gerichtsbarkeit bezw. dem Rechte und der Gerichtsbarkeit des Wohnortes
unterwerfen, anderseits aber nach Art. 34 desselben Gesetzes in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes die persönliche
Handlungsfähigkeit der Ausländer sich nach dem heimatlichen Rechte
richtet, wobei zu beachten isf, dass Art. 34
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 34 - Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
des Niedergelassenengesetzes
dem Art. '? vorgeht könnte es naheliegend erscheinen (vergl. @mùr,
Anm. 15 und 16 zu Art. 15
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
ZGB), die Frage des anzuwendenden Rechts im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes, diejenige des
Gerichtsstandes aber im Sinne von Art. 2 und 7 Abs. Z, sowie 9 und 10
des Ruder-gelassenengesetzes zu beantworten, von der Erwägung ausgehend,
dass Art. 10 Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes sich seinem Wortlaute
nach nur auf das anzuwendende Recht nicht auch auf den Gerichtsstand
beziehe Gegen diese Lösung spricht jedoch einerseits der Umstand, dass im
Verhältnis zum Ausland hinsichtlich der vormuudschaftlichen Gewalt, auf
welche Art. 7 Abs. 3 des Niedergelassenengesetzes verweist, trotz Art. 10
und 32 dieses Gesetzes immerhin nicht ausnahmslos das Domizilprinzip
gilt, da ja die Internationale Übereinkunft vom 12. Juni 1902 (die in
Art. 34 vorbehalten ist) dem Heimatprinzip den Vorzug gegeben hat, so
dass also im Verhältnis der Konventionsstaaten wenigstens bei solchen
Medergelassenen, die unter Vormundschaft stehen, sogar Art. 7 Abs. 3
des Niedergelassenengesetzes zur Verneinung der Jahrgebungskompetenz der
Behörden des Wohnsitzstaates führt. Anderseits aber ist auch abgesehen
hievon gewiss nicht anzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber beabsichtigt
habe, bei der Jahrgebung die Frage der Gerichtsbarkeit und diejenige des
anwendbaren Rechts in verschiedenem Sinne zu lösen, zumal da am. 7 Abs. 3
wenigstens in interkantonalen Verhältnissen gerade bei der Jahrgebung
das Zusammenfallen von anwendbarem Recht und Gerichtsstand vorsieht
Muss es deshalb als im Sinn und Geist des Gesetzes liegend betrachtet
werden, dass über die Jahrgebung der Ausländer die Behörden desjenigen
Staates entscheiden, nach dessen materiellem Recht die Voraussetzungen
der Jahrgebung sich beurteilen-

6 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. !. Materieflrechfliche Entscheidungen.

und ist dieses Recht nach Art. 10 des Handlungsfähigkeitsgesetzes
zweifellos das heimatliche Recht da ja die Jahrgebung im Grunde nur
einen von mehreren Entstehungsgründen der persönlichen Handlungsfähigkeit
darstellt, wie denn auch in der zum HFG erlassenen Botschaft (B.-Bl. 1897
III S. 787) s. Bt. ausdrücklich erklärt worden war, dass am. 10 Abs. 2
sich u. a. gerade auf die Jahrgebnng (Emanzipation) beziehen solle,
so führt dies notwendigerweise dazu, auch die Kompetenz zur Jahrgebung
grundsätzlich den Behörden des Heimatstaates zuzuerkennen

Diese Lösung ist denn auch die einzige, die sich in der Praxis ohne
Nachteile durchführen lässt. Es liegt gewiss in der Natur der Sache,
dass über die Frage, ob in einem konkreten Falle in Bezug auf den
Eintritt der Volljährigkeit von der allgemeinen Regel, wonach sie
erst in einem bestimmten Alter eingetreten wäre, abzuweichen sei,
die Behörden desjenigen Staates entscheiden, der jene allgemeine
Regel aufgestellt hat. Für die Behörden eines Staates, der (wie die
Schweiz-) die Handlungsfähigkeit normalerweise schon mit dem vollendeten
20. Lebensjahre eintreten lässtwäre ja in der Regel von vornherein
kein sachlicher Grund vorhanden, einem 20-, 21oder gar 24-jährigen
die Jahrgebung zu verweigern. Umgekehrt aber würden sich die Behörden
eines Staatesder die Volljährigkeitsgrenze auf 2:L, 22 oder 25 Jahre
festgesetzt hat, offenbar nur schwer dazu entschliessen, einen 18-jährigen
handlungsfähig zu erklären ss

Zu demselben Resultate führt endlich auch die Erwägung, dass im Verhältnis
derjenigen Staaten, die der Haager Konvention von 1902 beigetreten sind,
im Falle der Bestellung einer Vormundschaft die Jahrgebung seitens des
Domizilstaates zu Konflikten führen würde, da alsdann die im Heimatstaate
bestellte Vormundschaft durch einen Akt der Behörden des Domizilstaates
aufgehoben werden könnte, trotzdem nach der erwähnten Konvention, gleich
wie die Bestellung, so auch die Aufhebung der Vormundschaft Sache des
Heimatsiaates ist. Dieser praktische Nachteil wäre bedeutend grösser
als derjenige, der daraus resultieren fault, dass umgekehrt mit der
Jahrgebung seitens des Heimatstaates die nach Art. 9 und 2 in Verbindung
mit Art. 32 des Niedergelassenen-1. Personenrecht. N° i. 7

gesetzes allerdings dem Rechte und der Gerichtsbarkeit des Domizilstaates
unterstehende elterliche Gewalt dahinfällt; denn bei dieser letztern
handelt es sich nicht, wie bei der Vormundschaft, um ein staatliches
Institut, sondern lediglich um ein privatrechtliches Verhältnis-, dessen
Fortbestand sehr wohl von dem Gutfinden der Behörden des einen oder des
andern der in Betracht kommenden Staaten, hier also des Heimatstaates,
abhängig gemacht werden kann. , Z. ' Mit der Anerkennung der
grundsätzlichen Kompetenz der Behörden des Heimatstaates zur Erteilung der
Jahrgebung steht auch nicht etwa im Widerspruch die Tatsache, dass, wie
das Bundesgericht in seinem Urteile vom T. Juli 1893 i. S. Gourieff (AS
19 Nr. 81) festgestellt hat, der in Art. 34 des Niedergelassenengesetzesl
hinsichtlich der persönlichen Handlungsfähigkeit- gemachte Vorbehalt sich
nicht auch auf die Vormundschaft bezieht. Allerdings stehen Vormundschaft
und Jahrgebung insofern in einem gewissen Zusammenhang als, wie bereits
an anderer Stelle hervorgehoben wurde, die Jahrgebung u. U. einen
Beendigungsgrund der Vormundschaft bildet. Allein abgesehen davon, dass

die Frage, welches Recht und welcher Gerichtsstand für die Vor-

mundschaft über Ausländer massgebend seien, seit jenem Urteile
i. S. Gourieff durch die Haager Übereinkunft vom 12. Juni 1902 im
Verhältnis der meisten westeuroväischen Staaten anders geregelt worden
ist, fällt namentlich in Betracht, dass aus der Entstehungsgeschichte des
Niedergelassenengesetzes, wie auch aus Art. 33 seines definitiven Textes
deutlich die Absicht des Gesetzgebers hervorgeht, die Vormundschaft sowohl
der Gerichtsbarkeit, als auch dem materiellen Rechte des Wohnsitzstaates
zu unterstellen, während bezüglich der Jahrgebung eine solche Absicht
des Gesetzgebers nicht nachweisbar ist, vielmehr im Gegenteil,
wie bereits konstatiert wurde, aus der Entstehungsgeschichte des
Handlungsfähigkeitsgesetzes die Absicht der Unterstellung unter Recht
und Gerichtsbarkeit des Heimatstaates hervorgeht Dazu kommt endlich
noch die Erwägung, dass auch diejenigen praktischen Gesichtspunkte,
die zu Gunsten des Rechtes und der Gerichtsbarkeit des Domizilstaates
in Vormundschaftssachen, insbesondere hinsichtlich der Entmutidigung
wegen Verschwendung, angeführt werden konnten (vergl.

8 A. Oberste Zivilgerichisinstanz. [. Maierieilrechfliche Entscheidungen.

das Urteil i. S. Gourieff, a. a. O. Crw. 6), für die Jahrgebung ausser
Betracht fallen, da hier in der Regel keine Gefahr im Verzuge liegt. '

4. Unterfteht nach dem Gesagtendie Jahrgebung bei Ausländern, die in
der Schweiz domiziliert find, grundsätzlich nicht nur dem materiellen
Rechte, sondern auch der Gerichtsbarkeit des Heimatstaates, so kamt
immerhin die Frage offen gelassen werden, ob nicht die Zuständigkeit der
schweizerischen Behörden zur Jahrgebnng an einen Ausländer ausnahmsweise
dann anzunehmen wäre, wenn die Behörden des Heimatstaates sich aus irgend
einem Grunde weigern sollten, auf das bezügliche Gesuch einzutreten;
denn, dass dieser Fall bei der Rekurrentin vorliege, ist nicht geltend
gemacht worden.

Auf die Frage endlich, ob Julia Buchardi wirklich in der Schweiz
domiziliert sei, bezw. ob sie wirklich die Tochter der in Luzern nie=
der-gelassenen Frau Dubu-Werkmeister sei, braucht deshalb nicht
eingetreten zu werden, weil die Rekurrentin unbestrittenermassen
Auslanderin ist, diese Tatsache aber nach den vorstehenden Erwägungen
zur Begründung der Jnkompetenz der anerner Behörden hinsichtlich ihres
Jahrgebnngsgesuches genügt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt-

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Familienrecht. Droit de la. famille.

2. guten vom 22. Februar 1912 in Sachen Zins-halten Kl. und Ver.-KL,
gegen Eint-halten Bekl. und Ber.-Bekl.

Erw. 1, Erw, 2 Abs. i und Erw. 3 Abs. 1 : Intertemporales Recht in
Ekescheidungsprozessen: Die Ueberprüfung eines vor dem !. Januar 1912
ergangenen kantonalen Urteils dur ch das Bundesgericht oder durch ein
kantonales Kassationsgericht hat auch nach Inkrafttreten des ZGB noch
auf2. Familienrecht. N° 2. 9

Grund des alten Rechts zu erfolgen. Sobald jedoch das Bundesgericht
oder das kantonale Kassate'onsgericht zum, Resultare gelangt, dass das
kantonale Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des alten Rechts beruht,
hat es sofern es alsdann in der Sache selbst entscheidet der Ausfätlung
des neuen Urteiès das neue Recht zu Grunde legen.

Erw. 2 Abs. 2 ff.: For-Marterdes Anspruchs auf Scheidung einer tief
zerrz'òtteéen Ehe, auch nachdem. die primäre Ursache der Zerrüttung
weggefalten, inzwischen aber eine definiti-ve Entfremdung der Ehegatten
eingetreten ist.

Erw.? Abs.2 ff.: Verhältnis des Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
ZGB zu Art. 47 ZEG.

Erw. 4: Nebenfolgen.

A. Die Litiganten verehelichten sich im Jahre 1886. Aus ihrer Ehe find
folgende, heute noch lebende Kinder entsprossen:

Joh. Peter, geb. den 26. April 1892;

Alois Jakob, geh. den 11. Juli 1894;

Peter, geh. den 22. November 1897;

Katharina, geb. den 19. März 1901.

Während der Kläger seinen Pflichten als Ehemann und Vater stets nachkam,
ergab sich die Beklagte seit wann, ist nicht festgestellt dem Trunke,
vernachlässigte sowohl die Kinder als den Haushalt und liess sich auch
verschiedene kleinere strafbare HandIungen (11. a. eine Unterschlagung,
wegen deren sie mit 3 1/2 Tagen Gefängnis bestraft wurde) zu Schulden
kommen. Im Jahre 1902 wurde einem Antrag des Gemeinderates Horw auf
Versetzung der Beklagten in eine Zwangsarbeitsanstalt vom Regierungsrat
nur deshalb nicht entsprochen, weil die Beklagte infolge einer
Verrenknng einer längeren Spitalbehandlung bedurfte. Nach ihrer Heilung
(im Jahre 1904) wurde sie, da der Ehemannsich weigerte, wieder mit ihr
zusammenzuleben, in die Armenanstalt Horw verbracht. Dort scheint sie
sich noch heute zn befinden. Sowohl von der Unitech?direktinn als auch
vom Gemeinderat Horw wird ihr das Zeugnis ausgestellt, dass sie sich
klaglos aufgeführt habe und von der Trunksucht geheilt sei. Als deshalb
im Jahre 1911 ihre Entlassung aus der Anstalt verfügt werden wollte,
so dass sie wieder zum Ehemann zurückgekehrt wäre, klagte dieser auf
Scheidung gemäss Art. 47 BEE.

B. Durch Urteil vom 21. Dezember 1911 hat das Obergericht des Kantons
Luzern, in Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Luzern vom
28. Juli 1911, die eingereichte Scheidung-Z-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 1
Datum : 23. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : ZIVILREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE GWILE + Entscheidungen des Bundesgeriehts


Gesetzesregister
HFG: 7b  10 
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz
HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn:
1    Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn:
a  die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten;
b  die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind;
c  die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und
d  die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind.
2    Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind.
34
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz
HFG Art. 34 Fehlende Einwilligung und Information - Sind die Anforderungen an Einwilligung und Information nach den Artikeln 32 und 33 nicht erfüllt, so dürfen biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten ausnahmsweise zu Forschungszwecken weiterverwendet werden, wenn:
a  es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist, die Einwilligung einzuholen beziehungsweise über das Widerspruchsrecht zu informieren, oder dies der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann;
b  keine dokumentierte Ablehnung vorliegt; und
c  das Interesse der Forschung gegenüber dem Interesse der betroffenen Person, über die Weiterverwendung ihres biologischen Materials und ihrer Daten zu bestimmen, überwiegt.
OG: 87
ZGB: 15 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
34 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 34 - Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
142
ZGB SchlT: 60
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
heimatstaat • weiler • frage • bundesgericht • regierungsrat • personenrecht • ausländisches recht • materielles recht • elterliche gewalt • beklagter • besteller • ehe • vormund • gemeinderat • internationales privatrecht • ehegatte • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • entscheid • wohnsitz • rechtsgeschichte • begründung des entscheids • prozessvoraussetzung • schweizer bürgerrecht • anstalt • trunkenheit • inkrafttreten • zins • kontinent • haushalt • schweizerische behörde • stelle • wiese • vermittler • heimatrecht • spitalbehandlung • verschwendung • kantonale behörde • vater • beschwerdegrund • gefahr im verzug • tag
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