796 0. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

vennero eseguiti dei pignoramenti complementari, non essendo dimostrato
che essa abbia avuto cognizione di questi pignoramenti 10 giorni prima
della sua rivendicazione 28 agosto.

Risulta tuttavia dal processo-verbale, eretto l'11 luglio 1912 nel
pignoramento della Banca popolare, n° 64,919, che la Sigm Molo era
presente a detta operazione. Essa avrebbe potuto sapere che trattavasi
di un pignoramento complementare e che a tenore dell'art. 110 la
Banca. avrebbe partecipato al pignoramento 10 giugno. Tuttavia non è
certo che tale circostanza le sia stata nota, vale a dire che abbia
saputo trattarsi di un pignoramento complementare. La prova che essa
l'abbia saputo non venne per lo meno fornita; --

la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronnncia: E ammesso il ricorso quanto
alla rivendicazione della

Sigm Molo contro i creditori procedenti nelle esecuzioni 65,944 e
seg. come all'atto di pignoramento.

132. gutscheid vom 7." glattem-Her 1912 .iu Sachen geox-oder.

Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG: Der Arrestschuldner ist nicht Iegitimiert, sich"

gegen die sit-regiean von Gegenständen, die er als Dritteigentum
bezeichnet, zu beschwe1 en Unzuldssigkeit einen A11"estie1 ung von
Geldsendungm, die erst nach der Fram kung des A1'1estes bei dm Post
eingehen.

A. Auf Begehren der Frau Elise Schröder in Genf erliess der
Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 26. August 1912 gegen
deren Ehemann Edmund Schröder-Schenke in Berlin einen Arrestbefehl, in
dem als Arrestgegenstände u. a· aufgeführt wurden Geldeingänge bei der
Hauptpost auf die Nainen Schröder, Schröder-Schenke, Charlotte Schroder
und F. Faillard". Das Be-

treibungsamt Zürich I nahm die bei der Post auf den Namen

des Arrestschuldners liegenden Geldsendungen in die Arresturkunde auf,
weigerte sich aber, den Arrest auch hinsichtlich der Sendungen an
Charlotte Schröder und F. Faillard zu vollziehen, da nur

und Konkurskammer. N° 1352. 797

Postsendungen an den Schuldner selbst mit Arrest belegt werden könnten-

Hierüber beschwerte sich Frau Schröder bei der unteren Aussichtsbehörde
mit dem Antrage, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest so,
wie er vom Audienzrichter gegeben worden sei, zu vollstrecken und es sei
der Vollng bis zur Erledigung der Beschwerde durch vorläufige Sperrung der
eingegangenen Gelder zu sichern. Sie machte geltend, dass die fraglichen
Geldeingänge den Gegenwert von Nachnahmesendungen bildeten, welche das
Schröder'sche Institut für Schönheitspflege an seine Kunden ausführe,
dass der Arrestschuldner zwar dieses früher aus seinen Jiamen gehende
Geschäft vor einiger Zeit auf seine Tochter Charlotte Schröder übertragen
habe, dass diese Übertragung aber nur singiert sei und die auf den Namen
der Charlotte Schröder und des Angestellten Faillard eingehenden Beträge
in Wirklichkeit dem Arrestschuldner gehörten.

Die untere Aufsichtsbehörde entsprach zwar zunächst durch Beschluss vom
7. September 1912 dem Begehren um vorläufige Sperrung, soweit es sich auf
die bis zum Arrestbefehl bereits eingegangenen Gelder bezog, wies dann
aber in der Folge die Beschwerde unter gleichzeitiger Wiederaufhebung
der verhängten vorsorglichen Massnahme auf, indem sie ausführte: Gemäss
geltender Praxis sei das Betreibungsamt berechtigt, die Beschlagnahme zu
verweigern, wenn die Tatsachen, aus denen der Gläubiger das Eigentumsrecht
des Schuldners an dem mit Beschlag zu belegenden Gegenstande herleite,
von vornherein nicht schlüssig, d. h. ungeeignet seien, das behauptete
Recht des Schuldners darzutun. Dies sei aber hier der Fall. Denn die
Beschwerdeführerin gebe zu, dass

das Geschäft, von welchem die Nachnahmesendungen ausgingen und-

für das daher auch die eingezogenen Nachnahmesummen bestimmt seien, vom
Schuldner an seine Tochter übertragen und dass letztere schon im Januar
1912 als Firmeninhaberin im Handelsregister eingetragen worden sei. Der
Einwand, dass diese Übertragung singiert sei, könne im Beschwerdeverfahren
nicht geprüft werdensondern höchstens im Wege einer Anfechtungsklage
geltend gemacht werden. Auch abgesehen hievon sei aber die Weigerung
des Amtes, die für Charlotte Schröder und Faillard eingelaufenen Gelder zu

l'

798 0. Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

arrestieren, begründet. Denn Art. 4 Biff. i litt. g der
Vollziehungsverordnung zum Postgesetz schreibe ausdrücklich vor,
dass die Betreibungsämter die Auslieferung von Postsendungen nur dann
verlangen könnten, wenn gegen deren Abfender oder Adressaten selbst eine
Pfändung begehrt oder ein Arrestbefehl erlassen worden sei. Demgemäss
dürfe auch vorliegend die Postverwaltung nur die für den Arrestschuldner
Schröder selbst bestimmten Sendungen an das-Amt ausliefern, während sie
die Auslieferung der für Charlotte Schröder und Faillard einlansenden
infolge der angeführten Bestimmung trotz des Arrestbefehles verweigern
müsste. Es könnte also hinsichtlich der letzteren der Arrest faktisch
gar nicht vollstreckt werden. Dann sei aber nicht einzusehen, weshalb das
Betreibungsamt nicht auch schon von sich aus, d. h. ohne die bezügliche
Weigerung der Post abzuwarten, den Vollng sollte ablehnen können. -

Frau Schröder rekurrierte an die kantonale AufsichtsbehördeDiese entschied
jedoch durch Erkenntnis vom 9. Oktober 1912: Der Rekurs werde, soweit
er nicht gegenstandslos geworden sei, als unbegründet abgewiesen;
immerhin werde dem Betreibungsamte bemerkt, dass es künftig für den
Vollng eines solchen Arrestes bezüglich der bei der Post eingegangenen
Gelder die ihm obliegenden Schritte vorzunehmen habe." In den Motiven
dieses Entscheides wird erklärt: Die Auffassung der Vorinftanz, wonach dem
Betreibungsamte ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse
an den Arrestgegenständen zustünde, gehe zu weit. Das Amt habe
lediglich zu untersuchen, ob ihm nicht eine Handlung zugemutet werde,
durch die es mit den für die Betreibungsbehörden geltenden gesetzlichen
Bestimmungen in Widerspruch geriete, eine Kognition über die materiellen
Voraussetzungen des Arrestes stehe ihm nicht zu. Die im Arrestbefehl
bezeichneten Gegenstände seien demnach von ihm auch dann mit Beschlag
zu belegen, wenn es für festgestellt halte, dass sie nicht dem Schuldner
gehörten. Dagegen sei der Rekurs, soweit er nicht gegenstandslos geworden
sei, aus einem anderen Grunde abzuweisen. Nach dem Arrestbefehle sei
nämlich anzunehmen, dass auch erst künftig eingehende Geldsendungen
arrestiert werden sollten, und dies sei es auch offenbar vornehmlich,
was die Rekurrentin mit der Beschwerde

und Konkurskammer. N° 132. 799

erreichen wolle. Eine derartige Ausdehnung der Arrestlegung sei aber
unzulässig. Denn arrestiert werden könne nur, was psändbar sei, und
darüber, was pfändbar sei, hätten die Betreibungsbehörden und nicht
der Arrestrichter zu entscheiden. Nun könnten aber künftige Aktiven mit
Ausnahme von Lohnforderungen nicht gepfändet werden. Folglich könne sich
auch die Beschlagnahme bei der Post nur auf bereits vorhandene und nicht
auf erst künftig eingehende Gelder erstrecken. Hinsichtlich der letzteren
habe sich also das Betreibungsamt mit Recht geweigert, den Arrest zu
vollziehen. Dagegen hätte es allerdings das Seine tun sollen, um die
bereits bei der Post liegenden Summen zu arrestieren. Insoweit es auch
dies verweigert, habe es unrichttg gehandelt. Allein eine diesbezügliche
Anordnung könne nun nicht mehr erfolgen, da die betreffenden allfälligen
Sendungen ja unzweifelhaft bereits den Adressaten aushingegeben worden
seien". _

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Schröder an das
Bundesgericht. Sie erneuert ihren Antrag, das Betreibungsamt zum Vollzuge
des Arrestes in dem aus dem Arrestbefehle sich ergebenden Umfange zu
verhalten, und bringt vor: Die Annahme der Vorinftanz, dass von den bis
zum Arrestbefehle eingegangenen Sendungen nichts mehr vorhanden sei,
beruhe auf einem Jrrtum. Nach den ihr, der Rekurrentin, zugekommenen
Jnformationen habe das Amt zirka 900 Fr. zurückbehalten, um den Ausgang
des Beschwerdeversahrens abzuwarten und sich vor Schadenersatzansprüchen
zu sichern. Ferner hätten beim Erlass des angefochtenen Entscheides
auch noch weitere Gelder bei der Post beschlagnahmt gelegen, auf Grund
des später ausgewirkten gleichlautenden Arrestes Nr. 255, der auf
provisorische Anordnung des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde
vom Betreibungsamte vorsorglich habe vollstreckt werden müssen. Aber
auch hinsichtlich der erst nach dem Arrestbefehl eingehenden Sendungen
sei die Auffassung der Vorinftanz unrichtig. Denn diese Sendungen seien
keine künftigen Aktiven. Vielmehr handle es sich um die Beschlagnahme
bereits bestehender Forderungen, deren Zahlung die Post als Mandatarin
des Arrestschuldners entgegennehme. Ausstehend sei somit nur die Zahlung.
Nun stehe aber nach der Judikatur fest, dass auch nicht verfallene und
sogar bloss bedingte Forderungen gepfändet werden könnten.

800 {]. Entscheidungen der Schuldbetrcihungs-

Das Amt hätte daher den Arrest genau so vollziehen sollen, wie dies
bei der Beschlagnahme ausstehender Forderungen stets zu geschehen habe,
nämlich dadurch, dass es den Drittschuldner, hier die Postverwaltung,
angewiesen hätte, die Zahlung an das Amt zu leisten. Zwecks Feststellung
darüber aber, welche Sendungen noch ausstünden, hätte es eben den
Schuldner bezw. dessen Angestellten Faillard befragen, eventuell Einsicht
in die Bücher verlangen sollen.

C. Ferner hat auch Rechtsanwalt Dr. Henggeler in Zürich namens des
Arrestschuldners Edmund Schröder den Rekurs ergriffen und beantragt:
es sei die Beschwerde der Frau Schröder in allen Teilen als unbegründet
zu erklären und die im angefochtenen Entscheide dem Betreibungsamt
erteilte Anweisung (gemeint ist die in Satz 2 des vorinstanzlichen
Dispositives enthaltene Aufforderung an das Betreibungsamt) als
unrichtig aufzuheben. Die Rekursschrift führt aus: die streitige
Anweisung beruhe aus der Auffassung, dass das Betreibungsamt den Arrest
auch hinsichtlich der für Charlotte Schröder und Faillard eingegangenen
Gelder hätte vollziehen sollen. Diese Auffassung sei aber aus den von
der untern Aussichtsbehörde angeführten zutreffenden Gründen unrichtig.
Falsch sei es auch gewesen, dass die Borinstanz die Beschwerde in diesem
Punkte als gegenstandslos geworden erklärt habe, da ja doch in jedem
Falle die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes übrig bleibe.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wie aus den oben unter A wiedergegebenen Motiven des attgefochtenen
Entscheides hervorgeht, hat die Vorinstanz bei Beurteilung der ihr
vorliegenden Beschwerde zwischen den zur Zeit der Arrestauswirkung
bereits bei der Post eingegangenen und den erst nachher eingehenden
Geldsendungen unterschieden. Hinsichtlich der letzteren hat sie die
Beschwerde als materiell unbegründet erklärt, also das Betreibungsamt bei
feiner Weigerung, den Arrest zu vollziehen, geschützt; hinsichtlich der
ersteren war es der Ansicht, dass das Amt den Arrest hätte vollziehen
sollen, unterliess es aber, ihm Weisung hier zu geben, weil die
betreffenden allfälligen Geldsendungen ja unzweifelhaft inzwischen
bereits an die Adressaten herausgegeben worden feiert. Die Fassung des
letztzitierten Satzes

und 'Konkurskammer. N° 132. 801

ist nicht völlig klar; sie lässt Zweifel, ob die Vorinstanz es als
festgestellt oder ob sie es nur als sehr wahrscheinlich bezeichnen
wollte, dass die Auslieferung der Gelder an die Adrefsaten inzwischen
bereits erfolgt sei. Indessen braucht nicht untersucht zu werben,
welche dieser Deutungen zutreffe, da im einen wie im andern Falle
der Rekurs der Frau Schröder in diesem Punkte, d. h. soweit er sich
auf bei der Arresiauswirkung bereits eingegangene Gelder bezieht,
verworfen werden musz. Nimmt man an, es handle sich bei dem streitigen
Satze der Motive unt eine eigentliche Feststellung, so läge zwar in
dem angefochtenen Entscheide im Erfolge eine Abweisung der Beschwerde,
da sich dann die Vorinstanz eben definitiv geweigeri hätte, dein Amte
Weisung zum Vollzuge des Arrestes zu geben, und es praktisch natürlich
auf das gleiche herauskommt, ob sie dies aus materiellen Gründen oder von
der Voraussetzung aus, dass das Arrestobjett untergegangen sei, getan
habe. Der Entscheid wäre aber kein gesetzwidriger im Sinne des am. 1.9
SchKG Denn dass die Vorinstanz, wenn die fraglichen Gelder wirklich nicht
mehr bei der Post lagen, auch dent Amte nicht mehr besehlen konnte,
sie dort mit Beschlag zu belegen, also unter dieser Voraussetzung das
dahingehende Beschwerdebegehren mit Recht als gegenstandslos geworden
erklärte, ist klar und bedarf feiner weiteren Begründung. Fraglich kann
nur sein, ob jene Voraussetzung zutreffe, d. h. ob wirklich die Gelder
die durch die vorsorgliche Massregel der untern Aufsichtsbehörde bis zu
deren Entsclieid vorläufig gesperrt worden waren nachher von detPost
aushingegeben worden seien. Dies hat aber das Bundesgericht nicht zu
überprüfen, da es sich dabei um eine Feststellung tatsächlicher Natur
handelt, an die es, da sie den Akten nicht widerspricht, gebunden
ist. Will man aber umgekehrt im Sinne der zweiten oben angedeuteten
Alternative annehmen, die Vorinstanz habe es nicht als festgestellt,
sondern nur als sehr wahrscheinlich bezeichnen wollen, dass die Anshingabe
schon geschehen sei, so kann sich die Ulekurtentin deshalb nicht über den
Entscheid beschweren, weil ihr dann durch denselben, richtig betrachtet,
ihr Begehren zugesprochen worden ist. Denn in den Motiven wird ja
ausdrücklich erklärt, mi}, sofern die Gelder noch vorhanden wären, das Amt
den Arrest vollziehen müsste. Dann würde aber, sobald man dem streitigen

802 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Satze nur die erwähnte, weniger weitgehende Bedeutung beilegtauch nichts
entgegenstehen, dass die Rekurrentin gestützt auf den Entscheid der
Vorinstanz vom Amte die Beschlagnahme der tatsächlich noch vorhandenen
Gelder, soweit sie vor der Arrestauswirlung bei der Post eingegangen
sind, verlangt.

2· Ebenso spielt es auch für die Beurteilung des von Rechtsanwalt
Henggeler erhobenen Rekurses keine Rolle, ob man den angesochtenen
Entscheid im einen oder andern Sinne auslegt. Denn geht man im Sinne der
ersterörterten Auslegung davon aus, die Vorinstanz habe sich definitiv
geweigert, den Vollng des Arrestes anzuordnen, so kann auch der in Satz
2 ihres Dispositives enthaltenen Aufforderung an das Betreibungsamt
nicht die Bedeutung einer Verfügung für den vorliegenden Fall, sondern
lediglich diejenige einer allgemeinen Instruktion für künftige analoge
Fälle zukommen. Dann .ist aber ein Rekurs gegen dieselbe überhaupt
ausgeschlossen (vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 13 N. 1 und zu Art. 17 N. 3
S. 31, ferner S. 12 N. 24). Hält man aber umgekehrt dafür, die Weigerung
sei nur eine bedingte gewesen, habe sich also nur auf den Fall bezogen,
dass die Gelder tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, so hätte die
fragliche Aufforderung nach dem oben ausgeführten, sofern die letztere
Voraussetzung nicht zuträfe, zwar indirekt auch Bedeutung für den
vorliegenden Fall. Beschweren könnten sich darüber aber höchstens die
dadurch betroffenen Dritten, nämlich Charlotte Schröder und Falllard.
Der Arrestschuldner ist hier nicht legitimiert, da seine Inter- essen
ia durch die Einbeziehung Dritten gehörender Objekte in den Arrest nicht
berührt werden. In der Rekursschrift wird aber nur der Arreftschuldner als
Rekurrent bezeichnet, und es liegt nichts dafür vor, dass Rechtsanwalt
Henggeler auch als Vertreter der (Charlotte Schröder und des Faillard
gehandelt habe.

3. Zu prüfen bleibt somit nur, ob nicht der Retan der Frau Schröder
insoweit geschützt werden müsse, als er sich auf die erst nach der
Arrestauswirkung eingehenden Geldsendungen bezieht. Auch dies ist
zu verneinen. Denn Art. 274 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG schreibt ausdrücklich vor,
dass der Arrestbefehl ausser den übrigen in Ziff. 1 3 daselbst erwähnten
Daten auch die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände- enthalten
müsse. Daraus folgt einerseits, dass das Betreibungsamt nur solche Objekte

und Konkurskammer. N° 132. 803

mit Beschlag belegen darf, die im Arrestbefehl aufgeführt find
(vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 auf Seite 318; Blumenstein,
Handbuch S. 839; ferner AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 20 *), an dererseits,
dass der Arrestgläubiger schon im Arrestgesuche genau und spezifiziert
anzugeben hat, was arrestiert werden soll. Soweit daher Forderungen
des Arrestschuldners mit Beschlag belegt werden sollen, ist nicht nur
deren Schuldner, sondern auch deren Inhalt genau zu bezeichnen. Ein
Begehren, das einfach dahingeht, es sei alles zu beschlagnahmen,
was ein bestimmter Dritter dem Arrestschuldner künftig schuldig
werde, ist unzulässig (AS Sep.-Ausg. l Nr. 22**). Dies ergibt sich,
abgesehen von der Bestimmung des Art. 274 Ziff. 4, auch schon daraus,
dass bei einer derartigen Beschlagnahme die in Art. 276 vorgesehene
und für die Sicherheitsleistung nach Art. 277 massgebende Schätzung der
Arrestobjekte durch das Betreibungsamt gar nicht möglich wäre. Um ein
solches Begehren handelt es sich aber, wenn vorliegend verlangt wird,
dass alle, auch die erst künftig an die Adresse des Arrestschuldners
sowie der Charlotte Schröder und des Faillard bei der Post eingehenden
Geldsendungen arrestiert werden sollen. Denn Arrestobjekt sind dabei ja
nicht die Forderungen an die Kunden aus den Warensendungen, sondern die
Ansprüche an die Post auf Auslieferung der eingezogenen Nachnahmesummen.
Diese Ansprüche entstehen aber erst mit dem Momentewo die Post die
betreffenden Beträge ihrerseits erhalten hat. Die Behauptung der
Reknrrentin, dass in Wirklichkeit nicht künftige, sondern bereits
bestehende Forderungen mit Beschlag belegt werden sollen, hält daher
nicht Stich. Ebenso ist es natürlich unrichtig, wenn die Rekurrentin
geltend macht, es sei der Umfang der Beschlagnahme dadurch festzustellen,
dass das Amt sich mittelst Befragung des Schuldners oder Einsicht in
seine Bücher überzeuge, welche Nachnahmen noch ausstünden. Denn dies
würde voraussetzen, dass der Schuldner verpflichtet wäre, über seine
Aktiven Auskunft zu geben. Eine solche Verpflichtung besteht aber im
Arrestverfahren im Gegensatz zum Pfändungsverfahren mit Ausnahme der im
Arrestbefehl speziell bezeichneten Gegenstände nicht (vgl. Jaeger, -Komm.
zu Art. 275 N. 1 auf Seite 317). Jst der Schuldner

* Ges.-Ausg. 36 I S. 160. ** ld. 24 I S. 359 H". Erw. 2.

M c. Entscheidungen der dchuldbelreibungs-

aber zu weiterer Auskunft nicht gehalten, so kann das Amt von ihm auch
nicht Einsicht in seine Bücher verlangen.

Der Rekurs ist daher auch in diesem Punkte zu verwerfe-in ohne dass
es einer Prüfung der Frage bedürfte, welche Bedeutung dem von der
unteren Aufsichtsbehörde angeführten Art. 4 Biff. 1 litt. g der
Vollziehungsverordnung zum Postgesetze zukomme und ob ein allfällig
darin zu erblickendes Verbot der Beschlagnahme von Sendungen, die nicht
an den Arrestschuldner selbst adressiert sind, für die Aufsichtsbehörden
verbindlich wäre.

Demnach hat die Schuldbetreibungss und Konkurskammer erkannt: Die Rekurse
beider Parteien werden abgewiesen

133. guts-hatte vom 7. gibt-einher 1912 in Sachen Hast-öden

Bei einer Base/award" gegen die Weihern-txt eines Amtes, Pine
Bet-ruibunyshamlluug zu notizie/zen, kann (li-' Aussi-'hts/whòrde nil-lil
ils- Vollzug vorsorglich anorrsslnen,

A. Nachdem die untere Aufsichtsbehörde in der wegen Verweigerung des
Vollzuges des Arrestbefehles vom 26. August 1912 bei ihr erhobenen
Beschwerde durch die vorsorgliche Massnahme vom 7. September 1912 die
provisorische Postsperre auf die bis zum Erlass des Arrestbefehles
eingegangenen Gelder beschränkt hatte und die Kreispostdirektion
infolgedessen erklärte, dass sie die erst nachher eingehenden Gelder an
die Adressaten auszahle, erwirkte Frau Schröder am 20. September 1912
einen neuen Arrestbefehl gegen ihren Ehemann, in dem als Arrestgegenstände
aufgeführt wurden Geldsendungen, welche auf die Namen Schrödet·,
SchrödersSchenke, Charlotte Schröder und F. Faillard bei detHauptpost oder
den stadtzürcherischen Filialen eingehen (aber dem Schuldner gehòren),
und erhob, da sich das Betreibungsamt Zürich I wiederum weigerte,
die Sendungen für Charlotte Schröder und F. Faillard mit Beschlag zu
belegen, neuerdings Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde indem sie
zugleich beantragte, es sei das Betreibungsamt bis zu deren Erledigung
durch vorsorgliche Massnahme zur vorläufigen Vollstreckung des Arrestes
zu derhalten.

und Konkurskammer. N° 133. 805

Die untere Aufsichtsbehörde gab jedoch diesem Begehren unter
Verweisung auf die Motive ihres inzwischen über den Arrest vom
26. August ergangenen Beschwerdeentscheides keine Folge, und ein
hiegegen von Frau Schröder erhobener Rekurs, mit dem sie verlangte,
es sei ihrem Gesuch eventuell wenigstens in dem Sinne zu entsprechen,
dass die Kreispostdirektion angewiesen merde, zur Sicherung der künftigen
Vollstreckung des Arrestbefehles die auf die Namen Charlotte Schröder
und Faillard einlaufenden Gelder bis zur rechts-kräftigen Erledigung der
wegen Verweigerung des Arrestvollzuges eingereichten Beschwerde nicht
auszuzahlen-C wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid
vom 9. Oktober 1912 gleichfalls abschlägig beschieden, im wesentlichen
mit folgender Begründung: Wie aus dem Arrestbefehl hervorgehe, habe der
Audienzrichter der Bezeichnung des Arrestobjektes ausdrücklichben Zusatz
beigefügt: aber dem Schuldner gehören". Damit habe er offenbar nicht
einfach seinem Befehle eine unnötige Begründung geben, also sagen wollen,
dass alle solche Geldsendungen, die künftig an die Adresse bestimmter
Dritter eingehen, dem C. Schröder gehörten. Vielmehr habe damit offenbar
das Arrestobjekt näher bezeichnet, also bestimmt werden wollen, dass nur
diejenigen Sendungen mit Beschlag zu belegen seien, die dem Schuldner
gehörten. Wenn mit Rücksicht hierauf das Betreibungsamt gesunden habe,
es dürfe unmöglich alle Sendungen an Charlotte Schröder und F Sails wd
schlechtiveg arrestieren, so habe es ganz richtig gehandelt. Das Begehren
der Rekurrentin sei daher schon aus diesem Grunde zu verwerfen.

B. _Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde relurriert
Frau Schroder an das Bundesgericht, indem sie den be den Vorinstanzen
gestellten Antrag auf vorläufigen Vollng des Arrestes erneuert. Sie macht
geltend: die Auslegung, welche die Vorinstanz dem im Arrestbefehle
bei Bezeichnung des Arrestobjektes angebrachten Zusatz gebe, sei
irrtümlich. Denn dieser Zusatz sei von ihr, der Rekurrentin selbst
verlangt worden, um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass die
Arrestobjekte b. I). die Geldsendungen, welche auf die Deckadressen
Charlotte Schröder und F. Faillard eingingen, tatsächlich dem Schuldner
gehörten; er hätte also eine Instruktion und Erläuterung für das
Betreibungsamt sein sollen

As 38 [ 1912 52
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 796
Datum : 01. Juli 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 796
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 796 0. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- vennero eseguiti dei pignoramenti complementari,


Gesetzesregister
SchKG: 274 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • arrestbefehl • geld • schuldner • vorinstanz • untere aufsichtsbehörde • vorsorgliche massnahme • weisung • die post • bundesgericht • rechtsanwalt • richtigkeit • postsendung • adresse • schenker • zweifel • sperrung • weiler • bezogener • frage
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