74 A. Slautsrcchtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

handle, hiesse ihnen eine unmögliche Aufgabe zumuten und würde im Ergebnis
auch das Einschreiten gegen wirklich schwindelhafte Veranstaltungen
verunmöglichen. Daher kann es dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt
werden, auf die blosse Möglichkeit, dass damit unlautere Machenschaften
verbunden sind, und auf die Gefahr hin, dass gelegentlich auch durchaus
reelle Unternehmen getroffen werden, allgemein jeden Ausverkauf der
Besteuerung und Kontrolle zu unterstellen.

4. Geht man hievon aus, so muss aber die auf am. 31 BV gestützte
Beschwerde der Rekurrenten ohne weiteres verworfen werden. Denn einerseits
steht fest, dass sie anlässlich des billigen Verkaufes während eines
Monates einen den gewöhnlichen um das Doppelte übersteigenden Rabatt
gewährten, und dass auf die Preisermässigung durch Plakate an den
Verlaufs-räumen aufmerksam gemacht wurde; die Requisite eines Ausverkaufes
im Sinne der vorstehenden Erörterungen sind somit zweifellos gegeben,
ohne dass dabei auf die Fassung des Jnserates im St. Galler Tagblatte
noch etwas ankäme. Andererseits haben die Rekurrenten gegen die Höhe der
auf den Ausverkauf gelegten Spezialsteuer keine Einwendungen erhoben,
weder gegen die Ansätze des Hausiernachtragsgesetzes selbst noch gegen
die ihnen auf Grund dieses Gesetzes nachträglich im vorliegenden Falle
aufgelegte Tare. Das Bundesgericht kann daher nicht prüfen, ob nicht
eventuell in der Höhe dieser Tare ein Verstoss gegen den Grundsatz der
Handelsund Gewerbefreiheit liege, d. h. ob sie so hoch sei, dass sie
verunmögliche, aus dem Ausverkaufe einen billigen Nutzen zu ziehen. Denn
dass und warum dies der Fall sei, wäre selbstverständlich von den
Rekurrenten im einzelnen auszuführen gewesen.

5. Was aber den weiter geltend gemachten Reknrsgrund der Verletzung der
Rechtsgleichheit anbelangt, so trifft er schon deshalb nicht zu, weil
die Rekurrenten nicht in der Lage sind, einen konkreten Fall anzuführen,
in dem der Regierungsrat unter gleichen Voraussetzungen die Patentpflicht
verneint hätte. Nur wenn dies zuträfe, liesse sich aber behaupten, dass
der angefochtene Entscheid gegen das in Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ausgesprochene Prinzip
der Gleichheit vor dem Gesetze verstosse. Daraus, dass die zunächst zur
Handhabung des Gesetzes berufenen unteren Instanzen, die Gemeinderate,
andere ähnliche Fälle bisher nicht zur Besteuerung herangezogen

lll· Doppelbesteuerung. N° 12. 75

haben, lässt sich der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit
gegenüber dem Regierungsrate nicht herleiten. Dass aber etwa das
Hausiernachtragsgesetz selbst gegen das streitige Verfassungsprinzip
verstosse, haben die Rekurrenten mit Recht nicht behauptet, da sich
dessen Bestimmungen ja nicht etwa nur gegen die von bestimmten Klassen von
Gewerbetreibenden veranstalteten, sondern gegen alle Ausverkäufe richten-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen-

III. Doppelbesteuerung'. Double imposition.

12. guten vom 20. März 1912 in Sachen Haltet gegen gem.

In der glssir-hzritigen Bmtewrung der Aktiengesellschaft für ihr-Kupitat
und des Aktlomim fur wintAktien liegt keine bundesrechtswidrige
I)J]l[)."l/I!'5ll'lll'l'llIt!]. und zwar auch. rl-mn nicht, wenn es sich
um eine sog. Fnmili/Hulk![meg-"Srllschnsl handelt.

A. Der im Kanton ·3i·tricl) domizilierte Rekurrent ist Jnhaber von
12 Namenaktien à 1000 Fr. der Aktiengesellschaft Weberei Grüneck
in Grüneck (Kanton Thurgau"). Für diesen Aktieubesitz wurde er im
Bunton Zürich, zuletzt durch Entscheid der Returskommission für die
Bezirke Uster, Pfäffikon und Winterthur, vom EUR)./ö. Januar 191.2,
vermögenssteuerpflichtig erklärt.

B. Mittels des vorliegenden, rechtzeitig und formrichtig dem
Bundesaericht eingereichten staatsrechtlichen Rekurses stellt der
Rekurrent dagRechtsbegehrem

Der Entscheid der Steuer-Rekurskommission des Kantons Zurich vom 5.,
zugestellt den 8. Januar 1912, sei aufzuheben und sei demgemäss die
Erhebung einer Vermögenssteuer auf meine Aktien der Weberei Grüneck in
Müllheim, Kanton Thurgau, als un,statthaft zu erklären.

Zur Begründung führt der Rekurrent aus, die fraglichen Aktien unterlägen
mit Recht der Besteuerung im Kanton Thurgau, wo

76 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

das Vermögen wirtschaftlich domiziliert sei. Die nochmalige
Besteuerung durch den Kanton Zurich stelle sich somit als unzulässige
Doppelbesteuerung dar. Wohl habe das Bundesgericht bisher in der
gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesellschaft am Orte . ihres Sitzes
und der einzelnen Aktionäre am Orte, wo sie wohnen,

eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BB nicht erblickt. Ein hinreichender
Grund hiefür sei aber nie angegeben worden. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verkenne den wirtschaftlichen Zweck des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

BV. Seien schon allgemein Aktiengesellschaft und Aktionäre wirtschaftlich
nicht getrennte Personen, so trete deren Jdentität im gegebenen Falle,
wo es sich unt eine Familienab tiengesellschaft handle, noch klarer
zu Tage. Das Bundesgericht selber habe übrigens in seinem Entscheid in
Sachen Gesellschaft schweizerischer Manufakturisten gegen Zürich, BGE
34 l Nr 79, in Erwägung 3, an seiner Doppelbesteuerungspraris gerüttelt.

Ausserdem sei das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt, da die übrigen,
sämtlich im Kanton Thurgau wohnhaften Mitglieder der Gesellschaft ihren
Aktienbesitz daselbst nicht zu versteuern hätten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. _ Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist in der gleichzeitigen
Besteuerung einer Aktiengesellschaft im Kanten ihres Sitzes und der
einzelnen Aktionäre in ihren Wohnsitzkantonen keine bundesrechtswidrige
Doppelbesteuerung zu erblicken Dass das Bundesgericht, wie der Rekurrent
behauptet, in einem neueren Entscheide (AS 34 I Nr. 79) seinen bisherigen
Standpunkt verlassen habe, ist nicht richtig; die Erwägung 3 des
zitterten Urteils enthält im Gegenteil eine ausdrückliche Bestätigung
der erwähnten Praxis.

Ein hinreichender Grund, von dieser ständigen, in den frühem
Entscheiden eingehend begründeten Praris, der sich die Kantone schon
seit Jahrzehnten angepasst haben, anlässlich des vorliegenden Falles
abzugeben, besteht nicht. Das einzige neue Argument des Rekurrenten,
das auf den Charakter der Weberei Grünen- als einer sogenannten
Familienaktiengesellschaft abstellt, ist nicht durchschlagend Allerdings
lässt sich bei der Familienaktiengesellschaft die Ansicht vertreten,
dass die Aktiengesellschaft und die Aktionäre wirtschaftlich mehr oder
weniger identisch seien, zumal wenn die Aktiengesellschaft lediglich
behufs Durchführung einer Erbteilung

lll. Doppelbesteuerung. N' . , . 77

gegründet wurde, wie dies bei der Weberei Grüneck der Fall gewesen sein
soll. Allein einerseits stellt doch auch die Familienaktiengesellschaft
ein besonderes Rechtssubjekt dar, dessen Interessen sich mit denjenigen
der Mitglieder keineswegs immer decken; anderseits aber ist nicht
ersichtlich, nach welchen, juristischen oder auch nur wirtschaftlichen
Kriterien im einzelnen Falle festgestellt werden könnte, ob wirklich eine
Familienaktiengesellschaft oder aber eine sonstige Aktiengesellschaft
vorliege. Jnsbesondere würde es z. B. an jeglichen Anhaltspunkten darüber
fehlen, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad noch von einer Familie zu
sprechen wäre, welcher Teil der Aktien im Besitz von Fantilienmitgliedern
sein müsste, ob es sich ausschliesslich um Namenaktien handeln müsste,
oder ob ein Teil der Aktien auf den Inhaber lauten dürfte, usw. alles
Fragen, die nur auf dem Wege der Gesetzgebung in befriedigender Weise
gelöst werden könnten.

Von einer unzulässigen Doppelbesteuerung kann somit in einem Falle,
wie dem vorliegenden, nicht gesprochen werden.

2. Was die angebliche Verletzung der Rechtsgleichheit betrifft (weil der
Rekurrent seine Aktien versteuern müsse, während die übrigen, sämtlich
im Kanton Thurgau wohnhaften Aktionäre mit Rücksicht auf die Besteuerung
der Aktiengesellschaft in diesem Kanton für den Betrag ihrer Aktien
steuerfrei seien), se genügt es, daran zu erinnern, dass Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV die
Bürger nicht davor schützt, in einem Kanton anders behandelt zu werden,
als in einem andern, sondern dass er sich nur auf die Gleichbehandlung
der Bürger seitens ein und derselben Behörde, bezw. seitens der Behörden
eines und desselben Kantons bezieht. Hierum aber handelt es sich im
vorliegenden Falle nicht, da ja der Rekurrent selber nicht behauptet,
dass der Kanton Zurich andere Mitglieder von Familienaktiengesellschaften
unbesteuert lasse, sondern nur, dass der Kanton Thurgau sich mit der
Besteuerung der Aktiengesellschaft als solcher begnüge

Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt somit ebenfalls nicht vor.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 38 I 75
Date : 20. März 1912
Published : 31. Dezember 1913
Source : Bundesgericht
Status : 38 I 75
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 74 A. Slautsrcchtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. handle, hiesse


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BV: 4  46
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