738 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

3. Au surplus, et ainsi que cela résulte de la citation reproduite plus
haut du commentaire de JAEGER, les opérations d'inventaire constituent
de simples actes d'administration interne et n'ont d'autre but et
d'autres conséquences que de préciser l'énumération et l'évaluation
des biens et des droits que la masse considère comme appartenant au
failli. L'inscription dans l'inventaire des biens dont le failli n'a
pas en réalité la possession exclusive ne porte donc pas atteinte à la
situation juridique du possesseur ou des autres co-possesseurs de ces
biens, ni au point de vue du droit materie], ni meine au point de vue
de la procédure, en ce qui concerne la charge de la preuve.

L'inscription décidée par la seconde assemblée des créanciers n'a donc
pas eu pour effet de soustraire a la decision des tribunaux ordinaires
les questions de droit matériel litigicuses entre les parties. Si donc
la masse a décidé l'inscription de prétentions exagérées ou mal fondées,
ce fait ne donne cependant pas aux créanciers le droit de porter plainte
contre les décisions prises par les assemblées de cre'anciers à ce
sujet. Lorsque l'opposition ou la revendication des tiers intéressés se
produira, les créanciers auront sans doute le droit de chercher à faire
prévaloir leur opinion an sein de l'assemblée. S'ils y parviennent,
la masse devraalors renoucer à plaider elle-méme et pourra seulement
céder ses prétentions aux créanciers qui en feront la demande à teneur
de l'art. 260 LP. Si, par contre, ils restent en minorité, la decision
prise deviendra definitive. Ces créanciers n'ont aucun moyen d'empécher
la masse de chercher à réaliser une prétention que la majorité trouve
fondée ou tout au moins soutenahle.

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :

Le recours est déclaré fondé et la decision prise le 21 décembre 1910
par la deuxjeme assemblée des créanciers de la faillite Gianoli-Bourquin
maintenue dans le sens des considérants.

und Konkurskammer. N° 120. 739

120. @utfcssetü vom 3. Oktober 1912 in Sachen cZutun-.

Art. 125 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG: Die Steigerung beweglicher Sachen ist wenigstens
drei Tage vorher cîffentlieh bekannt zumachen.

A. In der Betreibung Nr. 266 der Basellaudschaftlicheu Kantonalbank,
Filiale Gelterkiuden, gegen den Rekurrenten Jgnaz Suter, Landwirt
in Oberfrick, pfändete der Stellvertreter des Betreibungsbeamten von
Gipf-Oberfrick, der in dieser Sache die betreibungsamtlichen Funktionen
verrichtete, u. a, einen Brückenwagen, einen Holzwagen und ein Rind. Der
Brückenwagen wurde auf 400 Fr., der Holzwagen auf 600 Fr. und das Riud
auf 250 Fr. geschätzt. Nachdem die Gläubiger-in das Verwertuugsbegehren
gestellt hatte, wurde die erste Steigerung auf den 8. Juni 1912 angesetzt
und in der Gemeinde Gipf-Oberfrick durch Ausrufen bekannt gemacht. Da sie
aber erfolglos war, setzte das Betretbungsamt eine zweite Steigerung
auf den 8· Juli 1912 nachmittags 1 Uhr an und machte hie-von der
Gläubigerin und dem Schuldner Anzeige. Die öffentliche Bekanntmachung
dieser Steigerung fand am Steigerungstage, am 8. Juli vormittags 7 Uhr
durch Ausrufen in der Gemeinde Gipf-Oberfrick statt. Zur Steigerung
fand sich bloss der Rekursgegner Jakob Handschin, Pferdehändler in
Gelterkindeu, ein, dein die Gläubigerin hievon Mitteilung gemacht
hatte. Das Betrelbungsamt schlug ihm das Rind für 250 Fr. und die beiden
Wagen zusammen für 150 Fr. zu.

B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung
der Steigerung und des Zuschlages, indem er geltend machte was folgt:
Die Art der Bekanntmachung sei ungesetzlich gewesen und die Interessen
des Schuldners seien dabei in keiner Weise gewahrt worden. Mit Rücksicht
auf den Wert der gepfäudeten Gegenstände hätte die Steigerung in den
Zeitungen des Fricktales bekannt gemacht werden müssen. Zur Zeit des
Ausrufes durch den Gemeindeweibel seien die Leute zudem schon auf dem
Felde gewesen, so dass nur wenige Personen etwas von der Steigerung
erfahren hätten. Dazu komme, dass die Bekanntmachung nach Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG
mindestens drei Tage vor der Steigerung hätte stattfinden müssen. Er,
der Rekurrent, sei Sonntag, den

740 G. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

9. Juli verreist, um ein Pferd zu verkaufen, da er angenommen habe,
die Steigerung werde nicht stattfinden, weil sie nicht bekannt gemacht
worden sei.

Das Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung u. a. geltend, dass
die Behauptung, nur wenige Personen hätten etwas von der Steigerung
erfahren, uurichtig sei und dass es in ähnlichen Fällen in gleicher
Weise vorgegangen sei.

Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde gutgeheissen,
von der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons Aargan dagegen infolge
einer Beschwerde des ziiekursgegners durch Entscheid vom 33. August
1912 abgewiesen. Aus der Begründung dieses Entscheides ist folgendes
hervorzuheben: Mit ijtücksicht auf den Schätzungswert der gepsändeten
Gegenstände hätte die Steigerung allerdings in einem oder mehreren
Lokalblättern bekannt ge- macht werden sollen. Aber der Reknrrent habe
schon gegen die Bekanntmachung der ersten4 Steigerung durch blosses
Ausrufen keinen Einspruch erhoben. Sodann sei es mit Tiiiicksicht auf
die Grösse der Gemeinde Qberfrick und die landwirtschaftliche Betätigung
ihrer Einwohner glaubhaft, dass, wie das Betreibungsamt ausführe, die
gewählte Art der Bekanntinachuug bei Steigerungen der vorliegenden Art in
Gipf:Qberfrick allgemein üblich sei. Da diese Verhältnisse dem Rekurrenten
bekannt gewesen seien, hätte er vom Betreibnngsamt eine Bekanntinachung
in der Lokalpresse verlangen und am Steigerungstage gegen die Abhaltung
der Steigerung Einspruch erheben können. Nachdem er dies unterlassen habe,
könne er sich nicht über mangelhafte Wahrung seiner Interessen beschweren.

:O. Diesen Entscheid hat der Diiekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
an das Bunde- "ht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG schreibt in Absatz 1 vor, dass Ort, Tag und Stunde der
Steigerung beweglicher Sachen vorher öffentlich bekannt gemacht werden
müssen, und in Absatz a' wird bestimmt, dass Schuldner, Gläubiger und
beteiligte Dritte, wenn sie in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz oder
einen Vertreter haben, wenigstens drei Tage vorher von Zeit und Ort der
Steigerung in

und Konkurskammer. N° 120. 741

Kenntnis zu setzen sind. Nach Absatz 2 desselben Artikels ist sodann
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung vom Betreibungsamt so
zu bestimmen, dass dadurch die Jnteressen der Beteiligten bestmögliche
Berücksichtigung finden. Aus dem Umstanddass Absatz 1 nicht ausdrücklich
vorschreibt, wie lange vor der Steigerung die öffentliche Bekanntmachung
stattfinden müsse, ist nun nicht zu schliessen, das Betreibungsamt
habe in dieser Beziehung vollständig freie Hand. Was für die Art der
Bekanntmachung gilt, nämlich, dass dabei die Interessen der Beteiligten
so viel als möglich berücksichtigt werden müssen, muss auch für die Zeit
der Bekanntmachung gelten und zwar ist dieser Zeitpunkt so zu wählen,
dass sich für die Steigerung ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten
lässt, was nur dann der Fall ist, wenn auf die Steigerung möglichst viele
Interessenten aufmerksam gemacht werden und daran teilnehmen. Da nun eine
Bekanntmachung eine gewisse Zeit braucht, um sich unter dem Publikum zu
verbreiten, so ist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, klar, dass,
wenn die Steigerung erst einige Stunden vor ihrer Abhaltung öffentlich
bekannt gemacht und somit dein kauflustigen Publikum keine Zeit gelassen
wird, um sich für die Steigerung genügend vorzubereiten, nick). diejenige
Zahl von Bietern erscheint, die normaler Weise erwartet werden darf, so
dass der Zweck der öffentlichen Steigerung, durcb den freien Wettbewerb
unter einem möglichst grossen Kreise von Kaufliebhabern den einer
Sache innewohnenden objektiven Wert nach Möglichkeit zurealisieren,
vereitelt wird.

Fragt es sich daher, ob es im Sinne des Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
Abs· 1 SchKG liegt,
anzunehmen, das Betreibungsamt habe eine Steigerung beweglicher Sachen
mindestens eine bestimmte Zeit vorher bekannt zu machen, so ist in der
Tat aus Absatz 3 des Artikels zn schliessen, dass die Bekanntmachung
wenigstens drei Tage vor der Steigerung stattzufinden habe (vergl. Jaeger,
Komm. Art. 125 N. 3). Artikel 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG geht davon ans, dass der
Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten im altgemeinen drei
Tage Zeit haben müssen, um ihre Interessen bei der Steigerung wahren
zu können, sei es dadurch, dass sie selbst bieten, oder dadurch, dass
sie andere veranlassen, an der Steigerung teilzunehmen Ein Grund dafür,
dass das Publikum im allge-

,5 Zeit l iui .' 48

742 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

meinen zur Vorbereitung auf die Steigerung weniger Zeit brauchte
als die erwähnten Personen, liegt nicht vor, was übrigens auch daraus
hervorgeht, dass nach Art. 138
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
und 139
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
SchKG die be sondern Anzeigen einer
Liegenschaftssteigerung im allgemeinen gleichzeitig mit der öffentlichen
Bekanntmachung zu erlassen sind. Demgemäss entspricht es dem Gesetze,
wenn angenommen wird, dass wenigstens drei Tage erforderlich sind, damit
die öffentliche Bekanntmachung einer Steigerung beweglicher Sachen zur
Kenntnis möglichst vieler Personen gelangt.

Aus dem Gesagten folgt, dass die am 8· Juli abgehaltene Steigerung
mangels rechtzeitiger Bekanntmachnng ungültig ist und demgemäss mitsamt
dem Zuschlage nach Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
SchKG aufgehoben werden muss.

2. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Rekurrent das Recht zur
Beschwerde verloren habe, weil er vom Betreibungsamt nicht rechtzeitig
die erforderlichen Massnahmen verlangt habe und nicht zur Steigerung
erschienen sei, um gegen deren Abhaltung Einspruch zu erheben, ist
unhaltbar. Wenn der Rekurrent auch möglicherweise durch ein Vorgehen
im Sinne der vorinftanzlichen Ausführungen seine Jnteressen besser
hätte wahren können als nachträglich mit der vorliegenden Beschwerde,
so ist doch darauf aufmerksam zu machen, dass der Schuldner keineswegs
verpflichtet ist, das Vetreibungsamt zu veranlassen, in bestimmtem Sinne
vorzugehen, und ungesetzliche Betreibungshandlungen nach Möglichkeit zum
voraus zu verhindern. Sache des Betreibungsamtes ist es, von sich aus
im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften vorzugehen. Der Schuldner
kann dieses Vorgehen abwarten und innerhalb der zehntägigen Frist sich
immer noch über eine ungesetzliche Massnahme mit Erfolg beschweren,
sofern er sich nicht damit einverstanden erklärt hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die in der Betreibung Nr. 266 der Basellandschaftlichen
Kantonalbank gegen den Rekurrenten vom Betreibungsamt Gipf-Oberfrick am
8. Juli 1912 abgehaltene Steigerung samt dem dabei gemachten Zuschlage
aufgehoben.

und Konkurskammer. N° 121. 743

121. Entscher vom 10. Oktober 1912 in Sachen Gilli & gie.

Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG und Art. 65 KV: Die Konkursverwaltung ist nicht berechtigt,
die Zulassung einer Forderung im Kollokationsplan abzuändern, wenn ein
Gläubiger bereits Klage auf Abweisung dieser Forderung erhoben hat. Der
Kollokationsplan gilt als abgeändert, sobald der Amtsblatlverwaltung
der Auftrag gegeben wird, die Abänderung bekannt zu machen. Die formell
gültige Anl'ufung des Friedensrichters gilt als Kiageanhebung, wenn diese
Anweisung rom kantonalen Prozessrecht für die Einleitung des Prozesses
vorgeschrieben ist.

A. 3m Konkurse über den Nachlass des Walter Steinemann, gewesenen Wirtes
zu Abtwil, machte das Konkursamt Gossau im kantonalen Amtsblatte vom
31. Mai 1912 bekannt, dass der Kol-

' lokationsplan vom 1. bis 11. Juni 1912 aufliege und allfällige

Anfechtungsklagen beim Vermittleramte Gaiserwald anzustrengen
seien. Infolgedessen erschien am 7. Juni Advokat Lutz in St. Gallen
als Vertreter der Konkursgläubiger Gilli & Eie. auf dem Konkursamte,
um vom Kollokationsplane Einsicht zu nehmen. Nachdem er ihn geprüft
hatte, erklärte er dem Konkursbeamten, dass die Kollokation eines
gewissen Maggion in St. Gallen, der für zwei Forderungen von 3000
Fr. und 3029 Fr. 70 Ets. nebst Zins in fünfter Klasse zugelassen
worden war, seines Erachtens zu Unrecht erfolgt sei und er sich deren
Anfechtung vorbehalte; zugleich ersuchte er um eine Abschrift des
Kollokationsplanes Nach deren Empfang richtete er am 10. Juni 1912 an das
Vermittleramt Gaiserwald nachstehendes Schreiben: Ersuche um Anordnung
eines Vermittlungsvorstandes in folgender Angelegenheit: Kläger Gilli
& Cie., Weinhandlung in St. Gallen, Beklag ter Maggion, Kantonsrat,
St. Gallen, Streitbetreffnis Kollokation im Konkurse der Verlasseuschaft
des Walter Steinemann gew. Wirt zur Sonne. Das Vermittleramt erliess am
gleichen Tage entsprechende Vorladung auf den 14. Juni nachmittags 4 Uhr.
Inzwischen hatte das Konkursamt, durch die Bemerkung des Lutz veranlasst,
sich nochmals näher über die beiden streitigen Forderungen informiert
und war zu dem Schlusse gekommen, dass sie wirklich unbegründet seien. Es
schrieb daher zunächst am 10. Juni
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 739
Datum : 03. Oktober 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 739
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 738 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 3. Au surplus, et ainsi que cela résulte


Gesetzesregister
SchKG: 125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
136bis  138 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
139 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • tag • schuldner • kollokationsplan • mass • bewegliche sache • gemeinde • biene • konkursamt • uhr • kenntnis • weiler • kantonalbank • wert • weisung • verfahren • zuschauer • anfechtungsklage • nichtigkeit • kommunikation
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