708 C. Entscheidungen der Îdhuldbeireibungs-

angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in der Sache
selbst bestätigt werden. Denn einerseits trägt die vom Rekurrenten
abgegebene Anerkennungserklärung, nachdem sie im Sühneverfahren vor dem
Friedensrichter erfolgt ist, zweifellos den Charakter einer gerichtlichen,
wie dies denn auch die Vorinstanzen ausdrücklich erklärt haben. Anderseits
muss, da sie bedingungslos, also ohne jede Einschränkung abgegeben
worden ist, nach dem Gesagten angenommen werden, dass sie sich nicht
nur auf die Schuldpslicht an sich, sondern auch aus deren Fälligkeit und
Vollstreckbarkeit bezogen habe. Die Voraussetzungen, unter denen eine dem
Rechtsvorschtage nachfolgende Anerkennung zur Fortsetzung der Betretbung
berechtigt, sind somit gegeben und es lässt sich auch nicht, wie dies
der Rekurrent allerdings erst vor Bundesgericht versucht hat, einwenden,
dass sich die Möglichkeit der Fortsetzung nur auf die direkt anerkannten
250 Fr. und nicht auch auf die Kosten und Verzugszinsen erstrecke. Denn
die Kosten des Zahlungsbefehles sind auch dann ganz vom Schuldner
zu tragen, wenn die Betreibung nur für einen Teil der ursprünglich
geltend gemachten Forderung fortgesetzt werden kann. Und die Pflicht zur
Entrichdung von Verzugszinsen ist lediglich die gesetzliche Folge des
durch den Zahlungsbefehl, bezw. die darin liegende Mahnung begründeten
Verzuges. Hätte der Rekurrent diese Folge ablehnen wollen, so hätte er
dies in seiner Anerkennung zum Ausdruck bringen müssen. SNangels eines
solchen Vorbehaltes ergibt sich die Zinspflichtunter der Voraussetzung
ihrer Geltendmachung im Zahlungsbefehle aus der Anerkennung der Fälligkeit
der Fordertmg von selbst.

3. Dagegen hat die Vor-instanz mir Unrecht dem Reknrrem ss

ten eine Ordnungsbnsse ausgelegt. Denn wenn auch der Ansicht des
Beschwerdesührers, dass selbst im Falle einer dem Rechts-vorchlage
folgenden gerichtlichen Schuldanerkennung die Betreibung nur nach
vorhergehender Rechtsöfsnung fortgesetzt werden dürfe, bei sinngemässer
Anwendung des Gesetzes nicht beigepflichtet werden kann, so darf doch
anderseits nicht verkannt werden, dass sie sich bei rein wörtlicher
Auslegung der Art. 78 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
. SchKG sehr woh verfechten lässt, wie denn auch
die hier vertretene gegenteilige Meinung in der Doktrin nicht allseitig
Billigung gefunden hat.

und Konkurskammer. N° 114. 709

Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, dass die vorliegende
Beschwerde missbräuchlich oder trölerisch sei-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der
Refin-E wird insoweit als begründet erklärt, als die dem Rekurrenten
von der Vorinstanz aufgelegie Ordnungsbusse aufgehoben wird, im übrigen
abgewiesen.

114. Eins-new vom 26. gemeint-er 1912 in Sachen Histäublim

Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG: Pflicht des (,'-lr'e'ubz'gem. die Kosten der Mitteilung
von Drittansprùchen in Beziehung auf _ricpfdmlele oder verarn'sfierte
Gegunsfsimle mr.: usvhirsisseu .

A. Mit Schreiben vom 27) Juli 1912 an das Beweibungsamt a, Gauen sprach
Advoiat Dr. Braun in Basel namens seines Miiudels Marie Clisabeth
Schäublin eine 'ièeihe im Arrestverfahren gegen deren unbekannt
abwesenden Vater mit Besclilag belegter Gegenstände zu Eigentum an. Das
Betreibungsamt sandte jedoch die Ansprache unfrankiert zurück mit dem
Bemerken, dass ihr ein Gebührenvorschuss von le Fr. 65 Cis. beizufügen
sei. Daraus schickte Dr. Braun zwar diesen Betrag zur Sicherung der Rechte
seines Mündels ein, stellte aber gleichzeitig aus dem Beschwerdewege
das Begehren, das Betreidungsamt St. Gallen zur Niickersiattung
desselben sowie des von ihm ausgelegten Strafportos von LO Cis. zu
verpflichten, indem er geltend machte, dass für die Entgegennahme von
Eigentumsanspracheu keine Gebühr im Taris vorgesehen sei und daher
auch keine verrechnet werden dürfe, die Gebühr für die Mitteilung der
Ansprache an die im Betreibungsverfahren Beteiligten dagegen, weil unter
die Betreibungskosteu im Sinne von Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG fallend, vom Gläubiger
und nicht vom Ansprecher vorzuschiessensei.

B. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere
Aufsichtsbehörde im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der streitige
Vorschuss sei vom Amte nicht für die

AS 381 __1912 46

710 ('.. Missouri-jungen der Schuldbetreibungs-

Entgegennahme der Ansprache, sondern für die durch Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG
vorgesehene Mitteilung derselben an die Parteien verlangt worden Die
Ansicht des Beschwerdes1"thrers, dass auch die Kosten dieser Anzeige
vom Gläubiger vorzuschiessen seien, scheine zwar zunächst durch
den Wortlaut des Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG unterstützt zu werden, halte aber bei
näherer Prüfung nicht an). Denn einmal sei nicht ausser Acht zu lassen,
dass es sich bei solchen Eigentuutsausrsrachen nm selbständige Begehren
handle, durch die der Ansprecher in Konkurrenz zum Gläubiger trete. Nun
wäre es aber offenbar unbillig, den letzteren die Kosten gegen seine
Interessen gerichteter Massnahmen ohne Iltürksicht aus deren materielle
Begründetheit ans seiner Tasche bezahlen zu lassen. Sodann würden auch,
wenn man die Vorschnsspflicht dem Gläubiger auferlegen wollte, die
Folgen der ztiichtleistung des Vorschusses dennoch nicht ihn, sondern den
Ansprecher treffen, indem dann eben das Amt einfach die Handlung, für die
es den Vorschuss verlangt habe, nämlich die Anzeige der Ansprache an die
Parteien zu unterlassen hätte. Unter diesen Umständen rechtfertigt-. es
sich, den Ansprecher wenigstens in diesem lltnfange zu behandeln, wie
wenn er selbst Gläubiger wäre, und ihn daher nach Analogie des Art. 68
für die fraglichen Kosten vorschusspflichtig zu erklären.

C. Gegen diesen Entscheirs rekurriert Dr. Braun an das Bundesgericht,
indem er seine früheren Vorbringen und Anträge erneuert.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss dem in Art. 68 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG ausgesprochenen allgemeinen
Grundsatze sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Dieser
Grundsatz muss sich auf alle Betreibungskosten beziehen, für die
das Gesetz nicht ausdrücklich eine abweichende Vorschrift aufstellt
oder für die nicht aus der Natur der Sache sich etwas anderes
ergibt. Ein Unterschied zwischen den Kosten solcher Verrichtungen,
die im unmittelbaren Jnteresse des Gläubigers liegen, und solchen,
die durch gegen die von ihm beanspruchte Erekution gerichtete Begehren
Dritter veranlasst werden, kann bei der absoluten Fassung des Art. 68
nicht gemacht werden- Er wäre auch sachlich nicht begründet.Denn der
Gläubtgsirkjketat ja die von ihm vorzuschiessenden Kosten nicht an sich

und Konkumkammer. N° 114. 711

zu tragen (oder nach der Ausdrucksweise der Vorinstanz aus seiner Tasche
zu bezahlen), sondern erwirbt dafür eine Forderung an den Schuldner,
für die er sich aus dessen Zahlung bezw. aus dem Verwertungserlöse vorab
bezahlt machen kann. Dass aberder Schuldner alle aus der Betreibung
refultierenden Kosten, auch die durch Aussonderungsbegehren Dritter
veranlassten trage, rechtfertigt sich ohne weiteres aus der Erwägung,
dass er durch die Unterlassung freiwilliger Zahlung die Betreibung und
damit auch jene Begehren verursacht hat.

2. Gehtman hieoon ans, so ist aber Har, dass auch die Kosten der durch die
Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
und 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG vorgeschriebenen Mitteilung von Drittansprachen
an gepsändeten oder mit Arrest belegten Gegenständen an die Parteien
vom Gläubiger und nicht vom Ansprecher vorzuschiessen find. Denn da
durch den Tarif (hier Art. 13 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
) vorgesehene Gebühren für vom
Gesetze verlangte Anzeigen zweifellos unter die Betreibungskosten im
Sinne von Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG fallen (_vgl. Jäger zu diesem Art., Ji. 1),
so muss auch für die Frage, wer sie dem Amte vorzuschiessen habe,
mangels einer abweichenden besonderen Vorschrift, die allgemeine Norm
des Art. 68 Abs. 1 massgebend seinDass aber nach dieser nichts daraus
ankommt, ob die Verrichtung, für die das Amt den Vorschuss verlangt hat,
im unmittelbaren Interesse des Gläubiger-Z liegt, ist bereits ausgeführt
worden. Dies entspricht auch der Natur der Sache. Denn es ist zweifellos
unzutresfend, wenn die Vorinstanz annimmt, dass es sich bei der Anzeige
nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG um eine ausschliesslich im Interesse des Ansprechers
ersolgende Massnahme handle. Solange die einmal angemeldete Ansprache
nicht im Widerspruchsoerfahren durch Unterlassung der Klageerhebung oder
Richterspruch beseitigt ist, muss auch die Verwertung der angesprochenen
Objekte unterbleiben und kann der Gläubiger also vorher die Betreibung
nicht fortsetzen. Die Anzeige nach Art. 106 dient nun aber gerade zur
Einleitung des Widerspruchsverfahrens. Daher ist fiat, dass neben dem
Ansprecher auch der Gläubiger an deren Erlass ein Interesse hat. Es kann
daher auch nicht gesagt werden, dass die Nachteile der Nichtleistung
des Vorschusses ausschliesslich den Ansprecher treffen wurden.

Das Betreibungsamt St. Gallen hatte somit die Gebühr für

712 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

die Mitteilung der von der iliekurrentin angemeldeten Ansprachenicht
von dieser, sondern von den Arrestgläubigern zu fordern.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs
wird gutgeheissen und das Beireibungsatnt

St. Grillen angewiesen, der Rekurreiitin den Betrag von 4 Fr.
85 Cfs. wieder zu erstatten-

115. gutscyeid vom 26. Depieuilser [91.2 in Sachen grandes.

Bedeutung eine-s Wer-gleiches wodurch ein (}ltîubiye-r, dmn yin
:." Gunste'n des Gemeinschuldners nus dnssm Liegenschaft errichlelmSchuld-
brief verpfdnde! ist, in div Vursieiiuny eines im Hung diesem Titel
nachgohmden Sclzulsslbriese's punti!/iat, für div Verwertung der
Liegenschaft und die Verteilung.

A. Auf der Liegetischasi Habsburgerstrasse 26 in Zürich IV des in Koiikurs
geraieiien Oskar Bünzli hafteteii laut Komkationsplan folgende Hypotheken:

1. Fr. 70,000 Schuldbrief zu Gunsten der Schweiz nebensversicherungsund
Rentenanstalt Fr. 1,773 35 Zins dievon. 8,000 Schuldbrief zu Gunsten von
J. Benninger und Z. Gamper. 3. 8,200 Schuldbries zu Gunsten des Kridaren,
an die Sanita? A.-G. für ein Giithaben von 5,539 Fi-. 60 Cts. verpsändet.

P

4. 30,000 Schuldbrief zu Gunsten der Ehefrau des Kridaren. 5.
5,100 Schuldbrief zu Gunsten der Schweiz Bo-

denkreditanstalt Zurich. Dieser Brief hatte ursprünglich dem Schudel
zugestanden, war dann aber von ihm an die Bodenkreditanstalt zediert
worden, später zedierte ihn diese wieder an Schudel zurück.

und Konkurskammer. N° 115. 713

Sowohl die Bodenkreditanstalt als Baumeister Schudel fochten in einein
Kollokaiionsprozesse vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich
die von der Sanitas angeineldete Forderung und das dafür beanspruchte
Pfandrecht an: in beiden Prozessen kam es zu einein Vergleiche, wonach
1. die Beklagte (Sanitas) die Vorstellung des s)l()0 Fr. Schulddriefes in
zweite Hypothek mit einem Kapitalvorstande von 7(),00l) Fr. zu Gunsten
der Rentenanstalt, 2. andererseits die Klägerschaft (Bodentreditanstalt
und Schudel) die von der Beklagten geltend gemachte Forderung von 5539
{gr. 60 Ms. nebst Psandrecht anerkannte. Daraus schrieb der Einzelrichicr
am 18. August 1909 die Prozesse als durch Vergleich erledigt ab.

Am 31. Oktober 1910 wurde die Liegenschast versteigert. In dem
Lasteiiverzeichnisse wurden folgende Kapitalvorstände ausgeführix

1. Rr. 70,000 zu Gunsten der Renteiianstalt [EUR33 fis Zins hievoii 2.
8,(I)00 Schuldbries zu Gunsten Benninger und

(Samp-cr

200 Zins hievvit 6,200 laut Schuldbries vin 20. August 1908" 23 50
Zins hievon

der Sanitas A.-G. als Faustpsands gläubigerin verhaftettt 4. 30,000 zu
Gunsten der Ehesrau des Kridaren 5,100 zu Gunsten der Bodenkreditanstalt
170 Zins hievon, somit

!!

Uv

Fr.122,021 95 Totalbelastung Laut den uiaiitbestimmungen hatte der Käufer
die nicht fälligen, anzuweisenden Kapitalien nach Jnhalt der betreffenden
Schuldurkunden vom 1. April 1909 zu verzinsen und abzudezahlen. Gegen
diese Bestimmungen wurde eine Beschwerde nicht eingereicht. Ersteigerer
der Liegenschaft war um den Preis von 117,000 Fr.

Baumeister Schudel. _ Bei der Fertigung an ihn, die am 13. Januar 1911
stattfand,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 709
Datum : 26. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 709
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 708 C. Entscheidungen der Îdhuldbeireibungs- angefochtene Entscheid der kantonalen


Gesetzesregister
SchKG: 13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
68 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
78 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zins • vorinstanz • betreibungskosten • schuldner • zahlungsbefehl • bundesgericht • beklagter • brief • betreibungsamt • treffen • grammatikalische auslegung • schuldbetreibung • verlängerung • schuldanerkennung • charakter • drittansprache • norm • doktrin • vater • uv
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