664 U. Entscheidungen der Schuldhetre-ibungs-

Dritte sich auf die (Einträge verlassen können. Nötigenfails tönnen
die Vertragsparteien den Beweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit auch
führen, wenn sie den liaufvertrag zurückerhalten '

3. ("è könnte eingewendet werden, dass in Art. 15 Abs 2 der
Verordnung nicht nur vom Kaufvertrag, sondern auch vom Inventar die
Rede fei, das einzureichen ist, wenn der Eigentumsvorbehalt sich auf
ein-.Scnisgesamtheit oder sonst ans eine grössere Anzahl Gegenstände
bezieht, und dass1 diese-Z Inventar nicht vor erfolgter Löschung
der Cunragung zurückgegeben werden könne. Das Inventar tritt in
der Tat an die Stelle der genauen Bezeichnung der Sache un Register
(vergl. Uri. 7 litt. f. der Verordnung) und kann daher vor der röichung
nicht aus-hingegeben

Anel den. Artikel Z' litt. f. bestimmt denn auch ausdrücklich dass es
zu den Akten zu legen und zum. 15 Abi. 1, das; es vom Betreidnngsaini
bis nach erfolgter Löschuug der Eintraaung aufzitbeioahren sei. Wenn
das Inventar irotsdem im zweitentlbsatz von Art. 15 wieder erwähnt
tft, so beruht das auf einem offenbaren Verkehr-n in der Reduktion der
Verordnung und es kann daraus für die Auffassung der Vorinsianz nichts
abgeleitet werden.

Demnach hat die Schuldbetreibuiigsund Kontnrskaminer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt Demgemäss wird der Entscheid der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 1912 aufgehoben und das
Betreibungsaint Zürich H angewiesen, der Rekurrentin die vorenthaltenen
Kaufverträge auszuhändigen.

102. gutscheid vom 13. Heute-aber 1912 in Sachen Heiz.

Art. 83 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG: Als ['nferlrzsxng eier Aberkennungsklage
gel! es. u'r'mz dcr Rohe/MMF nicht "FUMI/film Sicherheit ffir die
Pro-zesskosten leistet. und ,w)-mit unter-(dmn ohne Ver-W für îlas Vor-
hzmdensmîn der Prozessvoraussetzungen, deren Herstetlunq seine Sache is!,
zu sorgen. '

A. ·Der Rekursgegnerin Baugewerbeaktiengesellschast in Bern wurde m der
Betreibung Nr. 44,019 gegen den Rekurrenten Remhold Heiz, Malermeister
in Bern, am 8. Januar 1912 die

und Konkurskammer. N° 102. 665

provisorische Rechtsöffnung erteilt. Sie nahm dann provisorisch
an einer bestehenden Gruppenpsändung teil. Am 1. Januar 1912 erhob
der Rekurrent die Aberkennungsklage. Durch Zwischengesuch verlangte
indessen die Rekursgegnerin, gestützt auf den durch § 43 Bern. EG zum
SchKG revidierten § 49 Biff. 2 CPO, dass ihr der Rekurrent Sicherheit
für die Prozesskosten leiste. Dieser anerkannte die Verpflichtung
zur Sicherheitsleistung und deren Höhe wurde zwischen den Parteien
vereinbart. Der Rekurrent kam jedoch seiner Verpflichtung innert der in §
51 beru. CPO vorgesehenen gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht nach. Da §
52 bem. CPO bestimmt: Hat der Kläger solche (die Sicherheit) innert der
festgesetzten Frist gar nicht oder nicht gehörig geleistet, so soll die
Klage einstweilen zurückgewiesen werden, so wurde die Aberkennungsklage
durch Urteil des Gerichtspräsidenten III von Bern vom 21. Mai 1912
einstweilen zurückgewiesen. Die Rekursgegnerin stellte darauf das
Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt Lärm-Stadt weigerte sich jedoch,
zur Verwertung zu schreiten, indem es bemerkte, dass die Aberkennungsklage
nicht abgewiesen und daher die Pfandung nicht definitiv geworden sei.

B. Hierüber beschwerte sich die Retursgegnerin bei der Aufsichtsbehörde
des Kantons Bern mit dem Begehren, das Beweibungsamt Wem-Stadt sei
anzuweisen, dem Vertvertungsbegehren Folge zu geben.

Die Beschwerde wurde durch Entscheid vom 28. Juni 1912 begründet erklärt
und das Betreibungsamt Wem-Stadt angewiesen, dem Verwertuugsbegehren
Folge zu geben. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Es
frage sich, ob die einstweilige Zurückweisung der Klage der definitiven
Abweisung im Sinne des Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG gleichzustellen sei. Durch die
einstweilige Zurückweisung der Klage nach § 52 bern. CPO werde die
erhobene Klage prozessrechtlich nicht definitiv beseitigt, sondern sie
lebe durch nachträgliche Leistung der Kostenversicherung wieder auf, so
dass die Einreichung einer neuen Klage nicht nötig sei. Die Folge der
einstweiligen Zurtickweisung sei bloss die, dass der Beklagte bis zur
Sicherheitsleistung von der Einlassung auf die Klage entbunden sei und
also das Verfahren bis dahin stillstehe. Es könne aber nicht im Sinne
des Betreibungsgesetzes liegen,

666 (). Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

dass hiedurch die Betreibung auf unbestimmte Zeit gehemmt werde, ohne
dass zur Erledigung des Streites über die Forderung etwas geschehe;
denn sonst könnte ein böswilliger Schuldner durch NichtleIstung der
Kostenversicherung die Fortsetzung der Betreibung verhindern. Für
das Betreibungsverfahren sei daher die einstweilige Zurückweisung der
Klage der definitiven Abweisung in der Wirkung gleichzustellen Wenn
der Aberkennungskläger seine Klage nicht so anbringe, dass der Veklagte
sich daraus einlassen müsse und der Prozess fortgesetzt werden könne,
so müsse er die Folgen selbst tragen. Es siehe ihm übrigens in einem
solchen Falle immer noch die Rückforderungsklage nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG offen.

C. Diesen Eutscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrage, die Beschwerde der Rekursgegnerin abzuweisen.

Die Sch·uldbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung: -

Nach Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG wird die provisorische Rechtsösfnung definitiv,
wenn der Schuldner es unterlässt, binnen zehn Tagen seit der
Rechtsösfnung auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung
zu klagen. Im vorliegenden Falle hat zwar der Rekurrent innert
der Frist die Aberkennungsklage eingereicht; diese ist aber wegen
Mangels einer Prozessvoraussetzung aus seiner Seite, der rechtzeitigen
Sicherheitsleistung für die Prozesskosten, zuriickgewiesen worden. Wie
sich aus der Fristbestimmung des Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG ergibt, ist nun der
Wille des Gesetzes offenbar der, dass der Rechtsstreit über Existenz und
Fälligkeit der Forderung sich unmittelbar an die durch die provisorische
Rechtsöffnung herbeigeführte provisorische Pfändung anschliessen müsse,
dass er Schuldner also ohne Verzögerung diejenigen ihm obliegenden
Handlungen vorzunehmen hat, die notwendig sind, um das Prozessverfahren
in Gang zu bringen, und dass endlich eine Verzögerung dieser Handlungen
den Rechtsnachteil zur Folge haben soll, dass die Betreibung weitergeht,
wenn der Schuldner die Forderung nicht bezahlt. Hieraus folgt, dass es für
die Jnnehaltung der Frist des Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG nicht in allen Fällen
genügt, dass dem Richter eine auf Aberkennung der Forderung gerichtete
Klageschrift eingereicht wird. Vielmehr liegt die Unterlassung einer Klage

und Konkurskammer. N° 103. 667

im Sinne des Gesetzes immer vor, wenn der Schuldner es unterlässt, ohne
Verzug für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen zu sorgen, deren
Herstellung seine Sache ist, so z. B. auch wenn er beim unzuständigen
Richter Klage erhebt (Jaeger, Komm. am. 83 N. 7). Für die Anwendung des
Art. 83 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG ist die Rechtslage dieselbe, ob eine Klageschrift
überhaupt nicht oder beim unzuständigen Richter eingereicht wird oder der
Kläger die Verpflichtung der rechtzeitigen Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten nicht erfüllt. Es wäre, wie auch die Vorinstanz angedeutet
hat, ein mit Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG unvereinbarer Rechtszustand, wenn durch die
blosse Einreichung der Klageschrift die zehntägige Frist gewahrt würde
und der Kläger durch Verzögerung der ihm obliegenden Herstellung der
übrigen Prozessvoraussetzungen den Fortgang der Betreibung nach Belieben
hemmen könnte. Demgemäss ist im vorliegenden Falle die Rechtsöffnung
definitiv geworden. Dies Ergebnis verstösst nicht gegen die Billigkeit,
da, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, dem Rekurrenten immer noch der
Weg der Rücksorderungsklage nach Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG offen steht und er es
lediglich seiner eigenen Saumseligkeit zuzuschreiben hat, dass er nun
vorerst zu bezahlen hat

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

103. Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen Härten

Art. 134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
SchKG: Die für eine zweite Liegenschaftssteigerung aufge-stellten
Steigerungsbedingungen können auch dann angefochten werden, wenn
sie bereits für die erste Steigerung aufgestellt worden und damals
unangefochten geblieben sind. Art. 76 K V findet auch auf die vom
Gemeinsehuldner verpfe'indeten Pfandtitel über unkündbare, auf seiner
Liegenschaft grundeersicherte Forderungen, wie die alten Appenzeller
Terminzedel, Anwendung.

A. J. Haizmann, Mechaniker in Trogen, hatte einen sog.

Terminzedel von 3000 Fr. auf seine eigene Liegenschaft _ bei der
Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank faustpfändlich hinterlegt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 664
Datum : 24. Juli 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 664
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 664 U. Entscheidungen der Schuldhetre-ibungs- Dritte sich auf die (Einträge verlassen


Gesetzesregister
SchKG: 83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
86 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • aberkennungsklage • inventar • prozessvoraussetzung • frist • klageschrift • tag • obliegenheit • vorinstanz • angewiesener • provisorische rechtsöffnung • betreibungsamt • einlassung • richtigkeit • verwertungsbegehren • appenzell ausserrhoden • vertragspartei • schuldbetreibung • entscheid • verfahren
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