642 C. Entscheidungen der Schuldbetreibunga

di fondamento. lnnanzi tutto conviene osservare che la contestazione
dell'obbligo di pagare le spese di esecuzione non può mai avvenire in
via di opposizione.

L'obbligo di pagare .le spese deriva dal diritto di esecuzione e non dal
diritto materiale e la relativa contestazioue deve aver luogo mediante
ricorso all'Autorità di sorveglianza e non in via di opposizione. E
dunque affatto indifferente per l'esito del ricorso che Gobbi abbia o
non abbia dichiarato di fare opposizione al precetto per ciò che concerne
le spese di esecuzione. In quanto concerne l'obbligo di pagare le spese,
questa opposizione era senza valore.

Premessa questa osservazione, la Situazione di diritto èla seguente.

Il pagamento del capitale delle due somme escusse aveva avuto luogo
direttamente nelle mani del creditore. In conseguenza l'Ufficio non
era obbligato ed arigore non aveva nemmeno il diritto di tenerne conto,
Richiesto di continuare le due esecuzioni, esso doveva continuarle ed
il debitore non poteva opporvisi che inoltrando istanza al giudice in
annullazione delle esecuzioni per avvenuto pagamento, in applicazione
dell'art. 85. Va da sè che tale annullazione non avrebbe potuto
pronunciarsi che per il capitale, ma non per le apese, che non erano
state pagate. Sino a tanto che questa annullazione non era però stata
pronunciata, l'Ufficio era in obbligo di dar seguito all'istanza del
creditore. A rigore esso avrebbe dovuto procedere al pignoramento anche
peri due capitali escussi, nonostante la presentazione di una ricevuta
postale constatante il pagamento, poichè l'Ufficio non aveva veste per
riconoscere tale pagamento ed i suoi effetti. Cio Stante è evidente che
Gobbi non ha motivo per lagnarsi dell'Ufficio, il quale, che avrebbe
potuto procedere al pignoramento per l'importo delle somme escusse e
delle spese, si è limitato a procedere per le spese, le quali erano
incontestabilmente dovute.

Quanto alla domanda in annullazione della multa di fr. 2, la stessa
è irricevibile, il potere disciplinare entrando nella competenza
dell'Autorità cantonale.

und Koukurskammer. N° 96. 643

La questione invece delle spese di cancelleria, che l'istanza cantonale ha
messe a carico del ricorrente, potrebbe per sè stessa essere dubbia. Ma
avuto riguardo al fatto che il ricorrente ha usato di affermazioni
inveritiere per indurre in errore l'Autorità cantonale, il ricorso devesi
reSpingere anche su questo punto.

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:

Il ricorso è respinto.

96. gutscheid vom 10. ;usi 1912 in Sachen geme, & gie.

Art 251 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG: Auf Abschlagsverteilungen, die mr dm.-1mncldung
swinnr Ferries-ang im Keule-an stnttgfsifzmdrn bobm, hat em Gläubiger
auch dann keinen Anspruch, wenn er dle hrs/iaumg ,ler Is'onkurseingalie
nicht rerschuldflt hat.

A. A. Zelisch & (Sie. in Basel halten sich von der Firma Helfenberger
& (Sie. ebenda Warenlieferungen im Betrage von 15,000 Fr. machen
lassen, durch die eine ihnen an letztere zuslehende Forderung im
Wege der Koinpensation getilgt werden sollte-. Nachdem Helfeüberger C
(fie. in Konkurs geraten waren, focht die Masse diese Transakiion als
imzulässiges Heckiingsgk schäft auf dem Prozesswege an. Jhre Klage
wat-be teilweise geschützt und die Anfechtungsbeklagten durch Urteil
des Bundesgerichtes vom 29. März 1912 verpflichtet, der Mafieden
Betrag von 11,850 Fr. 75 (Bits. in Waren oder bar zu entalten. Mit
Eingabe vom 2. Mai 1912 an das Konkursamt Basel-Stadt meldeten daran
Jeltscb &. Cie. einen entsprechenden Betrag ihrer früheren Forderung an
Helfenberger & (Sie. als Aiissorache im Konkurse an, mit dem Begehren,
dafür nach Begleichung der hundesgerichtlichen Urteilssumine kolloziert
zu werden, und nut dein Beifügen, dass sie Anspruch auf die bei der
bereitsersolgien Abschlagsverteilung angewiesene Dividende erhöhen. Diese
Abschlagsverteiliiiig hatte im Dezember 1911, nach der zweitinstanzlichen
Gulheissung der Anfechtungsklage durch das Appellationsgericht

644 C. Entscheidungen dotschultlbetreibitugs--

Basel-Stadt, aber vor deren Beurteilung durch das Bundesgericht
stattgefunden und es waren dabei den damals zugelassettett Gläubigern
fünfter Klasse 121/30/0 ihrer Forderungen ausgeruhtet worden. Das
Konkursamt antwortete am 10. Mai, dass es die Forderung unter der
Bedingung bat-er Zahlung der Urteilsfumtne durch Jeltsch & Eie. in fünfter
Klasse zutasse Salem" waren jedoch die letzteren nicht einverstanden,
sondern beanspruchten mit Brief vom 25). Mai 1912 das Recht, HM Mali!
Cis als Betrag der ihnen zutommendeu Abschlagsdividende von 1'2'
-., mit ihrer Schuld an die Masse zu verrechnen und nur =ben Rest des
Urteilsbetrages bar zu bezahlen. Das Konkursamt seiner-s seit-s erklärte
mit Antwort oom gleichen Lage, dass es genügt ans Art. 251 Schnitt
die Teilnahme der zitme ,Wim & trie. an der bereits ausgeschütteteu
Abschlagsverteiluug nicht bewilligen könne und aus der baren Bezahlung
der vollen llrteilsfumme bestehen müsse-. '

B.. über diesen Bescheid des Koutursamtes beschwor-ten sich Jettsch A; Eie
bei der tantoualen Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: diese wolle sie für
berechtigt ertläreu, von ihrer Schuld an die Konkursmasse Helfeuberger
1481 ser. ;;;) Cis. in Abzug zu bringen und zu verrechtien. zur
Begründung brachten sie vor: Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG sei im vorliegenden Falle
nicht anwendtm. Denn er beziehe sich nur aus verspätete Eingaben,
d. h. auf solche Forderungen, die, obwohl schon vorher eristent, doch erst
nach Ablauf der Eingabefrist angemeldet worden seien, nicht dagegen auf
Forderungen, die erst nach diesem Trrmin und erfolgter Abschlagsverteilung
entstanden seien. Borltegend handle es sich aber um eine Forderung der
letzteren Art. Denn ihre ursprünglichen Forderungsrechte an Helfenberger
y Cie seien durch das angefochtene Deckungsgeschäft zunächst getilgt
worden Bevor dieiiegett dieses Geschäft gerichtete Anfechtung der
Jtoukursmasse rechtskraftig ginge-heissen gewesen fei, habe ihnen daher
überhaupt feine Forderung mehr zugestanden und hätten sie folglich auch
keine gotiche anmelden können. Wollte man den gegenteiligen Standpunkt
dessronkursamtes schützen, so würde die Konkursmasse ungerechtgen-tigt
bereichert. Denn nach am. 291 SchKG habe die Konirr-wasse, wenn sie von
ihrem Aufechtungsrechte Gebrauch mache,

und Konkurskammer. NO 96. 645

dafür dem Anfechtungsgegner die Gegenleistung zu erstatten. Habe
die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung des
Anfechtungsgegners an den Gemeinschuldner bestanden, so müsse sie ihm
folglich die konkursmässige Dividende vergüten, die ohne das anfechtbare
Geschäft auf die Forderung entfallen wäre. Die ursprüngliche Forderung
verwandle sich also durch die Ausübung des Anfechtungsrechtes in
einen Anspruch auf die konkursmässige Dividende, der nicht gegen den
Gemeinschuldner, sondern gegen die Masse gerichtet sei und daher unter
allen Umständen mit der Schuld des Anfechtungsgegners an letztere müsse
verrechnet werden können. Die gegenteilige Lösung würde in der Praxis
zu unbilligen Ergebnissen führen.

C. Mit Entscheid vom 25. Juni 1912 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der
Entscheid darüber, ob die Rekurrenten eine ihnen allfällig zukommende
Abschlagsdividende mit ihrer Urteilsschnld verrechnen können, stehe
nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem Richter zu· Dagegen sei die
Aufsichtsbehörde zum Entscheide darüber kompetent, ob den Rekurrenten
überhaupt ein Anspruch auf Vornahtne einer Abschlagsverteilung zu
ihren Gunsten zustehe. Dies sei zu verneinen. Denn wenn Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG
die verspäteten Eingaben von der Teilnahme an den vorausgegangenen
Abschlagsverteilungeu ausschliesse, so liege der Grund dafür darin,
dass mit der Vornahme einer solchen Verteilung das Konkursverfahren
partiell abgeschlossen sei und erledigte Handlungen nicht wiederholt
werden dürften. Im übrigen sei es auch unrichtig, dass die Rekurrentin
ihre Forderung erst nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils hätte
anmelden können. Denn dieselbe sei durch das anfechtbare Geschäft nicht
definitiv getilgt worden, sondern hätte als bedingte weiterbestanden,
bedingt dadurch nämlich, dass die Konkursmasse die Anfechtung geltend
mache. Die Rekurrenten hätten daher sehr wohl sofort nach Abgabe der
Anfechtungserklärung durch die Konkursverwaltung ihre Forderung eventuell,
d. h. für den Fall der Gutheissung der Anfechtungsklage anmelden
können; dann hätten sie mit ihrer Anmeldung zugelassen werden müssen
und die Abschlagsdividende wäre zu ihren Gunsten bis nach Erledigung
des Anfechtungs-

AS 38 i _ tin-Z 42

646 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

prozesses deponiert worden. Die Behauptung, dass ihr Anspruch sich gegen
die Masse und nicht gegen den Gemeinschuldner richte, stehe im Widerspruch
zu Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG Denn nach diesem bestehe die Folge der Anfechtung
darin, dass die durch das angefochtene Geschäft getilgte Forderung wieder
auflebe. Diese Forderung sei aber eine solche gegen den Gemeinschuldner
gewesen und folglich könne auch die wieder in Kraft getretene Forderung
nur eine Konkursund nicht eine Massaforderung fein. Zuzugeben sei
allerdings, dass aus dieser Regelung Härten entstehen könnten, indem
es die Konkursverwaltuug unter Umständen in der Hand habe, mit der
Anfechtungserklärung zuzuwarten, bis die sämtlichen Aktiven oder doch der
grössere Teil derselben verwertet und verteilt seien. Allein dies treffe
hiernicht zu, da ja feststehendermassen die streitige Abschlagsverteilung
erst nach dem zweitinstanzlichen Urteil im Anfechtungsprozefse, also lange
nach Abgabe der Anfechtungserklärung erfolgt fei. Es brauche daher auch
nicht untersucht zu werden, ob nicht in derartigen Ausnahmefällen aus
Billigkeitserwägungen von der gesetzlichen Regel abgewichen werden dürfte.

D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem
die Returrenten ihre früheren Anträge und VorWring-e erneuern

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

-1. Die Frage, welchen Inhaltes die Ansprüche seien, die den Pekurrenten
infolge der Gutheissung der Anfechtungstlage, als Aquioalent der
Erstarrung des durch die anfechtbare Rechtshandlung Empfangeuen
an die Masse im Konkurse zustehen, ist eine solche des materiellen
Anfechtungsrechtes und daher durch den Richter und nicht durch die
Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Sache der letzteren kann es nur fein, zu
prüfen, ob die Reimrenten berechtigt seien, für die von ihnen nachträglich
augemeldete und von der Kontursverwaltung grundsätzlich zugelassene
Forderung an der früher erfolgten Abschlagsverteilung teilzunehmen und
die Leistung einer entsprechenden Abschlagsdividendelan sie zu verlangen.

2. Dies ist in Übereinstimmung mit ver kantonaien Auf-

und Konkurskammer. N° 96. 647

sichtsbehörde zu verneinen. Denn Art. 251 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG statuiert
den Ausschluss nachträglicher Anmeldungen von den früheren
Abschlagsverteilungen nicht nur unter besonderen Voraussetzungen,
sondern bestimmt allgemein und absolut, dass der Glänbiger auf
Abschlagsverteilungen, die vor seiner Anmeldung stattgefunden haben,
keinen Anspruch habe". Er bezieht sich also nicht etwa, wie die
Rekurrenten behaupten, nur auf die schuldhaft verspäteten Anmeldungen,
sondern auf alle Anmeldungen, die erst nach Beginn der Abschlagsverteilung
eingereicht worden sind. Auf die Gründe, aus denen sich die Anmeldung
verzögert hat, kommt nichts an. Auch dann, wenn danach die Verspätung
an "sich entschuldbar wäre, bleibt der Gläubiger von der Teilnahme an
der Abschlagsverteilung ausgeschlossen und kann er so wenig wie bei
der Versäumung anderer hetreibungsgesetzlicher Fristen Restitution
gegen die Folg-en der Verspätung verlangen. Diese Regelung beruht auf
zwingenden praktischen Erwägungen Denn in sehr vielen Fällen wäre die
Kontursverwaltung gar nicht mehr in der Lage, derartige nachträgliche
Abschlagsdividenden auszurichten, sei es dass gar keine Mittel mehr
dazu vorhanden sind, sei es dass die vorhandenen nicht ausreichen;
sie müsste also, um die nachträglichen Anmeldungen an den früheren
Abschlagsverteilungen teilnehmen zu lassen, diese wieder rückgängig
machen und bereits an die übrigen Gläubiger ausbezahlte Beträge wieder
einfordern, eine Lösung, die sich ans praktischen wie aus juristischen
Gründen verbietet. Von dieser Auffassung des Art. 251 ausgehend bestimmt
denn auch nunmehr Art. 82 KV, dass vor Vornahme von Abschlagsverteilungen
eine provisorische Verteilungsliste aufzustellen und unter Mitteilung an
die Gläubiger während zehn Tagen beim Konkursamte auszulegen sei, in der
Meinung, dass wenn dagegen nicht innert Frist Beschwerde erhoben merde,
die Liste in Rechtskraft erwachse.

3. Im übrigen könnte den Tliekurrenten ein Anspruch aus die
Abschlagsdividende auch dann nicht zugestanden werden, wenn man
den Art. 251 Abs. ò im Sinne ihrer Auslegung nur auf die schuldhast
verspäteten Anmeldung-en beziehen wollte. Denn mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass sie ihre Forderung sehr wohl, schon nachdem der
Prozess gegen sie angehoben war, also

648 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

noch vor der Abschlagsverteilung hätten anmelden können, die Verspätung
der Anmeldung ihnen somit zum Verschulden gereichtAllerdings hätten sie
die Anmeldung dann nur als eventuelle, für den Fall der Gutheissung
der Anfechtungsklage einreichen können; allein auch als solche hätte
sie bei der Abschlagsverteilung berücksichtigt werden und die darauf
rechnungsmässig entfallende Dividende reserviert werden müssen, um
dann je nach dem Ausgang des Anfechtungsprozesses an sie entrichtet
zu werden. Zudem darf allgemein gesagt werden, dass, wer, um seinen
Vorteil zu wahren, mit seinem Schuldner ein vom Gesetz verpöntes Geschäft
abschliesst, es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn ihm nach- her daraus
nach anderer Richtung Schaden erwächst. Demnach hat die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

97. gutscheid vom 17. Juli 1912 in Sachen get-umarm-

Art. 151 u
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
. 153 Abs. 2 SchKG: Der nicht als Schuldner betriebene
Eigentümer der Pfandsache ist, auch wenn das Pfand von einem
Unberechtiyten bestellt worden ist, als Dritteigentümer im Sinne des
Gesetzes zu behandeln. Art. 153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG: Der Dritteigentümer der Pfandsache
hat, wenn er die Existenz oder die Fälligkeit der Forderung oder die
Existenz des Pfandrechtes des bet-reibenden Gläubi- gers bestreiten will,
dies durch Rechtsvorschlag und nicht im Widersprnchsverfahren zu, tun.

A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1947 leitete A. Schmidli, Notar in Wohlen,
gegen Frau Rofa Häberli-Campiche in Basel Bett-eibung auf Pfandverwertung
ein. Als Pfandgegenstand ist im Zahlungsbefehl ein Schuldbrief für 3600
Fr. gegen Otto FlückigerMatter in Gossau (Zurich) und als Dritteigentümer
des Pfandes der Rekurrent Karl Baumann angegeben. Dieser behauptet, dass
der Schuldbrief s. Z. zu Gunsten der Firma Häberli & Cie. errichtet worden
sei, welche ihm im April 1909 den Schuldbrief zu Eigentum überlassen
habe. Der Prokurist der Firma Häberli & Cie. habe später unter dem
Vorwande, er kenne einen Käufer für den

una nonnurskammer. N° 97. 649

Titel, den Rekurrenlen bestimmt, ihm den Brief anzuvertrauen und diesen
dann bei Notar Schmidli in Wohlen angeblich faustpfändlich hinterlegt. Das
Betreibungsamt Wohlen stellte gemäss Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG dem Rekurrenten
als Dritteigentümer des Pfandes eine Aussertigung des Zahlungsbefehles
zu. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag, woran das Betreibungsamt ihm
eine zehntägige Frist zur Geltendmachung seines Anspruches auf dem Wege
der Vindikation ansetzte, mit der Androhung, dass die Unterlassung der
Klage innert der gesetzten Frist als Verzicht aus den Anspruch aufgefasst
und die Betreibung ihren Fortgang nehmen würde.

B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent beim Gerichtspräsidium
Bremgarten als unterer Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, es sei
die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben, eventuell es sei diese
Verfügung dahin abzuändern, dass dem augeblichen Faustpfandgläubiger
Schmidli die Klägerrolle zugeteilt werde. Zur Begründung machte
der Rekurrent geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehles an den
Dritteigentümer des Pfandes sei keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern
es sei der Dritteigentümer befugt, Rechtsvorschlag zu erheben. Jedenfalls
sei die Verfügung des Betreibungsamtes insofern unrichtig, als die
Klagefrist dem Rekurrenten angesetzt werde, statt dem Gläubiger. Die
Beschwerde wurde in der Hauptsache abgewiesen, aber das Eventualbegehren
geschützt.

C. Diesen Entscheid zogen sowohl Notar Schmidli als der Rekurrent
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Der erste beantragte
Wiederherstellung der ursprünglichen Verfügung des Betreibungsamtes,
der zweite Gutheissung seiner Beschwerde in vollem Umfang. Die
obere kantonale Instanz erklärte die Be-" schwerde des Schmidli
begründet und wies diejenige des Rekurrenten ab. Sie führt aus, es
sei durch die bundesgerichtliche Praxis längst entschieden, dass dem
Dritteigentümer des Pfandes durch die Zustellung einer Ausfertigung des
Zahlungsbefehls lediglich die Möglichkeit verschafft werde, seine Rechte
als Pfandeigentümer zu wahren. Er habe aber keineswegs als Betriebener
zu gelten und es stehe ihm deshalb das Recht nicht zu, Rechtsvorschlag
zu erheben. Für die weitere Frage, welcher Partei Klagefrist anzu-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 643
Datum : 10. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 643
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 642 C. Entscheidungen der Schuldbetreibunga di fondamento. lnnanzi tutto conviene


Gesetzesregister
SchKG: 151u  153 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
251 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abschlagsverteilung • pfand • mass • betreibungsamt • zahlungsbefehl • frist • bundesgericht • rechtsvorschlag • konkursamt • anfechtungsklage • notar • konkursmasse • basel-stadt • klagefrist • brief • frage • schuldner • entscheid • unternehmung • beginn
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