550 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertràge.

von der in jenem Präzedenzfalle vertretenen Auffassung heute abzugehen,
wobei dahingestellt bleiben kann, ob Art. 20 des Staatsvertrages vom
Jahre 1869 mit dem Inkrafttreten der Haager Konvention, der die Schweiz
und Frankreich angehören, obsolet geworden ist oder aber als Spezialnorm
für den französisch-schw eizerischen Rechtsverkehr neben den allgemeinen
Konvention-Westwmungen über die internationale Zustellung gerichtlicher
Akte zur Zeit noch zu Recht besteht. _

3. Was nun die Anwendung der vorstehenden Vertrag-sauslegung auf den
hier gegebenen Fall betrifft, muss nach Lage der Akten als festgestellt
gelten, dass die Vorladung zur Verhandlung vor dem Handelsgericht
des Seine-Departements in Paris, aus den 4. Oktober 1910, nachdem
sie allerdings schon am 1. September gemäss Art. 69 Biff. 10 des
französischen Cpc bem zuständigen Pariser Staatsanwalt übergeben
worden war, dein Rekursbeklagten an seinem schweizerischen Wohnorte
effektiv erst am 22. S eptember 1910 zugestellt worden ist, da das von
der Rekurrentin angerufene Zeugnis des die Zustellung vermittelnden
französischen Generalkonsnlats in Zurich dieses Datum angibt und
aus den eigenen Erklärungen des Rekursbeklagten jedenfalls nicht an
eine frühere Zustellung geschlossen werden kann. Danach aber ist die
massgebende einmonatliche Vorladungsfrist des Art. 73 Abs. L Sisf-1 des
französischen Opc in der Tat nicht eingehalten, und es muss deshalb die
Einrede des Rekursbeklagten gegen die Vollziehung des vom Handelsgericht
des Seine-Departements am 4. Oktober 1910 erlassenen Kontumazialurteils
auf Grund von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages vom 15. Juni
1869 geschützt werden. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen
Entscheides,· ohne dass auf eine Erörterung der vom Gerichtspräsidium
gutgeheissenen weiteren Einrede des Rekursbeklagten aus Art. 17 Abs. 1
Ziff. 3 eingetreten zu werden braucht; --

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen. u. Niederlassung-sund Handelsvertrag mit
Russland. N° 88. 551

II. Niederlassungsund Handelsvertrag mit Russland. Traité d'établissement
et de commerce avec la Russie.

88. Arten vom 20· Dezember 1912 in Sachen Brandt gegen Mifid).

Kompetenz des Bundesger ichts (aus Art. 175 Abs. 1 ,Ziff. 3 OG)
zur Beurteilung einer Staats ce rt ra gsb esti mmung s te ne rrec h
l l iche n Inhalts ; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges mit
Bezug auf den Beschwerdegrund dieser Staatsvertragscerletzung nicht
erforderlich. -Bechtshraftwirhung eines in der gleichen Sache bereits
ergangenen bmidcsgerichtlichen Urteils. Angeblich/3 Verletzung der
Garantie des Art. 4 B V durch Nichtbeachtung des bereits ergangenen
bundesgerichtlichen Urteils und durch willhiirliche Auslegung und
Anwendung "des kantonalen Steuerrei-Ius ? Art. 4 Abs. 4 des schweizerisch
russisohen Niederlassungsund Handelsvertrages vom 26./14. Dezember 1872:
Inhaltliche Dice r gen z zwischen dem frau zös isch en Originaltext und
der daneben schweizerischerseits offiziell veröffentlichten deutschen
Ueber setzung. Auslegung des massgebenden Originaltextes nach Il'ortlaut
und Zweck der Bestimmung, unter Berücksichtigung namentlich auch ihrer
Entstehungsgeschichte. Angeblinher Irrtum der schweizerischen Behörden
über diesen Vertragsinhalt beim Abschluss des Vertrages; rechtliche
Bedeutung dieses allfälligen Irrtums. -Bestimmung des im Sinne des
Vertrages in Rus sla nd befindlichen beweglichen Nachlassrermögens : dazu
gehören der Anteil eines auswärtigen Gesellschafters am. Geschäftsvermögen
einer in Russland domizi- lierten Handelsgesellschaft, sowie auch
die dieser Gesellschaft zur Kreditbescha/fung oder zur Verwaltung
überlassenen Wertschriften. des auswärtigen Gesellschafters. Bedeutung
der Vertragsbestimmung für die Frage der Incentarisationspflicht des
Erben.

Das Bundesgericht hat auf Grund des in der Sache bereits ergangenen
Urteils der II.

Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1910 (AS 36 I Nr. 91 S. 497
ff.) und folgender weiterer Tatsachen:

A. Mit Beschluss vom 9. D ezember 1911 hat der Regierungsrat des Kantons
Stiria), an Stelle des durch das bundes-

552 A..Staaisrecbtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertriige.

gerichtliche Urteil vom tö. Dezember 1910 aufgehobenen, den nachfolgenden
Entscheid erlassen: '

I, Dem Wilhelm Emanuel Brandt, Kaufmann, in St. PetersBurg, wird eine
Frist von 4 Wochen, von der Zustellung dieses Veschlusses an gerechnet,
angesetzt, um über den gesamten Vermögensnachlass

a) des Emanuel Henri Brandt von Archangel-Russiand, wohnhaft gewesen in
Bartels, ·

io) der Ehefrau des letzteren, Jda Brandt geb. Brandt, wohnhaft gewesen
in Stiria},

vol!ständige Jnventare in Aktioen und Passiven, mit Spezifilation der
einzelnen Aktivengattungen, speziell auch derjenigen des russischen
Geschäfte-Z von E. ©. Brandt & Eie. in St. Petersburg, unter Angabe des
Wertes der einzelnen Aktivposten und der einzelnen Passivenbeträge

dem Steneroorstande derStadt Zürich zu Hunden der Schätzungskommission
und der Finanzdirektion einzureichen.

II. An die Nichtbefolgung oder ungenügende Befolgung dieser Anfrage
wird die Androhung geknüpft, dass angenommen würde, es habe-n die beiden
Erblasser E. ©, Brandt und Frau Ida Brandt ein bewegliches Vermögen von
44,160,000 Fr. über die seinerzeit vorn Erben angegebenen zürcherischen
Aktiven (Liegenschaften, Kommandite bei A. Leemann & (Sie. in Zollikon
von 150,000 Fr. und Fahrhabe für 200,()00 Fr.) hinaus hinterlassen,
und es seien daher die Erbschaftsund Nachsteuern an den Kanton Zürich
beziehungsweise die Stadt Zürich und die Kirchgeä meinde Neumünster
zu Lasten des Erben beziehungsweise der Legatare nach Massgabe der
entsprechend höhern Summe zu berechnen, wobei für die Nachsteuer in
Rücksicht auf die im raffischen Geschäft investierten Aktiven ein Abzug
an der genannten Summe in dem Betrag zu machen ist, welchen der Erbe
W. E. Brandt als bewegliche Geschäftsaktiven beziehungsweise als darauf
-entfallendes Vermögen ausweist.

III. Die Prüfung der Frage, ob der Erbe Wilhelm Emanuel Brandt der
Jnventarisationspflicht gemäss Disp. I nachgekommen, oder ob er ihr
nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfange nachgekommen sei und ob
daher die in Disp. II angedrohten Folgen

II. Niederlassungsund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. 553

einzutreten haben, bleibt auf den geeigneten Zeitpunkt vorbehalten.

Aus der Begründung dieses Entscheides ist hervorzuheben (die
eingeklammerten Zahlen bezeichnen die regierungsrätlichen Erwägungen) :

(4...) Was die Auslegung des Art. 4 Abs. 4 des schweizerischrussischen
Staatsvertrages vom Jahre 1872 betreffe (von dem der Rekurrent behaupte,
dass der gegen ihn sprechende deutsche offizielle Übersetzungstert mit
dem französischen Originaltext nicht übereinstimme), sei vor allem zu
untersuchen. was die Bundesversammlung, als das nach Art. 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
Biff. 5 BV
zum Abschluss von Verträgen der Schweiz mit dem Auslande kompetente Organ,
durch jene Vertragstlausel habe bestimmen wollen. Hierüber ergehe sich
aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend
die Genehmigung des Vertrages, vom 10. Juli 1873, dass der Bundesrat aus
Art. 4 Abs. 4 im französischen Originaltert den Schluss gezogen habe,
es komme auf die gesetzliche Niederlassung des russischen Erblas s ers
in der Schweiz an. ob die Schweiz von seinem in Russland befindlichen
Vermögen ebenfalls Erbschaftssteuern beziehen dürfe oder nicht und
umgekehrt. Auch die Bundesversammlung habe bei ihrer Genehmigung des
Vertrages ohne allen Zweifel dem Abi. 4 von Art. 4 des französischen
Originaltertes diesen Sinn beigelegt; denn es liege nicht der geringste
Anhaltspunkt dafür vor, dass sie diese Bestimmung anders, und zwar in
einem Sinn verstanden hätte, welcher der allgemeinen und speziell der
schweizerischen Rechtsauffafsung über die Natur der Erbschaftsstener und
die Voraussetzungen ihrer Erhebung widersprechen würde. Dem Versuche,
aus dem französischen Tette der Vertragsklausel herauszulesen dass es für
die Berechtigung zur Erbschaft-Zsteuer auf das Domizil des Erben ankomme,
wäre entgegenzuhalten, dass die Vertragskontrahenten eine so weitgehende
Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Erbschastssteuerrechtes
wohl eingehend erörtert und gewiss in der Begründung zu Handen der die
Genehmigung aussprechenden Behörden besonders erwähnt hätten. Der Tert
der bundesrätlichen Botschaft besage aber das gerade Gegenteil. Nach
der Vertragsauslegung des Rekurrenten könnte das in Russland befindliche
bewegliche Vermögen eines daselbst

554 A. sinnt-rechtliche Enfsclîaidungen. IV. Abschnitt. Stami-eredita.

niedergelassen gewesenen Erblassers in der Schweiz mit Erbschaftssteuern
belegt werden, sofern die Erben selbst russische hier ihren Wohnsitz
hätten. Eine solche Auslegung aber verlange auch der Wortlaut des
französischen Textes nicht. In Art. 4 Abs. 4 sei das Wort Erbe überhaupt
nicht gebraucht. Der erste Teil des französischen Textes ( Aucuu impòt
de succession ne sera exigé en Suisse d'un sujet russe y résidaut,
sans y ètre [également domicilié, et dans l'Empire de Russie d'un ci-
toyen suisse y résidaut dans les meines conditions . . . . .) könne,
selbst ganz wörtlich genommen, gemäss dein Charakter der Erbschaftssteuer
nur auf den Erblasser Bezug haben, ans die Person, die dort wohnte,
aber nicht gesetzlich niedergelassen war. Auch in der Fortsetzung sur
les valeurs acquises par droit d'héritage fehle ein bestimmter Hinweis
auf die Person des Erben (im ersten Teil der Vertragsbestimmung), wie
etwa mit sur des valeurs par lui acquises ..... Gerade mangels dieser
Worte . par lui müsse sich der Schlusspassus se trouvant dans son pays
natal wieder auf die Person des Erblassers beziehen. Wenn man aber
trotz allem von der gegnerischen Auffassung ausgehen wollte, so wäre
doch zu sagen, dass die Bundesversammlung eine Vertragsbestimmung mit
durchaus anderen Verhältnissen habe . genehmigen wollen, und dass demnach
eine mangelnde Übereinstimmung von Vertragswille und Bertragserklärung
vorliegen würde, welche die Rechtsverbindlichkeit des Art. 4 Abs. 4 in
seinem französischen Terte ausschlösse Ferner würde, wenn y résidant
sans y étre légalement domicilié sich auf die Person des Erben bezöge,
der Rekurrent deshalb von der zürcherischen Erbschaftssteuer für die in
Russland befindlichen beweglichen Erbschaftsteile nicht befreit sein, weil
er der Erbe W. E. Brandt weder in Zürich beziehungsweise in der Schweiz
gesetzlich niedergelassen sei oder beim Tode der Erblasser E. S). und
Jda Brandt niedergelassen gewesen sei, noch überhaupt hier wohne oder im
kritischen Zeitpunkt gewohnt habe. Endlich wäre es, wenn das Domizil des
Erben ausschlaggebend sein sollte, gar nicht verständlich, dass man blosi
den Russen résidant en Suisse von der Erbschastssteuer ansgeschlossen
hätte, statt einfach zu sagen, dass jeder Rüsse, der in der Schweiz
nicht gesetzlichen Wohnsitz habe (légalement domi-ll. Niederlassungsund
Handelsvertrag mlt Russland. N° 88. 555

cilié), steuerfrei sei. Unter diesen Umständen sei eine Untersuchung
darüber, welche beweglichen Vermögensobjekte der Brandtschen Erbmassen
als in Russland befindlich zu betrachten seien und in welchem Masse
dadurch der Betrag des in Zürich erbschaftssteuerpftichtigen Vermögens
beeinflusst werde eine Untersuchung, die übrigens erst nach voller
Abklärung über die Nachlassverhältuisse mit Sicherheit vorgenommen werden
könnte nicht erforderlich: es unterliege eben das ganze bewegliche
Nachlassvermögen, auch soweit es sich in Russland befinde. der
zürcherischen Erbschaftssteuer.

(5.) Bezüglich der dem Returrenten nochmals anzusetzenden Frist
zur Einreichung vollständiger Juventare über den Nachlass des
E. H. und der Jda Brandt liege nach den einschlägigen Ausführungen
des bundesgcrichtlichen Urteils und der vorstehenden Erwägungen kein
Anlass vor, die ihm im früheren Entscheide angedrohte Folge für den
gun, dass er der Auflage nicht oder nicht im vollen Umfauge nachkommen
sollte, abzuändern: nämlich die ihm in Aussicht gestellte Annahme
eines erbschaftssteuerpflichtigen beweglichen Vermögens von 44,160,000
Fr. über die seinerzeit von ihm angegebenen zürcherischen Aktiven
Wiegeuschaftem Kommandite bei Leemann & (Sie. in Zollikon von 150,000
Fr. und Fahrhabe von 200,000 Fr.) hinaus. Es sei umsoweniger Grund
vorhanden, die Höhe des Vermögens geringer anzuschlagen, weil jetzt
schon feststehe, dass der Erblasser E. Sp. Brandt in Zürich ausser den
seinerzeit angegebenen Bermögensobjekten noch beim Bankhaus Esther & Rahn
ein Kontokorrentguthaben von 30,882 Fr. 5 Ets Wert Todestag, sowie ein
Werttiteldepot von rund 500,000 Fr. besessen habe, die dem Regierungsrat
bei Fällung seines früheren Entscheides noch nicht bekannt gewesen seien,
und weil überdies in der Information der Auskunftei des kaufmännischen
Verbandes in Warschau, auf welche streben den übrigen Anhaltspunkten) die
fragliche Annahme über das in Russland liegende bewegliche Vermögen sich
stütze, zwei näher bezeichnete Werttitelbestände nicht enthalten seien.

(6.) Die Feststellung, ob der Rekurrent der Jnventarisationspflicht im
vollen Umfange nachgekommen sei, werde voraussichtiich mit Sicherheit
erst vorgenommen werden können nach Eingang

566 A. statt-rechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertrige.

sämtlicher Belege, zu deren Einreichung der Rekurrent nach dem Entscheide
des Bundesgerichts erst durch die Schätzungskommission aufgefordert
werden dürfe. Der Regierungsrat müsse sich deshalb die Anordnung der
ihm in dieser Hinsicht notwendig scheinenden Massregeln vorbehalten.

(?.) Betreffend die im früheren Beschlüsse des Regierungsrates für den
Fall der Nichteinreichung der Jnventare bezw. der unvollständigen
Erfüllung der Jnventarisationspflicht angedrohten Einschätzung
des nachfteuerpflichtigen beweglichen Vermögens der Erblasser
E. H. Brandt und Frau Jda Brandt auf 44,160,000 Fr. (über das in den
Nachsteuerjahren in Bunch versteuerte Vermögen hinaus) müsse das Urteil
des Bundesgerichts respektiert werden, und es sei jene Einschätzung,
sofern die Jnventarisationspflicht nicht erfüllt werde, gemäss dem
bundesgerichtlichen Urteil um den Betrag des beweglichen russischen
Geschäftsvermögens herabzusetzen. Der Abzug an der genannten Summe werde
seinerzeit in demjenigen Betrage gemacht werden, den der Rekurrent als
bewegliche Geschäftsaktiven beziehungsweise als den darauf entfallenden
Teil des Vermögens aus-weise Unterbleibe dieser Attsweis, so sei der Abzug
nach freiem Ermeser unter Würdigung der übrigen Umstände zn bestimmen.

(Ss) Die Ausrechnung der auf Grund der Androhung sich ergebenden
Steuerbeträge-, über die Summe von 2-.459,795 Fr. an iliachstenertr
Ergänzungssteuern und Erbsihaftssteuern hinaus, bleibe auf den Zeitpunkt
vorbehalten, in dem festgestellt werden könne, ob der Rekurrent der
Jnventarisationsvslicht nachgekommen sei.

Die im frühern Beschlüsse weiter behandelten Ansprüche, nämlicht

a) die Forderung von Verzugseinsen (t5rwägung 11 daselbst),

I)) die Legatbesteuerung nach Massgabe der testamentarischen Zuwendung
des E. &}. Brandt und der Frau Jda Brandt (Erwägung 10 Abs. L daselbsts),

c) die Strafsteuer gemäss § 39 des Staatssteuergesetzes und die
Erbschaftssteuernachforderung gemäs; § 11 des t5·rbschaftsstertergesetzes
(Erwägung 10 Abs. 3 ff., in Verbindung mit Erwägung 6 und 7 daselbst),
würden aufrecht erhalten, soweit sie nicht durch die gemachte
An-". Niederlassungsund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. . 557

drohung (Disp. Il) oder allsällig durch die auf den eingereichten
Jnventaren basierende neue Bewertung der Nachlassaktiven im Quantitativ
eine Andernng erführen.

B. Gegen den vorstehenden neuen Entscheid des Regierungsrates
hat Wilh. Em. Brandt rechtzeitig, mit Eingabe vom 13. Februar 1912,
wiederum den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage:

Der Regierungsratsbeschluss vom 9. Dezember 1911 sei aufzuheben und
die Regierung des Kantons Zürich anzuweisen, dass sie einen neuen
Entscheid zu erlassen habe, der folgende Willkürakte und Verletzungen
des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Russland vom Jahre 1872
nicht mehr enthalte:

I. Der angefochtene Beschluss gebe keinen Entscheid über die Begehren
des Rekurrenten betreffend Aufhebung der Verfügung der Finanzdirektion
vom 15. Oktober 1908, soweit diese Verfügung in Disp. l die Nachsteuer
festgesetzt habe eventuell wenigstens bezüglich der in Russland gelegenen
Nachlassaktiva und soweit sie in Disp. V, in Verbindung mit Erwägung G,
dem Reknrrenten die Beibringung von urkundlichen Nachweisen über die
Vermögensverhältnisse des Erblassers E. s}. Brandt auferlege. In diesen
beiden Richtungen hätte der Rekurs gemäss dem Urteil des Bundesgerichts
vom 15. Dezember 1910 gutgeheissen und der betreffende Teil der
Verfügung der Finanzdirektion als aufgehoben erklärt werden sollen. Statt
dessen behandle der angefochtene Beschluss die Sache in Erwägung 8 und
Disp. II so, als ob die ganze bedingte Steuerauflage vom 15. Oktober
1908 im Betrage von 2,459,795 Fr. fortbestände und nur einerseits die
Bedingung resp. die Auflage der Einreichung der urkundlichen Beweistnittel
abzuändern wäre in eine Auflage zur Einreichung vollständiger Juventare,
und anderseits nach Ablauf der für die Befolgung der Auflage angesetzten
Frist nur eine Ausrechnung der auf Grund der Androhung sich ergebenden
Steuerbeträge über die 2,459,795 Fr. hinaus stattzufinden- hätte-. Selbst
von diesem Rechtsstandpunkte aus hätte der Regierungsrat den Rekurs gegen
die Nachund Erbschaftssteuerverfügung der Finanzdirektion zum mindesten
als teilweise begründet erklären, die Berechnung von Nachlasssteuern
auf den im russischen Geschäfte investierten Nachlassaktiven und die

558 "A. seyn-scheuche Wustdusgekin Abschnitt MatNet-trigu

Auflage betreffend Beweismittelproduktion als unzulässig aufheben und
im neuen Beschlüsse dekretieren müssen, dass wenn der neuen Anflage
betreffend Einreichung vollständiger Juventare Folge geleistet werde,
auch die übrige Nachund Erbschaftssteuerberechnung der Finanzdirektion
vom 15. Oktober 1908 gänzlich dahinfalle und eine neue Ausrechnung der
Steuerforderungen des Schätzungsverfahrens vorbehalten bleibe. Dass
dies nicht geschehen sei, bilde, wie überhaupt dieses ganze Verhalten
der Regierung, eine Rechtsverweigerung und Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

II. Der angefochtene Beschluss verletze den schweizerisch-russischen
Staats-vertrag vom Jahre 1872 in drei Richtungen:

1. dadurch, dass er in Erwägung 4 den Rekurrenten auch für die
in Russland gelegenen beweglichen Brandtschen Nachtassaktiven
erbschaftssteuerpflichtig erkläre und so den Kapitalkonto des
Verstorbenen in der Firma Brandt & (Sie. in St. Petersburg im Betrage von
2,833,122 Rubel 87 Cop. = 7,507,775 Fr. 60 Cts., sowie die der Firma zum
Verfaustpfänden geliehenen Wertschriften im Betrage von 2,:·)32,957 Rubel
= 6,712,336 Fr. zur Erbschaftssteuer heranziehe, ohne Entscheid darüber,
ob diese Nachlassaktiven in Russland gelegen seien;

2. dadurch, dass er in Disp. I dem Rekurrenten die Auflage mache, der
zürcherischen Steuerbehörde ein Jnventar auch über die in Russland
gelegenen Nachlassaktiven einzureichen, obschon diese Werte gemäss
dem Staatsvertrage in Zürich nicht erbschaftssteuerpflichtig seien und
überhaupt der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht unterlägen;

3. dadurch, dass er sogar ein Inventar über die Aktiven und Passiven
der Firma E. &}. Brandt & Cie. in St. Petersburg also eines andern
und in Russland domizilierten Rechtssubjekte-Z und damit auch über den
Mitanteil des in Russland wohnhaften Gesellschafters Schramm verlange,
obschon diese beiden Rechtssubjekte der Steuerhoheit Russlands, und
nicht des Kantons Zürich, unterständen.

III. Der angefochtene Beschluss unterlasse es auch, für die Immobilien
in Russland eine Ausnahme von der Jnventarifationspflicht zu machen,
obwohl diese Immobilien aktengemäss nicht den Erblassern E. H, Brandt
und Ida Brandt, sondern der Firma

ll. Niederlassuugsund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. . 559 au s

E. i"). Brandt & Cie. gehörten und die Nichtberechtigung zur Erhebung
von Erbschaftssteuern auf ihnen von der zürcherischen Regierung im Sinne
der konstanten Praxis immer zugegeben worden sei und sich übrigens auch
aus dem Staatsvertrag ergebe. Hierin liege einerseits ein Willkürakt
und eine rechtsungleiche Behandlung von Eigentümern ausländischer
Liegenschafteu,. die den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletze, und anderseits wiederum
eine Verletzung des Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages, sowie auch des
Grundsatzes der Gleichberechtigung von Rufer und Schweizern in den
Art. 'i, 3, 4 (Abs. 1 bis Z) und (i des Staatsvertrages

IV. Die Androhung in Disp. II des angefochtenen Beschlusses
dass bei Nichtbefolgung oder ungenügender Befolgung der Auflage
betreffend Einreichung vollständiger Jnventare 2c. angenommen würde,
es hätten die beiden Erblasser ein bewegliches Vermögen von 44,160,000
Fr. hinterlassen, gehe in offenbarer Willkür über die im Gesetze (è 11 des
zürch Erbschaftssteuergesetzes) normierten und in der Aufforderung des
städtischen Steuervorstandes vom 11. Juli 1908 zur Juventareinreichnng
angedrohten Folgen hinaus und behandle den Rekurrenten ausnahmsweise
anders, als die andern Erbschaftssteuerpflichtigen, welche bei
Verheimlichung von Nachlassaktiven lediglich den dreifachen Betrag
der umgangenen Leistung zu zahlen hätten. Diese Androhung verstosse
umsomehr gegen die Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Art. 1, 3, 4, Abs. 3 und
4und Art. 6 des Staatsvertrages), als sie, in Verletzung von § 11 des
Erbschaftssteuergesetzes, keinen Unterschied mache zwischen doloser und
fahrlässiger Nichtbefolgung der Auflage. Derselbe Vorwurf treffe auch
die Vermengung der Androhung betreffend die beiden Nachlassinventare des
Ehemannes und der Ehefrau Brandt, sowie die Vermengung der Androhung für
den Fall der Nichteinreichung eines vollständigen Inventars überhaupt
und die Nichteinreichung eines spezifizierten Verzeichnisses der Aktiven
und Passiven der Firma E. &). Brandt & Cie. oder eines vollständigen
Inventars über die russischen Nachlassaktiven.

V. Der Ausspruch in Erwägung 8 lit. b des angefochtenen Beschlusses,
dass es bei der Legatbesteuerung laut Verfügung der Finanzdirektion vom
15. Oktober 1908 resp. Beschluss vom 2. September 1909 prinzipiell sein
Verbleiben habe, bilde einer-

m A. Shintek-Miche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staateveflräge.

seits einen offenbaren Willkürakt und daher eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV,
weil jetzt schon aktenmässig feststehe, dass E. ©. Brandt die Legate an
Verwandte im Betrage von 20 0o seines Nachlasses nur unter der Bedingung
ausgesetzt habe, dass er seine Gattin ùberlebe, diese Bedingung aber
nicht eingetreten sei, und anderseits auch eine Verletzung von Art. 4
Abs. 4 des Staatsvertrages soweit vom Rekurrenten die Legatsteuer auch
von den 20 % verlangt werde, die von den Nachlassaktiven in Russland zu
entrichten gewesen wären, wenn die Legate gültig geworden wären.

VI. Ebenso bilde der Ausspruch in Erwägung 8 lit. c des
angefochtenen Beschlusses, dass es bei der Strassteuer gemäss § 39 des
Staatssieuergesetzes und beim triplum der Erbschaftssteuerforderung
nach § 11 des Erbschaftssteuergesetzes laut Regierungsratsbeschluss vom
2. September 1909 sein Verbleiben babe:

1. betreffend die Strafsteuer einen offenbaren Willkürakt und
eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, weil "ganz sonnenklar sei, dass
§ 89 des Staatssteuergesetzes nach seinem Wortlaute nicht auf
Fälle von Vermögensverheimlichung bei Nachlassinventarisierung zu
Erbschastssteuerzwecken Anwendung finden dürfe, sondern dass hiefür
die lex Specialis von § 11 des Erbschaftssteuergesetzes aufgestellt
sei, und weil auch in den dem Rekurrenten bei den Aufforderungen zur
Einreichung der Nachlassinventare im Juli und August 1908 zugestellten
Jnventarformnlaren nur die Folgen dieses § 1.1 angedroht seien;

2. betreffend das triplum der Erbschaftssteuer weil und soweit es
auch auf den im ersten Jnventar zum Teil nicht enthaltenen russischen
Nachlassaktiven berechnet sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 4 des
Staatsvertrages, indem § 11 des Erbschaftssteuergesetzes auf jene
Nachlassaktiven, da sie nicht erbschaftssteuerpflichtig seien, unmöglich
Anwendung finden könne.

VII. Endlich sei auch die in Erwägung 8 lit. a verfügte Aufrechterhaltung
der Verzugszinsforderungen von ö 0/0 seit dem 15. Oktober 1908 (laut
Erwägung 11 des Regierungsratsbeschlusses vom 2. September 1909) als
reiner Willkürakt aufzuheben, weil gar keine gesetzliche Bestimmung hier
berechtige, Verzugszins vielmehr wie das Bundesgericht durch Entscheid
vom 17.,-21. Juli 1902 i. S. Erben Guyet-Zeller ausgesprochen

ll. Niederlassungsund Han-'lelsrertrag mil Russiand. N° 88, 561

babe; zu vergleichen sei auch Jaegers Kommentar, :lèote 17 zu Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473

SchKG erst geschuldet werde, wenn die Forderung festgestellt und fällig
sei, die Verfügung der Finanzdirektion aber lediglich als eine Art
Vorentscheid zu betrachten sei, der erst durch Unterlassung des Rekurses
hiegegen definitiv werde.

;îm Anschluss an diesen Rekursantrag hat der Rekurrent als neue Tatsache
namhaft gemacht, dass er kurz vor Anhebung des Reknrses am 19. Februar
1912 dem Steuervorstande zwei (in Doppel vorgelegte) Juventare nebst
Belegen, worunter die spezifizierten Geschäftsbilanzen der Firma
E. Sg. Brandt & Eie. per 4. und 28. Juli 1.908, eingereicht habe und
damit der Auflage von Disp. I des angefochtenen Beschlusses innert der
ihm nachträglich verlängerten Frist vorsorglich nachgekommen sei.

C. Ans der nähern Begründung der vorstehend relevierten Beschwerdepnntte,
in der Rekursschrift vom 1.3. Februar und der Replik vom 11. Juli 1.912,
ist hervorzuheben:

Ad I. Der Regierungsrat sei zufolge des bundesgerichtlichen Urteils vom
15. Dezember 1910 Urseifellos verpflichtet, in seinem neuen Entscheide den
bei ihm pendenten Rekurs insoweit gutzuheissen, als die Finanzdirektion
in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 11108 auch Eliachsteuern von den
im russischen Geschäfte investierten Nachlassaktiven berechnet und
die Vorlage von Inventarbelegen gefordert habe. Auf diesen förmlichen
Entscheid habe der Rekurrent ein Recht, wenn sich der Regierungsrat
dabei auch eine neue Nachund Erbschaftssteuerberechnung nach Einreichung
der neuen Jnventare und Durchführung des gesetzlichen Verfahrens vor
Schätzungsund Erpertenkonnnission vorbehalten dürfe. Der angefochtene
Beschluss sage nicht einmal, ' ob der Regierungsrat gegenüber der
Verfügung der Finanzdirektion etwas anordne für den Fall, dass der
Rekurrent der abgeänderten Auflage betreffend Jnventareinrechnung
nachkomme, und welches alsdann die Rechtslage sein solle. Dies zu wissen
sei aber für den Rekurrenten umso wichtiger, als er dieser Auflage
tatsächlich Folge geleistet habe. Der Regierungsrat habe formell zu
erklären, dass im Falle der Befolgung der neuen Auflage seitens des
Rekurrenten das Steuerforderungsdekret der Finanzdirektion vom 15. Oktober
1908 hinfällig werde, resp. nunmehr, da die Befolgung vorliege, hinfällig

W A. stock-W Entscheidungen}? Abschnitt Mmm-figc.

geworden sei. Hierüber schweige sich jedoch der angefochtene Beschluss
nicht nur vollständig aus, sondern aus mehreren Stellen des --
wiederum möglichst unklaren Entscheides ergebe sich die Vermutung,
der Regierungsrat wolle das Steuerdekret der Finanzdirektion mit
seiner Steuersumme von 2,459,795 Fr. für alle Fälle bestätigen und die
Befolgung oder Nichtbefolgung der neuen Auflage nur dafür massgebend
werden lassen, ob nicht auf Grund eines Nachlasses von 44 Millionen
Franken eine noch höhere Forderung gestellt werden könne. Verwiesen
werde auf die Androhung in Disp. II, sowie aus Erwägung 4 am Ende, in
Verbindung mit Erwägung 7, worin ausgeführt sei, das ganze bewegliche
Nachlassvermögen, auch soweit es in Russland sich befinde, unterliege
der zürcherischen Erbschaftssteuer, doch müsse das bundesgerichtliche
Urteil bei der Schätzung des nachsteuerpflichtigen Vermögens, sofern die
Jnventarisationspflicht nicht erfüllt werde, respektiert werden. Danach
scheine also die Regierung das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember
1910 hinsichtlich der Nachsteuer, wenn der Rekurrent die Auflage der
Einreichung vollständiger Jnventare erfülle, nicht respektieren, sondern
die von der Finanzdirektiou dekretierte Nachfteuer aus den russischen
Rachlassaktiven aufrecht erhalten zu wollen!

Ad II. Aus den drei vorgelegten, unabhängig voneinander entstandenen
Rechtsgutachten (siehe unten, Fakt. E) ergebe sich klar und deutlich
folgendes-: Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Russland
vom Jahre 1872/1873 sei nur in französischer Sprache geschrieben und
unterschrieben worden Diese Tatsache habe der Rekurrent erst im Dezember
1909 vom eidg. Justizdepartement erfahren und sie hierauf in seiner
Eingabe an den zürcherischen Regierungsrat vom 20. Dezember 1909 und in
der Rekursschrift an das Bundesgericht im April 1910 als novum geltend
gemacht, das der Regierungsrat nunmehr zu würdigen gehabt habe. Die in
der deutschen Ausgabe der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze neben
dem französischen Texte sich findende deutsche Übersetzung enthalte in
Art. 4 Abs. 3 eine unrichtige Wiedergabe des französischen Originals
von Art. 4 Abs . 4. Dass diese Übersetzung nicht nur ihrem Wortlaute,
sondern auch ihrem Sinne nach unhaltbar sei, erixebe iichjschon aus der
Erwägung, dass eine solche

Il. Niederlassungsund Handelsverirag mlt Russland. N° 88. 565

Bestimmung ganz unnötig gewesen wäre, da, wenn der ETblasser nicht in
der Schweiz domiziliert gewesen sei, die schweizerischen

_ Kantone selbstverständlich überhaupt keine Erbschaftssteuerberechtigung

an seinem Nachlass hätten und da die Worte valeurs acquises par droit
d'héritage sich nicht auf den Erblasser beziehen könnten, indem doch
nichts darauf ankomme, ob er seine Wertschriften durch Erbrecht oder
durch eigene Tätigkeit erworben habe. Nach Art 4 Abs. 4 des massgebenden
französischen Textes der übrigens mit Art 4 Abs 4 der amtlichen
italienischen Übersetzung der Schweiz, wie auch der damaligen russischen
Übersetzung, übereinstimme sei es aber der zürcherischen Regierung
verboten, für die in Russland gelegenen Nachlassaktiven der Eheleute
Brandt von dem russischen Alleinerben W. E. Brandt in St. Petersburg
eine Erbschaftssteuer zu verlangen. Diese Vertragsbestimmung treffe in
allen Teilen zu, insbesondere ergebe sich aus

ss den Akten, dass der Rekurrent, teilweise mit seiner Gattin, von

Ende Juni bis 28. August 1908 in Zürich résidant gewesen sei;
übrigens wäre die Erbschaftssteuererhebung in Zürich noch weniger
berechtigt, wenn der Rekurrent beim Tode seiner Eltern daselbst nicht
einmal résidant, sondern gar nicht in der Schweiz gewesen wäre. Auch
der Standpunkt der zürcherischen Regierung, dass der Staatsvertrag
wegen mangelnder Willensübereinstimmung zc. für die Schweiz und den
Kanton Zürich unverbiudlich sei, erscheine als unhaltbar· Dass aber der
Anteil des Erblassers E. H. Brandt am Geschäfte der Firma E. S). Brandt &
Cie. in St. Petersburg, d. h. sein Kapitalkonto bei der Firma im Betrage
von 2,833,122 Rubel = 7,507,775 Fr. 60 Cts., wie auch die von ihm der
Firma zum Zwecke der Kapitalbeschaffung geliehenen Werttitel im Werte
von 2,532,957 Rubel = 6,712,386Fr. als in Russland gelegene Werke" im
Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages zu betrachten seien und daher
nicht mit der zürcherischen Erbschaftssteuer belegt werden dürften (was
dann selbstverständlich auch von den der Witwe Brandt für die Zeit vom

4 28 Juli 1908 davon zukommenden Nutzniessungserträgnissen gelte),
ergebe sich aus der interkantonalen Steuerpraxis des Bundesgerichts,
wonach ein Gesellschaftskapital und der Anteil eines Teilhabers hieran
der Steuerhoheit des Ortes unterständen, wo die

564 A. Su-lsnehuiche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertrige.

Gesellschaft ihr Domizil habe. Daraus, ob sich unter den Aktioposten der
Geschäftsbilanz der russischen Firma E. Sp. Brandt & Cie. auch Guthaben
auf ausländische Schuldner befinden, komme nichts "an, und es bedürfe
deshalb einer näheren Untersuchung hierüber nicht. Vielmehr könne die
Frage, ob das Kapitalkonto und die in Russland gelegenen Werttitel
laut Staatsvertrag in Zürich frei von Erbschaftssteuer seien, ohne
weiteres entschieden werden, und zwar habe das Bundesgericht den
regierungsrätlichen Beschluss nun nicht mehr bloss vom Standpunkte
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aus, sondern auf die Richtigkeit seiner Stellungnahme
gegenüber dem Staatsvertrage frei zu überprüfen. Tatsächlich erhebe
Russland schon seit dem Jahre 1857 von allen im Jnlande gelegenen
Vermögen mit Einschluss der Kapitalien, auch wenn das Vermögen Ausländern
gehöre oder an Ausländer vermacht sei, die Erbschaftssteuer und habe
daher ganz . zweifellos anlässlich der Vertragsunterhandlungen mit der
Schweiz bei seinem Anspruche auf Befreiung der in Russland gelegenen
kttachlassaktiven von der schweizerischen Erbschaftssteuer gemäss
seiner eigenen Steuergesetzgebung auch die in russischen Geschäften
eingelegten Kapitalien im Auge gehabt und dies den Vertretern der
Schweiz bekannt gegeben. Die zürcherischen Steuerbehörden seien demnach
auch nicht berechtigtein Verzeichnis der Aktiven und Passiven der Firma
E. Sp. Brandt & Cie. in St. Petersburg zu verlangen, und noch weniger,
die Vorlage der Geschäftsbücher der Firma zu beanspruchen. Hierin läge
nicht nur eine Verletzung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages, sondern
auch ein Eingriff in die russische Steuerhoheit und Gerichtsbarkeit. Nach
der richtigen Auslegung des Staatsvertrages seien grundsätzlich alle in
Ruszland gelegenen Nachlassaktiven der zürcherischen Erbschaftssteuer
entzogen: es brauche deshalb nicht mehr untersucht zu werden, ob es
sich dabei um bewegliche oder unbewegliche Objekte handle, und eine
weitere Spezifikation dieser Aktiven sei unnötig. Der Rekurrent habe
zwar einstweilen der Auflage der Einreichung eines Inventars auch über
die in Russland gelegenen Nachlassaktiven und der Geschäftsbilanzen vom
4. und 28. Juli 1908 Folge geleistet, jedoch nur unter Vorbehalt des
Rückforderungsrechts betreffend die Bilanzen. Das Bundesgericht wolle
daher verfügen, dass diese Geschäftsbilanzen ihm wieder

Il. Niederlassuugsund Handelsvertrng mit Russland N° 88. 565

zurückgegeben würden und dass ein Schätzungsversahren über die in
Russland gelegenen beweglichen Nachlassaktiven, wie über die dortigen
Liegenschaften, zu unterbleiben habe.

Ad III. Die Auflage in Disp. I des angefochtenen Beschlusses, die
uneingeschränkt dahin laute, dass ein vollständiges Inventar über alle
Aktiven und Passiven des Erblassers @. H. Brandt sowohl, als auch der
Firma E. H. Brandt & Cie., mithin auch über die der Firma gehörenden
immobilien, verlangt merde, stehe im Widerspruch mit der Tatsache,
dass der Regierungsrat stets zugegeben habe, dass von den in Russland
gelegenen Immobilien in Zurich keine Erbschastssteuer erhoben werden
dürfe, wie denn auch qie Androhung in Disp. ]] nur von der eventuellen
Annahme eines beweglichen Vermögens von 44 Millionen Franken spreche. Für
die Bestimmung der Erbschastssteuer sei überhaupt nicht zu untersuchen,
welche Nachlassaktiven in Russland beweglicher Natur und welche Immobilien
seien, da von beiden Gattungen laut Staatsvertrag keine Erbschaftssteuer
zu entrichten sei. Für die Berechnung einer allfälligen Nachsteuer
aber habe der Rekurrent solche Jnventare und Spezialverzeichnisse nicht
beizubringen, da mit Bezug auf diese Steuer die Finanzdirektion gemäss
S 38 des Staatssteuergeselzes hauptbeweispflichtig sei und jedenfalls
vorerst die Resultate des Schätzungsverfahrens abzuwarten habe. Aus §
6 des Staatssieuergesetzes könne die Verpflichtung des :)tekurreuten.
über die Liegenschafteu der Firma in Ruszland und die darauf haftenden
Passiven ein Inventar einzureichen, nicht hergeleitet werden; denn
diese Bestimmung betresfe überhaupt nur die Fälle ber Besteuerung von
Lebenden, nicht auch die Etsbschaftssteuerfälle, und zudem nur solche
Fälle, bei denen es sich darum handle, auf Vermögen im Jnlande und
im Auslande geltend gemachte Schulden richtig zu verteilen, während
der Rekurrent in seinen Jnventaren gar keinen Schnldenabzug gemacht
habe. Die Beibringuug solcher Ausweise sei noch niemals von einem
erbschaftssteuerpflichtigen Einwohner des Kantons verlangt worden
und könne daher auch vom Rekurreuten, der gemäss der Art, 1, 3, 4
(Abs. 13) und 6 desStaatsvertrages auf rechtliche Gleichbehandlung mit
den Einheimischen Anspruch habe, nicht verlangt werden.

Ad IV. (_ Die Wiedergabe der nähern Begründung dieses Be-

A5 38 i une 37

566 A. Staatsrechlhche Entscheidungen. IV. Absehniu. Staatsverträge.

schwerdepunktes ist nach dessen Erledigung in Crw. 3 lit. c unten nicht
erforderlich)

Ad V. Die Legatbesiimmungen im Testamente des Ehemannes (E. ©. Brandt
seien, weil nur für den Fall, dass er seine Ehefrau überlebe, getroffen,
wegen Nichteintrittes dieser Voraussetzung nicht in Kraft erwachsen, und
die Legatbestiutmungen der Ehefran Brandt seien dadurch gegenstandslos
geworden, dass Frau Brandt mit dem einzigen Intestaterben ihres Mannes am
M. Juli 1908 einen Vergleich über die sein Pflichtteilsrecht verletzeude
Zuwendung des ganzen Vermögens an sie abgeschlossen und danach aus ihre
Einsetzung als Universalerbin gegen das Nutzuieszungsrecht am ganzen
Nachlass verzichtet habe. Die Verfügung der zürcherischen Behörden,
dass die Legate von 20 0/0 des Gesamtnachlasses gleichwohl als zu Recht
bestehend anzusehen und mit der Legatsieuer zu belegen seien, sofern
der Rekurrent nicht von sämtlichen Legataren die ...Una fem nung seiner
Auffassung beibringe, stelle demnach nicht-Zanderes atei einen Willkürakt
dar. Ob der Rekurreut trotzdem den in den Testaiuenien genannten Personen
freiwillig grössere oder kleinere Beträge verabfolgt, d. h. geschenkt
habe. sei irrelevant. Die Steuerbehörde habe z. B. kein Recht,
von den zürcherischen Angestellten, denen der Rekurrent zirka 50,000
Fr. ausbezahlt habe, eine Legat- Steuer zu verlangen und den Nekurrenten
dafür solidarisch haftbar zu erklären. Diese Forderung an den Rekurrenten
sei auch deswegen nicht haltbar, weil § 6 des Erbschastssteuergesetzes nur
die solidarische Hastbarkeit der Erben nebeneinander für Erbschaftssteuer,
nicht eine solche Haftbarkeit des Erben für die von allfälligen Legataren
geschuldeten Legatsteuern vorsehe. Jedenfalls verbiete Art. 4 Abs. 4
des Staatsvertrages, vom Rekurrenten eine Legatsteuer von denjenigen
20 0/0, die auf den russischen Nachlassaktioen haften würden, zu
erheben, während die vom Negierungsrate aufrecht erhaltene Verfügng
der Finanzdirektiou ihrer Berechnung der Legatsteuer auch den Wert der
russischeu Nachlassaktiven zu Grunde gelegt habe.

Ad VI und VII. (Die Wiedergabe der nähern Begründung dieser beiden
Beschwerdepunkte ist nach deren Erledigung in Erto. 3 lit. e und f unten
nicht erforderlich)

D. Der Regierungsrat des Kante-us Zürich hat aus Abweisung des Reknrses
angetragen.

IE. Niederla'ssungsund Handelsvertmg mit Russland. N° 88. 587

Aus den Bemerkungen der Rekursantwort vom 23· Mai und der Duplik vom
30. August 1912 zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist zu erwähnen:

Ad I. Die Rekursantwort führt wesentlich aus: Eine teilweise Aufhebung
der in der eriigung der Finanzia-trentun vom

. 15. Oktober 1908 geltend gemachten Nachund Erbschastssteuern

im Betrage von 2,4E)9,795 {fr. hätte bloss in Frage kommen können:

a) hinsichtlich der Nachsteiien wenn für die russischen beweglichen
Geschäftsaktiven an der auf i4,1t50,000 Fir. (ùher die ur- sprünglich
vom Reknrrenten angegebenen ,-zürcherischen Aktiven hinaus-) bezifferten
Summe des beweglichen Nachlasses ein so hoher Abzug zu machen wäre,
dass die nichtbesteuerte Summe des beweglichen Vermögens weniger als 15
Millionen Franken betrüge;

b hinsichtlich der (F·rbschaftsstener, wenn Art. 4 Abs. 4 des
schweizerisch-russischen Staatsverirages dem Rekurrenten einen
Anspruch aus Befreiung der in Russland sich befindenden- beweglichen
Raitilasiakriven von der zürcherischen Erbschaftssteuer geben würde
was nach der Auffassung des Regierungsrates eben nicht der Fall
sei und zugleich durch den entsprechenden Abng an der Summe von
44,16t),(j)()Fi-. das erbschastssteuerpflichtige Vermögen unter den
der Erbschaft-Zsteuerberechnuug vom 15. Oktober 1908 zu Grunde gelegten
Betrag fante.

Ein Tliachweis dieser tatsächlichen Voraussetzungen liege jedoch
nicht vor. Auch die vom Rekurrenten seit Erlass des angesochteuen
Beschlusses eingereichien :liachlas;inventare und Bilanzen, mit deren
Beibringung er die neue Auslage befolgt zu haben behaupte, seien
(wie des nähern ausgeführt wird) offenbar unvollständig, derart, dass
jetzt schon erklärt werden könne, der Rekurrent habe jene Auslage nicht
erfi'xllt. Jus-besondere wäre es ganz unmöglich, an Hand der rot-liegenden
Geschiftsbilanz und des Inventars die Passivenquote zu destiunuen, welche
an den im Kanton Zurich steuerpflich- tigen Nachlassaktiven abzurechnen
sei, sei es dass nur die russischen Liegenschaften von der iiircherischeu
Erbschiistssteuer ausgenommen seien, sei es, je nach der Auslegung die
das Bundesgericht dem Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages gebe, auch andere
in Rusland befindliche- kliachlassteile Unter diesen Umständen könne sich

568 A. Slélatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Slaatsverträge

der Regierungsrat auf eine Feststellung des Umfanges der Steuerpflicht
vor dem Bundesgericht nicht einlassen, sondern müsse bean- spruchen,
vorerst über die Nachlaftverbälintsse in allen wesentlichen Einzelheiten
Aufklärung zu erhalten. Das Recht hieran stehe ihm, wie aus § 27
des Staatssteuergesetzes deutlich hervorgehe, nicht bloss für die
Erbschafrssteuerermittlnng, sondern audi fiudie Nachsteuererhebung
gn; denn wenn einmal die Voraussetzungen einer ,J-itventarisierung
gemäss § 9 des Erbschaftssteuergesetzes vert-(igm, Yu sei sie nach
§ 27 des Staatssteuergesenes audi für die Zwecke der ordentlichen
Besteuerung durchzuführen und, sofern sich dabei ergebe, bas; der
Erblasfer sein Vermögen unvollständig versteuert babe, für die Nach-
steuerberechnung zu verwendet]; nach onrchgeführter Jttventarisierung
sei auch erst Veranlassung sur abstblieszeudelt Beurteilung von
Steuerpflichtauständen gegebenPer Jliegierungsrat habe oaber die
Ausführung des bundesgerichtlicheu ilrteilsk vom ils). Oezeiubei til-til
nach der ihm untersagt fei, das tm rusiischen Geschäft Ludestierte
bewegliche Vermögen der Erblitasse Brandt zur lliachfteuew pflicht
heranzuziehen, nur so verstehen können dass sie das Mass der Androhung für
den vFall der Nichterfüllung der sendentarisw tiouspflicht des Rekurrenten
präfudiziere, nicht aber auch die Untersuchung der Rachsteuerpflicht nach
erfolgter Jnoentarifatiou in Bezug auf den durch die Inventarisierung
selbst festgestellten Bestand des Geschäftsvermögen-s absciuteide.

Zu der Tsitpitt resi"iuuert der Regierungsrat seinen Standpunkt wie
folgt: Die in der Verfügung der -'(-ittanzdireltion vom 15. Oktober 1.908
berechneten Steuerforderungen seien bedingt auferlegt in dem Sinne, dass
bei Befolgung der Auflage des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses
vom 9. Dezember 1911 __, und sofern nicht etwa die Schätznugskommifsion
eventuell die Ervzrtenkommiffion in den Fall komme, Androhungen wegen
Nichtbefolgung von ihrerseits erlassenen Auflagen zu verwirklichen
_ an die Stelle jener Steuerbeträge die auf Grund der Jnveiitare zu
ermittelnden Steuern träten. Aus Disp. U des angefochtenen Beschlusses
gehe jedoch hervor-, dass auch bei Nichtbefolgung oder ungenügender
Befolgung der Auflage keine Nachsteuer für das russische Geschäftsvermögen
eintreten folle. Dem Rekurrenten set also durchaus Gewähr gegeben worden,
nicht Rachsteuer bezahlen

il. Niederlassungsund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. 569

zu müssen für Vermögen, in Bezug auf welches das bundesgerichtliche
Urteil vom 15. Dezember 1910 das Recht des Kantons Zürich zur
Steuererhebung verneint habe. Er werde nun die Beschlussfassung des
Regierung-states darüber abwarten müssen, ob die Jnventarisationsauflage
erfüllt sei, und im Bejahungsfalle, welche Steuern er nach Massgabe
der Jnventarifationsergebuisse ( nach Prüfung der Inventate durch die
Schätzungsloinmission und eventuell die Erpertenkommissionfj zu bezahlen
habe, oder ob er der ztnvetitarisationsauflage nicht nachgekommen
sei und welche Steuern ihm deshalb gemäss der Androhung aufzuerlegen
seien. Dann möge er Beschwerde führen, wenn er glaube, man habe ihm doch
für russisches Geschäftsvermögen Nachsteuern auferlegt·

Ad II. Was die Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages
für die in erster Linie auf das Rechts-gutachten Dr. Eugen Curtis (uuten,
Fakt. E) verwiesen werde betreffe, sei zu beachten, dass in den Abf. 2,
3 und ò jenes Artikels die Gleichberechtigung der Angehörigen des andern
Staates mit den eigenen Staatsangehörigetr speziell auch in Bezug auf
die Steuern vom Erbanfall, ausgesprochen sei und dass daher nicht ohne
ganz zwingende Gründe angenommen werden dürfe, man habe in Abs. 4 das
Erbschaftssteuerrecht des letzten Wohnsitzes, des Ortes der gesetzlichen
Niederlassung des Erblafsers. falls dieser nicht dem eigenen, sondern dem
andern Vertragsftaate angehöreeinschränken wollen, dies sogar, wenn der
tirblasser zwar dem eigenen Lande, der Erbe aber dem andern Vertrags-name
angehöre. Die dem Sinne und Wortlaute der streitigen Vertragsbestiimnung
am besten entsprechende Interpretation scheine dein Iliegierungsrate bei
nochmaliger Prüfung die folgende zu sein: Das Erbschaftsstetterrecht
sei nur bezüglich desjenigen :liachlassvermögens an die vertragliche
Bestimmung der gesetzlichen Niederlassung des Erblassers geknüpft,
welches der Erblasser selbst früher oder später :n seinen Lebzeiten
geerbt habe, sofern dasselbe sich in seinem Heimatlande befinde. Nach
seinem Tode dürfe solches in feinem Nachlasse vorhandenes Vermögen,
das ihm selbst seinerzeit durch Erbrecht angefallen sei, an dem Orte des
andern Vertragsstaates, wo er zwar gewohnt habe, aber nicht gesetzlich
niedergelassen gewesen sei (der sliusse in der Schweiz, der Schweizer
in Russland) keiner

570 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV, Abschnitt. Staatsvertrugc.

Erbschaftssteuer unterworfen werben. Diese Auffassung lasse sich sowohl
mit dem französischen als auch mit dem Terte der deutschen Übersetzung
begründen; sie decke sich mit beiden-

Falls das Bundesgericht diese Auslegng nicht gutheissen sollte, wäre zu
prüfen, welche Teile des Nachlasses als in Russland befindlich anzusehen
und von der zürcherischen Erdschaftsstener auszunehmen seien. Dabei aber
wäre zu sagen. dass das in Werttiteln oder Forderungsanspriichen irgend
welcher Art. sowie auch als Geschäftsaktiden angelegte Privatvermiigeu der
beiden Erblasser sich zweifellos am Wodusttze dieser letzteren beet,
und nicht am anderweitig-en Aufbewabrnngsorte der betreffenden Urkunden

Es werde bestritten, dass der stiekurreni mit seiner Gattin oder er
allein von Ende Juni bis Ende August 1908 in Zürich bei den Adoptiveltern
gewohnt habe und dass seine Zeitioeisen kurzen Besuche in Zürich beim
Hinscheid des (EUR. &} Brandt und der Frau Ida Brandt als i'ésider im
Sinne von Art. ai. Abs. 4 des Staatsvertrages aufgefasst werden könnten
Wenn der Ziieturrent aber nicht in Zürich wobnhaft (résidaum gewesen
sei, so könne er sich für seine Person auch nicht auf Art. 4 Ubi. 4 des
Staatsvertrages berufen.

Ad HL Gegenüber dem erneute-n Versuche des Rerun enim, den Umfang
der Judentarisierungsvfticht mit demjenigen der Steuerpflicht zu
identifizieren und durch teilweise Bestreitung der letzteren sich
der ersteren zu entziehen, könne einfach auf die Feststellung des
blindes-gerichtlichen Urteils vom iò. Dezember 1910 verwiesen werben,
dass der Umfang der Jnventarisierungspslicht nicht von demjenigen der
Steuerpflicht abhängig sein könne, sondern die Behörden vielmehr-,
um ihnen die Bildung eines eigenen Urteils über den Umfang der
Steuerpflicht zu ermöglichen, über den gesamten Nachlass und dessen
Zusammensetzung orientiert sein müssten. Dieser Punkt sei also bereits
abgeurteilt. Immerhin iniisse gegenüber der Behauptung des Rekurrenten
die Stenerbehörden hätten niemals von einem erbschaftssteuerpflichtigen
Einwohner des Kantons verlangt, dass er über ausländische Liegenschaften
des Erblassers und sogar über die Liegenschaften einer ausländischen
Birma, an welcher der Erblasser beteiligt gewesen sei, im Inventar
Aufschluss gebe,

ll; NiederlassuugsHausstandes-etwas mit Runtassd. N°83. 571

erklärt werden, dass im Gegenteil stets die Stîngahe solcher
Liegenschaften und Geschäftsberhältnisse mit alten Details nicht nur
ver- langt, sondern auch erfüllt worden sei (was auf Wunsch des Gerichts
durch Vorweisung einer Reihe von Jnventaren belegt werden könne . Der
Regierungsrat könne natürlich auch nicht darauf eingehen, dass der
Rekurrent durch einen Verzicht der Repartition von auf den russischen
Liegenschaften haftenden Hypotheken auf die übrigen Nachlassteile sich
der Judentarisierungspslicht teilweise entziehe, sondern es seien diese
Hypotheken, wie es sich gehöre, auf die sämtlichen Erbschaftsaktiven
zu repartieren.

Ad IV. (Die sachliche Erwiderung hierauf ist nach der Erledigung dieses
Beschwerdepunktes in Erwägung 3 lit. c unten ohne BelangJ

Ad V. Wenn nicht das gesamte bewegliche ältachlassvermögeiy so
unterlägen doch mindestens die von Frau Ida Brandt gemäss dem letzten
Willen ihres Gatten ausgesetzten Legate im ganzen Umfang (soweit nicht
auf den russischen Liegenschaftsbesitz entfallend) der zürcherischen
Erbschaftssteuerz denn auf sie treffe die Ausnahme von Art. 4 Abs. 4 des
Staatsvertrages jedenfalls nicht zu, da die sämtlichen Legatare weder
in der Schweiz wohnhaft, noch hier gesetzlich niedergelassen seien und
die Legate auch nicht aus Erbrecht. sondern gemäss Testament erhielten
Die Fragen der Verbindlichkeit des Testamentes und der Gültigkeit der
Legate, die der Rekurrent bestreite, wobei er immerhin zugebe, dass die
im Testament genannten Personen Zahlungen erhalten hätten, werden von
den zürcherischen Gerichten im Prozesse über die Erbschaftssteuer zu
beurteilen sein. Vorher aber müsse die Jnventarisierung des Nachlasses
durchgeführt werden oder es träten die Folgen der Nichterfüllung der
Jnventarisierungspflicht ein. Es würde übrigens gegen Treu und Glauben
verstossen, anzunehmen, durch den Erbverzichk der Frau Ida Brandt hätte
nicht nur die direkte Beerbung ihres Gatten durch den Rekurrenten,
sondern überdies auch noch bewirkt werden wollen, dass die Legate zu
Gunsten Dritter aufgehoben seien. Eine solche Absicht der Frau Brandt
könne, da diese ihr Testament habe bestehen lassen, nicht angenommen
werden. Vor den russischen Behörden sei der Erbverzicht offenbar gar
nicht geltend gemacht oder dann nicht als ernst gemeint anerkannt worden;

572 A. Slaalsrechlliche Entscheidungen. IV. Abschnitl. Staatsvertr'àgc.

denn sonst wären diese Behörden tuum dazu gelangt, der Frau Brandt als
Erbin ihres Mannes Erbschaftssteuern vom ganzen angegebenen Geschäftsund
Wertschriftenvermögen aufzuerlegen Darüber, ob die Legate in Russland
besteuert worden seien-, habe der Rekurrent nichts verlauten lassen
während er sich doch gewiss daran beruer hätte, wenn vor den russischen
Behörden der Hinfall der Legate mit Erfolg geltend gemacht worden wäre.

In der Verfügung der Finanzdirettion vom 5. Oktober 1908 sei die
Steuer von den aus 20 'W'-:, des gesamten Nachlasses (mit Ausnahme der
zürcherischen Liegenschaften samt Fahrhabe) angesetzten Legaten nur
nach Massgabe des mutmasslichen beweglichen Nachlassvermögens berechtigt
worden. Nach dem klaren Testamentswillen solle jedoch der Gesamtbetrag
der Legate aus dem beweglichen Vermögen (Werttiteln) aus-gerichtet werden
und der Nachlass im ganzen nur als Vemessungsgrundlage für die Höhe der
Legate gelten Folglich seien die Legate im vollen Betrage im Kanton
Zürich steuerpflichtig und müsse sich der Regierungsrat vorbehalten,
die Steuern hievon entsprechend zu erhöhen.

Ad VI und VII. Die sachliche Erwiderung hierauf ist nach der
Erledigung dieser Beschwerdepunkte in Erwägung 3 lit. e und f unten
ohne Belang Zu erwähnen isi nur, dass der Regierungsrat bezüglich der
Verzugszinsforderung (Biff. VII) in erster Linie einwendet, dieser Punkt
könne nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rekurses sein, weil das
Buudeîàgericht darauf im Urteil vom 15. Dezember 1910 wegen Verspätung
nicht eingetreten sei.

E. Zur Begründung ihrer Auslegung von Art. 4 Abs. 4 des
schweizerisch-russischen Staatsvertrages haben die Parteien folgende
Rechtsgutachteu eingelegt:

a) der Rekurrent:

1. Gutachten von Prof. Fritz Fleiner in Heidelberg, vom 2. Februar 1912,
mit Nachtrag (alè Antwort auf das gegnerische Rechtsgutachten Dr. Curtis)
vom 23. Juni 1912;

2. Gutachten von Prof. Dr. Otto Mayer in Leipzig, vom

9. Februar 1912; _ 3. Gutachten von Prof. W. Burckhardt in Bern,
vom 12. Februar 1912, mit Nachtrag (als Antwort auf das gegnerische
Rechtsgutachten Dr. (Curtis) vom 24. Juni 1912;

b) der Regierungsrat desKantons Zürich:

ll. Niederlassungsund Haudelsvertrag mit Russland. N" 88. 573

1. Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Eugen Curti in Zurich, vom 13. Mai 1912,
mit Nachtrag (als Antwort auf die Nachtragsgutachten der Professoren
Fleiner und Burckhardt) vom 24. August 1912,

2. Gutachten von Prof. J. Schollenberger in Zürich, vom 26. September
1912.

Auf den Inhalt dieser Gutachten ist, soweit erforderlich, ins-den
uachstehenden Erwägungen Bezug genommen

F. Wegen Verletzung des schweizerisch-russischen Staatsvertrages vom
LG./14. Dezember 1872, speziell seines Art. 4 Abs. 4, hat W E. Brandt
gleichzeitig mit seiner Rekurseingabe an dae Bundesgericht auch beim
Bundesrat staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

Durch Meinungsaustausch vom Februar-März 1912 haben sich Bundesrat und
Bundesgericht gemäss Art. 194
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
LG dahin verständigt, dass im Sinne der
nachstehende-n Erwägung 1 dem Buttdeogericht die Kompetenz zur Beurteilung
dieses Beschwerdegrundes zukomme; -

in Erwägung:

1. Der Jlieturrent macht zwei Beschwerdegründr geltend: einerseits
:liechtooerweigerung und Willkür im Sinne von Verletzung der Garantie
de: Art. 4 BB. und anderseits Verletzung des Art. @ (î'lbs. 4 nach
dein französischen und Abs. Z nach dem deutschen Text der ofiiziellen
schiveizerischeu Publitationi des Niederlassungsund Handelsoertraged
zwischen der Schweiz und Russland-. vom 26.14. Dezember 1872, der im
folgenden kurz als Staat-,vertrag bezeichnet wird. Soweit im Rekurse
daneben mehrfach auch noch die Ari. 'i, 3, 4 (Abs. 1 3 und ò") und Art. 6
des Staatsvertrages angerufen find, handelt es sich nicht um weitere
selbständige Beschwerdegründe, sondern lediglich um die Begründung des
(t"tbrigengs nicht bestritteneni Anspruched des tltekurreuten in seiner
Eigenschaft ater ui sischer Staatsgehöriger auf den Schutz degArt. 4 BV
gleich einem Schweizerbiirger.

Dass Btiudeggericbt ist zur Beurteilung der beiden Beschwerdegründe
zuständig, und zum-, wacspeziell die Staats-vertragsbestimmung betrifft
ioeit diese Bestimmung steuerrechtlichen Inhalt hat und somit keine der in
')lssri. 189 letzter Abs. OG ausnahmsweise der Kognition der politischen
Buiideebehörden vorbehaltenen

574 A. Smaisrcchilii-he Enisclieiissluugeu. lV,
Abschnitt. d'iaatsverîràge.

Materien beschlägt sondern nach der Regel des Art. 175 Abs. 1 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

OG in den Kogttitionsoereich des Bundesgerichts fällt.

2. In prozessualer Hinsicht ist ferner noch festzustellen: Durch sein
Urteil vom 15. Dezember 1910 (AS 361 L'èr. 91 ©. 491 ff.) hat das
Bundesgericht den damals vor ihm angesochtenen ersten Beschluss des
Jiiegiernngsrateä vom 2. September 1909, materiell {war nur in zwei
Punkten beanstandet, fort-nett aber in seinem ganzen Umfang-e aufgehoben
(Erin. H und Didpositiv: Urteil è. 70 f.; LIS, a. a. D., S. Still. Der
nunmehr angefochtene Beschluse der- Negiernngaratesd vom Si. Dezember
1911 erscheint daher formell til-jneuer Entscheid, der an die Stelle des
vom Bundesgeticht anfgehobenen getreten ist, materiell dagegen stellt
er sich, abgesehen von den dem bundesgerichtlichen Urteil tiiechnnng
tragenden Abänderungen, als einfache Bestätigung und Erneuerung des
früheren Entscheidessi dar. Hieran-ji folgt einerseits-, dass dieienigen
Beschwerden gegen den früheren U·tttsil)eid, auf welche im Urteil vom
1i). Dezember 1911) wegen Verspätung nicht eingetreten werden konnte
die Berufung auf Verletzung des Siaatsvertrages und die Beansiandung
der Verzugszinse , im vorliegenden Verfahren neuerdings geltend
gemacht werden können, da der Erlass eine-Z formell neuen Entscheioeii
notwendig die Eröffnung einer neuen dltekursfrist im Sinne von Art. 178
Biff. 25 DM bewirkt Anderseirsss aber gestattet es der materielle
Zusammenhang zwischen den beiden regterungsratlichen Beschlüssen,
und daher auch zwischen dem früheren und dem heutigen Verfahren und
Urteil des Buiidesgetsichtss. nicht, heute auf Punkte zurückzutomnten,
die im früheren Urteil bereits sachlich erledigt worden sind, sondern es
muss dem Entscheide des Buttdeszgerichts in dieser Hinsicht materielle
:ieechtskraftwirkung zuerkannt werden

3. Mit Bezug auf den Beschwerdegrund der Verletzung der
kliechiizgleicbheit lGarantie des Arc. i BIN isi über die einschlägigen
Beschwerdepuntte des Ziietureantrages toben, Fakt. B) im einzelnen
zu bemerken:

&) (Ad Ziffer I). Der Rekurrent scheint in diesem Punkte den
tsegierungsrätlichen Entscheid alegegen das Urteil des Bundesgerichts
vom 15. Dezember 1910 verstossend zu beanstanden: einerseits wegen des
formellen Mangels einer ausdrücklichen Feststellung

li. Niederlassung-H und Handelsvertrag mit Russland. N 88. 575

dass die Verfügung der Finanzdirektion vom 15. Oktober 1908 im näher
bezeichneten Umfange aufgehoben sei, und anderseits materiell, weii der
Regierungsrat nach dem Inhalte seines Entscheides die Steuetauflage der
Finanzdirektion als im vollen Betrage von 2,459,?95 Fr. fortbestehend und
gewissermassen definitiv dekretiert erachte und dass bundesgerichtliche
Urteil hinsichtlich der Einschätzung des uachsieuerpflichtigen Vermögens-,
falls der Rekrureni der Jnventurauflage nachtomtne, überhaupt nicht
respektieren zu wollen scheine.

Was die erstere, formelle Anesetzung betrifft, hat der dicturrent keinen
verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass der Regierungsrat ausdrücklich
sage, sein Rekurs sei teilweise begründet; er kann vielmehr nur verlangen,
dass der neue Entscheid des Regierung-states sachlich dem Urteile des
Bundegsgerichts vom iö. Dezember 1910 Rechnung trage. Einer förmlichen
Bezugnahme auf die Verfügung der Finanzdirektion vom 15. Oktober 1908
im Sinne ihrer fraglichen Abänderung bedurfte es umso weniger, als für
jene Verfügung neben dem augefechtenen Beschlusses des Regierungsrates
offenbar überhaupt kein Raum mehr ist, indem dieser Beschluss einen
neuen selbständigen Entscheid über die betreffenden Streitpunkte enthält,
welcher jenen der Finanzdireftion ersetzt.

Materiell aber erscheinen die Befürchtungen des Meini tentai, es möchte
der eiiegierungsrat das Urteil des Bundesgetichte vom 15. Dezember
1910 nicht respektieren, jedenfalls nach der heutigen Aktenlage als
unbegründet.

Die Androhung der Annahme eines auswärtigen nachstenerpflichtigen
beweglichen Vermögen-H von 44,160,000 Rr... für den Fall der
Nichtbefolgung oder ungenügenden Befolgung der Juventurauflage seitens
bee Titekurrenten hat der Regierungsrat in Disp, lI zwar trotz der
Feststellung des Buttdesgerichts, das; das im russischen Geschäft
investierte betvegliche Vermögen der Nachsteuer nicht unterliege,
;1tttächst unverändert beibehalten Er hat jedoch am Schlusse des
Dispositivsz ausdrücklich bemerkt, dass bei Berechnung der Nachfteuer
dann in Rücksicht auf die im russischen Geschäfte investierten Aktiven ein
Abzug an der genannten Summe zu machen sei, entsprechend der Erwägung Î,
worin diese :iiiicksidnnnbineauf das bundesgerichtliche Urteil ebenfalls
in aller

576 A. Staalsrechuiche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

Form anerkannt ist, und zwar unter Hervorhebung der beiden Alternativen
für die Bestimmung der Höhe des Abzuges: Ausweis des Rekurrenten über die
beweglichen Geschäftsaktiven beziehungsweise den darauf entfallenden Teil
des Vermögens, oder, beim Mangel dieses Ausweises, Schätzung nach freiem
Ermessen unter Würdigung der übrigen Umstände Für den Fall, dass Disp. II
praktisch werden sollte, ist somit die vom Bundesgericht festgestellte
Beschränkung der Nachsteuerpflicht im angefochtenen Entscheide in
genügender Weise vorgesehen Dagegen äussert sich dieser Entscheid
allerdings über die Behandlung der fraglichen Vertnögensbeitandteile im
Falle der Erfüllung der Jnventarisalionspflicht durch den Rekurrenten
direkt nicht, und aus der bereits erwähnten Stelle in Erwägung 7, sowie
namentlich aus der Bemerkung in der Reimsantwort: der Regierungsrat
habe das Verbot des Bundesgerichts, das im rnssischen Geschäfte
investierte bewegliche Vermögen zur Nachfteuerpflicht heranzuziehen,
nur so verstehen können, dass es das Mass der Androhung für den Fall der
Nichterfüllung der Inventurpflicht präjudiziere, nicht aber auch die
Untersuchung der Nachsteuerpflicht nach erfolgter Inventarisierung in
Bezug auf den durch die Judentarisierung selbst festgestellten Bestand
des Geschäftsoermögeus abschneide , könnte allerdings geschlossen
werden, dass der Regierungsrat der Meinung fei, der bundesgerichtliche
Entscheid über die Lliachsteuerpflicht beziehe sich nur auf die vorläufig
hypokhetische Steuerbelastung für den Fall der Nichterfüllung der
Jnveutarisationspflicht, nicht aber auf die definitive Steuerbelastung auf
Grund des eingereichten Inventars, so dass die kantoualen Steuerbehörden
in diesem letzteren Falle für die Einschätzung des nachstenerpflichtigen
Vermögens wiederum völlig freie Hand hätten. Allein diese Meinung hat der
Regierungsrat laut der Zusammenfassung seines Standpunktes in der Duplik
(oben, Fakt. [) ad Iletzter Absatz) jedenfalls nachträglich, und {war
mit Recht, aufgegeben. Es tann in der Tat kein Zweifel darüber bestehen,
dass das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 1910 die Frage
der Istachsteuerpflicht des beweglichen russischen Geschäftsvermögens
grundsätzlich und endgültig erledigt hat, dass also die Verneinung dieser
Frage für die Steuerauflage schlechthin, sowohl bei Verwirklichung der
Androhung in Disp. II des regierungsrätlicheu Ent-

ss .lL ...Niederlasmngsund Handelsvertrag mit...RussEand. N°88. 577

scheides, als auch bei Festsetzung der Steuer auf Grund der vom
Rekurrenten eingereichten Vermögensinventare, massgebend sein muss-

Auch bezüglich des Steuerbetrages von 2,459,795 Fr., den die
Finanzdirektion unter Zugrundelegung eines verheimlichten Vermögens von
if) Millionen ausgerechnet hatte, lassen wirklich einige Stellen des
angefochtenen Entscheides der Vermutung Raum, dass der Regierungsrat
jenen Steuerbetrag gewissermassen als definitives Minimum betrachten
wolle so die Wendung in Disp. Il, es seien bei Verwirkung der Androhung
die Steuern nach Massgabe der entsprechend höhern Summe zu berechnen,
und die Bemerkung in Erwägung 8, die Ausrechnung der auf löjrund der
Androhung sich ergebenden Steuerbeträge über die Summe oon 2,459,795 {sie
...... hinaus bleibe auf den Zeitpunkt vorbehalten, in dem festgestellt
werden könne, ob der Reknrrent der Jnventarisationspflicht nachgekommen
sei. Allein auch in diesem Punkte hat der Regierungsrat seine Absicht
in der bereits erwähnten Zusammenfassung seines Standpunktes in
der Duplik unztoeideutig dahin präzisiert, dass er den Steuerausatz
der Finanidirektion als bloss bedingt und durch die dem Rekurrenten
Figrbehaltene Abklärnng der Bermögensverhältnisse veränderbar ane e.

Die Frage aber, ob der Rekurrenr der Auflage des angefochtenen Disp. l
nachgekommen sei, ist nicht im heutigen Verfahren zu erörtern, da sich
ja der Regierungsrat den Entscheid hierüber in Disp. lll ausdrücklich
auf den geeigneten Zeitpunkt vorbehalten hat; es ist daher auf die
einschlägigen Ausführungen der Rekursantwort hier nicht weiter einzutreten
Dem Rekurrenten steht selbstmerständlich gegenüber der regierungsrätlichen
Beurteilung dieser Frage und der damit zusammenhängenden Festsetzung des
Steuerbetrages seinerzeit wiederum der staatsrechtliche Rekurs offen,
wobei er sich dann, wie der Regierungsrat selbst in der Duplik betont,
gegebenen Falls speziell auch noch beschweren könnte, sofern seines
Erachtens dem bundesgerichtlichen Verbot der Besteuerung des beweglichen
russischen Geschäftsvermögens nicht richtig nachgelebt worden sein sollte.
'

b) (Ad Ziffer III). Wie der Regierungsrat zutreffend einwendet, hat das
Bundesgericht bereits im Urteil vom 15. Dezember 1910

578 A. Staatsrechlliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Slaaisverirà'ge

(Crw. 6 S. 50 f.; AS, a. a. D., S. 547/48) ausgeführt, dass die
Jnventarifationspflicht unabhängig von der Pflicht der Versteuerung
der inventierten Objekte bestehen könne und dass im vorliegenden Falle
speziell auch die Jnventarisation der russischen Immobilien ohne Willkür
verlangt werden dürfe, da der Umfang des Vermögens, dem Mobiliarcharakter
zukomme, streitig sei. Diese Erwägung trifft auch heute noch zu. Der
Rekurrent kann sich demnach über die ihm gemachte vorbehaltlose Ausiage
der Einreichung vollständiger Nachlassinventare wegen Verletzung des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV an sich nicht beschweren. Und auch seine weitere Behauptung,
dass er mit dieser Verpflichtung ausnahmsweise behandelt werde,
fällt angesichts der bestimmten Erklärung des Regierungsrates, dass
die Steuerbehörden in Erbschaftssteuerfällen die Angabe auswärtiger
Liegenschaften und Geschäftsverhältnisse mit allen Details stets
verlangten, als unzufreffend dahin.

0) (Ad Ziffer IV). Die Zulässigkeit der Androhung, dass eventuell ein
auswärtiges bewegliches Nachlassvermögen von 44,16 Millionen Franken
angenommen würde, vom Standpunkte des Art. 4 BB aus ist bereits durch das
Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1910 (Erw. 7 S. 52 ff. ; AS,
a. a. Q, S. 548 ff.") bejaht und damit endgültig erledigt worden. Die
anschliesienden Rügen des Rekurrenten aber (betreffend mangelnde
Unterscheidung zwischen doloser und bloss sahrlässiger Eliichtbeachtung
der Auflage und betreffend Vermengung der Androhung hinsichtlich der
beiden Nachlassinventare, sowie für die Fälle der Nichteinreichung
eines vollständigen Inventars überhaupt und der Tliichteinreichung
eines spezifizierten Berzeichnisses der Aktiven und Passiven der
Firma E. &}. Brandt & Cie. oder eines vollständigen Inventars über die
russischen Nachlassaktivens erscheinen als verfrüht. Der Refin-= rent
hat auf die Auflage des angefochtenen Disp. I hin dem Steuervorstande
rechtzeitig Inventate nebst Belegen eingereicht und behauptet, damit der
Auflage nachgekommen zu sein. Ein förmlicher Entscheid des Regierungsrates
über diese Frage liegt jedoch, wie bereits betont, noch nicht vor, sondern
es hat sich der Regierungsrat deren Prüfung in Disp. III ausdrücklich
auf den geeigneten Zeitpunkt vorbehalten. Was damit gemeint ist, lassen
die Akten mit Sicherheit nicht erkennen; immerhin scheint sich aus

11. Nieieriàuungsund Entschluqu mît'IùÎiIlnd. N° 88. 579

Erw. 6 des angefochtenen Entscheides zu ergeben, dass die Absicht des
Regierungsrates wohl richtiger Weise dahin geht, die Angelegenheit
nun zunächst durch die Schätzungskommission behandeln zu lassen. Auf
alle Fälle aber wird sich der Regierungsrat eventuell in einem
künftigen Entscheide darüber auszusprechen haben, was er unter der
Nichtbefolgung oder ungenügende Befolgung der Auflage des heutigen
Disp. I des nähern versteht: ob lediglich den dolosen Ungehorsam oder
auch blosse sog. Versäumnis. Auch wird aus diesem künftigen Entscheide
erst ersichtlich sein, welche Konsequenzen im Sinne des vorliegenden
Disp. II die vom Rekurrenten gerügte Vermengung der Androhung bezüglich
der beiden Nachlassinventare, wie auch bezüglich der verschiedenen
Vermögensbestandteile, haben wird. Der Rekurrent ist daher mit den in
Rede stehenden Rügen auf die Anfechtung dieses zukünftigen Entscheides
zu verweisen, und es bleiben ihm in diesem Sinne alle Rechte gewahrt.

(1) (Ad Ziffer V). Bei Würdigung dieses Beschwerdepunktes ist von
folgenden Tatsachen auszugehen: Der Erblasser E. H. Brandt hatte
am 8. April 1908 in Zürich als Nachtrag zu einem bei der Firma
E. H. Brandt & Eie. in St. Petersburg deponierten Testament, laut
welchem er seine Ehefrau Ida Brandt zur Universalerbin seines ganzen
Vermögens eingesetzt hatte, ein weiteres Testament errichtet und darin
feine Ehefrau ersucht, sie möge sofort nach seinem Tode durch eigenes
Testament seinen Adoptivsohn W E. Brandt den Rekurrenten zum Erben des
gesamten ihr vererbten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, soweit es
bei ihrem Tode noch vorhanden sei, einsetzen, mit der Verpflichtung, von
diesem Vermögen (mit Ausnahme der im Kanten Zürich gelegenen Immobilien
nebst Inventar, die ihm vollständig zufallen sollten) im ganzen zwanzig
Prozent an einzeln bezeichnete Verwandte teils auszubezahlen, teils zur
Nutzniessung durch die Bedachten in Wertpapieren oder Aktien anzulegen
(wobei diese einzelnen Zuwendungen in Prozenten des Vermögens angegeben
sind, deren Gesamtsumme die 20 0/0 ausmacht) und ausserdem einige
ziffermässig bestimmte Vermächtnisse an die zürcherische Dienerschaft,
im Gesamtbetrage von 52,000 Fr auszurichtenFrau Ida Brandt hatte diesem
testamentarischen Wunsche ihres

W A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

Ehemannes noch zu dessen Lebzeiten Rechnung getragen, indem sie durch
eigenes Testament vom 24. Juni 1908 als Universalerbin ihres Gatten
und für sich bestimmt hatte, ihr gesamtes eigenes und von ihrem Gatten
ererbtes Vermögen solle dem Rekurrenten als Universalerben, jedoch mit
Vorbehalt der von ihrem Ehemanne ausgesetzten Legate, zufallen. Nachdem
hierauf der Ehemaun am 4. Juli 1908 verstorben war, trafen die Witwe
und der fliehnrent am 11. Juli 1908 in Zürich eine Vereinbarung,
laut welcher einerseits Witwe Brandt die testamentarische Erbschaft
ihres Gatten ausschlug, während anderseits der :tief'urrent aus Grund
dieses Erbschastsverzichts als Adoptivsohn und einziger Jutestaterbe
des Verstorbenen den Antritt der Erbschaft erklärte und gleichzeitig der
Witwe Brandt das lebenslängliche Iliutzniessuugsrecht am Nachlasse seines
Adoptivvaters einräumte. Am 28. Juli 191.0 starb dann auch die Witwe
Brandt, ohne ihr eigenes, notariell hinterlegtes Testament inzwischen
zuriickgezogen oder abgeändert zu haben.

Streitig ist mm, ob durch die erwähnte Vereiubarung mit dem Testameute
des Ehemannes Brandt auch der daraus beruhende Jnhalt des Testamentes
der Ehefrau Brandt obsolet geworden und demnach die Legatverfügung
der beiden Testamente dahingefalleu sei. Entgegen der dahingehenden
Auffassung des Reknrrenteu haben Finanzdirektion und Regierungsrat die
Legate als zu Recht bestehend erachtet und der Steuerpflicht auf Grund des
zürcherischen Erbschaftssteuergesetzes vom '20. Februar 1870 unterworfen
erklärt. Speziell der angefochtene Entscheid des Regierungsrates hält,
laut Erwägung 8, an der Legatsbesteuerung grundsätzlich fest und bejaht
die Jnventarisationspflicht auch im Hinblick auf sie. indem die Androhung
in Disposition ausdrücklich auch auf die Besteuerng der Legatare Bezug
nimmt. Dieser Steueranspruch unterliegt jedoch gemäss § 9 Abs. 2 des
Erbschastsstenergesetzes dem endgültigen Entscheide der Gerichte, und es
kann deshalb seine Erhebung seitens der Steuerbehörden bloss vorsorglichen
Charakter haben. Hieraus folgt, dass auch das Bundesgericht heute nicht
darüber zu befinden hat, ob die endgültige Bejahuug der Steuerpflicht
für die fraglichen Legate mit der Garantie des Art. 4 VV vereinbar"sei,
da es in dieser Hinsicht dem ( wie es scheint, bereits angerufenen)
Entscheide des kantonalen Richters nicht vorgreier darf. Seine Prüfung hat

ll. Niederlassungsund Handelsvertrag mil Russland. N° 88. ' 581

sich vielmehr aus die Frage zu beschränken, ob eine Willkür und
Verletzung der Rechtsgleichheit schon darin zu erblicken sei, dass
der Regierungsrat den streitigen Steueranspruch nicht von vornherein
sallen gelassen hat. Diese Frage ist nämlich deswegen bereits heute zu
beurteilen, weil schon die vorläufige Annahme der Steuerpslicht eben
die Jnventarisationspflicht nach sich zieht und diese Folge nachträglich
durch einen dein Rekurrenten günstigen gerichtlichen Entscheid nicht mehr
beseitigt werden könnte, weshalb der Rekurrent berechtigt sein muss,
sich schon gegen die vorläufigeAnnahme des Regierungsrates zur Wehr zu
setzen. In dieser vorläufigen Bejahung der Steuerpflicht könnte jedoch
eine gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
. BV verstossende Willkür nur gefunden werden, wenn es
nach der gegenwärtigen Aktenlage als ganz absolut und augenscheinlich
liquid erscheinen würde, dass die Legate nicht zu Recht bestehen und
daher keine Legatsteuer in Frage kommen kann; bei hierüber möglichen
Zweifeln dagegen ist das vorsorgliche Vorgehen der Steuerbehörden aus
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht zu beanstanden. So klar ist aber die rechtliche Situation
jener Legate keineswegs Fragt man sich nämlich, welches Zweck und Motiv
der Erbschasts-Vereinbarung vom 11. Juli 1908 gewesen sein mögen, so
gibt hiesür der Umstand allein, dass das Testament seines Adoptivvaters
freilich das Pflichtteilsrecht des Iliekurrenten verletzte und diesen
somit formell zur Anfechtung berechtigt hätte, keine genügende Erklärung
dafür, hätte doch der Iliekurrent materiell kaum Anlass gehabt, das
Testament anzufechten, da er ja sicher sein konnte, nach dem wohl
in naher Aussicht stehenden Tode der Testamentserbin gemäss deren
eigener Testamentsversügung das Vermögen des Adoptivvaters gleichwohl
zu erhaltenEr hat sich denn auch durch die Vereinbarung, zufolge der
Einränmuug des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten der
Witwe Brandt, nicht etwa den früheren Besitz und Genuss dieses Vermögens
verschafft. Auch besteht schlechterdings kein Anhaltspunkt dafür, dass
mit der Vereinbarung die vom Erblas er Brandt ausgesetzten Legate hätten
unwirksam gemacht werden wollen; vielmehr spricht, abgesehen vom Verhalten
der Witwe Brandt, die ihr eigenes Testament unverändert gelassen hat,
namentlich die Tatsache, dass der Rekurrent zugestandenermassen den in
den Testamenten bedachten Personen tatsächlich Zuwendungen in nicht beA8
38 1 1912 38

582 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. lV. Abschnitt. Staatsverträge.

kannt gegebener Höhe gemacht hat (die er allerdings nur als freiwillige
Leistungen, Geschenke, gelten lassen will), für das Gegenteil. Dazu
kommt, dass anderseits die Vereinbarung in an sich durchaus plausibler
Weise aus steuerrechtlichen Rücksichten zu erklären ist; denn wenn der
Übergang des Vermögens des Ehemannes Brandt auf den Rekurrenten gemäss
der testamentarischen Anordnung jenes über die Person der Ehefrau
Brandt erfolgte, so hatte der Rekurrent, weil er zu Frau Brandt nicht
im Adeptivverhältnis stand, bei deren Beerbung gemäss § 4 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes 15 % Erbschaftssteuer zu bezahlen,
während er bei direkter Beerbung seines Adoptivvaters gemäss § 4 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 mit einem Steuerbetrag von nur 3 0/0 belastet werden
konnte. Es kann daher die Vermutung jedenfalls nicht ohne weiteres von
der Hand gewiesen werden, dass die Vereinbarung überhaupt, nur diese
Steuererleichterung zu sichern und gar keine materielle Änderung der
testamentarischen Verfügungen des Ehemannes Brandt herbeizuführen
bezweckte, besonders da tatsächlich feststeht, dass der Erbverzicht
der Ehefrau Brandt den ruf s is chen Behörden gegenüber aus allerdings
streitigen Gründen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden ist oder
geltend gemacht werden konnte. Unter diesen Umständen kann von Willkür
keine Rede sein, wenn die Steuerbehörden, speziell der Regierungsrat
sich auf den zur Herbeiführung der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung
der Frage notwendigen Standpunkt gestellt haben, die Legate als zu Recht
bestehend und deshalb erbsteuerpflichtig zu behandeln.

Ebensowenig verstossen die vom Regierungsrate aus diesem grundsätzlichen
Standpunkte gezogenen Konsequenzen gegen die Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

Seine Annahme, dass der Rekurrent als Erbe für die Bezahlung der
Legatsteuer solidarisch mit den Legataren hafte, beruht nicht auf einer
willkürlichen Auslegung von § 6 des Erbschaftssteuergesetzes. Denn wenn
hier, im Anschlusse an die Vorschriften über den Umfang der Steuerpflicht
von Erbschaften und Vermächtnissen, bestimmt ist, dass für die Entrichtung
der Erbschaftssteuer die Erben solidarisch haftbar seien, so lässt sich
das sehr wohl in dem weiteren Sinne auffassen, dass der Erbe auch für
den Vermächtnis-

H. Niederiassungsund Handelsvertrag mit Russland. N0 88. 583

nehmer einstehen muss. Es liegt ja von vorneherein nahe, dass der Staat
sich für die auf der Erbmasse lastenden Abgaben an die Erben hält,
und wenn nun der Gesetzgeber die Solidarhaftung mehrerer Erben unter
sich für die Erbschaftssteuer angeordnet hat, so ist nicht einzusehen,
warum die gleiche Haftbarkeit nicht auch dem Erben im Verhältnis zum
Vermächtnisnehmer für die diesem letzteren auffallende Steuer obliegen
sollte. Zu dieser Erwägung kommt noch, dass der nachfolgende § 8 des
Gesetzes auch Schentungen, welche zu Lebzeiten eines Erblassers an
erbberechtigte Verwandte gemacht worden find, der Erbschaftssteuer
unterstellt, mit dem ausdrücklichen Zusatze: Für Entrichtung dieses
Teiles der Steuer ist nur der Beschenkte oder dessen Rechtsnachfolger
haftbar. Hieraus lässt sich per argumentum e contrario mit gutem Grunde
schliessen, dass im übrigen stets, also mit Einschluss der Legatsteuer,
auch der Erbe haftbar sein soll. Übrigens wird auch über diese Frage
der Auslegung des Erbschaftsstenergesetzes in letzter Linie der gemäss §
9 Abs. 2 des Gesetzes angerufene kantonale Richter zu entscheiden haben.

Willkürlich ist ferner auch nicht die Annahme der Inventaris arionspflicht
des Rekurrenten in Ansehung der streitigen Legats- steuern. Laut
§ 9 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes gründet sich nämlich die
Berechnung der Erbschaftssteuer auf die amtliche JuvenIarisierung im
Sinne der §§ 26-30 des allgemeinen Staatssteuergesetzes, und diese
Bestimmung gilt naturgemäss auch für die Legatsteuer, soweit deren
Berechnung die Feststellung des gesamten Nachlasses zur Voraussetzung
hat, d. h. stets dann, wenn die Legate nicht in bestimmten Summen,
sondern in Bruchteilen des Nachlasses ausgesetzt sind, wie das hier
in der Hauptsache der Fall ist. Der zur Jnventarisierung im Sinne von
§ 28 Abs. 1 des Staatssteuergesetzes Pflichtige aber kann auch mit
Bezug aus Legatsteuern nur der Erbe als Inhaber des Nachlasses sein,
also hier der Rekurrent, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihm die
Jnventarisierungspflicht direkt schon als Erben, d. h. kraft eigener
Erbschaftssteuerpflicht, obliegt oder nicht.

e) (Ad Ziffer Vl). Die Erwägung 8 des angefochtenen regierungsrätlichen
Beschlusses hält die im früheren Beschlusse dieser Behörde ermittelten
Strafund Erbschaftsnachsteuerforderung (lit. c)

584 A. Stantsrechfliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staats'verträgc

nur mit dem Vorbehalte aufrecht: soweit sie nickt dur ' = machte·
Androhung (Disp. II) oder allfällig duäch diiceh all; seen eingereichten
Inventuren basierende Neubewertung der Nachlassaktiven im Quantitativ
eine Änderung erfahren- Eine diesem Vorbehalte entsprechende neue
Steuerfestsetzung aber enthält das Dispositiv des Beschlusses noch nicht;
folglich liegt in dieser Hinsicht zur Zeit die blosse Absichtsäusserung
des Regierungsrates vorm einem künftigen Entscheide solche Steuern, sei
es in Verwirklichung der Androhung des vorliegenden Dispositivs II sei es
auf Grund der eingereichten Inventate, festzusetzen. Diese,Kundgebung
entbehrt nach Form und Inhalt der Rekursfähigkeit Die Anfechtung
wird sich vielmehr erst gegen die in Aussicht gestellte ziffernmässig
bestimmte Steuerfestsetzung zu richten haben. ss3udem wird gegenuber dem
Entscheide des Regierungsrates dann zunächst noch das in § 39 Abs. 2
des Staatssteuergesetzes und § 9 Abs 2 desErbschaftssteuergesetzes
vorbehaltene gerichtliche Verfahren durchzufuhren sein, da die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheit nach
feststehender Praxis die Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges
voraussetzt.

f) (Ad Ziffer VII). Die Einwendung des Regierungsrates, dass auf diesen
Punkt im vorliegenden Verfahren wegen der verspäteten Beschwerdefuhrung
im früheren Rekurse nicht mehr eingetreten werden konne, geht gemäss
Erwägung 2 oben fehl. Dagegen gilt sur den Anspruch auf Verzugszinsen,
wie er in Erwägung 8 Iit a aufrecht erhalten ist, das vorstehend über
die Strafund Erbschaftssteuer-forderng der lit. c daselbst Gesagte. Auch
in dieser Hinsicht :::-Went; dktr staatsrechtliche Rekurs als verfrüht,
solange nicht

n en gu iger Lnt eid über · " · " ' ss ' ' ' Verzngszinsen Maggi? die
ziffernmässige Festsetzung dei _ 4. Die Beschwerde wegen Verletzun von
ichweizerisch-russischen Staatsvertragegs richtekltsitch4gekzgiki
dm, Annahme des Regierungsrates, dass auch das in Nussland
befindlichechewegliche Nachlassvermögen der zürchischen Erbschaftsund
Legatsteuer unterliege und dass die Juventarisationspslicht sich auch
auf das in Russland befindliche Vermögen überhaupt erstrecke. Diese
Annahme des augefochtenen Beschlusses kommt zum Ausdruck einerseits in
der vorbehaltlosen Auflage der Juventarisation

H. Niederlassungsund Handelsverlrag mit Russland. N° 88. 585

in Disp. I, und anderseits in der Androhung in Disp. II , iusofern, als
der dortigen Schätzung des für die Erbschaftssteuer bei Nichterfüllung
der Jnventarisationsauflage in Betracht zu ziehenden auswärtigen
Vermögens auf 44,160,000 Fr. die Auffassung zu Grunde liegt, dass
auch das in Russland befindliche bewegliche Nachlassvermögen in Zürich
steuerpflichtig sei. Der Regierungsrat hat also die streitige Steuerund
Jnventarisationsfrage wenigstens grundsätzlich entschieden. Sein
Beschluss ist daher geeignet, einem ebenfalls grundsätzlichen Entscheide
jener Fragen durch das Bundesgericht als Grundlage zu dienen, und zwar
sprechen praktische Erwägungen dafür, diesen Entscheid, der allerdings
auch bis nach der ziffernmässigen Feststellung des Steueranspruchs
verschoben werden könnte, sofort zu treffen, um die Streitsache für
das weitere Verfahren vor den kantonalen Behörden abzuklären. Dies
erscheint als prozessualisch zulässig, obschon gemäss § 9 Abs. 2
des Erbschaft-Zfteuergesetzes die Möglichkeit einer Weiterziehung des
regierungs- rätlichen Steuerentscheides an den kantonalen Richter besteht,
da die Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrages, im Gegensatz zu
derjenigen ans Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, die Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges
nicht voraussetzt und deshalb schon im heutigen Stadium der Angelegenheit
behandelt werden kann.

a.) Für die Auslegung von Staats-vertragen gelten nach heutiger
Rechtsanschauung (vergl. Ullmann, Völkerrecht, in Band III des
Offentlichen Rechts der Gegenwart , § 84 Ziff. I und II S. 280 ff.,
und die dortigen Verweisungen) im wesentlichen dieselben Grundsätze,
wie für die Auslegung privatrechtlicher Vereinbarungen: Sie hat, vom
Wortlaute des Vertragstertes ausgehend, in erster Linie festzustellen, was
dieser Text nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch besagt, und im weitern
zur Ermittelung des Vertragswillens der Kontrahenten auch diejenigen
Momente heranzuziehen, welche sich aus Entstehungsgeschichte und Zweck
der auszulegenden Bestimmung zum Verständnis ihrer Bedeutung ableiten
lassen, wobei stets die Natur der Staatsverträge als bonæ fidei negotia
im Auge zu behalten ist.

Der Niederlassungsund Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Russland
vom LG./14. Dezember 1872 wurde zwischen Bundesrat Welti als damaligem
Bundespräsidenten und Vorsteher des

586 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Ahschnitc. Staatsvertréîgc.

eidgenössischen Politischett Departements namens der Schweiz,
und dem russischen Gesandten in Bern, Fürsten Gortschakow, im Namen
Russlands, vereinbart und unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenDie
Vertragsunterhandlungen wurden ausschliesslich in französischer Sprache
geführt, und auch die definitiven Vertragsurkmtden, deren Austausch,
nach beiderseitiger Ratifikation des Vertrages durch die zuständigen
Instanzen, im August 1873 in der üblichen Form stattfand, sind nur
französisch abgefasst. Es kann somit keinem Zweifel unterliegen,
dass die französische Fassung als Originaltext anzusehen ist, der
allein im Verhältnis der Kontrahenten zueinander authentische Bedeutung
beanspruchen kann und daher für die Vertragsausleguug an sich massgebend
sein muy}. Die Parteien selbst sind denn auch hierüber einig, während
allerdings in den beiden vom Regierungsrate vorgelegten Rechtsgutachteu
Curtis und Schollenbergers die Gleichtoertigkeit der Tei-te aller drei
schweizerischen Landessprachen behauptet wire.

b) In Art. 4 des Staatsvertrages findet fici}, neben der Regelung des
gegenseitigen Niederlassungs-, Geschiiftsvertehrsund :)lbzugsrechts,
die allgemeine steuerrechtliche Bestimmung, dass von den Angehörigen
des andern Vertragsstaates vom Werte des Eigentums keine andern oder
lästigeren Abgabeu jeder Art gefordert werden dürfen, als von den eigenen
Bürgern oder Untertanen und im Anschlusse hierau lautet der streitige
Abs. 4 des französischen Textes:

Aucun impöt de succession ne sera exigé en Suisse d'un sujet russe y
résidant, sans y ètre légalement domicilié, et dans l'Empire de Russie
d'un citoyen suisse y résidant dans les mémes conditions, sur des
valeurs acquises par droit d'héritage et se trouvant dans son pays nata].

Fragt es sich nun, ob hier unter dem sujet russe (dessen Verhältnis zur
Schweiz vorliegend streitig ist und daher in der nachfolgenden Erörterung
allein behandelt wird, während das Ergebnis selbstverständlich in gleicher
Weise auch für das entsprechende Verhältnis des Schweizerbürgers zu
Russland gilt) gemäss der Argumentation des Iliegierungsrates der Erblas
s er. oder aber, wie der Rekurrent einwendet, der Erbe zu verstehen sei,
so fällt zunächst in Betracht, dass die Erbschaftssteuer je nach

ll. LiecIm-l-ss-smzusisund Heinrichs-ertrag mit Musslamî. " 58. 587

ihrer positiven Ausgestaltung eine Bereichertingssteuer foder eine
Handänderuugssteuer darstellt (BGE. 27 I Nin-S (35er. "3 S. 42). Die
Auslage dieser Steuer ist an die Tatsache Der We: reicherung oder des
Übergangs von Vermögensobjekten zufolge Erbschaft geknüpft, und als
steuerpflichtiges Subjekt, gegen das der Steueransprnch sich richtet,
kann nur der durch den Erbgang bereicherte oder zu Vermögen gekommene
Erbe als solcher angesehen werden. Folglich lässt schon der Eingang
des Vertragstextest Aucun impöt de succession ne sera exigé en Sujsse
d'un sujet russe ..... darauf schliessen, dass mit diesem russischen
Untertanen eben der Erbe in seiner Eigenschaft als Steuersubjekt gemeint
ist. Sodann weist auf den (Erben, im Gegensatz zum Erblasser, unverkennbar
auch die weitere Stelle des Tertesjs hin, welche die örtliche Beziehung
zur Schweiz, in der sich der russische [intel-tan befinden musz, damit
keine Erbschaftssteuer von ihm verlangt werden kann, mit der Wendung
des Partizips der Gegen wai-t: y résidant sans y él-rc légalement domi
cilié bezeichnet. Denn da die Erbschaftssteuer begrifflich den Tod
des Erblassers vor-aussetzt und dessen Aufenthalt oder gesetzliches
Domizil somit im Momente des Eintritts der Steuerpflicht bereits der
Vergangenheit angehört, müsste jene Wendung, auf den Erblasser bezogen,
sprachlich richtig lauren: y ayant résidé sans y Mir (W légalement
domiciiié . Wenn das Gutachteu Schollenberger dazu bemerkt, diese letztere
Forniulierung sei lediglich ihrer Schwerfälligkeit wegen vermieden
worden, dass Partisz der Gegenwart vertrete aber den gleichen Sinn, so
ist hieraus zu eutgeguen, dass die französische Sprache ohne allen Zweifel
die Möglichkeit geboten hätte, vermittelst einer andern Satztonstrnttiou
die fragliche Beziehung in vergangener Form __ falls diese wirklich
dem Sinne der Vertragsbestimmung entsprechen würde in unztveideutiger
und nicht schwerfälliger Weise zum Ausdruck zu Bringen. Vollends jedes
Bedenken gegen diese Atti-is leguug in sprachlicher Hinsicht beseitigt
endlich der Schlusspassus des Vertragstertes: sur des valeurs acquises
par droit d'héri tage et se trouvant dans Son pays nata] . Indem die
Erdschaftssteuer danach votn russischen Untertan nicht erhoben werden
soll von den durch Erbschaft erworbenen Werten, soweit sie sich

588 A. Sinatsrecmliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staaasverträge.

in seinem Heimatlande befinden, erwähnt der Text, sofern als sujet
russe der Erbe angesehen wird, in ganz natürlicher Weise den Vorgang, an
den die Erhebung der Erbschaftssteuer begrifflich anknüpft, nämlich den
Erbschaftserwerb durch den (Si-ben. Würde unter dem russischen Untertan
dagegen der Erblafser verstanden, so bezögen sich die Worte acquises par
droit d'héritage sprachlich auf den einstigen Vermögenserwerb durch
diesen, und es wären danach nur diejenigen in Russland befindlichen
Bestandteile des Nachlassvermögens in der Schweiz erbschaftssteuerfrei,
die der Erblasser selbst seinerzeit dnrch Erbschaft erworben hatte eine
Abgrenzung der Steuerpflicht, für die irgend ein vernünftiger Grund nicht
ersichtlich ist, die vielmehr geradezu als unsinnig bezeichnet werden muss
und daher die ihr zugrundeliegende Annahme, der russische Untertan sei
der Erblasser, schlechterdings als ausgeschlossen erscheinen lässt. Dass
sich speziell die Worte valeurs acquises par droit d'héritage nur auf
den Erben beziehen können, anerkennt auch das Gutachten Schollenberger
ausdrücklich, im Gegensatz zum Standpunkte des Stiegiernngsrates, der die
gegenteilige Auffassung noch in der Rekursbeantwortung als auch mit dem
französischen Vertragsterte vereinbar verteidigt; Prof. Schollenberger
erklärt jedoch jenen Umstand mit Rücksicht auf den nach seiner Ansicht
für die Identifizierung des sujet russe mit dem Erblasser sprechenden
übrigen Text und die ihn zum gleichen Schlusse führenden anderweitigen
Momente für unerheblich.

Die Prüfung des französischen Originaltextes von Art. 4 Abs. 4 des
Staatsvertrages ergibt also zwingend, dass er vom russischen Untertan
im Sinne des russischen Erben handelt und demnach, richtig ins Deutsche
übertragen, besagt: Von einem Russen, welcher in der Schweiz nicht
gesetzlich niedergelassen ist, sondern nur residiert, darf daselbst
auf den durch Erbschaft erworbenen Werten, soweit sie sich in Russland
befinden, keine Erbschaftssteuer erhoben werden

c) Zn der offiziellen deutschen llbsersetznng des Vertragesdie.
schweizerischerseits für die Vorlage an die Mitglieder deutscher Zunge
der Bundesversammlung und für die Veröffentlichung neben dem Originaltert,
in der deutschen Ausgabe der Llintlichen Gesetzes-

Il. Niederlassungsund ilandelsvertrag mit Russland. N° Sh. 589

sammlung erstellt worden ist-, lautet jedoch der entsprechende Text,
der hier (wegen Zusammenziehung der Abs. i und 2 des Originals im
Abs. 1) als Abs. 8 des Art. 4 erscheint, wie folgt: In der Schweiz darf
vom Vermögen des russischen Untertanen, der dort wohnte, aber nicht
gesetzlich niedergelassen war, ..... soweit es durch Erbrecht erworben
ist und sich in seinem Heimatlande befindet, keine Erbschaftsgebühr
erhoben werden. Hier bezeichnet der russische Untertan allerdings-,
wie übrigens unbestritten ist, den Erblas s er. Auf diesen verweist
nämlich unzweideutig die Wendung: vom Vermögen eines russischen
Untertanen- in Verbindung mit der Vergangenheitsform des Nachsatzes:
der dort wohnte, aber nicht gesetzlich niedergelassen war. Ferner
ist dann auch die Übersetzung der Worte sur des valeurs ac quises
par droit d'héritage auf den Erblasser bezogen und diesem Satzteil
so tatsächlich die oben bereits als vernünftigerweise schlechthin
unannehmbar charakterisierte Bedeutung einer Beschränkung der Ausnahme
von der Erbschaftssteuerpflicht in der Schweiz nicht nur auf das in
Rnssland befindliche Nachlassvermögen als solches, sondern dazu noch auf
den vom Erblasser selbst durch Erbgang erworbenen Teil dieses Vermögens,
beigelegt worden. Diese direkte Entstellung des Originaltextes wie auch
die Ungenauigkeiten der Widergabe von résider mit wohnen und von impöt
de succession mit Erbschaftsgebühr, zeigen, dass die ganze Übersetzung
ohne Sorgfalt gemacht worden ist. Die Tatsache aber steht fest, dass der
deutsche Ubersetzungstert, abweichend vom französischen Original, bei
der Nationalität und der als Kriterium für die Erbschaftssteuerpflicht
näher umschriebenen örtlichen Beziehung zum Staate die Person nicht des
(Erben, sondern des Erblassers, im Auge hat und somit dahin geht, dass
wenn der russische Erblasser in der Schweiz residierte, ohne gesetzlich
niedergelassen zu sein, von dein in Russland befindlichen Nachlassvermögen
in der Schweiz keine Erbschaftssteuer erhoben werden dürfe. Dagegen gibt
die schweizerischerseits neben der deutschen erstellte italienische
Übersetzung: Nella Svizzera non sarà riscossa imposta alcuna di
successione da un sud dito russo ivi abitante senza esservi legalmente
domiciliato ..... su valori acquisiti per diritto d'eredità e trovandosi

590 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.nel
suo paese nativo. den französischen Originaltert in allen Teilen getreu
.. wieder. Das Gleiche gilt auch von der offiziellen rus s is chen
Ubersetzung Russlands, die gemäss der vorliegenden, amtlich beglaubigten
Rückübertragung ins Deutsche lautet: Es darf in der Schweiz von einem
zwar dort wohnenden russischen Untertanen, der aber daselbst nicht sein
gesetzliches Domizil hat, keine Erbschaftssteuer auf den durch Erbgaug
erworbenen und in seinem Heimatland befindlichen Vermögenswerten erhoben
werden . . .

d) Jst nach dem bisher Gesagten zwar die wörtliche Bedeutung der in
Art. i Abs. 4 des Staatsvertrages ansgetauschteu Willenserklärung
der Vertragsfraaten an sich klar, so kann angesichts der abweichenden
deutschen Übersetzung dieser Bestimmung immerhin die Frage aufgeworfen
werden, ob die Bestimmung in Wirklichkeit nicht, abweichend non ihrem
Wortlaut, im Sinne der

deutschen Übersetzung abgesehen allerdings von der direkt unsinnigen
Beschränkung auf das vom Erblass er durch Erbschaft erworbene Vermögen
verstanden werden wollte, ob also der

auch für die Auslegung von Staatsvertiägeu massgebende wirtliche Wille
der Vertragsparteieu nicht doch dahin gegangen fei, dass es sür die
Nationalität und die örtliche Beziehung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 auf
die Person des Erblassers ankommen Zn dieser Hinsicht fällt in Betracht: '

Den Ausgangspunkt für den Abschluss des Staatsvertrages vom
26.,14. Dezember 1872 bildete nach den im Bundesarchiv vorhandenen Akten
ein bestimmter schweizerisch-russischer Steuerkonfliktsfall, welcher
sich daraus ergeben hatte, dass der Kant-on Waadt beim Todesfall eines
russischeu Staatsaugehörigen, des Generals {(Ein/mer, der im Jahre
1869 an seinem Wohnorte Lausanne unter Hinterlassnug seiner Ehefrau
als Universalerbin verstorben war, auf Grund der waadtländischen
(-.35esetzgebnng (nach welcher der gesamte Nachlass einer im Ramon
domizilierten Personmit einziger Ausnahme der auswärtigen Liegenschaften,
erbschaftssteuerpflichtig war) die Erbschaftssteuer auch von den in
Russland befindlichen Mobilien des Nachlasses beanspruchte, während die
Erbin mit Bezug auf diese Mobilien die Deklarationsund Steuerpflicht
bestritt. Wegen dieses Steueranstandes intervenierte die

ll. Niederlassungsund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. EUR191

russische Gesandtschaft in Bern zu Gunsten der Witwe Löchner beim
Bundesrat, wobei sie mit Note vom 4.,"16. November 1869 bemerkte, dass
die Schweizer in Russland unter analogen Verhältnissen nicht besteuert
würden und dass es daher aus dem Gesichtspunkte der Reziprozität gerecht
wäre, Frau Löchner im Kanton Waadt im fraglichen Umfange ebenfalls
nicht zu besteuern. Zugleich erklärte sich der Gesandte namens seiner
Regierung bereitzum Zwecke vertraglicher Regelung der Verhältnisse
der beiderseitigen Staatsangehörigen in den beiden Ländern mit dein
Bundesrate in Unterhandlungen zu treten. In einer weiteren Note vom
S.,/20. Dezember 1869 sodann führte die Gesandtschaft gegenüber dem vom
Staatsrate des Kautons Waadt in seiner Vernehmlassung auf die frühere Note
unter Hinweis auf die kautonale Gesetzgebung grundsätzlich festgehaltenen
Titechtssiandpunkte wesentlich noch aus: Es gehe nicht an, die Erbschaft
eines russischen Untertanender sein letztes Domizil im Ramon Waadt
gehabt habe, selbst dann derjenigen eines Waadtländers gleichzustellen,
wenn die Erbschaft auch einem Russen anfalle und sich ausserhalb des
schweizerischen Territoriums, speziell im Heimatlande des Erblas sers,
befinde; die Besteuerung solchen auswärtigen Nachlassvermögens würde mit
keiner ausländischen Gesetzgebung, insbesondere nicht mit der russischen,
im Einklang stehen Mit dieser Note schlug die Gesandtschaft dem Bundesrate
ferner den Austausch folgender Erklärung vor: qu'il ne sera exigé aucun
impòt (le succession d'un Suisse domicilié en Russie sur des valeurs
acquises par droit d'héritage dans son pays nata], à condition que
la Confédération Helvétique accorde cette méme exemption d'impòt aux
sujets russes domiciliés en Suisse, c'est à-dire qu'il ne sera exigé
d'eux aucun impòt de succession sur les valeurs qu'ils acquerraient par
droit d'héritage dans l'Empire de Russie ..... Die russische Regierung
wünschte also nicht nur Gleichstellung der Titusseit und Schweizer in den
beiden Ländern (wie das waadtländiiche Erbschaftsstenerrecht sie vorsah),
sondern Reziprozität im Sinne der Besserstellung der Russen gegenüber den
Schweizeru, in der Schweiz, nach Massgabe der russischen Gesetzgebung DieR
Blugelegenheit Löchuer fand schliesslich ihre Erledigung in der Weise-

592 A. Staatsrechtiichc Entscheidungen. iv. Abschnitt. Staatsverträge.

dass der Staatsrat des Kantons Waadt mit Rücksicht auf die zu
gewärtigende vertragliche Regelung der ausgeworfenen Frage aus den
streitigen Steueranspruch im Sinne eines vorläufigen modus vivendi zu
verzichten erklärte.

Bei den in der Folge zwischen der russischen Gesandtschaft und dem
eidgenössischen Politischen Departement gepflogenen Unterhandlungen,
die mit dem Abschlusse des Niederlassungsund Handelsvertrages vom
LG./14. Dezember 1872 endigten, vertrat diiussland hinsichtlich der
Steuerfrage, welche die Hauptschwierigkeit bot (vergl. die Botschaft
des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Vertrag, vom 10. Juli
1873: B.-Bl. 1873 III S. 85 ff., speziell 85 87), den im Falle Löchner
speziell für die Erbschastssteuer eingenommenen Standpunkt nunmehr
allgemein, indem es, laut der bundesrätlichen Botschaft, ursprünglich
die Bedingung stellte, dass sowohl das unbewegliche, als das bewegliche
in Russland gelegene Vermögen von in der Schweiz niedergelassenen
russischen Staatsangehörigen hier nicht besteuert werden sollte- Der
Bundesrat ging jedoch hierauf nach Befragung der Kantonsregierungen,
deren überwiegende Mehrzahl sich entschieden gegen diese, den
kantonalen Gesetzgebungen widersprechende Begünstigung der russischen
Staatsangehörigen in der Schweiz gegenüber den eigenen Landeskindern
aussprach, nicht ein. Russland begnügte sich dann schliesslich mit der
Bestimmung des am. 4 Ubs. 4, die demnach von seiner Seite eine doppelte
Konzession enthält, nämlich zunächst die Beschränkung der fraglichen
Steuerbefreiung auf die Erbschaftssteuer und ferner die KlauseL wonach
abweichend vom russischen Begehren im Falle Löchner der in der Schweiz
gesetzlich domizilierte Russe auch von dieser Steuerfreiheit ausgenommen
ist Wie die Redaktion dieser Bestimmung im Laufe der Unterhandlungen
zustande kam, geht aus den schweizerischen Bertragsakten des näheren
nicht hervor; immerhin aber führt der Umstand, dass der definitive Text
des Art. 4 Abs. 4 der oben erwähnten, von Tiiussland beim Konflikt Löchner
angeboteneu Reziprozttätserklärung wörtlich nachgebildet ist, zwingend zu
der Annahme, dass der russische Unterhändler den Text vorgeschlagen und
der schweizerische ihn angenommen hat. Nach Abschluss der Unterhandlungen
erstattete der schweizerische

ll. Niederlassungsund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. 596

Unterhändler, Bundesrat Weltt, dem Gesamtbundesrate einen im Original
bei den Vertragsakten liegenden Bericht über den Vertragsentwurf,
worin sich die Stelle findet: "Nach Mitgabe des Art. 4 des Entwurfes
..... soll nämlich die Erbschaftssteuer nur von demjenigen Vermögen
bezahlt werden, welches in der Schweiz liegt, insofern der verstorbene
Russe nicht gesetzlich in der Schweiz domiziliert war. War derselbe
gesetzlich domiziliert, so tritt die Gesetzgebung des betreffenden
Kantons ein, und es ist die Möglichkeit gegeben, auch das ausser dem
Kanton hinterlassene Vermögen mit der Erbschaftssteuer zu belegen.
Hier taucht zum ersten Mal die hervorgehobene unrichtige deutsche
Wiedergabe des Art. 4 Abs. 4 auf.. Sie ist dann in die im wesentlichen
nur den Bericht Weltis enthaltende Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung (I. c., S. 87, verbis: ..... Art. 4 des Vertrages,
nach welchem Erbschaftsgebühren nur von dem in der Schweiz gelegenen
Vermögen bezogen werden, sofern nämlich der Verstorbene nicht auf
gesetzliche Weise bei uns niedergelassen war und wortgetreu übersetzt im
französischen Botschaftstert: ..... l'art. 4 de la convention, d'après
lequel les droits de succession ne seront prélevés que sur la fortune sise
en Suisse, pour autant que le défunt n'y était pas [également domicilié )
übergegangen und offenbar auf gleiche Weise auch in die der Botschaft
beigelegte adeutsche Ubersetzung des Vertrages selbst gelangt, in welcher
der Ubersetzer dann zudem noch den einschränkenden Vorbehalt: soweit es
durch Erbrecht erworben is , gedankenlos aufnahm, während ihn gerade
dieser Punkt aus den voraufgehenden Widerspruch zwischen Originaltert
und Übersetzung hätte aufmerksam machen sollen.

Die Entstehung dieser materiell bedeutsamen tertlichen Divergenz
lässt sich wohl nur so erklären, das; die Diskussion bei den
Vertragsunterhandlungen sich ausschliesslich darauf bezog, ob die
Bestimmung betreffend die Befreiung der russischen Vermögensbestandteile
von schweizerischen Steuern unter Berücksichtigung der örtlichen Beziehung
der Russen zur Schweiz auf die Steuern schlechthin ausgedehnt, oder aber
auf die Erbschastssteuerlbeschränkt werden sollte, während darüber, ob
aus die örtliche Beziehung des Erben oder des Erblassers abzustellen sei,
überhaupt nicht

594 A. Staatsrechilicbe Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

gesprochen wurde. Russland hatte jedoch in dieser Hinsicht, wie schon
der früher angeführte Inhalt seiner Note im Falle Löchner deutlich
zeigt und die Formulierung von Art. 4 Abs. 4 des Vertrages bestätigt,
im Hinblick auf seine eigene Steuergesetzgebung den russischen Erben im
Auge; der schweizerische Unterhändler dagegen ging unter dem Einflusse
der schweizerischen Rechtsanschauung, nach welcher für die Erhebung
der Erbschaftssteuer grundsätzlich das letzte Domizil des Erblassers
massgebend ist, wohl von der vorgefassten Meinung aus, der Text beziehe
sich auf den Erblasser.

e) Aus der angeführten Entstehungsgeschichte geht klar hervor, dass
jedenfalls Russland die Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 wirklich so gemeint
hat, wie der Originaltert lautet. Die Einwendung im Gutachten Dr. Curtis,
Russland habe aus der bundesrätlichen Botschaft über den Vertragsentwurf
und aus dessen Behandlung in den seidgenössischen Räten Tatsachen,
von denen ohne weiteres angenommen werden dürfe, dass sie zur Kenntnis
der russischen Gesandtschaft in Bern gelangt seien getvusst oder doch
wissen müssen, dass die Schweiz jene Bestimmung so verstehe, dass auf
den Wohnsitz des Erblassers abzustellen sei, und es habe sich daher durch
Unterlassung jeder Einsprache hiegegen mit dieser Auffassung des Vertrages
einverstanden erklärt, geht durchaus fehl. Denn eine völkerrechtliche
Pflicht Russlands das interne Verfahren der Vertragsgenehmigung in
der Schweiz zu verfolgen und bei Feststellung einer Verschiedenheit der
beiderseitigen Auslegung des Vertrages zu intervenieren, bestand überhaupt
nicht, und es ist um so unangebrachter, ohne weiteres anzunehmen, die
russische Gesandtschaft habe speziell die in Frage stehende Unstimmigkeit
der beiden Vertragstexte gekannt oder gar kennen müssen, als sich ihrer
ja die schweizerischen Staatsorgane selbst tatsächlich nicht bewusst
geworden find. ·

Dass Russland den in Art. 4 Abs. 4 verurkundeten Vertragsinhalt angestrebt
hat, lässt sich übrigens von seinem Standpunkte aus auch sachlich
sehr wohl erklären. Die Vertragsbeftimmung enthält keine Vorschrift
des materiellen Steuerrechts, sondern eine Steuerkollisionsnorm, d. h·
sie statuiert nicht einen positiven Steueranspruch, sondern setzt blon
negativ fest, unter welchen

Il. Niederlassungsund Handelsvcrtrag mit Russland. N° 88. 595

Umständen die Steuererhebnng einem der beiden Vertragsstaaten versagt ist
Und zwar geht ihre Vereinbarung darauf zurück, dass Russland gemäss dem
Territorialprinzip alle seinem Staatsgebiete angehörenden Vermögensobjekte
als solche mit der Erbschaftssteuer zu belegen beanspruchte, während
die einschlägige Gesetzgebung in den schweizerischen Kantonen schon
damals, wie noch heute, vom Domizilprinzip in dem Sinne beherrscht
war, dass sie das gesamte Nachlassvermögen, ohne Rücksicht auf die
örtliche Beziehung der einzelnen Vermögensbestandteile -mit Ausnahme
der auswärtigen Immobilien als am letzten Domizil des Erblassers
erbschastssteuerpflichtig erklärte. Bei der danach gegebenen Möglichkeit
einer doppelten Steuererhebnng von dem in Russland befindlichen
beweglichen Vermögen einer mit Wohnsitz in der Schweiz verstorbenen
Person ging das praktische Interesse Russlands in diesem Punkte dahin,
seine eigenen Staatsangehörigen von solcher Doppelbesteuerung zu
bewahren. Dieses Interesse aber gebot ihm augenscheinlich, beim Verlangen
des Ausschlusses der schweizerischen Steuerbefugnis im Bereiche seines
eigenen Stenerkompetenzanspruches auf die Nationalität des von der Steuer
betroffeneu Erben, und nicht des Crblassers, abzustellen, d. h. dafür
zusorgen, dass der erbende russische Staatsaugehörige als solcher
(welches immer die Eliationalität seinesErblasserss sei, und im Gegensatz
zum ausländischen Erben auch eines russischen Erblassers) im erwähnten
Umfange in der Schweiz nicht zur Erbschaftssteuer herangezogen werde.

Russland hatte lant den vom Nekurreuten vorgelegten und in ihrer
Richtigkeit nicht bestrittenen Gesetzesauszügen zur Zeit des
Vertragsabschlusses allerdings noch keine allgemeine Erbschastssteuer,
wohl aber einen Ansatz hier, indem es damals schon, auf Grund eines
Gesetzes vom Jahr 1857, wenigstens das gesetzlich oder testamentarisch
vererbte kaufmännische Kapital, ohne Rücksicht auf dessen Höhe und das
"Berwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser, mit einer Steuer
von 1 0/o belegte. Dabei war die Steuerpflicht nicht an die Existenz
irgend einer örtlichen Beziehung der Person des Erblassers oder des
Erben zu Russland geknüpft; sie setzte insbesondere nicht ein russisches
letztes Domizil des Erblassers voraus, sondern umfasste einfach das der

596 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [V. Abschnitt. Staatsvertrà'ge.

(Eaufm-îinnischen) Gilde im Todesjahr angegebene-C also offenbar das in
Russland investierte Kapital als solches. Die allgemeine Besteuerung der
Erbschafien hat Russland dann durch Gesetz vom Jahre 1882 (vergl. Schanz,
Finanzarchiv, V, S. 562 ff.) ein: geführt. Auch dieses Gesetz aber
erwähnt nirgends eine bestimmte örtliche Beziehung des Erblassers oder des
Erben zu Russland als Voraussetzung der Steuerpflicht, sondern erklärt
die in Nussland befindlichen, russischen Untertanen oder Ausländern
gehörenden Immobilien und Mobilien, die als Nachlass an russische
Untertanen oder Ausländer übergehen, schlechthin als steuerpflichtig,
beschlägt also das inländische Vermögen auch answärts wohnhaft gewesener
Erblasser und ohne Rücksicht darauf, ob sich die Erben im Jnoder Auslande
befinden. Übrigens wird jeder Zweifel über diese Meinung des Gesetzes-,
den dessen Tert allein nicht ausschliessen sollte, beseitigt durch die
von den zürcherischen Vehörden selbst geltend gemachte und unbestritten
gebliebene Tatsache, das; Frau Jda Brandt als testamentsgemässe Erbin
ihres in der Schweiz (Zürich) wohnhaft gewesenen und verstorbenen
(Hulken, und trotzdem anch sie daselbst Wohnsitz und Aufenhalt hatte,
für das mit Bezug auf den Erbschaftserwerb des Rekurrenten Gegenstand des
vorliegenden Prozesses bildende Vermögen in Russland zur Erbschaftsstener
herangezogen worden ist. Es darf daher unbedenklich angenommen werden,
dass der von Ruszland bei den Vertragssunterhandlungen in der Steuersrage
vertretene Standpunft im Steuersystem seines eigenen Rechts begründet war.

Für Russland kam bei seinem sachlichen Territorialprinzip zunächst
eine örtliche Beziehung einer Person (des Erblassers oder auch des
Erben) überhaupt nicht in Betracht. Erst die Konzessionen, die es dann
gegenüber dem in seinen territorialen Besteuerungsbereich teilweise
hinübergreifenden Domizilprinzip des schweizerischen Rechts zu machen sich
veranlasst sah, führten es dazu, die Erwähnung der in Art. 4 Abs. 4 des
Vertrages umschriebenen Beziehung des sujet russe zum schweizerischen
Territorium zu verlangen. Dabei aber musste es bei seinem Bestreben,
die eigenen Staatsangehörigen vor der Erbschaftsdoppelbesteuerung zu
schützen, notwendigerweise denlSteuerpflichtigen selbst, d. h. eben den
russischen Erben als solchen, im Auge haben.

l]. Niederiassungsund [{amlelsmrlmg mit Russland. N'! 88. 597

In Verbindung mit dieser entstehungsgeschichtlichen Erwägung ist
ferner auch der Umstand nicht ohne 'lielana, dass klinssland die
Vertragsbestimmung tatsächiich im Sinne ihres Originaltextes auffasst,
indem die russisrhe Gesandtschaft in Bern namens ihrer Regierung in der
vorliegenden Angelegenheit seit dein Monat Juli 1909 wiederholt beim
Bundesrate oorstellig geworden ist und gestützt auf jenen Vertragsteri
jeweileu mit aller Entschiedenheit dafür eingetreten ist, dass der
:iîci'nrrent für die m Titussland befindlichen Vermögensbesiandteile des
:ltachlasses der Ehelente Brandt in Zürich nicht erbschaftsstenerpslichtig
fei.

f) Was sodann die Schweiz betrifft, lassen zwar der Bericht ihres
Vertragsnnterhändlers an den Gefanitbundesrat und die Botschaft dieses
letzteren san die Bundesverfammlung daraus schliessen, dass Unterbändler
und tsiesamtbuudesrat unter dem sujet russe s in Art. -tAbs. 4,
abweichend vom wirklichen Sinne des Originaltertes, den Erblasser
verstanden haben. Der massgebende Vertragswille beurteilt sich jedoch
nicht nach der Aufiassung dieser beiden St..1aisorgatie, sondern vielmehr
danach, wie die Bunde-soersammlung, die zum Abschluss der Staatsverträge
mit dem Auslande, gemäsi ')lrt. sit gilt. { VW, kompetente schweizerische
Behörde, auläfztich ihrer Genehmigung des Vertrages die fragliche
Bestimmung aufgefasst hat. Diesinliegen aber sichere Anhaltspunkte
nicht void Immerhin kann aus der allein fest-.stehenden Tatsache, das;
der Ltiiderfpruch zwischen dem Originaltext des ')lrt. 4 Abs. 4 und der
zugehörigen Ausführung der blindesrätlicheu Botschaft, sowie dein Certe
der deutschen Übersetzung, in keinem der beiden slcäie releviert worden
ist, jedenfalls nicht ohne weiteres gefolgeri werden die Bundesversammlnng
habe sich stillschweigend der vom Bundesrate vertretenen Auffassung
angeschlossen; vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt die Annahme amis;
mindestens ebenso nahe, ihr Beschluss habe einfach die Mei: nung gehabt,
den ini vereinbarten Qriginaltert tatsächlich zum Ausdruck gebrachten
Vertrags-willen zu genehmigen.

Ebensowenig kann ferner für die Zustimmung der Bundesversatnmlung zur
Auffassung des Berlragsunterhändlers und des Bundesrates, im Sinne
des Gutachteus Schollenberger, etwas ab: geleitet werden aus der
Spezialvereinbarung zwischen dem Ramon

as an i tote 39

{Cf;-i '. Siaei'lsnchfliche Entscheidungen. lV. Abschnitt. Shalsverträge.

Rats-est und (Sfoghi-tamen betr. den gegenseitigen Bezug von Erbschastsund
Bermächtnissteuern, die der Bundesrat namens des Kantons Waadi durch
sein Politisches Departement am 27. August 1872 abgeschlossen und am
30. August des gleichen Jahres unter Anordnung ihrer Pablikation in
der Amtlichen Sammlung der Bundeserlasse genehmigt hat Nach dieser
Vereinbarung soll (Bei entsprechender Regelung auch der umgekehrten
Beziehung) ein britischer Untertan nur dann als im Kanton Waadt gesetzlich
niedergelassen angesehen werden, wenn er der Gemeindebehörde seines
Aufenthaltsortes vorher die förmliche Erklärung abgegeben hat, dort
seinen Wohnsitz im Sinne des waadtlischen BGB nehmen zu wollen,
und es soll, wenn ,ein britischer Untertan im Kanton Waadt verstirbt,
mangels einer solchen förmlichen Wohnsitzbegründung eine Erbschastsoder
Vermächtnissteuer nur von demjenigen unbeweglichen oder beweglichen
Vermögen bezogen werden, das der Verstorbene im Augenblicke seines Todes
im Kanton besessen hat. Die Veranlassung zum Abschluss der Vereinbarung
ist aus den im Bundesarchiv über sie aufbewahrten Akten nicht ersichtlich;
dagegen bezieht sich hierauf offenbar die Bemerkung des waadtläudischen
Staat-states in seiner Korrespondenz mit dem Bundesrate im früher
besprochenen Fall Lbchner (Schreiben vom 19.,ss22. Januar 1870): der
Fall Townshend habe anders gelegen; denn die damalige Reklamation sei
nicht gegen das Prinzip des waadtländischen Steuergesetzes gerichtet
gewesen, sondern es habe sich um die Frage gehandelt, ob Mr. Townshend
bei seinem in London erfolgten Tode in Lausanne oder aber in London
domiziliert gewesen sei. Es hatte also die Meinungsverschiedenheit über
das letzte Domizil eines Erblassers zu der vereinbarten Festtegung
dessen geführt, was unter dem die allgemeine Erbschaftspflicht der
beiderseitigen Staatsangehörigen begründenden Domizil zu verstehen sei,
und zur ausdrücklichen Beschränkung der Besteuerungsbefugnis im Falle
eines diesem Domizilbegrisf nicht entsprechenden tatsächlichen Aufenthalts
Da aber demnach die Vereinbarung zwischen Waadt und Grossbritanien von der
hier auszulegenden Bestimmung des schweizerisch-russischen Staatsvertrages
sowohl hinsichtlich des Entstehungsgrundes, als auch dem an sich klaren
Wortlaute nach durchaus verschieden isi,

ll. Niederlassung und Erinnert-traurig sit Russland. N° 88. 590

kann gewiss nicht mit Schollenberger angenommen werden, die Perfettion
des schweizerischirussischen Staatsvertrages also dessen Genehmigung
durch die Bundesversammlung im Juli 1873 werde unter der Einwirkung des
Sinnes und Geistes jener Bereinbarung, d. h. in der Meinung stattgefunden
haben, dass sich auch die Steuerkompetenznorm seines Art. 4 Abs. 4 aus
den Erblasser beziehe.

Einer nähern Prüfung nicht Stand hält auch die Argumentation
Schollenbergers, eine andere Auffassung des Art. 4 Abs. 4 habe von
der Schweiz deswegen nicht anerkannt werden können, weil anzunehmen
sei, dass der Vertrag nur bestehend-es, im Kulturwesten anerkanntes
Recht übernommen, und nicht ein ganz neues, bisher hier und bis
heute noch unerhörtes Aridm aufgestellt habe. Einmal verkennt diese
Bemerkung, indem sie von Rechtsübernahtne spricht, offenbar, das;
die fragliche Vertragsbestimmung, wie schon früher betont, nicht einen
Satz des materiellen Steuerrechts, den die Schweiz mit der Eingebung des
Vertrages für sich übernommen hätte, sondern vielmehr eine internationale
Steuerkonfliktsnorm enthält, die bloss eine gegenseitige Abgrenzung
der an sich kollidierenden internen Steuerrechtssysieme der beiden
Vertragsstaaten geschaffen hat. Und zudem geht die in der Bemerkung
liegende Behauptung selbst, die russischerseits zur Geltung gebrachte
Rechtsanschauung sei für den modernen Kulturstaat unannehmbar, jedenfalls
viel zu weit; denn wenn auch das Domizilprinzip in dem Sinne, dass die
Erbschastssteuerpflicht am letzten Wohnsitze des Erblassers begründet sein
soll, die Grundlage der meisten modernen Steuergesetzgebungen bilden mag,
so wird doch daneben das von Russland vertretene Territorialprinzip,
das für den Ort der Steuererhebung auf die örtliche Lage der einzelnen
Steuerobjekte abstellt, auch anderweitig vielfach berücksichtigt
(vergl. hier die Abhandlung über die Erbschaftsstener von G. Schanz,
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften [2. Aufl.] III. Band
S. 668 ff. spez. 708). So gilt dieses letztere Prinzip fast allgemein
speziell auch in der Schweiz für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom
Grundbesitz. Ausserdem-hat es, laut dem vorliegenden Gutachten Otto
Mat)ers, z. B. Frankreich seit dem Gesetze vom 22. frimaire des Jahres
VII auch aus die im Jn-

600 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [V. Abschnitt. Staatsverträge.

lande befindlichen beweglichen Sachen oder dort geltend zu machenden
Ansprüche (} valeurs frangaises ) schlechthin ausgedehnt und das
deutsche Reichserbschaftssteuergesetz votn 3. Juni 1906 enthält eine
entsprechende Bestimmung wenigstens für die Besteuerung der im Auslande
wobnhaft gewesenen Nichtdeutschen ifiehe hierüber auch Max v. .i:-eckel,
Lehrbuch der Finanzwisfenschaft, I. S. 428).

Gleichfalls unzutressend ist endlich. der Einwand des Regierungsrates,
die Beziehung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsdertrages auf den Erben
verbiete sich, weil sie n. a, zu dem offenbar nicht gewollten Ergebnis
führen würde, dass das in Rnssland befindliche bewegliche Vermögen eines
daselbst niedergelassenen und verstorbenen Erblassers in der Schweiz mit
Erbschaftssteuer belegt werden dürfte, sofern die Erben selbst russische
hier ihren gesetzlichen Wohnsitz halten. Dieser Einwand verkennt den
bereits mehr-: fach hervorgehobenen Charakter der Vertragsbestimmung
als einer blossen .tiollisidttsnorttt, die keinen Steuer-ansprach des
einzelnen Schweizertantous schafft, soweit er nicht schon nach dessen
eigener Steuergesetzgebung besteht, sondern lediglich die Atnoendbarteit
dieser Steuergesetzgebung gegenüber den (Vi hen russistber Tliationalität
im noch zu erörternden llntfange einschräutt, Dass die russischen Erben
als solche in der Schweiz nur nach Massgabe des internen Steuerrechts
besteuert werden dürfen also wohl überall insbesondere nur, wenn der
Erblafser sein letztes Domizil im betreffenden Kanten gehabt hat ,
ergibt sich schon aus dem in Art. 4 Abi. Tit des Staatsvertrages
ausgesprochenen allgemeinen Grundsatze der Gleichbehaudlung, in
Steuersachen, der Angehörigen des andern Vertragsstaates mit den eigenen
Staatsaugehörigen. Diesem Grundsatze gegenüber statuiert dann Abs. 4
eben eine Ausnahme im Sinne der Besserstellung des in der Schweiz nicht
dontizitiertett sltnssen, mit Ilieziprozität, als Konzesfion der Schweiz
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung russischer Staatsaugehöriger,
an das vom Territorialitätsprinzip beherrschte russische Steuersystem

An dieser Stelle mag noch beigefügt sein, dass frühere Fälle der Auslegung
und Anwendung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages nicht bekannt find;
insbesondere betreffen die beiden im Gut-

H.Niederimungsund llandelsvertrag mit Russland. N° 88. 601

achten Schollenbergers als solche angerufenen Entscheide: BGE12 Nr. 5
S. 34 ff.; und Satis, Bundesrecht V, Nr. 2497, Ziffer VII, andere
Fragen. Im ersteren dieser Fälle handelt es sich nämlich um einen in der
Schweiz wohnhaft gewesenen Rassen (Ostrowsti), dessen Nachlass sich in
der Schweiz selbst und in Frankreich befand, weshalb das Bundesgericht
die Beschwerde seines Testamentserben des polnischen Nationalmuseums
in Ratsperswil wegen Besteuerung des Nachlasses am letzten Domizil
des Erblassers (Lausanne), soweit sie sich auf Art. 4 Abs. 4 des
schweizerisch-rnssischen Staatsvertrages von 1872 stützte, mit der
Begründung abwies (I. c., Erw. 5 in fine S. 43), jene Vertragsbestimmung
treffe augenscheinlich nicht zu, weil sich das streitige Vermögen nicht in
Russland befinde. Das Gericht hat also in diesem Zusammenhange überhaupt
keine persönliche Beziehung gewürdigt und sich demnach in keiner Weise
darüber ausgesprochen, ob Art. 4 Abs. 4 auf den Erben oder auf den
Erblasser zu beziehen sei. Und in dem im Geschäftsführungsbericht des
Bundesrates pro 1889 (BB11890 I] S. 146 f. Ziff. 20) erwähnten zweiten
Falle, den Salis, a. a. Q, anführt, drehte sich der Streit, der die
Besteuerung der Erbschaft einer in Versoix verstorbenen Russin seitens
des Kantons Genf zum Gegenstande hatte, nicht um die grundsätzliche
Zttlässigleit dieses Steuermspruches, sondern lediglich um die Höhe
des Steueransatzes, wobei der Bundesrat die von Russland vertretene
Auffassung, dass die vertragsgemässe Reziprozität der Steuerbehandlung
in den beiden Staaten auch hiesür gelte, als unzutreffend zurückwies

g) Sollte aber auch die schweizerischerseits massgebende Instanz
der eidgenössischen Räte den Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages
irrtümlicherweise, in Abweichung vom Wortlaut und Sinn des französischen
Originaltextes und der diesem entsprechenden Willensmeinung Russlands,
nicht auf den Erben, sondern auf den Erblasser bezogen haben, so bliebe
doch die Tatsache bestehen, dass sie mit der Genehmigung des Vertrages
formell ihre Zustimmung zum wirklichen Inhalte jener Bestimmung erklärt
hat. Es läge dann also auf Seite der Schweiz als Vertragspartei ein
Widerspruch zwischen Willenserklärung und wirklichem Vertragswillen
vor. Allein dieser Umstand würde nicht, wie

oe' A. Shu-munich. Inn chung. w. nahme. Shut-verifica.

der Regierungsrat und Dr. Curti annehmen, ohne weiteres dazu
führen, dass Art. 4 Ubs. 4 des Vertrages als unverbindlich dem
Erbschaftssteneranspruche Zürich nicht entgegengehalten werden
könnte. Denn laut Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
letzter Absatz BV (dessen Bestimmung auch
Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG wiedergibt) sind die von der Bundesversammlung genehmigten
Staatsverträge für das Bundesgericht massgebend. Folglich kann dem
Bundesstaatsgerichtshof bei Beurteilung von Beschwerden über Verletzung
solcher Staatsverträge die Prüfung der materiellen Gültigkeit ihrer
Bestimmungen unmöglich zustehen, dürfte das Gericht doch bei Feststellung
eines solchen Gültigkeitsmangels wie die hier in Frage stehende
Nichteristenz der Willeneinigung zufolge Jrrtums eines Vertragsteiles
die betreffende Vertragsbestimmung gleichwohl nicht als unverbindlich
erklären, weil es sie dadurch ja als nicht massgebend behandeln und so
gegen die, ausdrückliche Vorschriftwes Art.113 verstossen würde. Hievon
abgesehen könnte übrigens bei analoger Anwendung der privatrechtlichen
Lehre vom wesentlichen Jrrtum beim Vertragsabschlufse, die wohl nahe läge,
die Unverbindlichkeit der in Rede stehenden Bestimmung auch deswegen
nicht ohne weiteres ausgesprochen werden, weil die Berücksichtigung
dieses Ungültigkeitsgrundes nach Privatrecht vom Willen der durch den
Irrtum beeinflussten Vertragspartei, sich darauf zu berufen, abhängt,
hier aber eine Kundgebung dieses Willens, die wohl vom Bundesrate als
dem die Schweiz im völkerrechtlichen Verkehr vertretenden Staatsorgane
(Art. 102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Biff. 8 BV) auszugehen hätte, zur Zeit nicht vorliegt.

h) Unbehelflich ist auch der Einwand, mit dem Prof. Schollenberger
die Pflicht des zürcherischen Regierungsrates zur Anwendung des
französischen Originaltextes von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages
in seiner festgestellten Bedeutung unter Hinweis auf den Gegensatz
von Völkerrecht und Landesrecht bestreiten Ein Staatsvertrag werde,
so führt das Gutachten Schollenbergers hierüber wesentlich aus, nach
bisher allgemein anerkannter Theorie für die Behörden und Privaten
der beteiligten Länder verbindlich nicht schon mit der Perfektion im
Verhältnis dieser Länder als Vertragsparteien, sondern erst durch
den Hinzutritt , des besonderen landesrechtlichen Aktes seiner
Promulgation. Diese

u... W und Hadamar-g mit nua-ma. n° sa. I'

erfolge in der Schweiz durch Aufnahme des Vertrages in die
eidgenössische Gesetzessammlung; für deren Veröffentlichung aber
gelte gemäss Urt.116'VV der Grundsatz, dass die Texte aller drei
Nationalsprachen gleichwertig seien. Folglich sei auch bei dem in Rede
stehenden schweizerisch-russischen Staatsvertrage nach der schweizerischen
Vertragspublikation die französische Fassung nicht Urtert und die deutsche
blosse Übersetzung, sondern der deutsche Text sei genau so verbindlich,
wie der französische, und von einer Priorität des französischen Textes
könne um so weniger gesprochen

, werden, als nach der von jeher bestehenden Anschauung und

Übung bei Differenzen oder Widersprüchen der Bundeserlasse in den
verschiedenen Sprachen entscheidend auf den deutschen Text abzustellen
sei.

Diese Argumentation geht fehl. Den völkerrechtlichen Vertragsatt als
solchen und den landesrechtlichen Promulgationsakt im

-Sinne der erwähnten Theorie auseinanderzuhalten, ist mit Bezug

auf Vertragsbestimmungen, welche, wie die hier auszulegende, bereits
für die unmittelbare Anwendung formuliert sind, deren Durchführung also
nicht den Erlass besonderer landesrechtlicher Vorschriften erfordert, wohl
überhaupt ohne praktischen Wert, da auch bei jener formellen UnteHcheidung
der landesrechtliche Akt in solchen Fällen doch unmöglich anders ansgelegt
werden dürfte, als der völkerrechtliche, dessen Verbindlichkeit für
die Landesangehörigen zu bewirken ja sein einziger Zweck ist. Überdies
könnte in dieser Hinsicht noch die Frage aufgeworfen werden, ob der
Unterscheidung speziell nach der schweizerischen Rechtsordnung nicht
die bereits erwähnte positive Bestimmung des Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV über die
Verbindlichkeit der von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge
für das Bundesgericht entgegenstehe: ob nämlich hieraus nicht zu
schliessen sei, dass das Bundesgericht sich an den in den ausgetanschten
Genehmigungsurkunden niedergelegten Originaltext des Vertrages als solchen
zu halten habe. Die Frage braucht indessen nicht gelöst zu werden; denn
schon die vorausgenommene allgemeine Erwägung führt dazu, dass, wenn
auch im vorliegenden Falle der deutsche Text dem französischen kraft
schweizerischen Landesrechts formell gleichstände, für die materielle
Vertragsanslegung doch dem Originaltert im Verhältnis der

604 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. lV. Abschnitt. Staatsveriräge.

Vertragsparteien unter sich der Vorzug zu geben und demnach der
festgestellte Widerspruch der beiden Texte im Sinne der französischen
Fassung zu lösen ware, dies um so eher, als der italienische Text mit
dem französischen übereinstimmt und zudem das Landesrecht nach allgemein
anerkanntem Grundsatz-e im Zweifel völkerrechtskonform auszulegen ist
(vergl. hierüber Triepel, Bölkerrecht und Landesrecht, S. 397 ff.,
spez. 399/400). i) Aus Grund der bisherigen Ausführungen muss also Art. 4
Abs. 4 des Staatsvertrages gemäss dem französischen Originaltext dahin
ausgelegt werden, dass unter dem russischen Untertanen ( sujet russe ),
von dessen örtlicher Beziehung zur Schweiz nach der Vertragsbestimmung
die Zulässigteit der Erhebung schweizerischer Erbschaftssteuern von
dem in Russland befindlichen Nachlassvermögen abhängt, der Erbe,
und nicht der Erblasser, zu verstehen ist _ Dagegen bleibt nun noch
klarzustellen, welche Bedeutung der mit dem Vertragstert y réeidant,
sans y étre légalement domicilié umschriebenen örtlichen Beziehung des
russischen Erben zur Schweiz, als Voraussetzung seiner Steuerbefreiung,
zukommt. Rein wörtlich genommen könnte diese Stelle allerdings, wie der
Regierungsrat geltend macht, dahin verstanden werden, dass der rnssische
Erbe nur, sofern er in der Schweiz residiert ohne dabei den gesetzlichen
Erfordernissen des Domizils zu genügen, von der schweizerischen
Erbschastsbesteuerung befreit sein soll, sonst aber, insbesondere auch,
wenn er sich im Zeitpuntte des Erbschaftsanfalls rein zufällig, ohne
jeden weitern Aufenthaltszweck (z. B. bloss auf der Durchreise), oder gar
nicht auf schweizerischem Boden befinden sollte, nicht. Allein dies kann
vernünftigerweise unmöglich die Meinung des Vertrages sein. Es ergäbe
sich hieraus eine schon an sich schlechterdings nicht zu rechtfertigende
Sondersiellung der in der Schweiz bloss residierenden Russen, gegen
deren Annahme zudem überzeugend auch die oben festgestellte Tatsache
spricht, dass die vertragsgemässe Nichtbefreiung der in der Schweiz
gesetzlich domizilierten Russen eine Konzession Russlands gegenüber
seinem ursprünglichen Begehren um Befreiung der Russen schlechthin
darstellt. Denn diese Konzession beruht ganz unzweifelhaft auf dem
Gedanken, das wirkliche Domizil begründe

il. Niederlassung-sund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. 605

eine so starke Beziehung des russischen Erben zur Schweiz, dass dieser
das Zurücktreten mit ihrer landesrechtlichen Steuerkompetenz vor dem
russischen Territorialitätsprinzip nicht zugemutet werden könne, während
die durch blosse résidence , im Gegensatz zum gesetzlichen Domizil,
geschaffene lockerere Beziehung in dieser Hinficht bereits nicht
mehr genüge eine Überlegung, die aber natürlich a fortiori bei nicht
einmal gegebener résidence zutrifft. Auch der Regierungsrat erklärt
im angefochtenen Entscheide, die dem Wortlaute der Vertragsbestimmung
entsprechende Beschränkung der Steuerfreiheit auf den in der Schweiz
residierenden rufsischen Erben wäre nicht verständlich; er folgert jedoch
hieraus nach dein bisher Gesagten zu Unrecht, dass die Bestimmung nicht
auf den Erben zu beziehen, sondern im Sinne ihrer deutschen Ubersetzung
zu verstehen sei.

5· Was die Anwendung der entwickelten Vertrag-sauslegung auf den
vorliegenden Fall betrifft, steht unbestrittenermassen fest, dass
der Relurrent rufsischer Untertan ist und weder zur Zeit, als ihm die
Erbschaft der Eheleute Brandt ansiel, noch seither in der Schweiz seinen
gesetzlichen Wohnsitz hatte. Er hat daher vertragsgemäss von dem in
Russland befindlichen Nachlassoermögen auch soweit es beweglicher Natur
ist in Zürich keine Erbschaftssteuer zu bezahlen, obschon die beiden
Erblasser hier ihr letztes Domizil hatten, und unbekümmert darum, ob er
selbst sich zur Zeit des Erbanfalls vorübergehend in Zürich aufgehalten
(residiert) habe, was deshalb nicht weiter untersucht zu werden branchi.

Die Frage nun, was zu den beweglichen Bestandteilen des in kliussland
befindlichen Brandtschen Nachlassvermögens gehört, kann zur Zeit zwar noch
nicht vollständig entschieden werden, da eine endgültige Feststellung des
russischen Nachlasses z. Zt. nicht vorliegt. Immerhin steht aberbereits
fest, dass es sich bei den Vermögensbesiandteilen, die den Gegenstand
des Streites bilden, vor allem handelt: einerseits um den sogenannten
Kapitalkonto des Erblassers E H. Brandt bei der Firma E. H. Brandt &
Cie. in St Petersburg, im Betrage von rund 2, 8 Millionen Nichel, und
anderseits um Wertschriften dieses Erblassers, im ungefähren Werte von
2,5 Millionen :)tubel, die sich im Besitze der606 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertràge.

St. Petersburger Firma befinden. Es empfiehlt sich daher aus praktischen
Gründen, heute schon wenigstens über den abgeklärlen Streitpunkt zu
entscheiden, ob diese zwei bedeutenden Posten des Nachlassvermögens als
in Russland befindlich im Sinne des Staatsvertrages anzusehen sind.

Der fragliche Kapitalkonto, d. h. der Anteil des verstorbenen
Gesellschafters E. 59. Brandt am Geschäftsvermögen (Geschäftskapital)
der St. Petersburger Firma, besteht aus dem seinetn Verhältnis zum
Gesamtvermögen entsprechenden Anteil an den dieses Vermögen bildenden
einzelnen Objekten, wie Immobilien, Mobiliar, Wertschriften, Bargeld,
Guthaben ze... weniger die Schulden. Ein solches Geschäftskapital wird,
auch soweit es betvegliches Vermögen betrifft, steuerrechtlich wohl
allgemein, jedenfalls dann, wenn der Sitz der Firma und der Wohnort
ihres Inhabers oder ihrer Teilhaber auseinanderfallen, mit Rücksicht auf
seine wirtschaftliche Zusamtnengehörigkeit als eine Einheit behandelt
und als solche, gemäss seiner überwies-enden örtlichen Beziehung, am
Sitze der Firma, und nicht am Wohnorte des Jnhabers oder der Teilhaber,
besteuert. Dies ist insbesondere zweifellos der Standpunkt Russlands in
Bezug auf die Erbschaftsfteuer; denn Russland erhob eine solche schon zur
Zeit des Vertragsabschlusses gerade vom kaufmännischen Kapital, und es
hat auch im vorliegenden Falle unbestrittenermassen den Geschäftsanteil
des Erblassers E. SQ. Brandt und der Frau Jda Brandt, als zum russischen
Nachlass gehörend zur Besteuerung herangezogen. Dahin geht ferner auch die
schweizerische Auffassung, insofern, als die bundesgerichlliche Praxis
in interkantonalen Doppelbesteuerungssachen für Steuern, bei denen auf
die örtliche· Beziehung der Steuerobjekte überhaupt abgestellt wird
(was allerdings speziell bei der Erbschaftsstener nicht der Fall ist,
da diese in der Schweiz von Mobilien am letzten Wohnsitz des Erblassers
erhoben wird), das Geschäftskapital als am Sitze der Firma, ja sogar
des blossen Geschäftsbetriebes, steuerrechtlich lokalisiert erklärt
hat. Es ist deshalb dem russischen Standpunkte für die Auslegung des
Staatsvertrages unbedenklich beiznpflichten und demnach der in Rede
stehende Vermögenskomplex, auch soweit er nicht Immobilien betrifft,
mit dem Rekurrenten als in Russland befindlich zu

l]. Niederlassungsund Haudelsvertrag mit Russland. N° 88 607

erachten. Gerade der Kanton Zürich hat um so weniger Grund, gegen diese
Annahme auszutreten, als er selbst für das Geschäftskapital der im Kanton
niedergelassenen Firmen und Geschäftsbetriebe wegen der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit dieses Kapitals zum Orte des Firmenoder Geschäftssitzes
auch auswärts wohnende Inhaber oder Teilhaber besteuert.

Die bei der Firma E. H. Brandt & Cie. in St. Petersburg befindlichen
Wertschriften des Erblassers Brandt wären, sofern Brandt sie, nach der
Behauptung des Rekurrenten, der Firma zum Zwecke der Kreditbeschaffung
dauernd überlassen haben sollte, einer Geschäftseinlage gleichzuhalten
(vergl. AS 261 Nr. 79 S. 423) und hätten deshalb nach dem vorstehend
Gesagten ohne weiteres ebenfalls als in Russland befindlich zu geltenEine
andere Lösung ergäbe sich aber auch nicht, wenn die Wenschriftentt
von ihrem Eigentümer der Firma nur zur Verwaltung ausgehändigt worden
sein sollten. Die Wertschriften bestehen nämlich (nach den Angaben
des vom Regierungsrat erhältlich gemachten sog. russischen Inventars,
die sich übrigens mit denen der vom Rekurrenten selbst nachträglich
beigebrachten Jnventarausweise decken) teils aus Staatspapieren,
teils aus Aktien oder Anteilscheinen russischer Gesellschaften Es
handelt sich also in der Hauptsache jedenfalls bei den Staatspapieren
und wohl auch bei den meisten Aktien um Wertpapiere im Rechtssinn,
d. h. um Urkunden, bei denen das darin verbrieste Recht an den Besitz
der Urkunde geknüpft ist und mit ihr übertragen wird, und im übrigen
bei allfälligen Namenpapieren (Aktien oder Anteilscheinen), die nicht
einfach durch Jndossament übertragen werden können um die gewöhnliche
Verurkundung persönlicher Mitgliedschaftsrechte. Diese letzteren nun
stellen wiederum Anteile am Vermögen der betreffenden Gesellschaften dar,
die als solche, wie bereits ausgeführt, im Sinne des Vertrages als an
den russischen Gesellschaftsfitzen befindlich anzusehen find. Und die
Wertpapiere machen als konkrete Träger des in ihnen verurkundeten Rechtes
dieses selbst zu einer körperlichen beweglichen Sache, derart, dass da,
wo sich die Urkunde befindet, auch das Recht lokalisiert erscheint. Dieser
Auffassung entsprechend hat Rnssland auf Grund seines Territorialsystems
tatsächlich seinen Erbschaftssteuer-

608 A. Staatsrechtliche Entscheidungen]. lV. AbschnittStaatsverträge.

ansprnch auf die in Frage stehenden Wertschriften des Nachlasses Brandt
ausgedehnt, und im gleichen Sinne scheint es, ohne Widerspruch der
schweizerischen Behörden, auch schon in dem vom Bundesrate in seinem
Geschäftsbericht pro 1889 (BBl 1890 II S. 147 Ziffer 21) erwähnten Falle
der Besteuerung des bei einer Bank in Russland deponierten Nachlasses
einer in ihrer Heimat verstorbenen Neuenburgerin vorgegangen zu sein,
da jener Nachlass wohl ebenfalls Wertschriften enthalten haben dürfte.

Dieser Lokalisierung von beweglichen Geschäftsanteilen und Wertschriften
nach ihrer sachlichen Beziehung, statt nach der Person ihres Inhabers,
steht nicht etwa das Rechtssprichwort: mobilia. ossibùs inhaerent
entgegen; denn dieses kann natürlich nicht zur Auslegung einer
besonderen Vorschrift herangezogen werden, die, gerade abweichend
davon, auch mit Bezug auf Mobilien deren eigene örtliche Beziehung
als in bestimmter Hinsicht massgebend erklärt, wie dies in Art. 4 des
Staatsvertrages hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit zur Erhebung
der Erbschaftssteuer mit den Worten valeurs ..... setrouvanl dans son
pays nata] ausdrücklich geschehen ist.

6. Da der Rekurrent nach dem Gesagten für den in Nussland befindlichen
Nachlass der Eheleute Brandt, auch soweit er in Mobilien besteht,
und danach insbesondere für die beiden, in Erwägung 5 erwähnten
Vermögenskomplexe, gemäss dem schweizerisch:russischen Staatsvertrage
in Zürich nicht erbschastssteuerpflichtig ist, so muss der dieser
Auffassung widersprechende Inhalt des regierungsrätlichen Entscheides
wegen Verletzung des Staatsvertrages aufgehoben werden.

Dies betrifft zunächst ohne Frage die in Disp. II enthaltene
Androhung, es würde, bei Nichtbefolgung oder ungenügender Befolgung der
Inventarisationsanflage, für die Berechnung der Erbschaftssteuern attf
die Annahme eines beweglichen auswärtigen Nachlassvermögens von 44,16
Millionen Franken abgestellt, da in dieser, auf das sog. russische
Jnventar gestützten Vermögensbemessuug jene beweglichen russischen
Vermögensbestandteile inbegriffen find. Der Regierungsrat ist demnach
verpflichtet, im Falle der Verwirklichung jener Androhung wie natürlich
auch, sofern die Steuersestsetzung aus Grund der vom Rekurrenten
vorgelegten

ls. Niederlassungsund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. 609

Jnventarausweise erfolgen sollte das in Russland befindliche bewegliche
Nachlassverntögen ausser Betracht zu lassen.

Der Rekurrent macht aber weiterhin noch geltend, dass die Befreiung
des russischen Nachlasses von der Erbschastssteuerpslicht auch dessen
Einbeziehung unter die Jnventarisationspflicht ausschliesse und dass daher
die Ausdehnung dieser Pflicht aus das russische Nachlassvermögen überhaupt
und speziell aus das russische Geschäft der Firma E. &}. Brandt & Eie. in
St. Petersburg, wie Disp. I sie verfügt, ebenfalls den am. 4 Abs. 4 des
Staatsvertrages verletze. Allein mag auch, nachdem nunmehr definitiv
festgestellt ist, dass der Rekurrent vom russischen Geschäftsvermögen
in Zürich keine Erbschaftssteuer zu bezahlen hat, eine Jnventarisierung
speziell dieses Vermögensbestandteites sich im Hinblick auf die direkte
Erbschastssteuerpslichtdes Rekurrenten nicht mehr rechtfertigen lassen,
so kann der Rekurrent doch der Zavattari: sationspflicht mit Bezug aus
das ges amte, auch das in Russiand befindliche, bewegliche und sogar
unbewegliche Nachlassvermögen wegen der Frage der Legatsteuerpflicht
nicht entgehen. Denn die, wie schon früher festgestellt (Erwägnng
3, lit. d), nach der internen Rechtsordnung nicht zu beanstandende
Stellungnahme des Regierungsrates bezüglich der in den Testamenten
der beiden Erblasser vorgesehenen Legate (dass er diese für einmal den
richterlichen Entscheid hierüber vorbehalten als zu Recht be- stehend
und in Zürich besteuerbar behandelt und dazu den Rekurrenten als Erben
für die Legatsteuern haftbar und zu deren Bestimmung unter den gegebenen
Verhältnissen wegen der Bemessung der Legate in Quoten des Nachlasses
ebenfalls inventarisationspflichtig erklärt hat) kann auch nicht als
staatsvertragswidrig bezeichnet werben. Es ist von vornherein klar,
dass Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages wie den russischen Erben, so
auch den russischen Legatar, der nicht in der Schweiz domiziliert ist,
vor der Besteuerung des ihm vermachten Vermögens, soweit dieses sich in
tiussland befindet, schützt, da die allgemeine Fassung des Textes aucun
impòt de succession ne sera exigé.... zweifellos auch die Erhebung von
Legatsteuern ausschliesst Näherer Erörterung bedarf nur die Frage, wie es
sich mit der Anwendung dieser Vertragsbestimmung verhält, wenn Legate --

610 A. Stantsrechtliche Entscheidungen. lv. Abschnitt. Staatsverträge.

wie hier zum grössten Teil nicht auf bestimmte Vermögensbestandteile
lauten, sondern einfach in Quoten (Prozenten) des Gesamtvermögens
angesetzt sind, wobei dieses sich nur teilweise in Russland befindet.

Bei dieser Sachlage kann uun offenbar nicht nur einfach darauf abgestellt
werden, ob die Legate tatsächlich aus den in Russland befindlichen
Vermögensbestandteilen ausgerichtet werden oder nicht, da ja danach
ihre Steuerpflicht in der Schweiz unter Umständen rein von der Willkür
der mit den Legaten belasteten Erben abhängig wäre. Vielmehr ist zu
sagen, dass solche Legate gewissermassen einen ideellen Bestandteil des
gesamten Nachlasses bilden und deshalb die steuerrechtliche Stellung des
Gesamtvermögens in dem Sinne teilen, dass sie in der Schweiz soferu die
vertragsgemässeu Voraussetzungen der Steuerfreiheit in der Person des
Legatars gegeben sind im Verhältnis des in Russland befindlichenVermögens
zum Gesamtvermögen, also mit einer Quote, die derjenigen des russischen
Vermögensteils entspricht, steuerfrei bleiben. Schon die Vornahine
dieser Abgrenzung der Steuerpflicht ietzt aber die Kenntnis des gesamten
Eliachlassbestandes, mit Einichluss der als solche nicht steuerpflichtigen
russischen Partien, voraus.

Dazu kommt, dass im vorliegenden Falle gar nicht feststeht, ob
Art. 4 Ubs. 4 des Staatsvertrages auf die Legatare in persönlicher
Hinsicht zutrifft. Der Rekurrent hat insbesondere weder dargetan,
noch auch nur behauptet, dass sämtliche Legatare Rufs en seien, wie
die vertragsgeinässe Steuerbefreiung voraussetzt, sondern sich auf die
Borlegung der Testamte beschränkt, in denen die Legatare nur dem Namen und
der verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser E. ...{). Brandt nach
bezeichnet sind. Aus diesen Angaben lässt sich die Nationalität nicht
mit Sicherheit bestimmen, um so weniger, als nur einzelne der Bedachten
als in Russland dontiziliert angeführt sind und unter denjenigen,
bei welchen dies nicht zutrifft, auch verheiratete weibliche Verwandte
und Verschwägerte figurieren. Sobald aber auch nur ein einziger Legatar
nicht als Russe ausgewiesen ist, kann der zur Bestimmung der Höhe seines
Leg-its und dessen sienerpflichtiger Quote nach dem zürcherischen Recht
zulässigen Jnventarisierung des Gesamtver-

Il. Niederlassungsund Handelsvertrag mit Russland. N° 88. 611

mögens der Staatsvertrag nicht entgegengehalten werden. Und dabei kann
die Juventarisatiouspflicht der Natur der Sache nach auch für diesen
Legatssteuerzweck nur den Rekurrenten als Universalerben und Juhaber
des Vermögens treffen und von ihm nicht auf Grund seiner persönlichen
Steuerfreiheit bezüglich des russischen Vermögens bestritten werden,
da ihr eben in der fraglichen Hinsicht selbständige Bedeutung zukommt.

Auch soweit der Regierungsrat ferner grundsätzlich die solidarische
Hastbarkeit des Rekurrenten mit den steuerpflichtigen Legataren für die
Bezahlung der Legatssteuern in, wie früher festgestellt, an sich vor
Bundesgericht nicht anfechtbarer Auslegung des kantonaleu Steuerrechts
ausgesprochen hat, liegt eine Verletzung des Staatsvertrages, trotz
der Berücksichtigung des in Russlaud besindlicheu, beweglichen
und unbeweglichen Vermögens bei Ermittelung dieser Steuern, nicht
vor. Denn jene Haftung macht den Erben nicht zum materiellen Subjekte der
Legatsteuerm zum Steuerträger selbst, sondern er ist danach nur formeller
Steuerzahler, d. h. Vertreter des Stenerträgers für die Zahluugsleistung
gegenüber dem Staate, die er jedoch auf die materiell zahlungspslichtigen
Legatare abwälzen kann, indem er berechtigt ist, die Steuerbeträgc bei
Ausrichtuug der Legate in Abzug zu bringen, oder, sofern er die Legate
bereits völlig ausbezahlt haben sollte, zuriickzufordern. Auf ihn in
dieser Eigenschaft aber findet Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages keine
Anwendung Diese Bestimmung kann vernünftigerweise vielmehr nur das
wirkliche, materielle Steuersubjekt im Auge haben, da ja ihr Sinn und
Zweck lediglich dahin geht, die russischen Untertanen, die nicht in der
Schweiz domiziliert sind, als solche vor allfälliger Erbschafts-Doppel-

besteuernug zu bewahren, was nicht in Frage kommt bei einer

Steuer, die tatsächlich dem nicht-russischeu Legatar gilt und vom
rusiischen Erben auf diesen abgewälzt werden kauu. Demnach verstösst
Disp. Il des angefochtenen Entscheides insofern nicht gegen den
Staatsvertrag, als es auf der Voraussetzung beruht, dass der Iliekurreut
dje Entscheidung des kautonalen Richters hierüber vorbehalten -für die
vertragsmässig zulässigen Legatsteuein zahlungspflichtig sei.

Auch erscheint die in Disp. lverfügte Juventarisierungsrflicht,

612 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. iV. Abschnitt. Staatsverträge.

soweit sie das gesamte russische Nachlassvermögen in feinen beweglichen
und unbeweglichen Bestandteilen darunter einbezieht, mit Rücksicht aus
die Legatsteuererhebung nicht als vertragswidrig; _

erkannt:

Der Rekurs wird als teilweise begründet erklärt und der Entscheid des
zürcherischen Regierungsrates vom 9. Dezember 1911 insofern aufgehoben,
als durch dessen Dispositiv II bem Umstande nicht Rechnung getragen ist,
dass der Rekurrent für das in Russland befindliche Nachlassvermögen
und speziell den Anteil am Kapital der Firma E. H. Brandt & Cte. in
St. Petersburg und die bei dieser Firma liegenden Wertpapiere in Zurich
nicht erbschaftssteuerpflichtig ist.

Jm übrigen wird der Rekurs, soweit darauf nach den Er!

wägungen eingetreten werden kann, abgewiesen-

III. Auslieferungsvertragmit Oesterreich-Ungarn. Traité d'extradition
avec l'Antriche-Hongrie.

89. war vom 13. Denn-miser 1912 in Sachen Drücker-

Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts als
Auslieferungsgerichtshof nach Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
und 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
Anst-G. und Art. 181
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

OG. Be-- deutung des in Art. ][ li;)". 8 des schweiz:österreichischen
Auslieferungsvertrages enthaltenen Ausliefernngstatbestandes des mit
oder ohne Gewalt erfolgten Angri/fes auf die Sehamhaftigkeit einer
Person. Unter denselben fällt auch das Vergehen der .ScMndzmg nach S
127 des österreichischen Strafgesetzbuchs.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Mit Note vom 17. August 1912 hat die k. u. k. österreichisch-ungarische
Gesandtschaft in Bern an den schweizerischen Bundesrat das Ansuchen
gestellt, die Auslieferung des sich in Lenzburg aufhaltenden
österreichischen Staatsangehörigen Karl Spitaler im Sinne des
Staatsvertrages vom 10. März 1896 zu bewilligen

.... Auslieremngsvertrag mit Oesterreich-Ungarn. N° 89. 613

Jn dem dem Begehren beigegebenen Steckbriefe des k. k. Kreisgerichtes
Steyr und einem dazugehörigen Begleitschreiben der nämlichen Amtsstelle
an das Obergericht Aargau wird der dem Angeschuldigten zur Last gelegte
Tatbestand folgendermassen dargestellt: Spitaler habe sich im Sommer
1911 in seiner Wohnung in

. Steyr an den Mädchen Mathilde Baumberger geb. 4. VI. 1900

und Barbara Jungwirth geb. 13. XII. 1897 dadurch sittlich vergangen,
dass er den nackten Geschlechtsteil der Baumberger mit seinem Gliede
berührt und den nackten Geschlechtsteil der Jungwirth mit seinem Finger
betastet habe. Da er diese Handlungen offenbar zur Befriedigung seiner
Lüste vorgenommen habe, so liege darin das Vergehen der Schändung nach §
127 des österreichischen Strafgesetzbuches, das bestimmt: Wer einen Knaben
oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren oder eine im Zustande der Wehroder
Bewusstlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf
eine andere als die in § 127 bezeichnete Weise (nä1nlich durch Beischlaf)
geschlechtlich missbraucht, begeht, wenn diese Handlung nicht das in §
129 bezeichnete Vergehen (nämlich Unzucht wider die Natur) bildet, das
Verbrechen der Schändung und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu
fünf Jahren, bei erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der
in § 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.

B. Spitaler, der auf Grund des Auslieferungsbegehrens in Lenzburg
verhaftet worden ist, hat gegen dieses Einsprache eingelegt und zur
Begründung in einer von seinem Rechtsbeistande, Fürsprech Lehner in
Wohlen verfassten Eingabe folgende Einwendungen erhoben:

1. Der in den Akten des Kreisgerichtes Steyr enthaltene Tatbestand sei
unrichtig, würde aber auch in dieser Form zur Auslieferung nicht genügen,
da es nicht angehe, ihm das Tatbestandsmoment zur Befriedigung seiner
Lüste einfach zu imputieren, sondern dafür Anhaltspunkte in den Akten
enthalten sein müssten, was nicht zutreffe.

2. Die Schändung sei kein Auslieferungsvergehen im Sinne des
Staatsvertrages, da sie in Art. II desselben nicht als solches aufgeführt
sei und auch nicht unter die in Ziff. 7 9 ebenda umschriebenen Kategorien
von Sittlichkeitsdelikten falle.

AS 381 _ 1912 40
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 551
Datum : 20. Dezember 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 551
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 550 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertràge. von der in


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
85 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
102 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
LotterieG: 194
OG: 23  24  175  181
SchKG: 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
russland • regierungsrat • erblasser • erbe • staatsvertrag • bundesgericht • frage • dispens • russ • bundesrat • weiler • testament • inventar • bewegliches vermögen • stelle • wert • bundesversammlung • tod • landesrecht • richtigkeit
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BBl
1890/II/147