542 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertrà'ge.

contraires à ce qu'a déclaré le 28 juin 1910 la Cour d'appel de
Lyon qui a charge l'export de prendre comme base dn règlement des
comptes entre parties la somme pour laquelle Dusonchet a été admis
au passif de la faillite de Vallotton le 28 avril 1890. Elle a denn
admis implicitementla valeur probante du jugement dont aujourd'hui
Vallotton poursuit l'annulation devant les tribunanx genevois. Mais
elle n'a jamais eu à se prononcer directement sur les griefs que le
demancleur fait valoir contre ce jugement; il ne les a jamais formulés
devant la juridiction francaise qu'il estime incompétente pour statuer
au sujet de la nullité prétendue d'une décision d'un tribuna] suisse et
qui elle-meine ne s'est à aucun moment arrogé cette competence. Cette
question de nullité est une question préjudicielle qui, étant donné
sa nature et vu d'ailleurs le domicile à Genève des défenderesses,
devait normalement etre tranchée a Genève et dont la solution devait
précéder le jugement des tribunaux lyonnais sur la réclamation formée
par les hoirs Dusonchet contre Vallotton. Aussi bien, dès qu'il a été
constant que les tribunaux francais se regardaient comme liés par le
jugement genevois du 28 avril 1890 et entendaient le mettre sans autre
à la base de leur propre décision (v. arréts de la Cour d'appel du 28
juin 1910 et du 4 juillet 1911), Vellotton a immédiatement demandé aux
tribunaux lyonnais de surseoir à statuer sur le fond jusqu'à ce que la
question préjudicielle de validité du dit jugemeut eùt été résolue par
les tribunaux genevois. Cette demande de suspension a été écartée par
le Tribunal de Ire instance (voir jugement du 23 mai 1912), mais paraît
n'avoir pas encore été examinée par la Cour d'appel. Quelle que soit
d'ailleurs la decision de cette autorité sur ce point, il est bien evident
qu'elle ne saurait porter atteinte au droit du demandeur de nantir les
tribunaux genevois d'un litige dont la connaissance leur appartient à
raison tant (le sa nature que du domicile des défenderesses et qui n'est
pas pendant devant les tribunaux francais.

En resume, les questions soumises aux tribunaux de Lyon et de Genève
sont différentes et le fait que la solution de la question soumise aux
tribunaux francais suppose la solution

[. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. N° 87. 543

préalable de la question soumise aux tribunaux suisses serait de nature
a provoquer la suspension du procès de Lyon mais non pas à empècher
l'introduction de l'instance de Genève. En d'autres termes, il n'y a pas
litispendance; il y a simple connexité, et encore en ce sens seulement
que le preces de Lyon dépend de celui de Genève et non pas inversément;
les conclusions prises par Vallotton devant les tribuuaux genevois
étant ainsi différentes et indépendantes de celles qui font l'objet
du procès de Lyon, c'est donc à tort que les recourantes opposent à
l'action ouverte à Genève l'exception de litispendance. Par ces motifs,
le Tribunal federal prononce : Le recours est écarté.

87. Art-it vom 24. Oktober 1912 in Sachen gn. Yehteudt & gie. gegen Lehnen

Kompetenz des Bundesgerichts zur f r e i e n Ueberprüfuhg der Anwen-dung
der Staatsverträge (Art. 175 Abs. 1 Zifi'er 3 OG). Art. 17 Abs. 1 Ziffer
2 des sahweizerisch-französischen Staatsvertrages V. 15. Juni 1869:
Vollstreckung eines Kontumhzialurteits ; Frage der gehörige-n -Vorladung
der Parteien (Etre düment cite). .].rtssgebend für die F or M d e r
V0 rl a d 24, n g, insbesondere auch die V or 1 ad u n g s fr i s t, ist
das Prozessrecht des Gerichtsortes ; die gehörige Vorlad ung erfordert
strikteEinhattung der für ihre Antegung gesetzlich vorgeschriebenen
Minimalfrist. Die hier zutreffende Frist des Art. 73 Abs. 1 franz. 6100
beginnt, zufolge von Art. 20 des Staatscertr ages, erst zu laufen mit
der e f fe k t i -v e n Vorladungszustettnng i n d e r S c h w e iz,
und nicht schon mit der (nach dem internen französischen Prozessrecht
genügenden) Uebergabe der Vorladung zum Zwecke ihrer Uebermtttelung
nno/l dem Ausla-nde, an die französische Staatsanwaltschaft.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Der Rekursbeklagte Johann Lehner in Stein ct./Nh. unterhielt seit
dem Jahre 1909 mit der Handelsgesellschaft M·

544 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I'. Abschnitt. Staatsiertiäge.

Behrendt & Cie. in Paris eine Reihe von Spekulationsgeschäften in
Weizen und Zucker; im Sommer 1910 aber weigerte er sich, nach Eintritt
einer für ihn ungünstigen Situation, seinen Verpflichtungen aus diesem
Geschäftsverkehr nachzukommen Die Pariser Firma schritt deshalb zur
Liquidation der schwebenden Geschäfte und klagte den hieraus zu Lasten
Lehners resultierenden Saldo im Betrage von 3442 Fr. 40 Cts. gestützt auf
eine angebliche Gerichtsstandsvereinbarung in ihren Verträgen mit Lehner
beim Handelsgericht des Seine-Departements in Paris ein. Die Vorladung
des Beklagten Lehner zur Verhandlung der Streitsache vor diesem Gericht,
auf den 4. Oktober 1910, wurde vom Gerichtsweibel Levis in Paris am
1. September 1910 dem Staatsanwalt beim Zivilgericht der Seine übergeben,
der sie Lehner durch das französische Generalkonsulat in Zürich an seinem
Wohnorte zustellen liess. Nach dem bei den Akten liegenden Zeugnis des
Generalkousulates hat Lehner am 22. September 1910 den Empfang eines vom
Parquet de Paris ausgehenden Aktenstückes bescheinigt. Er leistete jedoch
der Vorladung keine Folge. Das Handelsgericht des Seine-Departements
verurteilte ihn daher am 4. Oktober 1910 in contumacia... zur Bezahlung
der eingeklagten 3442 Fr. 40 Cts., nebst gesetzlichen Zinsen und
Kosten, an die Firma M. Behrendtsöc Cie. Gegen dieses Urteil (das zu
seinen Hunden vom Gerichtsweibel Leve am 2. November 1910 ebenfalls dem
Staatsanwalt beim Zivilgericht der Seine in Abschrift notisiziert und ihm
in Form der Zustellung dieses Notifikationsaktes durch das französische
Generalkonsulat in Zürich später direkt bekanntgegeben wurde) reagierte
Lehner wiederum in keiner Weise. Und als ihn die Firma M. Behrendt & Cie
in der Folge, mit Zahlungsbefehl vom 1. Mai 1911, in Stein ec./Nh , für
3660 Fr 97 Cts. als den urteilsgemässen Forderungsbetrag mit Einschluss
der Gerichtskosten, sowie für eine weitere Kostenforderung von 348 Fr. 77
Cts., je mit Verzugszinsen, betrieb, erhob er Rechtsvorschlag. Hieran
verlangte die Firma M. Behrendt & Cie. beim Gerichtspräsidium Stein
ci./Rh. definitive Rechtsöffnung, und zwar für die erwähnte Forderung
von 3660 Fr. 97 Cis. nebst 5 0/0 Zins seit 22. Juli 1910, für 130 Fr. 20
Cts. Parteikosten nebst 5 9/0 Zins seit 1. April 1911 und für 1 Fr. 50
Cts. Betretbungskoften. Dabei legte sie verschiedene Aktenstücke vor
(worunter

[. Gerichlssiandsvertrag mit Frankreich. N° 87. 545

das geltend gemachte Kontumazialurteil des Handelsgerichts des
Seine-Departements im Original, mit Notifikatiousvermerk, und das bereits
erwähnte Zeugnis des französischen Generalkonsulats in Zürich über die
Zustellung der Vorladung und der Urteilsnotifikation an Lehner) und
berief sich auf die Art. 3, 12 und 16 des Staatsvertrages zwischen der
Schweiz und Frankreich über die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen
vom 15. Juni 1869.

Jn der Rechtsöfsnungsverhaudlung bestritt Lehner diesen
Vollstrectungsanspruch zunächst mit der (näher substantiierten) formellen
Begründung, dass die von der Firma M. Behrendt & (Sie. beigebrachten
Akten den Erforderniser des Art. 16 Ziff. 1., 2 und 3 des Staatsvertrages
nicht genügten, und wandte ausserdem in materieller Hinsicht gestützt auf
Art. 17 Abs. 1 Ziff. 13 des Staatsvertrages ein, dass das Handelsgericht
des Seine-Departements zur Beurteilung des bei ihm eingeklagten Anspruches
nicht kompetent gewesen sei (Zisfer 1), dass er nicht gehörig vorgeladen
worden sei (Ziffer 2) und dass es sich überhaupt um einen Anspruch handle,
der, weil augDifferenzgeschäften herrührend, in der Schweiz nach dem im
öffentlichen NInteresse aufgestellten Grundsatze des Art. 512 aOR nicht
vollstreckbar sei (Ziffer 3).

Das Präsidium des Bezirksgerichts Stein a.,Rh. erachtete den
letzterwähnten Einwand bei Verwersung aller übrigen Argumente des
Rechtsöffnungsbeklagten für begründet und wies in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Ziff. 3 des Staatsvertrages durch Entscheid vom 8. April 1912
das Rechtsöffnungsbegehren unter Betastung der Rechtsöffnungsklägerin
mit sämtlichen Gerichtskosten ab.

B. Gegen diesen ihr angeblich am 23. April 1912 zugestellten Entscheid
des Gerichtspräsidiums von Stein a.,-"Rh. hat die Firma M. Behrendt &
Cie. mit Postaufgabe vom 21. Juni 1912 den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und unter ausdrücklicher Verzichtleistung für
dieses Verfahren, auf den Forderungsbetrag von 130 Fr. 20 Cts. beantragt:

a) die vollumfäugliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für 3660 Fr. 97 Cts. nebst
Zins à 5 0/0 seit 22. Juli 1910 unb 1 Fr. 50 Cis. Betreibungskosten;

eventuell: b) die vollumflingliche Aufhebung des angefochtenen Entscheidcs

L 16 A. Slnaitsrechuichc Entscheidungen [V. Abschnitt. Slaatsverlrägc.

und Rückweisung der Sache an die Vorinftanz zu sofortiger neuer
Entscheidung, eventuell zu weiterer Beweiserhebung im Sinne der
nachfolgenden einzelnen Anträge und zu darauf basierender neuer
Entscheidung

Die Rekurrentin beschwert sich über Verletzung des
schweizerischfranzösischen Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 und der ver-
fassungsmässigen Garantie der Rechtsgleichheit. Ihre Ausführungen gehen
dahin, dass Art. 512 aOR überhaupt nicht zu den Non men des öffentlichen
Rechts im Sinne von Art. 1'2' Abs. 1 Biff. 3 des Siaatsvertrages gehöre
und dass überdies das Zutreffen seiner Voraussetzungen das Vorliegen
von Differenzgeschäften mit Spielcharakter dom Gerichtspräsidenten in
Missachtung ihrerBeweis-offenen auf Grund rein willkürlicher Annahmen
bejaht worden sei.

C. Der Rekursbeklagte Lehner hat zunächst unter Hinweis darauf, dass die
ihm zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Entscheides das Datum des
20. April trage, die Rechtzeitigkeit der Rekurseingabe in Zweifel gezogen
und materiell in Festhaltung aller feiner Einwendungen auf Abweisung
des Retnrses angetragen. Hervorzuheben ist seine Behauptung, dass die
Vorladung zur Verhandlung vom 4. Oktober 1910 in Paris, auch wenn sieihm
nach der Angabe der Rekurrentin am 22. September zugekommen sein sollte
was er nicht wisse nicht binnen der gesetzlich 30 Tage betragenden Frist
und deshalb nicht gehörig erfolgt ware.

Auf Ansrage des Jnstruktionsrichters hat sich der Rekursbeklagte
durch seinen Vertreter über diesen Punkt nachträglich noch näher
dahin ausgesprochen : Die Vorladung vor das Handelsgericht des
Seine-Departements auf den 4. Oktober 1910 sei ihm allerdings mitgeteilt
worden er habe jedoch kein Vorladungsdoppel erhalten und sei daher, weil
er nichts aufgeschrieben habe, nicht in der Lage, das bestimmte Datum
der Mitteilung anzugeben Er erinnere sich aber, dass die Mitteilung erst
ganz kurze Zeit, nur wenige (vielleicht zwei) Tage, vor dem 4. Oktober
erfolgt sei; --

in Erwägung:

1. ..... (Feststellung der Rechtzeitigkeit des Rekurses und der
Zustandigkeit des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 175 Abs 1 Ziff. 3 L@)

I. Gerirhissiandsvertmg mi! Frankreich. N° 87. 547

2. Die den Gegenstand des Rekurses bildende Anwendung des Staatsvertrages
zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und
die Vollziehung von Urteilen in Zidilsachen vom 15. Juni 1869, ist
vom Bundesgericht nach Massgabe der erwähnten Kompetenzen sowohl in
tatsächlicher, als in rechtlicher Hinsicht frei zu über-prüfen Dabei
erweist sich nun von den Verteidigungsargumenten des Reknrsbeklagten
die Berufung auf flirt... 17 Abs. 1 Biff. 2 des Vertrages im Sinne der
nachstehend-en Ausführungen als begründet, und es empfiehlt sich deshalb,
sofort auf die Erörterung dieses Punktes einzutreten

Die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2, wonach die Vollziehung
eines Urteils des andern Vertrags-staates verweigert werden kann,
wenn es soweit hier von Belang als Kontumazialurteil erlassen worden
ist, ohne dass die Parteien gehörig zittert worden find ( sans que les
parties défaillantes aient été dùment citées ), bietet eine Garantie für
die Gewährung des rechtlichen Gehörs in den Zivilprozessverhältnissen,
welche die beiden Vertragsstaaten berühren, indem sie einen Anspruch,
bei dessen gerichtlicher Feststellung jener fundamentale Grundsatz des
Prozessrechts gegenüber dem Verurteilten nicht beachtet worden ist, von
der Vollsireckung im anderen Vertragsstaate auszu schliessen gestattet Als
wesentliche Voraussetzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs aber ist im
internen Prozessrecht allgemein anerkannt, das, den Prozessparteien durch
gehörige V o rl adu ng zu den Gerichtsterminen Gelegenheit zur Wahrung
ihrer Rechte geboten werden muss. Und zwar haben die Prozessgesetze, um
dem Vorgeladenen eine angemessene Vorbereitung der von ihm verlangten
Prozesshandlung zu ermöglichen, von jeher bestimmte Minimalfri sten,
die zwischen der Vorladungszustellung und dem Gerichtstermin liegen
müssen, vorgeschrieben, in der Meinung, dass die blosse Tatsache der
Ieichteinhaltung dieser Fristen dem derart ungehörig Vorgeladenen ohne
Rücksicht darauf, ob es ihm im einzelnen Falle wirklich unmöglich war,
der Vorladung ohne Nachteil Folge zu leisten, einen Anspruch gewährt
auf Abwendung der normalen Rechtsfolgen seiner Nichtteilnahme an
der betreffenden Verhandlung, insbesondere also auf Aufhebung seiner
allfalligen Verurteilung in contunxaciam. Diese Auffassung des Begriffs
der gehörigen Vorladung (étre dü--

548 A. stuntsrkketitiiche Entscheidungen. [V. Abschnitt. Staatsverträge.

ment Cité) muss mangels einer ausdrücklich vereinbarten abweichenden
Definition auch für das in ternationale Prozessrecht Geltung haben,
würde doch im internationalen Prozessverkehr die Feststellung des
jeweiligen wirklichen Zeitbedürfnisses des Vorgeladenen bei den
erheblichen vVerschiedenheiten der hiefür massgebenden Verhältnisse,
je nach den beteiligten Ländern, praktische Schwierigkeiten bieten, die
eine einheitlich bestimmte Vorladuugsminimalfrist von deren formellen
Einhaltng die kliechtswirtsantkeit der Vorladnng abhängig ist, geradezu
als unentbehrlich erscheinen lassen. Dabei kann für die Dauer dieser Frist
nur das Gesetz des Prozessortes, von dem die Vorladung ausgeht, massgebend
sein; denn die Vorladuug als Prozesshandlnng muss notwendig denjenigen
Regeln unterstehen die das Prozeswersahren dessen Bestandteil sie bildet,
überhaupt beherrschen. Allerdings hat die Art der Vorladungsz ustellung
sich naturgemäss nach dem Rechte des Zustellungsortes zu richten;
allein im übrigen, was die Forntalien der Vorladung selbst aubetrisft
zu denen auch die Vorladun g sfrist gehört , kann das Prozeszverfahren
am Zustellungsorte schlechterdings nicht zur Anwendung kommen, da
es eben nur Form und Frist der Vorladungen für die Gerichte seines
eigenen territorialen tsieltungsbereiches regelt (sioergl. hierüber
v o n Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechtes, II
S. 366, ferner für die französische zltechtsprechungt L. BEAUCHET in
Leske und Löwenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, I,
S. 570 § 67 mit den in Anmerkung 2 erwähnten Entscheidungen sowie AUJAY,
Etudes sur le traité franco-suisse du lt") juin 1869, allgemein: Nr. 336
S. 442, und speziell in Bezug auf den Staatsvertrag: Nr. 357 S. 477). Der
Ausdruck dùment cité in Art. 17 Abs. 1 Biff. 2 dieses Staatsvertrages ist
demnach gleichbedeutend mit légalement cité im Sinne der lex fori, also
insbesondere auch unter strikter Beobachtung der durch das Prozessgesetz
des vorladenden Gerichts für den Fall vorgeschriebenen Ladungsfrist.

Nach dieser Vertragsausleguug fällt vorliegend in Betracht die Bestimmung
des Art. 73 Abs. 1 Biff. 1 des französischen Code de Procédure civile,
wonach (in der neuen Fassung, laut Gesetz vom 3. Mai 1862) die Frist
für Vorladungen nach den an Frank-

[. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. N° 87. 549

reich angrenzenden Ländern ein en M on at beträgt, da diese
Bestimmung auch für das zum Teil besonders geregelte Verfahren vor
den Handelsgerichten gilt (s. DALLOZ [Griolet _et Vergé], Nouveau
Code de Procédure civile annoté, Ziff. 3 zu am. 416). Die Frist aber
beginnt zu laufen erst mit der effektiven Zustellung der Vorladung
an den Adressaten und nicht schon mit der an sich in Art 69 Ziff 10
des französischen Opc (in der. heute geltenden Fassung, laut Gesetz
vom 11. Mai 1900) bezugltch der Verladungen nach dem Auslande als
rechtlichen Zustellungsakt erklärten flbergahe der Vorladung ein die
Staatsanwaltschaft beim Prezessgerichtz zum Zwecke ihrer Ubermittelung an
den Adressaten. Denn wie das Bundesgericht schon im Falle Hitbscher gegen
Liechti stlrteil vom 10. November 1910: SA 36 I Nr. 116 Erw. S S. 711
ff., ans dessen einlässliche Ansfirhrnngen hier einfach verwiesen sein
mag) festgestellt hat damals zwar unter irrtümlicher Berufung auf den
ältern Gesetzestert vom 8. März 1882, der jedoch in der Neufassung vom
Jahre 1900, soweit hier von Belang, keine materielle Änderung erfahren
hat (vergl We lf, Schweizerische Bundesgefetzgebung, III S. 777,
Fussnote zu Art. 20 des erläuternder-: Protokolls zum Staatsvertrage
vom 15. Juni 1869) , ist die Formalwirkung dieser internen französischen
Prozessvorschrift in den Beziehungen mit der Schweiz ausgeschlossen durch
die abweichende Zustellungsvereinbarung in Art. 20 des Staatsvertrages
vom 15. Juni 1869. Allerdings hat der französische Kassationshof durch
Urteil vom 28. Juni 1905 (DALLoz, Recueil périodique, 1905, 1. Teil
S. 401) den Art. 69 Ziff. 10 Cpc als trotz der inhaltlich dem Art. 20 des
französischschweizerischen Vertrages entsprechenden Bestimmung des Art. 3
der allgemeinen Jnternationalen Ubereinkunst betreffend Zivilprozessk
recht (Hanger Konvention) vom 14. November 1896/25. Mai 1899 auch noch
formell wirksam erklärt. Allein dieser Entscheid ist von JULES VALERY,
Professor des Handelsrechts an der Universität Montpellier, im Anschluss
an seine Wiedergabe bei DALLOZ (1. c., Anmerkung der Seiten 401 404,
speziell Seiten 402/03) mit überzeugenden Argumenten, die sich mit den
generellen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Hübscher
decken, bekämpft worden. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung,
AS 38 1 1912 36

550 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertràge.

von der in jenem Präzedenzfalle vertretenen Auffassung heute abzugehen,
wobei dahingestellt bleiben kann, ob Art. 20 des Staatsvertrages vom
Jahre 1869 mit dem Inkrafttreten der Haager Konvention, der die Schweiz
und Frankreich angehören, obsolet geworden ist oder aber als Spezialnorm
für den französisch-schweizerischen Rechtsoerkehr neben den allgemeinen
Konventionsbestimmungen über die internationale Zustellung gerichtlicher
Akte zur Zeit noch zu Recht besteht. .

3. Was nun die Anwendung der vorstehenden Vertrag-sauslegung auf den
hier gegebenen Fall betrifft, muss nach Lage der Akten als festgestellt
gelten, dass die Vorladung zur Verhandlung vor dem Handelsgericht
des Seine-Departements in Paris, auf den 4. Oktober 1910, nachdem
sie allerdings schon am 1. September gemäss Art. 69 Biff. 10 des
französischen Cpc dem zuständigen Pariser Staatsanwalt übergeben
worden war, dem Rekursbeklagten an seinem schweizerischen Wohnorte
effektiv erst am 22. September 1910 zugestellt worden isf, da das von
der Rekurrentin angerufene Zeugnis des die Zustellung vermittelnden
französischen Generalkonsulats in Zürich dieses Datum angibt und
aus den eigenen Erklärungen des Rekursbeklagten jedenfalls nicht auf
eine frühere Zustellung geschlossen werden kann. Danach aber ist die
massgebende einmonatliche Vorladungsfrist des Art. 73 Abs. 1 Biffssi des
französischen Cpc in der Tat nicht eingehalten, und esmusz deshalb die
Einrede des Rekursbeklagten gegen die Vollziehung des vom Handelsgericht
des Seine-Departements am 4. Oktober 1910 erlassenen Kontumazialurteils
auf Grund von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 des Staats-Vertrages vom 15. Juni
1869 geschützt werden. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen
Entscheides, ohne dass auf eine Erörterung der vom Gerichtspräsidium
gutgeheissenen weiteren Einrede des Rekursbeklagten aus Art. 17 Abs. 1
auf, 3 eingetreten zu werden braucht; --

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.tl. Niederlassxmgsund Handelsvertrag mit
Russland. N° 88. 551

II. Niederlassungsund Handelsvertrag' mit Russland. Traité d'établissement
et de commerce avec la. Russia.

88. gwen vom 20. Dezember 1912 in Sachen Brandt gegen Mifid).

Kompetenz des Bundesgerichts (uns Art. 175 Abs. 1 ,Ziff. 3 OG) zur
Beurteilung einer Stautsve rt ra gsb esti mmu ng ste ne rrec h l l
iche n I nh a l ts ,' Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges mit
Bezug auf den Beschwerdegrund dieser Staatsvertragscerlets-img nicht
erforderlich. Rechtshraftwirhung eines in der gleichen Suche bereits
ergangenen bundesgerichtlichen Urteils. Angebliche Verletzung der
Garantie des Art. 4 B V durch Nichtbeachtung des bereits ergangenen
bmidesgerichtlichen Urteils und durch will/sitrliehe Auslegung
und Anwendung des kantonalen Steuerrec'hts ? Art. 4 Abs. 4 des
schweizerisch-russisohen Niederlassungsund Handelsvertrages
vom 26./14. Dezember 1872: Inhaltliche Diver gen z zwischen dem
französischen Or iginnlt ext und der daneben schweizerischerseits
offiziell veröffentlichten deutschen U e berse ts ung. Auslegung des
massgehenden Originaltextes nach Wortlaut und Z wech' der Bestimmung,
unter Berücksichtigung namentlich auch ihrer Entstehungsgeschichte.
Ange/flicker Irr tum der schweizerischen Be lidi-den über diesen
thragsinhnlt beim Abschluss des Vertrages; rechtliche Bedeutung dieses
allfälligen Irrtums. Bestimmung des im Sinne des Vertrages in Russland
befindlichen beweglichen Nnchlassrermögens : dazu gehören der Anteil
eines auswärtigen Gesellschafters am Geschäftsrermägen einer in Russland
domiziHerten Handelsgesellschuft, sowie auch die dieser Gesellschaft
zur Kredit-beschaffung oder zur Verwaltung überlassenen Wertschriften
des auswärtigen Gesellschafters. Bedeutung der Vertragsbestlmmung für
die Frage der Inrenlarisat ionspflicht des Erben.

Das Bundesgericht hat aus Grund des in der Sache bereits ergangenen
Urteils der II.

Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1910 (AS 36 I Nr. 91 S
497 ff.) und folgender weiterer Tatsachen:

A. Mit Beschluss vom 9. D ezember 1911 hat der Regierungsrat des Kantons
Zürich, an Stelle des durch das bundes-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 543
Datum : 23. Mai 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 543
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 542 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertrà'ge. contraires


Gesetzesregister
OG: 175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatsvertrag • bundesgericht • handelsgericht • departement • frankreich • frist • stein • russland • staatsanwalt • zins • mais • gerichtskosten • kopie • frage • definitive rechtsöffnung • weiler • tag • verurteilter • zivilgericht • anmerkung
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