522 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.

Auslieferungsdelikte im gesetzlich oder vertragsgemäss erforderlichen
Zusammenhange stehend herauszugeben seien, derjenigen Behörde zukommt, die
nach Massgabe der erörterten Kompetenzausscheidung über die Auslieferung
der Person des Verfolgten zu befinden hat. Folglich kann das Bundesgericht
nur dann in die Lage kommen, sich überhaupt mit dieser Frage zu befassen,
wenn der Bei-folgte selbst gegen seine Auslieferung eine Einsprache
im Sinne von Art. 23 AuslG erhoben hat. Es hat denn auch bisher Über
Sachausliefernngsbegehren stets unter solchen Umständen geurteilt
(bergl. aus der neueren Zeit die Urteile i· S. Tonelli: AS 31 l Nr. 81
Erw. 1 ff. S. 501 ff.,i. S. Belenzow: 321 Nr. 77 eingangs und Erw. 1
S. 54.6 und 548; i. S. Pietsch: AS 34 I Nr. 56 Erw. 5 S. 368 ff). Im
hier gegebenen Falle aber trifft diese Voraussetzung nicht zu. Demnach
fehlt dem Bundesgericht die Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden
Dritteinsprache; --

erkannt:

Auf die Einsprache der Gesellschaft Litholin wird nicht eingetreten.

Gewaläentrcnnuug. N° 85. 023

Dritter Abschnitt. Troisième section.

Kantonsverfassungen.

Constitutions cantonales.

Gewaltentrennung. Séparation des pouvoirs.

85. guten vom Bl. Oktober 1912 in Sachen Zueyersguggenbührt und Genossen
gegen Htadtrat Juzeru.

Begri/f der kantonalen Verfügungen und Erlasse (Art. 178 Ziff. 1
OG). In Art. 10
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
luz. StV ist unter dem Gesetz , dem die Aufstellung
von Bestimmungen über die durch das allgemeine Wohl erforderten
Beschränkungen der Handelsund Gewerbeausübung vorbehalten ist, das
Gesetz in materiellem Sinne verstanden, das auch Rechtsverordnuugen
umfasst. Danach ist zulässig die rerm'dnungsmdssige Auflage einer Gebühr
für die Beaufsichtigung des Betriebes der K inematographen in feuerund
siltenpolizeilicher Hinsicht. Zuständigkeit des Stadtrates ron Luzern
zum Erlass einer solchen Verordnung für das Gebiet der Stadtgeme-inde :
rechtliche Natur jener Abgabe als Gebühr. Zulässigkeit dieser Gebühr,
grundsätzlich und ihrer Höhe nach, rar Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Akteulage:

A. Am 19. April 1911 hat der Stadtrat von Luzern, in Anwendung des §
192 des kantonalen luzernischen Organisationsgesetzes (vom 8. März
1899) und der Art. 35 ff. der grossrätlich genehmigten Organisation der
Einwohnergemeinde Luzern (vom 9. März 1899), eine Verordnung betr. die
Errichtung, den

524 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantònsverfassungen.

Betrieb und die Überwachung der Kinematographen in der Stadt Luzern"
erlassen, wonach Errichtung und Betrieb der Kinematographen der Kontrolle
und Aufsicht des Stadtrates als Ortspolizeibehörde und der Oberaufsicht
des Regierungsrates unterliegen (Biff. 1) und speziell der Betrieb
n. a. durch folgende Vorschriften geregelt ist:

20. Die Behörde behält sich vor, für die Vorstellungen die nötige
Feuer-wache auf Kosten des Unternehmers anzuordnen.

27. Sämtliche Films und Plakate unterliegen der Kontrolle. Vorsührungen
von sog. Mord-, Raub-, Ehebruchsfzenen oder andere Darstellungen, die
gegen die guten Sitten verstossen, sind verboten. Die Bilder sind, um
rechtzeitige Prüfung zu ermöglichen, mindestens 24 Stunden vor dem Wechsel
des Programms unter Angabe des Zeitpunktes, zu welchem die polizeiliche
Prüfung erfolgen kann, bei der Polizeidirektion anzumelden. Der Anmeldung
ist die nähere Benennung des Films, wie selbe öffentlich ausgekündigt,
beizufügen. Nicht angemeldete oder von der Vorführung ausgeschlossene
Bilder, oder solche unter einem andern als dem der Behörde gemeldeten
Namen, dürfen nicht vorgeführt werden. Der Polizeidirektion ist es anheim
gestellt, auf Zusehen hin die Zensur der Bilder auch nur in Form einer
Kontrolle während den Vorführungen durchzuführen.

28. Die städtischen Aufsichtsund Kontrollbeamten werden von der
Polizeidirektion bezeichnet. Dieselben geniessen jederzeit freien Eintritt
zum Vorführungsund Apparatenraum.

29. Neben der Zensur der Films stehen die sämtlichen wäschtncllen und
andern Einrichtungen, die Beleuchtungsanlagen usw unter ständiger
Kontrolle. Es haben daher auch die Aufsichtsbeamten des Bauwesens,
des Elektrizitätsund des Gaswerks auf ihrem Kontrollgang freien Zutritt.

30. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldbusse
bis zu 30 Fr. bestraft, insofern in schweren Fällen "nicht Bestrafung
nach Art. 143 des Polizeistrafgesetzes zu erfolgen hat.

81. Dem Stadtrat bleibt vorbehalten, je nach Bedürfnis weitere bau-,
sicherheitsoder sittenpolizeiliche Anordnungen zu treffen-

Diese Verordnung ist am 27. Mai 1911 vom Regierungsrat des Kantons Luzern
genehmigt und hierauf unter sofortige-r Jn-

Gewaltentrennung. N° 85. 525

kraftfetzung den Interessenten zur Kenntnis gebracht worden, ohne dass
sie von diesen angefochten worden ware.

B. Am 9. Mai 1912 hat sodann der Stadtrat von Luzern eine weitere
Verordnung betr. Bezug einer Aussichtsgebühr für die Überwachung der
Kinematographen in der Stadt Luzern erlassen, die in Anwendung von §
87 des kantonalen Gesetzes über den Gebührentarif (vom 4. März 1908)
unter Vorbehalt der regierungsrätlichen Genehmigung bestimmt:

§ 1. Die Jnhaber von Kinematographen in der Stadt Luzern haben für die
Polizeiaussicht und die Überwachung durch die Aufsichtskommissionen pro
Vorstellungstag eine Gebt-ihr von 3 Fr. zu bezahlen. '

§ 2. Die Gebühr berechnet sich auf 25 Borstellungstage im Monat und 300
Vorstellungstage im Jahr. Sie ist je auf Monatswende an die Stadtkasse
zahlbar.

§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach der Genehmignng durch
den hohen Regierungsrat in Kraft.

Diese Verordnung ist am 3. Juni 1912 vom Regierungsrat genehmigt worden,
und es hat hierauf der Stadtrat von Luzern am 14. Juni 1912 folgenden
Beschluss gefasst:

1. Die Verordnung tritt aus 1. Juli 1912 in Kraft.

2. Mit dem Bezuge sei bis auf weiteres das Polizeikommifsariat
beauftragt. Dieses hat je auf Monatswende den Kinobesitzern die Rechnung
zuzustellen und den Jnkasso zu besorgen.

3. Die Verordnung ist in Druck zu legen und den Kino: besitzern mit
gegenwärtiger Schlussnahme durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. .

Die Zustellung nach Ziff. 3 dieses Beschlusses ist am 27. Juni 1912
erfolgt.

C. Mit Eingabe vom 26. August 1912 haben folgende drei
Kinematographenbesitzer der Stadt Luzern: K. Meyer-Guggenbühl
(Apollo-Kino-Theater), Gebrüder Morandini (Central-KinoTheater und Cino
Pathé) und G. Corridori (Cino Viktoria) den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es seien der Beschluss
vom 14. Juni 1912 und die Verordnung vom 9. Mai 1912 des Stadtrates von
Luzern, die vorstehend angeführt find, als verfassungswidrig aufzuheben.

Die materielle Begründung des Rekurses geht wesentlich dahin:

526 A. Staatsrecntiiclie
iinischeidungen. .... Abschnitt. Kantousverfassungen.

Jn der Anwendung von § 87 des kantonalen Gebührentarifs auf die
Kinematographenbesitzer, worauf der Stadtrat seine Verordnung vom 9. Mai
1912 stütze, liege eine Verletzung der Garantien der Gewerbefreiheit
(Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV; Art-. 101uz. StV) und der Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV;
Art. 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
luz. StV). Unter dem Deckmantel jener Gesetzesbestimmungen
wolle einfach eine Sonderbesteuerung eines verfassungsmässig freien
Gewerbebetriebes eingeführt werden; die Kinobesitzer aber hätten, wie
alle andern Gewerbetreibenden, nur die ordentlichen und gesetzlichen
Vermögensund Einkommenssteuern zu bezahlen. Eventuell sei das Vorgehen des
Stadtrates auch als Gebührenerhebung mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht vereinbarEine
danach zulässige Gebühr sei nach Burckhardt (Raum. zur BV, S. 296) eine
öffentliche Abgabe, die der Staat für eine Tätigkeit fordere, um die er
angegangen werde. Die Inhaber der Kinotheater in Luzern hätten aber die
Stadt nie um die Zensur über ihre Aufführung und die Überwachung ihrer
Betriebe angegangen; vielmehr seien die Aufsichtsund Kontrollvorschristen
der stadträtlicheu Verordnung vom 19. April 1911 von der Stadtbehörde
in ihrer Aufgabe, die allgemeine Sittlichkeit, speziell den Schutz der
Kinder und Minderjährigen gegen die Fantasie aufreizende Bilder und die
Sicherheit des Publikums gegen Feuersgefahr zu wahren, erlassen worden,
und dies gehöre in den wesentlichen Aufgaben eines jeden Gemeindewesens,
die von dessen Polizeiorgauen wegen der öffentlichen Interessen eo
ipso zu verfolgen seien. Die Polizei iibe auch über die Vorstellungen
im Luzerner Kursaal und im Luzerner Stadttheater eine Zeusur aus und
überwache auch diese beiden Anstalten wegen der Feuersgefahr. Allein weder
der Kursaal, noch das Stadttheater habe für die Polizeiaufsicht eine
Gebühr in die Stadtkasse zu bezahlen. Folglich liege in der Belastung
der Kinematographenbesitzer mit der streitigen Gebühr eine ungleiche
Behandlung verschiedener freier Gewerbe vor dem Gesetz. Überdies würden
dadurch die Kinematographentheater der Stadt Luzern benachteiligt
gegenüber denjenigen der Nachbargemeinden, wie z. B. Emmenbrücke,
während es nach den angerufenen Verfassungsbestimmungen nicht angehe, dass
innerhalb eines Kantons für die Angehörigen der nämlichen Gewerbekategorie
Verschiedene, die Gewerbeausiibung erheblich belasiende

Gewaltentrcnuung. N° 85. 527

Vorschriften bestehen. Endlich sei, wie noch auszuführen sein werde, auch
die Verordnung des Stadtrates vom 19. April 1911 ver- fassungswidrig. Für
eine verfassungswidrige Tätigkeit der Polizei aber dürfe keine Abgabe
verlangt werden.

Die beiden Verordnungen des Stadtrates von Luzern, vom 19. April 1911 und
9. Mai 1912, bedeuteten nämlich einen Einbruch in das Gesetzgebungsrecht
des Grossen Rates (am. 51 StV) und das Mitwirkungsrecht des Volkes bei der
Gesetzgebung (Art. 39
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
StV), indem nach Art. 10
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
StV nur das (kantonale)
Gesetz innert den Grenzen der Bundesverfassung die durch das allgemeine
Wohl erforderten Beschränkungen eines Gewerbebetriebes festsetzen könne,
wie solche durch die in den Biff. 25 ff. der Verordnung vom 19. April
1911 enthaltenen sehr rigorosen Vorschriften auf alle Fälle begründet
würden. Andere derartige Bestimmungen, z. B. über das Wirtschaftstvesen,
den Hausierhandel, das Marktwesen, die Veranstaltung von Ausverkäufen,
seien denn auch im Kanton Luzern alle in Gesetzen niedergelegt worden. Das
Organisationsgesetz für die Stadt Luzern biete keinen Anhaltspunkt
dafür, dass dem Stadtrate bezüglich des Erlasses von Bestimmungen über
die Einschränkung eines Gewerbebetriebes eine Ausnahmestellung gewährt
worden wäre. Wenn aber die stadträtliche Verordnung vom 19. April
1911 verfassungswidrig sei, so treffe dies auch für die Verordnung vom
9. Mai 1912, die auf jener basiere, und ebenso auch für den Beschluss
des Stadtrates vom 14./2'7. Juni 1912 zu.

D. Der Stadtrat von Luzern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er
bestreitet in formeller Hinsicht, dass seine beiden Verordnungen vom
19. April 1911 und 9. Mai 1912, gegenüber deren ersterer der Rekurs
zudem verfpätet sei, kantonale Erlasse im Sinne des Art. 178 Ziff. 1
OG darstellten. Materiell wendet er wesentlich ein: Die Kompetenz der
Verwaltungsbehörden zum Erlasfe der fraglichen Verordnungen stehe ausser
Zweifel; denn der Stadtrat habe als Polizeibehörde nach Art-. 192 des
kantonalen Organisationsgesetzes die Pflicht zur Handhabung der Feuerund
Sittenpolizei, und der Regierungsrat sei auf Grund der ihm durch Art. 67
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.

StV und Art. 65 des Organisationsgesetzes eingeräninten Funktionen
befugt, zu jenen Zwecken getroffene Verfügungen einer Gemeindebehörde
zu sanktionieren. Sachlich aber ständen solche

528 A. Siaatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsvertassungen.

Massnahmen, die im Interesse des öffentlichen Wohles erforderlich
seien, mit der verfassungsmässig garantierten Gewerbefreiheit nicht
im Widerspruch Speziell auch der Bezug einer Aufsichtsgebühr für
die Überwachung der Kinematographen beruhe laut § 87 des kanronalen
Gebührentariss absolut auf gesetzlicher Grundlage. Und zur prinzipiellen
Frage der Berechtigung einer solchen Gebühr sei hervorzuheben, dass die
Beaufsichtigung der Kiuematographen besondern Funktionären übertragen
sei. Der Stadtrat habe zur Prüfung ihrer technischen Einrichtungen
eine Erpertenkommission und für die ständige Aufsicht der Institute
in sittenpolizeilicher Hinsicht eine weitere fünfgliedrige Kommission
ernannt, der die Aufgabe obliege, die einzelnen Films auf ihren Inhalt zu
prüfen und die Vorführung der gegen die guten Sitten verstossenden Bilder
zu unterdrücken. Diese Kontrolle habe jede Woche zwei Mal zu erfolgen,
da das Programm der Kinematographen wöchentlich zwei Mal gewechselt werde·
Darauf, ob die Kontrolle von den Kindinhabern verlangt werde oder nicht,
komme es nicht au; gerade weit sich der Kinematograph um gute Sitte und
Moral wenig zu kümmern scheine, sei sie eine absolute Notwendigkeit
Der Gebührenansatz von 3 Fr. per Vorstellung bezw. im Maximum 75 Fr.
per Monat kompensiere nur einigermassen die grosse Arbeitsleistung
der Beaufsichtigung und sei daher keineswegs übersetzt. Dieser
Bezug involviere auch keine verfassungswidrige Sonderstellung für
die städtischen Kinematographen, da es sich dabei um eine Verordnung
innert den Schranken der Gemeindeautonomie handle; übrigens existieren
Kinematographen anderswo im Kanton, auch in Emmenbrücke, tatsächlich
nicht Ebenso unbegründet sei die Beschwerde der Rekurrenten über
rechtsungleiche Behandlung der Kinematographen mit dem Stadttheater und
dem Kursaal. Einmal seien die Verhältnisse der Kinematographentheater,
sowohl was die Art der Darbietungen, als auch, was die Zusammensetzung des
' Publikums betreffe, von denjenigen der Schauspieloder Operntheater
ganz verschieden, und es ergebe sich daraus naturgemäss auch eine
Verschiedenheit der Beaufsichtigung Tatsächlich aber hätten auch das
Stadttheater und der Kursaal die für ihre Vorstellungen nötige besondere
Polizeiund Feuerwehraufficht extra zu bezahlen.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat sich der Vernehm

Gewaltentrennung. N° 85. 529

lassung des Stadtrates von Luzern angeschlossen und insbesondere dessen
Angaben über die Polizeiaufsicht des Stadttheaters und des Kursaals
bestätigt; -

in Erwägung:

1. Den Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden, laut dessen Antrag,
nur die stadträtliche Verordnung vom 9. Mai 1912 und der zugehörige
Beschluss des Stadtrates vom 14. Juni 1912, während die angebliche
Verfassungswidrigkeit auch der stadträtlichen Verordnung vom 19. April
1911 von den Rekurrenten nicht in selbständiger Weise, sondern bloss als
Argument für die Anfechtung der beiden andern Akte geltend gemacht wird.

Mit Bezug auf diese beiden Akte nun erscheint der Rekurs als rechtzeitig
eingereichtz denn wie aus Biff. 3 des Beschlusses vom 14. Juni 1912
ohne weiteres hervorgeht, haben die RekurTenten auch von der Verordnung
vom 9. Mai 1912 erst durch die amtliche Zustellung vom 27. Juni 1912
Kenntnis erhalten, von diesem Tage an gerechnet aber ist die 60-tägige
Rekursfrist (Art. 178 Ziff. 3
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
OG) mit der Rekurseingabe vom 26. August
1912 eingehalten.

Auch der prozessuale Einwand des Stadtrates, seine Verordnung vom 9. Mai
1912 stelle keinen kantonalen Erlass im Sinne des Art. 178
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
Biff. 1 OG
dar, entbehrt der Begründung Es kann in dieser Hinsicht einfach auf die
feststehende Praxis des Staatsgerichtshofes verwiesen werden, wonach
(vergl. z. B. AS 21 Nr. 129 Erw. 1 S. 981) die Bezeichnung kantonale
Verfügungen und Erlasse in jener Kompeteuzbestimmung nicht den Gegensatz
zu Verfügungen und Erlassen von Gemeindebehörden zum Ausdruck bringen,
sondern die überhaupt den kantonalen Staatsorganisationen angehörenden
von den eidgenöffischen Behörden unterscheiden will.

2. (Mangelnde Substantiierung des Rekurses gegenüber dem Beschlüsse
des Stadtrates vom 14. Juni 1912.)

3. Die ihren Kinematographenbetrieben durch die stadträtliche Verordnung
vom 9. Mai 1912 auferlegte Gebühr für die Polizeiaussicht und die
Überwachung durch die Aufsichtskommissionen wird von den Rekurrenten
sowohl sachlich,·als auch im Hinblick auf die Form des Auflageerlasses
beanstandet.

530 A. Stantsx'echtliche
Entscheidungen. .... Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Jm letztern Punkte, dessen Prüfung, abweichend von der An-

ordnung der Rekursbegründung, logisch richtiger vorausgenommen

wird, berufen die Reknrrenten sich auf Art. 10
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
luz· StV, welcher lautet:
Die Handelsund Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das G es etz wird, innert
den Schranken der Bundesverfassung, diejenigen beschränkenden Bestimmungen
festsetzen, welche das allgemeine Wohl erfordert- Sie fassen den hier
gebrauchten Ausdruck Gesetz in der formell bestimmten Bedeutung eines
von den verfassungsmässigen Organen der gesetzgebenden Gewalt ausgehenden
Erlasses auf und bestreiten deshalb die verfassungsrechtliche Gültigkeit
einer diesem Erfordernis nicht entsprechenden gewerbepolizeilichen
Verordnung.

Nun ist allerdings der Unterschied von Gesetz und Verordnung dem
luzernischen Staatsrechte nicht fremd; denn die Staatsverfassung
weist einerseits (Art. 51 und 39) dem Grossen Rate unter Vorbehalt
des fakultativen Referendums den Erlass der Gesetze" zu und erteilt
anderseits (Art. 67) dem Regierungsrate die Befugnis zum Erlasse der
zur Vollziehung und Verwaltung nötigen Verordnungen, welche jedoch der
Verfassung und den bestehenden Gesetzen nicht zuwiderlaufen dürfen. Allein
damit ist nicht gesagt, dass die Verfassung den Begriff des Gesetzes
überall da, wo sie den Ausdruck verwendet, in seiner Gegensätzlichkeit
zum Begriff der Verordnung verstanden wissen will. Vielmehr darf der
Rechtsordnung des Kantons Luzern, da sie eine eigene Vegriffsbestimmung
nicht enthält, unbedenklich mit der herrschendenTheorie des Staatsrechts
die Unterscheidung des Gesetzes im erwähnten formellen (engern) Sinne
und in dem materiellen (weitern) Sinne, wonach es, gleichbedeutend
mit :)iechtsnorm, jede rechtsverbindliche Anordnung eines Rechtssatzes
umfasst (vergl. Laband, Deutsches Staatsrecht, 5. Aufl. II S. 1 ff.;
Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. S. 66),
unterlegt werden, und es ist daher von vornherein die Möglichkeit gegeben,
dass gerade Art. 10
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
StV vom Gesetz in diesem weiteren Sinne spricht.

Dieser Annahme steht nicht etwa eine Schranke des Bundesrechts entgegen,
da Art. 31 VV in der einschlägigen lit. e (im Gegensatz zur lit. c,
die ausdrücklich bestimmt, dass die Kantone

Gewaltentrennung. N° 85. 531

Beschränkungen im Gebiete des Wirtschaftstvesens auf dem Wege der
Gesetzgebung aufzustellen haben) kantonale Verfügungen über Ausübung
von Handel und Gewerbe, die den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit
selbst nicht beeinträchtigen, schlechthin vorbehält. Gegenteils sprechen
für die Annahme gewichtige, aus Jnhalt und Zweck dieser Verfügungen
abzuleitende Momente. Jener Vorbehalt des Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV hat nämlich
nur Vorschriften polizeilicher Natur im Auge, und es muss deshalb
das Gesetz im Sinne von Art. 10
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
luz. StV gewerbepolizeiliche Normen
enthalten. Das Gewerbepolizeirecht aber ist aus praktischen Gründen
überall, namentlich auch in den Schweizerkantonen, in bedeutendem Umfange
dem Gebiete des von Verwaltungsbehörden ausgehenden Verordnungsrechts, und
nicht demjenigen des Gesetzesrechts im engern Sinne, zugewiesen. Diese
Kompetenzzuweisung empfiehlt sich insbesondere mit Bezug auf
Gewerbezweige, die ihrer Natur nach nur eine verhältnismässig geringe Zahl
von Angehörigen umfassen und bei denen es sich überdies um die Regelung
neuer, erst in der Entwicklung begriffener technischer Einrichtungen
handelt, wie dies gerade beim Kinematographenbetrieb der Fall ist. Denn
solchen Verhältnissen entspricht die für das ganze Volk oder doch für
weite Kreise bestimmte und auf möglichste Dauer abzielende Normierung
durch einen formellen Gesetzeserlass nicht; ihnen kann vielmehr nur
eine weniger allgemein gehaltene und den wechselnden Bedürfnissen
leichter anzupassende Verordnung einer Verwaltungsinstanz gerecht
werden. Speziell im Kanton Luzern ist dem Regierungsrate auf Grund der
bereits angeführten Art. 67
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
StV in Verbindung mit § 65 des kantonalen
Organisationsgesetzes vom 8. März 1899, nach dessen Abs. 2 er als
oberste Polizeibehörde die zur Handhabung der Rechtssicherheit, Ruhe
und Ordnung erforderlichen Anordnungen, Beschlüsse, Befehle, Verbote zu
erlassen hat, die Kompetenz zum Erlasse allgemeiner Polizeiverordnungen,
und zwar im Sinne selbständiger Rechtsverordnungen (die sich nicht als
blosse Ausführung oder Vollziehung von Gesetzesbestimmutigen darstellen,
sondern auch neue, gesetzesergänzende Rechtssätze enthalten können),
von jeher zuerkannt und von ihm vielfach, bereits auch mit Zustimmung
des Bundesgerichtes, ausgeübt wor-

5332 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsvertassungen.

den (vergl. das Urteil i. S. Bon: AS 32 I Nr. 16 Erw. 2 spez. S. 108
f.). Es lässt sich daher kaum annehmen, dass dieses generelle
Verordnungsrecht gerade für das Gebiet der Gewerbepolizei durch Art. 10
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.

StV habe ausgeschlossen werden wollen. Jeder Zweifel über die Richtigkeit
dieser Verfassungsauslegung wird übrigens gehoben durch die sofort
zu erwähnende gesetzliche Kompetenzdelegation Die nach dem Gesagten
an sich der fantonalen Verwaltungsbehörde zustehende Kompetenz zum
Erlasse gewerbepolizeikicher Verordnungen ist nämlich, gemäss dem §
192 des kantonalen Qrganisationsgesetzes und den Art· 35 und 36 der
Organisation der Einwohnergemeinde Luzern vom 9. März 1899, für das
Gebiet der Stadtgemeinde Luzern an den Stadtrat delegiert wordenDean als
ein Ausfluss der den Gemeinden durch Art. 87
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
StV gewährten Autonomie in
ihren Angelegenheiten, innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen
Schranken (mit Vorbehalt der regierungsrätlichen Ober-aussicht,
die der Regierungsrat speziell hinsichtlich der hier streitigen
grundlegenden Verordnung des Stadtrates vom 19. April 1911. durch
deren Genehmigung tatsächlich ausgeübt hat), weist § 192 des allgemeinen
Organisationsgesetzes den Gemeinderäten als Polizeibehörden die Handhabung
nicht mtr der Feuerund Sittenpolizei, sondern ausdrücklich auch der
Gewerbsund Handelspolizei (lit. f) zu. Und Art. 35
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
der speziellen,
auf Art. 94 Abs. 2
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
StV beruhenden Organisation von Luzern setzt den
Stadtrat als Vollziehungsbehörde ein, welche die in den kantonalen
Gesetzen den Gemeindebehörden übertragenen Geschäfte zu besorgen und,
gemäss Art. 36, seine innert den gesetzlichen Schranken getroffenen
polizeilichen Anordnungen nötigenfalls zwangsweise durchzusetzen hat,
wobei Art. 36 Abs. 4 insbesondere von stadträtlichen Verordnungen
spricht, deren Übertretungen er mit Geldstrafen zu ahnden befugt sein
soll. Das Verordnungsrecht des Stadtrates von Luzern im Gebiete der
Gewerbepolizei ist somit, entgegen der Bestreitung der Rekurrenten,
gesetzlich festgelegt. Von dieser Verordnungskompetenz aber hat
der Stadtrat zunächst durch den Erlass seiner ersten Verordnung vom
19. April 1911, auf welche die von den Rekurrenten direkt angesochtene
Gebührenauflage der zweiten Verordnung vom 9. Mai 1912 sich stützt
(weshalb die Verfassungswidrigkeit jenes Erlasses in der Tat

Gewalteulrennung. N" 85. 533

als Motiv für die Aufhebung dieser Gebührenauflage geltend gemacht werden
kann), keinen verfassungs-widrigen Gebrauch gemacht. Denn die Vorschriften
jener ersten Verordnung über die Beaufsichtigung des Betriebes der
Kinematographen in feuerund sittenpolizeilicher Hinsicht fallen, da sie
sich auf ein bestimmtes Gewerbe beziehen, zugleich auch in den Rahmen
der gewerbepolizeilichen Massnahmen und sind als solche keineswegs zu
beanstanden. Die Rekurrenten selbst haben denn auch nicht den Inhalt,
sondern ausschliesslich die Kompetenzgrundlage der Verordnung vom Jahre
1911 zur Diskussion verstellt.

Was sodann die Verordnung vom 9. Mai 1912 an sich betrifft, fällt
als Argument gegen die Verfassungsmässigkeit ihres Erlasses nur die
Behauptung der Rekurrenten in Betracht, diedarin festgesetzte Gebühr
bedeute in Wirklichkeit eine "Sondersteuer; denn die Rekurrenten
bestreiten offenbar mit Recht nicht, dass der Stadtrat mit Genehmigung
des Regierungsrates zur Festsetzung einer (Fîeln'ihr'l in Anwendung von
§ ö? des kantonaleu Gesetzes über den Gebührrentarif vom 4. März 1903,
auf den die Verordnung abstellt, formell kompetent war, sondern fechten
die verordnungsgemässe Gebühr als solche nur materiell, wegen Verletzung
der am. 31 und 4 BV, an. Die Verneinung des Gebührrencharakters dieser
Auflage aber entbehrt offenbar der Begründung. Mag auch die lHandhabung
der Feuers und Sittenpolizei im allgemeinen zu den die gesamte Bevölkerung
berührenden Staatsaufgaben gehören, deren Kosten aus den Staatseinkünften
schlechthin, insbesondere aus den allgemeinen Steuern, zu bestreiten
sind, so muss doch der Staat berechtigt sein, von Personen, die seine
polizeiliche Tätigkeit in aussergewöhnlicher Weise, viel intensiver, als
das Staatsvolk im allgemeinen, in Anspruch nehmen, für solche speziellen
Funktionen wie hier die verordnungsgemässe Beaufsichtigung des Betriebes
der Kineinatographen, für die der Stadtrat von Luzern besondere Organe
eingesetzt hat auch einen speziellen Entgelt in der Form einer Gebühr"
zu verlangen. Die angefochtene Auflage entspricht grundsätzlich dem schon
wiederholt festgestellten Begriffe der Gebühr als einer Gegenleistung
für eine durch den Gebührenpflichtigen veranlasste besondere Leistung
der öffentlichen Gewalt, im Gegensatz

as se [ _ 1912 35

534 A. Smtsrechfliche Entscheidungen. .... AbschnittKantonsverfassuugcu.

zur Steuer als einem Beitrage des Einzelnen an den Finanzbedars des
Staates zur Durchführung seiner allgemeinen Aufgaben (vergl. z. B. AS
29 I Nr. 9 Erw. 3 S. 45 und die dort angeführte Literatur; ähnlich auch
v. Heckel in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft, l S. 911/912). Ob
die besondere Leistung des Staates, als deren Entgelt die Abgabe
gefordert wird, vom Pflichtigen nachgesucht oder aber, wie die hier
streitige Beaufsichtigung, ihm vom Staate aufgezwungen wird, ist für die
Charakterisierung der Abgabe als Gebühr, entgegen der Begriffsbestimmung
Burckhardts, auf welche die Rekurrenten sich berufen. unerheblich (so,
in Übereinstimmung mit der erwähnten bundesgerichtlichen Definition,
ausdrücklich Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechtes,
2. Aufl. S. 371).

4. In Bezug auf die materielle Anfechtung der durch die Verordnung vom
9. Mai 1912 eingeführten Gebühr aus dem Gesichtspunkte des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV ist
davon auszugehen, dass die Belastung eines Gewerbebetriebes mit besondern
Gebühren nach feststehender Praxis der Bandes-behörden (vergl. die
in Burckhardt? Kommentar zur BV, S. 292 ff., zusammengestellten
Entscheidungen des Bundesrates und für die Festhaltung dieser
Auffassung durch das Bundesgericht z. B. dessen Urteil vom 10. Juli
1912 i. S. Chavan, Erw. B*) nur dann gegen die verfassungsmässige
Garantie der Gewerbefreiheit verstösst, wenn dadurch der Grundsatz der
freien Konkurrenz verletzt oder die Ausübung des belasteten Gewerbes
tatsächlich verunmöglicht oder doch ungebührlich erschwert wurde. Bei
der verordnungsgemässen Belastung aller Inhaber von Kiuematographen im
Verordnungsbereiche der Stadt Luzern aber kann eine Störung der freien
Konkurrenz dieser Betriebe zum vornherein nicht in Frage kommen. Und
dass der Gebührenbetrag

' von 3 Fr. per Vorstellungstag (bei einem Maximum von 75 Fu per Monat),
der als solcher mit Rücksicht auf den Umfang der Kontrollmassnahmen
und die besondere Aufsichtsorganisation, deren Entgelt er darstellt,
an sich keineswegs als übersetzt bezeichnet werden kann und sich
also nicht etwa seiner Höhe nach als eigentliche Steuer qualifiziert
(vergl. hierüber AS 35 l Nr. 115 Erw. 5 S. 744), die Rentabilität des
Kinematographenbetriebes ausschliessen

* Nr. 71 dieses Bandes: oben S. 121; ff.

i}evalterxt|'erlnil11g. NO 85. 535

oder auch nur ernstlich beeinträchtigen würde, haben die Rekurrenten,
wohl mit Grund, selbst nicht behauptet.

Ferner verletzt die streitige Gebühr auch nicht die durch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
gewährleistete Rechtsgleichheit. Die Beschwerde der Rekurrenten über
ungleiche Behandlung ihrer Betriebe im Vergleiche mit dem Stadttheater
und dem städtischen Kursaal ist tatsächlich unbegründet, da diese beiden
Institute nach den übereinstimmenden Angaben der Rekursantworten des
Stadtrates und des Regierungsrates für ihre besondere Inanspruchnahme
der Polizeiorgane ebenfalls eine spezielle Entschädigung zu leisten
haben. Und der von den Reknrrenten in dieser Hinsicht ausserdem noch
angerufene Umstand, dass die Kinematographenbesitzer in den Luzern
benachbarten Gemeinden nicht mit einer solchen Gebühr belastet würden,
kann gegenüber der vom Stadtrate von Luzern im Rahmen feiner Kompetenz
bloss für das Gebiet der Stadtgemeinde erlassenen Verordnung überhaupt
nicht ins Feld geführt werden. Zudem ist klar, dass die tatsächlichen
Verhältnisse für den Betrieb von Kinematographen in kleineren,
nichtstädtischen Gemeinwesen von denjenigen in einer Stadtgemeinde
erheblich abweichen, dass insbesondere auch die polizeiliche Überwachung
und Kontrolle der an solchen Orten allfällig vereinzelt vorhandenen
Kinematographen sich wesentlich einfacher gestaltet und dass daher eine
verschiedene Behandlung der dortigen Kinematographenbesitzer gegenüber
den Jnhabern städtischer Kittematographen keineswegs ohne weiteres als
verfassungswidrige Rechtsungleichheit betrachtet werden könnte; --

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 38 I 523
Date : 01. Oktober 1912
Published : 31. Dezember 1913
Source : Bundesgericht
Status : 38 I 523
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 522 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze. Auslieferungsdelikte


Legislation register
AuslG: 23
BV: 4  31
OG: 178
StV: 4  10  35  39  67  87  94
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cantonal council • federal court • factory inspectorate • movie • separation of powers • constitution of the canton • censorship • constitution • month • question • custom • federal constitution of the swiss confederation • company • municipality • decision • authorization • meeting • doubt • knowledge • intention
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