478 A... Staacsrechtliche Kutscher-langestr1. Abschnitt. Bundesverfassung

tainement favorable à Pexercice normal des droits politiques des
citoyens. La disposition de l'art. 2 litt. e apparaissant ainsi comme
incompatible avec ce principe coustitutionuel, il y a lieu de déclarer le
recours bien fondé en tant qu'ii a tra-it à l'inscription des citdyens
Bastian et Déclinand opérée sur les registres électoraux de Chène-Bourg
en vertu de cette disposition inconstitutionnelie.

Par ces motifs, le Tribuna} federal prononee :

Le receier est admis et litt ilecision du Conseil d'Etat de Genève du
11 juin 1.912 est annnlee en ee qui concerne Pinscriptica des citoyens
Bastian et Deciinand sur les registres électoraux de Chéne-Bourg.

IV. Doppelbesteuerung Double imposition.

75. wie vom 20. Heptember 1912 ... Sachen Gebtstder Reuocd gegen Ziel-n

B.! Be'/fumer; wegen anlwlbustwm'ung ist ils-s Ei'srhòp/"smg dei
kann!) nalen lnssi'fauwnzuges mcht fis/md?) um. Einsi'ertelwnq l'on
Arl... ; Abs. 2 BV liegt schcm dann vor, comm em 'fmtun unherechtiglm
weise in die Stewr/Wm't eines andern Kanton,.mîngrwift, oh der
Imllestezlenmg berechtigte Kanton von Min-Pm Rechte Gebrauch max:/(.:',
M unerheblich. Teilung der Steuer/when hei ein/Leitliclmz enter/mutu
nale". Gewerbebe'nieben. Steem'rlomizil einer Fouragegmss/mndlnw am. Orte,
von wo aus das Material im Grosssi'n eingekauft und wu ms(Mayer! wird.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Adolf Renold-Gebendinger und Emil Renold-F;anhart in Zürich betreiben
als Kollektivgesellschaster unter der im zürcherischen Handelsregister
eingetragenen Firma Gebrüder Renold eine Forli-agegrosshandlung mit
Heuund Strohpressereien Bureau): und kauf-

l'. DoppelbesteuerungN" 78 479

mänuische Leitung des Geschäftes befinden sich in Hinsich, wo auch
die Bestellungen entgegengenominen und erledigt werden. Ferner
besitzt die Firma riegenschaften in Niederweningen (.Häckselsnbrik),
Kurzdors-Frauenfeld und in Alle (Berner Jura). Die letztere Liegcuschaft
dient als Depot für das in der Umgebung (Bezirke Delsberg und PrnntruO
ansgekanfte Heu und Emd. Den Anlauf dieses, die Einlagcrung im Tcsdot
und den nachherigen Kranz-peri zur Bahn besorgt gegen eine verirrt-glich
vereinbarte Prodision und Fuhrentschädigung ein gewisser J. Motard in
Alle, dals Preisen, Ver-laden und Verdacht im Akkorde ein ständig in Alle
donnzilierter Vorarbeizer namens Stiirzinger. Beide haben die nötigen
Hilfskräftc You sich aus zu stellen. Dagegen gehören die von Stiirzinger
benützten drei erupreffen samt Alisritstung der Firma. Für den Einkauf
sind die von Gebrilder Renold festgesetzten Preislimiten massgebend:
ebenso erfolgt die spätere Spedition jeweilen nach ihren besonderen
Weisnngen entweder nach Ziiridsi oder Niederweningen oder direkt an die
Kunden Im Alle selbst werden keine Verläqu abgeschlossen und abgesehen
von der Kontrolle der Lagerbestände auch keine Bücher und Kasse geführt
Die zur Bezahlung der Lieferanten erforderlichen Summen werden dem Mox
ard jeweilen direkt von Hin-ich ans angewiesen

Seit ihrer im Jahre 1909 erfolgten Niederlassung in gilet-iz bezahlen die
Iirmainbaber dort die Beriiiögeitsund Einkommenssteuer auf einem Vermögen
von je 1fJ,U01) und einem Einkommen von je 5000 Fr. Ausserdem hat sie seit
dem Jahre 1908 der ,Ramon Bem nicht nur für das durch die Licgenschaft
dar-gestellte Vermögen, sondern auch für ein Geschäftseinkonnnen von 6000
R r. zur Steuer herangezogen Die Steuerpflicht für das Grundeigentutn
im Kanton Bern wird von Gebrüder Illenold anerkannt Dagegen haben sie
wegen der für die Jahre 1908 11. von ihnen gesorderten Eintonmiensstenor
bereit-Z zwei Mal das Bundesgericht angerufen, sind aber beide Male
durch Urteile vom 1. Februar und 30. zliovember 1911 wegen Verspätung
des Reknrses abgewiesen worden.

B. Am 8. Mai 1912 teilte der Stenerregisterführer von Alle den
Gebr. Renold mit, das; die Gemeindesteuerkommifsion Alle unter Mitwirkung
des Vertreters des Staates das von ihnen in

480 A. Staatsrcchtliehe Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bumlesmrl'assung.

Berti zu versteuerude Einkommen für das Jahr 15112 auf 7000 ,Fr.
festgesetzt habe und dass die Frist zur Einsprache hiegegen am 22. Mai
1912 ablaufe.

Gegen diese Taration haben Gebrüder Ilieneld gestützt auf die è? 18
ff. des kantonalrit istesetzes über die Eintommensstener vom lö. März
1865 rechtzeitig Einsprache bei der Bezirksstenerkonk mission eingereicht.

Gleichzeitig haben sie den staatkreibilicheu pliekure an dasBundesgericht
ergriffen mit dein Begehren es sei festzustellen mi"; der Kanmn Bern
nicht berechtigt sei, von ihnen eine Einkommenssteuer gu fordern und es
sei daher die Taration der (-Fsemeindesteurrkomniission Alle als ungültig
aufzuheben Die stietnrsschriit macht geltend: Das Depot in Alle könne
ioeder als eigentliche Geschäftsniederlassung angesehen werden, noch
spiele fidi in ihm ein irgendwie erheblicher Teil der tirtberbsiätigteit
der sttekiirrenten ab. Denn es würden dort -abgesehen vom Einkauf,
für den ebenfalls die Weifungeu des gürcher Hauses massgebend seien
feine Geschäfte abgeschlossen, weder Bestellungen eniaeaengicnoniincn
noch ans-.gefùhrt, und folglich werde auch fein Gewinn erzielt. Die
stieturrenten könnten ihr Geschäft gerade so gut obne das Teens in Alle
betreiben, indem sie das Heu und Grind jeweilen sofort nach dem Antauf
nach Zürich spedieren liessen Wenn sie statt dessen vorgezogen hätten, ein
Depot einzurichten, so hätten sie damit lediglich bezweckt, einerseits'Die
Ware für den nachherigen Turm-dort zu konzeiitrieren, um diesen der
Billigkeit halber Ler Wagon augsühren zu können, anderseits sie nicht
längere Zeit bei den rieferamen liegen zu lassen und zu verhüten, dass fie
während dieser Zeit durch ungeeignete Behandlung Schaden leide. Dariin
folge, dass das Geschäftsdomizil der Rekurrenten sich einzig in ziürich
befinde und dass sie daher auch nur dort einkeininenitisteiierpilictnig
seien. Da Zürich sie tatsächlich auch für ihren Geschäftsgewinn besieuere,
so bedeute die gleichzeitige Besteuerung durch Born somit eine unzulässige
Doppelbesteuerung

C. Der Regierungsrat des Kantons Berti hat auf Abweifung des Rekurses
angetragen und ausgeführt: die Voraussetzungen unter denen nach der
neueren Praxis des Bundesgerichtes, insbesondere den Entscheiden in AS
37 I Nr. 52 54 ein neben dem

lV. Doppelbesteuerung. N° 78. 481

ordentlichen Steuerdomizil des Wohnsitzes bestehendes steuerrechtliches
Spezialdomizil in einem anderen Kantone angenommen werden dürfe, seien
vorliegend nach den oben unter A enthaltenen, von den Rekurrenten selbst
gemachten Angaben erfüllt, die Steuerhoheit des Kantons Bern sei somit
grundsätzlich gegeben. Was die Höhe der an Bern geschuldeten Steuer
betreffe, so gebe der Rekurs über die Einkonimenszverhältnisfe der
Rekurrenten keine Auskunft und behaupte auch nicht, dass die Taration
aus 7000 Fr. prinzipiell zu hoch sei. Nach dem Umfang des Depot in Alle,
der dort befindlichen Einrichtungen und des beschäftigten Personals sei
diese Schätzung jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Immerhin müsse es
der Regierungsrat dem Bundesgerichte überlassen, nötigenfalls an Hand
der Bücher die zahlenmässige Steuerpflicht der Rekurrenten in Bern
zu bestimmen.

. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt in seiner
Vernehinlassung Zürich habe die Returreuteu nie für in andern Kantonen
steuerpflichtigeg Einkommen besteuert, sondern beanspruche nur, dass
sie in gili id) ihr Arbeitseinkommen und den auf die zürcherische
Geschäftsniederlassung entfallenden Geschäftsgewinn versieuerten. Die
Taration auf 5000 Fr. sei mangels Einreichung von Selbsttarationen
seitens der Firmeninhaber nach freiem Ermessen der Steuerkonimission
erfolgt. Zweifellos werde damit nicht mehr als das Arbeitseinkommen
der Rekurrenten getroffen. Darüber, wie gross der darüber hinaus
erzielte Geschäftsgewinn fei, seien die zürcherischen Steuerbehörden
nicht orientiert. Sache der Rekurrenten wäre es gewesen, darzutun, dass
Zürich ihren gesamten Geschäftsgewinn besteuere oder doch zum mindesten
besteuern wolle. Solange dieser Nachweis fehle, könnten sie sich nicht
über Doppelbesteuerung beschweren; .

in Erwägung:

L Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des in Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Abf. 2 BV ausgesprochenen
Verbotes der Doppelbesteuerung nicht von der vorherigen Erschöpfung des
kantonalen Justanzenzuges abhängig. Der Umstand, dass die Rekurrenten die
Taration der Gemeindesteuerkommission Alle bei der Bezirkssteuerkommission
angefochten haben und dass ihnen gegen deren Entscheid eventuell noch
der Weiterzug

482 A. "" "whfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

an die kantonale Rekursinstanz offen bliche, steht also der Behandlung
des Rekurses nicht entgegen.

?. Ebenso spielt es für die Frage der Zulässigkeit des Rekurses keine
Rolle, ob durch die Besteuerung seitens rZürichs das im Kanton Bern
erzielte Einkommen mitgetroffen werde oder nicht, m. a. W. ob die
gleichzeitige Besteuerung durch Berti effektiv eine doppelte Belastung
der Rekurrenten zur Folge habe. Eine Verletzung des in Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV aufgestellten Grundsatzes liegt schon dann vor, wenn ein
Kanton unberechtigter Weise in di Steuerhoheit eines anderen Kantons
eingreift. Dass der zur Besteuerung berechtigte Kanton tatsächlich von
seinem Rechte Gebrauch macht, ist nicht erforderlich (vergl. AS 37 1
Mr. 9 Erw. 4 und Nr. 53 Erw. 1 und die dortigen Zitare).

3. Fragt sich, ob die Heranziehung der Rekurrenten znr bernischen
Einkommenssteuer einen derartigen Übergrifs in die Steuerhoheit eines
anderenKantones enthalte, so ist dies zu verneinen. Nach der feststehenden
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf es zur Begründung eines
Steuerdomiziles reiner eigentlichen Geschäftsniederlassung (Filiale) im
handelsrechtlichen Sinne, keines unter ständiger, relativ selbständiger
Leitung stehenden produktiven Betriebes Ein solches Domizil ist vielmehr
auch bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als einheitlicher Organismus
über das Gebiet verschiedener Kantone erstreckt, überall da gegeben, wo
das Geschäft ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt,
mittelst deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher
Teil seines technischen und kommerziellen Betriebes vollzieht. Ob
die daselbst vor sich gehenden Verrichtungen unmittelbar einen
Gewinn abwerfen, ist unerheblich: eine Teilung der Stenerhoheit hat
u. a. gerade auch da einzutreten, wo infolge der Einheitlichkeit der
Organisation der Geschäftsgewinn nur durch das Zusammenwirken der in
den verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebsfaktoren erzielt wird
(vergl. den grundlegenden tsrntscheid in AS 31 l tier. 9 Erw. 5, ferner
ebenda 33 I Nr. 7, 37 l ;)èr. 52 und 54 und die dortigen Zitate). Diese
Voraussetzungen sind aber, wie der Regierungsrat von Bern zutreffend
bemerkt, vorliegend nach den eigenen Angaben der Returrenten vorhanden.

, Denn danach steht einerseits fest, dass letztere von Alle aus den

IV. Doppelbesleuerung. N° 78. 483

Ankauf von Heu und Emd im Grossen Betreiben: für eine Fouragehandlung
bildet aber der Einkauf der den Gegenstand des Handels bildenden
Futtermittel unzweifelhaft einen wesentlichen, neben dem Verkauf
den wichtigsten Teil des Geschäftsbetriebes. Andererseits geht aus
der Rekursschrift selbst hervor, dass das Depot in Alle und die darin
vorhandenen Einrichtungen für die rationelle Durchführung des Einkaufs
und der damit verbundenen Operationen eine wichtige Rolle spielen. dass
sich dieser also nicht nur vom Depot aus-, sondern mittelst des Depot?
vollzieht. Denn obgleich die ilieturrenten behaupten, dass sie ihr
Geschäft auch ohne Depot in Alle betreiben könnten, so geben sie doch
unmittelbar im Zusammenhang damit selbst zu, dass die Einlagerung in
demselben gegenüber dem direkten Weitertransport der Ware wesentliche
Vorteile biete, weil sie gestatte, den Transport per Wagon, also
ökonomischer auszuführen und die Verderbnis des Deus während der sonst
nötig werdenden längeren Bagernng desselben bei den Produ-·. zenten
zu vermeiden. Dies muss aber genügen, um bem fraglichen Depot den
Charakter eines wesentlichen Betriebsfaktors zuzuerkennen. Dass es für
den Geschäftsbetrieb schlechthin unentbehrlich sei. kann nicht gefordert
werden. Im übrigen darf auch wohl unbedenklich präsuiniert werden,
dass sich die Rekurrenten ohne zwingende betriebstechnische Gründe
nicht zum Erwerbe einer Liegenschaft von verhältnismässig bedeutendem
Werte, die abgesehen von ihrer Bestimmung als Magazin keinen anderen
wirtschaftlichen Funktionen dient, entschlossen hätten. _

4. Muss demnach Bei-n grundsätzlich als berechtigt angesehen werden, die
Relurrenten für diejenige Quote ihres Geschäftsgewinnes zu besteuern,
die dem Verhältnis der in Alle lokalisierten Betriebsfaltoren zu den
anderwärts wirksamen und ihrer Bedeutung für den Ertrag der Unternehmung
entspricht (vergl. über die massgebenden Berechnungsgrundsätze die
oben unter 3 zitierten Urteile), so ist der Returs ohne weiteres
zu ver-werfenDenn die Rekurrenten haben sich darauf beschränkt,
das grundsätzliche Besteuerungsrecht Vetus anzufechten. Gegen die
aus der Taration der Gemeindesteuerkonnnission Alle sich ergebende
Notwendigkeit der Abgrenzung der Steuerhoheit haben sie keine Einwendungen
erhoben. Weder ist ein förmlicher Antrag auf veränderte Festsetzung der
in den beiden

484 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

Kantonen zu versteuernden Einkommensquoten gestellt, noch sind in der
Begründung des Rekurses irgendwelche darauf bezügliche Ausführungen
gemacht worden. Für die Beurteilung durch das Bundesgericht müssen aber
die Begehren des Rekurses massgebend sein. Nachdem diese sich nur auf
die Frage der Steuerhoheit selbst und nicht auf deren Umfang beziehen,
besteht daher für das Bundesgericht kein Anlass, dem übrigens wohl nur
eventnell gestellten Begehren Berns auf zahlenmässige Festsetzung der
Steuerpflicht der Rekurrenten in Bern Folge zu geben; --

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen

V. Kultusfreiheit. Liberté des cultes.

79. guten vom 19. cZeptemäet 1912 in Sachen Zinetscht gegen Obetgericht
des Hautons 35m.

Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Abs. [ BV. Be'gri/f ler _s/ultvwlv'wnsllichn Hans/lunga" und tler
Sittlirhkflit und (îjîîmfli/'hssin Ordnung im Sinnrliysm' i'm-schrift.
Anwendbarkeit lim-xplbwn nus dns mg. Gvszmrlh lon. Auf/w-- bung der
aus Grund des kantonalen Medizinalgesetzes erfolgten i'm uruilung des
Gesundbetcsirs.

A. Hermann Rüetschi von Schlimm wohnhaft in Paris-, hielt sich in den
Monaten August und September 1911 auf Veranlassung eines zum bernischen
Ministerium gehörenden Geistlichen im Gasthause zur Krone in Muri
bei Bern auf und befasste sich dort mit der Heilung von Kranken durch
Hàndeauflegen und Gebet. Nach den in den Akten enthaltenen Feststellungen
verfuhr er dabei regelmässig wie folgt: Er liess die Kranken einzeln
in ein besonderes Zimmer eintreten, erkundigte sich zunächst nach ihren
Gebrechen und fragte sie sodann, ob sie den Glauben besässen, dass sie
geheilt werden könnten. Bejahten sie dies, so begann er für ihre Heilung
zu beten, indem er gleichzeitig zunächst ihr Haupt und sodann die kranken
Körperteile durch Händeausiegen berührte. Die Berührung geschah über
den Kleidern; Entblössungen fanden nicht statt.

V. Kultusfreiheii. N° 79. 485

Nachdem er so eine Weile gebetet, entliess er den Patienten. Irgendwelche
therapeutische Vorschriften erteilte er nicht, auch verschrieb
er keinerlei Arzneien. Ebensowenig forderte er Bezahlung: dagegen
nahm er freiwillige Gaben entgegen. Die Höhe dieser bewegte sich
nach seinen Angaben zwischen 2 Cts. bis 100 Fr.; viele Kranke gaben
auch nichts. Immerhin gesteht Rüetschi zu, seit längerer Zeit den
Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus solchen Spenden bestritten
zu haben.

Wegen dieser Tätigkeit wurde Rüetschi auf polizeiliche Anzeige in
Untersuchung gezogen und von der bernischen Staatsanwaltschaft gestützt
auf die §§ 1, 25 und 26 des kantonalen Gesetzes betreffend die Ausübung
der medizinischen Berufsarten (Medizinalgesetz-) den Gerichten zur
Beurteilung und Bestrafung überwiesen. Diese Vorschriften bestimmen:

% 1. Die im Kanton Bern anerkannten Medizinalpersonen sind: die Ärzte,
die Apotheker und ihre Gehiiifeiy die lieràrzte, die Zahnärzte,

. die Hebammen.

Diese Medizinalpersonen sind befugt, die verschiedenen Zweige der
Heilkunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente auszuüben.

Die gegenwärtigen Medizinalpersonen bleiben im Besitze der ihnen nach
Mitgabe ihrer Patente zustehenden Befugnisse.

Alle andern Personen, welche gewerbsmässig und gegen Belohnung in einen
Zweig der Heilkunde einschlagende Verrichtungen besorgen, desgleichen
die Medizinalpersonem welche ihre Berechtigung überschreiten, machen
sich der unbefugten Ausübung der Heilkunde schuldig.

§ 25 Abs. 1. Wer einer der in den §§ 1, 4 . . . enthaltenen Vorschriften
oder den auf diesem Gesetze beruhenden Vollziehungsbestimmungen
zuwiderhandelt, ist strafbar und soll dem Richter überwiesen werden.

% 26 Abs. 1. Jede erste Zuwiderhandlung soll mit einer Busse bestraft
werden, welche bis auf 200 Fr. ansteigen kann.

A8 38 l 1912 32

OFPPH
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 478
Datum : 20. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 478
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 478 A... Staacsrechtliche Kutscher-langestr1. Abschnitt. Bundesverfassung tainement


Gesetzesregister
BV: 46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • steuerhoheit • doppelbesteuerung • regierungsrat • bundesverfassung • unternehmung • frage • besteller • weiler • maler • patient • autonomie • verhältnis zwischen • entscheid • bruchteil • kauf • begünstigung • bern • bedürfnis • lieferung
... Alle anzeigen