456 A. staatsierhtlieiie
Entscheidungen. [. Abu-1111111. 31.111111-511311'1m...;

l). Der Stadtrat von Luzern hat auf Abweisung des sieckurses
angetragen. Er verweist auf zahlreiche gegen den (ssieschäfizbetrieb
des Returrenten eingegangene Klagen von Nachbarn und führt aus: der
durch das Abschleimen der Därme entwickelte penetraute Gernch könne
auch durch Maschinen neuester Konstruktion nicht beseitigt werden und
verunreinige die ruft in einein grösseren Umkreise. Sollten auch diese
Gase nicht gesundheitsschädlich sein, so bildete-n sie doch zum mindesien
eine überaus grosse Unannelnnlichkeit für die Bewohner der betreffenden
Zone .....

E. Der Regierungsrat hat sich den Ausführungen des Stadtrates
angeschlossen

in (1'1'1111 agnnar

4'. Wie schon der Bundesrat als frühere istekursbehörde in einer Reihe
dot1l5·titscheiden festgestellt hat, bat man es beim Schlachthauszwang
mit einer auf nicht ansechtbaren gesundheitspolizeilichen Erwägungen
beruhenden und daher nach Art E;! lit. e BV zulässigen Beschränkung
der freien Gewerbsausiibung zu tun fvergl Satis, Bundesreitit
'2. Aufl. klir. N'-83; Burcks hat-er Ko1111n.1111 VII S WH. LS: 5 betteln
kein (n unt, von dieser Prarist 111'11111e1111e11. ",x-reilich beziehen
sich sene lfiitselieide nnmii:elbar nnt ans das Metzgergewerbe, nicht
speziell auf die Atuttlerei und Daruisltsleiinerei Analoge Grunde wie
dort reduferiigen die Massregel aber autli hier. Der Rekurreni selbs:
anerkennt, das; sein Betrieb wegen der damit verbundenen stintenden Dünste
eine erhebliche Belastigung für die Umgebung bedeuteSd1e11 darin läge
ein ausreichendes Protir für die Einweiiung 111 den Schlachthof. Es ist
aber auch sehr glaubhaft, Das; gewisse Mefahren f1"11si die Gesundheit
bestehen sein Schlachtbof tönnen die Abfallstoffe, die zur Fäulniss
neigen und nicht selten 1111'1 Krankheits-kennen behaftet find, rascher
und sicherer beseitigt werde n als in einem privaten Betriebe tsierade
bei der Kuttlerei und-e Darmschleimerei sind aber solche Abfallstoffe
im grossen Umfang vorhanden. In der Einführung des Schlachthauszwangs
für diese Betriebe liegt daher an sich keine Verletzung der Handelsund
Gewerdefreibeit Ob aber der Stadtrat zu dieser Massregel kompe-

H. Handelsund Gewerbesreiheit. N° 76. 457

tent gewesen sei, ist nicht weiter zu untersuchen, da nur die materielle
und nicht die formelle Giltigkeit der betreffenden Bestimmun- gen der
Verordnung angefochten worden ist.

erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

76. Eli-teil vom 13. Dezember 1912 in Sachen Hindergegen Yom.

Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. c BV. Zulù'ssigeGmirrl1lspunktu bei der Prüfung
der Besslu'rfm'xf/'age ]u'r ('i/w 11/1...U'utxelmfl. L'nhnil/mrz'
l'ente-immy des BMW/nissen. .E'/HCN]! Lsi'uel'lu-ldichkeil le.L'mstcmdes,
stund-stieWir/sr'lw/sslxrdmuc ('-11 ,ler tn'txr'lmft .cn/hs! ein-M-

A. Das berniscbe Gesetz über das LVirtscbaftswesen und den Handel 11111
geistigen tsietranken 110111 15. Juli 1894 bestimmt in den S§ ò, (;
und !1;

ä ö Abs. l. Jedes tisesuch um Erteilung eines Wirtschaftspatentes
..... ist vom ti-inwohnergemeinderat und vom Regierungsstatthalter in
Bezug auf ..... das öffentliche Wohl zu begatachten. Hiebei ist namentlich
auf das lokale Bedürfnis Rücksicht zu nehmen.

Abs· 2 Über die Gesnche entscheidet die Direktion des 'nneren"

% 6 Das Patent für die Errichtung einer neuen, sowie die Erneuerung oder
Übertragung des Patents für eine bestehende Wirtschaft soll verweigert
werden, wenn das Entstehen oder die Weiterführung einer Wirtschaft
am betreffenden Orte dem lotalen Bedürfnis und dem öffentlichen Wohle
zuwider isf."

§ 9 Abs. 1. Die Wirtschaften werden eingeteilt in: Gaftwirtschaften mit
dem Recht zu beherbergen,

Schenkund Speisewirtschaften ohne Beherbergungsrecht, öffentliche
Pensionswirtschaften,

Konditoreien mit Ausschank geistiger Getränke, Kaffeewirtschaften und
Volksküchen

Abs. 3 Pensionswirtschaften find solche, welche ihren Gästen

P'b'si'IWIV-"L'si

4,58 A. Staatsrechtlichc Entscheidungen. l'. AbschnittBundesverfassung.

während mindestens drei Tagen Kost und Wohnung verabfolgen. Sie dürfen
jedoch ausser ihren Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen
niemand bewirten.

B. Mit Eingabe vom 1. Juni 1912 stellte die Rekurrentin Frau
Studer-Mersing an die bernische Direktion des Inneren das Gesuch, ihr
zum Betriebe einer Hotel-Pension mit Reftaurant in der Besitzung zur
Seerose am (grossen) Moosseedorfsee (Ramon Bern) ein Wirtschaftspatent
zu erteilen. Eigentümer der genannten Besitzung, die aus einem Hause mit
Umschwung besteht, sind Caflisch-Danuser in Kilchberg und N. Brönnimann
in Locarno, die sie im Januar 1911 samt dem Recht zur Fischer-ei und
Kahnfahrt von F. Mawik gekauft und dann an die Fitekurrentin vermietet
haben. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 1908 ist nämlich
der Staat Bern zwar Eigentümer des Moosseedorfsees, dagegen steht das
Recht zur Fischerei und Kahufahrt ausschliesslich dem Mawik, nunmehr also
dessen Rechtsnachfolgern zu. Ferner ist es dem Staat Bei-u untersagt,
abgesehen von zwei abgegrenzten Stellen im See baden oder Eis gewinnen
zu lassen. Der Gemeinderat von Moosseedorf erklärte in seinem Berichte,
dass die neue Wirtschaft für Moosseedorf zwar kein Bedürfnis sei, dem
Gesuche aber ohne Schädigung des öffentlichen Wohls entsprochen werden
könne· Dagegen beantragte der :.itegierungssiatthalter von Fraubrunnen,
das Pateni zu verweigern, da die bereits vorhandenen Wirtschaften
genügten. Durch Verfügung vom 13. Juni 1912 wies darauf die Direktion des
Innern das Gesuch unter Hinweis auf § 6 des Wirtschaftsgesetzes wegen
mangelnden Bedürfnisses ab. Frau Studer zog diese Verfügung auf dem
Refin-s: weg an den Regierungsrat weiter. Dadurch veranlasst, bemerkte
der Gemeinderat von Moosseedorf in einein zweiten ergänzenden Berichte:
Wir halten daran fest, dass eine neue Wirtschaft für Moosseedorf kein
Bedürfnis sei; aber nach unserer Meinung ist die zu errichtende Pension
mit Wirtschaft nicht für unsere Ortschaft berechnet und wird den hiesigen
bereits bestehenden Wirtschaften nicht schaden; denn schon die günstige
Lage am See und die Einrichtung der Villa Seerose deute darauf hin, dass
die vorgenannte Wirtschaft in erster Linie dem Ruderund Fischersport
und den Naturfreunden der näheren und weiteren Umgebung, be-

ll, Handelsund (Le-'ei'bei'reiheit. N 76, 459

sonders auch der Stadt Bern dienen wird und wohl auch etwa von
Rekonvaleszenteu als Aufenthalt benutzt werden dürfte. Wir stehen also
der Errichtung einer Pension mit Soinmerwirtschaft oder auch Hotelbetrieb
keineswegs feindlich gegenüber, sondern können uns ganz gut einverstanden
erklären, wenn dem Gesuche in dieser oder jener Weise entsprochen wird.

Durch Entscheid vom 30. Juli1912 wies indessen der Regierungsrat den
Returs ab, indem er erklärte:

;'en der t)48 Seelen zählenden Gemeinde Moosfeedorf bestehen vermuten
drei Wirtschaften, nämlich zwei in der Ortschaft selbst und diedritte im
benachbarten Sand, ferner befindet sich in der Nahe die altrenommierte
Moospinte. Alle diese Wirtschaften sino nachgewiesenermassen gut
geführt und erfreuen sich deshalb auch eines bedeutenden Zuzuges
von auswärts. Sie müssen sogar auf den letzteren rechnen, weil die
ortsansäsfige, vorherrschend Landwirtschaft treibende Bevölkerung,
sie kaum genügend zu alimentieren vermöchte Dieselben sind auf die
Bedürfnisse von auswärts, welchen die neu zu errichten beabsichtigte
Wirtschaft vorgeblich zu dienen hätte, bereits eingerichtet, so dass
von einem Mangel in dieser Beziehung im Ernste überhaupt nicht die
Rede sein kann. Es ist deshalb erklärlich, wenn die Bedürfnis-frage
nach einer neuen Wirtschaft sowohl vom Gemeinderat von Moosseedorf, wie
auch vom Regierungsstatthalter von Fraubrunnen verneint wird. Durch eine
fernere, unnötige Wirtschaft würde eine überfliissige Trinkgelegenheit und
gleichzeitig eine ungesunde Konturrenz geschaffen, welche erfahrungsgemäfz
nicht im Interesse des öffentlichen Wohles läge, dies um so weniger,
als eine richtige polizeiliche Kontrolle nicht gut durchführbar wäre-

Die vorliegende Eingabe verdient zudem des behördlichen Schutzes um
so weniger, als die Vermutung nahe liegt, dass mit derseiben eine
gewiunsiichtige Spekulation seitens der Hauseigentiimer, welche ja
nicht selber wirten wollen beabsichtigt ist, welche dazu dienen soll,
dem Objekt einen gesteigerten Verkaufswert zu sicheru. Der Regierungsrat
hat denn auch wiederholt erkannt, dass derartigen Unternehmungen kein
Vorschub zu gewähren sei. Es liegt nun kein Grund vor, im vorliegenden
Falle eine von der bisherigen abweichende Praxis einzuschlagen.

460 A. Staatsrecmliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.

C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Studer den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben
und ihr das nachgesuchte Patent zu erteilen, eventuell seien die Akten
zur Ausfällung eines neuen Entscheides im Sinne der Patenterteilung an
den Regierungsrat zurückznweisen Es wird ausgeführt:

1. Im Patentgesuche und insbesondere im Rekurs an den Regierungsrat
habe die Rekurrentin mit Nachdruck betont, dass sie keine gewöhnliche
Wirtschaft, sondern ein Hotel-Pension mit anschliessendem Restauraut
betreiben wolle. Die Motive des angesochtenen Entscheides bezögen sich
aber nur auf die Ablehnung des Wirtschaftsbetriebes. Die Verweigerung
des Patents für den Hotelund Pensionsbetrieb sei überhaupt nicht
begründet. Da es durchaus möglich gewesen wäre, die Frage zu teilen,
d. h. den Hotelund Pensionsbetrieb zu gestatten, die Führung einer
öffentlichen Wirtschaft aber zu verweigern, versiosse der Entscheid somit
gegen Art. 48 der bernischen Verfassung, wonach alle Entscheidungen in
Verwaltniigsstreitigkeiten und alle Beschlüsse von Regierungsbehörden,
die sich auf einzelne Personen oder Korporationen beziehen, motiviert
werden müssen.

2. Auch die Gründe, die für die Verweigerung des Pensionsbetriebes mit
Restauration vorgebracht würden, seien haltlos. Die Seerose sei nicht
für die Ortsbevölkerung, sondern als Ausflugsziel und Erholungsort
für die sportund ruhebedürftigen Elemente der weiteren Umgebung,
insbesondere der städtischen Bevölkerung bestimmt. Der Moosseedorfsee
habe von jeher, namentlich auch im Winter bei Schlittschuhgelegenheit,
eine grosse Anziehungskraft für die Bewohner Berns besessen. Stets habe
man daher bedauert, dass am See keine Gelegenheit zur physischen Erholung
vorhanden sei. In dieser Hinsicht komme die Führung einer Pension mit
Restaurant einem ausgesprochenen Bedürfnis entgegen. Entsprechend der
besonderen Art dieses Bedürfnisses sei die Seerose auch eingerichtet
worden. Der Garten sei durch einen Tennisund Croquetplatz und einen
Turnplatz mit Geräten erweitert und für die Ausübung des Rudersports
eine Anzahl Schifschen angeschafft worden

Die Zahl der für die Beherbergung zur Verfügung stehenden Räume -11
Zimmer mit 12 Betten sei zwar bescheiden:

H. Handelsund Gewemexsircmelc. N° 76. 461

die Zimmer seien aber neu und zweckentsprechend eingerichtet. Die
Eröffnung des bisher dem Publikum verschlossenen Sees sei nur in
Verbindung nmit einer Pension und Restauration denkbar, als dem einzigen
Aquivalent für die gedachten Spielund Sporteinrichtungen. Schon aus
diesen Gründen könne das lokale Bedürfnis im engeren Sinne vorliegend
nicht entscheidend in Betracht fallen, ganz abgesehen davon, dass die
Rekurrentin sich im Rekurse an den Regierungsrat verpflichtet habe, kein
offenes, sondern nur Flaschenbier auszuschenken, das für den einfachen
Landmann zu teuer sei, und dass die Seerose auch zu sehr abliege, als
dass die

Bewohner von Moosseedorf sie abends noch aufsuchen würden.

Die Distanz von der Seerose zu den beiden Wirtschaften in Moosseedorf
betrage eine gute Viertelstunde, bis zum Sand

mehr als eine halbe Stunde, bis zur Moospinte ungefähr

zwanzig Minuten. Daraus folge auch ohne weiteres, dass eine Konkurrenz
für die bestehenden Wirtschaften nicht zu befürchten set.

Sollte sie aber schliesslich auch in bescheidenem Masse eintreten, so

wäre sie nur zu begrüssen, da sie auf den besonderen Attraktionen

der Seerose, insbesondere dem See beruhe, die den anderen Wirt-

schaften versagt seien. In diesem Sinne habe sich denn auch der

Gemeinderat in seinem zweiten Berichte ausgesprochen. Gegenüber

der Vermutung, dass eine blosse Spekulation vorliege, sei zu

bemerken, dass es keinem Eigentümer verwehrt werden könne, durch

Einrichtung seiner Liegenschaft zum Betriebe des Hotelund Wirt-

schaftsgewerbes deren Wert zu steigern. Verwerflich wäre dies nur,

wenn ein innerer Grund dafür fehlte und die Ausführung des

Vorhabens das öffentliche Wohl gefährden würde. Nur unter dieser

Voraussetzung wären die kantonalen Behörden befugt, das Patent

zu verweigern. Von einer solchen Schädigung des öffentlichen

Wohls könne aber vorliegend nach dem Gesagten nicht die Rede

sein Die Verweigerung des Patents bedeute daher eine über

Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. c BV hinausgehende unzulässige Beschränkung der

Handelsund Gewerbefreiheit.

D. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abwcisung des Rekurses
angetragen und bemerkt: Da das Gesuch der Reknrrentin nach Inhalt und
Tendenz auf Erteilung eines Gastwirtschaftspatentes gegangen sei, habe
der Regierungsrat nur

462 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

über dieses Begehren zu entscheiden gehabt und es daher vor allem auf
seine Übereinstimmung mit § 6 des Wirtschaftsgesetzes prüfen müssen. Nach
dieser Richtung sei aber der Entscheid hinlänglich motiviert, so
dass von einer Verletzung des Art. 48 KV nicht gesprochen werden
könne. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage habe der Regierungsrat,
wie aus dem Entscheid hervorgehe, nicht nur das lokale Bedürfnis,
sondern auch dasjenige der auswärtigen Besucher der Gegend in Betracht
gezogen. Auch habe er sich nicht nur auf die Berichte des Gemeinderates
und des Regierungsstattshalters gestützt, sondern durch eine Delegation
von 3 Mitgliedern einen Augenschein vornehmen lassen. Wenn davon im
Entscheide nichts erwähnt sei, so erkläre sich dies daraus, dass der
später zum Beschluss erhobene Antrag der Direktion des Innern bereits
vorgelegen habe, als der Augenschein beschlossen worden sei, und dass
nach dem negativen Ausfall des letzteren kein Anlass bestanden habe,
die Motive jenes Antrags abzuändern. Aus dem Berichte seiner Delegation
habe der Regierungsrat den Schluss gezogen, dass der besondere Zweck,
dem die Seerose dienen wolle, nämlich der Ruderund Fischsport und
die Aufnahme von Pensionären im Sommer, der Schlittschuhsport im
Winter, niemals genügen werde, um der Rekurrentin ein anständiges
Auskommen zu sichern, sondern dazu noch eine erhebliche sonstige
Frequenz der Wirtschaft kommen müsste: diese könnte nur auf Kosten
der bestehenden Wirtschaften erzielt werden. Eine derartige Schädigung
alter gut geführter durch die Bewilligung einer neuen könnten aber die
Staatsbehörden nicht verantworten. Gestiitzt auf langjährige Erfahrungen
müsse der Regierungsrat daran festhalten, dass jede Wirtschaft, die keinem
Bedürfnis der näheren oder weiteren Umgebung entspreche, eine Schädigung
des öffentlichen Wohls nach sich ziehe, weil eben der Inhaber die Freqnenz
auf künstlichem Wege zu heben suche. Bei der Wirtschaft der Rekurrentin
komme noch der Übelstand dazu, dass sie abgelegen und ziemlich entfernt
von andern Häufern sei, so dass eine Überwachung durch die Polizeiorgane
namentlich im Winter schwierig wäre. Gerade dieses Moment habe nicht
zum mindesten den Regierungsrat veranlasst, das Patent zu verweigern.

E. Durch den von der bundesgerichtlichen Jnstruktionskommisfion in der
Sache eingenommenen Augenschein sind die An-

ll. Handelsund GeWerbefreiheit. N° 76. 463

gaben der Rekurrentin über die Lage und Einrichtung der Besitzung zur
Seerose und die Distanzen bis zum Dorf und zur Moospinte bestätigt
worden. Ausser den vorerwähnten Spielplätzen sind seither bei der
Besitzung noch zwei Badehäuschen mit mehreren Kabinett und ein Angelplatz
eingerichtet worden. Von den beiden Wirtschaften im Dorfe Moosseedorf
trägt die eine Speisewirtschaft zur Eintracht nach dem äusseren Ansehen
den Charakter einer gewöhnlichen kleineren Dorfwirtschaft, während die
zweite, die Wirtschaft Utiger in einem grösseren, stattlichen Bauernhause
betrieben wird, mit dem auch Stallungen verbunden sind. Beide Wirtschaften
liegen an der grossen Strasse Bern-Zollikofen-Schönbührl: Gartenanlagen
oder sonstige Plätze im Freien, die auf den Besuch städtischer Ausflügler
schliessen liessen, sind nicht vorhandenDagegen besitzt die zur Gemeinde
Wiggiswil gehörende. ebenfalls an der Strasse gelegene Moospinte
einen grösseren Garten mit Tischen und Bänken für den Betrieb einer
Gartenwirtschaft. Pensionäre werden auch hier nicht aufgenommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie der Regierungsrat zutreffend hervorhebt, hat die Rekurrentin
nicht um ein blosses Pensionswirtschaftspatent nach § 9 Biff. 3
Wirtschaftsgesetz, sondern um ein Gastwirtschaftspatent nach Ziff. 1
ebenda nachgesucht. Zur Begründung der Abweisung des Gesuches genügte
daher die Feststellung, dass die Errichtung einer neuen öffentlichen
Wirtschaft dem § 6 des Wirtschaftsgesetzes widerspreche. Mit der Frage, ob
ein blosser Pensionswirtschaftsbetrieb bewilligt werden müsste, hatte sich
der Regierungsrat mangels eines dahin gehenden eventuellen Gesuches der
Rekurrentin nicht zu befassen. Soweit sich die Beschwerde auf Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 48 Verträge zwischen Kantonen - 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
1    Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2    Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3    Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4    Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a  nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b  die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13
5    Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14
der
bernischen Verfassung stützt, ist sie somit unbegründet und zu verwerfen.

2. Durch Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
· e BV sind die Kantone ermächtigt worden, die
Zahl der Wirtschaften im Interesse der Bekämpfung des Alkoholismus nach
Massgabe des Bedürfnisses zu beschränken. Andere den freien Wettbewerb
einengende Beschränkungen des Wirtschaftsgewerbes können auf die genannte
Vorschrift nicht gestützt werden, sondern sind nur im Rahmen des Art. 31
litt, e aus gewerbepolizeilichen Gründen zulässig (vergl. Burckhardt,

464 A. Staatsreuhtliche Entscheidungen. i. Abschnitt. Bundesverfassung.

Komm. zur BV S. 297 sf.; Satis, Bundesrecht, 2. Aufl. II Nr. 921 Ziff. III
und 946 Biff. 2). Jnsbesondere kann die Bewilligung zum Betriebe einer
Wirtschaft, für die an sich ein Bedürfnis besteht, nicht deshalb versagt
werden, weil dadurch den bestehenden Wirtschaften Konkurrenz erwachsen
würde oder weil das Patent in der Absicht verlangt werde, den Wert
der betreffenden Liegenschast zu steigern. Beide Argumente verstossen
gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit und sind, da sie auch nicht aus
Art. 31 litt. e gerechtfertigt werden können, bundesrechtlich unhaltbar
(vergl. die Entscheide des Bundesrates in Sachen Muff, B.-Bl. 1890
III S. 1141 ff. Erw. 6, und in Sachen Bodevin, V.-Bl. 1900 I S. 75
ff. Erw. 5). Auch die Abgelegenheit des Wirtschaftsgebäudes bildet für
sich keinen zureichenden Grund zur Abweisung des Patentgefuchs. Gestützt
auf Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV sind die Kantone zwar berechtigt zu verlangen,
dass die Wirtschaftsräume leicht zugänglich seien (eine Voraussetzung,
die hier unbestrittenermassen zutrifft), dagegen können sie das Patent
nicht aus dem Grunde verweigern, weil dieselben von der Ortschaft selbst
entfernt sind und dadurch die polizeiliche Überwachung erschwert wird
(vergl. Salis, a. a. O., Nr. 981, 954 Ziff. 4, 946 Ziff. 2 auf S. 796,
durch die der Entscheid in Nr. 782 überholt ist; ferner Burckhardt,
a. a. O., S. 297 unb 300). Vorliegend ist übrigens die Entfernung der
Liegenschaft von der Ortschaft nicht so bedeutend, dass dieses Argument,
selbst wenn es zulässig wäre, ernstlich in Betracht fallen könnte.

3. Da andere polizeiliche Hindernisse von der Regierung nicht
geltend gemacht werden, insbesondere ausser Streit steht, dass die
Rekurrentin die nötigen persönlichen Eigenschaften für die Führung einer
Wirtschaft besitzt, hängt das Schicksal des Rekurses somit lediglich
davon ab, ob die Verweigerung des Patents aus dem Gesichtspunkte des
mangelnden Bedürfnisses gerechtfertigt werden könne. Auch dies ist zu
verneinen. Unerheblich ist vorerst, dass in der Ortschaft Moosseedorf
selbst kein Bedürfnis nach einer weiteren Wirtschaft besteht. Die Lage der
Seerose abseits von der Ortschaft und Strasse und ihre Einrichtung weisen
zwingend darauf hin, dass der neue Betrieb nicht für die Ortsbevölkerung
bestimmt ist, sondern feine Kundschaft aus der weiteren Umgehung,

H. Handelsund Gewerbefremm. Dis 76. 465

insbesondere aus den Städten Bern und Burgdorf ziehen will. Dies ist
denn auch durch den im angefochtenen Entscheide auffallenderweife
übergangenen zweiten Bericht des Gemeinderats mit Nachdruck betont
worden: es kann beiläufig gesagt auch daraus geschlossen werden, dass
der Jnhaber der einen Wirtschaft in Moosseedorf die von der Rekurrentin
veranlasste Petition zu Gunsten ihres Gesuches mitunterzeichnet hat. Die
Frage des Bedürfnisses darf daher nicht vom Standpunkt der Ortschaft
Moosseedorf allein, sondern nur von demjenigen eines weiteren örtlichen
Kreises beurteilt werden (vergl. die bereits zitterten Entscheide des
Bundesrats in Sachen Muff, Erw. 4 und 5, in Sachen Bodevin, Erw. 6).
Hievon scheint übrigens auch der Regierungsrat auszugehen: denn er
hat in seinem Entscheide nicht ausschliesslich auf das Bedürfnis
der Ortschaft abgestellt, sondern auch dasjenige der auswärtigen
Befucher der Gegend in Betracht gezogen, es aber verneint, weil auch
die bestehenden Wirtschaften auf den Zung von auswärts eingerichtet
seien. Diese Motivierung reicht aber offenbar nicht aus. Sie verkennt,
dass man es bei den bestehenden Wirtschaften einerseits und der Seerose
anderseits mit Betrieben wesentlich verschiedenen Charakters zu tun hat
und dass. die besondere Zweckbestimmung der letzteren darin besteht,
der Bevölkerung den See zu eröffnen, der ihr sonst wegen der eingangs
erörterten Rechtsverhältnisse zum Rudern und Fischen überhaupt nicht
und zum Baden nur in sehr. beschränkte-n Masse zugänglich wäre. Diese
Aufgabe können die bereits bestehenden Wirtschaften nicht erfüllen. Dass
insoweit der Betrieb einer Pension mit Wirtschaft in der Seerose einem
Bedürfnis entgegenkomme, leugnet im Grunde auch der Regierungsrat nicht:
er wendet in seiner Vernehmlafsung gegenüber den bezüglichen Ausführungen
des Rekurses lediglich ein, dass die besondere Zweckbestimmung der Seerose
nicht ausreiche, um der Rekurrentin eine genügende Rendite zu sichern und
dass sie daher notwendig den bestehenden Wirtschaften Konkurrenz machen
müsse. Dieses Argument hat aber mit der Bedürfnisfrage als solcher nichts
zu tun und erweist sich nach dem oben unter 2 Ausgeführten als unzulässig.

4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Regierungsrat bei der
Beurteilung der Bediirfnisfrage teils, soweit er auf das

466 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

rein lokale Bedürfnis abgestellt hat, von unzutreffenden rechtlichen
Gesichtspunkten ausgegangen ist, teils, soweit das Bedürfnis der weiteren
Umgebung in Frage steht, massgebende tatsächliche Momente unberücksichtigt
gelassen, dass er somit das Bedürfnis aus unzureichenden Gründen verneint
hat. Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die bernischen
Behörden eingeladen werden, der Rekurrentin das nachgesuchte Patent
zu bewilligen. Davon, dass das Bundesgericht dasselbe selbst erteile,
wie es die Rekurrentin in erster Linie beantragt, kann natürlich nicht
die Rede sein.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet
erklärt und der damit angefochtene Entscheid des Regierungsrat-s vom
30. Juli 1912 aufgehoben.

III. Stimmberechtigung. Droit de vote.

77. Arrèt du 12 décembre 1912 dans la cause Héridier contre Genève.

Art. 43 Const. féd. Le principe du vote au domicile s'applique
aussi aux ressortissants du Canton et aux votations cantonales et
communales. Inconstitutionnalité d'une loi cantonale (Genève) qui permet
à l'électeur de voter à son choix dans la commune de son domicile ou
dans celle où il est propriétaire ou exerce sa profession.

L'art. 2 de le loi genevoise du 3 mers 1906 sur les élections et votations
dispose ce qui suit:

Nul ne peut etre électeur dans plus d'une commune.

Chaque citoyen est inscrit d'office dans la commune où se trouve son
domicile, sous les réserves suivantes:

e) Tout électeur peut se faire inscrire dans une commune

où il n'est pas domicilié, s'il y est propriétaire ou s'il y exerce
se profession.

lll. Stimmberechtigung. N° 77. 467

Eu vertu de cette disposition, les citoyens Jules Perréard, Joseph Bastian
et Auguste Déclinand, tous trois propriétaires à Chène-Bourg, se sont
fait inscrire dans cette commune, bien qu'ils n'y soient pas domiciliés.

A l'occasion d'un referendum contre un arrété du conseil municipal de
Chéne-Bourg, Marc Héridier a demandé au Conseil d'Etat de Genève la
radiation d'un certain nombred'électeurs inscrits dans 1a commune de
Chène-Bourg, notamment celle de J. Perréard et de J. Bastian. Le 11
juin 1912 le Conseil d'Etat lui a répondu qu'il ne pouvait faire droit
à se demande en ce qui concerne ces deux électeurs (de memeque en ce
qui concerne d'autres électeurs qui ne sont plus en cause aujourd'hui).

Marc Héridier agissant tant en son nom personnel qu'au nom de 90
électeurs, a formé en temps utile auprès du Tribunal fédéral un recours
de droit public contre cette décision. Au cours de l'instruction de ce
recours, le Conseil d'Etat a fait droit à la demande du recourant en ce
qui concerne tous les électeurs indiqués à l'exception de J. Bastian et
de J. Perréard. La votation référendaire a eu lieu, les suffrages des
198 électeurs qui y ont pris part se répartissant par 137 dans un sens
et 61 dans l'autre.

A la suite de ces faits le recourant a restreint la portée deson recours
primitif à la radiation de J. Bastian et de J. Perréard; d'autre part
il a demandé la radiation de Aug. Déclinand qu'il n'avait pas mentionné
au début. Il conclut à la radiation de ces trois électeurs en se fondant
sur l'art. 43Constitution fédérale qui institue obligatoirement le vote
au domicile; aussi bien en vertu de cet article le Conseil fédéral a
refusé sa sanction à la loi genevoise.

Le Conseil d'Etat a conclu à l'irrecevabilité et subsidiairement au
rejet du recours. Il fait observer que celui-ci n'a pasd'objet en ce
qui concerne la votation référendaire du7 juillet puisque les radiations
demandées n'auraient rien change au résultat du vote; d'autre part, quant
à l'avenir, il est prématuré ; en effet avant chaque votation le Conseil
d'Etat complète et rectifie les tableaux électoraux, le recourant ne peut.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 457
Datum : 13. Dezember 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 457
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 456 A. staatsierhtlieiie Entscheidungen. [. Abu-1111111. 31.111111-511311'1m...;


Gesetzesregister
BV: 31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 48 Verträge zwischen Kantonen - 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
1    Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2    Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3    Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4    Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a  nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b  die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13
5    Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14
Stichwortregister
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alkoholismus • augenschein • ausmass der baute • begründung des entscheids • bern • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • biene • bundesgericht • bundesrat • bundesverfassung • charakter • distanz • ei • eigenschaft • entscheid • erholung • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • fischerei • form und inhalt • frage • frequenz • garten • gemeinde • gemeinderat • gesuch an eine behörde • gesundheitspolizei • gesundheitsschaden • gewerbepolizei • gründung der gesellschaft • hotel • jahreszeit • kantonale behörde • kreis • kundschaft • kv • landwirtschaftliche wohnbaute • luzern • mass • minderheit • ort • referendum • regierungsrat • restaurant • restauration • richtigkeit • schaden • schlachthof • see • spekulation • stelle • tag • technisches gerät • teuerung • umfang • unternehmung • verfassung • vermutung • weiler • wert • wiese • wille • zahl • zimmer • zuschauer