332 C. Entscheidungen der Schuldbeireibungs-

SchKG auf dem Beschwerdeweg weitergezogen werden kann (vergl.
BGE Sep.-Ausg. 12 S. 99*). Sodann würde es dem Betretbungsbeamten am
nötigen persönlichen Interesse fehlen, um die ihm von der kantonalen
Aufsichtsbehörde erteilte Weisung mittelst Beschwerde anzufechten. Nach
feststehender Praxis sind die Betretbungsbeamten zur Beschwerdeführung
gegen die kantonalen Aufsichtsbehörden nur legitimiert, wenn und soweit
ihre persönlichen und materiellen Interessen auf dem Spiele stehen
(vergl. Jaeger, Komm Anm. 2 zu Art. 17 und die dortigen Zitates Nun
wird aber die persönliche Rechtsftellung des Rekurrenten durch die
angefochtene Massnahme in keiner Weise berührt. Ferner wäre zu sagen,
dass die Weisung die Frage der Rechtsgültigkeit der vor 1912 begründeten
Eigentumsvorbehalte an Vieh nicht definitiv beurteilt, sondern nur
die Eintragung für den Fall, als der allein zuständige Richter die
Nechtsgültigkeit davon abhängig machen sollte, vorsorglich ermöglichen
will und dass insofern die Weisung auch materiell nicht anfechtbar
erscheint. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

65. Entscheid vom 27. Haut 1912 in Sachen Mär-hängen

Art. 46 Abs. 1
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 46 - 1 Il debitore dev'essere escusso al suo domicilio.
1    Il debitore dev'essere escusso al suo domicilio.
2    Le persone giuridiche e le società inscritte nel registro di commercio sono escusse alla loro sede; le persone giuridiche non inscritte, alla sede principale della loro amministrazione.
3    Per debiti di un'indivisione ognuno dei partecipanti può essere escusso al luogo dove la comunione esercita la sua attività economica, quando non esista una rappresentanza.92
4    La comunione dei comproprietari per piani è escussa al luogo in cui si trova il fondo.93
SchKG: [)t/: am unrichtigen Orte cinge-[aitan Betrei-bung
ist, soweit lli- Zustellung des Z ahlmzsigsbefrsshls in Frage [mmm].
nicht absolut nichtig.

A. Der Rekurrent Peter Blöchlinger ist blind und hausiert mi: Leppichen
und andern Waren. Er hält sich als Hausierer bald da und bald dort auf,
ohne sich an einem bestimmten Orte dauernd niederzulassen Am 2. März
1911 war er vom Waisenami seiner Heimatgemeinde Goldingen wegen seines
körperlichen Gebrechens unter Vormundschaft gestellt und Joseph Vettiger
in Goldingen zu seinem Vormund ernannt worden. Das Waisenamt

* Ges.-Ausg. 3518. 478 f. Erw. 1.

und Konkurskammer. N° 65. 383

hatte dem Rekurrenten damals die selbständige Fortführung seines
Gewerbebetriebes gestattet. Im März 1912 stellten Wirz & Cie.,
Teppichfabrikanten, in Ebikon beim Betreibungsamt Herisau das Begehren
um Betreibung des Rekurrenten für eine Forderung von 514 Fr. 95 Cts. aus
einer Lieferung von Teppichen. Der Zahlungsbefehl wurde am 13. März 1912
dem Kondukteur Jakob Meier in Herisau, bei dem sich der Refin-rent eine
Zeitlang aufgehalten hatte, zugeftellt. Fürfprech Dr. Meyer in Herisau,
der nach seiner Angabe den Zahlungsbefehl von Meier erhalten hatte, erhob
am 18. März namens des Rekurrenten Rechtsvorschlag und bemerkte dabei,
dieser liege zur Zeit krank im Kantonsspital in St. Gallen. Am 1. Mai 1912
erschien der Rekurrent selbst auf dem Belreibuugsamt und erhob Einspruch
gegen die Betreibung, indem er geltend machte, er seibevormundet. Das
Betreibungsamt teilte darauf den Gläubigern gleichen Tages mit, dass es
die Betreibung als nichtig erkläre. Auf Beschwerde der Gläubiger wurde
diese Verfügung jedoch von der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell
A.-Rh durch Entscheid vom 18. Mai 1912 aufgehoben·

B. Mit Eingabe vom 21. Mai 1912 erhob Fürfprech Dr. Meyer namens des
Rekurrentem dem der Entscheid vom 18. Mai nicht mitgeteilt worden
war, ebenfalls Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und
beantragte die Aufhebung der Betreibung. Er machte folgendes geltend:
Nach Art. 47
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 47
SchKG seien Betrubungen gegen Betriebene, die einen
gesetzlichen Vertreter haben, am Wohnsitze dieses Vertreters zu führen
und die Betreibungsurkunden diesem zuzustell·en. Da diese Vorschrift
nicht beachtet worden fei, so sei die Betreibung schlechthin nichtig
und daher von Amtes wegen aufzuheben. Allerdings gehöre der Rekurrent
zu denjenigen bevormundeten Personen, gegen die nach Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 47

SchKG Betreibungen für Forderungen, welche aus ihrem Geschäftsbetriebe
herrühren, am Orte dieses Betriebes einzuleiten seien. Herisau sei
aber nie sein Geschäftsdomiztl gewesen. Der Rekurrent habe überhaupt
kein solches Domizil und könne daher nur in Goldingen dem Sitz der
Vormundschaftsbehörde, betrieben werden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom
25. Mai 1912 mit folgender Begründung ab: Der Rekurrent sei nach Art 47
Abs. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 47
SchKG am Orte des Geschäfts-

334 C. Entscheidungen der Schuldbelrelbuugs-

betriebes zu Betreiben. Da er aber keinen festen Wohnsitz habe, sei
nach Art. 48
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 48 - I debitori che non hanno stabile domicilio possono essere escussi nel luogo di loro dimora.
SchKG sein jeweiliger Aufenthaltsort Betretbungsort. Nach
einer Bescheinigung des Polizeipostens Herisau habe sich der Rekurrent
von Anfang März bis zum 10. Mai, abgesehen von kurzen Unterbrechungen,
in Herisau aufgehalten. Er habenun den Nachweis, dass er an einem
andern Orte als in Herisau einen festen Wohnsitz gehabt habe, nicht
geleistet. Die Einwendung, er sei im Kantonsspital St. Gallen gewesen,
sei nicht stichhaltig, weil der Aufenthalt in einer Heilanstalt keinen
Wohnsitz begründe.

C. Dieseu Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 11. Juni 1912 unter
Erneuerung seines Begehren-s an das Bundesgericht weitergezogen. Zur
Begründung seines Reknrses macht er nur noch geltend, dass die Betreibung
am unrichtigen Orte eingeleitet worden sei.

Die Rekursgegner Wirz & Cie. beantragen die Abweifung des Rekurses

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung-

1. Der Rekurs muss aus dem Grunde abgewiesen werden, weil die gegen
die Zustellung des Zahlungsbesehles gerichtete Beschwerde verspätet
war. Wenn auch anzunehmen ware, die Zustellung an Meier in Herisau habe
den Vorschriften der Art. 64 ff
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 64 - 1 Gli atti esecutivi si notificano al debitore nella sua abitazione o nel luogo in cui suole esercitare la sua professione. Quando non vi si trovi, la notificazione può essere fatta a persona adulta della sua famiglia o ad uno de' suoi impiegati.
1    Gli atti esecutivi si notificano al debitore nella sua abitazione o nel luogo in cui suole esercitare la sua professione. Quando non vi si trovi, la notificazione può essere fatta a persona adulta della sua famiglia o ad uno de' suoi impiegati.
2    Ove non si trovi alcuna delle nominate persone, l'atto esecutivo viene consegnato ad un funzionario comunale o di polizia, perché lo rimetta al debitore.
. SchKG nicht entsprochen, so ist sie doch
auf alle Fälle in Rechtskraft erwachsen. Denn wenn Dr. Meyer sich als
legitimiert betrachtete, um Rechtsvorschlag im Namen des Rekurrenten zu
erheben, so war er es auch offenbar, um wegen der Zustellung Beschwerde
zu führen.

Eine solche ist nun nicht erfolgt und auch heute wird die Zustellung
nicht angefochten. Somit muss angenommen werden, die Zustellung an
den Kondukteur Meter und den Anwalt Dr. Meyer sei für den Rekurrenten
in rechtsgültiger Form erfolgt. Darnach lief die Beschwerdefrist wegen
unrichtispn Betreibungsortes auf alle Fälle vom Tage der Zustellung des
Zahlungsbefehles an Dr. Meyer an, und war die erst am 21. Mai eingereichte
Veschwerde verspätet. Und da in jenem Moment die Verspätung schon längst
eingetreten war, so konnte auch die am 1. Mai durch

und Konkurskammer. N° 65. 335

' das Betreibungsamt erfolgte Aufhebung der Betreibung daran nichts

mehr ändern, zumal da diese Aufhebung durch den Entscheid der
Aufsichtsbehörde wieder rückgängig gemacht wurde.

2. Allerdings macht der Rekurrent nun geltend, dass die Betreibung nichtig
und daher von Amtes wegen aufzuheben sei, weil sie am unrichtigen Orte
angehoben sei, jedoch zu Unrecht.

Nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes (Praxis, I. Nr. 89*) können
am unrichtigen Betreibungsort vorgenommene Handlungen zwar als nichtig
jederzeit angefochten werden, aber nur, wenn sie öffentliche Interessen
verlegen. Ein solches Interesse ist aber bei der Frage, ob Blöchlinger
der Zahlungsbefehl in Goldingen oder in Herisau zugestellt wurde, nicht
in Frage. Die im Zahlungsbesehl liegende Aufforderung, sich über die
Schuldpflicht auszusprechen, behält ihre Bedeutung und Wirkung für das
Verhältnis unter den Parteien auch dann, wenn die Zustellung an einem
ungesetzlichen Orte erfolgte, sofern nur der Betriebene die Aufforderung
erhalten hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb die in dem Stillschweigen
auf die Aufforderung liegende Anerkennung der Schuld nichtig fein
sollte, weil die Aufforderung von einem unzuständigen Betreibungsamt
ausging. Die Interessen Dritter, der Offentlichkeit spielen erst mit,
wenn an diesem Orte, an welchem die Dritten sie nicht erwarten können,
Pfändungeu vorgenommen werden sollten, an die sie sich daher nicht
anschliessen könnten.

Die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit könnte daher gegen
eine allfällige Fortsetzung der Betreibung in Herifau allerdings wieder
erhoben werden; zur Kassation der blossen Zustellung des Zahlungsbesehles
liegt dagegen keine Veranlassung vor.

Demnach hat die Schuldbetreibungsk und Konkurskammer erkannt: Der Nekurs
wird abgewiesen.

* AS Sep.-Ausg. 15 Nr. , Ges. Ausg. 38 [ Nr. 38.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 38 I 332
Data : 01. gennaio 1912
Pubblicato : 31. dicembre 1913
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 38 I 332
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 332 C. Entscheidungen der Schuldbeireibungs- SchKG auf dem Beschwerdeweg weitergezogen


Registro di legislazione
LEF: 46 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 46 - 1 Il debitore dev'essere escusso al suo domicilio.
1    Il debitore dev'essere escusso al suo domicilio.
2    Le persone giuridiche e le società inscritte nel registro di commercio sono escusse alla loro sede; le persone giuridiche non inscritte, alla sede principale della loro amministrazione.
3    Per debiti di un'indivisione ognuno dei partecipanti può essere escusso al luogo dove la comunione esercita la sua attività economica, quando non esista una rappresentanza.92
4    La comunione dei comproprietari per piani è escussa al luogo in cui si trova il fondo.93
47 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 47
48 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 48 - I debitori che non hanno stabile domicilio possono essere escussi nel luogo di loro dimora.
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SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 64 - 1 Gli atti esecutivi si notificano al debitore nella sua abitazione o nel luogo in cui suole esercitare la sua professione. Quando non vi si trovi, la notificazione può essere fatta a persona adulta della sua famiglia o ad uno de' suoi impiegati.
1    Gli atti esecutivi si notificano al debitore nella sua abitazione o nel luogo in cui suole esercitare la sua professione. Quando non vi si trovi, la notificazione può essere fatta a persona adulta della sua famiglia o ad uno de' suoi impiegati.
2    Ove non si trovi alcuna delle nominate persone, l'atto esecutivo viene consegnato ad un funzionario comunale o di polizia, perché lo rimetta al debitore.
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herisau • nullità • ufficio d'esecuzione • quesito • casale • precetto esecutivo • direttiva • giorno • foro d'esecuzione • opposizione • domicilio fisso • tribunale federale • d'ufficio • azienda • fornitura • attestato • autonomia • misura di protezione • decisione • interesse personale
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