308 C. Entscheidungen der Schuldhelreibungs--

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Es wurde seinerzeit vom Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs ausgefprochen (Arch. 1 No. 3) und seither in
ständiger Praxis daran festgehalten, dass in allen Fällen, in denen das
Gesetz die schriftliche Mitteilung einer betreibnngsamtlichen Verfügung an
die Parteien vorschreibt, die Beschwerdesrist für die Parteien nicht schon
vom Tag des Vollzuges der Verfügung, sondern erst vom Tag der Zustellung
an laufe (vergl. Jaeger, I Anm. 11 ad Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG und die dortigen
Zitate). Es besteht durchaus kein Anlass, von dieser Praxis abzugehen,
die schon in der Natur der Sache begründet ist. Darnach ist in casu
die Beschwerdefrist eingehalten, da der Rekurrent die Pfändungsurkunde
unstreitig am 4. Mai 1912 zugestellt erhalten hat und am 14. Mai gegen die
Pfändung Beschwerde führte. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten
und die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweifen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu materieller
Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

59. Entscheid vom 12. Juni 1912 in Sachen HOW.--

Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG. Wenn der Schuldner geltend macht, dass die Schuld durch
den Verwertungsel'lös oder dadurch, dass das Betreibungsamt nach Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

oder 123 SchKG Zahlungen entgegengenommen hat, getilyt sei, so ist nicht
der Richter, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig zur Entscheidung
der Frage, ob die Belreibung erloschen sei. Die Klage auf Einstellung
oder Aufhebung einer Betreibung kann den Gang der Betreibung nicht hemmen.

A. Am 22. Dezember 1910 erliess das Betreibungsamt Siders auf Verlangen
des Alfred Ecofsey, Negotianten in Lausanne, gegen die Rekurrentin einen
Zahlungsbefehl. In diesem Zahlungsbefehl war der geschuldete Betrag wie
folgt angegeben:

und Konkurskammer. .'° 59. 309

Fr. 4950. avec intérét au 6 0/0 du jour de l'échéance des billets. Billet
au 31 aoùt Fr. 1500, frais de retour Fr. 3. Billet au 30 septembre
Fr. 1500, frais Fr. 8. Billet au 31 octobre Fr. 2000, frais de retour
Fr. 3. Billet au 30 novembre Fr. 933.20 (recte Fr. 1933.20), frais
Fr. 2.80, moins les acomptes requs au9septembre 1910 Fr. 1000, au 9
novembre Fr. 1000. Die Rekurrentin erhob Rechtsvorschlag, zog ihn aber
wieder zurück, nachdem der Gläubiger ihr eine Zahlungsfrist von 15 Tagen
gewährt hatte. Da die Rekurrentin die Frist nicht einhielt, schritt das
Betreibungsamt am 10. Februar 1911 zur Pfändung Die Pfändungsurkunde
gibt als Forderungsbetrag 4950 Fr. weniger 2000 Fr. und als gepsändeten
Gegenstand eine Presse mit Motor und Zubehördem im Berficherungswert von
8600 Fr an. Die Verwertung wurde vom Belreibungsamt gemäss Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.244
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246
SchKG
um drei Monate hinausgeschoben, da die Nekurrentin sich verpflichtete,
dem Betreibungsamt jeden Monat den Viertel der Betreibungssumme
abzubezahlen. Diese Zahlungen wurden von der Rekurrentin innert
Frist gemacht Mit Inschrift vom 16. August 1911 machte der Gläubiger
das Beheibungsamt darauf aufmerksam, das; es bei der Ausfertigung
der Pfändnngsurkunde einen Irrtum begangen habe. Die in Betreibung
gesetzie Forderung betrage nicht 2950 Fr., sondern 4950 Fr., nämlich 6950
Fr. (aussiehende Wechselbeträge) weniger 2000 Fr. Das Betreibungsamt nahm
infolgedessen am 19. August 1911 eine Ergänzungspfänduug für 2000 Ter. auf
die bereits am 10. Februar 1911 gepfändete Presse dor. Mittlerweile
hatte die Rekurrentin mit Nechtsbot Vom 1. Juli 1911 den Gläubiger
aufgefordert, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen und ihr für den
ganzen geschuldeten und abbezahlten Betrag von 2950 Fr. zu quittieren. Am
2. August sodann lud die Rekurrentin den Gläubiger in die Audienz des
Einleitungsrichters von Siders zur Beurteilung der Rechtsbegehren, es sei
die Betreibung im Sinn von Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG als aufgehoben zu erklären und
bis zum rechtskräftigen Entscheid hierüber eingestellt. Mit Urteil vom
23. August 1911 wies der Einleitungsrirhter beide Begehren kostenfällig
ab, da die in Betreibung gesetzte Forderung in Wirklichkeit 4950 Fr·
und nicht bloss 2950 Fr. betrage und die

310 E. Entscheidungen der Schuldhetrcihuugs-

Rekurrentin den Nachweis der Tilgung jener Schuld nicht erbracht
habe. Gestützt auf dieses Urteil stellte der Gläubiger das
Verwertungsbegehren Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, die
Verwertung vorzunehmen, weil die Rekurrentin gegen das Urteil des
Einleitungsrichters von Siders vom 23. August 1911 appelliert hatte.

B. _ Gegen diese Weigerung führte der Gläubiger bei der untern kantonalen
Aufsichtsbehörde Beschwerde, aber ohne Erfolg. Die obere kantonale
Aufsichtsbehörde dagegen erklärte die Beschwerde begründet. Diesen
Entscheid hat die Rekurrentin ihrerseits innert Frist an das Bundesgericht
weitergezogen, mit dem Begehren, es sei die Betreibung als erloschen
zu erklären.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

J.. Zu Unrecht hat die kliekurrentin gegen den Gläubiger die
Aufhebungsklage des Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG angestrengt, um gerichtlich
feststellen zu lassen, dass sie die in Betreibung gesetzte Schuld
abbezablt habe und die Bett-eibuug infolgedessen erloschen fei. Artikel
85 ist nicht anweudbar, wenn die Schuld durch den natürlichen Gang
der Betreibung getilgt wird, sei es dass der qetreibende Gläubiger für
seine Forderung durch den Verwertungserlös gedeckt wird oder dadurch,
dass das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnng des Gläubigers im Sinn von
Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
bezw. 123 SchKG entgegennimmt. Die Betreibungshandlungen und ihre
Rechtsfolgen sind nicht vom Richter, sondern von den Aufsichtsbehördeu zu
würdigen. Artikel 85 hat nur dann Anwendung zu finden, wenn die Tilgung
oder Stundung der Schuld durch ein Rechtsgeschäft bewirkt wurde, das
ausserhalb des Rahmens der Betreibung liegt und dem materiellen Recht
angehört. Nur dann sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche
Feststellung und Würdigung vorhanden. Die Rekurreutin hätte also an
die Aufsichtsbehörden und nicht an den Richter gelangen folleu, um
feststellen zu lassen, dass die Betreibung infolge Abbezahlung der Schuld
an das Betreibungsamt erloschen sei. Dabei hätten die Aufsichtsbehörden in
erster Linie untersuchen müssen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung
4950 Fr. oder nur 2950 Fr. betragen habe, eventuell ob sie nicht dadurch
auf 2950 Fr. ermässigt worden

und Konkurskammer. N° 59 311

sei, dass die Pfändung nur für diesen Betrag vollzogen wurde, ohne
dass der Gläubiger sich darüber beschwerte, und dass dieser sich mit
der Festsetzung der viermonatlichen Abschlagszahlungen auf je 750
Fr. stillschweigend einverstanden erklärte.

2. Wie dem aber sei, handelt es sich im gegenwärtigen Stadium für das
Bundesgericht nur darum, zu entscheiden, ob die Appellation gegen das
Urteil, das die Klage der Rekurrentin auf Aufhebung der Betreibung
erstinstanzlich abwies, die Einstellung der Betrewung bewirkt habe
und nicht, wie die Rekurrentin ausstehen ob das Betreibungsanit jenes
Urteil zu erequieren habe, obschon es noch nicht in Rechtskraft erwachsen
sei. Dass die Appellation die Einstellung der Betreibung im Gefolge habe,
ist entschieden zu verneinen. Die Einstellung der Betreibung ist auf
die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränkt. Hier gehört
die Anhebung der Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betretbung
nicht. Der Gang der Betreibung wird von der Klageanhebung nicht berührt
und es wäre nicht einmal der Richter berechtigt, die Einftellung der
Betreibung bis zur Urteilsfällung anzuordnen Bezweckt die Klage die
Aufhebung der Betreibung, so läuft die Betreibung weiter, bis der Richter
endgültig erkannt hat, dass die Betreibung erloschen sei. Geht die Klage
auf Einftellung der Betreibung infolge Stundung, so läuft die Betretbung,
bis rechtskräftig entschieden ist, dass die Stundung erteilt wurde und die
Betreibung für die Dauer der Stundung einzustellen sei. Die Einstellung
kann also erst durch das rechtskräftig gewordene Urteil bewirkt werden,
nicht schon durch die Anhebung der Klage, geschweige denn durch die
Appellation gegen das Urteil, das die Klage erstinstanzlich abwies Der
Rekurs entbehrt mithin jeder Begründung

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer:

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 308
Datum : 04. Mai 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 308
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 308 C. Entscheidungen der Schuldhelreibungs-- Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer


Gesetzesregister
SchKG: 12 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.244
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246
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betreibungsamt • tag • frist • monat • bundesgericht • zahlungsbefehl • presse • vorinstanz • entscheid • verwertungsbegehren • kantonales rechtsmittel • betreibungsbegehren • rechtsbegehren • richterliche behörde • begründung des entscheids • berechnung • betreibungshandlung • rechtsvorschlag • bundesrat • lausanne
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