260 C. Entscheidungen der Schuld-betreibungs-

avait assigné à la recourante un délai pour intenter l'action en
Opposition. C'est donc à tort que les instances cantonales ont écarté
le recours par le motif que la recourante n'a pas ouvert action dans le
délai fixé et aurait reconnu par là.meine le bien fonde de la maniere
de voir de l'administration de la faillite.

2. Mais l'argumentation de la recourante est erronée à la fnrme comme
au fond:

a) a la forme, parce que sa réciamationest tardive. Eu effet, la masse a
refusé d'obtempérer à sa maniere de voir par lettres successives des 27
juin, 11 juillet et 21 octobre 1911. Cette mesure aurait dù etre attaquée
dans les dix jours; or, la première plainte porte la date du 6 novembre.
On ne saurait d'autre part arguer en l'espèce d'un déni de justice ou
de la violation" d'un principe d'ordre public.

b) au fond, parce que la procédure en réaiisation de gage, appliquée par
analogie à la saisie de biens aflectés d'une réserve de propriété, ne
saurait s'étendre à la faillite. La circulaire N° 29 du Tribunal fédéral
du 31 mars 1911, invoquée par la recourante (Rec. des poursuites p. 220
et suiv.), n'a de portée qu'en matière de saisie. Elle a uniquement
pour but de permettre la réalisation, en faveur des créanciers, des
droits appartenant au débiteur sur un objet qu'il a acquis en réservant
le droit de propriété du vendeur et dont il a payé le prix en partie
seulement. En d'autres termes, la circulaire en question vise à empècher
que les fonds que le débiteur a déjà. affectés à l'achat de l'objet
n'échappent complètement aux créanciers saisissants. Tel serait le cas
si les droits du débiteur étaient exclus purement et simplement de la
saisie, tant que le prix d'achat n'est pas payé intégralement et sans
égard à la quotité du solde redù.

Cet inconvénient n'existe pas dans la faillite. Ici, la masse peut se
substituer au failli dans le contrat conclu avec le créancier bénéiiciaire
de la réserve de propriété et empecher ainsi que la valeur économique
représentée par les objets groves de la réaerve de propriété ne lui
echappe. Et meine si la masse n'entend pas faire usage de ce droit,
les diapo-

und Konkurskammer. N° 46. 26]

sitions contenues à l'art. 716 CCS la garantissent contre tout dommage
du fait de la revendication de l'objet par le vendeur.

Le procédé requis par la recourante est d'autant plus inadmissible
que la. masse ne saurait se soustraire à toute decision relative à la
prétendue réserve de propriété, en remplacant le droit réel invoqué
par une créance equivalente inscrite à son passif. Il n'y aurait aucune
garantie que cette créance fut dans tous les cas réalisée; car, en matière
de faillite, un objet mis en gage doit ètre adjugé aux enchères, meine si
l'offre n'atteiut pas le montant de la créance garantie. Il ne saurait
des lors étre question d'étendre par voie d'analogie à. la faillite
les principes que la circulaire susmeutionnée consacre en matière de
poursuite par voie de saisie.

Par ces motifs la Chambre des Poursuites et des Faillites

prononce : Le recours est écarté

46. Entscher vom 27. März 1912 in Sachen gen-let cantonali-ank.

Art. 152 Abs. 2 Srhh't} : Das Iletreibîmgsn-ml ist nicht rerpflichfnt,
sich bei Anhebung von lir-rmdpfandhatrelbungm zu, erkundigen, ob in
Beziehung auf lli-' rerp/'ändete Liegensrssrhast Mirtoder Pachtirerträge
bestuhen, und die Name-n derMieler eilt-r Pächter festzustellen.

A. Das BetreibungsamtBasel-Stadt erliess am 29. November 1911 im
Kantonsblatt folgende Bekanntmachung:

Nach Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB erstreckt sich die Pfandhaft eines versi pfc'mdeten
Grundstückes auch auf die Mietoder Pachtzinsforderungen, die seit
Anhebung der Betrejbung auf Verwertung des Grundpfandes bis zur Verwertung
auslaufen.

Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfcmdhast erst wirksam, nachdem
ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht worden ist.

Diejenigen Gläubiger, welche verlangen, dass den Mietzins-

262 G. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

schnldnern eine derartige Mitteilung vom 1. Januar 1912 an, sei es bei
bereits hängigen, sei es bei erst einzuleitenden Grundpfandbetreibnngen,
zugestellt werde, haben dem Betreibungsamt die Namen de.Mieter, sowie
die Höhe des Mietzinses anzugebenDas Betreibungsamt wird hierauf den
Mietern die Aufforderung, bis auf weiteres an das Amt zu bezahlen,
zukommen lassen.

Der Vorschuss für solche Betreibungen wird auf ö Fr. erhöht.

B. Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde-, mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt zu
verhalten, die Namen der Mieter selber ausfindig zu machen. Zur Begründung
machte sie geltend, die Anhebung von Nachforschung-en über die Person der
Mieter und Pächter, sowie über die Höhe der Mietund Pachtzinse sei Sache
des Betreibungsamtes und nicht des betreibenden Grundpfandgläubigers,
und es wäre unzweckntässig und gesetzwidrig, die bezügliche Arbeit auf
diesen abzuwälzen. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies unterm 11. Dezember 1911 die
Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab: Nach Art. 151
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
SchKG habe der
Gläubiger bei Einleitung der Grund-pfandsbetreibung den Pfandgegenstand
zu nennen. Dazu gehöre auch die Angabe der IIIietzinsforderungeiy
sofern er auf das ihm durch Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB eingeräumte Pfandrecht an
diesen Forderungen nicht verzichte. Eine rechtliche Verpflichtung des
Betreibungsamtes, Mieter und Mietzinsschulden festzustellen, bestehe
nicht, ja es fehle dem Betreibungsamt hiezu sogar das Recht. Die
Verwaltung der Liegenschaft, die dem Betreibnngsamt die Feststellung
der Mietzinsferderungen ermöglichen würde, gehe erst mit der Stellung
des Verwertungsbegehrens durch den Gläubiger an das Betreibungsamt über.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts trat auf den
von der Rekurrentin gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs nicht ein,
weil ein konkretes rechtliches Interesse der Rekurrentin noch nicht
verletzt worden sei.

C. Unterm 12. Februar 1912 ersuchte die Rekurrentin das Betreibungsamt,
unter Hinweis auf Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB und 152 SchKG, in vier von ihr angehobenen
Grundpfandbetreibungen von Amtes wegen den Mietzinsschuldnern zu
notisizieren, dass die

und Konkurskammer. N° 46. 263,

Mietzinsen bis auf weiteres an das Betreibungsamt zu zahlen seien,
und der Rekurrentin ferner zu bestätigen, dass das Amt künftig diese
Notisikation ex officio, ohne besondere Aufforderung, vornehmen merde. Das
Betreibungsamt antwortete gleichen Tages, dass es diesem Begehren aus
den der Rekurrentin bekannten Gründen (Weisung der Aufsichtsbehörde)
nicht entsprechen könne.

Hieran betrat die Rekurrentin neuerdings den Beschwerdeweg, mit dein
Begehren:

1. Es sei das Betreibungsarnt anzuweisen, für die fraglichen vier
Grundefandbetreibungen die gesetzlich vorgeschriebenen Notifikationen
an die Mieter im Sinn von Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB vorzunehmen und zu diesem Behuf
von Amtes wegen die Namen der Mieter festzustellen;

2. es sei allgemein die Weisung zu erteilen, dass das Bett-eibungsamt
künftig von Gesetze-s wegen, ohne besondere Aufforderung durch den
Gläubiger, sowohl für die pendenten, als für die neu einznleitenden
Betreibungen auf Grundpfandverwertung die Notisikation an die Mieter
vornehme

Die Reknrsbegründung ist, soweit nötig, aus den nachstehenden rechtlichen
Erwägungen ersichtlich

Die kantonale Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid vom 29. Februar
1912 aus, es sei der Rekurrentiu zuzugeben, dass die Rekursbegründung es
fraglich erscheinen lasse, ob der frühere Entscheid der Aufsichtsbehörde
das richtige getroffen habe. Immerhin schienen der Aufsichtsbehörde nicht
überwiegende Gründe für die Auffassung der Tiieturrentin zu sprechen,
weshalb sie im Interesse der Beständigkeit der Praxis an ihrem Entscheid
vom 11. Dezember 1911 festhalte.

D. Diesen ablehnenden Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung
ihrer Begehren und Festhaltung an ihrer Auffassung an das Bundesgericht
weitergezogen.

Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde haben von
Gegenbemerkungen abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Zu entscheiden ist, ob dem Betreibungsamt durch Art. 806 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB
und dessen Ausführungsbestintmung in Art. 152

W C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Abs. 2 SchKG die Pflicht auferlegt worden sei, sich bei Anhebung
von Grundpfandbetreibungen jedesmal nach dem Bestand von Mietoder
Pachtverträgen über das Unterpfand zu erkundigeu und die Namen der Mieter
oder Pächter festzustellen.

Eine solche Verpflichtung kann aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht
abgeleitet werden. Das Gesetz macht dem Amt nur zur Pflicht, falls
auf der Liegenschaft Pachtoder Mietverträge bestehen, dem Pächter oder
Mieter von der Anhebung der Betreibung Anzeige zu machen. Dass sich das
Betreibungsamt selbst nach solchen Verträgen zu erkundigen und deren
Bestand festzustellen habe, sagt das Gesetz nicht. Und es geht nicht an,
diese viel weiter gehende Verpflichtung mit der Rekurrentin als blosse
Vorbereitungshandlung für die Anzeige hinzustellen und anzunehmen, dass
sie durch das Gesetz stillschweigend dem Betreibungshenmten auferlegt
sei. Stillschweigende Verpflichtungen der Betreibungsbeamten von solcher
Tragweite kennt das Betreibungsgesetz überhaupt nicht.

2. Die Auffassung der Rekurrentin findet aber auch in Sinn und Geist
des Gesetzes keine Stütze Gerade die ratio legis und die Betrachtung der
Stellung des Betreibungsamtes in der Betreibuug auf Pfandderwertung im
besondern zeigen, dass die Auffassung der Rekurrentin rechts-irrtümlich
ist. Mit der Vorinstanz ist von Ari. 151 SchKG auszugehen, der
ausdrücklich die genaue Bezeichnung des Psandgegenstandes durch den
betreibenden Pfandgläubiger verlangt Hier gehört angesichts der
Erstreckung der Pfandhaft auf die Miei: und Pachtzinsforderungen
auch die Angabe des Bestandes von Mietoder Pachtverträgen über das
verpfändete Grundstück. Die Rekurrentin bestreitet diese Pflicht mit
der Begründung, dass es sich bei der Bestimmung des Air-t° 806 ZGB um
eine g es etz li ch e Erstreckung der Pfandhaft handle. Dieser Einwand
ist nicht schlüssig. Freilich entsteht das Pfandrecht an den Mietund
Pachtzinsen kraft Gesetzes mit der Anhebung der Grundpfandbetreibung,
sofern die tatsächliche Voraussetzung für die Ausdehnung der Pfandhaft
erfüllt ist. Ferner ist die Entstehung vom ausdrücklich geäusserten
Willen des Pfandgläubigers abhängig, der auch darauf verzichten kann,
das Pfandrecht auf die Mietund Pachtzinsen in Anspruch zu nehmen.

und Konkurskammer. N° 46. 265

Und den Zinsschuldnern gegenüber wird die Pfandhaft erst mit der Anzeige
der Betreibung wirksam. Diese Anzeige hat zu erfolgen, bevor die Frist zur
Bestreitung der Forderung abgelausen und ein allfälliger Rechtsvorschlag
beseitigt ist. Es käme nun einer völligen Verkeunung des Verhältnisses
des Betreibungsamtes zu den Parteien gleich, wenn die Pfandgläubiger
die Feststellung darüber, ob die tatsächliche Voraussetzung für die
Ausdehnung des Pfandes auf Mietund Pachtzinsforderungen erfüllt fei,auf
den Staat abwälzen könnten, ehe überhaupt feststeht, dass sie auch
wirklich eine vollstreckbare Forderung haben. Eine solche einseitige
Jntervention des Betreibungsamtes zu Gunsten der Pfandgläubiger wäre mit
seiner gesetzlichen Stellung über den Parteien unvereinbar. Vielmehr
ist es Sache des Pfandgläubigers, die Verhältnisse vor der Stellung
des Betreiburigsbegehre-us abzuklären und dem Betreibungsbeamten
das Substrat des rechtlich vom Hauptpfand verschiedenen und zu diesem
hinzukommenden Pfandrechts an den Mietund Pachtzinssorderungen namhaft zu
machen. Unterlässt der Pfandgläubiger diese Angaben, so ist anzunehmen,
dass er auf die Ausdehnung des Psandrechts auf die Mietund Pachtzinsen
verzichte.

Ferner ist zu sagen, dass das Betreibungsamt kein Mittel hätte, um die
ihm von der Rekurrentin zugemutete Pflicht richtig auszuüben. Weder
verpflichtet das Gesetz den Schuldner, dem Betreibungsamt die nötige
Auskunft zu geben, noch viel weniger die Mieter und Pächter. Es
stünde daher im Belieben des Schuldners, dem Betreibungsbeamten
die verlangte Auskunft zu verweigern. Und trotzdem wäre dieser dem
Gläubiger dafür verantwortlich, dass die Anzeige von der Betreibung
rechtzeitig an die Zinsschuldner erlassen würde. Ferner wären die
Betreibungsbeamten genötigt, über alle Grundstücke, die den Gegenstand
von Pfandverwertungsbetreibungen bilden, eine beständige Aufsicht
auszuüben und bei jeder Änderung der Mietoder Pachtverhältnisse während
des Bestandes der Betreibung den neuen Mietern und Pächtern wieder
Anzeige zu machen. Die Betreibungsbeamten wären gar nicht in der Lage,
diese Aufgabe zu erfüllen, da sie ja vom Wechsel der Mieter und Pächter
amtlich keine Kenntnis erhalten und auch den Schuldner nicht zwingen
könnten, ihnen die nötigen Angaben zu lie-

266 C. Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

fern. Auch hieraus ergibt sich, dass das Gesetz unmöglich die Meinung
haben kann, die Feststellung der Mietund Pachtverträge über verpfändete
Liegenschaften dem Betreibungsamt zur Amtspflicht zu machen, wie
denn auch die Verwaltung der verpfändeten Liegenschaften erst mit
der Stellung des Verwertungsbegehrens durch den Gläubiger auf das
Betreibnngsamt übergeht (vergl. Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
in Verbindung mit Art. 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.

SchKG), worauf die Voriustanz mit Recht hinweist. Die blosse Feststellung
eines tatsächlichen Verhältnisses, das der Betreibung als Grundlage zu
dienen hat, im ausschliesslichen Interesse des Gläubigers ist überhaupt
keine Betreibungshandlung

3. Ganz anders liegen die Verhältnisse in der Vetreibung auf
Pfändung Hier ist die Schuldpflicht bereits festgestellt, wenn es zur
Beschlagnahme kommt, und es hat der Betreibnngsbeainte die Aufgabe,
aus den vorhandenen Verinögensstücken diejenigen auszuscheiden, denen
Kompetenzqualität zukommt, und im übrigen soviel in Pfändung zu nehmen,
als nötig ist, um den betreibenden Gläubiger für seine Forderung zu
befriedigen. Durch diesen Akt wird das Pfandrecht erst geschaffen. Ferner
ist im Pfändungsoerfahren der Schuldner ausdrücklich und bei Straffolge
verpflichtet, dem Betreibungsamt seine Vermögeusgegenstände genau und
vollständig anzugeben. Endlich hat das Betreibuugsamt von Gesetzes wegen
für die Verwaltung der gepfändeten Liegenschasten zu sorgen. Die analoge
Anwendung dieser Bestimmungen auf das Pfandverwertungsversahren ist bei
dieser Verschiedenheit der rechtlichen Situation ausgeschlossen. Und es
ist nach dem Gesagten durchaus irrelevant, dass Art. 102 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
SchKG (per
das Betreibungsamt anweift, den Mietern und Pächtern von der erfolgten
Pfändung Kenntnis zu geben) es dem Amt auch nicht ausdrücklich zur Pflicht
macht, zuerst die Namen der Mieter und Pächter festzustellen. Denn eine
Pfändung von Liegenschaften, die ja mit einer Schätzung verbunden ist und
die Verwaltung der Liegenschaft auf das Betreibungsamt überträgt, ist gar
nicht möglich, ohne dass das Vetreibungsamt sich auch von Amtes wegen
über die Mietund Pachtverträge, sowie über die Höhe der Zinsen und die
Fälligkeitstermine erkundigt (f. Jaeg er, Raum., Am. 6 zu Art. 102). Das
Amt ist denn auch imstande, dieser Verpflich-

und Konkurskammer. N° 46. 267

tung nachzukommen, indem der Schuldner von Gesetzes wegen und unter
Strafandrohung zur Angabe dieser Verhältnisse gehalten ist.

4. Dasz die Auffassung der Vorinstanz und nicht diejenige der Rekurrentin
die richtige ist, ergibt sich ferner indirekt aus der Art und Weise, wie
in der Betreibung auf Pfandverwertung die Verhältnisse mit Bezug auf den
Drittpfandeigentümer geregelt suth Das Gesetz schreibt in Art. 153 vor,
dass, wenn ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenfiand
zu Eigentum erworben hat, ihm gleichfalls eine Ausfertigung des
Zahlungsbefehls zuznttellen sei. Wie in Art. 152, wird also auch hier eine
Verfügsung des Betreibitngsamtes vom Bestand eines besondern tatsächlichen
Verhältnisses hinsichtlich des Psandgegenstandes abhängig gemacht. Es
wurde aber dem Beireibungsamt nie zugemutet, selber festzustellen, ob
das Verhältnis wirklich vorliege. Vielmehr hatdas Gesetz in Art. 151
dem Pfandgläubiger ausdrücklich die Pflicht auferlegt, den Namen des
Dritteigentümers des Pfandes im Betreibungsbegehren auszuführen. Der
Standpunkt des Gesetzes ist eben der, dass der betreibende Gläubiger
sich um diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften des
Pfandgegenstandes zu erkundigen und sie dem Betreibungsamt anzugeben
hat, die für die Erfüllung der besonderen Verpflichtungen des Amtes in
der Pfandbetreibung von Bedeutung find. Im vorliegenden Fall stehen die
Interessen von Schuldner und Gläubiger noch in schärferem Gegensatz und
es wäre daher noch weniger begreiflich, wieso die Rekurrentin die Pflicht
zur Feststellung der Mietoder Pachtoertrage auf das Betreibuugsamt sollte
abwälzen können.

Anderseits liesse sich das von der Rekurrentin befürwortete Verfahren mit
der Vorschrift des Art. 71 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 71 - 1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
1    Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
2    Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3    In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
SchKG nicht in Einklang bringen. Darnach
hat die Zustellung des Zahlungsbefehles spätestens an dem auf den
Eingang des Vetreibungsbegehrens folgenden Tage zu erfolgen und es
ist diese Vorschrift laut Art. 153 Abs. 4 auch auf den Zahlungsbefehl
in der Betreibung aus Pfaudverwertung anwendbar. Nun sind die Anzeigen
an. die Mieter und Pächter nach Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
SchKG normalerweise gleichzeitig
mit dem Zahlungsbefehl zu erlassen. Das wäre in den wenigsten Fällen
möglich, sofern die Feststellng der Mietuud Pachtoerhältnisse durchs
das Betreibungsamt zu geschehen

268 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

hätte. Auch wenn der Schuldner im Betreibungskreis selber wohnt, müsste
er entweder vorgeladen und mündlich einvernommen oder aber schriftlich
zur Abgabe der nötigen Erklärungen aufgefordert werden, worüber mehrere
Tage vergehen könnten, wenn der Schuldner der Aufforderung nicht Folge
leisten sollte.

5. Gegenüber diesen zwingenden Argumenten aus dem Gesetz selber
vermag der Hinweis der Rekurrentin .auf'die angeblichen bedeutenden
Schwierigkeiten und Unzukoininlichkeitem welche die Feststellung der
Mietund Pachtverhaltnisse durch den betreibenden Pfandgläubiger in
praxi bòtesi nicht aufzukommen Dass es dein Pfandgläubiger nicht oder
wenigstens nicht lso gut möglich sei, diese Feststellung vorzunehmen,
wie dem Betreibungsbeamten, kann übrigens nicht als richtig anerkannt
werden Soweit die direkte Befragung des Schuldners sowie der Mieter und
Pächter in Betracht kommt, steht der Betreibungsbeamte diesen ebenso
wehrlos gegenüber wie der Pfandgläubiger. Und wenn dieqRekurrentin
den Betreibungsbeamten darauf verweist, er könne sich beider amtlichen
Wohnungskontrolle Auskunft holen, soI ist nicht einzusehen, weshalb der
Gläubiger das nicht auch tun konnte. Pollends unbehilflich ist endlich
der Umstand, dass dem Glaubiger aus der Einholung der Erkundigungen Kosten
entstehen konnen. 'Em jeder Kreditor hat diese Kosten auf sich zu nehmen;
auch im Pfändungsverfahren erwachsen ihm solche, wenn er alle seine Rechte
in wirksamer Weise wahren will. Und es könnte auch der Betretbungsbeamte
sich diese Erkundigungen nicht kostenles verschaffen, sondern er müsste
die entstandenen Kosten wieder vom Glaubiger erheben. '

Weshalb es sodann etwas stossendes haben sollte, dass ein Pfandgläubiger,
der dein Betreibungsamt nur einen. Mieter angegeben hat, auch nur auf
die von diesem einen Mieter geschulbeten Zinsen Anspruch erheben kann,
und nicht auf diejenigen der iveitern Mieter-, auf welche andere
Pfandgläubiger das-Betreibungsamt aufmerksam gemacht haben, ist
unerfindlich. Keinesfalls ergibt sich daraus die Konsequenz, dass das
.Betreibungsamt verpflichtet sei, selber die nötigen Erkundigungen
einzuziehenszDass vigilantere Gläubiger weitergehende Rechte in
der. Betreibung erwerben können als andere Gläubiger, ist vielmehr
eine Tatsache,

und Konkurskammer. N° 47. M

die mit dein Betreibuugsverfahren, wie es gesetzlich organisiert
ist, notwendig verknüpft ist. Ein pfändender Gläubiger kann dein
Betreibungsbeamten besondere Pfandgegenstände angeben, die dieser
bei der Pfänduiig nicht entdeckt hat, und hat auf jene Gegenstände
ein besonderes Anrecht, solange kein anderer Gläubiger ihre Pfändung
begehrt. Ein Verlustscheinsgläubiger kann Gegenstände arrestieren, die
ein anderer nicht kennt, und hat alsdann ein Vorrecht darauf; er kann
Anfechtungsansprüche für sich allein durchführen u. s. w. Desgleichen
hat unter mehreren Gruppenglänbigern immer nur derjenige Anrecht auf
das Pfändungsergebnis, der einen Drittanspruch selbst bestritten und im
Prozess weggewiesen hat. In allen diesen Fällen muss der Betreibungsbeamte
auf die aus der erhöhten Vigilanz entstehende besondere Rechtsstellung
des Gläubigers Rücksicht nehmen. Das ist bei der Angabe der Mieter und
Pächter durch die betreibenden Grundpfandgläubiger ebensowohl möglich. Es
ergeben sich soivieso ähnliche Verhältnisse, wenn ein Grundpfandgläubiger
ivas ja auch die Rekurrentin als zulässig betrachtet auf das Pfandrecht
an den Zinsen ausdrücklich verzichtet.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

47. Hut-Weib vom 27. zum 1912 in Sachen gewiss.

Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG: Darin, dass ein Gemeinschuldner der Ladung zur Erklärung
über die Konkurseingaben nicht Folge leistet, liegt keine Anerkennung
der Konkursforderungen. Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG: Recht des Geminschuldners, sich
innerhalb der Beschwerdefrist auch nach Schluss des Konkursverfahrens
über die in einem Verluetschein enthaltene Angabe, die Forderung csivon
ihm anerkannt, zu beschweren.

A. Ain 22. Januar 1903 starb Dyonis Schmid in Grenchen. Seine Kinder
Otto geboren 1885, Alfred geboren 1886, Ernst geboren 1888 und Olga
geboren 1891 traten die Erbschaft an, und die Witwe übernahm sie als
Nutzniesserin.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 261
Datum : 27. März 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 261
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 260 C. Entscheidungen der Schuld-betreibungs- avait assigné à la recourante un délai


Gesetzesregister
SchKG: 71 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 71 - 1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
1    Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.137
2    Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3    In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
102 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
151 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
152 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
155 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
244 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
ZGB: 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • betreibungsbeamter • schuldner • pfandhaft • zahlungsbefehl • mass • richtigkeit • pfand • tag • von amtes wegen • kenntnis • weisung • verwertungsbegehren • biene • vorinstanz • bundesgericht • analogie • wille • betreibungsbegehren • kommunikation
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