286 C. Entscheidungen der Schuldheireibungs-

um Abweisung der Beschwerde des Rekursgegners an das Bundesgericht
weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Wenn Art.149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
und 115
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG dem Gläubiger, der im Besitze einer
ungenügenden Pfändungsnrkunde sich befindet, das Recht geben,
jederzeit einen Arrest gegenüber dem Schuldner zu verlangen, so kann
diese Arrestbeschlagnahme sich offenbar nur aus neu entdeckte, nicht
schon im vorangegangenen Verfahren eingezogene und dabei als unpfändbar
festgestellte Gegenstände beziehen. Wollte man den anriff auf solche
Objekte wieder zugeben, so hiesse das ja im gleichen Betreibungsverfahren
diese frühere Entscheidung, welche die Gegenstände der Eretution entzog,
wieder in Frage stellen. Die Arreftlegung kann eben nicht als die
Einleitung einer neuen Betreibnng aufgefasst werden, sondern erscheint
vielmehr als ein letzter Ausläufer der früheren. Daher kann man sie auch
nicht davon abhängig machen, ob nachher eine neue Betreibung angehoben
werde oder nicht, wie das in dem Entscheid der Vorinstanz vom 1. September
1911 geschehen ist.

Da jedoch dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und gültig
arrestierte Gegenstände auch ohne weiteres gepfändet werden können, kann
es sich nur noch fragen, ob nicht die Pfändung der gültig arrestierten
Gegenstände deshalb zu unterbleiben habe, weil im Anschluss an den
Arrest bereits wieder eine Klage über die Drittansprüche eingeleitet
worden und dadurch nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG die Betreibung eingestellt ist.

Doch ist diese Frage vom Bundesgericht bereits in einem früheren
Entscheide in Sachen Binaghi vom 22. September 1911 (AS Sep.-Ausg. 14
Nr. 69°) verneint worden, weil Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG nur den Zweck
hat, die Verwertung der vindizierten Gegenstände bis zur Erledigung des
Prozesses über den Drittanspruch zu verhindern, und der Arrestgläubiger,
der, wenn die Arrestgeginstände von einem andern Gläubiger gepfändet
worden sind, nicht rechtzeitig das Pfändungsbegehren stellt, des ihm
durch Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG gewährten Teilnahmerechtes verlustig geht.

Nach dem Gesagten können zwar allerdings die arrestierten

* Ges.-Ausg. 37 ] S. 447 ff.

und Konkurskammer. N° 40. 237

Gegenstände vorsorglich gepfändet werden, jedoch hat über die
Drittansprüche kein neues Verfahren zu ergehen, sondern der Ausgang des im
Anschluss an das Arrestverfahren pendenten wird auch darüber entscheiden,
ob und wie eventuell die Pfändung aufrecht erhalten werden kann und
solange dieses Verfahren nicht erledigt ist, kann selbstverständlich
kein auf die Pfändung gültiges Verwertungsbegehren gestellt werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.

40. gutfdjetb vom 2. gum 1911 in Sachen Ziel-let

Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG ist auch auf die Zustellung der Arresturlcunde anzawenden.

A. Der Nekurrent Ad. Stebler, Wirt in Himmelried, befand
sich vom 26. Dezember 1911 bis zum 7. Januar 1912 in Dornach in
Untersuchungshaft. Während dieser Zeit erwirkte Ad. PflugiGrolimund in
Himmelried gegen ihn einen ArrestbefehL Die Abschrift der Arresturkunde
wurde vom Betreibungsatnt Thierstein am 30. Dezember durch die Post in
die Wohnung des Rekurrenten nach Himmelried gesandt. Ebenso stellte
das Betreibungsamt den in der darauffolgenden Betreibuug erlassenen
Zahlungsbefehl dem Rekurrenten in seine Wohnung zu.

B. Nach Beendigung der Verhaftung erhob der Rekurrent Beschwerde
gegen das Betreibungsamt mit dem Begehren, es sei die Zustellung des
Zahlungsbefehles und der Arresturkunde ungültig zu erklären, weil ihm
vor der Zustellung nicht eine Frist zur Bestellung eines Vertreters
angesetzt worden sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom 24. Januar 1912
zwar die Zustellung des Zahlungsbefehles für ungültig, wies aber durch
Dispositiv II die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zustellung der
Abschrift der Arresturkunde richtete, ab, indem sie ausführte, diese
Zustellung sei nicht eine im Betreibungsverfahren vorgenoinmene Handlung
und es finde daher Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG darauf keine Anwendung.

238 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

(. ...... Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Begehren, es sei auch die Zustelluug der Abschrift
der Arresturkunde ungültig zu erklären.

Die Schuldbetreibnngsund Konknrskammer zieht in Erwägung:

1. - Für die Auffassung der Vorinstanz, dass die Abschrift der
Arrestnrkunde gültig zugestellt worden sei, könnte der Wortlaut der
Tiri. 56 und 60 SchKG sprechen, wonach nur einem Verhafteten,. der
betrieben wird, Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen
ist und zudem vom Verbot der Vornahme von Betretbungshandtnngen
gegenüber einem Schuldner-, dem der Rechtsstillstand gewährt ist, ganz
allgemein, also auch gegenüber einem betriebenen Verhafteten, für das
Arrestderfahreu ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird. Eine Auslegung
dieser Bestimmungen nach ihrem Sinn und Geist muss indessen dazu führen,
die Zustellnng der Abschrift der Arresturkunde als ungültig zu betrachten-

Dem Ari. 60 SchKG liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Verhafteter,
der keinen Vertreter hat, infolge seiner beschränkten Bewegungsfreiheit
nur in mangelhafter Weise feine Jnterefsen wahren kann und insbesondere
Gefahr läuft, in seinen Rechten dadurch beeinträchtigt zu werden,
dass es ihm unter Umständen unmöglich wird, eine für die Vornahme einer
Rechtshandlung gesetzte Frist einzuhalten Dieser :ltachteil besteht schon
dann, wenn ihm Betretbungsurtunden in die Haft zugestellt werden (vergl.
AS Sep.-Ausg. 9 Nr. 67 und 13 Nr. B*), und natürlich noch in höherm Mafie,
wenn, wie es offenbar im Vorliegenden Falle geschehen ist, die Zuftellung
nach Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG an einen in der Wohnung des Verhafteten anwesenden
Hausgenossen erfolgt und somit eine nicht unbedeutende Gefahr besteht,
dass der Verhaftete die zugestellte Urkunde überhaupt nicht oder doch
nicht rechtzeitig erhalte- Indem Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG vorschreibt, dass der
BetreibungsBeamte einem betriebenen Verhafteten, der keinen Vertreter
hat, Frist zur Bestellung eines solchen ansetze, und dem Schuldner bis
zum Ablauf dieser Frist Rechtsstillstand gewährt, will er daher diesen
vor einer Überrumpelung durch den Gläubiger schützen und

* Ges. Ausg. 32 I Nr. 123, 56] S. 9-4.u...} Eicmkurskammcr. N° 40. 259

ihn in die Lage versetzen, seine Interessen so gut als möglich zu
wahren. .

2. Der Grund, der zur Aufstellung der Vorschrift des· Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG
geführt hat, trifft nun für die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde
in ganz gleicher Weise zu wie für irgendwelche Betre-liungshandlungem
da auch der Arrest unangemessen oder ungesetzitch sein kann, so dass der
Schuldner gezwungen ist, fich dagegen zu wehren. Der Arrestoollzug kann
z. B. geradeso wie eine Pfändung für den Schuldner nachteilige Folgen
haben, wenn er nicht in der Lage ist, sich darüber zu beschweren. So
hat die Praxis festgestellt, dass in einer Arrestbetreibung eine
Beschwerde wegen Unpfändbarkeit der zuerst verarreftierten Gegenstände
nur gegen den Arrestoollzug gerichtet und bei der Pfänduug nicht mehr
berücksichtigt werden könne (AS 22 Nr. 110). Ausserdem läuft vom Tage der
Zustellung an nach Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG die fünftägige Frist znr Einleitung der
Arrestaufhebungsklage. In beiden Richtungen stehen also für den Schuldner
schwerwiegende Interessen auf dem Spiele, die gefährdet find, wenn er
nicht in den Stand gesetzt wird, nach Zustellung der Arresturkunde
rechtzeitig die zu ihrem Schutze nötigen Schritte zu tun. Somit ist
die Bestimmung des Art. GO SMEG nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die
Zuftelluug der Arrestnrtunde anzuwenden.

3. Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz nur von einem betriebenen
Verhafteten spricht. Wenn auch ein Schuldner deswegen allein, weil
gegen ihn ein Arrest erwirkt worden ist, noch nicht als betrieben im
engem Sinne anzusehen ist, so gehört doch das Arrestverfahren, das ja
auch vom Betreibungsgesetze geregelt ist, zum Betretbungsverfahren im
weitern Sinne, weil der Arrest die provisorische Sicherung der künftigen
Pfändung bezweckt und daher nach dem Gesetze nur im Zusammenhang mit einer
Beweibuug bestehen kann. Aus Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG, der für bestimmte Zeiten die
Vornahme von Betreibungshandlungen ausser im Arrestverfahren verbietet,
ergibt sich denn auch, dass das Gesetz die Handlungen in diesem Verfahren
zu den Betreibungshandlungen rechnet. Dazu kommt, dass die Zustellung
der Abschriften der Arresturkunde, worum es sich im vorliegenden Falle
handelt, nach Art. 276
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 276 - 1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
1    Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
2    Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.479
Abf. 2 SchKG stets vom Betreibungsamte auszugehen

240 C. Entscheidungen der schmähen-Zwangs-

hat. In einem durchaus analogen Verhältnis zum Benutzungsverfahren im
engem Sinn, wie das Arrestverfahren, steht das Retentionsversahren und
in Beziehung auf dieses hat das Bundesgericht ausdrücklich erklärt,
dass die Aufstellung der Retentionsurkunde eine Betreibungshandlung im
Sinne des Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG sei (AS Sep.-Ausg. 7 Nr. ALL').

4. Endlich kann der Umstand, dass Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG für das Arresiverfahren
Betreibungshandlungen auch gegenüber einem Schuldner zulässt,
dem der Rechtsstillstand gewährt ist, ebenfalls nicht dazu führen,
die Anwendung des Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG auf die Zustellung der Arresturkunde
auszuschliessen. Der Grund, weshalb sich ein Rechtsstillstand nicht auf
das Arrestoerfahren bezieht, liegt darin, dass das Gesetz dem Gläubiger
unter allen Umständen die Möglichkeit gewähren will, bei Vorhandensein
eines Arrestgrundes sich von vornherein durch Beschlagnahme von
Vermögensobjekten für die künftige Pfändung ein Ergebnis zu sichern. Der
Zweck, den Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG im Auge hat, wird daher durch den Erlass des
Arresibefehles und den Vollng des Arrestes erreicht. Nur für diese
Massnahmen besteht daher auf alle Fälle kein Rechtsstillstand. Nun ist
allerdings die Zustellung der Arrefturkunde eine mit dem Arrestvollzug
notwendig zusatnmenhängende Handlung und es ist daher wohl auch hiefür
in der Regel ein Rechtsstillftand ohne Bedeutung Tagegen muss jedenfalls
Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG auch in Beziehung auf die Zustellung der Arresturkunde zur
Anwendung kommeu, weil er nicht in erster Linie bezweckt, den Schuldner
während bestimmter Zeit zu schonen, sondern in der Hauptsache geradeeine
besondere Art der .Zustellung, die Übergabe der Betreibungsurkunden an
einen Vertreter, vorsieht und zwar zum Bim-cke, den Schuldner in den
Stand zu setzen, sich gegenüber ungesetztichen oder unangemessen-en
Betreibungshandlungen wirksam wehren zu können. Das Bundesgericht hat
denn auch bereits einmal in diesem Sinne entschieden, freilich ohne
nähere Untersuchung der Frage (AS Sep.-Ausg. 9 Nr. 67 **).

* Ges.-Ausg. 30 I s. 438 Ek·w. 1. _ **Id. 32 I Nr. 123.

und Konkurskammer. N° . 241

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung von Dispositiv 2 des
Vorentscheides die am 30. Dezember 1911 vom Betreibungsamt Thierstein
vorgenommene Zustellung der Abschrift einer Arresturkunde an den
Relurrenten als ungültig erklärt.

41. Arrèt du 2 mars 1911 dans la cause Steg.

Art. 111 a1.1 LP: Le délai de participation des créanciers mentionnés à
cet article court dès le jour où la saisie a été pratiquée, meme dans le
cas où celle-ci est provisoire. Art. 111 al. 3 LP: Moyen pour empécher la
coexistence d'un procès relatit' à 1a demande de participation et d'une
action en liberation de dette en tant qu'il s'agit de la participation
à une saisie prov1sou'e.

A. Dame veuve Burla a exercé des poursuites contre le sieur Steg, à
Vevey, lequel a fait opposition. Dame Burla ayant obtenu la main-ievée
provisoire de cette opposition, elle a requis, en application de l'art. 83
LP, une saisie provisoire qui a été exécutée le 8 avril 1911. Steg &
ouvert un procès en liberation de dette; il a été débouté par jugement
du 8 septembre, devenn définitif le 19 septembre 1911.

Per lettre du 16 octobre 1911, solt dans les 40 jours dès le 19 septembre,
dame Steg, épouse du débiteur, . demandé à perticiper à la, saisie pour
aktiver au paiement d'une créance matrimoniale de 5000 fr.

Le 18 octobre, l'office lui & répondn qu'il retusait d'admettre la
participation, le délai de 40 jours pour participer à la saisie Steg
du 8 avril 1911 étant écoulé depuis longtemps .

B. Dame Steg & porté plainte an Président du Tribunal du district de
Vevey autorité inférieure de surveillance en soutenant que le délai de
40 jours pour participer à. la. saisie ne part que du Jour où celle-ci
est devenue definitive, soit, en l'espèce, du 19 septembre 1911.

AS 38 1 1912 16
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 237
Datum : 07. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 237
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 286 C. Entscheidungen der Schuldheireibungs- um Abweisung der Beschwerde des Rekursgegners


Gesetzesregister
SchKG: 56 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
60 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
64 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
115 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
276 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 276 - 1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
1    Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
2    Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.479
279 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Stichwortregister
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