bestimmt, dass die Vorinstanz mit Recht weitere Erhebungen unterlassen
hat. Es fehlt also jeglicher Beweis dafür, dass der Schuldner in
bestimmten Vertragsverhältnissen stehe, die eine Pfändung künftigen Lohnes
gestatten würden, und damit auch jeder Anhaltspunktüber die Person der
Drittschuldner, denen von der Pfändung Mitteilung zu machen wäre, damit
sie das gepfändete Lohnbetreffnis an das Betreibungsamt ausbezahlen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.
36. Guts-heilt vom 27. Februar 1912 in Sachen Erbschaft-am des
SstatutenBasel-getanArt. 2 Abs. 2 rec. Gebuhrentarif : Z ur Gebühr für
die Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrahungen ist zwar die
Frankatur für die Sendung des Doppels an den Gläubiger, aber nicht die
Posttame für die Zustellung an den Schuldner und die Rücksendung des
Dappels an das Betrelbungsamt hinzuzurec/men.
A. Das Erbschaft-samt des Kantons Basel-Stadt stellte in seiner
Eigenschaft als Liquidator der Erbmasse Fritsch-Dreher beim Betreibungsamt
BaselStadt ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von 200 Fr. und
fügte den Kostenbetrag von 1 Fr. 50 Cts bei. Das Betreibungsamt
ersuchte das Erbschaftsamt um Bezahlung weiterer 25 Cts., gestützt auf
den Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1911 betreffend Revision des
Gebührentarifs, ansonst dem Betreibungsbegehren keine Folge gegeben
werde. Nach Art· 2 des revidierten Tarifs könne die Frankatur nunmehr
zur Gebühr hinzugerechnet werden.
B. über diese Verfügung beschwerte sich das Erbschaft-samt bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Aufhebung. Zur-Begründung
führte das Erbschaftsamt aus, in den Art. 9 und 10 des Gebührentarifs
werde für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und
des Doppels an den Betreibenden je eine besondere Gebühr von 50
Cts. berechnet. Es
und Konkurskammer. N° 36. 223-
sei unzulässig, dieser Zustellungsgebühr noch besondere Frankaturauslagen
beizufügen-
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 7. Februar 1912 aus folgenden Erwägungen abgewiesen-. Gemäss dem
abgeänderten Art. 2 des Gebührentarifs sei es der Behörde freigestellt,
Frankaturauslagen zur Gebühr hinzuzurechneu. Der Tarif spreche ganz
allgemein von Gebühr, weshalb auch die Gebühren für Zuftellungen hievon
nicht auszunehmen seien. Gebühren seien zu zahlen, sobald die Behörde
in Anspruch genommen werde. Im vorliegenden Fall nun sei die Gebühr zu
entrichten für alle die Handlungen, die das Betreibnngsamt vorzunehmen
habe, unt den Zahlungsbefehl dem Schuldner und das Doppel dem Betreibenden
zuzuftellen. Bediene sich die Behörde bei dieser Tätigkeit der Mithilfe
der Post, so sei sie berechtigt, sich die daraus erwachsenden Auslagen
durch die Parteien ersetzen zu lassen. Sie könne also neben der Gebührr
auch noch die Frankaturkosten fordern.
C. Diesen Entscheid hat das Erbschaftsamt innert Frist an das
Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt
anzuhalten, für Zustellung eines Zahlungsbefehls entweder die Gebührr
von 50 Cis oder aber Ersatz der Frantatur von 25 Ets. zu verlangen. Das
Erbschaftsamt macht geltend, es gehe nicht an, dass das Betreibungsamt
eine Gebühr für eine Handlung berechne, die nicht es, sondern die
Post vornehme. Denn die Zustellung des Zahlungsbefehls an Schuldner
und Gläubiger werde durch die Post besorgt. Die blosse Übergabe des
Zahlungsbefehls an die Post könne nicht als Zuftellung bezeichnet
werden. Jede andere Tätigkeit falle aber unter die Rubrik Eintragung.
und doppelte Ausfertigung des Zahlungsbefehls (am. 8 des Tarifs). Es
sei daher nicht logisch, dass die Betreibungsbehörde die Postgebühr
(Frankatur) und die Zustellungsgebühr berechne.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Das Betreibungsgesetz schreibt in Art. 34 vor, dass alle- Mitteilungen
der Betreibungsund der Konkursämter schriftlich zu erlassen und, sofern
das Gesetz nicht etwas anderes bestimme, durch-
224 C. Entscheidungen der Schuldbetreibuugs-
rekommandierten Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung
zuzustellen seien. Die Tätigkeit der Post weist dabei keine Besonderheit
auf und es richtet sich auch die Frankatur nach den allgemeinen
Bestimmungen des Postgesetzes. Daneben enthält das Betreibungsgesetz
in Art. 72 eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Zustellung der
Zahlungsbefehle. Diese Zustellung erfolgt durch den Betreibungsbeamten
oder einen Angestellten des Amtes oder durch die Post in der nach der
Postordnung für Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise. Und
es hat der Überbringer bei der Abgabe auf beiden Ausfertigungen zu
bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. Jn
gleicher Weise geschieht die Zustellung der Konkursandrohungen (Art. 161
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 161 - 1 Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.324 |
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1 | Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.324 |
2 | Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist. |
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SchKG).
Hier beschränkt sich die Tätigkeit der Post nicht auf die Beförderung
der Betreibungsnrtunden an den Bestimmungsort Die Post besorgt
ausserdemdie eigentliche Zustellnng anden Schuldner oder an eine
andere nach Art. 64 f. des Betreibungsgesetzes zur Empfangnahme
legitimierte Person, sowie die gesetzliche Zustellungsbescheinigung,
ferner bei Zahlungsbefehlen die Entgegennahme eines allfälligen,
sofort bei der Zustellung erklärten Rechtsvorschlags und endlich die
Rücksendung des Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung
an das Betreibungsamt (vergl. Art. 101 sisijiff. 2 der Postordnung
vom 15. November 1910). Für alle diese Handlungen bezieht die Post
laut Art. 101 Biff. 1 der Posiordnung eine einheitliche Taxe von 20
Cis. Diese Taxe ist nach dem Gesagten nicht lediglich als Frankatur
im Sinn des Art. 2 des Gebührentarifs aufzufassen, sondern sie bildet
das Äquivalent für sämtliche Verrichtungen, die bei der Zustellung der
Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen durch die Post dieser von Gesetzes
wegen an Stelle des Betreibungsamtes zufallen. Mit andern Worten: die
Tare von 20 Ets. ist als Anteil der Post an der Zustellungsgebühr der
Art. 9 und 22 des Gebührrentarifs anzusehen. Die Vorinstanz hat daher
zu Unrecht aus dem neuen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Gebührentarifs
gefolgert, dass diese Taxe zur Zustellungsgebühr hinzugerechnet werden
könne und dass der vom Gläubiger zu leistende Vorschuss um diesen Betrag
zu erhöhen sei. Diese Auffassung würde denn auch zu unannehm-
und Konkm'skammer. N° 36. 225
baren Konsequenzen führen. Einmal würde das Betreibungsamt die volle
Zustellungsgebühr für Handlungen beziehen, die grossenteils nicht
von ihm, sondern von der Post vorgenommen werden. Ferner könnte der
Betreibungsbeamte, indem er die Zustellung durch die Post vornehmen
lässt, statt den Zahlungsbefehl oder die Konkursandrohung selber dem
Schuldner zuzustellen oder durch einen Angestellten zustellen zu lassen,
die bezüglichen Kosten und den vom Gläubiger zu leistenden Vorschuss
nach Belieben um den Betrag von 20 Cts. erhöhen. -
2. Anders verhält es sich mit der Frankatur für die Sendung des
Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung an den Gläubiger
nach Art. 76 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken. |
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1 | Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken. |
2 | Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 161 - 1 Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.324 |
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1 | Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.324 |
2 | Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist. |
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eine reine Frankatur für die Beförderung des Gläubigerdoppels an den
Bestimmungsort und nicht um die Entschädigung für eine der Post an Stelle
des Betreibungsamts obliegende Zustellungsverrichtung. Diese Frankatur,
im Betrag von 5 oder 10 Cis-, je nachdem der Bestimmungsort im Lokalrayon
des Betreibungsamtes liegt oder nicht, ist daher zur Gebührr der am. 10
und 23 des Tarifs hinzuzuschlagen, und es ist der Rekurs in dieser
Hinsicht als unbegründet abzuweisen. Demnach beträgt der vom Gläubiger
zu leistende Kostenvorschuss auf Grund des abgeänderten Gebührentarifs
85 Cis. bezw. 90 für Forderungen bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 55 Cis bezw. 1
Fr. 60 Cts. für höhere Forderungen
Aus diesen Gründen wird
erkannt:
Der Rekurs wird hinsichtlich der Tare von 20 Cts. für die Zustellung
des Zahlungsbefehls an den Schuldner begründet erklärt, hinsichtlich
der Frankatur von 5 Cts für die Sendung des Doppels des Zahlungsbefehls
an den Gläubiger abgewiesen und es wird die angefochtene Verfügung des
Betreibungsaints Basel-Stadt in diesem Sinn abgeändert. '
A5 38 l 1912 15