lora fosse stata iniziata entro il termine tissato da quest'articolo. Il
fatto di essere state. iniziata anteriormente non può naturalmente
conferirle tale carattere; --
la Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : Il ricorso è respinto.
32. Quintett! vom 30. Januar 1912 in Sachen Hart
Art. (ii! Z isf. .? SchKG .' Div Erklzirung, dass (lie Zahlung ewweigm'l
werde. weil ein Drill/'rMund/W. flas s (life in lieh-,'!{nrnq MM:/s'
Fur :If'runy ,hm. Inn-Wein ixt (*in, gültig/N' RFI'MST/N'xl'h.(fly.
A. Der Rekurreut Joh. Gätzi in Utitctterzen liess durch das
Betreibungsarut situssikon der zittkursbeklagten, der Kraftund
Eisenessenzfabrit Winkler & tin- in :itnssiton am l. Sep- tember
19111 einen Zahlungsbefehl für Lilli... Er nebst Zins zustellen.
Die Schuldner-in sandte den Zahlungsbesehl am EUR). Sep- tember
dem Betreibungsamt zurück, nachdem sie darauf unter der Rubrik
:liechtsvorsch1ag folgende Bemerkung eingetragen hatte: O. und
(siîs. Wintler machen Eigentntnsanspruch auf obige Forderung. Die Zahlung
ioird daher oerweigert. Auf Begehren des Nekurrenten, der bestritt,
dass diese Erklärung ein gültiger Rechtsvorschlag sei, stellte dann das
Betreibungsamt Jiussikon der Reknrsbeklagten eine Konkursandrohung zu. Auf
Beschwerde der Schuldnerin wurde diese indessen vou der untern kautonalen
Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 24. Oktober 1911 aufgehaben.
B. Hiegegen erhob der Reknrrent Beschwerde bei der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, es sei die Konkursandrohung aufrecht
zu halten. Er machte geltend, dass mit der von der Rekursbeklagten dem
Betreibungsamte abgegebenen Erklärung die Forderung nicht bestritten
werde, sondern dass es sich hiebei um die Geltendmachung eines
Drittanspruches handle, für den das Widerspruchsverfahren nach Art. 106
ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
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1 | Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. |
2 | Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. |
3 | Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. |
und Konkurskammer. N° 32. 207
Mit Entscheid vom 9. Dezember 1911 wies die obere kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, indem sie zur Begründung im
wesentlichen folgendes aus-führte: Die Erklärung, die Zahlung werde
verweigert, sei als Bestreitung der Forderung aufzufassen, weil sie in
einem Zahlungsbefehl an die für den iliechtsvorschlag bestimmte Stelle
hingesetzt worden sei. Die Bemerkung, O. und E Winkler machten eine
Eigentunisansprache geltend, sei nicht die Anmeldung einer Vindikation,
sondern die Bestreitung der Attivlegitimation zur Forderungsklage. Hierin
liege ebenfalls die Bestreitung der Zahlungspslicht.
C. Diesen Entscheid hat der Nekurrent unter Erneuerung seines Begehrens
an das Bundesgetticht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungsi und Konkursfammer zieht in cisrwägutth
i. _, "Safe, wie die Vorinstauz ausführl, die von der
fliekursbeklagten aus den Zahlungsbefehl hingesetzte Erklärung über
eine Eigentnmsansprache von D. und (S;. Winkler nicht als versrsihte
Anmeldung eines T'rittansprnehes im Sinne des Art. 106 oder 109 SchG
angesehen werden kann, sondern als Bestreitung der Zahlnngspslicht
gegenüber dem betreibenden Gläubiger gemeint war-, ist von vornherein
klar-. Jtumerhin ist die Auffassung der Vot·ins·tan;, es liege in der
erwähnten Erklärung eine Bestreitung der Legitimation zur Sache, nicht
richtig. Die Litekursbeklagte hat bloss erklärt, D. und E. Winkler
machten eine Eigentumsansprathe an der in Betreibung gesetzteu
Forderung geltend-. Damit hat sie aber noch nicht diese Personen als
Gläubiger anerkannt und also die Gläubigerqualität des Rekurrenteu
bestritten. Vielmehr hat sie mit der erwähnten Erklärung nur gesagt, die
Forderung werde auch noch von einem andern Gläubiger für sich beansprucht,
es sei also streitig, wem die Forderung zustehe. Demgemäss ist davon
auszugeben, dass sie aus diesem Grunde die Zahlung verweigert hat.
2. Es fragt sich somit, ob eine in solcher Weise begründete
Zahlungsoerweigeruug als eine Bestreitung der Forderung oder des Rechtes,
sie auf dem Betreibungsrvege geltend zu machen, im Sinne des Art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
|
1 | Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. |
2 | Der Zahlungsbefehl enthält: |
1 | die Angaben des Betreibungsbegehrens; |
2 | die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; |
3 | die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; |
4 | die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde. |
Biff. 3 SchKG aufzufassen sei. Nun bestimmt Art. 188 altes DLR, dass
der Schuldner die Zahlung verweigern
208 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien kann, wenn die
Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig ist. Diese Bestimmung
bezieht sich allerdings, ihrer Stellung im fünften Titel des alten
Obligationenrechtes gemäss, zunächst nur auf den Fall, wo es sich um
die Abtretung einer Forderung handelt. Sie ist aber jedenfalls überall
da anwendbar, wo Streit darüber besteht, wer Gläubiger einer Forderung
sei. Der Zweck der Bestimmung geht im wesentlichen dahin, bei einer
Mehrheit von Forderungsansprechern den Schuldner vor der Gefahr, an einen
Unberechtigten zahlen zu müssen, zu schützen. Ob ein Ansprecher sich für
seine Gläubigerqualität auf eine Abtretung oder einen andern Grund stützt,
erscheint dabei unerheblich. Die erwähnte Bestimmung sieht nur deshalb
im Titel über die Abtretung der Forderungen, weil das Auftreten mehrerer
Ansprecher in der Regel auf der Geltendmachung eines Wechsels in der
Person des Gläubigers beruht. Es ergibt sich also, dass die Behauptung,
es mache ein Dritter einen Anspruch auf die vom Rekurrenten in Betreibung
gesetzte Forderung geltend, geeignet ist, die Zahlungsverweigerung zu
rechtfertigen (vergl. auch neues OR Art. 96). Demgemäss ist in der Tat
anzunehmen, es liege eine Bestreitung der Zahlungspflicht, also ein
gültiger Rechtsvorschlag vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
33. Guts-heilt vom 30. Januar 1912 in Sachen Zupferjun. & gie.
Art. 278 Abs. 2 So'/ZK G: Bedeutung der Frist zur Stellung des
Rechtsö/fnungsbegehrens. Folgen der Versà'umung dieser Frist. Kompe-
terazabgrenzung zwischen den richterliclzm Behörden einerseits und den
Bsst'reibungsämtern und Aufsichtsbehörden anderseits.
A. Die Rekurrenten Moser jun. & Cie. in Berlin liessen in Herisau eine
Forderung des B. Fuchs, Agenten, in Odessa mit Arrest belegen und leiteten
dann dort gegen den Arrestschuldner
und Konkurskammer. N° 33. 209
die Vetreibung ein für einen Forderungsbetrag von 5206 Fr.
60 Cis nebst Zins. Nachdem das Betreibungsamt den Retur-
·renten am 28. August 1911 mitgeteilt hatte, dass der Schuldner
Rechtsvorschlag erhoben habe, machten jene ihre Forderung durch
Einleitung der Klage im ordentlichenl Prozesse vor dem Bezirksgericht
des Hinterlandes von Appenzell A.-Rh. gerichtlich geltend. Während dieser
Prozess hängig war, schrieb der Schuldner den Rekurrenten, dass er ihnen
2673 Mk. 40 Pfg. schulde. Gestützt auf dieses Schreiben bewilligte der
Konkursrichter des Hinterlandes von Appenzell A.-Jih. am 3. Januar 1912
den Rekurrenten auf ihr Gesuch vom 16. Dezember 1911 in der erwähnten
Betretbung Nr. 2414 die provisorische Rechtsöffnung für 3841 Fr· 75
Cfs. nebst Zins. Der Schuldner hatte sich bei diesem Verfahren nicht
beteiligt. Als die Rekurrenten darauf beim Betretbungsamt Herisau das
Begehren um provisorische Pfäudung stellten, weigerte sich dieses, die
Betreibung fortzusetzen, weil das Rechtsöffnungsgesuch nicht innerhalb
der Frist des Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
B. Hiegegen erhoben die Nelurrenten Beschwerde mit dem Begehren, es
sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen, und für
allfälligen Schaden haftbar zu machen. Sie begründeten ihr Begehren wie
folgt: Da die ordentliche Klage rechtzeitig erhoben worden sei, so bestehe
der Arrest noch. zu Recht. Infolgedessen habe das Betreibungsamt nicht
prüfen dürfen, ob die Rechtsöffnung noch habe bewilligt werden können
oder nicht; sondern es sei verpflichtet, den Rechtsöfsnungsentscheid zu
vollziehen. Zudem sei es zulässig, neben dem ordentlichen Prozesse das
Rechtsöfsnungsverfahren einzuleiten.
Durch Entscheid vom 13. Januar 1912 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde mit folgender Begründung ab: sEs sei nicht zulässig,
neben dem ordentlichen Prozesse noch das Rechtsösfnungsverfahren
einzuschlagen, weil der Schuldner nicht gezwungen werden könne,
zwei Prozesse um dieselbe Sache zu führen. Dazu femme, dass die Frist
zur Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens abgelaufen gewesen sei. Aus
diesen beiden Gründen sei der Rechtsöfsnungsrichter zur Erteilung der
Rechtsdfsnung nicht kompetent gewesen. Da nun die Betreibungsbehörden
as38 i 19m 14