!(B A. Slutsrechfliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

Zweiter Abschnitt. Seconde section.

Bundesgesetze. Lois fédérales.I. Organisation der
Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fèdérale.

17. Eli-teil vom Si.-Yui 1912 in Sachen gang gegen Yelm.

Streitigkeiten zweier Kantone über Armentransportkosten. Kompetenz des
Bundesgerichts nach Art. 175 Z isf. 2 06. Kostenersatzpflicht eines
Kantons, wenn ein anderer Kanton eine staatliche Aufgabe erfüllt, die
nach Bundesrecht oder interkantonaler Abmachung jenem obgelegen hätte.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Die geisteskranke Elise Brand von Rüegsau (Kanton Bern) wurde in
der zürcher. Anstalt Burghölzli zu öffentlichen Lasten verpflegt. Mit
Zuschrift vom 24. Mai 1911 ersuchte die zürcher. Armendirektion
die bernische um Übernahme der Brand in heimatliche Verpflegung,
mit der Bemerkung, dass vom 7. Juni an, gemäss dem zwischen beiden
Armendirektionen abgeschlossenen generellen Abkommen, der heimatlichen
Armenbehörde für alle Kosten Rechnung gestellt werde. Am 14. Juni 1911
wurde der bernischen Armendirektion mitgeteilt, dass die Überführung der
Brand nachder Anstalt Münsingen am 26. Juni erfolgen werde, falls bis
dahin kein Gegenbericht der bernischen Armendirektion eintreffe. Da ein
solcher nicht eintraf, fand der Transport am 26. Juni 1911 statt. Die
Patientin wurde von 2 Wärterinnen begleitet. Es entstand in der Folge
Streit darüber, welcher Kanton die Tun-spottkosten im Betrag von 21
Fr. 85 Cts zu bezahlen habe. Der

l. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 17. 109

Kanton Bern stützt seine Weigerung, diese Kosten dem Kanten Zin-ich zu
ersetzen, auf § 3 Ziff. III der Übereinkunft betr. die Polizeitransporte,
die am 23. Juni 1909 vom schweizerischen Justizund Polizeidepartement
und sämtlichen kantonalen Polizeidirektionen getroffen wurde (AS der
Bges. 25 N. F. S. 52-1 ff.). Unbestritten ist dagegen, dass die in
Zin-ich entstandenen Ver-pflegungskosten vom 7. Juni 1911 an zu Lasten
des Kantons Bern gehen.

B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 9. Dezember 1911 hat der Regierungsrat
des Kantons Zürich beim Bundesgericht beantragt, es sei der Kanton
Bern zur Rückerstattung der streitigen Transportkosten an den Kanton
Zürich zu verurteilen. Es wird ausgeführt, die genannte Übereinkunft
gelte nur für die von der Polizei angeordneten Transporte Ein solcher
Polizeitransport liege nicht vor. Es handle sich vielmehr um einen
Fürsorgeakt und eigentlich gar nicht um eine Anordnung der zürcherischen,
sondern um eine solche der bernischen Armenbehörden, in deren Vertretung
die Zürcher Behörden gehandelt hätten. Für den Kanton Zurich bestehe
keine Verpflichtung zur Bezahlung irgendwelcher Kosten, wofür auf das
Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 1881 i. S. Thurgau gegen Aargau
verwiesen wird.

C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Klagebeantwortung
Abweisung des Begehrens der Zürcher Regierung beantragt. Er hält daran
fest, dass die Übereinkunft über die Polizeitransporte anwendbar sei
und dass darnach Zürich die Transportkosten zu tragen habe. Sei die
Übereinkunft nicht anwendbar, so bestehe kein Rechtsgrund für den
verlangten Kostenersatz.

D. In der Replit hält der Kanton Zürich an seinem Begehren fest, indem er
die Rechtspflicht des Kantons Bern zur Rückerstattung der Transportkosten
aus dem Gesichtspunkt der Bertretung begründet. Die Polizeiübereinkunft
sei nur auf solche Armentransporte anwendbar, die polizeilichen Charakter
haben, d. h. von der Polizei angeordnet oder ausgeführt werden.

E. Da die Streitigkeit sich in erster Linie als eine solche der
Auslegung der genannten Übereinkunft darstellt, deren § 19 bestimmt,
dass das schweiz. Justizund Polizeidepartement allfällige Anstände und
Beschwerden über ihre Handhabung entscheidet, und dieses Departement
auch viel eher in der Lage ist als das Bundes-

110 A. Stuatsrechtlichc Entscheidungen. ". Abschnilt. Bundesgesetze.

gericht, sie nach den wahren Intentionen der Kontrahenten auszulegen,
schlug der Jnftruktionsrichter den Parteien vor, die Frage der
Anwendbarkeit der Übereinkunft auf den vorliegenden Fall dem Justizund
Polizeidepartement zum Entscheid vorzulegen.

F. Das schweiz. Justiz-: und Polizeidepartement entschied laut Zuschrift
vom 15. April 1912 dahin, dass der Transport nicht unter die Übereinkunft
falle Es führt aus, dass die Übereinkunft zwar auf alle Heimschaffungen
unbemittelter Personen Anwendung finde, gleichviel ob der Transport von
den Organen der Sicherheitsoder Armenpolizei ausgehe Allein es liege
hier keine Heimschaffung im Sinne der Übereinkunft vor. Darunter sei die
Überführung einer Person aus der Obsorge des Wohnsitzin diejenige des
Heimatkantons zu verstehen. Nun bestehe zwischen den Kantonen Zürich
und Bern ein generelles Abkommen, dahingehend, dass der Heimatkanton
des Unterstiitzten verpflichtet sei, dem Wohnsitzkanton die nach Ablan
von 14 Tagen nach Stellung des Übernahmebegehrens entstehenden Kosten
zutückzuvergüten. Wenn einem Übernahmebegehren vom Heimatkanton nicht
binnen 14 Tagen Folge geleistet werde, gehe also die finanzielle Last
auf den Heimatkanton über, was denn auch Von den bernischen Behörden ohne
weiteres zugegeben merde. Von dem Momente an, in welchem der Heimatkanton
die ökonomische Sorge für seinen Angehörigen übernehme, übernehme er aber
auch das Verfügungsrecht über den Kranken. Ein späterer Transport des
Kranken erfolge unter der Verantwortlichkeit des Heicnatkantons und könne
aus diesem Grunde nicht mehr als eigentliche Heimschaffung bezeichnet
werden. Da nun der Kanten Bern infolge des bestehenden Abkommens die
Obsorge für die Brand bereits am T. Juni 1911 übernommen habe, so sei
deren Überführung in die Jrrenanstalt Münsingen am 26. Juni 1911 kein
Heimschaffungstransport im technischen Sinne des Wortes gewesen; -

in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 175 Ziff. 2
OG, wonach das Bundesgericht als Staatsgerichtshof Streitigkeiten
staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen beurteilt. Dabei ist unter
staatsrechtlich mit der Praxis öffentlichrechtlich im allgemeinen zu
verstehen. Der Anspruch, den

[. Or'anintin darkundarechtspflegesi N° 17. 111

Zürich gegen Bern erhebt, ist aber zweifellos ein publizistischer,
wenn auch das übliche Kriterium fehlt, dass die Parteien einander im
Berhaltnis von Überund Unterordnung gegenüberstehen Die Parteien, mit
denen man es hier zu tun hat, sind einander gleichberechtigte Verbände,
Glieder des Bundesstaates Allein es handelt sich um den Ausgleich
einer durchaus öffentlichrechtlichen Lasi, nämlich einer Armenlast,
unter beiden Kantonen. Zürich behauptet, dass es eine staatliche Aufgabe
erfüllt habe den Transport der armen und kranken Bemerin Elise Brand ,
die richtiger-weise Beru hätte erfüllen sollen und dass nun in Bezug
auf die entstandenen Kosten ein Ausgleich stattfinden müsse Ein solcher
Anspruch, der auf der Abgrenzung und Verteilung der staatlichen Aufgaben
unter den Kantonen und auf dem Gedanken der Entlastung für die von einem
Kanton an Stelle des andern erfüllte Aufgabe bemhr, ist seiner ganzen
Natur nach rein publizistisch (Vgl das vom Kläger angerufene Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Juli 1881 i. S. Thurgau gegen Aargau, Crw. 1,
ferner BGE 23, 1467, 29 I 448 f..)

2. Bern hält dem Anspruch von Zürich in erster Linie die Übereinkunft
betr. die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909 entgegen und Zürich
anerkennt denn auch, dass wenn die Übereinkunft zutrifft, sein
Anspruch nicht begründet sei. Nun hat aber das schweizerische Justizund
Polizeidepartement in bindender Weise entschieden, dass der Transport
nicht unter die Übereinkunft falle. Damit ist der Haupteinwand des Kantons
Bern beseitigt. Doch bestreitet Bern den Anspruch Zürichs auch für den
Fall der Nichtanwendbarkeit der Übereinkunft Es ist daher zu untersuchen,
ob für den eingeklagten Anspruch ein Rechtsgrund bestehe. Diese Frage ist
zu bejahen, weil Zürich mit dem Heimtransport der Brand in den Kanton
Bern eine Aufgabe erfüllt hat, die letzterem oblag. Dabei hat man es
nicht sowohl mit einer Art Geschäftsführung ohne Auftrag, als vielmehr mit
einer Geschäftsführung aus, wenn auch stillschweigend erteiltem, Auftrag
zu tun. Das zwischen der bernischen und zürcherischen Armendirektion im
Jahre 1910 durch Schriftwechsel abgeschlossene generelle Abkommen geht
dahin, dass bei transportfahigen, zur Übernahme angemeldeten Kranken
diejenigen Verpflegungskosten gegenseitig vergütet werden sollen,

112 A. Staaisrechtliche Entscheidungen, H. Abschnitt. Bundesgeuetze.

welche nach Ablauf von 14 Tagen, vom Datum des Übernahmebegehrens an, am
Wohnort des Patienten erwachsen. Das schweiz. Justizund Polizeidepartement
legt dieses Übereinkommen dahin aus, dass nach Ablauf von 14 Tagen seit
Stellung des Über-

nahmebegehrens die Obsorge über den Kranken auf den Heimat-.

kanton übergeht und dass daher ein späterer Heimtransport vom
Wohnortskanton in Vertretung des Heimatkantons ausgeführt wird. Dieser
Auffassung ist beizupflichten, wenn schon das Abkommen nur von den
Verpflegungskosten spricht. Nun hatte der Kanton Bern die Obsorge über
Elise Brand im Sinn des Abkommens bereits am 7. Juni 1911 übernommen
und die bernische Armendirektion hatte sich stillschweigend mit
dem angekündigs ten und am 26. Juni tatsächlich erfolgten Transport
einverstanden erklärt. Der Kanton Bern ist daher verpflichtet, die
Kosten dieses Transportes zu bezahlen, den Zürich aus stillschweigendem
Auftrag Berns an dessen Stelle ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat
schon wiederholt den Gesichtspunkt einer auf öffentlichrechtliches
Gebiet übertragenen Geschäftsführung ohne Auftrag herbeigezogen, um
daraus die Kostenersatzpflicht eines Kantons herzuleiten, für den Fall,
dass ein anderer Kanton Aufgaben erfüllt hat, die nach Bundesrecht
oder, wie beigefügt werden kann, nach interkantonaler Abmachung --
jenem obgelegen hätten. (BGE 8 443 f. 31 I 408). Und es steht auch
die Theorie des Verwaltungsrechts durchaus auf diesem Boden (Fleiner,
Instit. des deutschen Verwaltungsrechts 153/5, Otto Mayer, Deutsch-es
Verwaltungsrecht II 426 ff.). Wenn schon dieser Gesichtspunkt genügen
würde, um den Anspruch Zürichs zu begründen, so ist die Ersatzpflicht
Berns um so mehr gegeben, als nach dem Gesagten Geschäftsführung aus
Auftrag anzunehmen ist; erkannt:

Der Kanton Bern wird verurteilt, dem Kanton Zürich die Kosten des am
26. Juni 1911 erfolgten Transportes der Elise Brand von Zürich nach
Münsingen, im Betrage von 21 Fr. 85 Cis. zu ersetzen. ·

ll. Armenrecht in Haflpflichtsachen. N° 18. 118

II. Armenrecht in Hafipflichtsachen. Assistance gratuite dans les procès
en responsabilité civile.

18. guten vom 23. Februar 1912 in Sachen granada gegen Yppettationshof
des cWalon:Yan.

Armeni-echt m Baftpfiichtsachen. Erweitertes Fabrikhaflpflichtgesetz,
Art. 6. Die Untersuchung über die-Prozessaussichlen hat aufGr-und des
gesamten zur Zeit vorhandenen Aktenmaterials zu geschehen.

A. Der Rekurrent, 1879 geboren, trat 1902 als Müllerchursche bei der
Firma Stettler und Wälti in Arbeit. Im Sommer 1905 wurde er wegen einer zu
zwei Malen ausgetretenen Brustfellentzündnng ärztlich behandelt. Ferner
wurde bei ihm im März 1906 das Vorhandensein eines Lungenspitzenkatarrhs
festgestellt

Am 29. Oktober 1905 erlitt der Rekurrent einen Unfall, indem ein von einem
Karten heruntergleitender 125 kg schwerer Sack Mehl gegen sein rechtes
Bein rutschte und mit seinem ganzen Geswicht dagegen drückte. Der infolge
des Unfalles konsultierte Arzt diagnostizierte eine Zerrung der Muskulatur
des rechten Oberschenkels und der rechten Lendengegend und stellte fest,
dass die Gelenke durch den Unsall in keiner Weise in ihren Funktionen
beeinflusst worden waren. î'lm 2. November konnte der Rekurrent schon
wieder zu Fuss zum behandelnden Arzt gehen; am 10. November wurde er
als gänzlich geheilt aus der Behandlung entlassen und nahm seine Arbeit
als Müllerbursche wieder auf. Ende Mai 1906 verliess er seine bisherige
Stelle wegen beginnender Geistesirankheit und war in der Folge bis im
Frühjahr 1907 wegen Melancholie in den Jrrenanstalten von Münchenbuchsee
und Münsingen interniert. Während des Sommers 1907, des Winters 1907/1908
und eines Teils des Jahres 1908 arbeitete er in den Schokoladefabriken
von Lindt & Sprüngli.

Jm September 1908 konsultierte der Rekurrent wegen Schmerzen im rechten
Hüftgelenk einen Arzt in Bern; dieser diagnostizierte

As 38 c 19m 8
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 38 I 108
Date : 01 janvier 1912
Publié : 31 décembre 1913
Source : Tribunal fédéral
Statut : 38 I 108
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : !(B A. Slutsrechfliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze. Zweiter Abschnitt.


Répertoire des lois
OJ: 175
Répertoire ATF
29-I-446 • 31-I-404
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • jour • emploi • rapatriement • médecin • titre juridique • thurgovie • remplacement • conseil d'état • question • intérêt • argovie • patient • début • loi fédérale d'organisation judiciaire • décision • saison • motivation de la décision • calcul • partie au contrat
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